520a. Bundesgesetz: Änderung des Prämiensparförderungsgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Prämiensparförderungsgesetz, BGBl.
Nr. 143/1962, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 24/1973, 664/1976 und 280/1978
wird wie folgt geändert
1. Nach § 2 a ist folgender § 2b einzufügen
„§ 2 b. Für die nach dem 6. September 1979
abgeschlossenen Prämiensparverträge gilt § 2 nur
nach Maßgabe folgender Bestimmungen
1 Die Prämiensparzeit beträgt vier Jahre,
2. die Kreditunternehmung hat für die Zeit bis
31. Dezember 1979 eine Sparprämie in Höhe
von einem Drittel, für die Zeit ab 1. Jänner
1980 in Höhe von einem Sechstel der Zinsen
und Zinseszinsen zu gewähren."
2. Im § 7 ist folgender Abs. 3 einzufügen
„(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten
für die nach dem 6. September 1979 abgeschlossenen
Prämiensparverträge mit der Maßgabe, daß
die Laufzeit für bundesverbürgte Kredite zur
Wohnraumbeschaffung bis zu zehn Jahren vereinbart
werden kann, wenn der Kredit mindestens
50000 S beträgt."
3. Im § 7 erhält der bisherige Abs. 3 die Bezeichnung
Abs. 4.
4. § 9 hat wie folgt zu lauten
„§ 9. Sparprämien gemäß § 2 Abs. 2 lit. b,
§ 2 a Z. 2 und § 2 b Z. 2 sind von der Einkommensteuer
befreit."
5. Im Art. II hat der erste Halbsatz zu lauten
„(1) Von Prämiensparkonten zu Prämiensparverträgen,
die vor dem 7. September 1979 abgeschlossen
wurden,"
6. Dem Art. II ist folgender Abs. 2 anzufügen
„(2) Prämiensparer, die einen Prämiensparvertrag
in der Zeit vom 9. Juni 1976 bis 6. September
1979 abgeschlossen haben, können bis 31. Dezember
1979 bei ihrer Kreditunternehmung eine
Änderung dieses Vertrages dahingehend beanspruchen,
daß die Laufzeit auf vier Jahre verkürzt
wird. Die Kreditunternehmung hat für
die Zeit bis 31. Dezember 1979 eine Sparprämie
in Höhe von einem Drittel, für die Zeit ab 1. Jänner
1980 in Höhe von einem Sechstel der Zinsen
und Zinseszinsen zu gewähren."
Artikel II
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Finanzen betraut.