521. Kundmachung: Ratifikation des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen durch Belgien
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des
Europarates hat Belgien seine Ratifikationsurkunde
zum Europäischen Übereinkommen über
die Rechtshilfe in Strafsachen (BGBl. Nr. 41/
1968, letzte Kundmachung betreffend den Geltungsbereich
BGBl. Nr. 753/1974) am 13. August
1975 hinterlegt.
Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde
hat Belgien nachstehende Vorbehalte
erklärt und Erklärungen abgegeben
VORBEHALTE
(gemäß Artikel 23)
a) Artikel 2
Die Regierung des Königreiches Belgien behält
sich das Recht vor, einem Ersuchen um
Rechtshilfe nicht stattzugeben,
a. wenn ernstliche Gründe zu der Annahme
bestehen, daß es sich auf eine Untersuchung
bezieht, die eingeleitet wurde, um den Beschuldigten
wegen seiner politischen oder
religiösen Überzeugungen, seiner Nationalität,
seiner Rasse oder der Volksgruppe, der
er angehört, zu verfolgen, zu bestrafen
oder sonstwie zu treffen;
b. sofern es sich auf eine Strafverfolgung oder
ein Verfahren bezieht, das mit dem Grundsatz
„non bis in idem" unvereinbar ist;
c. sofern es sich auf eine Untersuchung über
Handlungen bezieht, für die der Beschuldigte
in Belgien verfolgt wird.
b) Artikel 11
Die Regierung des Königreiches Belgien wird
die in Artikel 11 vorgesehene zeitweilige Überstellung
nur dann bewilligen, wenn es sich um
eine Person handelt, die auf ihrem Hoheitsgebiet
eine Strafe verbüßt und wenn besondere Erwägungen
dem nicht entgegenstehen.
c) Artikel 22
Die Regierung des Königreiches Belgien wird
die in Artikel 22 erwähnten nachfolgenden Maßnahmen
nur in dem Umfang bekanntgeben, in
dem die Organisation des Strafregisters dies gestattet.
d) Artikel 26
Auf Grund der besonderen Regelung zwischen
den Benelux-Ländern tritt die Regierung des
Königreiches Belgien dem Artikel 26, erster und
dritter Absatz, hinsichtlich ihrer Beziehungen mit
den Niederlanden und Luxemburg nicht bed.
Die Regierung des Königreiches Belgien behält
sich die Möglichkeit vor, in ihren Beziehungen
mit den anderen Mitgliedsländern der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft von diesen Bestimmungen
abzugehen.
ERKLÄRUNGEN
a) Artikel 5
Die Regierung des Königreiches Belgien erklärt,
daß den Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung
oder Beschlagnahme in Belgien nur insofern stattgegeben
wird, als sie sich auf Handlungen beziehen,
die im Sinne des Europäischen Auslieferungs-
Übereinkommens auslieferungsfällig sind,
sowie unter der Bedingung, daß der belgische
Richter nach seinem innerstaatlichen Recht deren
Durchführung bewilligt hat.
Solange das Europäische Auslieferungs-Übereinkommen
nicht von Belgien ratifiziert ist, wird
den Rechtshilfeersuchen nur dann stattgegeben,
wenn sie sich auf Handlungen beziehen, die nach
den belgischen Rechtsvorschriften auslieferungsfähig
sind.
b) Artikel 24
Die Regierung des Königreiches Belgien erklärt,
daß für Belgien unter Justizbehörden im
Sinne des Übereinkommens die mit der Rechtsprechung
betrauten Mitglieder der richterlichen
Gewalt, die Untersuchungsrichter und die Mitglieder
der Staatsanwaltschaft zu verstehen sind.