Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
520_1999 AT

520. Verordnung: Datenverarbeitungsregister-Verordnung 2000

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 520. Verordnung: Datenverarbeitungsregister-Verordnung 2000 – DVRV

Auf Grund der §§ 16 bis 22 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999, wird

verordnet

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Begriffsbestimmungen

§ 3 Einrichtung und Inhalt des Registers

§ 4 Anlass und Zeitpunkt der Meldung

§ 5 Form und Inhalt der Meldungen

§ 6 Unterlagen zur Meldung

§ 7 Verfahrensvorschriften

§ 8 Bearbeitungsnummer

§ 9 Prüfungs- und Verbesserungsverfahren

§ 10 Registrierung

§ 11 Registernummer

§ 12 Registerauszug

§ 13 Verzeichnis der Informationsverbundsysteme

§ 14 Richtigstellung des Registers

§ 15 Übernahme der Registernummer in Rechtsnachfolge

§ 16 Einsicht in das Register

§ 17 Übergangsbestimmungen für Registrierungen

§ 18 Übergangsbestimmungen für Meldungen

§ 19 Inkrafttreten

Geltungsbereich

§ 1. Diese Verordnung regelt das Verfahren zur Registrierung von Datenanwendungen im Datenverarbeitungsregister

(§ 16 DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999) sowie die Einrichtung und Führung des

Registers und die Einsichtnahme in dieses.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Das Datenverarbeitungsregister wird im Folgenden als „Register“, die Meldungen über Auftraggeber

und deren Datenanwendungen gemäß §§ 17 und 19 DSG 2000 als „Meldungen“ bezeichnet.

Einrichtung und Inhalt des Registers

§ 3. (1) Das Register ist bei der Datenschutzkommission eingerichtet.

(2) Das Register besteht aus

1. den registrierten Meldungen über Auftraggeber und Datenanwendungen auf dem jeweils letzten

Stand,

2. den Kopien der Registerauszüge (§ 12), die den Meldern anlässlich der Registrierung ihrer

Datenanwendungen zugesandt wurden,

3. einem gesonderten Verzeichnis der Informationsverbundsysteme (§ 13) auf dem jeweils letzten

Stand sowie

4. den Registrierungsakten.

(3) Der Registerinhalt gemäß Abs. 2 Z 1 besteht aus den ausgefüllten Formblättern (§ 5), die anlässlich

der Meldung eingereicht und allenfalls im Registrierungsverfahren verbessert oder auf Grund einer

nach der Registrierung ergangenen Entscheidung der Datenschutzkommission geändert wurden. Davon

ausgenommen sind die bei der Registrierung gemachten allgemeinen Angaben über Datensicherheitsmaßnahmen.

(4) In den Registrierungsakt (Abs. 2 Z 4) sind insbesondere aufzunehmen

1. die der Meldung beigeschlossenen Unterlagen,

2. die unter Verwendung des Formblattes nach Anlage 4 gemachten allgemeinen Angaben über

getroffene Datensicherheitsmaßnahmen,

3. Genehmigungsbescheide der Datenschutzkommission gemäß § 13 DSG 2000,

4. Bescheide der Datenschutzkommission über Auflagen, die gemäß § 21 Abs. 2 DSG 2000

anlässlich der Registrierung erteilt wurden, sowie

5. Bescheide der Datenschutzkommission über Änderungen des Registerinhalts gemäß Abs. 2 Z 1.

Anlass und Zeitpunkt der Meldung

§ 4. Zum Zweck der Registrierung hat der Auftraggeber einer Datenanwendung der

Datenschutzkommission gemäß §§ 17 und 19 DSG 2000 zu melden

1. jede meldepflichtige Datenanwendung vor deren Aufnahme,

2. jede Änderung oder Ergänzung einer bereits registrierten Datenanwendung vor Aufnahme der

geänderten oder ergänzten Datenanwendung,

3. den Eintritt eines Grundes für die Streichung einer registrierten Datenanwendung, insbesondere

den Wegfall ihrer Rechtsgrundlage, unverzüglich nachdem er sich ereignet hat,

4.jede Änderung des Namens oder der sonstigen Bezeichnung oder der Anschrift des

Auftraggebers, unverzüglich nach Eintritt der Änderung,

5. den Wegfall einer geeigneten Rechtsgrundlage für die im Zusammenhang mit der Registrierung

relevanten Tätigkeiten des Auftraggebers, unverzüglich nach Eintritt ihrer rechtlichen Wirksamkeit.

Form und Inhalt der Meldungen

§ 5. (1) Zur Erleichterung und Vereinheitlichung der Meldungen hat die Datenschutzkommission

Formblätter mit dem Inhalt der Anlagen 1, 2, 3 und 4 aufzulegen, deren formale Ausgestaltung von der

Datenschutzkommission entsprechend den jeweiligen Erfordernissen festgelegt wird. Die Formblätter sind

auch in elektronischer Form zur Abrufbarkeit über INTERNET zur Verfügung zu stellen.

(2) Die Meldepflichtigen haben, soweit nicht nach Abs. 7 formlose Änderungsmeldungen zulässig

sind, ihre Meldungen mit Hilfe der gemäß Abs. 1 aufgelegten Formblätter zu erstatten.

(3) Für jede Neu- oder Änderungsmeldung betreffend eine Datenanwendung ist – abgesehen von den

Fällen des Abs. 7 – ein Formblatt „Meldung einer Datenanwendung“ (Anlage 2) auszufüllen; bei der

Meldung einer Musteranwendung ist hiefür das Formblatt „Meldung einer Musteranwendung“ (Anlage 3)

zu verwenden. Meldet ein Auftraggeber erstmalig an das Datenverarbeitungsregister, so hat er zusätzlich

das Formblatt „Angaben zum Auftraggeber“ (Anlage 1) auszufüllen. Dieses Formblatt ist, außer in den

Fällen des Abs. 7, auch bei Änderungen von Angaben zum Auftraggeber zu verwenden. Bei bloßen

Änderungsmeldungen genügt die eindeutige Bezeichnung jener Erstmeldung, auf die sich die Folgemeldung

bezieht, und über die zu ändernden Registerinhalte.

(4) Meldet ein Auftraggeber die Teilnahme an einem Informationsverbundsystem, das bereits im

Verzeichnis gemäß § 13 eingetragen ist, so kann er bei der Ausfüllung des gemäß Anlage 2 aufgelegten

Formblatts hinsichtlich der Punkte 7 und 8 auf die Eintragungen im Verzeichnis verweisen, wenn seine

Datenanwendung dem vollinhaltlich entspricht.

(5) Die gemäß § 19 Abs. 1 Z 7 DSG 2000 zu machenden allgemeinen Angaben über die getroffenen

Datensicherheitsmaßnahmen sind unter Verwendung des gemäß Anlage 4 aufgelegten Formblatts zu

erstatten.

(6) Meldungen können auch im Wege der automationsunterstützten Datenübertragung eingebracht

werden. Eine elektronische Meldung gilt als erstattet, wenn sie an der von der Datenschutzkommission im

elektronischen Formblatt hiefür angegebenen E-Mail-Adresse eingangen ist.

(7) Weist eine Meldung keine eigenhändige oder urschriftliche Unterschrift auf, so kann die Datenschutzkommission,

wenn sie Zweifel daran hat, dass die Meldung von dem darin genannten Auftraggeber

stammt, eine Bestätigung durch ein innerhalb angemessener Frist vorzulegendes schriftliches Anbringen

mit eigenhändiger und urschriftlicher Unterschrift auftragen. Diesem Auftrag kann auch durch elektro-

nische Bestätigung mit sicherer elektronischer Signatur im Sinne des § 4 Abs. 1 des Signaturgesetzes,

BGBl. I Nr. 190/1999, entsprochen werden. Nach fruchtlosem Ablauf der von der Datenschutzkommission

bestimmten Frist ist das Anbringen nicht mehr zu behandeln.

(8) Meldungen, die die Streichung des Auftraggebers oder einer Datenanwendung aus dem Register

oder bloße Namens- oder Adressänderungen des Auftraggebers zum Gegenstand haben, können auch

ohne Verwendung von Formblättern erfolgen; diesfalls ist der Grund der Änderung oder Streichung,

sofern es sich nicht um bloße Adressänderungen handelt, in geeigneter Form nachzuweisen.

Unterlagen zur Meldung

§ 6. Den Meldungen sind beizulegen

1. bei Datenanwendungen des öffentliches Bereiches der Nachweis der gesetzlichen Zuständigkeit

des Auftraggebers und sonstiger allenfalls notwendiger Rechtsgrundlagen für die Datenanwendung,

soweit deren Vorhandensein nicht außer Zweifel steht,

2. bei Datenanwendungen des privaten Bereiches der Nachweis der Befugnis für die Ausübung der

Tätigkeit des Auftraggebers oder, wenn für diese keine Befugnis erforderlich ist, eine diesbezügliche

Begründung.

Verfahrensvorschriften

§ 7. Auf das Registrierungsverfahren ist gemäß Art. II Abs. 2 EGVG das AVG anzuwenden, soweit

das DSG 2000 nicht ausdrücklich anderes bestimmt.

Bearbeitungsnummer

§ 8. (1) Bei Einlangen einer Meldung ist für das jeweilige Registrierungsverfahren eine Bearbeitungsnummer

zu vergeben. Die Bearbeitungsnummer ist dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Sie

dient als Nachweis für das Einlangen der Meldung. Wurde eine Meldung auf elektronischem Wege (§ 5

Abs. 5) eingebracht, ist die Bearbeitungsnummer auf elektronischem Wege bekannt zu geben.

(2) Die Bearbeitungsnummer besteht aus

1. einer siebenstelligen Zahl, die laufend nach dem Datum des Einlangens der Meldung vergeben

wird; wurde vom Register für den Auftraggeber bereits eine Registernummer vergeben, so ist

diese als erster Teil der Bearbeitungsnummer zu verwenden; und

2. aus dem Datum des Einlangens der Meldung in der Form TTMMJJJJ; diese Zahl ist durch einen

Schrägstrich von der gemäß Z 1 vergebenen Zahl zu trennen.

Prüfungs- und Verbesserungsverfahren

§ 9. (1) Die Datenschutzkommission hat jede Meldung binnen zwei Monaten nach ihrem Einlangen

auf ihre Rechtmäßigkeit, Richtigkeit, Vollständigkeit und Aussagekraft zu prüfen. Wenn sie dabei zur

Auffassung kommt, dass eine Meldung mangelhaft ist, so hat sie dem Auftraggeber innerhalb der Prüffrist

die Verbesserung des Mangels unter gleichzeitiger Setzung einer angemessenen Frist aufzutragen.

(2) Eine Meldung ist mangelhaft, wenn

1. Angaben fehlen,

2. Angaben offenbar unrichtig sind,

3. Angaben unstimmig oder so unzureichend sind, dass Einsichtnehmer im Hinblick auf die

Wahrnehmung ihrer Rechte nach dem DSG 2000 keine hinreichende Information darüber

gewinnen können, ob durch die Datenanwendung ihre schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen

verletzt sein könnten,

4. der Inhalt der gemeldeten Datenanwendung in der angegebenen Rechtsgrundlage nicht gedeckt

ist,

5. die Meldung nicht den §§ 5 und 6 entspricht.

(3) Kommt die Datenschutzkommission bei der Prüfung der Meldung zur Auffassung, dass wegen

wesentlicher Gefährdung schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen durch die gemeldete

Datenanwendung Gefahr im Verzug vorliegt, so ist die Weiterführung der Datenanwendung mit Bescheid

gemäß § 57 Abs. 1 AVG vorläufig zu untersagen. Eine Registrierung kann nicht erfolgen, solange und

soweit die Untersagung der Datenanwendung aufrecht ist.

(4) Bei Datenanwendungen, die gemäß § 18 Abs. 2 DSG 2000 der Vorabkontrolle unterliegen, ist

gleichzeitig mit einem allfälligen Auftrag zur Verbesserung darüber abzusprechen, ob die Verarbeitung

bereits aufgenommen werden darf oder ob dies mangels Nachweises ausreichender Rechtsgrundlagen für

die gemeldete Datenanwendung noch nicht zulässig ist.

(5) Wird einem Verbesserungsauftrag nicht fristgerecht entsprochen, so hat die Datenschutzkommission

die Registrierung mit Bescheid abzulehnen; andernfalls gilt die Meldung als ursprünglich

richtig eingebracht.

(6) Wird innerhalb von zwei Monaten nach Einlangen der Meldung bei der Datenschutzkommission

kein Auftrag zur Verbesserung erteilt, gilt die Meldung als ordnungsgemäß eingebracht. Bei Datenanwendungen,

die gemäß § 18 Abs. 2 DSG 2000 der Vorabkontrolle unterliegen, darf die Verarbeitung

aufgenommen werden.

Registrierung

§ 10. (1) Die Registrierung erfolgt durch Eintragung der vorgelegten und im Registrierungsverfahren

allenfalls verbesserten Meldungen in das Register. Diese Eintragung hat unverzüglich zu erfolgen, sobald

1. das Prüfungsverfahren die Zulässigkeit der Registrierung ergeben hat oder

2. zwei Monate seit dem Einlangen der Meldung bei der Datenschutzkommission verstrichen sind,

ohne dass ein Verbesserungsauftrag gemäß § 9 erteilt wurde, oder

3. der Auftraggeber die verlangten Verbesserungen fristgerecht vorgenommen hat.

(2) Auflagen für die Vornahme einer Datenanwendung, die dem Auftraggeber gemäß § 21 Abs. 2

DSG 2000 anlässlich der Registrierung mit Bescheid der Datenschutzkommission erteilt wurden, sind

durch Eintragung der Bescheidzahl in dem vom Auftraggeber eingereichten Formblatt gemäß Anlage 2

von Amts wegen ersichtlich zu machen.

(3) Die Vornahme der Registrierung ist dem Auftraggeber durch Übersendung einer Kopie des

Registerauszugs (§ 12) schriftlich mitzuteilen.

Registernummer

§ 11. (1) Jedem Auftraggeber ist bei der erstmaligen Registrierung der in § 8 Abs. 2 Z 1 bezeichnete

Teil der Bearbeitungsnummer als Registernummer zuzuteilen. Diese Nummer wird dem Auftraggeber

durch Übersendung des Registerauszugs (§ 12) bekannt gegeben.

(2) An einen Auftraggeber darf nur eine Registernummer vergeben werden.

(3) Ein Auftraggeber darf nur eine Registernummer führen. Bei Verwendung der Registernummer

gemäß § 25 DSG 2000 ist sie als siebenstellige Zahl mit der näheren Kennzeichnung „DVR“ zu führen.

Zusätze zur Registernummer, die der internen Bezeichnung von Datenanwendungen seitens des Auftraggebers

dienen, sind zulässig; sie sind jedoch so zu gestalten, dass die Registernummer als solche

erkennbar bleibt.

Registerauszug

§ 12. (1) Als Nachweis der erfolgten Registrierung einer Meldung ist dem Melder ein Registerauszug

zu übersenden.

(2) Ein Registerauszug für die Erstmeldung einer Datenanwendung hat folgende Informationen zu

enthalten

1. Name (sonstige Bezeichnung) und Anschrift des Auftraggebers der registrierten Datenanwendung

sowie eines allfälligen Vertreters oder Zustellungsbevollmächtigten;

2. die dem Auftraggeber zugeteilte Registernummer;

3. die Bezeichnung der registrierten Datenanwendung, wobei gesondert anzumerken ist, ob

a) die Datenanwendung dem öffentlichen oder dem privaten Bereich zugerechnet wird,

b) die Datenanwendung automationsunterstützt oder manuell erfolgt,

c) eine Genehmigung der Datenschutzkommission für internationalen Datenverkehr (§ 13 DSG

2000) vorliegt,

d) die Datenanwendung Teil eines Informationsverbundsystems ist;

4. im Falle, dass ein Informationsverbundsystem vorliegt

a) die Bezeichnung des Informationsverbundsystems und

b) Name und Anschrift des Betreibers;

5. Datumsangaben.

(3) Im Falle von Folgemeldungen zu einer bereits registrierten Datenanwendung sind im Registerauszug

die Änderungen gegenüber den bisherigen Eintragungen auszuweisen.

Verzeichnis der Informationsverbundsysteme

§ 13. (1) Wird dem Register von einem Auftraggeber erstmalig die Teilnahme an einem Informationsverbundsystem

gemeldet und wird diese Meldung nach Durchführung der Vorabkontrolle registriert,

so hat das Register die im Abs. 2 genannten Informationen über das Informationsverbundsystem in das

Verzeichnis der Informationsverbundsysteme einzutragen. Diese Eintragungen sind zu ergänzen, soweit

sich eine diesbezügliche Notwendigkeit auf Grund von Meldungen anderer Teilnehmer am Informationsverbundsystem

ergibt.

(2) Im Verzeichnis nach Abs. 1 sind folgende Angaben über Informationsverbundsysteme einzutragen

a) Bezeichnung und Zweck des gesamten Informationsverbundsystems,

b) Rechtsgrundlagen des Systems,

c) Name oder sonstige Bezeichnung und Anschrift, weiters Telefon- und Faxnummer sowie E-

Mail-Adresse des Betreibers,

d) Liste der am Informationsverbundsystem teilnehmenden Auftraggeber, wobei auch anzugeben

ist, ob und welcher ausländischen Datenschutzrechtsordnung einzelne Auftraggeber allenfalls

unterliegen,

e) die in der Anlage 2 unter Punkt 6 bis 8 verlangten Meldeangaben mit Bezug auf das gesamte

Informationsverbundsystem sowie

f) allfällige Auflagen für die Vornahme der Datenanwendung, die gemäß § 21 Abs. 2 von der

Datenschutzkommission anlässlich der Registrierung mit Bescheid erteilt wurden.

(3) Die Datenschutzkommission kann die Eintragung weiterer Angaben anordnen, soweit dies zur

zweckmäßigen Organisation und Führung des Verzeichnisses der Informationsverbundsysteme notwendig

ist.

(4) Die Eintragungen – einschließlich der notwendigen Änderungen und Streichungen – gemäß

Abs. 2 und 3 sind von Amts wegen auf Grund der Meldungen der Auftraggeber, auf Grund der im Zuge

des Vorabkontrollverfahrens hervorgekommenen Umstände sowie auf Grund von Auskünften des

Betreibers oder von Auftraggebern, die vom Register allenfalls verlangt wurden, zu erstellen.

(5) Weitere Angaben gemäß § 50 Abs. 2 DSG 2000 sind auf Antrag der Auftraggeber bzw. ihres

ausgewiesenen Vertreters einzutragen.

(6) Der Betreiber des Informationsverbundsystems ist von den im Verzeichnis vorgenommenen

Eintragungen durch Zusendung einer Abschrift der Eintragung zu verständigen.

Richtigstellung des Registers

§ 14. (1) Streichungen und Änderungen sind im Register auf Antrag des eingetragenen Auftraggebers

vorzunehmen.

(2) Gelangen der Datenschutzkommission aus amtlichen Verlautbarungen Änderungen in der

Bezeichnung oder der Anschrift des Auftraggebers oder der Wegfall der Rechtsgrundlagen des

Auftraggebers zur Kenntnis, so hat sie diese Änderungen oder Streichungen mit Bescheid gemäß § 22

Abs. 3 DSG 2000 zu verfügen und ihre Durchführung im Register nach Eintritt der Rechtskraft des

Bescheides von Amts wegen vorzunehmen.

(3) Erlangt die Datenschutzkommission davon Kenntnis, dass ein eingetragener Auftraggeber

verstorben oder untergegangen ist, ist die Streichung aus dem Register von Amts wegen durchzuführen.

(4) Im Falle der Streichung eines Auftraggebers oder einer Datenanwendung ist dies im Register bei

der registrierten Meldung unter Beifügung des Datums der Streichung anzumerken. Nach Ablauf von fünf

Jahren ist im Register nur mehr die Registernummer und der Name des Auftraggebers bzw. die

Bezeichnung der Datenanwendung mit dem Zusatz „gestrichen“ zu belassen.

(5) Werden der Datenschutzkommission andere als die in § 22 Abs. 2 DSG 2000 bezeichneten

Umstände bekannt, die den Verdacht der Mangelhaftigkeit einer Registrierung im Sinne des § 19 Abs. 3

DSG 2000 oder der rechtswidrigen Unterlassung einer Meldung begründen, so hat die Datenschutzkommission

ein Verfahren zur Feststellung des für die Erfüllung der Meldepflicht erheblichen Sachverhalts

einzuleiten und das Register entsprechend dem Ergebnis des Verfahrens zu berichtigen.

(6) Die Datenschutzkommission kann Schreibfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf

einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten

Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten im Register jederzeit von Amts wegen

berichtigen.

Rechtsnachfolge

§ 15. Der Rechtsnachfolger eines registrierten Auftraggebers hat eine neuerliche Meldung als Auftraggeber

unter Verwendung des Formblatts gemäß Anlage 1 zu erstatten. Die vom Rechtsvorgänger

gemeldeten Datenanwendungen können auf Antrag des Rechtsnachfolgers auf diesen übertragen werden,

wenn der als Auftraggeber registrierte Rechtsvorgänger diese Datenanwendungen nicht mehr vornimmt.

Auch die Registernummer kann auf Antrag auf den Rechtsnachfolger übertragen werden, falls der Rechtsvorgänger

jegliche Verarbeitung personenbezogener Daten in Auftraggebereigenschaft eingestellt hat.

Einsicht in das Register

§ 16. (1) Jedermann hat das Recht, in die in § 3 Abs. 2 Z 1 bis 3 bezeichneten Teile des Registers

Einsicht zu nehmen.

(2) In den Registrierungsakt (§ 3 Abs. 2 Z 4) ist Einsicht zu gewähren, wenn der Einsichtswerber

glaubhaft macht, dass er Betroffener ist, und wenn nicht überwiegende schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen

des Auftraggebers oder anderer Personen entgegenstehen. Keiner Einsicht unterliegen jedenfalls

die Angaben über Datensicherheitsmaßnahmen.

(3) Die Einsicht in das Register ist gebührenfrei.

(4) Die Registerinhalte gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 bis 3 sind der Öffentlichkeit nach Maßgabe technischer

und organisatorischer Möglichkeiten auch über das Internet zur Einsicht bereitzustellen. Dabei sind

technische Vorkehrungen dahingehend zu treffen, dass zur Abfrage als Suchkriterien nur der Name (die

Bezeichnung) und die Registernummer des Auftraggebers verwendet werden können. Die Bereitstellung

im Internet hat unentgeltlich zu erfolgen.

Übergangsbestimmungen für Registrierungen

§ 17. (1) Vor Inkrafttreten des DSG 2000 und dieser Verordnung durchgeführte Registrierungen

gelten als Registrierungen im Sinne des § 21 DSG 2000.

(2) Vor Inkrafttreten des DSG 2000 registrierte Standardverarbeitungen gelten nach Maßgabe der

Anlage 5 als registrierte Musteranwendungen weiter.

(3) Sofern die Registrierung eines Auftraggebers auf Grund des Wegfalles der Meldepflicht für alle

seine Datenanwendungen gegenstandslos geworden ist, ist die Registernummer nach Ablauf von fünf

Jahren zu streichen und im Register nur mehr mit dem Zusatz „gestrichen“ sichtbar zu machen. Der

Auftraggeber ist hievon zu verständigen.

Übergangsbestimmungen für Meldungen

§ 18. (1) Verfahren über Meldungen, die vor dem Inkrafttreten des DSG 2000 an das Datenverarbeitungsregister

erstattet wurden, sind, soweit sie im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung

noch nicht beendet sind und soweit gemäß § 17 DSG 2000 nach wie vor Meldepflicht besteht, nach den

Bestimmungen dieser Verordnung weiterzuführen, wobei bereits begonnene Datenanwendungen, die

nunmehr der Vorabkontrolle gemäß § 18 Abs. 2 DSG 2000 unterliegen, bis zur Entscheidung über die

Registrierung jedenfalls weitergeführt werden dürfen.

(2) Verfahren über Meldungen, die nach der neuen Rechtslage gegenstandslos geworden sind, sind

einzustellen. Die Einstellung ist bei der Bearbeitungsnummer anzumerken. Der jeweilige Registrierungswerber

ist von der Einstellung des Verfahrens mit dem Hinweis, dass die gemeldete Datenanwendung

nicht mehr meldepflichtig ist, zu verständigen.

(3) Soweit gemäß § 58 DSG 2000 meldepflichtige manuelle Dateien am 1. Jänner 2000 bereits eingerichtet

sind, sind sie bis spätestens 1. Jänner 2003 zum Zweck der Registrierung der Datenschutzkomission

zu melden. Dies gilt auch für die am 1. Jänner 2000 bestehenden automationsunterstützten

Datenanwendungen, für die im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage nunmehr Meldepflicht gemäß § 17

Abs. 3 DSG 2000 besteht.

Inkrafttreten

§ 19. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.

(2) Die Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und öffentlicher Dienst vom 11. Juni 1987

über das Datenverarbeitungsregister (DVR-VO 1987), BGBl. Nr. 260/1987, tritt mit Ablauf des

31. Dezember 1999 außer Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →