520_1991
AT
520. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 69 Südsteirische Grenz Straße im Bereich der Gemeinde Soboth
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 520. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 69 Südsteirische Grenz Straße im Bereich der Gemeinde Soboth
1991_520_0 520. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 69 Südsteirische Grenz Straße im Bereich der Gemeinde Soboth
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Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 159/1990 wird verordnet
Der Straßenteil der B 69 Südsteirische Grenz
Straße von km 13,91 (alt/neu) bis km 15,325
(alt)/14,64 (neu) wird, soweit er durch die
Umlegung auf den bereits fertiggestellten und
verkehrsübergebenen — mit Verordnung vom
31. März 1988, BGBl. Nr. 193, bestimmten —
Abschnitt „Feistritzbach" für den Durchzugsverkehr
entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.