521. Verordnung: Prüfungsrichtlinienverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 5 Abs. 2 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes,
BGBl. Nr. 139/1979,
wird verordnet
Gesetzliche Grundlage der Prüfung
§ 1. Die Prüfung gemeinnütziger Bauvereinigungen
beruht gemäß § 28 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes
auf den Bestimmungen des
Gesetzes vom 10. Juni 1903, betreffend die Revision
der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
und anderer Vereine, RGBl. Nr. 133,
und der hiezu erlassenen Verordnung des Justizministeriums
und des Ministeriums für Inneres
im Einvernehmen mit dem Handelsministerium
vom 24. Juni 1903, RGBl. Nr. 134, mit den im
§ 28 WGG angeführten Ergänzungen und Abweichungen.
Zweck der Prüfung
§ 2. Durch die Prüfung gemeinnütziger Bauvereinigungen
ist unter Zugrundelegung dieser
Prüfungsrichtlinien anhand der ermittelten Tatsachen
festzustellen, ob von diesen die Bestimmungen
des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes
und der danach erlassenen Verordnungen sowie
die nach diesem Bundesgesetz anzuwendenden
Vorschriften eingehalten wurden.
Unabhängigkeit der Prüfer
§ 3. (1) Die Prüfung ist von unabhängigen
Prüfern gewissenhaft und unparteiisch unter
Wahrung der Verschwiegenheitspflicht vorzunehmen.
Bei der Bestellung von Prüfern, die nicht
in das Revisorenverzeichnis eingetragen sind, ist
die Unabhängigkeit in bezug auf die Prüfungstätigkeit
sicherzustellen. Jeder Prüfer haftet der
geprüften Bauvereinigung für jede Verletzung
der ihm obliegenden Verpflichtungen. Der Prüfer
hat selbständig und unabhängig die Ergebnisse der
Prüfung in einem Bericht zu erfassen und diesen
schriftlich, falls er Dienstnehmer eines Revisionsverbandes
ist im Wege des Verbandsvorstandes,
zu erstatten.
(2) Die Prüfer müssen die erforderliche fachliche
und persönliche Eignung besitzen.
Gegenstand der Prüfung
§ 4. (1) Die Prüfung hat die gesamte Geschäftsführung
der Bauvereinigung zu umfassen; insbesondere
sind die wirtschaftlichen Verhältnisse,
auch unter Bedachtnahme auf ihre Entwicklung
bis zum Zeitpunkt der Prüfung, die Ordnungsmäßigkeit
der Geschäftsgebarung und die Einhaltung
des örtlichen Geschäftsbereiches und des
Geschäftskreises der Bauvereinigung zu prüfen.
(2) Zur Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse,
der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsgebarung
sowie der Einhaltung des örtlichen
Geschäftsbereiches und des Geschäftskreises hat
die Prüfung die rechtlichen Grundlagen der Bauvereinigung,
die Organisation und Wirtschaftlichkeit
des Geschäftsbetriebes, die Buchführung,
die Jahresabschlüsse und Geschäftsberichte, die
wohnungswirtschaftliche Tätigkeit und die wirtschaftliche
Lage zu umfassen.
(3) Bei der Prüfung der rechtlichen Grundlagen
sind insbesondere auch die Beachtung der
gemeinnützigkeitsrechtlichen Bestimmungen, die
Rechtsgeschäfte im Sinne des § 9 Abs. 3 WGG,
die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen, die
Art und der Umfang sonstiger Geschäfte, die geschäftliche
Zuverlässigkeit der Verwaltung und
die Zulässigkeit von Zahlungen an die Mitglieder
(Genossenschafter, Gesellschafter) wie Anteile am
verteilbaren Gewinn oder die Rückzahlung von
eingezahlten Einlagen, zu prüfen.
§ 5. (1) Bei der Feststellung der wirtschaftlichen
Verhältnisse ist die Vermögens- und Kapitalslage,
die Zahlungsbereitschaft, die Ertragslage und
die Wirtschaftlichkeit zu prüfen.
(2) Grundlage für die Beurteilung der Vermögens-
und Kapitalslage ist der Jahresabschluß, wobei
als Beurteilungskriterium die Fristigkeit sowohl
des Vermögens als auch des Kapitals und
deren Gegenüberstellung dient. Im Anschluß daran
sind die zum Bilanzstichtag bestehenden Finanzierungsspitzen
und weitere wesentliche Faktoren,
wie unbebaute Grundstücke, stille Reserven
oder schwer verwertbare Objekte zu berücksichtigen.
(3) Grundlagen für die Beurteilung der Zahlungsbereitschaft
sind die geprüfte Bilanz, die
daraus entwickelte Stichtagsliquidität, die zugesagten
Finanzierungsmittel und die fälligen Zahlungsverpflichtungen.
(4) Bei der Untersuchung der Ertragslage ist
von der geprüften Gewinn- und Verlustrechnung
auszugehen. Zwecks Feststellung der Ergebnisse
der einzelnen Betriebssparten (Hausbewirtschaftung,
Neubautätigkeit, sonstige und außerordentliche
Gebarung) sind die auf diese entfallenden
Aufwendungen (Kosten) und Erträge zu ermitteln.
(5) Zur Feststellung der Wirtschaftlichkeit sind
unter Zugrundelegung des Betriebsabrechnungsbogens
die Kosten der Verwaltung, sowohl im
Bereich der Bautätigkeit als auch im Bereich der
Verwaltungstätigkeit sowie Kosten sonstiger
Tätigkeiten zu den erbrachten Leistungen in Beziehung
zu setzen. Dabei sind die Kosten der
Verwaltung und Geschäftsführung, insbesondere
die Höhe der Bezüge und sonstigen Vergütungen
im Hinblick auf die wirtschaftliche Lage und die
Organisation der Bauvereinigung auf ihre Angemessenheit
zu prüfen. Die sonstige Gebarung
und die Besonderheiten sind in die gemeinsamen
Schlußfolgerungen einzubeziehen.
§ 6. Bei der Prüfung der Ordnungsmäßigkeit
der Geschäftsgebarung ist festzustellen, ob der
Jahresabschluß den gesetzlichen Vorschriften entspricht
und ob der Geschäftsbericht den Jahresabschluß
hinreichend erläutert und die wirtschaftliche
Lage des Unternehmens genügend genau
darstellt. Die Buchführung ist auf ihre Ordnungsmäßigkeit
und die Zweckmäßigkeit des verwendeten
Buchführungssystems sowie auf die
Ordnungsmäßigkeit allfälliger Nebenbuchhaltungen
und des Beleg- und Kassawesens sowie der
Ablage zu prüfen.
§ 7. Hinsichtlich der Organisation, Wirtschaftlichkeit,
Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit des
Geschäftsbetriebes ist die gesamte Geschäftsführung,
insbesondere die Tätigkeit und Funktion
der Geschäftsführer (Vorstand), das Personalwesen
sowie die Tätigkeitsbereiche, wie die technische
Abteilung, die Hausverwaltung und das
Rechnungswesen zu prüfen.
§ 8. Hinsichtlich der wohnungswirtschaftlichen
Tätigkeit sind die Grundstücksbewegungen, die
Bautätigkeit einschließlich der Ausschreibungs- und
Vergabemodalitäten, die Finanzierung und
die Endabrechnungen, ferner die Verwaltungstätigkeit
und das Vertragswesen zu prüfen. Dabei
ist jedenfalls die Errichtung von Baulichkeiten
und die Wohnungsverwaltung im fremden
Namen sowie die Veräußerung von Baulichkeiten,
insbesondere bei Begründung von Wohnungseigentum,
zu prüfen.
Durchführung der Prüfung
§ 9. (1) Zur Vorbereitung der Prüfung ist
vom Leiter der Prüfungsstelle am Jahresbeginn
ein Prüfungsplan aufzustellen. Den Bauvereinigungen
ist mitzuteilen, in welchem Quartal sie
zur Prüfung vorgesehen sind. Bei der Erstellung
des Prüfungsplanes ist darauf Bedacht zu nehmen,
daß ein Prüfer eine Bauvereinigung höchstens
viermal in unmittelbarer Folge im Sinne des § 28
Abs. 3 WGG prüft und eine neuerliche Prüfung
dieser Bauvereinigung, wenn sie in der
Rechtsform einer Genossenschaft errichtet ist,
durch diesen Prüfer erst nach Ablauf von vier
Jahren, andernfalls nach Ablauf von zwei Jahren
erfolgt. Die Vorbereitung der Prüfung beim
Revisionsverband beginnt mit dem Auftrag an
den Prüfer durch den Leiter der Prüfungsstelle.
(2) Der vorgesehene Beginn der Prüfung und
die voraussichtliche Dauer ist den Bauvereinigungen
in der Regel zwei bis vier Wochen vorher
schriftlich anzukündigen. Der Vorstand (Geschäftsführung)
hat davon unverzüglich den Aufsichtsrat
zu benachrichtigen, damit ihm die Teilnahme
an der Prüfung ermöglicht wird. Die Benachrichtigung
des Aufsichtsrates ist dem Prüfer
nachzuweisen.
(3) Die Prüfung ist von der Bauvereinigung so
vorzubereiten, daß sie ordnungsgemäß im vorgesehenen
Zeitraum vorgenommen werden kann.
Der Vorstand (Geschäftsführung) der Bauvereinigung
hat insbesondere dafür Sorge zu tragen,
daß alle für die Prüfung benötigten Unterlagen
zeitgerecht bereit gehalten werden.
Verlauf der Prüfung
§ 10. (1) Die Prüfung hat grundsätzlich am
Sitz (Hauptgeschäftsstelle) der Bauvereinigung
stattzufinden. Alle an der Prüfung Beteiligten
haben für eine zügige Abwicklung des Prüfungsvorganges
zu sorgen.
(2) Wird bei Prüfungsbeginn festgestellt, daß
das Rechnungs- und Belegwesen nicht prüfbar ist
oder für die Prüfung notwendige Unterlagen
nicht vorhanden sind, so ist vom Prüfer für den
neuerlichen Prüfungsbeginn eine angemessene
Frist festzusetzen. Dieser Termin ist vom Leiter
der Prüfüngsstelle der Bauvereinigung schriftlich
zu bestätigen. Ist auch dann keine Prüfbarkeit
gegeben, so ist dies im Bericht festzustellen.
(3) Der Vorstand (Geschäftsführung) ist verpflichtet,
alle für die Prüfung notwendigen Unterlagen
vorzulegen, alle erforderlichen Auskünfte
zu erteilen und die Vollständigkeitserklärung abzugeben.
Der Aufsichtsrat ist auf begründetes
Verlangen des Prüfers verpflichtet, an der Prüfung
durch mindestens ein Mitglied teilzunehmen.
Tätigkeit des Prüfers
§ 11. (1) Bei der Prüfung sollen die Ergebnisse
der vorangegangenen Prüfungen berücksichtigt
werden. Die Prüfungen sollen nicht unterbrochen
werden. Wird aus besonderen Anlässen
eine Prüfungsunterbrechung notwendig, ist die
Prüfung tunlichst durch den gleichen Prüfer fortzusetzen.
(2) Prüfungen sind in der Regel stichprobenweise
durchzuführen, insbesondere bei jenen Unternehmungen,
bei denen die beiden letzten Prüfungen
keine oder nur unwesentliche Fehler ergeben
haben. Die Stichproben richten sich nach
dem Prüfungsstoff und werden nach dem pflichtgemäßen
Ermessen des Prüfers ausgewählt.
Lückenlose Prüfungen sind nur in Ausnahmefällen
vorzunehmen, insbesondere dann, wenn
Unregelmäßigkeiten vorliegen oder zu vermuten
sind und erstrecken sich je nach Sachlage auf bestimmte
Zeiträume oder bestimmte Sachgebiete.
(3) Als Beurteilungsgrundlage ist vor allem
das Rechnungswesen heranzuziehen. Zu prüfen
ist insbesondere, ob die Geschäftsvorfälle ordnungsgemäß
behandelt sind. Die abgeschlossenen
und die in Aussicht genommenen Verträge sind
auf Zweckmäßigkeit und Zulässigkeit zu prüfen.
(4) Bei seiner Prüfungstätigkeit hat der Prüfer
auch auf die Funktionäre der Bauvereinigung
beratend einzuwirken und Ratschläge zur Erzielung
eines ordnungsgemäßen und zweckmäßigen
Vorgehens zu erteilen. Der Prüfer hat auf die
sofortige Abstellung von Fehlern zu dringen,
wenn diese ohne weiteres behoben werden können;
wurden sie behoben, so ist nur mehr ein
Hinweis in den Prüfungsbericht aufzunehmen,
sofern sie nicht zu einer Einschränkung des Bestätigungs-
oder Prüfungsvermerkes oder des Gebarungsvermerkes
(§ 12 Abs. 3) führen.
(5) Der Prüfer hat den Aufsichtsratsvorsitzenden
unverzüglich von wichtigen Feststellungen,
die sofortige Maßnahmen des Aufsichtsrates erforderlich
erscheinen lassen, zu unterrichten. Er
kann verlangen, daß der Aufsichtsratsvorsitzende
weitere Mitglieder des Aufsichtsrates zur Prüfung
hinzuzieht. Über wichtige Feststellungen, insbesondere
solche, die zu sofortigen Maßnahmen
Anlaß geben, sind der Leiter der Prüfungsstelle
und der Vorstand (Geschäftsführung) der geprüften
Bauvereinigung unverzüglich zu unterrichten
und zur Durchführung entsprechender Maßnahmen
aufzufordern.
Art und Umfang der Berichterstattung
§ 12. (1) Nach Abschluß der Prüfung ist ohne
unnötigen Aufschub eine Schlußbesprechung mit
dem Vorstand (Geschäftsführung) der Bauvereinigung,
womöglich im Beisein von Vertretern
des Aufsichtsrates, über das Ergebnis der Prüfung
abzuhalten. Eine Verpflichtung zur Teilnahme
mindestens eines Vertreters des Aufsichtsrates
besteht jedoch dann, falls ein Mitglied des
Aufsichtsrates gemäß den §§ 10 Abs. 3 und 11
Abs. 5 an der Prüfung teilgenommen hat. Dabei
sind die Beanstandungen, Hinweise und Empfehlungen
zur Kenntnis zu bringen.
(2) Der Prüfer hat seinen Prüfungsbericht ohne
Verzug schriftlich zu erstatten. Ist er Dienstnehmer
eines Revisionsverbandes, so hat dies im
Wege des Verbandsvorstandes zu erfolgen. Der
Prüfungsbericht ist der geprüften Bauvereinigung
ehestens zuzuleiten. Er muß alle wichtigen Feststellungen
der Prüfung, insbesondere zur Ordnungsmäßigkeit
der Geschäftsführung und zu
den wirtschaftlichen Verhältnissen, enthalten. Er
ist so abzufassen, daß aus ihm das Prüfungsergebnis
ersichtlich ist und er den Organen der Bauvereinigung
und den zur Aufsicht zuständigen
Stellen einen Überblick über die Tätigkeit und
die wirtschaftliche Lage der Bauvereinigung gibt.
Dem schriftlichen Prüfungsbericht sind die zur
Begründung der Beurteilung des Prüfungsberichtes
notwendigen Erläuterungen anzuschließen.
(3) Der Prüfungsbericht hat eine Zusammenfassung
des Prüfungsergebnisses einschließlich
einer Aufstellung aller Beanstandungen, den Bestätigungsvermerk
bei Kapitalgesellschaften oder
den Prüfungsvermerk bei Genossenschaften und
Vereinen sowie einen Gebarungsvermerk zu enthalten.
Der Bestätigungs- oder Prüfungsvermerk
hat auszuweisen, daß die pflichtgemäße Prüfung
der Bücher und der Schriften der geprüften Bauvereinigung
sowie die von der Geschäftsführung
(Vorstand) erteilten Aufklärungen und beigebrachten
Nachweise ergeben haben, daß die Buchführung,
der Jahresabschluß und der Geschäftsbericht
den gesetzlichen Vorschriften entsprechen.
Der Prüfer hat den Bestätigungs- oder Prüfungsvermerk
mit Angabe von Ort und Tag zu unterzeichnen.
Der Bestätigungs- oder Prüfungsvermerk
ist gegebenenfalls nach dem Ergebnis der
Prüfung einzuschränken oder zu versagen. Im
Gebarungsvermerk ist zum Ausdruck zu bringen,
ob die Gebarung der geprüften Bauvereinigung
den für sie geltenden gesetzlichen Bestimmungen
entspricht, nicht entspricht oder nur mit Einschränkungen
entspricht.
§ 13. (1) Der Revisionsverband hat den Prüfungsbericht
zu prüfen und das Ergebnis seiner
Prüfung diesem beizufügen sowie eine angemessene
Frist zur Abstellung der Mängel festzusetzen.
Ein Mitglied des Vorstandes des Revisionsverbandes,
das einem Organ der geprüften Bauvereinigung
angehört, darf während der Behandlung
des Prüfungsberichtes an der Sitzung nicht teilnehmen.
Der Prüfungsbericht ist mit der satzungsgemäßen
Bescheinigung, daß der Verbandsvorstand
den Bericht zur Kenntnis genommen hat,
sowie mit den allfälligen Bemerkungen des Revisionsverbandes,
dem Vorstand (Geschäftsführung)
und dem Aufsichtsratsvorsitzenden der Bauvereinigung
zu übermitteln.
(2) Die Bauvereinigungen sind verpflichtet, die
bei der Prüfung festgestellten Mängel innerhalb
der vom Revisionsverband gesetzten Frist zu beheben
und den sonstigen Beanstandungen Rechnung
zu tragen. Maßnahmen, die zur Ordnung
der wirtschaftlichen Verhältnisse sowie zur Behebung
von Mängeln erforderlich sind, müssen unverzüglich
unter Berichterstattung an den Revisionsverband
eingeleitet und durchgeführt werden.
Das gilt vor allem für Sanierungsmaßnahmen
und die Eröffnung des Ausgleichs- oder Konkursverfahrens.
Auswertung der Prüfung
§ 14. (1) Nach Erhalt des Prüfungsberichtes
hat der Vorstand (Geschäftsführung) der Bauvereinigung
und der Aufsichtsrat über den Bericht
zu beschließen und diesen bei der Einberufung
der nächsten Generalversammlung (Hauptversammlung)
als Gegenstand der Beschlußfassung
anzukündigen. Von der Anberaumung einer
Sitzung zur Beschlußfassung über den Prüfungsbericht
und der Einberufung der diesbezüglichen
Generalversammlung (Hauptversammlung) ist der
Revisionsverband rechtzeitig zu verständigen. In
der Generalversammlung (Hauptversammlung)
ist der Prüfungsbericht mit der allfälligen Erklärung
des Revisionsverbandes zu behandeln.
Hiebei hat sich der Aufsichtsrat über das Ergebnis
der Prüfung zu erklären. Der Vorstand (Geschäftsführung)
ist verpflichtet, auf Verlangen
des Revisionsverbandes innerhalb der gesetzten
Frist mitzuteilen, ob und inwieweit den Beanstandungen
Rechnung getragen wurde.
(2) Vertreter des Revisionsverbandes können
an den Sitzungen des Vorstandes (Geschäftsführung)
und des Aufsichtsrates, in denen über
das Ergebnis der Prüfung beraten wird, und auch
an der diesbezüglichen Generalversammlung
(Hauptversammlung) teilnehmen. Es ist ihnen
vom Versammlungsleiter auf Verlangen das Wort
zu erteilen. Dem Revisionsverband sind unaufgefordert
Niederschriften über diese Sitzungen
sowie Niederschriften über die Generalversammlung
(Hauptversammlung), soweit sie den Prüfungsbericht
betreffen, in Abschrift zu übermitteln.
§ 15. Der Revisionsverband hat der Aufsichtsbehörde
Mitteilung zu machen, wenn die Bauvereinigung
nicht innerhalb der gesetzten Frist
nachgewiesen hat, daß die Mängel behoben wurden
oder welche Vorkehrungen getroffen wurden,
daß Mängel in Zukunft vermieden werden.
Im Zweifelsfalle und in besonders dringenden
Fällen ist es in das pflichtgemäße Ermessen des
Revisionsverbandes gestellt, eine Nachprüfung an
Ort und Stelle durchführen zu lassen.