521. Verordnung: Änderung der Sprengelverordnung für den Strafvollzug
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 8, 9 Albs. 5 und 159 des
Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, in
der Fassung des Strafvollzugsanpassungsgesetzes,
BGBl. Nr. 424/1974, wird verordnet
Artikel I
Die Sprengelverordnung {für den Strafvollzug,
BGBl. Nr. 740/1974, in der Fassung der Verordnung
BGBl. Nr. 86/1976 wird geändert wie
folgt
1. Der § 1 und seine Überschrift haben zu
lauten
„Allgemeine Strafvollzugsanstalten
§ 1. (1) Allgemeine Strafvollzugsanstalten
(§ 8 Abs. 2 ides Strafvollzugsgesetzes) sind
a) die Männerstrafvollzugsanstalten Garsten,
Graz und Stein;
b) die Männerstrafvollzugsanstalten Hirtenberg,
Suben und Wien-Simmering;
c) die Frauenstrafvollzugsanstalt Schwarzau/
Steinfeld.
(2) An welchen Verurteilten die über sie verhängten
Freiheitsstrafen in einer der in Albs. 1
genannten Strafvollzugsanstalten zu vollziehen
sind, wird auf Grund der §§ 9 Abs. 1, 10 und 134
des Strafvollzugsgesetzes vom Bundesministerium
für Justiz im Einzelfall angeordnet.
(3) Hinsichtlich der in Abs. 1 Buchstabe b
genannten Strafvollzugsanstalten wird außerdem
allgemein angeordnet, daß diese Anstalten zur
Einleitung und zum Vollzug von Freiheitsstrafen
zuständig sind, deren Strafzeit zwar drei Monate,
nicht aber ein Jahr übersteigt, und zwar
1. die Männerstrafvollzugsanstalt Hirtenberg
a) für den Erstvollzug anstelle der Gefangenenhäuser
der Gerichtshöfe erster Instanz
Leoben, Eisenstadt, Korneuburg, Krems an
der Donau, St. Pölten, Wiener Neustadt
und der Landesgerichte für Strafsachen
Graz und Wien und
b) für den allgemeinen Strafvollzug anstelle
der Gefangenenhäuser des Landesgerichtes
für Strafsachen Wien, wenn in diesem Fall
die Strafvollzugsanordnung im Monat
Jänner, April, Juli oder Oktober erlassen
wird;
2. die Männerstrafvollzugsanstalt Suben, falls
eine gewerbliche Ausbildung oder Fortbildung
des Verurteilten in Betracht kommt, anstelle der
Gefangenenhäuser der Gerichtshöfe erster Instanz
Linz, Ried im Innkreis, Salzburg, Steyr und
Wels;
3. die Männerstrafvollzugsanstalt Wien-Simmering
für den Strafvollzug an männlichen Personen,
die wegen fahrlässig begangener strafbarer
Handlungen zu einer Freiheitsstrafe verurteilt
worden sind, anstelle der Gefangenenhäuser
der Gerichtshöfe erster Instanz Eisenstadt,
Korneuburg, Krems an der Donau, St. Pölten,
Wiener Neustadt und des Landesgerichtes für
Strafsachen Wien."
2. Die §§ 5 und 6 und ihre Überschriften
haben zu lauten
„Anstalten für den Vollzug mit Freiheitsentziehung
verbundener vorbeugender Maßnahmen
§ 5. (1) Anstalt für zurechnungsfähige männliche
geistig albnorme Rechtsbrecher (§ 21 Abs. 2
StGB, § 158 des Strafvollzugsgesetzes) ist die
Sonderanstalt Mittersteig (Wien).
(2) Anstalt für männliche entwöhnungsbedürftige
Rechtsbrecher (§ 22 StGB, § 159 des Strafvollzugsgesetzes)
ist die Sonderanstalt Wien-
Favoriten.
(3) Anstalt für männliche gefährliche Rückfallstäter
(§ 23 StGB, § 160 des Strafvollzugsgesetzes)
ist die Sonderanstalt Sonnberg.
Vollzug mit Freiheitsentziehung verbundener
vorbeugender Maßnahmen in Strafvollzugsanstalten
§ 6. Die Unterbringung in einer Anstalt für
geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs. 2
StGB, die Unterbringung in einer Anstalt für
entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher nach § 22
StGB und die Unterbringung in einer Anstalt
für gefährliche Rückfallstäter nach § 23 StGB
sind an weiblichen Untergebrachten in den hiefür
eingerichteten Sonderabteilungen der Frauenstrafvollzugsanstalt
Schwarzau/Steinfeld zu vollziehen."
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1976
in Kraft.