520. Verordnung: Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 2
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 26 bis 31 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003, wird verordnet
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 2 im Ressortbereich
des Bundesministeriums für Landesverteidigung mit Ausnahme der Verwendungen im Rechnungsdienst
sowie im Bibliotheks-, Dokumentations- und Informationsdienst.
(2) Die in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich
in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen.
Ziele
§ 2. Die Grundausbildung hat jene Kenntnisse zu vermitteln, die zur Aufgabenerfüllung auf einem
Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe A 2 im Ressortbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung
erforderlich sind. Dazu zählen insbesondere Kenntnisse über
1. die Funktionsweise der österreichischen staatlichen Institutionen und der Europäischen Union,
2. die rechtliche Stellung der Bundesbediensteten und
3. die Besonderheiten des Dienstes im Ressortbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung.
Ablauf der Grundausbildung und Ausbildungsformen
§ 3. (1) Die Grundausbildung wird als Lehrgang durchgeführt und umfasst
1. für den Verwaltungsdienst und die sonstigen Verwendungen die in der Anlage 1 enthaltenen
Ausbildungsfächer (Lehr- und Stundenplan),
2. für den Baudienst die in der Anlage 2 enthaltenen Ausbildungsfächer (Lehr- und Stundenplan
für den Baudienst) und
3. für den technischen Dienst die in der Anlage 3 enthaltenen Ausbildungsfächer (Lehr- und Stundenplan
für den technischen Dienst).
(2) Als Vortragende sind entsprechend qualifizierte Bedienstete nach Möglichkeit aus dem Ressortbereich
des Bundesministeriums für Landesverteidigung heranzuziehen.
(3) Die Vermittlung der Ausbildungsinhalte ist auch zulässig in Form von Seminaren oder e-learning-Systemen
oder Traineeprogrammen oder praktischen Verwendungen oder Selbststudien oder anderen
geeigneten Formen.
Prüfungsordnung für den Verwaltungsdienst und die sonstigen Verwendungen
§ 4. (1) Die Dienstprüfung umfasst die Prüfungsfächer
1. Österreichisches Verfassungsrecht und Behördenorganisation,
2. Dienst- und Besoldungsrecht der Bundesbediensteten,
3. Verwaltungsverfahrensrecht,
4. Grundlagen des Haushaltsrechtes des Bundes und
5. Wehrrecht.
Das Anforderungsniveau der Prüfungsfächer ergibt sich aus den Lehrinhalten der Anlage 1.
(2) Die Dienstprüfung ist in Teilprüfungen vor einem Prüfungssenat abzulegen.
(3) Die Teilprüfungen sind abzulegen in den Prüfungsfächern
1. nach Abs. 1 Z 1 bis 4 mündlich und
2. nach Abs. 1 Z 5 schriftlich und mündlich.
(4) Schriftliche Prüfungen sind als Klausurarbeit abzuhalten und dürfen nicht länger als vier Stunden
dauern. Besteht ein Prüfungsfach während eines Semesters aus mehr als einem der genannten Prüfungsteile,
so gibt der jeweils letzte Prüfungsteil den Ausschlag.
(5) Die Zuweisung zu den Teilprüfungen erfolgt durch den Vorsitzenden der Prüfungskommission
(Prüfungsplan). Voraussetzung für die Zuweisung ist die Teilnahme an der vorgesehenen Ausbildung.
(6) Nicht bestandene Prüfungen können zweimal wiederholt werden. Die Wiederholungsprüfungen
sind jeweils innerhalb von drei Monaten zu ermöglichen.
Prüfungsordnung für den Baudienst
§ 5. (1) Die Dienstprüfung umfasst die Prüfungsfächer
1. Österreichisches Verfassungsrecht und Behördenorganisation,
2. Dienst- und Besoldungsrecht der Bundesbediensteten,
3. Verwaltungsverfahrensrecht,
4. Grundlagen des Haushaltsrechtes des Bundes,
5. Wehrrecht,
6. Vergaberecht,
7. Arbeitnehmerschutz und Unfallverhütung,
8. militärischer Sonderbau und
9. bautechnischer Dienstbetrieb.
Das Anforderungsniveau der Prüfungsfächer ergibt sich aus den Lehrinhalten der Anlage 2.
(2) Die Teilprüfungen sind abzulegen in den Prüfungsfächern
1. nach Abs. 1 Z 1 bis 8 mündlich und
2. nach Abs. 1 Z 9 schriftlich und mündlich.
(3) § 4 Abs. 2 und 4 bis 6 betreffend die Durchführung der Prüfungen ist anzuwenden.
Prüfungsordnung für den technischen Dienst
§ 6. (1) Die Dienstprüfung umfasst die Prüfungsfächer
1. Österreichisches Verfassungsrecht und Behördenorganisation,
2. Dienst- und Besoldungsrecht der Bundesbediensteten,
3. Verwaltungsverfahrensrecht,
4. Unfallverhütung und
5. technischer Dienst.
Das Anforderungsniveau der Prüfungsfächer ergibt sich aus den Lehrinhalten der Anlage 3.
(2) Die Teilprüfungen sind abzulegen in den Prüfungsfächern
1. nach Abs. 1 Z 1 bis 4 mündlich und
2. nach Abs. 1 Z 5 schriftlich und mündlich.
(3) § 4 Abs. 2 und 4 bis 6 betreffend die Durchführung der Prüfungen ist anzuwenden.
Prüfungsorgane
§ 7. (1) Die Prüfungskommission ist für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen und hat zu bestehen
aus
1. einem Beamten der Verwendungsgruppe A 1 oder einer gleichwertigen Verwendungsgruppe
oder einem vergleichbaren Vertragsbediensteten als Vorsitzenden und
2. der erforderlichen Anzahl an weiteren Mitgliedern.
(2) Die weiteren Mitglieder sind aus dem Kreis der Beamten der Verwendungsgruppen A 1 oder A 2
oder gleichwertiger Verwendungsgruppen oder der vergleichbaren Vertragsbediensteten oder der sonstigen
in ihrem Fach anerkannten Personen zu bestellen. Bei Bedarf ist die Prüfungskommission für den
Rest der jeweiligen Funktionsdauer um weitere Mitglieder zu ergänzen.
(3) Der Prüfungssenat hat aus mindestens drei Mitgliedern der Prüfungskommission zu bestehen.
Vortragende sind vorzugsweise zu berücksichtigen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Senatsvorsitzenden.
Übergangsbestimmungen
§ 8. (1) Der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung nach der Verordnung der Bundesregierung
über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe B, BGBl. Nr. 9/1979, gilt als erfolgreicher Abschluss
der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 2 nach dieser Verordnung.
(2) Auf Grundausbildungen für die Verwendungsgruppen B und A 2 im Ressortbereich des Bundesministeriums
für Landesverteidigung, die bis zum Ablauf des 30. November 2003 begonnen wurden,
ist die Verordnung der Bundesregierung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe B anzuwenden.
In-Kraft-Treten
§ 9. Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember 2003 in Kraft.