521_1978
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521. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes und Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Straßenteiles der B 115 Eisen Straße im Bereich der Gemeinde Eisenerz
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 521. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes und Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Straßenteiles der B 115 Eisen Straße im Bereich der Gemeinde Eisenerz
1978_521_0 521. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes und Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Straßenteiles der B 115 Eisen Straße im Bereich der Gemeinde Eisenerz
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Auf Grund des § 4 Abs. 1 und 2 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975
wird verordnet
Der Straßenverlauf der B 115 Eisen Straße
wird im Bereich der Gemeinde Eisenerz wie folgt
bestimmt
Die B 115 Eisen Straße wird im Bereich zwischen
km 119,510 (alt) und km 122,660 (alt) auf
die bereits fertiggestellte und verkehrsübergebene
Straßentrasse umgelegt.
Der durch die Umlegung für den Durchzugsverkehr
entbehrlich gewordene Straßenteil wird
als Bundesstraße aufgelassen.