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521_1973 AT

521. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der S 13 Seefelder Schnellstraße im Bereich der Gemeinde Seefeld in Tirol

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 521. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der S 13 Seefelder Schnellstraße im Bereich der Gemeinde Seefeld in Tirol

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der S 13

Seefelder Schnellstraße, welcher bis zur Umlegung

auf eine die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1

lit. b BStG 1971 erfüllende Straßentrasse als Bundesstraße

B gemäß dessen § 33 Abs. 5 gilt, wird

im Bereich der Gemeinde Seefeld in Tirol wie

folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt

bei km 10,99 (Bau-km 13,64) und führt von dort

unter mehrfacher Kreuzung und unter teilweiser

Verwendung der alten Trasse in gestreckterer

Linienführung bis zur Wiedereinbindung in die

bestehende Trasse bei km 13,85 (Bau-km 16,50).

Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse

aus den beim Bundesministerium für Bauten und

Technik, beim Amt der Tiroler Landesregierung

und bei der Gemeinde Seefeld in Tirol aufliegenden

Planunterlagen (Katastermaßstab 1 : 2880) zu

ersehen.

§ 15 BStG 1971 findet auf den vorangeführten

Straßenteil Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes

sind den aufliegenden Planunterlagen

zu entnehmen.

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