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520_1991 AT

520. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 69 Südsteirische Grenz Straße im Bereich der Gemeinde Soboth

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 520. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 69 Südsteirische Grenz Straße im Bereich der Gemeinde Soboth

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 159/1990 wird verordnet

Der Straßenteil der B 69 Südsteirische Grenz

Straße von km 13,91 (alt/neu) bis km 15,325

(alt)/14,64 (neu) wird, soweit er durch die

Umlegung auf den bereits fertiggestellten und

verkehrsübergebenen — mit Verordnung vom

31. März 1988, BGBl. Nr. 193, bestimmten —

Abschnitt „Feistritzbach" für den Durchzugsverkehr

entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.

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