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521_1976 AT

521. Verordnung: Änderung der Sprengelverordnung für den Strafvollzug

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 521. Verordnung: Änderung der Sprengelverordnung für den Strafvollzug

Auf Grund der §§ 8, 9 Albs. 5 und 159 des

Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, in

der Fassung des Strafvollzugsanpassungsgesetzes,

BGBl. Nr. 424/1974, wird verordnet

Artikel I

Die Sprengelverordnung {für den Strafvollzug,

BGBl. Nr. 740/1974, in der Fassung der Verordnung

BGBl. Nr. 86/1976 wird geändert wie

folgt

1. Der § 1 und seine Überschrift haben zu

lauten

„Allgemeine Strafvollzugsanstalten

§ 1. (1) Allgemeine Strafvollzugsanstalten

(§ 8 Abs. 2 ides Strafvollzugsgesetzes) sind

a) die Männerstrafvollzugsanstalten Garsten,

Graz und Stein;

b) die Männerstrafvollzugsanstalten Hirtenberg,

Suben und Wien-Simmering;

c) die Frauenstrafvollzugsanstalt Schwarzau/

Steinfeld.

(2) An welchen Verurteilten die über sie verhängten

Freiheitsstrafen in einer der in Albs. 1

genannten Strafvollzugsanstalten zu vollziehen

sind, wird auf Grund der §§ 9 Abs. 1, 10 und 134

des Strafvollzugsgesetzes vom Bundesministerium

für Justiz im Einzelfall angeordnet.

(3) Hinsichtlich der in Abs. 1 Buchstabe b

genannten Strafvollzugsanstalten wird außerdem

allgemein angeordnet, daß diese Anstalten zur

Einleitung und zum Vollzug von Freiheitsstrafen

zuständig sind, deren Strafzeit zwar drei Monate,

nicht aber ein Jahr übersteigt, und zwar

1. die Männerstrafvollzugsanstalt Hirtenberg

a) für den Erstvollzug anstelle der Gefangenenhäuser

der Gerichtshöfe erster Instanz

Leoben, Eisenstadt, Korneuburg, Krems an

der Donau, St. Pölten, Wiener Neustadt

und der Landesgerichte für Strafsachen

Graz und Wien und

b) für den allgemeinen Strafvollzug anstelle

der Gefangenenhäuser des Landesgerichtes

für Strafsachen Wien, wenn in diesem Fall

die Strafvollzugsanordnung im Monat

Jänner, April, Juli oder Oktober erlassen

wird;

2. die Männerstrafvollzugsanstalt Suben, falls

eine gewerbliche Ausbildung oder Fortbildung

des Verurteilten in Betracht kommt, anstelle der

Gefangenenhäuser der Gerichtshöfe erster Instanz

Linz, Ried im Innkreis, Salzburg, Steyr und

Wels;

3. die Männerstrafvollzugsanstalt Wien-Simmering

für den Strafvollzug an männlichen Personen,

die wegen fahrlässig begangener strafbarer

Handlungen zu einer Freiheitsstrafe verurteilt

worden sind, anstelle der Gefangenenhäuser

der Gerichtshöfe erster Instanz Eisenstadt,

Korneuburg, Krems an der Donau, St. Pölten,

Wiener Neustadt und des Landesgerichtes für

Strafsachen Wien."

2. Die §§ 5 und 6 und ihre Überschriften

haben zu lauten

„Anstalten für den Vollzug mit Freiheitsentziehung

verbundener vorbeugender Maßnahmen

§ 5. (1) Anstalt für zurechnungsfähige männliche

geistig albnorme Rechtsbrecher (§ 21 Abs. 2

StGB, § 158 des Strafvollzugsgesetzes) ist die

Sonderanstalt Mittersteig (Wien).

(2) Anstalt für männliche entwöhnungsbedürftige

Rechtsbrecher (§ 22 StGB, § 159 des Strafvollzugsgesetzes)

ist die Sonderanstalt Wien-

Favoriten.

(3) Anstalt für männliche gefährliche Rückfallstäter

(§ 23 StGB, § 160 des Strafvollzugsgesetzes)

ist die Sonderanstalt Sonnberg.

Vollzug mit Freiheitsentziehung verbundener

vorbeugender Maßnahmen in Strafvollzugsanstalten

§ 6. Die Unterbringung in einer Anstalt für

geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs. 2

StGB, die Unterbringung in einer Anstalt für

entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher nach § 22

StGB und die Unterbringung in einer Anstalt

für gefährliche Rückfallstäter nach § 23 StGB

sind an weiblichen Untergebrachten in den hiefür

eingerichteten Sonderabteilungen der Frauenstrafvollzugsanstalt

Schwarzau/Steinfeld zu vollziehen."

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1976

in Kraft.

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