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520. Bundesgesetz: Waffengesetznovelle 1994

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 520. Bundesgesetz: Waffengesetznovelle 1994

Der Nationalrat hat beschlossen.

Das Bundesgesetz über das polizeiliche Waffenrecht (Waffengesetz 1986), BGBl. Nr. 443/1986, wird wie folgt geändert

1. Dem § 6 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) Weiters ist eine Person nicht als verläßlich anzusehen, wenn aus Gründen, die in dieser Person liegen, die Feststellung des für die Verläßlichkeit maßgeblichen Sachverhaltes nicht möglich war."

2. Nach § 10 wird folgender § 10 a eingefügt

„§ 10 a Fremde, die Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) sind, stehen bei der Erteilung waffenrechtlicher Bewilligungen österreichischen Staatsbürgern gleich."

3. § 11 Abs. 3 lautet

„(3) Der Bundesminister für Inneres hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung die Einfuhr und entgeltliche Überlassung zu verbieten von

1. Waffen, die zwar ihrer Bauart nach zur Abgabe scharfer Schüsse nicht geeignet sind, auf Grund ihrer Beschaffenheit aber verhältnismäßig einfach hiefür tauglich gemacht werden können,

2. Nachbildungen (Attrappen) einer Waffe, die mit Rücksicht auf die Art der Nachbildung und die Ähnlichkeit mit dem Vorbild einen Mißbrauch befürchten lassen,

3. neuartigen Waffen oder neuartiger Munition, die auf Grund ihrer Beschaffenheit, Wirkung oder Wirkungsweise eine besondere Gefahr

für Leben oder Gesundheit von Menschen oder für fremdes Eigentum darstellen könnten."

4. § 12 Abs. 1 lautet

„(1) Die Behörde hat einer Person den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß diese Person durch die mißbräuchliche Verwendung von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte."

5. Dem § 12 wird folgender Abs. 7 angefügt

„(7) Ein Verbot nach Abs. 1 ist von der Behörde, die dieses Verbot in erster Instanz erlassen hat, auf Antrag oder von Amts, wegen aufzuheben, wenn die Gründe für seine Erlassung weggefallen sind."

6. § 13 Abs. 1 lautet

„(1) Die Organe der öffentlichen Aufsicht sind bei Gefahr im Verzug ermächtigt,

1. Waffen und Munition und

2. Urkunden (ausgenommen Jagdkarten), die nach diesem Bundesgesetz zum Erwerb, Besitz, Führen oder zur Einfuhr von Waffen oder Munition berechtigen,

sicherzustellen, wenn sie Grund zur Annahme haben, daß deren Besitzer durch die mißbräuchliche Verwendung von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte; sie haben darüber dem Betroffenen sofort eine Bestätigung auszustellen."

6 a. In § 13 Abs. 3 lautet der Schlußsatz

„Andernfalls hat sie das Verfahren zur Erlassung des Verbotes durchzuführen, sofern sich hiefür aus § 34 Abs. 2 nicht die Zuständigkeit einer anderen Behörde ergibt."

7. In § 16 Abs. 1 .tritt jeweils an die Stelle des Wortes „Erlaubnis" das Wort „Bewilligung"

8. § 20 Abs. 3 lautet

„(3) Die Behörde hat die im Besitz des Betroffenen befindlichen Urkunden gemäß Abs. 1 und Faustfeuerwaffen sicherzustellen, wenn

1. er sie nicht binnen zwei Wochen ab Eintritt der Rechtskraft des Bescheides (Abs. 2) der Behörde abgeliefert oder die Waffen einer zum Erwerb von Faustfeuerwaffen befugten Person überlassen hat, oder

2. Gefahr im Verzug besteht (§§ 57 und 64 Abs. 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 — AVG, BGBl. Nr. 51)."

9. In § 25 Abs. 1 treten im zweiten Satz an die Stelle des Wortes „dies" die Worte „den Erwerb" und jeweils an die Stelle des Wortes „Erlaubnis" das Wort „Bewilligung"

10. § 27 Abs. 2 bis 4 lautet

„(2) Verläßlichen Personen, die im Bundesgebiet keinen Wohnsitz haben, kann die zuständige österreichische Vertretungsbehörde auf Antrag die Bewilligung erteilen, die für ihren persönlichen Bedarf bestimmten Faustfeuerwaffen samt Munition bei der Einreise in das Bundesgebiet oder bei der Durchreise durch dieses über die Zollgrenze zu verbringen. Bei der Durchführung des Verfahrens ist das AVG mit Ausnahme der §§ 76 bis 78 anzuwenden. Die Erteilung der Bewilligung ist durch die Ausstellung einer Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 3 mit einer Gültigkeitsdauer bis zu drei Monaten zu beurkunden. Gegen die Ablehnung des Antrages ist keine Berufung zulässig.

(3) Ausländischen Staatsoberhäuptern, Regierungsmitgliedern, diesen vergleichbaren Persönlichkeiten und deren Begleitpersonen, die in ihrem Wohnsitzstaat zum Besitz der Faustfeuerwaffen samt Munition berechtigt sind, kann die Grenzkontrollstelle, über die die Einreise erfolgen soll, nach Zustimmung des Bundesministers für Inneres von Amts wegen eine Bewilligung gemäß Abs. 2 erteilen.

(4) Gemäß Abs. 2 ausgestellte Bescheinigungen berechtigen während der Dauer ihrer Gültigkeit auch zum Besitz der eingeführten Faustfeuerwaffen. Bei Nachweis eines Bedarfes (§ 18) kann die nach dem Aufenthaltsort des Berechtigten im Bundesgebiet zuständige Behörde die Gültigkeitsdauer der gemäß Abs. 2 ausgestellten Bescheinigung auf die voraussichtliche Dauer des Bedarfes, längstens jedoch auf zwei Jahre verlängern und für diese Zeit das Führen der Faustfeuerwaffen bewilligen. In den Fällen des Abs. 3 kann die Grenzkontrollstelle, über die die Einreise erfolgen soll, bei Nachweis eines Bedarfes (§ 18) für die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung (Abs. 2) auch die Bewilligung zum Führen der Faustfeuerwaffen

erteilen, sofern die Zustimmung des Bundesministers für Inneres dafür erteilt worden ist. Über die Erteilung der Bewilligung und die Verlängerung der Gültigkeitsdauer ist auf der Bescheinigung ein Vermerk anzubringen."

11. In § 33 treten an die Stelle des letzten Satzes die Sätze

„Bei der Durchführung des Verfahrens ist das AVG mit Ausnahme der §§ 76 bis 78 anzuwenden. Gegen die Ablehnung des Antrages ist keine Berufung zulässig."

12. Die §§ 34 und 35 samt Überschrift lauten: „Behörden und Verfahren

§ 34. (1) Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Bezirksverwaltungsbehörde, in Orten, für die eine Bundespolizeidirektion besteht, diese.

(2) Die örtliche Zuständigkeit richtet sich, sofern nicht anderes bestimmt ist, nach dem Hauptwohnsitz des Betroffenen, in Ermangelung eines Hauptwohnsitzes nach seinem Wohnsitz.

§ 35. Über Berufungen gegen Bescheide der Behörde hat in letzter Instanz die Sicherheitsdirektion zu entscheiden."

13. § 39 Abs. 1 lautet

„(1) Waffen und Munition, die den Gegenstand einer nach den §§ 37 oder 38 strafbaren Handlung bilden, sind von der Behörde für verfallen zu erklären, wenn

1. sie dem Täter oder einem Mitschuldigen gehören und die Verfallserklärung zur Abwehr von Gefahren, die mit dem mißbräuchlichen oder leichtfertigen Gebrauch von Waffen verbunden sind, geboten erscheint, oder

2. sie einer Person auszufolgen wären, die zu ihrem Besitz nicht berechtigt ist, oder

3. ihre Herkunft nicht feststellbar ist."

14. § 39 a Abs. 1 lautet

„(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, eine Durchsuchung der Kleidung von Personen und der von diesen mitgeführten Behältnisse (Fahrzeuge, Koffer, Taschen u. dgl.) an Orten vorzunehmen, an denen

1. auf Grund eines konkreten Hinweises oder sonstiger bestimmter Tatsachen der dringende Verdacht besteht, daß einem Verbot der Einfuhr, der Ausfuhr, des Besitzes oder des Führens von Kriegsmaterial oder von Waffen und Munition, die nicht Kriegsmaterial sind, nach diesem oder anderen Bundesgesetzen zuwidergehandelt wird, und an denen

2. diese Durchsuchung zur Abwehr von Gefahren für Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder für fremdes Eigentum geboten erscheint."

15. Die §§ 40 bis 45 samt Überschriften lauten

„Allgemeines über das Verwenden personenbezogener Daten

§ 40. (1) Die Waffenbehörden dürfen personenbezogene Daten nur verwenden, wenn dies zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlich ist.

(2) Die Behörden sind ermächtigt, bei Verfahren, die sie nach diesem Bundesgesetz zu führen haben, automationsunterstützte Datenverarbeitung einzusetzen. Hiebei dürfen sie die ermittelten personenbezogenen Daten des Betroffenen verarbeiten. Personenbezogene Daten Dritter dürfen nur verarbeitet werden, wenn deren Auswählbarkeit aus der Gesamtmenge der gespeicherten Daten nicht vorgesehen ist. Die Verfahrensdaten sind zu löschen, sobald sie nicht mehr benötigt werden, spätestens fünf Jahre nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung.

Zentrale Informationssammlung

§ 41. (1) Die Waffenbehörden dürfen Namen, Geschlecht, frühere Namen, Geburtsdatum, Geburtsort und Wohnanschrift, Staatsangehörigkeit, Namen der Eltern und Aliasdaten (Grunddatensatz) einer Person ermitteln und im Rahmen einer Zentralen Informationssammlung samt jenen personenbezogenen Daten des Betroffenen verarbeiten, die für dessen Berechtigung, Waffen, Munition oder Kriegsmaterial zu erwerben, einzuführen, zu besitzen oder zu führen maßgeblich sind. Personenbezogene Daten Dritter dürfen nur verarbeitet werden, wenn bei Fahndungsäbfragen deren Auswählbarkeit aus der Gesamtmenge der gespeicherten Daten nicht vorgesehen ist.

(2) Die Waffenbehörden sind ermächtigt, die von ihnen in der Zentralen Informationssammlung gespeicherten personenbezogenen Daten zu benützen. Übermittlungen der gemäß Abs. 1 verarbeiteten Daten sind an Sicherheitsbehörden und staatsanwaltschaftliche Behörden für deren Tätigkeit im Dienste der Strafrechtspflege sowie an Sicherheitsbehörden, Asylbehörden, Jagdbehörden und an österreichische Vertretungsbehörden im Ausland in Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung zulässig. Im übrigen sind Übermittlungen nur zulässig, wenn hiefür eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung besteht.

(3) Personenbezogene Daten, die gemäß Abs. 1 evident gehalten werden, sind für Zugriffe der Waffenbehörden als Auftraggeber zu sperren, sobald die Voraussetzungen für die Speicherung weggefallen sind oder die Daten sonst nicht mehr benötigt werden. Nach Ablauf von zwei weiteren Jahren sind die Daten auch physisch zu löschen. Während dieser Zeit kann die Sperre für Zwecke

der Kontrolle der Richtigkeit einer beabsichtigten anderen Speicherung gemäß Abs. 1 aufgehoben werden.

(4) In Auskünften gemäß § 11 des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978, die aus der Datenverarbeitung gemäß Abs. 1 verlangt werden, haben die Waffenbehörden auch jede andere Behörde zu nennen, die gemäß Abs. 1 Daten des Antragstellers, auf die der Zugriff (Abs. 3) nicht gesperrt ist, in der Zentralen Informationssammlung verarbeitet. Davon kann Abstand genommen werden, wenn dieser Umstand dem Antragsteller bekannt ist.

(5) Die Behörden sind als Auftraggeber verpflichtet, unbefristete Personendatensätze, auf die der Zugriff nicht gesperrt ist und die fünf Jahre unverändert geblieben sind, daraufhin zu überprüfen, ob nicht die in Abs. 3 genannten Voraussetzungen für eine Sperre bereits vorliegen: Solche Datensätze sind nach Ablauf weiterer drei Monate gemäß Abs. 3 für Zugriffe zu sperren, es sei denn, der Auftraggeber hätte vorher bestätigt, daß der für die Speicherung maßgebliche Grund weiterhin besteht.

Übergangsbestimmung

§ 42. Ein auf Grund des § 23 des Waffengesetzes vom 18. März 1938, Deutsches RGBl. I S. 265, erlassenes Waffenverbot gilt als Waffenverbot nach § 12 dieses Bundesgesetzes. Die Behörde hat jedoch ein solches Waffenverbot auf Antrag aufzuheben, wenn es den Voraussetzungen des § 12 nicht entspricht.

Verhältnis zu anderen Bundesgesetzen

§ 43. Von diesem Bundesgesetz bleiben unberührt

1. § 40 Abs. 5 des Schieß- und Sprengmittelgesetzes, BGBl. Nr. 196/1935, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 52l/ 1994;

2. § 111 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 970/1993;

3. das Bundesgesetz über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial, BGBl. Nr. 540/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 30 a/1991.

Vollziehung

§ 44. Mit der Vollziehung ist betraut hinsichtlich 1 des § 28 Abs. 2 die Bundesregierung;

2. der §§ 14 Abs. 4 und 36 der Bundesminister für Justiz;

3. der §§ 4 a, 28 a und 28 b der Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres;

4. der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Inneres, und zwar hinsichtlich

a) der §§ 11 Abs. 3, 31 Abs. 2 und 32 2 2 lit. b im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten;

b) des § 26 im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Justiz; c) des § 27 Abs. 1 im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Finanzen;

d) des § 27 Abs. 2 im Einvernehmen mit den Bundesministern für Finanzen und für auswärtige Angelegenheiten;

e) des § 33 im Einvernehmen mit den Bundesministern für auswärtige Angelegenheiten und für wirtschaftliche Angelegenheiten.

Inkrafttreten

§ 45. Es treten in Kraft

1. die §§ 13 Abs. 3 und 34 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 520/1994 mit 1. Jänner 1995;

2. der § 41 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 520/1994 mit 1. Juli 1995."

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