521. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der S 13 Seefelder Schnellstraße im Bereich der Gemeinde Seefeld in Tirol
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der S 13
Seefelder Schnellstraße, welcher bis zur Umlegung
auf eine die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1
lit. b BStG 1971 erfüllende Straßentrasse als Bundesstraße
B gemäß dessen § 33 Abs. 5 gilt, wird
im Bereich der Gemeinde Seefeld in Tirol wie
folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt
bei km 10,99 (Bau-km 13,64) und führt von dort
unter mehrfacher Kreuzung und unter teilweiser
Verwendung der alten Trasse in gestreckterer
Linienführung bis zur Wiedereinbindung in die
bestehende Trasse bei km 13,85 (Bau-km 16,50).
Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse
aus den beim Bundesministerium für Bauten und
Technik, beim Amt der Tiroler Landesregierung
und bei der Gemeinde Seefeld in Tirol aufliegenden
Planunterlagen (Katastermaßstab 1 : 2880) zu
ersehen.
§ 15 BStG 1971 findet auf den vorangeführten
Straßenteil Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes
sind den aufliegenden Planunterlagen
zu entnehmen.