520. Verordnung: Faschiertes-Verordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 17 Abs. 3, des § 35 Abs. 9, des § 38 Abs. 2 und 3 und des § 45 Abs. 6 des Fleischuntersuchungsgesetzes,
BGBl. Nr. 522/1982, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGBl.
Nr. 118/1994 und 1105/1994, wird verordnet
Anwendungsbereich und Allgemeines
§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für die Herstellung und das Inverkehrbringen in Österreich sowie den
Handel mit Faschiertem und Fleischzubereitungen mit anderen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes
(EWR).
(2) Diese Verordnung gilt nicht für
1. die Herstellung der in Abs. 1 genannten Waren, wenn sie entweder in Betrieben hergestellt werden,
die dem 9. Hauptstück der Frischfleisch-Hygieneverordnung, BGBl. Nr. 396/1994, dem
§ 16a oder dem § 17 der Geflügelfleisch-Hygieneverordnung, BGBl. Nr. 403/1994, unterliegen
oder in Verkaufsräumlichkeiten der gewerblichen Letztverkäufer oder in Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung
oder in Gastgewerbebetrieben hergestellt werden;
2. Separatorenfleisch, welches in einem gemäß der Fleischverarbeitungsbetriebe-Hygieneverordnung,
BGBl. Nr. 397/1994, zulässigen Betrieb einer Wärmebehandlung unterzogen wurde;
3. das Inverkehrbringen in Österreich von Faschiertem, das als Ausgangsprodukt für die Herstellung
von gewürztem Faschiertem, welches zur späteren Erzeugung von Fleischerzeugnissen in einem
gemäß der Fleischverarbeitungsbetriebe-Hygieneverordnung zulässigen Betrieb bestimmt ist,
verwendet wird;
4. faschierte Innereien.
Für die Herstellung, Be- und Verarbeitung von Waren gemäß Z 1 bis 4 gelten die §§ 24, 25 und 28
Abs. 2 der Fleischhygieneverordnung, BGBl. Nr. 280/1983, vollinhaltlich.
(3) § 24 Abs. 1 erster und zweiter Satz, § 24 Abs. 4, § 24 Abs. 5 zweiter und dritter Satz, § 24
Abs. 6, § 25 Abs. 1 und 2 und § 28 Abs. 2 der Fleischhygieneverordnung, BGBl. Nr. 280/1983, bleiben
von dieser Verordnung unberührt.
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Im Sinne dieser Verordnung bedeuten
1. Drittland: jene Staaten, die nicht Mitgliedstaaten des EWR sind;
2. Faschiertes: Frischfleisch, das durch Hacken zerkleinert oder durch den Fleischwolf gedreht wurde;
3. Fleischzubereitungen: frisches Fleisch, dem Lebensmittel, Würzstoffe oder andere Zusatzstoffe
zugegeben wurden oder das einer Behandlung unterzogen worden ist, auf Grund derer die Zellstruktur
des Fleisches im Kern nicht verändert wurde, sodaß die Merkmale des frischen Fleisches
nicht verlorengegangen sind;
4. Handel: der Warenaustausch zwischen Mitgliedstaaten des EWR;
5. Herstellungsbetrieb: jeder Betrieb, der Faschiertes oder Fleischzubereitungen herstellt, sofern
dieser
a) sich in einem Zerlegungsbetrieb oder Verarbeitungsbetrieb befindet und den Anforderungen
von Anhang Kapitel 1 entspricht oder
b) – im Falle von Fleischzubereitungen – sich in einem Betrieb befindet, der den Anforderungen
von Anhang Kapitel 3 entspricht oder
c) – falls er sich weder in den Räumlichkeiten eines nach der Frischfleisch-Hygieneverordnung
oder nach der Geflügelfleisch-Hygieneverordnung oder nach der Fleischverarbeitungsbetriebe
-Hygieneverordnung zulässigen Betriebes befindet noch in einem räumlichen Zusammenhang
mit einem solchen Betrieb steht – den Anforderungen von Anhang Kapitel 1 Z 2 oder
Kapitel 3 Z 2 dieser Verordnung entspricht;
6. Würzstoffe: Kochsalz, Senf, Gewürze und ihre aromatischen Extrakte sowie Küchenkräuter und
ihre aromatischen Extrakte.
(2) Die Begriffsbestimmungen gemäß § 2 der Frischfleisch-Hygieneverordnung, § 2 der Fleischverarbeitungsbetriebe
-Hygieneverordnung und § 2 der Geflügelfleisch-Hygieneverordnung gelten als Begriffsbestimmungen
im Sinne dieser Verordnung.
In den Handel bringen von Faschiertem
§ 3. (1) Es ist verboten, Fleisch anderer Tierarten als von Rind, Schwein, Schaf oder Ziege in Form
von Faschiertem in den Handel zu bringen. Außerdem muß Faschiertes folgenden Bedingungen entsprechen
1. Es muß aus quergestreiften Muskeln (einschließlich dem dazugehörigen Fettgewebe) – Herzmuskeln
ausgenommen – hergestellt worden sein; und das Fleisch muß
a) in solchen Betrieben gewonnen worden sein, die gemäß § 20 Abs. 6 der Frischfleisch-
Hygieneverordnung zum innergemeinschaftlichen Handel geeignet sind; dieses Fleisch muß
gemäß § 35 Abs. 1 Z 1 des Fleischuntersuchungsgesetzes gekennzeichnet worden sein, oder
b) aus Betrieben in Drittländern stammen, die zum Import in die EU zugelassen sind; dieses
Fleisch muß der Importkontrolle ohne Beanstandung unterzogen worden sein.
Handelt es sich in den Fällen der lit. a oder b um Schweinefleisch, so muß es einer Untersuchung
auf Trichinen oder einer Kältebehandlung zur Abtötung von Trichinen unterzogen worden sein.
2. Es muß gemäß den Anforderungen des Anhanges Kapitel 2 in einem Betrieb hergestellt worden
sein, der
a) den Anforderungen des Anhanges Kapitel 1 entspricht und
b) gemäß § 8 Abs. 1 in den ,,Amtlichen Veterinärnachrichten“ veröffentlicht ist.
3. Es muß entsprechend den Bestimmungen des § 8 und des Anhanges Kapitel 5 kontrolliert worden
sein.
4. Es muß gemäß den Bestimmungen des Anhanges Kapitel 6 gekennzeichnet und etikettiert sein.
5. Es muß entsprechend den Bestimmungen des Anhanges Kapitel 7 und 8 umhüllt, verpackt und
gelagert worden sein.
6. Es muß gemäß den Bestimmungen des Anhanges Kapitel 9 befördert werden.
7. Das Fleisch muß für Lieferungen in andere Mitgliedstaaten des EWR mit einem Begleitdokument
versehen sein. Hiefür gelten folgende Bedingungen
a) Das Dokument muß vom Versandbetrieb ausgestellt sein;
b) das Dokument muß den Lieferbetrieb, den Empfänger, die Art und Menge der Ware und das
Datum des Transportes enthalten;
c) das Dokument muß die Veterinärkontrollnummer des Herstellungsbetriebes und – bei gefrorenem
Faschiertem – die unkodierte Nennung des Monats und des Jahres des Einfrierens tragen;
d) bei für Finnland und Schweden bestimmtem Faschiertem muß das Dokument den hiefür geltenden,
ergänzenden EU-Vorschriften entsprechen; diese sind vom Bundesminister für Gesundheit
und Konsumentenschutz in den ,,Amtlichen Veterinärnachrichten“ zu veröffentlichen;
e) auf Verlangen der zuständigen Behörde des Bestimmungs-Mitgliedstaates muß jedoch zusätzlich
zur Bescheinigung gemäß Z 8 eine Gesundheitsbescheinigung vorgelegt werden,
wenn das Fleisch nach dem Hacken oder Faschieren in ein Drittland ausgeführt wird; die Kosten
dieser Bescheinigung sind vom über das Fleisch Verfügungsberechtigten zu tragen.
8. Das Fleisch muß für den Versand mit einer Genußtauglichkeitsbescheinigung im Sinne des Anhanges
III der Richtlinie 394L0065 versehen sein, wenn es sich um Sendungen folgender Art
handelt
a) Faschiertes aus einem Herstellungsbetrieb, der in einem Gebiet liegt, für das veterinärbehördliche
Beschränkungen gelten, oder
b) Faschiertes, das in einem verplombten Lastkraftwagen durch ein Drittland in einen anderen
Mitgliedstaat der EU befördert wird.
(2) Zusätzlich zu den Bedingungen gemäß Abs. 1 gelten für Faschiertes folgende Anforderungen
1. Das zu seiner Herstellung verwendete frische Fleisch muß nachstehenden Bedingungen entsprechen
A) Wenn es tiefgekühlt ist, dann muß es aus entbeintem frischem Fleisch hergestellt worden
sein, das höchstens 18 Monate bei Rindfleisch, 12 Monate bei Schaffleisch und Ziegenfleisch
und sechs Monate bei Schweinefleisch nach dem Einfrieren in einem nach § 20 Abs. 6 der
Frischfleisch-Hygieneverordnung zum innergemeinschaftlichen Handelsverkehr zulässigen
Kühlhaus gelagert worden ist. Ein Entbeinen von Schweine- und Schaffleisch nach dem
Auftauen unmittelbar vor dem Faschieren ist dann gestattet, wenn hiefür die notwendigen
hygienischen Voraussetzungen gegeben sind.
B) Wenn es gekühlt ist, so muß es
a) innerhalb von höchstens sechs Tagen nach der Schlachtung der Tiere oder
b) – wenn es sich um entbeintes, vakuumverpacktes Rindfleisch handelt – innerhalb von
höchstens 15 Tagen nach der Schlachtung der Tiere
verwendet werden.
2. Faschiertes muß spätestens eine Stunde nach der Portionierung und Umhüllung kältebehandelt
werden – es sei denn, es gelangen Verfahren zum Einsatz, die eine Absenkung der Innentemperatur
des Fleisches bereits während der Herstellung bewirken.
3. Faschiertes muß verpackt und in einer der folgenden Formen angeboten werden
a) In gekühlter Form; in diesem Fall muß es aus Fleisch im Sinne der Z 1 lit. B hergestellt worden
sein und binnen kürzester Zeit eine Kerntemperatur von weniger als +2 °C erreicht haben;
jedoch darf zur Beschleunigung des Kühlprozesses Fleisch, das den Bedingungen der Z 1
lit. A genügt, hinzugefügt werden, sofern dies auf dem Etikett angegeben wird; in diesem Fall
muß längstens nach einer Stunde eine Kerntemperatur von weniger als +2 °C erreicht werden.
b) In tiefgekühlter Form; in diesem Fall muß es aus Fleisch im Sinne der Z 1 hergestellt worden
sein und innerhalb kürzester Zeit eine Kerntemperatur von weniger als –18 °C erreicht haben.
4. Faschiertes darf nicht mit ionisierenden oder ultravioletten Strahlen behandelt werden.
5. Die Bezeichnungen ,,mageres Faschiertes“, ,,reines Rinderfaschiertes“, ,,Faschiertes mit Schweinefleischanteil“
und ,,Faschiertes von ......................“ Mit Hinweis auf andere Tierart. – gegebenenfalls in Verbindung mit der
Angabe der Tierart, deren Fleisch verwendet worden ist –, dürfen nur dann auf den Packungen
angegeben werden, wenn die Anforderungen betreffend Fettgehalt und Verhältnis zwischen
Kollagen und Fleischeiweiß (Kollagenwert) gemäß Anhang II Punkt I der Richtlinie 394L0065
eingehalten wurden.
(3) Für Faschiertes, dem höchstens 1% Salz hinzugefügt wurde, gelten ebenfalls die Anforderungen
der Abs. 1 und 2.
Inverkehrbringen von Faschiertem innerhalb Österreichs
§ 4. (1) Ausschließlich innerhalb Österreichs darf Faschiertes in Verkehr gebracht werden, das
1. aus Fleisch von Tieren gemäß § 3 Abs. 1 oder von Einhufern, Zuchtwild, Kaninchen, Wild aus
freier Wildbahn oder Geflügel gewonnen wurde und
2. in Herstellungsbetrieben gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 gewonnen wurde, die über die im Anhang Kapitel
1 genannten Räume verfügen.
(2) Für Faschiertes, das ausschließlich innerhalb Österreichs in Verkehr gebracht wird, gelten die
Bestimmungen des § 3 mit folgenden Abweichungen
1. Abweichend von den Anforderungen des § 3 Abs. 1 Z 6 darf es auch in Fahrzeugen befördert
werden, die mit keiner Temperaturregistrierung ausgestattet sind;
2. abweichend von § 3 Abs. 2 Z 1 lit. A darf es auch in einem nach § 20 Abs. 7 der Frischfleisch-
Hygieneverordnung registrierten Tiefkühlhaus gelagert worden sein; die Entbeinung darf auch
bei anderen Tierarten unmittelbar vor der Herstellung durchgeführt worden sein;
3. abweichend von § 3 Abs. 2 Z 2 und 3 genügt eine Abkühlung auf +4 °C oder weniger, und die
Abkühlung darf auch länger als eine Stunde dauern, sofern im Hinblick auf die tatsächlich benötigte
Zeit aus veterinärhygienischer Sicht keine Bedenken bestehen;
4. wenn das Faschierte von Geflügel oder Wild stammt, so muß es tiefgekühlt in den Verkehr gebracht
werden; dieses Faschierte unterliegt hinsichtlich der mikrobiologischen Untersuchungen
den gleichen Bestimmungen wie Faschiertes, das zum innergemeinschaftlichen Handel bestimmt
ist;
5. das Faschierte ist gemäß § 27a Abs. 5 und § 27b der Fleischuntersuchungsverordnung, BGBl.
Nr. 395/1994, zu kennzeichnen;
6. die Angaben des Anhanges Kapitel 6 Z 4 sind nicht erforderlich, wenn das Faschierte ordnungsgemäß
nach den lebensmittelrechtlichen Vorschriften und nach Z 5 gekennzeichnet ist.
In den Handel bringen von Fleischzubereitungen
§ 5. (1) Fleischzubereitungen dürfen nur in den Handel gebracht werden, wenn sie folgenden Bedingungen
entsprechen
1. Sie müssen aus frischem Fleisch (nicht aber aus Fleisch von Einhufern) hergestellt worden sein,
das
a) in Betrieben gewonnen wurde, die zum innergemeinschaftlichen Handel geeignet sind und das
gemäß § 35 Abs. 1 Z 1 des Fleischuntersuchungsgesetzes oder gemäß Anhang Kapitel 5 Z 2
der Wildfleisch-Verordnung, BGBl. Nr. 400/1994, gekennzeichnet wurde, oder
b) aus Betrieben in Drittländern stammt, die zum Import in die EU zugelassen wurden und das
Fleisch der Importkontrolle ohne Beanstandung unterzogen wurde.
Handelt es sich in den Fällen der lit. a und b um Schweinefleisch, so muß es einer Untersuchung
auf Trichinen oder einer Kältebehandlung zur Abtötung von Trichinen unterzogen worden sein.
2. Sie müssen in einem Betrieb nach § 2 Abs. 1 Z 5 hergestellt worden sein, der
a) den Anforderungen des Anhanges Kapitel 3 entspricht und
b) gemäß § 8 Abs. 1 in den ,,Amtlichen Veterinärnachrichten“ veröffentlicht ist.
3. Sie müssen aus Fleisch hergestellt worden sein, das – wenn es tiefgekühlt ist – innerhalb von
höchstens 18 Monaten nach der Schlachtung bei Rindfleisch, innerhalb von höchstens zwölf Monaten
bei Schaf-, Ziegen-, Geflügel- und Kaninchenfleisch sowie bei Fleisch von Zuchtwild und
innerhalb von höchstens sechs Monaten bei Fleisch der übrigen Tierarten verwendet worden ist.
Ein Entbeinen von Schweine- und Schaffleisch nach dem Auftauen unmittelbar vor der Herstellung
von Fleischzubereitungen ist dann gestattet, wenn hiefür die notwendigen hygienischen
Voraussetzungen gegeben sind.
4. Sie müssen verpackt sein und im Hinblick auf das Inverkehrbringen
a) in gekühlter Form so schnell als möglich eine Kerntemperatur von +2 °C oder weniger bei
Fleischzubereitungen aus Faschiertem, von +7 °C oder weniger bei Zubereitungen aus frischem
Fleisch, von +4 °C oder weniger bei Zubereitungen aus Geflügelfleisch und von +3 °C
oder weniger bei Zubereitungen, die Schlachtnebenprodukte enthalten, erreicht haben, oder
b) in tiefgekühlter Form so schnell als möglich eine Kerntemperatur von –18 °C oder weniger
erreicht haben.
(2) Fleischzubereitungen müssen zusätzlich zu den Bedingungen gemäß Abs. 1 folgenden Anforderungen
genügen
1. Sie müssen entsprechend den Bestimmungen des Anhanges Kapitel 4 hergestellt worden sein.
2. Sie müssen gemäß § 8 und entsprechend den Bestimmungen des Anhanges Kapitel 5 kontrolliert
worden sein.
3. Sie müssen entsprechend den Bestimmungen des Anhanges Kapitel 6 gekennzeichnet und etikettiert
sein.
4. Sie müssen entsprechend den Bestimmungen des Anhanges Kapitel 7 und 8 umhüllt, verpackt
und gelagert worden sein.
5. Sie müssen gemäß Anhang Kapitel 9 befördert worden sein.
6. Sie müssen für den Versand in andere Mitgliedstaaten der EU mit der Genußtauglichkeitsbescheinigung
im Sinne des Anhanges V der Richtlinie 394L0065 versehen sein.
(3) Die aus Faschiertem von Schlachttieren gewonnenen Fleischzubereitungen – ausgenommen frische
Würste und gewürztes Faschiertes – dürfen nur in den Handel gebracht werden, wenn sie den Anforderungen
des § 3 entsprechen. ,,Frische Würste“ sind rohe, gewürzte und ungepökelte Würste, die
keinem weiteren Haltbarmachungsverfahren unterzogen werden (zum Beispiel rohe Bratwürste).
(4) Fleischzubereitungen dürfen nicht mit ionisierenden Strahlen behandelt werden.
(5) Die Ausnahmen für Betriebe, die dem § 10 Abs. 1 Z 2 der Fleischverarbeitungsbetriebe-
Hygieneverordnung unterliegen, sind für diese Betriebe auch dann anwendbar, wenn sie Fleischzubereitungen
herstellen.
Inverkehrbringen von Fleischzubereitungen innerhalb Österreichs
§ 6. (1) Ausschließlich innerhalb Österreichs dürfen Fleischzubereitungen in Verkehr gebracht werden,
die
1. aus Fleisch von Tieren gemäß § 3 Abs. 1 oder von Einhufern, Zuchtwild, Kaninchen, Wild aus
freier Wildbahn oder Geflügel gewonnen wurden und
2. in Herstellungsbetrieben gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 gewonnen wurden, die über die in Anhang Kapitel
3 genannten Räume verfügen.
(2) Für Fleischzubereitungen, die ausschließlich innerhalb Österreichs in Verkehr gebracht werden,
gelten die Bestimmungen des § 5 mit folgenden Abweichungen
1. Abweichend von den Anforderungen des Anhanges Kapitel 4 Z 2 und 4 darf das Umhüllen und
Verpacken unterbleiben, wenn der Transport in Behältnissen stattfindet, die einen gleichwertigen
Schutz gewährleisten und wenn die Fleischzubereitungen zu Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung,
Gastgewerbebetrieben oder Verkaufsräumlichkeiten der gewerblichen Letztverkäufer
verbracht werden, die eine unmittelbare Abgabe an den Letztverbraucher (Konsumenten) vorsehen.
2. Abweichend von den Anforderungen des § 5 Abs. 1 Z 3 darf die Entbeinung auch bei anderen
Tierarten unmittelbar vor der Herstellung stattfinden.
3. Abweichend von den Anforderungen des § 5 Abs. 1 Z 4 darf die Kerntemperatur von Fleischzubereitungen
aus Faschiertem maximal +4 °C betragen.
4. Abweichend von den Anforderungen des Anhanges Kapitel 6 Z 4 darf die Kennzeichnung von
Fleischzubereitungen unterbleiben, wenn sie ohne Umhüllung und Verpackung in die Einrichtungen
oder Betriebe gemäß Z 1 verbracht werden.
5. Abweichend von den Anforderungen des § 5 Abs. 2 Z 5 und 6 und des § 5 Abs. 3 ist ein Abkühlen
vor dem Transport nur dann notwendig, wenn der Transport länger als zwei Stunden dauert,
sofern dagegen keine veterinär- oder sanitätspolizeilichen Bedenken bestehen; weiters ist in den
Transportmitteln keine Aufzeichnung der Temperatur erforderlich; als Begleitdokument ist lediglich
ein Lieferschein gemäß § 14 Abs. 7 der Frischfleisch-Hygieneverordnung erforderlich;
Fleischzubereitungen dürfen auch aus tauglichem Fleisch hergestellt werden, das nicht zum innergemeinschaftlichen
Handelsverkehr geeignet ist.
6. Die Angaben des Anhanges Kapitel 6 Z 4 sind nicht erforderlich, wenn die Fleischzubereitung
ordnungsgemäß nach den lebensmittelrechtlichen Vorschriften und nach Abs. 3 gekennzeichnet
ist.
(3) Die Fleischzubereitungen sind, sofern sie umhüllt oder verpackt werden, gemäß § 27a Abs. 5
und § 27b der Fleischuntersuchungsverordnung zu kennzeichnen.
Eigenkontrolle
§ 7. (1) Der Betriebsinhaber oder ein von diesem bestellter Vertreter ist verpflichtet, die erforderlichen
Maßnahmen zu treffen, um die Vorschriften dieser Verordnung in allen Stufen der Herstellung der
Erzeugnisse einzuhalten. Zu diesem Zweck hat der genannte Verantwortliche nach folgenden Grundsätzen
eines HACCP-Systems (Hazard Analysis Critical Control Point-System) ein System zur Überwachung
der kritischen Punkte im Prozeßablauf der Herstellung einzurichten und einzuhalten
1. Analyse der potentiellen Risiken für Lebensmittel in den Prozessen eines Herstellungsbetriebes;
2. Identifizierung der Punkte in diesen Prozessen, an denen Risiken für Lebensmittel auftreten können;
3. Festlegung, welche dieser Punkte für die Lebensmittelsicherheit kritisch sind – ,,kritische Punkte“;
4. Feststellung und kontinuierliche Durchführung wirksamer Prüf- und Überwachungsverfahren für
diese kritischen Punkte;
5. Überprüfung der Gefährdungsanalyse für Lebensmittel, der kritischen Kontrollpunkte und der
Prüf- und Überwachungsverfahren in regelmäßigen Abständen und bei jeder Änderung der Prozesse
im Herstellungsbetrieb.
(2) Weiters sind Eigenkontrollen durchzuführen, wobei folgende Grundsätze zu beachten sind
1. Durchführung von Kontrollen bei den Ausgangsprodukten, die in den Betrieb gelangen, um zu
gewährleisten, daß die Enderzeugnisse die Kriterien der Anhänge II und IV der Richtlinie
394L0065 erfüllen;
2. Überprüfung der Reinigungs- und Desinfektionsmethoden;
3. Entnahme von Proben und Veranlassung der Analyse dieser Proben in einem Laboratorium gemäß
Abs. 4 Z 1;
4. Aufbewahrung schriftlicher oder sonst registrierter Aufzeichnungen über die gemäß Z 3 durchgeführten
Probenentnahmen und Analysen zum Zwecke der Vorlage bei behördlichen Kontrollen;
die Ergebnisse der einzelnen Kontrollen und Untersuchungen sind während eines Zeitraumes
von mindestens zwei Jahren aufzubewahren – außer für gekühlte Erzeugnisse; bei diesen beträgt
die Aufbewahrungsfrist sechs Monate nach Ablauf des Verbrauchs- oder Mindesthaltbarkeitsdatums
des Erzeugnisses.
5. Zweifelsfreie Dokumentation einer ordnungsgemäßen Vorgangsweise bei der Genußtauglichkeitskennzeichnung,
insbesondere bei den Etiketten mit dem Genußtauglichkeitskennzeichen;
6. Verständigung der Bezirksverwaltungsbehörde, wenn sich bei der Laboranalyse oder anhand
anderer Erkenntnisse herausstellt, daß eine Gefahr für die menschliche Gesundheit besteht;
7. bei einer unmittelbar drohenden Gefahr für die menschliche Gesundheit Rücknahme der unter
technisch vergleichbaren Umständen hergestellten und möglicherweise mit demselben Risiko
verbundenen Waren vom Markt; diese vom Markt genommenen Waren haben so lange unter
Aufsicht und Überwachung der Behörde zu verbleiben, bis sie unschädlich beseitigt oder für an-
dere Zwecke als zum menschlichen Genuß verwendet werden oder nach Genehmigung des Landeshauptmannes
so aufbereitet wurden, daß ihre Unbedenklichkeit gewährleistet ist.
(3) Der Betriebsinhaber oder sein Vertreter muß zum Zweck der Überwachung auf der Umhüllung
des Erzeugnisses sichtbar und leserlich folgendes angeben: die Temperatur, bei der das Erzeugnis befördert
und gelagert werden muß; bei tiefgekühlten Erzeugnissen das Mindesthaltbarkeitsdatum; bei gekühlten
Erzeugnissen das Verbrauchsdatum. Die Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993, BGBl.
Nr. 72/1993, und die Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz
über tiefgefrorene Lebensmittel, BGBl. Nr. 201/1994, bleiben hievon unberührt.
(4) Der Betriebsinhaber oder sein Vertreter muß ein Schulungsprogramm für das Personal erstellen
und durchführen, mit dem es befähigt wird, den der Erzeugungsstruktur angepaßten Bedingungen für
eine hygienisch einwandfreie Produktion zu entsprechen; es sei denn, das betreffende Personal verfügt
bereits über eine ausreichende, durch ein Zeugnis belegte Qualifikation.
(5) Für mikrobiologische Untersuchungen gilt folgendes
1. Mikrobiologische Untersuchungen sind bei Faschiertem, das gemäß § 3 in den Handel gebracht
werden soll, bei Faschiertem von Wild oder Geflügel und bei Zubereitungen aus Faschiertem, die
gemäß § 5 in den Handel gebracht werden sollen, an jedem Produktionstag durchzuführen. Bei
Faschiertem, das gemäß § 4 in den Verkehr gebracht werden soll (außer bei Faschiertem von
Wild oder Geflügel) und bei Fleischzubereitungen, die gemäß § 6 in den Verkehr gebracht werden
sollen, sind die mikrobiologischen Untersuchungen mindestens einmal wöchentlich durchzuführen.
Die Untersuchungen sind von den nach § 27 des Fleischuntersuchungsgesetzes berechtigten
Anstalten oder nach den §§ 42, 49 und 50 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl.
Nr. 86/1975, berechtigten Anstalten beziehungsweise Personen vorzunehmen.
2. Die für die Analyse entnommene Probe muß aus fünf Einheiten bestehen und für die Tagesproduktion
repräsentativ sein. Die Proben von Fleischzubereitungen sind aus der Tiefe der Probe
nach dem Sengen der Oberfläche zu entnehmen.
3. Die mikrobiologischen Untersuchungen sind nach Verfahren durchzuführen, die wissenschaftlich
anerkannt und praktisch erprobt sind, insbesondere nach solchen, die in den Richtlinien der EU
oder in sonstigen internationalen Normen niedergelegt sind.
4. Die Ergebnisse der mikrobiologischen Untersuchungen sind für das Faschierte und für aus Faschiertem
hergestellte Fleischzubereitungen – ausgenommen frische Würste und gewürztes Faschiertes
– nach den in Anhang II der Richtlinie 394L0065 festgelegten Bewertungskriterien und
für andere Fleischzubereitungen nach den Kriterien des Anhanges IV dieser Richtlinie auszuwerten.
5. Im Falle eines Streites in Angelegenheiten des Handels gelten die EN-Analysenmethoden als
Referenzmethoden.
(6) Wenn die Eigenkontrollen oder Schulungen zur Gewährleistung einer hygienisch einwandfreien
Produktion nicht ausreichend durchgeführt werden, so kann der Landeshauptmann dem Betriebsinhaber
veterinär- oder sanitätspolizeilich notwendige Auflagen für deren Gestaltung und Durchführung vorschreiben.
Gegen derartige Vorschreibungen ist eine Berufung nicht zulässig.
Behördliche Kontrolle
§ 8. (1) Betriebe, bei denen durch den Landeshauptmann festgestellt wurde, daß sie den Bestimmungen
dieser Verordnung entsprechen und demgemäß Faschiertes gemäß § 3 oder Fleischzubereitungen
gemäß § 5 in den Handel bringen dürfen, sind vom Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz
in den ,,Amtlichen Veterinärnachrichten“ als zum innergemeinschaftlichen Handelsverkehr geeignete
Betriebe zu veröffentlichen. Eigenständigen Produktionseinheiten ist hiebei eine Veterinärkontrollnummer
zuzuteilen. Bei Betrieben, die den diesbezüglichen Anforderungen nicht mehr entsprechen, ist
der Entfall dieser Eignung in gleicher Weise kundzumachen. Der Landeshauptmann hat dem Bundesminister
für Gesundheit und Konsumentenschutz die Liste dieser Betriebe sowie alle Änderungen dieser
Liste bekanntzugeben.
(2) Betriebe, die für den innergemeinschaftlichen Handel nicht zugelassen sind und die Faschiertes
oder Fleischzubereitungen nur innerhalb Österreichs in Verkehr bringen, sind vom Landeshauptmann zu
registrieren.
(3) Die Betriebe sind gemäß § 17 des Fleischuntersuchungsgesetzes und unter Einhaltung der Kriterien
nach Anhang Kapitel 5 in folgenden Zeitabständen der Kontrolle zu unterziehen
1. Bei zugelassenen Herstellungsbetrieben, die Faschiertes gemäß § 3 in den Handel bringen, mindestens
einmal täglich während der Herstellung von Faschiertem.
2. Bei zu Zerlegungsbetrieben gehörigen Herstellungsbetrieben in gleichen Zeitabständen wie für
den Zerlegungsbetrieb.
3. Bei sonstigen Herstellungsbetrieben nach einem vom Landeshauptmann zu erstellenden Plan,
wobei bei der Festsetzung der Häufigkeit die Größe des Betriebes, die Art des hergestellten Erzeugnisses,
das System der Risikobewertung und die Maßnahmen gemäß § 7 Abs. 1 zu berücksichtigen
sind.
(4) Hinsichtlich der Durchführung der Kontrollen durch den Fleischuntersuchungstierarzt gilt folgendes
1. Der Fleischuntersuchungstierarzt muß während der Betriebszeiten und bei Gefahr im Verzug
jederzeit freien Zugang zu sämtlichen Teilen des Betriebes haben, um sich vergewissern zu können,
daß die Bestimmungen dieser Verordnung eingehalten werden; bei Zweifeln hinsichtlich der
Herkunft des Fleisches sind ihm auch die Buchungsunterlagen offenzulegen, anhand derer er den
Herkunftsschlachtbetrieb beziehungsweise den Herkunftsbetrieb des Ausgangsproduktes feststellen
kann; offenzulegen sind – im Zusammenhang mit der Beachtung der Kriterien im Sinne
der Anhänge II und IV der Richtlinie 394L0065 – auch die Ergebnisse der in § 7 vorgesehenen
Eigenkontrollen einschließlich des Ergebnisses der Kontrollen bei den Ausgangsprodukten; elektronisch
gespeicherte Daten sind auf Verlangen des Fleischuntersuchungstierarztes auszudrucken.
2. Der Fleischuntersuchungstierarzt muß in regelmäßigen Abständen die Ergebnisse der Kontrollen
nach § 7 analysieren. Je nach Ergebnis dieser Analysen hat er ergänzende Prüfungen auf allen
Produktionsstufen oder an den Erzeugnissen vorzunehmen. Das Ergebnis dieser Analysen ist in
einem Bericht zusammenzufassen, dessen Schlußfolgerungen dem Betriebsinhaber oder seinem
Vertreter zur Kenntnis zu bringen sind; dieser hat festgestellte Mängel, insbesondere im Hinblick
auf die Verbesserung der Hygienebedingungen – allenfalls innerhalb einer vom Fleischuntersuchungstierarzt
festzulegenden, angemessenen Frist –, zu beseitigen.
3. Der Fleischuntersuchungstierarzt darf bei der Durchführung der Kontrollen durch Fleischuntersucher
unterstützt werden.
(5) Stellt der Fleischuntersuchungstierarzt bei einer Kontrolle gemäß Anhang Kapitel 5 fest, daß Eigenkontrollen
wiederholt Verstöße gegen die Kriterien der Anhänge II und IV der Richtlinie 394L0065
ergeben haben, so sind die Maßnahmen zur Kontrolle der Produktion in diesem Betrieb zu verstärken; in
Fällen deutlicher Überschreitung der Werte, die jedoch noch keinen Beanstandungsgrund nach den lebensmittelrechtlichen
Vorschriften darstellen, sind die Etiketten und sonstigen Gegenstände mit dem
Genußtauglichkeitskennzeichen gemäß Anhang Kapitel 6 unter amtlicher Aufsicht mißbrauchsicher zu
verwahren, und die Erzeugnisse dürfen nicht in den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr gebracht
werden.
(6) Stellt der Fleischuntersuchungstierarzt einen Verstoß gegen die in dieser Verordnung vorgesehenen
Hygienebestimmungen oder eine Behinderung einer angemessenen Untersuchung auf Genußtauglichkeit
fest, so ist – allenfalls unter Setzung einer angemessenen Frist – auf Abstellung dieser Mängel zu
dringen. Im Falle einer Gefährdung der menschlichen Gesundheit ist bei der Bezirksverwaltungsbehörde
unverzüglich gemäß § 17 Abs. 2 des Fleischuntersuchungsgesetzes Anzeige zu erstatten. Diesfalls ist
§ 29 Z 9 der Fleischuntersuchungsverordnung anzuwenden.
(7) Können innerhalb von 15 Tagen die Kriterien der Anhänge II und IV der Richtlinie 394L0065
nicht eingehalten werden oder erweisen sich die Maßnahmen nach Abs. 6 erster Satz nicht als zielführend,
so ist gemäß § 17 Abs. 2 des Fleischuntersuchungsgesetzes bei der Bezirksverwaltungsbehörde
Anzeige zu erstatten. Diese hat gemäß § 29 Z 9 der Fleischuntersuchungsverordnung vorzugehen, wobei
erforderlichenfalls auch eine ausreichende Erhitzung der Erzeugnisse angeordnet werden kann.
Schlußbestimmungen
§ 9. (1) Diese Verordnung tritt am ersten Tag des dritten auf ihre Kundmachung folgenden Monats
in Kraft.
(2) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen in Bundesgesetzen oder -verordnungen verwiesen
wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.