521_1983
AT
521. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 100 Drautal Straße im Bereich der Gemeinden Leisach und Assling
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 521. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 100 Drautal Straße im Bereich der Gemeinden Leisach und Assling
1983_521_0 521. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 100 Drautal Straße im Bereich der Gemeinden Leisach und Assling
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Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet
Der Straßenteil der B 100 Drautal Straße von
km 114,563 bis km 116,145 wird, soweit er durch
die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und
verkehrsübergebenen — mit Verordnung vom
21. April 1980, BGBl. Nr. 186, bestimmten —
Abschnitt „Mordbühel" für den Durchzugsverkehr
entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.