520. Protokoll über den Beitritt Kolumbiens zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
(Übersetzung)
Die Regierungen, die Vertragsparteien
des Allgemeinen Zoll-
und Handelsabkommens sind (im
folgenden als „Vertragsparteien"
bzw. als „Allgemeines Abkommen"
bezeichnet), die Europäische
Wirtschaftsgemeinschaft
und die Regierung von Kolumbien
(im folgenden als „Kolumbien")
bezeichnet.
UNTER BERÜCKSICHTIGUNG
der Ergebnisse der Verhandlungen
betreffend den Beitritt
Kolumbiens zum Allgemeinen
Abkommen,
SIND durch ihre Vertreter wie
folgt übereingekommen
Teil I
Allgemeine Bestimmungen
1. Kolumbien wird, sobald dieses
Protokoll gemäß Absatz 6 in
Kraft tritt, zu einer Vertragspartei
des Allgemeinen Abkommens
im Sinne seines Artikels XXXII
und wendet gegenüber den Vertragsparteien
vorläufig und nach
Maßgabe dieses Protokolls an
a) Die Teile I, III und IV des
Allgemeinen Abkommens
und
b) Teil II des Allgemeinen
Abkommens im größtmöglichen
Ausmaß, das mit seinen
am Tage des Datums
des Protokolls bestehenden
Rechtsvorschriften vereinbar
ist.
Die Verpflichtungen gemäß
Art. I Abs. 1 des Allgemeinen
Abkommens, soweit darin auf
den Art. III des Allgemeinen
Abkommens Bezug genommen
wird, und die Verpflichtungen
gemäß Art. II Abs. 2 lit. b, soweit
darin auf den Art. VI des Allgemeinen
Abkommens Bezug
genommen wird, werden für die
Zwecke dieses Absatzes als zum
Teil II des Allgemeinen Abkommens
gehörig angesehen.
2. a) Falls in diesem Protokoll
nichts anderes bestimmt
ist, sind die von Kolumbien
gegenüber den Vertragsparteien
anzuwendenden
Bestimmungen
des Allgemeinen Abkommens
diejenigen, die in
dem Text enthalten sind,
welcher der Schlußakte
der 2. Tagung des Vorbereitenden
Komitees der
Konferenz der Vereinten
Nationen für Handel und
Beschäftigung angeschlossen
ist, und zwar in der
durch solche Übereinkommen
berichtigten,
ergänzten oder auf andere
Weise geänderten Fassung,
die am Tage, an
dem Kolumbien Vertragspartei
wird, in Kraft stehen.
b) In den Fällen, in denen
Artikel V Absatz 6, Artikel
VII Absatz 4, lit. d
und Artikel X Absatz 3,
lit. c des Allgemeinen
Abkommens auf das
Datum jenes Abkommens
Bezug nehmen, ist für
Kolumbien das Datum
dieses Protokolls anzuwenden.
Teil II
Liste der Zollzugeständnisse
3. Sobald dieses Protokoll in
Kraft tritt, wird die Liste in der
Anlage zu einer Liste des Allgemeinen
Abkommens bezüglich
Kolumbiens.
4. a) In den Fällen, in denen
Artikel II, Absatz 1 des
Allgemeinen Abkommens
auf das Datum jenes
Abkommens Bezug
nimmt, ist für jede Ware,
die Gegenstand eines
Zugeständnisses im Rahmen
der diesem Protokoll
beigefügten Liste der
Zollzugeständnisse ist, das
Datum dieses Protokolls
anzuwenden.
b) Betreffend die Bezugnahme
in Artikel II,
Absatz 6, lit. a des Allgemeinen
Abkommens auf
das Datum jenes Abkommens,
ist das für die diesem
Protokoll beigefügte
Liste der Zollzugeständnisse
anzuwendende
Datum das Datum dieses
Protokolls.
Teil III
Schlußbestimmungen
5. Dieses Protokoll wird beim
Generaldirektor der VERTRAGSPARTEIEN
hinterlegt.
Es liegt zur Unterzeichnung
durch Kolumbien bis 1. Dezember
1980 auf. Es liegt auch zur
Unterzeichnung durch Vertragsparteien
und die Europäische
Wirtschaftsgemeinschaft auf.
6. Dieses Protokoll tritt am
dreißigsten Tage nach dem Tage
seiner Unterzeichnung durch
Kolumbien in Kraft.
7. Nachdem Kolumbien nach
Absatz 1 dieses Protokolls eine
Vertragspartei des Allgemeinen
Abkommens geworden ist, kann
es dem Allgemeinen Abkommen
auf Grund der anwendbaren
Bestimmungen dieses Protokolls
durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde
beim Generaldirektor
beitreten. Dieser Beitritt wird
an dem Tag wirksam, an dem das
Allgemeine Abkommen nach
Artikel XXVI in Kraft tritt oder
am dreißigsten Tag nach dem
Tage der Hinterlegung der Beitrittsurkunde,
je nachdem, welcher
Zeitpunkt der spätere ist.
Der Beitritt zum Allgemeinen
Abkommen gemäß dieses Absatzes
wird für die Zwecke des Artikels
XXXII, Absatz 2 jenes
Abkommens als Annahme des
Abkommens gemäß seinem Artikel
XXVI, Absatz 4 angesehen.
8. Kolumbien kann die vorläufige
Anwendung des Allgemeinen
Abkommens vor seinem Beitritt
zu diesem gemäß Absatz 7
zurücknehmen. Eine derartige
Zurücknahme wird am sechzigsten
Tag nach dem Tage wirksam,
an dem eine schriftliche Mitteilung
hierüber beim Generaldirektor
einlangt.
9. Der Generaldirektor übermittelt
unverzüglich eine beglaubigte
Abschrift dieses Protokolls
und eine Notifikation über jede
Unterzeichnung desselben gemäß
Absatz 5 an jede Vertragspartei,
an die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft,
an Kolumbien und
an jede Regierung, die dem Allgemeinen
Abkommen vorläufig
beigetreten ist.
10. Dieses Protokoll wird nach
Artikel 102 der Satzung der Vereinten
Nationen registriert.
GESCHEHEN zu Genf, am
achtundzwanzigsten November
neunzehnhundertneunundsiebzig,
in einer einzigen Urschrift in
englischer, französischer und spanischer
Sprache, ausgenommen
einer möglichen anderen Regelung
betreffend die hier beigefügte
Liste, wobei jeder Text authentisch
ist.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 5. September 1986 beim Generaldirektor des GATT hinterlegt; das Protokoll ist für
Österreich am selben Tag in Kraft getreten.