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520_1987 AT

520. Bundesgesetz: Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes (2. BHG-Novelle 1987)

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 520. Bundesgesetz: Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes (2. BHG-Novelle 1987)

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bundesgesetz über die Führung des Bundeshaushalts

(Bundeshaushaltsgesetz), BGBl. Nr. 213/

1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 135/1987, wird wie folgt geändert

1. Im § 9 Abs. 1 Z 3 ist das Wort „Aufstellung"

durch das Wort „Vorbereitung" zu ersetzen.

2. Im § 16 Abs. 2 Z9 haben die Worte „sofern

die Anlegung und Abhebung innerhalb desselben

Finanzjahres vereinbart ist" zu entfallen.

3. Dem § 16 Abs. 2 ist folgende Z 11 anzufügen

„11 Einnahmen aus der Aufnahme und Ausgaben

für die Rückzahlung von Finanzschulden im Rahmen

einer Prolongation oder Konversion."

4. Im § 49 Abs. 2 ist das Wort „diesen" durch das

Wort „sie" zu ersetzen.

5. Im § 61 Abs. 2 haben die Worte „auf Ansuchen"

zu entfallen.

6. Im letzten Satz des § 71 Abs. 2 sind die Worte

„durch das jeweils zuständige haushaltsleitende

Organ" durch die Worte „im Wege des jeweils

zuständigen haushaltsleitenden Organs" zu ersetzen.

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1988

in Kraft.

(2) Die Zuständigkeit zur Vollziehung des Art. I

richtet sich nach § 102 des Bundeshaushaltsgesetzes.

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