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521_1981 AT

521. Bundesgesetz: Änderung der Abgabenexekutionsordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 521. Bundesgesetz: Änderung der Abgabenexekutionsordnung

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Die Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/

1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 53/1963, wird wie folgt geändert

1. Im § 25 sind die Worte „nicht die Bestimmungen

über die Wahrung des Steuergeheimnisses entgegenstehen"

durch die Worte „keine zu beachtende

Geheimhaltungspflicht entgegensteht" zu

ersetzen.

2. Im § 26 Abs. 1 tritt an die Stelle des Betrages

von „5 S" der Betrag von „25 S".

3. Im § 29 Z 6 tritt an die Stelle des Betrages von

„1000 S" der Betrag von „5000 S".

4. Im § 55 Z 3 ist nach dem dem Wort „Mindestlohntarif"

folgenden Beistrich das Wort „Betriebsvereinbarung"

einzufügen und danach ein Beistrich

zu setzen.

5. Im § 55 erhält die bisherige Z 7 die Bezeichnung

Z „8". Folgende Z 7 ist einzufügen

„7. Beihilfen, die zur Abdeckung des Mehraufwandes

wegen körperlicher oder geistiger Behinderung,

Hilflosigkeit oder Pflegebedürftigkeit

gewährt werden;".

6. § 56 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Diese Bezüge können nach den für Arbeitseinkommen

geltenden Vorschriften gepfändet werden,

wenn nach den Umständen des Falles, insbesondere

nach der Art des vollstreckbaren

Anspruchs und der Höhe der Bezüge, die Pfändung

der Billigkeit entspricht."

7. Im § 63 sind zwischen dem Wort „Schmerzensgeld"

und dem darauf folgenden Beistrich folgende

Worte einzufügen

„oder auf Abgeltung der Mitwirkung eines Ehegatten

im Erwerb des anderen (§ 98 ABGB)".

8. § 64 Abs. 4 hat zu lauten

„Die Beschränkungen der beiden vorhergehenden

Absätze gelten nicht für die im § 63 bezeichneten

Ansprüche, ausgenommen Naturalvergütungen,

die einem Arbeitnehmer in landwirtschaftlichen

Betrieben gewährt werden."

Artikel II

Art. I Z 2 ist auf nach dem 31. Dezember 1981

beginnende Amtshandlungen anzuwenden.

Artikel III

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Finanzen betraut.

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