Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
521_1974 AT

521. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, von gerichtlichen Vergleichen und von Notariatsakten

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 521. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, von gerichtlichen Vergleichen und von Notariatsakten

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Der Bundespräsident der Republik Österreich

und der Präsident der Italienischen Republik sind

in dem Wunsche, in Zivil- und Handelssachen

die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung

von gerichtlichen Entscheidungen, von gerichtlichen

Vergleichen und von Notariatsakten zu

sichern, übereingekommen, hierüber ein Abkommen

zu schließen.

Zu diesem Zweck haben zu ihren Bevollmächtigten

ernannt

der Bundespräsident der Republik Österreich

Herrn Dr. Rudolf Kirchschläger,

Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten,

der Präsident der Italienischen Republik

Herrn Prof. Aldo Moro,

Minister für Auswärtige Angelegenheiten,

die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger

Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart

haben

Artikel 1

(1) Die von den Gerichten eines der beiden

Staaten in Zivil- und Handelssachen gefällten

rechtskräftigen Entscheidungen werden im anderen

Staat als wirksam anerkannt, wenn die Gerichte

des Staates, in dem die Entscheidung gefällt

worden ist:, im Sinne der folgenden Artikel

zuständig sind und die Rechtsordnung des ersuchten

Staates die ausschließliche Zuständigkeit

zur Erlassung der Entscheidung nicht den eigenen

Gerichten oder jenen eines dritten Staates vorbehält.

(2) Unter „Entscheidung" im Sinne dieses Abkommens

ist jede im streitigen Verfahren oder

im Verfahren außer Streitsachen von den Gerichten

eines der beiden Staaten gefällte Entscheidung,

wie sie auch genannt sein möge, zu verstehen.

(3) Dieses Abkommen ist auch auf die in einem

Strafverfahren ergangenen Entscheidungen über

die Ansprüche der Privatbeteiligten anzuwenden.

Ausgeschlossen sind hingegen einstweilige Verfügungen,

Entscheidungen in Konkurs-, Ausgleichs-

oder gleichartigen Verfahren und Entscheidungen

auf dem Gebiet des Gebühren- und

Steuerrechts.

Artikel 2

Für Verfahren betreffend den Personenstand

und die Handlungsfähigkeit sind die Gerichte des

Staates zuständig, dessen Angehöriger eine der

Personen, deren Personenstand oder Handlungsfähigkeit

betroffen wird, zum Zeitpunkt der Einleitung

des Verfahrens gewesen ist.

Artikel 3

Für Verfahren, die ein dingliches Recht an

einer Liegenschaft zum Gegenstand haben, sind

die Gerichte des Staates zuständig, in dem sich

die Liegenschaft befindet.

Artikel 4

Für Nachlaßangelegenheiten sind die Gerichte

des Staates zuständig, deren Angehöriger der

Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes gewesen

ist oder auf dessen Gebiet er seinen letzten

Wohnsitz gehabt hat. Sehen die Rechtsvorschriften

eines der beiden Staaten, die bei Fehlen staatsvertraglicher

Vereinbarungen anzuwenden sind,

jedoch vor, daß seine Gerichte für Nachlaß-

angelegenheiten betreffend in diesem Staate gelegenes

unbewegliches Vermögen zuständig sind,

so gilt dies als ausschließliche Zuständigkeit im

Sinne des Artikels 1 Absatz 1.

Artikel 5

In den Angelegenheiten, die nicht in den Artikeln

2 bis 4 angeführt sind, sind die Gerichte

des Staates, in dem die Entscheidung gefällt worden

ist, zuständig,

1. wenn der Beklagte zum Zeitpunkt der Einleitung

des Verfahrens seinen Wohnsitz oder

seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet dieses

Staates gehabt hat;

2. wenn der Beklagte im Gebiet dieses Staates

eine kaufmännische, gewerbliche oder sonstige

Niederlassung oder Zweigniederlassung hat oder

gehabt hat und er dort wegen einer den Betrieb

dieser Niederlassung oder Zweigniederlassung betreffenden

Streitigkeit belangt wird;

3. wenn die vertragliche Verpflichtung, die

Gegenstand der Streitigkeit ist, nach der ausdrücklichen

oder stillschweigenden Übereinkunft

zwischen Kläger und Beklagtem im Gebiet dieses

Staates erfüllt worden ist oder erfüllt werden

sollte;

4. wenn das Verfahren eine außervertragliche

Haftung zum Gegenstand hat und das Ereignis,

das die Haftung begründet, im Gebiet dieses

Staates eingetreten ist;

5. wenn sich der Beklagte der Zuständigkeit

des Gerichts, sei es durch Annahme eines Wohnsitzes

(elezione di domicilio), sei es durch eine

Zuständigkeitsvereinbarung ausdrücklich unterworfen

hat, vorausgesetzt, daß das Recht des ersuchten

Staates dem nicht in Anbetracht des

Streitgegenstandes entgegensteht ;

6. wenn sich der Beklagte in die Sache selbst

eingelassen hat, ohne die Zuständigkeit des Gerichts

bestritten oder erklärt zu haben, daß er

sich dieser Zuständigkeit nur hinsichtlich des im

Staate, dessen Gericht entschieden hat, gelegenen

Vermögens unterwirft;

7. wenn es sich um eine Widerklage handelt

und das Gericht gemäß diesem Artikel zur Entscheidung

über die Hauptklage zuständig gewesen

ist.

Artikel 6

Das Gericht des ersuchten Staates ist bei der

Überprüfung der Umstände, die die Zuständigkeit

des Gerichtes des anderen Staates begründet

haben, an die in der Entscheidung enthaltenen

tatsächlichen Feststellungen gebunden.

Artikel 7

Die Anerkennung ist zu versagen,

1. wenn die Entscheidung der öffentlichen Ordnung

des ersuchten Staates widerspricht;

2. wenn Vorschriften des Rechtes des ersuchten

Staates über die gesetzliche Vertretung nicht

oder nicht voll geschäftsfähiger Personen verletzt

worden sind;

3. wenn, im Fall einer Versäumnisentscheidung,

die säumige Partei von dem Verfahren nicht

zeitgerecht Kenntnis erhalten hat, um sich zu

verteidigen, oder wenn, im Fall eines Zahlungsbefehls

oder eines Zahlungsauftrages, der Schuldner

aus einem von ihm nicht zu vertretenden

Grund nicht in der Lage gewesen ist, zeitgerecht

Widerspruch oder Einwendungen zu erheben;

4. wenn ein gleicher, auf denselben Rechtsanspruch

gestützter Antrag zwischen denselben

Parteien schon Gegenstand einer rechtskräftigen

Entscheidung in der Sache selbst war, die in dem

ersuchten Staate gefällt worden oder die in einem

dritten Staate gefällt worden und in dem ersuchten

Staat anerkannt ist;

5. wenn zwischen denselben Parteien ein gleicher,

auf denselben Rechtsanspruch gestützter

Antrag vor einem Gericht des ersuchten Staates

anhängig und dieses Gericht vor dem Gericht,

das die Entscheidung gefällt hat, mit der Sache

befaßt worden ist;

6. wenn die Entscheidung privatrechtliche Ansprüche

zum Gegenstand hat, die aus einer im

ersuchenden Staate strafgerichtlich verfolgten

Handlung abgeleitet werden, und wenn diese

Handlung von dem Gericht des ersuchten Staates

als eine solche politischen Charakters angesehen

wird.

Artikel 8

(1) Die Entscheidungen der Gerichte eines der

beiden Staaten, die, entsprechend diesem Abkommen,

im anderen Staat anerkannt werden,

sind in diesem auch vollstreckbar, wenn sie in

dem Staat, in dem sie gefällt worden sind, vollstreckbar

sind.

(2) Das Verfahren zur Bewilligung der Exekution

in Österreich oder zur Wirksamerklärung

in Italien sowie die Durchführung der Zwangsvollstreckung

richten sich nach der Rechtsordnung

des Staates, in dem diese Maßnahmen stattfinden.

Artikel 9

(1) Die Partei, die eine Entscheidung im anderen

Staat geltend machen will, hat vorzulegen

1. eine Ausfertigung der Entscheidung;

2. a) wenn die Entscheidung in Österreich gefällt

worden ist, eine Bestätigung des Ge-

richtes, das in erster Instanz entschieden hat,

darüber, daß die Entscheidung in Rechtskraft

erwachsen ist;

b) wenn die Entscheidung in Italien gefällt

worden ist, eine Bestätigung des Leiters der

Gerichtskanzlei (cancelliere), daß innerhalb

der gesetzlichen Fristen keine Berufung oder

Kassationsbeschwerde erhoben worden ist;

3. im Fall einer Versäumnisentscheidung eine

mit der Bestätigung der Richtigkeit versehene

Abschrift der Ladung oder ein anderes zur Feststellung

der ordnungsgemäßen Ladung des Beklagten

geeignetes Schriftstück;

4. im Fall eines Zahlungsbefehls oder eines

Zahlungsauftrages ein zur Feststellung der ordnungsgemäßen

Zustellung der Entscheidung an

den Schuldner geeignetes Schriftstück.

(2) Wird die Vollstreckung einer Entscheidung

beantragt, so muß die Ausfertigung der Entscheidung

mit der Bestätigung der Vollstreckbarkeit

versehen sein.

(3) Die in diesem Artikel angeführten Urkunden

sind mit Übersetzungen zu versehen, deren

Richtigkeit von einem beeideten Übersetzer eines

der beiden Staaten bestätigt sein muß.

(4) Die in diesem Artikel angeführten Urkunden

bedürfen zur Verwendung im ersuchten

Staat weder einer Beglaubigung noch sonst einer

gleichartigen Förmlichkeit.

Artikel 10

(1) Die Vergleiche, die vor einem Gericht eines

der beiden Staaten geschlossen worden und dort

vollstreckbar sind, werden im anderen Staate als

wirksam anerkannt und vollstreckt, sofern die

Anerkennung oder Vollstreckung nicht der

öffentlichen Ordnung des ersuchten Staates widerspricht.

(2) Die vor den österreichischen Jugendämtern

geschlossenen Vergleiche werden, soweit sie den

Unterhalt betreffen, wie die im Absatz 1 genannten

Vergleiche behandelt. Die Anerkennung

und die Vollstreckung sind jedoch zu versagen,

wenn der Unterhaltspflichtige nachweist, daß es

ihm nicht gestattet gewesen ist, zur Schließung

des Vergleiches einen Rechtsanwalt beizuziehen

oder sich durch einen Rechtsanwalt vertreten zu

lassen.

(3) Die Partei, die einen Vergleich im anderen

Staate geltend machen will, hat eine Ausfertigung

des Vergleiches und eine Bestätigung des Gerichtes

oder des Jugendamtes, vor dem der Vergleich

geschlossen worden ist, vorzulegen, aus der sich

ergibt, daß der Vergleich die Wirkung eines Exekutionstitels

hat. Artikel 9 Absätze 3 und 4 sind

anzuwenden.

Artikel 11

(1) Die in dem einen Staat errichteten und dort

vollstreckbaren Notariatsakte werden im anderen

Staate nach dem für gerichtliche Entscheidungen

vorgesehenen Verfahren, soweit dieses anwendbar

ist, vollstreckt, sofern diese Vollstreckung nicht

der öffentlichen Ordnung des ersuchten Staates

widerspricht.

(2) Die Partei, die einen Notariatsakt im anderen

Staate geltend machen will, hat eine mit dem

Siegel oder Stempel des Notars versehene Ausfertigung

der Urkunde und eine Bestätigung des

Notars vorzulegen, aus der sich ergibt, daß die

Urkunde die Wirkung eines Exekutionstitels hat.

Artikel 9 Absätze 3 und 4 sind anzuwenden.

Artikel 12

Die Gerichte jedes der beiden Staaten haben in

einem vor ihnen eingeleiteten Verfahren die Klage

oder den Antrag zurückzuweisen, wenn zwischen

denselben Parteien und über denselben Gegenstand

vor einem Gericht des anderen Staates ein

Verfahren anhängig ist und die Entscheidung

nach dem Abkommen anerkannt werden kann.

Artikel 13

Dieses Abkommen ist ohne Rücksicht auf die

Staatsangehörigkeit der Parteien anzuwenden,

sofern nicht die Artikel 2 und 4 etwas anderes

bestimmen.

Artikel 14

(1) Durch dieses Abkommen werden Bestimmungen

in anderen Verträgen, denen die beiden

Staaten angehören und die auf besonderen Gebieten

die Anerkennung und Vollstreckung von

gerichtlichen Entscheidungen und Vergleichen sowie

von Notariatsakten regeln, nicht berührt.

(2) Dieses Abkommen ist auf Entscheidungen,

die vor seinem Inkrafttreten gefällt worden sind,

auf Vergleiche, die vor diesem Zeitpunkt geschlossen,

und auf Notariatsakte, die vor diesem

Zeitpunkt errichtet worden sind, nicht anzuwenden.

Artikel 15

Jede Meinungsverschiedenheit hinsichtlich der

Auslegung oder der Anwendung dieses Abkommens,

die zwischen den beiden Staaten entstehen

könnte, ist auf diplomatischem Wege beizulegen.

Artikel 16

(1) Dieses Abkommen ist zu ratifizieren. Die

Ratifikationsurkunden werden in Wien ausgetauscht.

(2) Das Abkommen tritt drei Monate nach

dem Austausch der Ratifikationsurkunden in

Kraft.

(3) Jeder der beiden Staaten kann das Abkommen

durch schriftliche Notifikation kündigen.

Die Kündigung wird sechs Monate nach dem Zeitpunkt

wirksam, an dem sie dem anderen Staate

notifiziert worden ist.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten

dieses Abkommen unterschrieben.

GESCHEHEN zu Rom, am 16. November

1971, in zweifacher Urschrift in deutscher und

italienischer Sprache, wobei beide Wortlaute gleichermaßen

verbindlich sind.

Für den Bundespräsidenten der Republik

Österreich

Rudolf Kirchschläger m. p.

Für den Präsidenten der Italienischen Republik

Aldo Moro m. p.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für

Justiz und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 2. Juli 1974 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 16 Abs. 2

am 2. Oktober 1974 in Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →