Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
520a_1979 AT

520a. Bundesgesetz: Änderung des Prämiensparförderungsgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 520a. Bundesgesetz: Änderung des Prämiensparförderungsgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Prämiensparförderungsgesetz, BGBl.

Nr. 143/1962, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 24/1973, 664/1976 und 280/1978

wird wie folgt geändert

1. Nach § 2 a ist folgender § 2b einzufügen

„§ 2 b. Für die nach dem 6. September 1979

abgeschlossenen Prämiensparverträge gilt § 2 nur

nach Maßgabe folgender Bestimmungen

1 Die Prämiensparzeit beträgt vier Jahre,

2. die Kreditunternehmung hat für die Zeit bis

31. Dezember 1979 eine Sparprämie in Höhe

von einem Drittel, für die Zeit ab 1. Jänner

1980 in Höhe von einem Sechstel der Zinsen

und Zinseszinsen zu gewähren."

2. Im § 7 ist folgender Abs. 3 einzufügen

„(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten

für die nach dem 6. September 1979 abgeschlossenen

Prämiensparverträge mit der Maßgabe, daß

die Laufzeit für bundesverbürgte Kredite zur

Wohnraumbeschaffung bis zu zehn Jahren vereinbart

werden kann, wenn der Kredit mindestens

50000 S beträgt."

3. Im § 7 erhält der bisherige Abs. 3 die Bezeichnung

Abs. 4.

4. § 9 hat wie folgt zu lauten

„§ 9. Sparprämien gemäß § 2 Abs. 2 lit. b,

§ 2 a Z. 2 und § 2 b Z. 2 sind von der Einkommensteuer

befreit."

5. Im Art. II hat der erste Halbsatz zu lauten

„(1) Von Prämiensparkonten zu Prämiensparverträgen,

die vor dem 7. September 1979 abgeschlossen

wurden,"

6. Dem Art. II ist folgender Abs. 2 anzufügen

„(2) Prämiensparer, die einen Prämiensparvertrag

in der Zeit vom 9. Juni 1976 bis 6. September

1979 abgeschlossen haben, können bis 31. Dezember

1979 bei ihrer Kreditunternehmung eine

Änderung dieses Vertrages dahingehend beanspruchen,

daß die Laufzeit auf vier Jahre verkürzt

wird. Die Kreditunternehmung hat für

die Zeit bis 31. Dezember 1979 eine Sparprämie

in Höhe von einem Drittel, für die Zeit ab 1. Jänner

1980 in Höhe von einem Sechstel der Zinsen

und Zinseszinsen zu gewähren."

Artikel II

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Finanzen betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →