521. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, von gerichtlichen Vergleichen und von Notariatsakten
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Der Bundespräsident der Republik Österreich
und der Präsident der Italienischen Republik sind
in dem Wunsche, in Zivil- und Handelssachen
die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung
von gerichtlichen Entscheidungen, von gerichtlichen
Vergleichen und von Notariatsakten zu
sichern, übereingekommen, hierüber ein Abkommen
zu schließen.
Zu diesem Zweck haben zu ihren Bevollmächtigten
ernannt
der Bundespräsident der Republik Österreich
Herrn Dr. Rudolf Kirchschläger,
Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten,
der Präsident der Italienischen Republik
Herrn Prof. Aldo Moro,
Minister für Auswärtige Angelegenheiten,
die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger
Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart
haben
Artikel 1
(1) Die von den Gerichten eines der beiden
Staaten in Zivil- und Handelssachen gefällten
rechtskräftigen Entscheidungen werden im anderen
Staat als wirksam anerkannt, wenn die Gerichte
des Staates, in dem die Entscheidung gefällt
worden ist:, im Sinne der folgenden Artikel
zuständig sind und die Rechtsordnung des ersuchten
Staates die ausschließliche Zuständigkeit
zur Erlassung der Entscheidung nicht den eigenen
Gerichten oder jenen eines dritten Staates vorbehält.
(2) Unter „Entscheidung" im Sinne dieses Abkommens
ist jede im streitigen Verfahren oder
im Verfahren außer Streitsachen von den Gerichten
eines der beiden Staaten gefällte Entscheidung,
wie sie auch genannt sein möge, zu verstehen.
(3) Dieses Abkommen ist auch auf die in einem
Strafverfahren ergangenen Entscheidungen über
die Ansprüche der Privatbeteiligten anzuwenden.
Ausgeschlossen sind hingegen einstweilige Verfügungen,
Entscheidungen in Konkurs-, Ausgleichs-
oder gleichartigen Verfahren und Entscheidungen
auf dem Gebiet des Gebühren- und
Steuerrechts.
Artikel 2
Für Verfahren betreffend den Personenstand
und die Handlungsfähigkeit sind die Gerichte des
Staates zuständig, dessen Angehöriger eine der
Personen, deren Personenstand oder Handlungsfähigkeit
betroffen wird, zum Zeitpunkt der Einleitung
des Verfahrens gewesen ist.
Artikel 3
Für Verfahren, die ein dingliches Recht an
einer Liegenschaft zum Gegenstand haben, sind
die Gerichte des Staates zuständig, in dem sich
die Liegenschaft befindet.
Artikel 4
Für Nachlaßangelegenheiten sind die Gerichte
des Staates zuständig, deren Angehöriger der
Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes gewesen
ist oder auf dessen Gebiet er seinen letzten
Wohnsitz gehabt hat. Sehen die Rechtsvorschriften
eines der beiden Staaten, die bei Fehlen staatsvertraglicher
Vereinbarungen anzuwenden sind,
jedoch vor, daß seine Gerichte für Nachlaß-
angelegenheiten betreffend in diesem Staate gelegenes
unbewegliches Vermögen zuständig sind,
so gilt dies als ausschließliche Zuständigkeit im
Sinne des Artikels 1 Absatz 1.
Artikel 5
In den Angelegenheiten, die nicht in den Artikeln
2 bis 4 angeführt sind, sind die Gerichte
des Staates, in dem die Entscheidung gefällt worden
ist, zuständig,
1. wenn der Beklagte zum Zeitpunkt der Einleitung
des Verfahrens seinen Wohnsitz oder
seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet dieses
Staates gehabt hat;
2. wenn der Beklagte im Gebiet dieses Staates
eine kaufmännische, gewerbliche oder sonstige
Niederlassung oder Zweigniederlassung hat oder
gehabt hat und er dort wegen einer den Betrieb
dieser Niederlassung oder Zweigniederlassung betreffenden
Streitigkeit belangt wird;
3. wenn die vertragliche Verpflichtung, die
Gegenstand der Streitigkeit ist, nach der ausdrücklichen
oder stillschweigenden Übereinkunft
zwischen Kläger und Beklagtem im Gebiet dieses
Staates erfüllt worden ist oder erfüllt werden
sollte;
4. wenn das Verfahren eine außervertragliche
Haftung zum Gegenstand hat und das Ereignis,
das die Haftung begründet, im Gebiet dieses
Staates eingetreten ist;
5. wenn sich der Beklagte der Zuständigkeit
des Gerichts, sei es durch Annahme eines Wohnsitzes
(elezione di domicilio), sei es durch eine
Zuständigkeitsvereinbarung ausdrücklich unterworfen
hat, vorausgesetzt, daß das Recht des ersuchten
Staates dem nicht in Anbetracht des
Streitgegenstandes entgegensteht ;
6. wenn sich der Beklagte in die Sache selbst
eingelassen hat, ohne die Zuständigkeit des Gerichts
bestritten oder erklärt zu haben, daß er
sich dieser Zuständigkeit nur hinsichtlich des im
Staate, dessen Gericht entschieden hat, gelegenen
Vermögens unterwirft;
7. wenn es sich um eine Widerklage handelt
und das Gericht gemäß diesem Artikel zur Entscheidung
über die Hauptklage zuständig gewesen
ist.
Artikel 6
Das Gericht des ersuchten Staates ist bei der
Überprüfung der Umstände, die die Zuständigkeit
des Gerichtes des anderen Staates begründet
haben, an die in der Entscheidung enthaltenen
tatsächlichen Feststellungen gebunden.
Artikel 7
Die Anerkennung ist zu versagen,
1. wenn die Entscheidung der öffentlichen Ordnung
des ersuchten Staates widerspricht;
2. wenn Vorschriften des Rechtes des ersuchten
Staates über die gesetzliche Vertretung nicht
oder nicht voll geschäftsfähiger Personen verletzt
worden sind;
3. wenn, im Fall einer Versäumnisentscheidung,
die säumige Partei von dem Verfahren nicht
zeitgerecht Kenntnis erhalten hat, um sich zu
verteidigen, oder wenn, im Fall eines Zahlungsbefehls
oder eines Zahlungsauftrages, der Schuldner
aus einem von ihm nicht zu vertretenden
Grund nicht in der Lage gewesen ist, zeitgerecht
Widerspruch oder Einwendungen zu erheben;
4. wenn ein gleicher, auf denselben Rechtsanspruch
gestützter Antrag zwischen denselben
Parteien schon Gegenstand einer rechtskräftigen
Entscheidung in der Sache selbst war, die in dem
ersuchten Staate gefällt worden oder die in einem
dritten Staate gefällt worden und in dem ersuchten
Staat anerkannt ist;
5. wenn zwischen denselben Parteien ein gleicher,
auf denselben Rechtsanspruch gestützter
Antrag vor einem Gericht des ersuchten Staates
anhängig und dieses Gericht vor dem Gericht,
das die Entscheidung gefällt hat, mit der Sache
befaßt worden ist;
6. wenn die Entscheidung privatrechtliche Ansprüche
zum Gegenstand hat, die aus einer im
ersuchenden Staate strafgerichtlich verfolgten
Handlung abgeleitet werden, und wenn diese
Handlung von dem Gericht des ersuchten Staates
als eine solche politischen Charakters angesehen
wird.
Artikel 8
(1) Die Entscheidungen der Gerichte eines der
beiden Staaten, die, entsprechend diesem Abkommen,
im anderen Staat anerkannt werden,
sind in diesem auch vollstreckbar, wenn sie in
dem Staat, in dem sie gefällt worden sind, vollstreckbar
sind.
(2) Das Verfahren zur Bewilligung der Exekution
in Österreich oder zur Wirksamerklärung
in Italien sowie die Durchführung der Zwangsvollstreckung
richten sich nach der Rechtsordnung
des Staates, in dem diese Maßnahmen stattfinden.
Artikel 9
(1) Die Partei, die eine Entscheidung im anderen
Staat geltend machen will, hat vorzulegen
1. eine Ausfertigung der Entscheidung;
2. a) wenn die Entscheidung in Österreich gefällt
worden ist, eine Bestätigung des Ge-
richtes, das in erster Instanz entschieden hat,
darüber, daß die Entscheidung in Rechtskraft
erwachsen ist;
b) wenn die Entscheidung in Italien gefällt
worden ist, eine Bestätigung des Leiters der
Gerichtskanzlei (cancelliere), daß innerhalb
der gesetzlichen Fristen keine Berufung oder
Kassationsbeschwerde erhoben worden ist;
3. im Fall einer Versäumnisentscheidung eine
mit der Bestätigung der Richtigkeit versehene
Abschrift der Ladung oder ein anderes zur Feststellung
der ordnungsgemäßen Ladung des Beklagten
geeignetes Schriftstück;
4. im Fall eines Zahlungsbefehls oder eines
Zahlungsauftrages ein zur Feststellung der ordnungsgemäßen
Zustellung der Entscheidung an
den Schuldner geeignetes Schriftstück.
(2) Wird die Vollstreckung einer Entscheidung
beantragt, so muß die Ausfertigung der Entscheidung
mit der Bestätigung der Vollstreckbarkeit
versehen sein.
(3) Die in diesem Artikel angeführten Urkunden
sind mit Übersetzungen zu versehen, deren
Richtigkeit von einem beeideten Übersetzer eines
der beiden Staaten bestätigt sein muß.
(4) Die in diesem Artikel angeführten Urkunden
bedürfen zur Verwendung im ersuchten
Staat weder einer Beglaubigung noch sonst einer
gleichartigen Förmlichkeit.
Artikel 10
(1) Die Vergleiche, die vor einem Gericht eines
der beiden Staaten geschlossen worden und dort
vollstreckbar sind, werden im anderen Staate als
wirksam anerkannt und vollstreckt, sofern die
Anerkennung oder Vollstreckung nicht der
öffentlichen Ordnung des ersuchten Staates widerspricht.
(2) Die vor den österreichischen Jugendämtern
geschlossenen Vergleiche werden, soweit sie den
Unterhalt betreffen, wie die im Absatz 1 genannten
Vergleiche behandelt. Die Anerkennung
und die Vollstreckung sind jedoch zu versagen,
wenn der Unterhaltspflichtige nachweist, daß es
ihm nicht gestattet gewesen ist, zur Schließung
des Vergleiches einen Rechtsanwalt beizuziehen
oder sich durch einen Rechtsanwalt vertreten zu
lassen.
(3) Die Partei, die einen Vergleich im anderen
Staate geltend machen will, hat eine Ausfertigung
des Vergleiches und eine Bestätigung des Gerichtes
oder des Jugendamtes, vor dem der Vergleich
geschlossen worden ist, vorzulegen, aus der sich
ergibt, daß der Vergleich die Wirkung eines Exekutionstitels
hat. Artikel 9 Absätze 3 und 4 sind
anzuwenden.
Artikel 11
(1) Die in dem einen Staat errichteten und dort
vollstreckbaren Notariatsakte werden im anderen
Staate nach dem für gerichtliche Entscheidungen
vorgesehenen Verfahren, soweit dieses anwendbar
ist, vollstreckt, sofern diese Vollstreckung nicht
der öffentlichen Ordnung des ersuchten Staates
widerspricht.
(2) Die Partei, die einen Notariatsakt im anderen
Staate geltend machen will, hat eine mit dem
Siegel oder Stempel des Notars versehene Ausfertigung
der Urkunde und eine Bestätigung des
Notars vorzulegen, aus der sich ergibt, daß die
Urkunde die Wirkung eines Exekutionstitels hat.
Artikel 9 Absätze 3 und 4 sind anzuwenden.
Artikel 12
Die Gerichte jedes der beiden Staaten haben in
einem vor ihnen eingeleiteten Verfahren die Klage
oder den Antrag zurückzuweisen, wenn zwischen
denselben Parteien und über denselben Gegenstand
vor einem Gericht des anderen Staates ein
Verfahren anhängig ist und die Entscheidung
nach dem Abkommen anerkannt werden kann.
Artikel 13
Dieses Abkommen ist ohne Rücksicht auf die
Staatsangehörigkeit der Parteien anzuwenden,
sofern nicht die Artikel 2 und 4 etwas anderes
bestimmen.
Artikel 14
(1) Durch dieses Abkommen werden Bestimmungen
in anderen Verträgen, denen die beiden
Staaten angehören und die auf besonderen Gebieten
die Anerkennung und Vollstreckung von
gerichtlichen Entscheidungen und Vergleichen sowie
von Notariatsakten regeln, nicht berührt.
(2) Dieses Abkommen ist auf Entscheidungen,
die vor seinem Inkrafttreten gefällt worden sind,
auf Vergleiche, die vor diesem Zeitpunkt geschlossen,
und auf Notariatsakte, die vor diesem
Zeitpunkt errichtet worden sind, nicht anzuwenden.
Artikel 15
Jede Meinungsverschiedenheit hinsichtlich der
Auslegung oder der Anwendung dieses Abkommens,
die zwischen den beiden Staaten entstehen
könnte, ist auf diplomatischem Wege beizulegen.
Artikel 16
(1) Dieses Abkommen ist zu ratifizieren. Die
Ratifikationsurkunden werden in Wien ausgetauscht.
(2) Das Abkommen tritt drei Monate nach
dem Austausch der Ratifikationsurkunden in
Kraft.
(3) Jeder der beiden Staaten kann das Abkommen
durch schriftliche Notifikation kündigen.
Die Kündigung wird sechs Monate nach dem Zeitpunkt
wirksam, an dem sie dem anderen Staate
notifiziert worden ist.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten
dieses Abkommen unterschrieben.
GESCHEHEN zu Rom, am 16. November
1971, in zweifacher Urschrift in deutscher und
italienischer Sprache, wobei beide Wortlaute gleichermaßen
verbindlich sind.
Für den Bundespräsidenten der Republik
Österreich
Rudolf Kirchschläger m. p.
Für den Präsidenten der Italienischen Republik
Aldo Moro m. p.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für
Justiz und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 2. Juli 1974 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 16 Abs. 2
am 2. Oktober 1974 in Kraft.