521. Bundesgesetz: Änderung der Abgabenexekutionsordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Die Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/
1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 53/1963, wird wie folgt geändert
1. Im § 25 sind die Worte „nicht die Bestimmungen
über die Wahrung des Steuergeheimnisses entgegenstehen"
durch die Worte „keine zu beachtende
Geheimhaltungspflicht entgegensteht" zu
ersetzen.
2. Im § 26 Abs. 1 tritt an die Stelle des Betrages
von „5 S" der Betrag von „25 S".
3. Im § 29 Z 6 tritt an die Stelle des Betrages von
„1000 S" der Betrag von „5000 S".
4. Im § 55 Z 3 ist nach dem dem Wort „Mindestlohntarif"
folgenden Beistrich das Wort „Betriebsvereinbarung"
einzufügen und danach ein Beistrich
zu setzen.
5. Im § 55 erhält die bisherige Z 7 die Bezeichnung
Z „8". Folgende Z 7 ist einzufügen
„7. Beihilfen, die zur Abdeckung des Mehraufwandes
wegen körperlicher oder geistiger Behinderung,
Hilflosigkeit oder Pflegebedürftigkeit
gewährt werden;".
6. § 56 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Diese Bezüge können nach den für Arbeitseinkommen
geltenden Vorschriften gepfändet werden,
wenn nach den Umständen des Falles, insbesondere
nach der Art des vollstreckbaren
Anspruchs und der Höhe der Bezüge, die Pfändung
der Billigkeit entspricht."
7. Im § 63 sind zwischen dem Wort „Schmerzensgeld"
und dem darauf folgenden Beistrich folgende
Worte einzufügen
„oder auf Abgeltung der Mitwirkung eines Ehegatten
im Erwerb des anderen (§ 98 ABGB)".
8. § 64 Abs. 4 hat zu lauten
„Die Beschränkungen der beiden vorhergehenden
Absätze gelten nicht für die im § 63 bezeichneten
Ansprüche, ausgenommen Naturalvergütungen,
die einem Arbeitnehmer in landwirtschaftlichen
Betrieben gewährt werden."
Artikel II
Art. I Z 2 ist auf nach dem 31. Dezember 1981
beginnende Amtshandlungen anzuwenden.
Artikel III
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Finanzen betraut.