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521_1979 AT

521. Verordnung: Prüfungsrichtlinienverordnung

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 521. Verordnung: Prüfungsrichtlinienverordnung

Auf Grund des § 5 Abs. 2 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes,

BGBl. Nr. 139/1979,

wird verordnet

Gesetzliche Grundlage der Prüfung

§ 1. Die Prüfung gemeinnütziger Bauvereinigungen

beruht gemäß § 28 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes

auf den Bestimmungen des

Gesetzes vom 10. Juni 1903, betreffend die Revision

der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften

und anderer Vereine, RGBl. Nr. 133,

und der hiezu erlassenen Verordnung des Justizministeriums

und des Ministeriums für Inneres

im Einvernehmen mit dem Handelsministerium

vom 24. Juni 1903, RGBl. Nr. 134, mit den im

§ 28 WGG angeführten Ergänzungen und Abweichungen.

Zweck der Prüfung

§ 2. Durch die Prüfung gemeinnütziger Bauvereinigungen

ist unter Zugrundelegung dieser

Prüfungsrichtlinien anhand der ermittelten Tatsachen

festzustellen, ob von diesen die Bestimmungen

des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes

und der danach erlassenen Verordnungen sowie

die nach diesem Bundesgesetz anzuwendenden

Vorschriften eingehalten wurden.

Unabhängigkeit der Prüfer

§ 3. (1) Die Prüfung ist von unabhängigen

Prüfern gewissenhaft und unparteiisch unter

Wahrung der Verschwiegenheitspflicht vorzunehmen.

Bei der Bestellung von Prüfern, die nicht

in das Revisorenverzeichnis eingetragen sind, ist

die Unabhängigkeit in bezug auf die Prüfungstätigkeit

sicherzustellen. Jeder Prüfer haftet der

geprüften Bauvereinigung für jede Verletzung

der ihm obliegenden Verpflichtungen. Der Prüfer

hat selbständig und unabhängig die Ergebnisse der

Prüfung in einem Bericht zu erfassen und diesen

schriftlich, falls er Dienstnehmer eines Revisionsverbandes

ist im Wege des Verbandsvorstandes,

zu erstatten.

(2) Die Prüfer müssen die erforderliche fachliche

und persönliche Eignung besitzen.

Gegenstand der Prüfung

§ 4. (1) Die Prüfung hat die gesamte Geschäftsführung

der Bauvereinigung zu umfassen; insbesondere

sind die wirtschaftlichen Verhältnisse,

auch unter Bedachtnahme auf ihre Entwicklung

bis zum Zeitpunkt der Prüfung, die Ordnungsmäßigkeit

der Geschäftsgebarung und die Einhaltung

des örtlichen Geschäftsbereiches und des

Geschäftskreises der Bauvereinigung zu prüfen.

(2) Zur Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse,

der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsgebarung

sowie der Einhaltung des örtlichen

Geschäftsbereiches und des Geschäftskreises hat

die Prüfung die rechtlichen Grundlagen der Bauvereinigung,

die Organisation und Wirtschaftlichkeit

des Geschäftsbetriebes, die Buchführung,

die Jahresabschlüsse und Geschäftsberichte, die

wohnungswirtschaftliche Tätigkeit und die wirtschaftliche

Lage zu umfassen.

(3) Bei der Prüfung der rechtlichen Grundlagen

sind insbesondere auch die Beachtung der

gemeinnützigkeitsrechtlichen Bestimmungen, die

Rechtsgeschäfte im Sinne des § 9 Abs. 3 WGG,

die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen, die

Art und der Umfang sonstiger Geschäfte, die geschäftliche

Zuverlässigkeit der Verwaltung und

die Zulässigkeit von Zahlungen an die Mitglieder

(Genossenschafter, Gesellschafter) wie Anteile am

verteilbaren Gewinn oder die Rückzahlung von

eingezahlten Einlagen, zu prüfen.

§ 5. (1) Bei der Feststellung der wirtschaftlichen

Verhältnisse ist die Vermögens- und Kapitalslage,

die Zahlungsbereitschaft, die Ertragslage und

die Wirtschaftlichkeit zu prüfen.

(2) Grundlage für die Beurteilung der Vermögens-

und Kapitalslage ist der Jahresabschluß, wobei

als Beurteilungskriterium die Fristigkeit sowohl

des Vermögens als auch des Kapitals und

deren Gegenüberstellung dient. Im Anschluß daran

sind die zum Bilanzstichtag bestehenden Finanzierungsspitzen

und weitere wesentliche Faktoren,

wie unbebaute Grundstücke, stille Reserven

oder schwer verwertbare Objekte zu berücksichtigen.

(3) Grundlagen für die Beurteilung der Zahlungsbereitschaft

sind die geprüfte Bilanz, die

daraus entwickelte Stichtagsliquidität, die zugesagten

Finanzierungsmittel und die fälligen Zahlungsverpflichtungen.

(4) Bei der Untersuchung der Ertragslage ist

von der geprüften Gewinn- und Verlustrechnung

auszugehen. Zwecks Feststellung der Ergebnisse

der einzelnen Betriebssparten (Hausbewirtschaftung,

Neubautätigkeit, sonstige und außerordentliche

Gebarung) sind die auf diese entfallenden

Aufwendungen (Kosten) und Erträge zu ermitteln.

(5) Zur Feststellung der Wirtschaftlichkeit sind

unter Zugrundelegung des Betriebsabrechnungsbogens

die Kosten der Verwaltung, sowohl im

Bereich der Bautätigkeit als auch im Bereich der

Verwaltungstätigkeit sowie Kosten sonstiger

Tätigkeiten zu den erbrachten Leistungen in Beziehung

zu setzen. Dabei sind die Kosten der

Verwaltung und Geschäftsführung, insbesondere

die Höhe der Bezüge und sonstigen Vergütungen

im Hinblick auf die wirtschaftliche Lage und die

Organisation der Bauvereinigung auf ihre Angemessenheit

zu prüfen. Die sonstige Gebarung

und die Besonderheiten sind in die gemeinsamen

Schlußfolgerungen einzubeziehen.

§ 6. Bei der Prüfung der Ordnungsmäßigkeit

der Geschäftsgebarung ist festzustellen, ob der

Jahresabschluß den gesetzlichen Vorschriften entspricht

und ob der Geschäftsbericht den Jahresabschluß

hinreichend erläutert und die wirtschaftliche

Lage des Unternehmens genügend genau

darstellt. Die Buchführung ist auf ihre Ordnungsmäßigkeit

und die Zweckmäßigkeit des verwendeten

Buchführungssystems sowie auf die

Ordnungsmäßigkeit allfälliger Nebenbuchhaltungen

und des Beleg- und Kassawesens sowie der

Ablage zu prüfen.

§ 7. Hinsichtlich der Organisation, Wirtschaftlichkeit,

Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit des

Geschäftsbetriebes ist die gesamte Geschäftsführung,

insbesondere die Tätigkeit und Funktion

der Geschäftsführer (Vorstand), das Personalwesen

sowie die Tätigkeitsbereiche, wie die technische

Abteilung, die Hausverwaltung und das

Rechnungswesen zu prüfen.

§ 8. Hinsichtlich der wohnungswirtschaftlichen

Tätigkeit sind die Grundstücksbewegungen, die

Bautätigkeit einschließlich der Ausschreibungs- und

Vergabemodalitäten, die Finanzierung und

die Endabrechnungen, ferner die Verwaltungstätigkeit

und das Vertragswesen zu prüfen. Dabei

ist jedenfalls die Errichtung von Baulichkeiten

und die Wohnungsverwaltung im fremden

Namen sowie die Veräußerung von Baulichkeiten,

insbesondere bei Begründung von Wohnungseigentum,

zu prüfen.

Durchführung der Prüfung

§ 9. (1) Zur Vorbereitung der Prüfung ist

vom Leiter der Prüfungsstelle am Jahresbeginn

ein Prüfungsplan aufzustellen. Den Bauvereinigungen

ist mitzuteilen, in welchem Quartal sie

zur Prüfung vorgesehen sind. Bei der Erstellung

des Prüfungsplanes ist darauf Bedacht zu nehmen,

daß ein Prüfer eine Bauvereinigung höchstens

viermal in unmittelbarer Folge im Sinne des § 28

Abs. 3 WGG prüft und eine neuerliche Prüfung

dieser Bauvereinigung, wenn sie in der

Rechtsform einer Genossenschaft errichtet ist,

durch diesen Prüfer erst nach Ablauf von vier

Jahren, andernfalls nach Ablauf von zwei Jahren

erfolgt. Die Vorbereitung der Prüfung beim

Revisionsverband beginnt mit dem Auftrag an

den Prüfer durch den Leiter der Prüfungsstelle.

(2) Der vorgesehene Beginn der Prüfung und

die voraussichtliche Dauer ist den Bauvereinigungen

in der Regel zwei bis vier Wochen vorher

schriftlich anzukündigen. Der Vorstand (Geschäftsführung)

hat davon unverzüglich den Aufsichtsrat

zu benachrichtigen, damit ihm die Teilnahme

an der Prüfung ermöglicht wird. Die Benachrichtigung

des Aufsichtsrates ist dem Prüfer

nachzuweisen.

(3) Die Prüfung ist von der Bauvereinigung so

vorzubereiten, daß sie ordnungsgemäß im vorgesehenen

Zeitraum vorgenommen werden kann.

Der Vorstand (Geschäftsführung) der Bauvereinigung

hat insbesondere dafür Sorge zu tragen,

daß alle für die Prüfung benötigten Unterlagen

zeitgerecht bereit gehalten werden.

Verlauf der Prüfung

§ 10. (1) Die Prüfung hat grundsätzlich am

Sitz (Hauptgeschäftsstelle) der Bauvereinigung

stattzufinden. Alle an der Prüfung Beteiligten

haben für eine zügige Abwicklung des Prüfungsvorganges

zu sorgen.

(2) Wird bei Prüfungsbeginn festgestellt, daß

das Rechnungs- und Belegwesen nicht prüfbar ist

oder für die Prüfung notwendige Unterlagen

nicht vorhanden sind, so ist vom Prüfer für den

neuerlichen Prüfungsbeginn eine angemessene

Frist festzusetzen. Dieser Termin ist vom Leiter

der Prüfüngsstelle der Bauvereinigung schriftlich

zu bestätigen. Ist auch dann keine Prüfbarkeit

gegeben, so ist dies im Bericht festzustellen.

(3) Der Vorstand (Geschäftsführung) ist verpflichtet,

alle für die Prüfung notwendigen Unterlagen

vorzulegen, alle erforderlichen Auskünfte

zu erteilen und die Vollständigkeitserklärung abzugeben.

Der Aufsichtsrat ist auf begründetes

Verlangen des Prüfers verpflichtet, an der Prüfung

durch mindestens ein Mitglied teilzunehmen.

Tätigkeit des Prüfers

§ 11. (1) Bei der Prüfung sollen die Ergebnisse

der vorangegangenen Prüfungen berücksichtigt

werden. Die Prüfungen sollen nicht unterbrochen

werden. Wird aus besonderen Anlässen

eine Prüfungsunterbrechung notwendig, ist die

Prüfung tunlichst durch den gleichen Prüfer fortzusetzen.

(2) Prüfungen sind in der Regel stichprobenweise

durchzuführen, insbesondere bei jenen Unternehmungen,

bei denen die beiden letzten Prüfungen

keine oder nur unwesentliche Fehler ergeben

haben. Die Stichproben richten sich nach

dem Prüfungsstoff und werden nach dem pflichtgemäßen

Ermessen des Prüfers ausgewählt.

Lückenlose Prüfungen sind nur in Ausnahmefällen

vorzunehmen, insbesondere dann, wenn

Unregelmäßigkeiten vorliegen oder zu vermuten

sind und erstrecken sich je nach Sachlage auf bestimmte

Zeiträume oder bestimmte Sachgebiete.

(3) Als Beurteilungsgrundlage ist vor allem

das Rechnungswesen heranzuziehen. Zu prüfen

ist insbesondere, ob die Geschäftsvorfälle ordnungsgemäß

behandelt sind. Die abgeschlossenen

und die in Aussicht genommenen Verträge sind

auf Zweckmäßigkeit und Zulässigkeit zu prüfen.

(4) Bei seiner Prüfungstätigkeit hat der Prüfer

auch auf die Funktionäre der Bauvereinigung

beratend einzuwirken und Ratschläge zur Erzielung

eines ordnungsgemäßen und zweckmäßigen

Vorgehens zu erteilen. Der Prüfer hat auf die

sofortige Abstellung von Fehlern zu dringen,

wenn diese ohne weiteres behoben werden können;

wurden sie behoben, so ist nur mehr ein

Hinweis in den Prüfungsbericht aufzunehmen,

sofern sie nicht zu einer Einschränkung des Bestätigungs-

oder Prüfungsvermerkes oder des Gebarungsvermerkes

(§ 12 Abs. 3) führen.

(5) Der Prüfer hat den Aufsichtsratsvorsitzenden

unverzüglich von wichtigen Feststellungen,

die sofortige Maßnahmen des Aufsichtsrates erforderlich

erscheinen lassen, zu unterrichten. Er

kann verlangen, daß der Aufsichtsratsvorsitzende

weitere Mitglieder des Aufsichtsrates zur Prüfung

hinzuzieht. Über wichtige Feststellungen, insbesondere

solche, die zu sofortigen Maßnahmen

Anlaß geben, sind der Leiter der Prüfungsstelle

und der Vorstand (Geschäftsführung) der geprüften

Bauvereinigung unverzüglich zu unterrichten

und zur Durchführung entsprechender Maßnahmen

aufzufordern.

Art und Umfang der Berichterstattung

§ 12. (1) Nach Abschluß der Prüfung ist ohne

unnötigen Aufschub eine Schlußbesprechung mit

dem Vorstand (Geschäftsführung) der Bauvereinigung,

womöglich im Beisein von Vertretern

des Aufsichtsrates, über das Ergebnis der Prüfung

abzuhalten. Eine Verpflichtung zur Teilnahme

mindestens eines Vertreters des Aufsichtsrates

besteht jedoch dann, falls ein Mitglied des

Aufsichtsrates gemäß den §§ 10 Abs. 3 und 11

Abs. 5 an der Prüfung teilgenommen hat. Dabei

sind die Beanstandungen, Hinweise und Empfehlungen

zur Kenntnis zu bringen.

(2) Der Prüfer hat seinen Prüfungsbericht ohne

Verzug schriftlich zu erstatten. Ist er Dienstnehmer

eines Revisionsverbandes, so hat dies im

Wege des Verbandsvorstandes zu erfolgen. Der

Prüfungsbericht ist der geprüften Bauvereinigung

ehestens zuzuleiten. Er muß alle wichtigen Feststellungen

der Prüfung, insbesondere zur Ordnungsmäßigkeit

der Geschäftsführung und zu

den wirtschaftlichen Verhältnissen, enthalten. Er

ist so abzufassen, daß aus ihm das Prüfungsergebnis

ersichtlich ist und er den Organen der Bauvereinigung

und den zur Aufsicht zuständigen

Stellen einen Überblick über die Tätigkeit und

die wirtschaftliche Lage der Bauvereinigung gibt.

Dem schriftlichen Prüfungsbericht sind die zur

Begründung der Beurteilung des Prüfungsberichtes

notwendigen Erläuterungen anzuschließen.

(3) Der Prüfungsbericht hat eine Zusammenfassung

des Prüfungsergebnisses einschließlich

einer Aufstellung aller Beanstandungen, den Bestätigungsvermerk

bei Kapitalgesellschaften oder

den Prüfungsvermerk bei Genossenschaften und

Vereinen sowie einen Gebarungsvermerk zu enthalten.

Der Bestätigungs- oder Prüfungsvermerk

hat auszuweisen, daß die pflichtgemäße Prüfung

der Bücher und der Schriften der geprüften Bauvereinigung

sowie die von der Geschäftsführung

(Vorstand) erteilten Aufklärungen und beigebrachten

Nachweise ergeben haben, daß die Buchführung,

der Jahresabschluß und der Geschäftsbericht

den gesetzlichen Vorschriften entsprechen.

Der Prüfer hat den Bestätigungs- oder Prüfungsvermerk

mit Angabe von Ort und Tag zu unterzeichnen.

Der Bestätigungs- oder Prüfungsvermerk

ist gegebenenfalls nach dem Ergebnis der

Prüfung einzuschränken oder zu versagen. Im

Gebarungsvermerk ist zum Ausdruck zu bringen,

ob die Gebarung der geprüften Bauvereinigung

den für sie geltenden gesetzlichen Bestimmungen

entspricht, nicht entspricht oder nur mit Einschränkungen

entspricht.

§ 13. (1) Der Revisionsverband hat den Prüfungsbericht

zu prüfen und das Ergebnis seiner

Prüfung diesem beizufügen sowie eine angemessene

Frist zur Abstellung der Mängel festzusetzen.

Ein Mitglied des Vorstandes des Revisionsverbandes,

das einem Organ der geprüften Bauvereinigung

angehört, darf während der Behandlung

des Prüfungsberichtes an der Sitzung nicht teilnehmen.

Der Prüfungsbericht ist mit der satzungsgemäßen

Bescheinigung, daß der Verbandsvorstand

den Bericht zur Kenntnis genommen hat,

sowie mit den allfälligen Bemerkungen des Revisionsverbandes,

dem Vorstand (Geschäftsführung)

und dem Aufsichtsratsvorsitzenden der Bauvereinigung

zu übermitteln.

(2) Die Bauvereinigungen sind verpflichtet, die

bei der Prüfung festgestellten Mängel innerhalb

der vom Revisionsverband gesetzten Frist zu beheben

und den sonstigen Beanstandungen Rechnung

zu tragen. Maßnahmen, die zur Ordnung

der wirtschaftlichen Verhältnisse sowie zur Behebung

von Mängeln erforderlich sind, müssen unverzüglich

unter Berichterstattung an den Revisionsverband

eingeleitet und durchgeführt werden.

Das gilt vor allem für Sanierungsmaßnahmen

und die Eröffnung des Ausgleichs- oder Konkursverfahrens.

Auswertung der Prüfung

§ 14. (1) Nach Erhalt des Prüfungsberichtes

hat der Vorstand (Geschäftsführung) der Bauvereinigung

und der Aufsichtsrat über den Bericht

zu beschließen und diesen bei der Einberufung

der nächsten Generalversammlung (Hauptversammlung)

als Gegenstand der Beschlußfassung

anzukündigen. Von der Anberaumung einer

Sitzung zur Beschlußfassung über den Prüfungsbericht

und der Einberufung der diesbezüglichen

Generalversammlung (Hauptversammlung) ist der

Revisionsverband rechtzeitig zu verständigen. In

der Generalversammlung (Hauptversammlung)

ist der Prüfungsbericht mit der allfälligen Erklärung

des Revisionsverbandes zu behandeln.

Hiebei hat sich der Aufsichtsrat über das Ergebnis

der Prüfung zu erklären. Der Vorstand (Geschäftsführung)

ist verpflichtet, auf Verlangen

des Revisionsverbandes innerhalb der gesetzten

Frist mitzuteilen, ob und inwieweit den Beanstandungen

Rechnung getragen wurde.

(2) Vertreter des Revisionsverbandes können

an den Sitzungen des Vorstandes (Geschäftsführung)

und des Aufsichtsrates, in denen über

das Ergebnis der Prüfung beraten wird, und auch

an der diesbezüglichen Generalversammlung

(Hauptversammlung) teilnehmen. Es ist ihnen

vom Versammlungsleiter auf Verlangen das Wort

zu erteilen. Dem Revisionsverband sind unaufgefordert

Niederschriften über diese Sitzungen

sowie Niederschriften über die Generalversammlung

(Hauptversammlung), soweit sie den Prüfungsbericht

betreffen, in Abschrift zu übermitteln.

§ 15. Der Revisionsverband hat der Aufsichtsbehörde

Mitteilung zu machen, wenn die Bauvereinigung

nicht innerhalb der gesetzten Frist

nachgewiesen hat, daß die Mängel behoben wurden

oder welche Vorkehrungen getroffen wurden,

daß Mängel in Zukunft vermieden werden.

Im Zweifelsfalle und in besonders dringenden

Fällen ist es in das pflichtgemäße Ermessen des

Revisionsverbandes gestellt, eine Nachprüfung an

Ort und Stelle durchführen zu lassen.

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