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521_1980 AT

521. Verordnung: Übertragung von Sachen in die Verwaltung der österreichischen Bundesforste

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 521. Verordnung: Übertragung von Sachen in die Verwaltung der österreichischen Bundesforste

Auf Grund des § 14 Abs. 4 des Bundesgesetzes

über den Wittschaftskörper „Österreichische

Bundesforste", BGBl. Nr. 610/1977, in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 675/1978

wird verordnet

Es werden nachstehend genannte Sachen in

die Verwaltung der Österreichischen Bundesforste

übertragen

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