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520_1986 AT

520. Protokoll über den Beitritt Kolumbiens zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 520. Protokoll über den Beitritt Kolumbiens zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

(Übersetzung)

Die Regierungen, die Vertragsparteien

des Allgemeinen Zoll-

und Handelsabkommens sind (im

folgenden als „Vertragsparteien"

bzw. als „Allgemeines Abkommen"

bezeichnet), die Europäische

Wirtschaftsgemeinschaft

und die Regierung von Kolumbien

(im folgenden als „Kolumbien")

bezeichnet.

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG

der Ergebnisse der Verhandlungen

betreffend den Beitritt

Kolumbiens zum Allgemeinen

Abkommen,

SIND durch ihre Vertreter wie

folgt übereingekommen

Teil I

Allgemeine Bestimmungen

1. Kolumbien wird, sobald dieses

Protokoll gemäß Absatz 6 in

Kraft tritt, zu einer Vertragspartei

des Allgemeinen Abkommens

im Sinne seines Artikels XXXII

und wendet gegenüber den Vertragsparteien

vorläufig und nach

Maßgabe dieses Protokolls an

a) Die Teile I, III und IV des

Allgemeinen Abkommens

und

b) Teil II des Allgemeinen

Abkommens im größtmöglichen

Ausmaß, das mit seinen

am Tage des Datums

des Protokolls bestehenden

Rechtsvorschriften vereinbar

ist.

Die Verpflichtungen gemäß

Art. I Abs. 1 des Allgemeinen

Abkommens, soweit darin auf

den Art. III des Allgemeinen

Abkommens Bezug genommen

wird, und die Verpflichtungen

gemäß Art. II Abs. 2 lit. b, soweit

darin auf den Art. VI des Allgemeinen

Abkommens Bezug

genommen wird, werden für die

Zwecke dieses Absatzes als zum

Teil II des Allgemeinen Abkommens

gehörig angesehen.

2. a) Falls in diesem Protokoll

nichts anderes bestimmt

ist, sind die von Kolumbien

gegenüber den Vertragsparteien

anzuwendenden

Bestimmungen

des Allgemeinen Abkommens

diejenigen, die in

dem Text enthalten sind,

welcher der Schlußakte

der 2. Tagung des Vorbereitenden

Komitees der

Konferenz der Vereinten

Nationen für Handel und

Beschäftigung angeschlossen

ist, und zwar in der

durch solche Übereinkommen

berichtigten,

ergänzten oder auf andere

Weise geänderten Fassung,

die am Tage, an

dem Kolumbien Vertragspartei

wird, in Kraft stehen.

b) In den Fällen, in denen

Artikel V Absatz 6, Artikel

VII Absatz 4, lit. d

und Artikel X Absatz 3,

lit. c des Allgemeinen

Abkommens auf das

Datum jenes Abkommens

Bezug nehmen, ist für

Kolumbien das Datum

dieses Protokolls anzuwenden.

Teil II

Liste der Zollzugeständnisse

3. Sobald dieses Protokoll in

Kraft tritt, wird die Liste in der

Anlage zu einer Liste des Allgemeinen

Abkommens bezüglich

Kolumbiens.

4. a) In den Fällen, in denen

Artikel II, Absatz 1 des

Allgemeinen Abkommens

auf das Datum jenes

Abkommens Bezug

nimmt, ist für jede Ware,

die Gegenstand eines

Zugeständnisses im Rahmen

der diesem Protokoll

beigefügten Liste der

Zollzugeständnisse ist, das

Datum dieses Protokolls

anzuwenden.

b) Betreffend die Bezugnahme

in Artikel II,

Absatz 6, lit. a des Allgemeinen

Abkommens auf

das Datum jenes Abkommens,

ist das für die diesem

Protokoll beigefügte

Liste der Zollzugeständnisse

anzuwendende

Datum das Datum dieses

Protokolls.

Teil III

Schlußbestimmungen

5. Dieses Protokoll wird beim

Generaldirektor der VERTRAGSPARTEIEN

hinterlegt.

Es liegt zur Unterzeichnung

durch Kolumbien bis 1. Dezember

1980 auf. Es liegt auch zur

Unterzeichnung durch Vertragsparteien

und die Europäische

Wirtschaftsgemeinschaft auf.

6. Dieses Protokoll tritt am

dreißigsten Tage nach dem Tage

seiner Unterzeichnung durch

Kolumbien in Kraft.

7. Nachdem Kolumbien nach

Absatz 1 dieses Protokolls eine

Vertragspartei des Allgemeinen

Abkommens geworden ist, kann

es dem Allgemeinen Abkommen

auf Grund der anwendbaren

Bestimmungen dieses Protokolls

durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde

beim Generaldirektor

beitreten. Dieser Beitritt wird

an dem Tag wirksam, an dem das

Allgemeine Abkommen nach

Artikel XXVI in Kraft tritt oder

am dreißigsten Tag nach dem

Tage der Hinterlegung der Beitrittsurkunde,

je nachdem, welcher

Zeitpunkt der spätere ist.

Der Beitritt zum Allgemeinen

Abkommen gemäß dieses Absatzes

wird für die Zwecke des Artikels

XXXII, Absatz 2 jenes

Abkommens als Annahme des

Abkommens gemäß seinem Artikel

XXVI, Absatz 4 angesehen.

8. Kolumbien kann die vorläufige

Anwendung des Allgemeinen

Abkommens vor seinem Beitritt

zu diesem gemäß Absatz 7

zurücknehmen. Eine derartige

Zurücknahme wird am sechzigsten

Tag nach dem Tage wirksam,

an dem eine schriftliche Mitteilung

hierüber beim Generaldirektor

einlangt.

9. Der Generaldirektor übermittelt

unverzüglich eine beglaubigte

Abschrift dieses Protokolls

und eine Notifikation über jede

Unterzeichnung desselben gemäß

Absatz 5 an jede Vertragspartei,

an die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft,

an Kolumbien und

an jede Regierung, die dem Allgemeinen

Abkommen vorläufig

beigetreten ist.

10. Dieses Protokoll wird nach

Artikel 102 der Satzung der Vereinten

Nationen registriert.

GESCHEHEN zu Genf, am

achtundzwanzigsten November

neunzehnhundertneunundsiebzig,

in einer einzigen Urschrift in

englischer, französischer und spanischer

Sprache, ausgenommen

einer möglichen anderen Regelung

betreffend die hier beigefügte

Liste, wobei jeder Text authentisch

ist.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 5. September 1986 beim Generaldirektor des GATT hinterlegt; das Protokoll ist für

Österreich am selben Tag in Kraft getreten.

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