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521_1982 AT

521. Bundesgesetz: Öffentliche Ausschreibung von Funktionen in Kapitalgesellschaften, an denen Bund, Länder oder Gemeinden beteiligt sind

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 521. Bundesgesetz: Öffentliche Ausschreibung von Funktionen in Kapitalgesellschaften, an denen Bund, Länder oder Gemeinden beteiligt sind

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Der Bestellung eines Vorstandsmitgliedes

(Geschäftsführers) einer Aktiengesellschaft oder

Gesellschaft mit beschränkter Haftung, an der

Bund, Länder oder Gemeinden allein oder gemeinsam

mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes

unterliegenden Rechtsträgern mit wenigstens

50 vom Hundert des Grund- oder Stammkapitals

beteiligt sind, hat eine Ausschreibung voranzugehen.

Gleiches gilt für die Gesellschaften, die in der

Anlage zum ÖIG-Gesetz, BGBl. Nr. 23/1967, aufgezählt

sind.

§ 2. (1) Das zur Bestellung zuständige Organ hat

die Ausschreibung möglichst sechs Monate vor,

spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach

Freiwerden der Funktion zu veröffentlichen. Wird

eine Funktion neu begründet, so ist die Ausschreibung

innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt der

diesbezüglichen organisatorischen Maßnahme zu

veröffentlichen.

(2) Die sich aus diesem Bundesgesetz ergebenden

Pflichten treffen auch Bund, Länder oder

Gemeinden, wenn sie gemäß § 15 Abs. 3 des Gesetzes

über Gesellschaften mit beschränkter Haftung,

RGBl. Nr. 58/1906, zur Bestellung eines

Geschäftsführers befugt sind.

(3) Die Ausschreibung hat jene besonderen

Kenntnisse und Fähigkeiten zu enthalten, die im

Hinblick auf die Erfüllung der mit der ausgeschriebenen

Funktion verbundenen Aufgaben von den

Bewerbern erwartet werden. Sie hat ferner über die

Tätigkeiten und Aufgabenbereiche des Inhabers

der ausgeschriebenen Funktion Aufschluß zu

geben.

(4) Die Ausschreibung ist im „Amtsblatt zur

Wiener Zeitung" zu veröffentlichen. Sie kann

daneben auch auf andere geeignete Weise veröffentlicht

werden.

(5) Für die Überreichung der Bewerbungen ist

eine Frist zu setzen, die nicht weniger als einen

Monat betragen darf.

§ 3. Bewerber um eine der im § 1 angeführten

Funktionen haben in ihrer Bewerbung die Gründe

anzuführen, die sie für die Bekleidung dieser Funktion

als geeignet erscheinen lassen. Die Bewerbungen

sind unmittelbar an das zur Bestellung zuständige

Organ zu richten.

§ 4. (1) Das zur Bestellung zuständige Organ hat

diese Funktion ausschließlich auf Grund der Eignung

der Bewerber zu vergeben.

(2) Die Eignung ist insbesondere auf Grund

fachlicher Vorbildung und bisheriger Berufserfahrung

der Bewerber, ihrer Fähigkeit zur Menschenführung

und ihrer organisatorischen Fähigkeiten

sowie auf Grund ihrer persönlichen Zuverlässigkeit

festzustellen. Soweit internationale Erfahrungen

für die betreffende Funktion erforderlich sind, ist

darauf besonders Bedacht zu nehmen.

(3) Das zur Bestellung zuständige Organ ist

berechtigt, für die Suche nach für die Bekleidung

der Funktion geeigneten Personen und für die Feststellung

der Eignung der Bewerber insbesondere

auch ein Gutachten oder mehrere Gutachten von

Einrichtungen oder Unternehmungen heranzuziehen,

deren Aufgabe oder Unternehmungsziel die

Erstellung derartiger Beurteilungen ist.

§ 5. Über die Bewerbung und alle ihrer Beurteilung

dienenden Auskünfte und Unterlagen haben

die Beteiligten Stillschweigen zu bewahren.

§ 6. § 8 des ÖIG-Gesetzes, BGBl. Nr. 23/1967,

in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 110/1973 wird aufgehoben.

§ 7. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

sind der Bundeskanzler und die einzelnen Bundesminister

entsprechend ihrem Wirkungsbereich

betraut.

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