520. Bundesgesetz: Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes (2. BHG-Novelle 1987)
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bundesgesetz über die Führung des Bundeshaushalts
(Bundeshaushaltsgesetz), BGBl. Nr. 213/
1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 135/1987, wird wie folgt geändert
1. Im § 9 Abs. 1 Z 3 ist das Wort „Aufstellung"
durch das Wort „Vorbereitung" zu ersetzen.
2. Im § 16 Abs. 2 Z9 haben die Worte „sofern
die Anlegung und Abhebung innerhalb desselben
Finanzjahres vereinbart ist" zu entfallen.
3. Dem § 16 Abs. 2 ist folgende Z 11 anzufügen
„11 Einnahmen aus der Aufnahme und Ausgaben
für die Rückzahlung von Finanzschulden im Rahmen
einer Prolongation oder Konversion."
4. Im § 49 Abs. 2 ist das Wort „diesen" durch das
Wort „sie" zu ersetzen.
5. Im § 61 Abs. 2 haben die Worte „auf Ansuchen"
zu entfallen.
6. Im letzten Satz des § 71 Abs. 2 sind die Worte
„durch das jeweils zuständige haushaltsleitende
Organ" durch die Worte „im Wege des jeweils
zuständigen haushaltsleitenden Organs" zu ersetzen.
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1988
in Kraft.
(2) Die Zuständigkeit zur Vollziehung des Art. I
richtet sich nach § 102 des Bundeshaushaltsgesetzes.