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521_1975 AT

521. Kundmachung: Ratifikation des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen durch Belgien

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 521. Kundmachung: Ratifikation des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen durch Belgien

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des

Europarates hat Belgien seine Ratifikationsurkunde

zum Europäischen Übereinkommen über

die Rechtshilfe in Strafsachen (BGBl. Nr. 41/

1968, letzte Kundmachung betreffend den Geltungsbereich

BGBl. Nr. 753/1974) am 13. August

1975 hinterlegt.

Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde

hat Belgien nachstehende Vorbehalte

erklärt und Erklärungen abgegeben

VORBEHALTE

(gemäß Artikel 23)

a) Artikel 2

Die Regierung des Königreiches Belgien behält

sich das Recht vor, einem Ersuchen um

Rechtshilfe nicht stattzugeben,

a. wenn ernstliche Gründe zu der Annahme

bestehen, daß es sich auf eine Untersuchung

bezieht, die eingeleitet wurde, um den Beschuldigten

wegen seiner politischen oder

religiösen Überzeugungen, seiner Nationalität,

seiner Rasse oder der Volksgruppe, der

er angehört, zu verfolgen, zu bestrafen

oder sonstwie zu treffen;

b. sofern es sich auf eine Strafverfolgung oder

ein Verfahren bezieht, das mit dem Grundsatz

„non bis in idem" unvereinbar ist;

c. sofern es sich auf eine Untersuchung über

Handlungen bezieht, für die der Beschuldigte

in Belgien verfolgt wird.

b) Artikel 11

Die Regierung des Königreiches Belgien wird

die in Artikel 11 vorgesehene zeitweilige Überstellung

nur dann bewilligen, wenn es sich um

eine Person handelt, die auf ihrem Hoheitsgebiet

eine Strafe verbüßt und wenn besondere Erwägungen

dem nicht entgegenstehen.

c) Artikel 22

Die Regierung des Königreiches Belgien wird

die in Artikel 22 erwähnten nachfolgenden Maßnahmen

nur in dem Umfang bekanntgeben, in

dem die Organisation des Strafregisters dies gestattet.

d) Artikel 26

Auf Grund der besonderen Regelung zwischen

den Benelux-Ländern tritt die Regierung des

Königreiches Belgien dem Artikel 26, erster und

dritter Absatz, hinsichtlich ihrer Beziehungen mit

den Niederlanden und Luxemburg nicht bed.

Die Regierung des Königreiches Belgien behält

sich die Möglichkeit vor, in ihren Beziehungen

mit den anderen Mitgliedsländern der Europäischen

Wirtschaftsgemeinschaft von diesen Bestimmungen

abzugehen.

ERKLÄRUNGEN

a) Artikel 5

Die Regierung des Königreiches Belgien erklärt,

daß den Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung

oder Beschlagnahme in Belgien nur insofern stattgegeben

wird, als sie sich auf Handlungen beziehen,

die im Sinne des Europäischen Auslieferungs-

Übereinkommens auslieferungsfällig sind,

sowie unter der Bedingung, daß der belgische

Richter nach seinem innerstaatlichen Recht deren

Durchführung bewilligt hat.

Solange das Europäische Auslieferungs-Übereinkommen

nicht von Belgien ratifiziert ist, wird

den Rechtshilfeersuchen nur dann stattgegeben,

wenn sie sich auf Handlungen beziehen, die nach

den belgischen Rechtsvorschriften auslieferungsfähig

sind.

b) Artikel 24

Die Regierung des Königreiches Belgien erklärt,

daß für Belgien unter Justizbehörden im

Sinne des Übereinkommens die mit der Rechtsprechung

betrauten Mitglieder der richterlichen

Gewalt, die Untersuchungsrichter und die Mitglieder

der Staatsanwaltschaft zu verstehen sind.

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