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521_1978 AT

521. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes und Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Straßenteiles der B 115 Eisen Straße im Bereich der Gemeinde Eisenerz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 521. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes und Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Straßenteiles der B 115 Eisen Straße im Bereich der Gemeinde Eisenerz

Auf Grund des § 4 Abs. 1 und 2 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975

wird verordnet

Der Straßenverlauf der B 115 Eisen Straße

wird im Bereich der Gemeinde Eisenerz wie folgt

bestimmt

Die B 115 Eisen Straße wird im Bereich zwischen

km 119,510 (alt) und km 122,660 (alt) auf

die bereits fertiggestellte und verkehrsübergebene

Straßentrasse umgelegt.

Der durch die Umlegung für den Durchzugsverkehr

entbehrlich gewordene Straßenteil wird

als Bundesstraße aufgelassen.

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