521. Bundesgesetz: Öffentliche Ausschreibung von Funktionen in Kapitalgesellschaften, an denen Bund, Länder oder Gemeinden beteiligt sind
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Der Bestellung eines Vorstandsmitgliedes
(Geschäftsführers) einer Aktiengesellschaft oder
Gesellschaft mit beschränkter Haftung, an der
Bund, Länder oder Gemeinden allein oder gemeinsam
mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes
unterliegenden Rechtsträgern mit wenigstens
50 vom Hundert des Grund- oder Stammkapitals
beteiligt sind, hat eine Ausschreibung voranzugehen.
Gleiches gilt für die Gesellschaften, die in der
Anlage zum ÖIG-Gesetz, BGBl. Nr. 23/1967, aufgezählt
sind.
§ 2. (1) Das zur Bestellung zuständige Organ hat
die Ausschreibung möglichst sechs Monate vor,
spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach
Freiwerden der Funktion zu veröffentlichen. Wird
eine Funktion neu begründet, so ist die Ausschreibung
innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt der
diesbezüglichen organisatorischen Maßnahme zu
veröffentlichen.
(2) Die sich aus diesem Bundesgesetz ergebenden
Pflichten treffen auch Bund, Länder oder
Gemeinden, wenn sie gemäß § 15 Abs. 3 des Gesetzes
über Gesellschaften mit beschränkter Haftung,
RGBl. Nr. 58/1906, zur Bestellung eines
Geschäftsführers befugt sind.
(3) Die Ausschreibung hat jene besonderen
Kenntnisse und Fähigkeiten zu enthalten, die im
Hinblick auf die Erfüllung der mit der ausgeschriebenen
Funktion verbundenen Aufgaben von den
Bewerbern erwartet werden. Sie hat ferner über die
Tätigkeiten und Aufgabenbereiche des Inhabers
der ausgeschriebenen Funktion Aufschluß zu
geben.
(4) Die Ausschreibung ist im „Amtsblatt zur
Wiener Zeitung" zu veröffentlichen. Sie kann
daneben auch auf andere geeignete Weise veröffentlicht
werden.
(5) Für die Überreichung der Bewerbungen ist
eine Frist zu setzen, die nicht weniger als einen
Monat betragen darf.
§ 3. Bewerber um eine der im § 1 angeführten
Funktionen haben in ihrer Bewerbung die Gründe
anzuführen, die sie für die Bekleidung dieser Funktion
als geeignet erscheinen lassen. Die Bewerbungen
sind unmittelbar an das zur Bestellung zuständige
Organ zu richten.
§ 4. (1) Das zur Bestellung zuständige Organ hat
diese Funktion ausschließlich auf Grund der Eignung
der Bewerber zu vergeben.
(2) Die Eignung ist insbesondere auf Grund
fachlicher Vorbildung und bisheriger Berufserfahrung
der Bewerber, ihrer Fähigkeit zur Menschenführung
und ihrer organisatorischen Fähigkeiten
sowie auf Grund ihrer persönlichen Zuverlässigkeit
festzustellen. Soweit internationale Erfahrungen
für die betreffende Funktion erforderlich sind, ist
darauf besonders Bedacht zu nehmen.
(3) Das zur Bestellung zuständige Organ ist
berechtigt, für die Suche nach für die Bekleidung
der Funktion geeigneten Personen und für die Feststellung
der Eignung der Bewerber insbesondere
auch ein Gutachten oder mehrere Gutachten von
Einrichtungen oder Unternehmungen heranzuziehen,
deren Aufgabe oder Unternehmungsziel die
Erstellung derartiger Beurteilungen ist.
§ 5. Über die Bewerbung und alle ihrer Beurteilung
dienenden Auskünfte und Unterlagen haben
die Beteiligten Stillschweigen zu bewahren.
§ 6. § 8 des ÖIG-Gesetzes, BGBl. Nr. 23/1967,
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 110/1973 wird aufgehoben.
§ 7. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
sind der Bundeskanzler und die einzelnen Bundesminister
entsprechend ihrem Wirkungsbereich
betraut.