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520_1981 AT

520. Bundesgesetz: Mietrechtsgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 520. Bundesgesetz: Mietrechtsgesetz — MRG

Der Nationalrat hat beschlossen

I. Hauptstück

Miete

Geltungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für die Miete

von Wohnungen, einzelnen Wohnungsteilen oder

Geschäftsräumlichkeiten aller Art (wie im besonderen

von Geschäftsräumen, Magazinen, Werkstätten,

Arbeitsräumen, Amts- oder Kanzleiräumen)

samt den etwa mitgemieteten (§ 1091 ABGB)

Haus- oder Grundflächen (wie im besonderen von

Hausgärten, Abstell-, Lade- oder Parkflächen) und

für die genossenschaftlichen Nutzungsverträge

über derartige Objekte (im folgenden Mietgegenstände

genannt); in diesem Bundesgesetz wird

unter Mietvertrag auch der genossenschaftliche

Nutzungsvertrag, unter Mietzins auch das auf

Grund eines genossenschaftlichen Nutzungsvertrages

zu bezahlende Nutzungsentgelt verstanden.

(2) In den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes

fallen nicht

1. Mietgegenstände, die im Rahmen des Betriebes

eines Beherbergungs-, Garagierungs-,

Verkehrs-, Speditions- oder Lagerhausunternehmens

oder eines hiefür besonders eingerichteten

Heims für ledige oder betagte Menschen,

Lehrlinge, jugendliche Arbeitnehmer,

Schüler oder Studenten vermietet werden,

2. Wohnungen, die auf Grund eines Dienstverhältnisses

oder im Zusammenhang mit einem

solchen als Dienst-, Natural- oder Werkswohnung

überlassen werden,

3. Mietverträge, die durch Ablauf der Zeit ohne

Kündigung erlöschen, sofern die ursprüngliche

oder verlängerte vertragsmäßige Dauer

ein halbes Jahr nicht übersteigt,

4. Wohnungen oder Wohnräume, die vom Mieter

bloß als Zweitwohnung zu Zwecken der

Erholung oder der Freizeitgestaltung gemietet

werden.

(3) Für Mietgegenstände in Gebäuden, die von

einer gemeinnützigen Bauvereinigung errichtet

worden sind und im Eigentum einer gemeinnützigen

Bau- oder Verwaltungsvereinigung stehen, gelten

die §§ 3 bis 6, 15 bis 20, 21 Abs. 1 Z 7, 22, 43 bis

47 nicht; die §§ 37 bis 40 gelten nur nach Maßgabe

des § 22 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes

in der Fassung des V. Hauptstückes.

(4) Die §§ 14, 29 bis 36, 45, 46 und 49, nicht

jedoch die übrigen Bestimmungen des I. und

II. Hauptstückes, gelten für

1. Mietgegenstände, die in Gebäuden gelegen

sind, die ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel

auf Grund einer nach dem 30. Juni 1953

erteilten Baubewilligung neu errichtet worden

sind,

2. Wohnungen in einem Wohnhaus mit nicht

mehr als zwei selbständigen Wohnungen,

wobei Wohnräume, die nachträglich durch

einen Ausbau des Dachbodens neu geschaffen

wurden oder werden, nicht zählen,

3. Mietgegenstände, die im Wohnungseigentum

stehen, sofern der Mietgegenstand in einem

Gebäude gelegen ist, das auf Grund einer

nach dem 8. Mai 1945 erteilten Baubewilligung

neu errichtet worden ist.

Haupt- und Untermiete

§ 2. (1) Hauptmiete liegt vor, wenn der Mietvertrag

mit dem Eigentümer oder Fruchtnießer der

Liegenschaft oder, sofern der Mietgegenstand im

Wohnungseigentum steht, mit dem Wohnungseigentümer

geschlossen wird. An den wirksam

geschlossenen Hauptmietvertrag sind ab der Übergabe

des Mietgegenstandes an den Hauptmieter die

Rechtsnachfolger im Eigentum auch dann gebunden,

wenn der Vertrag nicht in die öffentlichen

Bücher eingetragen ist. Enthält ein Hauptmietvertrag

Nebenabreden ungewöhnlichen Inhalts, so ist

der Rechtsnachfolger im Eigentum an diese Nebenabreden

nur gebunden, wenn er sie kannte oder

kennen mußte.

(2) Untermiete liegt vor, wenn der Mietvertrag

mit Personen geschlossen wird, die ihrerseits nur

ein vertragsmäßig eingeräumtes Benützungsrecht

haben. Wird das Benützungsrecht des Untervermieters

aufgekündigt, so hat der Untervermieter den

Untermieter hievon unverzüglich in Kenntnis zu

setzen.

(3) Besteht bei Überlegung aller Umstände kein

vernünftiger Grund daran zu zweifeln, daß ein

Hauptmietvertrag nur zur Untervermietung durch

den Hauptmieter und zur Umgehung der einem

Hauptmieter nach diesem Bundesgesetz zustehenden

Rechte geschlossen worden ist, so kann der

Mieter, mit dem der Untermietvertrag geschlossen

worden ist, begehren, als Hauptmieter des Mietgegenstandes

mit den sich aus diesem Bundesgesetz

ergebenden Rechten und Pflichten anerkannt zu

werden.

Erhaltung

§ 3. (1) Der Vermieter hat nach Maßgabe der

rechtlichen, wirtschaftlichen und technischen

Gegebenheiten und Möglichkeiten dafür zu sorgen,

daß das Haus, die Mietgegenstände und die der

gemeinsamen Benützung der Bewohner des Hauses

dienenden Anlagen im jeweils ortsüblichen Standard

erhalten werden. Im übrigen bleibt § 1096 des

allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs unberührt.

(2) Die Erhaltung im Sinn des Abs. 1 umfaßt

1. die Arbeiten, die zur Erhaltung der allgemeinen

Teile des Hauses einschließlich der Hausbesorgerdienstwohnung

erforderlich sind;

2. die Arbeiten, die zur Erhaltung der Mietgegenstände

des Hauses erforderlich sind; diese

Arbeiten jedoch nur dann, wenn es sich um

die Behebung von ernsten Schäden des Hauses

handelt oder wenn sie erforderlich sind,

um einen zu vermietenden Mietgegenstand in

brauchbarem Zustand zu übergeben;

3. die Arbeiten, die zur Aufrechterhaltung des

Betriebes von bestehenden, der gemeinsamen

Benützung der Bewohner dienenden Anlagen,

wie im besonderen von zentralen Wärmeversorgungsanlagen,

Personenaufzügen oder

zentralen Waschküchen erforderlich sind, es

sei denn, daß alle Mieter des Hauses für die

gesamte Dauer ihres Mietvertrages auf die

Benützung der Anlage verzichten; ist die

Erhaltung einer bestehenden Anlage unter

Bedachtnahme auf die Kosten der Errichtung

und des Betriebes einer vergleichbaren neuen

Anlage wirtschaftlich nicht vertretbar, so ist

anstelle der Erhaltung der bestehenden

Anlage eine vergleichbare neue Anlage zu

errichten;

4. die Neueinführungen oder Umgestaltungen,

die kraft öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen

vorzunehmen sind, wie etwa der

Anschluß an eine Wasserleitung oder an eine

Kanalisierung, die Installation von geeigneten

Schutzvorrichtungen für die Energieversorgung

oder von Geräten zur Feststellung des

individuellen Energieverbrauchs;

5. die Installation von technisch geeigneten

Gemeinschaftseinrichtungen zur Senkung des

Energieverbrauchs oder die der Senkung des

Energieverbrauchs sonst dienenden Ausgestaltungen

des Hauses, von einzelnen Teilen des

Hauses oder von einzelnen Mietgegenständen,

wenn und insoweit die hiefür erforderlichen

Kosten in einem wirtschaftlich vernünftigen

Verhältnis zum allgemeinen Erhaltungszustand

des Hauses und den zu erwartenden

Einsparungen stehen.

(3) Die Kosten von Erhaltungsarbeiten sind aus

den in den vorausgegangenen zehn Kalenderjahren

erzielten Mietzinsreserven einschließlich der

Zuschüsse, die aus Anlaß der Durchführung einer

Erhaltungsarbeit gewährt werden, zu decken. Reichen

diese Beträge zur Deckung der Kosten aller

unmittelbar heranstehenden Erhaltungsarbeiten

nicht aus, so gilt folgendes

1. Zur Bedeckung der Kosten einer Erhaltungsarbeit

sind auch die während des Zeitraums,

in dem sich solche oder ähnliche Arbeiten

unter Zugrundelegung regelmäßiger

Bestandsdauer erfahrungsgemäß wiederholen,

zu erwartenden oder anrechenbaren Hauptmietzinse,

somit einschließlich der zur Deckung

eines erhöhten Aufwandes zulässigen

Einhebung eines erhöhten Hauptmietzinses,

für alle vermieteten, vermietbaren oder vom

Vermieter benützten Wohnungen und

Geschäftsräumlichkeiten des Hauses heranzuziehen;

insoweit hiedurch Deckung geboten

ist, hat der Vermieter zur Finanzierung der

nach Abzug der erzielten Mietzinsreserven

ungedeckten Kosten der Erhaltungsarbeit

eigenes oder fremdes Kapital aufzuwenden;

die mit der Aufnahme fremden Kapitals verbundenen

notwendigen Geldbeschaffungskosten

und angemessenen Sollzinsen sowie die

durch den Einsatz eigenen Kapitals entgangenen

angemessenen Habenzinsen (Kapitalmarktzinsen)

sind in diesen Fällen Kosten der

Erhaltungsarbeiten.

2. Können die Kosten aller Erhaltungsarbeiten

auch auf diese Weise nicht gedeckt werden,

so sind die Erhaltungsarbeiten nach Maßgabe

ihrer bautechnischen Dringlichkeit zu reihen

und durchzuführen; jedenfalls sind aber die

Arbeiten,

a) die kraft eines öffentlich-rechtlichen Auftrages

vorzunehmen sind,

b) die der Behebung von Baugebrechen, die

die Sicherheit von Personen oder Sachen

gefährden, dienen oder

c) die zur Aufrechterhaltung des Betriebes

von bestehenden Wasserleitungs-, Lichtleitungs-,

Gasleitungs-, Beheizungs- (einschließlich

der zentralen Wärmeversorgungsanlagen),

Kanalisations- und sanitären

Anlagen erforderlich sind,

vorweg durchzuführen.

Nützliche Verbesserung durch bautechnische Maßnahmen

§ 4. (1) Der Vermieter hat nützliche Verbesserungen

des Hauses oder einzelner Mietgegenstände

nach Maßgabe der rechtlichen, wirtschaftlichen

und technischen Gegebenheiten und Möglichkeiten

durchzuführen, soweit dies im Hinblick auf den allgemeinen

Erhaltungszustand des Hauses zweckmäßig

ist.

(2) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 sind

nützliche Verbesserungen

1. die den Erfordernissen der Haushaltsführung

der Bewohner dienende Neuerrichtung oder

Umgestaltung von Wasserleitungs-, Lichtleitungs-,

Gasleitungs-, Beheizungs- (einschließlich

von zentralen Wärmeversorgungsanlagen),

Kanalisations- und sanitären Anlagen in

normaler Ausstattung,

2. die Errichtung oder Ausgestaltung von der

gemeinsamen Benützung der Bewohner dienenden,

einer zeitgemäßen Wohnkultur entsprechenden

sonstigen Anlagen in normaler

Ausstattung, wie etwa von Personenaufzügen,

zentralen Waschküchen oder Schutzräumen

vom Typ Grundschutz,

3. Maßnahmen, die eine dem jeweiligen Stand

der Technik entsprechende Erhöhung der

Schalldämmung bewirken, wie die Verbesserung

der Schalldämmung von Fenstern,

Außentüren, Außenwänden, Dächern, Kellerdecken

und obersten Geschoßdecken,

4. die Installation einer Wasserentnahmestelle

oder eines Klosettes im Inneren eines Mietgegenstandes,

5. die bautechnische Umgestaltung eines Mietgegenstandes,

im besonderen einer Mietwohnung

der Ausstattungskategorie D oder C in

eine Mietwohnung der Ausstattungskategorie

C, B oder A.

(3) Nützliche Verbesserungen sind vom Vermieter

durchzuführen

1. wenn und soweit die Kosten aus den in den

vorausgegangenen zehn Kalenderjahren

erzielten Mietzinsreserven einschließlich der

Zuschüsse, die zur Finanzierung der nützlichen

Verbesserung gewährt werden, gedeckt

werden können und Erhaltungsarbeiten nicht

erforderlich sind oder sichergestellt ist, daß

hiemit auch die erforderlichen Erhaltungsarbeiten

in einem Zug durchgeführt werden,

oder

2. wenn und soweit sich der Vermieter und die

Mehrheit der Mieter — berechnet nach der

Anzahl der im Zeitpunkt der Vereinbarung

vermieteten Mietgegenstände — des Hauses

über ihre Durchführung und die Finanzierung

des durch die in den vorausgegangenen zehn

Kalenderjahren erzielten Mietzinsreserven

nicht gedeckten Teiles der Kosten schriftlich

einigen sowie überdies sichergestellt ist, daß

die übrigen Mieter des Hauses durch die Verbesserungsarbeiten

finanziell nicht belastet

und auch sonst nicht übermäßig beeinträchtigt

werden.

(4) Nützliche Verbesserungen im Inneren eines

Mietgegenstandes bedürfen der Zustimmung des

Hauptmieters; es gilt jedoch § 30 Abs. 2 Z 16,

sofern der Hauptmieter einer mangelhaft ausgestatteten

Wohnung im Sinn des § 3 Z 10 des Stadterneuerungsgesetzes,

die zur Anhebung des Standards

nach Abs. 2 Z 4 geeignet ist, das vom Vermieter

gestellte Anbot, die zur Abwendung eines Enteignungsantrags

nach § 14 des Stadterneuerungsgesetzes

erforderlichen bautechnischen Maßnahmen

gegen Entrichtung des für die so verbesserte Wohnung

nach § 16 Abs. 2 Z 3 berechneten Hauptmietzinses

durchzuführen, ablehnt und auch nicht

bereit ist, diese bautechnischen Maßnahmen selbst

durchzuführen.

Nützliche Verbesserung durch Vereinigung von

Wohnungen; Anbotspflicht

§ 5. (1) Als nützliche Verbesserung gilt auch die

Vereinigung und bautechnische Umgestaltung

zweier oder mehrerer Wohnungen, im besonderen

von Mietwohnungen der Ausstattungskategorie D

oder C in eine oder mehrere Mietwohnungen der

Ausstattungskategorie C, B oder A.

(2) Wird eine Wohnung der Ausstattungskategorie

D durch Beendigung des Mietverhältnisses frei

und ist es baurechtlich zulässig und bautechnisch

möglich und zweckmäßig, diese Wohnung mit

einer Nachbarwohnung der Ausstattungskategorie

D zu einer Wohnung der Ausstattungskategorie

C mit einer Nutzfläche bis zu 90 m² zu vereinigen

und umzugestalten, so hat der Vermieter die

frei gewordene Wohnung vor der Vermietung an

einen Dritten dem Hauptmieter einer zur Anhebung

des Standards geeigneten Nachbarwohnung

der Ausstattungskategorie D zur Zumietung und

Umgestaltung in eine Wohnung der Ausstattungskategorie

C gegen Entrichtung des für die so vergrößerte

Wohnung nach § 16 Abs. 2 Z 3 berechenbaren

Hauptmietzinses anzubieten, es sei denn, daß

der Vermieter die durch Beendigung des Mietverhältnisses

frei gewordene Wohnung der Ausstattungskategorie

D durch sonstige bautechnische

Maßnahmen (§ 4 Abs. 2 Z 4 oder 5) in eine Wohnung

der Ausstattungskategorie C verbessert. Zur

Abgabe des Anbots genügt die Absendung eines

eingeschriebenen Briefes. Der Hauptmieter der

Nachbarwohnung muß das vom Vermieter gestellte

Anbot binnen 30 Tagen annehmen, widrigenfalls

sein Recht auf Zumietung erloschen ist.

(3) Hat der Vermieter eine durch Beendigung

des Mietverhältnisses frei gewordene Wohnung der

Ausstattungskategorie D allen hiefür in Betracht

kommenden Hauptmietern der Nachbarwohnungen

der Ausstattungskategorie D im Sinn des Abs. 2

erfolglos zur Zumietung und Umgestaltung angeboten,

so kann der Vermieter die frei gewordene

Wohnung der Ausstattungskategorie D an einen

Dritten vermieten; mit diesem Hauptmieter darf

vereinbart werden, daß sich der Hauptmieter im

Fall des Freiwerdens einer zur Anhebung des

Standards geeigneten Nachbarwohnung der Ausstattungskategorie

D zur Zumietung und Umgestaltung

in eine Wohnung der Ausstattungskategorie

C gegen Entrichtung des für die so vergrößerte

Wohnung nach § 16 Abs. 2 Z 3 berechenbaren

Hauptmietzinses verpflichtet und daß für den Fall,

in dem er dieser Pflicht nicht nachkommen sollte,

das Freiwerden einer solchen Nachbarwohnung der

Ausstattungskategorie D einen Kündigungsgrund

darstellt, der im Sinn des § 30 Abs. 2 Z 13 als wichtig

und bedeutsam anzusehen ist.

Auftrag zur Durchführung von Erhaltungs- oder

Verbesserungsarbeiten

§ 6. (1) Unterläßt der Vermieter durchzuführende

Erhaltungs- oder Verbesserungsarbeiten, so

hat ihm das Gericht (die Gemeinde, § 39) auf

Antrag die Vornahme der Arbeiten binnen angemessener,

ein Jahr nicht übersteigender Frist aufzutragen.

Sind darunter Arbeiten, die nach § 3 Abs. 3

Z 2 lit. a bis c vorweg durchzuführen sind, so ist die

Durchführung dieser Arbeiten vorweg aufzutragen;

hinsichtlich solcher Arbeiten gilt Abs. 4 nicht. Zur

Antragstellung sind berechtigt

1. die Gemeinde, in der das Haus gelegen ist, im

eigenen Wirkungsbereich und jeder Hauptmieter

des Hauses hinsichtlich der im § 3

Abs. 2 Z 1 bis 4 genannten Erhaltungsarbeiten,

2. die Mehrheit der Hauptmieter — berechnet

nach der Anzahl der Mietgegenstände — des

Hauses hinsichtlich der im § 3 Abs. 2 Z 5

genannten Erhaltungsarbeiten und der nützlichen

Verbesserungen nach Maßgabe des § 4

Abs. 1 und 2.

(2) Der in Rechtskraft erwachsene Auftrag zur

Durchführung von Erhaltungs- oder Verbesserungsarbeiten

nach Abs. 1 ist ein Exekutionstitel,

der nach dem fruchtlosen Ablauf der zur Vornahme

der Arbeiten bestimmten Frist jeden Mieter

des Hauses und die Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich

als betreibende Partei zum Antrag

berechtigt, zum Zweck der Durchführung der aufgetragenen

Arbeiten, der Aufnahme und Tilgung

des erforderlichen Kapitals und der ordnungsgemäßen

Erhaltung und Verwaltung des Hauses bis zur

Tilgung des Kapitals für das Haus einen Verwalter

zu bestellen. Zum Verwalter können, wenn sie sich

dazu bereit erklären, bestellt werden: die

Gemeinde, ein von der Gemeinde vorgeschlagener

oder ein hiezu sonst geeigneter Dritter. Der

bestellte Verwalter ist im besonderen befugt, zur

Finanzierung der aufgetragenen Arbeiten namens

des Vermieters ein auf inländische Währung lautendes

Hypothekardarlehen gegen angemessene

Verzinsung und Abtretung der Hauptmietzinse

aufzunehmen, die Übernahme einer Bürgschaft

durch eine Gebietskörperschaft zu Bedingungen,

die dem § 16 Abs. 2 in Verbindung mit §§ 17 bis 21

des Wohnbauförderungsgesetzes 1968 in der Fassung

des § 54 dieses Bundesgesetzes entsprechen,

anzustreben, die erforderlichen Urkunden zu fertigen

und die grundbücherliche Sicherstellung auf

der Liegenschaft, an der die Arbeit vorgenommen

werden soll, durchzuführen. Auf Antrag ist ihm

auch die Befugnis zur Verwaltung der in den vorausgegangenen

zehn Kalenderjahren erzielten

Mietzinsreserven zu erteilen und demjenigen, der

über diese Mietzinsreserven verfügt, aufzutragen,

diese Mietzinsreserven binnen 14 Tagen bei Exekution

an den bestellten Verwalter herauszugeben. Im

übrigen sind hierauf die §§ 98, 99, 103, 108 — 121,

130 und 132 der Exekutionsordnung sinngemäß

anzuwenden. Über den Exekutionsantrag entscheidet

das im § 37 Abs. 1 bestimmte Bezirksgericht im

Verfahren außer Streitsachen, es sei denn, daß für

das Haus bereits eine Zwangsverwaltung nach

§§ 97 ff. der Exekutionsordnung anhängig ist. Ist

für das Haus bereits ein Zwangsverwalter nach

§§ 97 ff. der Exekutionsordnung bestellt, so hat das

Exekutionsgericht dem bestellten Zwangsverwalter

aufzutragen, die aufgetragenen Arbeiten vordringlich

durchzuführen, und ihm die vorstehend

genannten Ermächtigungen zu erteilen.

(3) Die Zwangsverwaltung nach Abs. 2 ist nach

Einvernehmung der Parteien einzustellen, wenn

1. die aufgetragenen Arbeiten durchgeführt und

das hiezu aufgenommene Kapital getilgt ist,

2. sich erweist, daß die aufgetragenen Arbeiten

wegen mangelnder Finanzierbarkeit oder aus

sonst unüberwindbaren Hindernissen nicht

durchgeführt werden können,

3. der verpflichtete Vermieter vor der Aufnahme

des zur Finanzierung der aufgetragenen

Arbeiten erforderlichen Kapitals und der

Inangriffnahme der Arbeiten durch den

Zwangsverwalter erweist, daß er die aufgetragenen

Arbeiten selbst durchführen und finanzieren

wird, oder

4. nach der Durchführung der aufgetragenen

Arbeiten und Aufnahme des erforderlichen

Kapitals durch den Zwangsverwalter der Kreditgeber

und, falls eine Gebietskörperschaft

die Bürgschaft übernommen hat, diese zustimmen.

(4) Ist zur Finanzierung der Kosten einer nach

Abs. 1 beantragten Erhaltungsarbeit, die nicht vorweg

aufzutragen ist, die Einhebung eines erhöhten

Hauptmietzinses (§§ 18, 19) erforderlich, so ist der

Antrag abzuweisen, wenn die Mehrheit der Hauptmieter

— berechnet nach der Anzahl der im Zeitpunkt

des Widerspruchs vermieteten Mietgegenstände

— des Hauses und der Vermieter der Vornahme

der beantragten Arbeit widersprechen. Wird

ein solcher Widerspruch nicht erhoben, so hat in

diesem Fall sowie auch dann, wenn der Vermieter

neben der beantragten Erhaltungsarbeit, die nicht

vorweg aufzutragen ist, noch andere unmittelbar

heranstehende Erhaltungsarbeiten durchführen

will, zu deren Finanzierung die Einhebung eines

erhöhten Hauptmietzinses (§§ 18, 19) erforderlich

ist, das Gericht (die Gemeinde, § 39) auf Antrag des

Vermieters, des von ihm oder des nach Abs. 2

bestellten Verwalters mit der Entscheidung nach

Abs. 1 auch die Entscheidung über die Bewilligung

zur Einhebung eines erhöhten Hauptmietzinses

(§§ 18, 19) zu verbinden.

Wiederherstellungspflicht

§ 7. (1) Wird ein Mietgegenstand durch Zufall

zur Gänze oder zum Teil unbrauchbar, so ist der

Vermieter zur baurechtlich zulässigen und bautechnisch

möglichen Wiederherstellung des Mietgegenstandes

in dem Maß verpflichtet, als die Leistungen

aus einer bestehenden Versicherung ausreichen. Im

übrigen gilt der § 1104 des allgemeinen bürgerlichen

Gesetzbuchs.

(2) Zur Durchsetzung des Anspruchs auf Wiederherstellung

gilt der § 6. Zur Antragstellung sind

die Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich und

jeder Mieter berechtigt, dessen Mietgegenstand

unbrauchbar geworden ist.

Umfang des Benützungsrechts

§ 8. (1) Der Hauptmieter ist berechtigt, den

Mietgegenstand dem Vertrag gemäß zu gebrauchen

und zu benützen. Er hat den Mietgegenstand

und die für den Mietgegenstand bestimmten Einrichtungen,

wie im besonderen die Lichtleitungs-,

Gasleitungs-, Wasserleitungs-, Beheizungs- (einschließlich

von zentralen Wärmeversorgungsanlagen)

und sanitären Anlagen so zu warten und,

soweit es sich nicht um die Behebung von ernsten

Schäden des Hauses handelt, so instand zu halten,

daß dem Vermieter und den anderen Mietern des

Hauses kein Nachteil erwächst. Wird die Behebung

von ernsten Schäden des Hauses nötig, so ist der

Hauptmieter bei sonstigem Schadenersatz verpflichtet,

dem Vermieter ohne Verzug Anzeige zu

machen.

(2) Der Hauptmieter hat das Betreten des Mietgegenstandes

durch den Vermieter oder die von

diesem beauftragten Personen aus wichtigen Gründen

zu gestatten; er hat die vorübergehende Benützung

und die Veränderung seines Mietgegenstandes

bei Vorliegen der folgenden Voraussetzungen

zuzulassen

1. wenn und soweit ein solcher Eingriff in das

Mietrecht zur Durchführung von Erhaltungs- oder

Verbesserungsarbeiten an allgemeinen

Teilen des Miethauses oder zur Behebung

ernster Schäden des Hauses im oder in einem

anderen Mietgegenstand notwendig oder

zweckmäßig ist;

2. wenn und soweit ein solcher Eingriff in das

Mietrecht zur Durchführung von Veränderungen

(Verbesserungen) in einem anderen

Mietgegenstand notwendig, zweckmäßig und

bei billiger Abwägung aller Interessen auch

zumutbar ist; die Zumutbarkeit ist im besonderen

anzunehmen, wenn die Veränderung

keine wesentliche oder dauernde Beeinträchtigung

des Mietrechts zur Folge hat.

(3) Alle Erhaltungs-, Verbesserungs- und Änderungsarbeiten,

die ein Mieter hienach zuzulassen

hat, sind so durchzuführen, daß eine möglichste

Schonung des Mietrechts des betroffenen Mieters

gewährleistet ist; für wesentliche Beeinträchtigungen

hat der Vermieter, sofern aber die Arbeiten ein

Mieter durchführt, dieser Mieter dem Mieter, der

hiedurch in seinen Rechten beeinträchtigt wird,

angemessen zu entschädigen.

Veränderung (Verbesserung) des Mietgegenstandes

§ 9. (1) Der Hauptmieter hat eine von ihm beabsichtigte

wesentliche Veränderung (Verbesserung)

des Mietgegenstandes dem Vermieter anzuzeigen.

Lehnt der Vermieter nicht innerhalb von zwei

Monaten nach Zugang der Anzeige die beabsichtigte

Veränderung ab, so gilt seine Zustimmung als

erteilt. Der Vermieter kann seine Zustimmung und

eine erforderliche Antragstellung bei der Baubehörde

nicht verweigern wenn,

1. die Veränderung dem jeweiligen Stand der

Technik entspricht,

2. die Veränderung der Übung des Verkehrs

entspricht und einem wichtigen Interesse des

Hauptmieters dient,

3. die einwandfreie Ausführung der Veränderung

gewährleistet ist,

4. der Hauptmieter die Kosten trägt,

5. durch die Veränderung keine Beeinträchtigung

schutzwürdiger Interessen des Vermieters

oder eines anderen Mieters zu besorgen

ist,

6. durch die Veränderung keine Schädigung des

Hauses, im besonderen keine Beeinträchtigung

der äußeren Erscheinung des Hauses,

erfolgt,

7. die Veränderung keine Gefahr für die Sicherheit

von Personen und Sachen bewirkt.

(2) Die Voraussetzung des Abs. 1 Z 2 ist jedenfalls

gegeben, wenn es sich handelt um

1. die Errichtung oder die den Erfordernissen

der Haushaltsführung dienende Umgestaltung

von Wasserleitungs-, Lichtleitungs-,

Gasleitungs-, Beheizungs- (einschließlich der

Einrichtung von zentralen Wärmeversorgungsanlagen)

oder sanitären Anlagen,

2. die der Senkung des Energieverbrauchs dienende

Ausgestaltung eines Mietgegenstandes,

3. die Verbesserungen, die von einer Gebietskörperschaft

aus öffentlichen Mitteln gefördert

werden,

4. die Einleitung eines Fernsprechanschlusses

oder

5. die Anbringung der nach dem Stand der

Technik notwendigen Antennen und sonstigen

Einrichtungen für den Hörfunk- und

Fernsehempfang, sofern der Anschluß an eine

bestehende Einrichtung nicht möglich oder

nicht zumutbar ist.

(3) Handelt es sich um eine wesentliche Veränderung

(Verbesserung), die nicht im Abs. 2. angeführt

ist, so kann der Vermieter seine Zustimmung

von der Verpflichtung des Hauptmieters zur Wiederherstellung

des früheren Zustandes bei der

Zurückstellung des Mietgegenstandes abhängig

machen.

Ersatz von Aufwendungen auf eine Wohnung

§ 10. (1) Der Hauptmieter einer Wohnung, der

in den letzten zwanzig Kalenderjahren vor der

Beendigung des Mietverhältnisses in der gemieteten

Wohnung Aufwendungen zur wesentlichen Verbesserung

(§ 9) gemacht hat, die über seine Mietdauer

hinaus wirksam und von Nutzen sind, hat bei der

Beendigung des Mietverhältnisses Anspruch auf

Ersatz dieser Aufwendungen nach ihrem gegenwärtigen

Wert, soweit dieser den wirklich gemachten

Aufwand nicht übersteigt.

(2) Der Abs. 1 gilt nicht, wenn der Vermieter

berechtigterweise seine Zustimmung verweigert

oder an die Verpflichtung zur Wiederherstellung

des früheren Zustandes gebunden hat oder wenn er

deswegen, weil ihm der Hauptmieter die beabsichtigte

wesentliche Veränderung nicht angezeigt hat,

verhindert war, das eine oder das andere zu tun.

(3) Die im Abs. 1 genannten Aufwendungen

sind

1. die Errichtung oder die den Erfordernissen

der Haushaltsführung dienende Umgestaltung

von Wasserleitungs-, Lichtleitungs-,

Gasleitungs-, Beheizungs- (einschließlich der

Errichtung von zentralen Wärmeversorgungsanlagen)

oder sanitären Anlagen in normaler

und dem jeweiligen Stand der Technik entsprechender

Ausstattung,

2. die Vereinigung und die Umgestaltung der

Wohnung mit der zur Zumietung angebotenen

Nachbarwohnung (§ 5 Abs. 2) in normaler

Ausstattung,

3. die gänzliche Erneuerung eines schadhaft

gewordenen Fußbodens in einer dem sonstigen

Ausstattungszustand der Wohnung entsprechenden

Ausführung und

4. andere gleich wesentliche Verbesserungen,

insbesondere solche, die nach dem Wohnungsverbesserungsgesetz

gefördert worden

sind.

(4) Der Anspruch auf Ersatz ist bei sonstigem

Verlust des Anspruchs dem Vermieter vom Hauptmieter

unter Angabe der Höhe schriftlich anzuzeigen

1. bei einvernehmlicher Auflösung des Mietverhältnisses

spätestens zum Zeitpunkt dieser

Auflösung,

2. bei Aufkündigung des Mietverhältnisses

durch den Hauptmieter spätestens mit der

Aufkündigung,

3. in allen übrigen Fällen binnen einer Frist von

zwei Monaten ab Eintritt der Rechtskraft des

Räumungstitels, bei früherer Zurückstellung

des Mietgegenstandes jedoch spätestens mit

der Zurückstellung.

(5) Der Hauptmieter einer Wohnung kann den

Ersatzanspruch nach Abs. 1 überdies nur gerichtlich

geltend machen,

1. wenn er innerhalb von sechs Monaten nach

der Zurückstellung des Mietgegenstandes

dem Vermieter einen Mieter namhaft macht,

der zur Befriedigung des Ersatzanspruches

nach Abs. 1 bereit ist, oder

2. sobald der Vermieter den Mietgegenstand

sonst vermietet oder verwertet.

(6) Auf den Ersatzanspruch kann der Hauptmieter

im voraus nicht rechtswirksam verzichten.

(7) Weitergehende Ansprüche nach den §§ 1097,

1036, 1037 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs

bleiben hiedurch unberührt.

Untermietverbote

§ 11. (1) Auf ein vertragliches Verbot der Untervermietung

kann sich der Vermieter nur berufen,

wenn ein wichtiger Grund gegen die Untervermietung

vorliegt. Ein wichtiger Grund gegen die

Untervermietung liegt insbesondere vor, wenn

1. der Mietgegenstand zur Gänze untervermietet

werden soll,

2. der in Aussicht genommene Untermietzins

eine im Vergleich zu dem vom Untervermieter

zu entrichtenden Mietzins und etwaigen

sonstigen Leistungen des Untervermieters

unverhältnismäßig hohe Gegenleistung darstellt,

3. die Anzahl der Bewohner einer gemieteten

Wohnung die Anzahl der Wohnräume übersteigt

oder nach der Aufnahme des Untermieters

übersteigen würde, oder

4. wenn mit Grund zu besorgen ist, daß der

Untermieter den Frieden der Hausgemeinschaft

stören wird.

(2) Abs. 1 gilt nicht für eine von einer gemeinnützigen

Bauvereinigung, die auf Grund ihrer Satzung

oder zufolge ihres tatsächlichen Geschäftsbetriebes

ihre Tätigkeit auf einen bestimmten Personenkreis

im Sinn des § 8 Abs. 2 Z 1 oder 2 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes

eingeschränkt hat, gemietete

Wohnung.

Abtretung des Mietrechts

§ 12. (1) Der Hauptmieter einer Wohnung, der

die Wohnung verläßt, darf seine Hauptmietrechte

an der Wohnung seinem Ehegatten oder Verwandten

in gerader Linie einschließlich der Wahlkinder

oder Geschwister abtreten, falls der Ehegatte oder

die Verwandten in gerader Linie einschließlich der

Wahlkinder mindestens die letzten zwei Jahre, die

Geschwister mindestens die letzten fünf Jahre mit

dem Hauptmieter im gemeinsamen Haushalt in der

Wohnung gewohnt haben. Dem mehrjährigen Aufenthalt

in der Wohnung ist es gleichzuhalten, wenn

der Angehörige die Wohnung seinerzeit mit dem

bisherigen Mieter gemeinsam bezogen hat, beim

Ehegatten auch, wenn er seit der Verehelichung,

und bei Kindern auch, wenn sie seit ihrer Geburt in

der Wohnung gewohnt haben, mag auch ihr Aufenthalt

in der Wohnung noch nicht die vorgeschriebene

Zeit gedauert haben. Der Eintritt in das

Hauptmietrecht nach §§ 87 und 88 des Ehegesetzes

wird dadurch nicht berührt.

(2) Der bisherige Hauptmieter und der (die)

Übernehmer der Hauptmietrechte haben die Abtretung

und Übernahme der Hauptmietrechte dem

Vermieter anzuzeigen; ab dem auf die Anzeige folgenden

Zinstermin ist der (sind die) Übernehmer

als Hauptmieter anzusehen und für den Mietzins,

bei mehreren Übernehmern zur ungeteilten Hand,

zahlungspflichtig.

(3) Veräußert der Hauptmieter einer Geschäftsräumlichkeit

das von ihm im Mietgegenstand

betriebene Unternehmen und führt der Erwerber

das erworbene Unternehmen im Mietgegenstand

weiter, so gehen die Hauptmietrechte am Mietgegenstand

und die Verpflichtung zur Zahlung des

Mietzinses auf den Erwerber des Unternehmens

über. Der bisherige Hauptmieter sowie der Erwerber

des Unternehmens und der Hauptmietrechte

sind verpflichtet, dem Vermieter den Übergang der

Hauptmietrechte unverzüglich anzuzeigen. Ist der

bisherige Hauptmietzins niederer als der angemessene

Hauptmietzins, so kann der Vermieter vom

Erwerber des Unternehmens und der Mietrechte

die Erhöhung des Hauptmietzinses auf den für den

Mietgegenstand nach Größe, Art, Beschaffenheit,

Lage, Ausstattungs- und Erhaltungszustand angemessenen

Betrag innerhalb von sechs Monaten

nach dem Mietrechtsübergang begehren; stellt der

Vermieter ein solches Begehren, so hat der Übernehmer

des Unternehmens und des Mietrechtes

den für den Mietgegenstand angemessenen Hauptmietzins

ab dem auf den Zugang des Erhöhungsbegehrens

folgenden Zinstermin zu entrichten.

(4) Abs. 1 gilt nicht für eine von einer gemeinnützigen

Bauvereinigung, die auf Grund ihrer Satzung

oder zufolge ihres tatsächlichen Geschäftsbetriebs

ihre Tätigkeit auf einen bestimmten Personenkreis

im Sinn des § 8 Abs. 2 Z 1 und 2 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes

eingeschränkt hat, gemietete

Wohnung; die Beschränkungen nach § 20

Abs. 3 und 4 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes

bleiben aufrecht.

Wohnungstausch

§ 13. (1) Stimmt der Vermieter dem von seinem

Hauptmieter, der die Wohnung vor mehr als fünf

Jahren gemietet hat, aus wichtigen, besonders

sozialen, gesundheitlichen oder beruflichen Gründen

mit einem Dritten geschlossenen Vertrag über

den Tausch ihrer im selben Gemeindegebiet befindlichen

Mietwohnungen zur angemessenen Befriedigung

des beiderseitigen Wohnbedürfnisses nicht zu,

obwohl ihm der Eintritt des Dritten in den Mietvertrag

nach Lage der Verhältnisse zugemutet werden

kann, so hat das Gericht (die Gemeinde, § 39) auf

Antrag des Hauptmieters die zum Eintritt des Dritten

in den Mietvertrag erforderliche Zustimmung

des Vermieters zu ersetzen, sofern im Zeitpunkt

der Antragstellung gegen den Hauptmieter weder

eine gerichtliche Kündigung noch eine Klage auf

Räumung der Wohnung anhängig ist.

(2) Gibt das Gericht dem Antrag Folge, so gilt

der Eintritt des neuen Mieters in den Mietvertrag in

dem Zeitpunkt als vollzogen, in dem er dem Vermieter

den Bezug der Wohnung anzeigt. Die Entscheidung

verliert ihre Rechtswirksamkeit, wenn

1. der Mieter vor dem Eintritt des Dritten in den

Mietvertrag rechtskräftig zur Räumung der

Wohnung verurteilt wird,

2. der Dritte die Einwilligung seines Vermieters

zum Wohnungstausch nicht unverzüglich einholt

oder

3. der von ihm gestellte Antrag rechtskräftig

abgewiesen wird.

(3) Wird der Eintritt des Dritten in den Mietvertrag

vollzogen, so haften für die Verbindlichkeiten,

die während der Mietzeit des bisherigen Mieters

entstanden sind, der bisherige Mieter und der neue

Mieter zur ungeteilten Hand. Ist der Hauptmietzins,

den der tauschende Hauptmieter bisher für

die Wohnung entrichtet hat, niedriger als der

Betrag, der sich für die Wohnung bei Zugrundelegung

des § 16 Abs. 2 und der Ausstattungskategorie

im Zeitpunkt des Wohnungstausches errechnet, so

darf der Vermieter ab dem auf den Eintritt des

Tauschpartners folgenden Zinstermin eine Erhöhung

des Hauptmietzinses auf den so berechneten

Betrag begehren. Aus Anlaß des Wohnungstausches

kann gegen den Vermieter ein Ersatz von Aufwendungen

auf die Wohnung nach § 10 nicht geltend

gemacht werden.

(4) Die vorstehenden Absätze gelten nicht für

eine Wohnung, die von einer gemeinnützigen Bauvereinigung

oder einer Gemeinde zum Zweck der

Wohnraumversorgung von Flüchtlingen oder Heimatvertriebenen

errichtet und an einen Flüchtling

oder Heimatvertriebenen vermietet oder zur Nutzung

überlassen worden ist. Sie gelten für eine von

einer gemeinnützigen Bauvereinigung, die auf

Grund ihrer Satzung oder zufolge ihres tatsächlichen

Geschäftsbetriebes ihre Tätigkeit auf einen

bestimmten Personenkreis im Sinn des § 8 Abs. 2

Z 1 oder 2 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes

eingeschränkt hat, gemietete Wohnung mit der

Einschränkung, daß auch der Tauschpartner diesem

Personenkreis angehören muß.

Mietrecht im Todesfall

§ 14. (1) Durch den Tod des Vermieters oder des

Mieters wird der Mietvertrag nicht aufgehoben.

(2) Nach dem Tod des Hauptmieters einer Wohnung

treten in den Mietvertrag mit Ausschluß

anderer zur Erbfolge berufenen Personen die im

Abs. 3 genannten eintrittsberechtigten Personen

ein, sofern sie nicht binnen 14 Tagen nach dem

Tod des Hauptmieters dem Vermieter bekanntgeben,

daß sie das Mietverhältnis nicht fortsetzen

wollen. Mit dem Eintritt haften die eintretenden

Personen für den Mietzins und die Verbindlichkeiten,

die während der Mietzeit des verstorbenen

Hauptmieters entstanden sind. Sind mehrere Personen

eintrittsberechtigt, so treten sie gemeinsam in

den Mietvertrag ein und haften zur ungeteilten

Hand.

(3) Eintrittsberechtigt nach Abs. 2 sind der Ehegatte,

der Lebensgefährte, Verwandte in gerader

Linie einschließlich der Wahlkinder und die

Geschwister des bisherigen Mieters, sofern diese

Personen ein dringendes Wohnbedürfnis haben

und schon bisher im gemeinsamen Haushalt mit

dem Mieter in der Wohnung gewohnt haben.

Lebensgefährte im Sinne dieser Bestimmung ist,

wer mit dem bisherigen Mieter bis zu dessen Tod

durch mindestens drei Jahre hindurch in der Wohnung

in einer in wirtschaftlicher Hinsicht gleich

einer Ehe eingerichteten Haushaltsgemeinschaft

gelebt hat; einem dreijährigen Aufenthalt des

Lebensgefährten in der Wohnung ist es gleichzuhalten,

wenn er die Wohnung seinerzeit mit dem

bisherigen Mieter gemeinsam bezogen hat.

(4) Die Beschränkungen des Eintrittsrechts nach

§ 20 Abs. 3 und 4 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes

bleiben aufrecht.

Mietzins für Hauptmiete

§ 15. (1) Der vom Mieter für die Überlassung

eines Mietgegenstandes in Hauptmiete zu entrichtende

Mietzins besteht aus

1. dem Hauptmietzins,

2. dem auf den Mietgegenstand entfallenden

Anteil an den Betriebskosten und den von der

Liegenschaft zu entrichtenden laufenden

öffentlichen Abgaben,

3. dem auf den Mietgegenstand entfallenden

Anteil für allfällige besondere Aufwendungen,

4. dem angemessenen Entgelt für mitvermietete

Einrichtungsgegenstände oder sonstige Leistungen,

die der Vermieter über die Überlassung

des Mietgegenstandes hinaus erbringt.

(2) Der Vermieter ist ferner berechtigt, vom Mieter

die Umsatzsteuer zu begehren, die vom Mietzins

zu entrichten ist. Begehrt der Vermieter die

Zahlung der Umsatzsteuer, so muß er aber seinerseits

alle Aufwendungen, die er dem Mieter auf-

oder verrechnet, um die darauf entfallenden Vorsteuerbeträge

entlasten.

(3) Der Mieter hat den Mietzins, sofern kein

anderer Zahlungstermin vereinbart ist, am 1. eines

jeden Kalendermonats im vorhinein zu entrichten.

Vereinbarungen über die Höhe des Hauptmietzinses

§ 16. (1) Vereinbarungen zwischen dem Vermieter

und dem Mieter über die Höhe des Hauptmietzinses

für einen in Hauptmiete gemieteten Mietgegenstand

sind ohne die Beschränkungen des Abs. 2

bis zu dem für den Mietgegenstand nach Größe,

Art, Beschaffenheit, Lage, Ausstattungs- und

Erhaltungszustand angemessenen Betrag zulässig,

wenn

1. der Mietgegenstand nicht zu Wohnzwecken

dient; wird ein Mietgegenstand teils als Wohnung,

teils als Geschäftsräumlichkeit verwendet,

so darf nur der für Wohnungen zulässige

Hauptmietzins angerechnet werden, es sei

denn, daß die Verwendung zu Geschäftszwecken

die Verwendung zu Wohnzwecken

bedeutend überwiegt;

2. der Mietgegenstand in einem Gebäude gelegen

ist, das auf Grund einer nach dem 8. Mai

1945 erteilten Baubewilligung neu errichtet

worden ist, oder der Mietgegenstand auf

Grund einer nach dem 8. Mai 1945 erteilten

Baubewilligung durch Um-, Auf-, Ein- oder

Zubau neu geschaffen worden ist; Mietzinsvorschriften

in förderungsrechtlichen Bestimmungen

werden hiedurch nicht berührt;

3. der Mietgegenstand in einem Gebäude gelegen

ist, an dessen Erhaltung aus Gründen des

Denkmalschutzes, der Stadt- oder Ortsbildpflege

oder aus sonst vergleichbaren Gründen

öffentliches Interesse besteht, sofern der Vermieter

unbeschadet der Gewährung öffentlicher

Mittel zu dessen Erhaltung nach dem

8. Mai 1945 erhebliche Eigenmittel aufgewendet

hat;

4. der Mietgegenstand eine Wohnung der Ausstattungskategorie

A, deren Nutzfläche 90 m²

übersteigt, oder eine Wohnung der Ausstattungskategorie

B, deren Nutzfläche 130 m²

übersteigt, ist, sofern der Vermieter eine solche

Wohnung innerhalb von sechs Monaten

nach der Räumung durch den früheren Mieter

oder Inhaber an einen nicht zum Eintritt in

die Mietrechte des früheren Mieters Berechtigten

vermietet;

5. der Mietgegenstand eine Wohnung der Ausstattungskategorie

A oder B in ordnungsgemäßem

Zustand ist, deren Standard vom Vermieter

nach dem 31. Dezember 1967 durch

Zusammenlegung von Wohnungen der Ausstattungskategorie

C oder D, durch eine

andere bautechnische Aus- oder Umgestaltung

größeren Ausmaßes einer Wohnung

oder mehrerer Wohnungen der Ausstattungskategorie

C oder D oder sonst unter Aufwendung

erheblicher Mittel angehoben worden

ist; dies gilt jedoch nur, wenn der Vermieter

diese Wohnung innerhalb von sechs Monaten

nach der Räumung durch den früheren Mieter

oder Inhaber an einen nicht zum Eintritt in

die Mietrechte des früheren Mieters Berechtigten

vermietet; die Frist von sechs Monaten

erhöht sich um ein Jahr, sofern der Vermieter

die Arbeiten zur Standardanhebung erst nach

der Räumung durch den Vormieter in Angriff

genommen hat;

6. der Mietgegenstand eine Wohnung der Ausstattungskategorie

C in ordnungsgemäßem

Zustand ist, deren Standard vom Vermieter

nach dem 31. Dezember 1967 durch Zusammenlegung

von Wohnungen der Ausstattungskategorie

D, durch eine andere bautechnische

Aus- oder Umgestaltung größeren Ausmaßes

einer Wohnung oder mehrerer Wohnungen

der Ausstattungskategorie D oder

sonst unter Aufwendung erheblicher Mittel

angehoben worden ist; dies gilt jedoch nur,

wenn der Vermieter diese Wohnung innerhalb

von sechs Monaten nach der Räumung

durch den früheren Mieter oder Inhaber an

einen nicht zum Eintritt in die Mietrechte des

früheren Mieters Berechtigten vermietet; die

Frist von sechs Monaten erhöht sich um ein

Jahr, sofern der Vermieter die Arbeiten zur

Standardanhebung erst nach der Räumung

durch den Vormieter in Angriff genommen

hat;

7. das Mietverhältnis länger als ein halbes Jahr

bestanden hat.

(2) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht

vor, so darf der zwischen dem Vermieter und dem

Mieter für eine in Hauptmiete gemietete Wohnung

vereinbarte Hauptmietzins je Quadratmeter der

Nutzfläche und Monat nicht übersteigen

1. 22 S für eine Wohnung der Ausstattungskategorie

A, das ist eine Wohnung in brauchbarem

Zustand, deren Nutzfläche mindestens

30 m² beträgt, die zumindest aus Zimmer,

Küche (Kochnische), Vorraum, Klosett und

einer dem zeitgemäßen Standard entsprechenden

Badegelegenheit (Baderaum oder Badenische)

besteht, die über eine zentrale Wärmeversorgungsanlage

oder eine Etagenheizung

oder eine gleichwertige stationäre Heizung

und über eine Warmwasseraufbereitung verfügt;

2. 16,50 S für eine Wohnung der Ausstattungskategorie

B, das ist eine Wohnung in brauchbarem

Zustand, die zumindest aus Zimmer,

Küche (Kochnische), Vorraum, Klosett und

einer dem zeitgemäßen Standard entsprechenden

Badegelegenheit (Baderaum oder Badenische)

besteht;

3. 11 S für eine Wohnung der Ausstattungskategorie

C, das ist eine Wohnung in brauchbarem

Zustand, die zumindest über eine Wasserentnahmestelle

und ein Klosett im Inneren

verfügt;

4. 5,50 S für eine Wohnung der Ausstattungskategorie

D, das ist eine Wohnung, die entweder

über keine Wasserentnahmestelle oder

über kein Klosett im Inneren verfügt oder bei

der eine dieser beiden Einrichtungen' nicht

brauchbar ist und auch nicht innerhalb angemessener

Frist nach Anzeige durch den Mieter

vom Vermieter brauchbar gemacht wird.

(3) Die Ausstattungskategorie nach Abs. 2 richtet

sich nach dem Ausstattungszustand der Wohnung

im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrags.

Eine Wohnung ist in eine Ausstattungskategorie

auch bei Fehlen eines Ausstattungsmerkmals einzuordnen,

wenn das fehlende Ausstattungsmerkmal,

nicht jedoch eine Badegelegenheit, durch ein oder

mehrere Ausstattungsmerkmale einer höheren Ausstattungskategorie

aufgewogen wird.

(4) Die im Abs. 2 genannten Beträge vermindern

oder erhöhen sich in dem Maß, das sich aus der

Veränderung des vom Österreichischen Statistischen

Zentralamt verlautbarten Verbraucherpreisindex

1976 oder des an seine Stelle tretenden Index

gegenüber dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses

Bundesgesetzes ergibt, wobei Änderungen solange

nicht zu berücksichtigen sind, als sie 10 vH des bisher

maßgebenden Betrages nicht übersteigen.

Beträge unter 10 Groschen sind auf die nächsthöheren

10 Groschen aufzurunden. Der Bundesminister

für Justiz hat die sich hieraus ergebenden

Änderungen der im Abs. 2 bestimmten Beträge im

Bundesgesetzblatt kundzumachen.

(5) Übersteigt der nach Abs. 1 vereinbarte

Hauptmietzins den für den Mietgegenstand nach

Größe, Art, Beschaffenheit, Lage, Aussstattungs-

und Erhaltungszustand angemessenen Betrag, so ist

die Mietzinsvereinbarung so weit unwirksam, als

sie dieses Höchstmaß überschreitet. Ist der Hauptmietzins

nach den Bestimmungen des Abs. 2 und 3

zu bemessen, so ist die Mietzinsvereinbarung insoweit

unwirksam, als sie das darnach zulässige

Höchstmaß überschreitet.

(6) Ergibt sich durch die Anwendung einer Wertsicherungsvereinbarung

ein höherer Hauptmietzins

als nach Abs. 1 bis 5 zulässig ist, so ist der überstei-

gende Teil unwirksam. Berechtigt eine solche Wertsicherungsvereinbarung

den Vermieter zu einer

Erhöhung des Hauptmietzinses, so hat der Hauptmieter

dem Vermieter den erhöhten Hauptmietzins

vom nächsten Zinstermin angefangen zu entrichten,

wenn der Vermieter dem Hauptmieter spätestens

14 Tage vor dem Termin sein darauf gerichtetes

Erhöhungsbegehren bekanntgibt.

Anteil an den Gesamtkosten; Nutzfläche

§ 17. (1) Insoweit nicht zwischen dem Vermieter

und allen Mietern des Hauses für einzelne Aufwendungen

des Hauses schriftlich ein anderer Verteilungsschlüssel

vereinbart worden ist oder sich aus

den folgenden Bestimmungen ein solcher Verteilungsschlüssel

ergibt, bestimmt sich der Anteil eines

Mietgegenstandes an den Gesamtkosten des Hauses

nach dem Verhältnis der Nutzfläche des Mietgegenstandes

zur Nutzfläche aller vermieteten,

vom Vermieter benützten oder trotz ihrer Vermietbarkeit

nicht vermieteten Wohnungen oder

sonstigen Mietgegenstände des Hauses, wobei die

Nutzfläche der Hausbesorgerwohnung, für die

kein besonderes Entgelt entrichtet wird, außer

Betracht bleibt.

(2) Die Nutzfläche, die in Quadratmetern auszudrücken

ist, ist die gesamte Bodenfläche einer

Wohnung oder eines sonstigen Mietgegenstandes

abzüglich der Wandstärken und der im Verlauf der

Wände befindlichen Durchbrechungen (Ausnehmungen).

Treppen, offene Balkone und Terrassen

sowie Keller- und Dachbodenräume, soweit sie

ihrer Ausstattung nach nicht für Wohn- oder

Geschäftszwecke geeignet sind, sind bei der

Berechnung der Nutzfläche nicht zu berücksichtigen.

Die Nutzfläche ist nach dem Naturmaß zu

berechnen.

Erhöhung der Hauptmietzinse

§ 18. (1) Finden die Kosten einer vom Vermieter

durchzuführenden, unmittelbar heranstehenden

größeren Erhaltungsarbeit einschließlich der nach

§ 3 Abs. 3 Z 1 anrechenbaren Verzinsung und

Geldbeschaffungskosten in der Summe der sich in

den vorausgegangenen zehn Kalenderjahren ergebenden

Mietzinsreserven oder Mietzinsabgänge

keine Deckung und übersteigen sie die während des

Verteilungszeitraums zu erwartenden Hauptmietzinseinnahmen,

so kann zur Deckung des Fehlbetrags

eine Erhöhung des Hauptmietzinses begehrt

werden. Zur Festsetzung des erforderlichen erhöhten

Hauptmietzinses sind maßgebend

1. die Summe der sich in den vorausgegangenen

zehn Kalenderjahren ergebenden Mietzinsreserven

oder Mietzinsabgänge einschließlich

eines allfälligen Zuschusses, der aus Anlaß der

Durchführung der Arbeiten gewährt wird;

2. die angemessenen Kosten der durch einen

Kostenvoranschlag umschriebenen unmittelbar

heranstehenden Erhaltungsarbeit einschließlich

der angemessenen Kosten der Bauverwaltung

und Bauüberwachung, soweit

diese zusammen 5 vH der Baukosten nicht

überschreiten; diese Kosten sind um den

Unterschiedsbetrag nach Z 1 zu kürzen oder

zu erhöhen (Deckungsfehlbetrag);

3. ein zehn Jahre nicht übersteigender Verteilungszeitraum,

der unter Berücksichtigung

des Zeitraums, in dem sich solche oder ähnliche

Arbeiten bei Zugrundelegung regelmäßiger

Bestandsdauer erfahrungsgemäß wiederholen,

sowie der wirtschaftlichen Lage des

Vermieters und der Gesamtheit der Mieter

des Hauses nach billigem Ermessen zu bestimmen

ist;

4. das zur Finanzierung des Deckungsfehlbetrags

notwendige eigene oder fremde Kapital

des Vermieters samt den mit der Aufnahme

fremden Kapitals verbundenen Geldbeschaffungskosten

sowie das auf den Kalendermonat

umzurechnende Erfordernis zur Tilgung

und angemessenen Verzinsung dieses Kapitals;

5. ein nach freier Überzeugung (§ 273 ZPO)

festzusetzender Pauschalbetrag zur Deckung

der Kosten von laufend wiederkehrenden

Erhaltungsarbeiten und der laufend fällig werdenden

Aufwendungen für die mit dem

Eigentum verbundene Vermögensteuer samt

Zuschlägen zuzüglich des allfälligen Betrags,

der zur Tilgung und Verzinsung einer nach

§ 3 Abs. 3 Z 1 finanzierten früheren Erhaltungsarbeit

je Kalendermonat aufgebracht

werden muß;

6. die Gesamtsumme der für die Mietgegenstände

des Hauses anrechenbaren monatlichen

Hauptmietzinse, die zur Vereinheitlichung

der Berechnung wie folgt zu ermitteln

sind

a) für die vermieteten Wohnungen je der

nach § 16 Abs. 2 bis 4 berechnete monatliche

Hauptmietzins;

b) für die vermieteten Geschäftsräumlichkeiten

je der monatliche Betrag, der sich für

eine gleich große Wohnung der Ausstattungskategorie

A nach § 16 Abs. 2 Z 1

errechnet, oder, sofern erwiesen wird, daß

dieser Betrag den für den Mietgegenstand

nach § 16 Abs. 1 angemessenen monatlichen

Hauptmietzins übersteigt, der nach

§ 16 Abs. 1 angemessene Hauptmietzins;

c) für die Objekte des Hauses, die der Vermieter

benützt oder die er trotz ihrer

Vermietbarkeit leerstehen läßt, je der nach

den Grundsätzen der lit. a oder b auszumittelnde

monatliche Betrag;

7. die Feststellung, ob oder inwieweit das nach

Z 4 und 5 ermittelte monatliche Deckungserfordernis

in der nach Z 6 ermittelten Gesamtsumme

Deckung findet oder nicht.

(2) Ist der monatliche Hauptmietzins, den ein

Hauptmieter für seinen Mietgegenstand entrichtet,

niedriger als der bei der Berechnung der Gesamtsumme

nach Abs. 1 Z 6 für den Mietgegenstand

ausgewiesene Betrag, so hat das Gericht (die

Gemeinde, § 39) dem Vermieter während des festgesetzten

Verteilungszeitraums die Anhebung dieses

Hauptmietzinses nach Maßgabe des Deckungserfordernisses

(Abs. 1 Z 4 und 5) bis zu der im

Abs. 1 Z 6 für den Mietgegenstand ausgewiesenen

Höhe des Hauptmietzinses zu bewilligen.

(3) Findet das nach Abs. 1 Z 4 und 5 ermittelte

Deckungserfordernis in der nach Abs. 1 Z 6 ermittelten

Gesamtsumme nicht oder nicht zur Gänze

Deckung, so hat das Gericht (die Gemeinde, § 39)

neben der nach Abs. 2 allenfalls zu bewilligenden

Anhebung der Hauptmietzinse die Einhebung eines

erhöhten Hauptmietzinses während des festgesetzten

Verteilungszeitraums in der Weise zu bewilligen,

daß der Vermieter von jedem Hauptmieter

eines Mietgegenstandes im Haus neben dem für

den Mietgegenstand nach Abs. 1 Z 6 ausgewiesenen

und allenfalls nach Abs. 2 angehobenen monatlichen

Hauptmietzins den auf den Mietgegenstand

nach dem Verhältnis der Nutzflächen (§ 17) entfallenden

Anteil am nicht gedeckten Teil des Deckungserfordernisses

begehren darf.

(4) Steht fest, daß eine Erhöhung der Hauptmietzinse

auch dann erforderlich ist, wenn die von den

Hauptmietern gegen die Hauptmietzinsabrechnung

der vorausgegangenen zehn Kalenderjahre erhobenen

Einwendungen berechtigt sind, und ist zu

besorgen, daß durch die Überprüfung dieser Einwendungen

der Hauptmieter die Durchführung der

Erhaltungsarbeiten verzögert würde, so kann das

Gericht (die Gemeinde, § 39) die Überprüfung dieser

Einwendungen der Hauptmieter der Entscheidung

nach § 19 Abs. 3 vorbehalten und zunächst

die Höhe der anrechenbaren Mietzinsreserven oder

Mietzinsabgänge nach freier Überzeugung (§ 273

ZPO) festsetzen.

Antrag und Entscheidung

§ 19. (1) Die Einhebung eines erhöhten Hauptmietzinses

ist nur auf Grund einer Entscheidung

des Gerichtes (der Gemeinde, § 39) zulässig. Zur

Antragstellung sind der Vermieter, die Gemeinde,

in deren Sprengel das Haus gelegen ist, im eigenen

Wirkungsbereich oder der nach § 6 Abs. 2 bestellte

Verwalter berechtigt. Dem Antrag sind beizulegen

1. ein Kostenvoranschlag über die unmittelbar

heranstehende Erhaltungsarbeit in dreifacher

Ausfertigung;

2. die Hauptmietzinsabrechnung über die der

Antragstellung unmittelbar vorausgegangenen

zehn Kalenderjahre;

3. eine Aufstellung, die alle vermieteten, vermietbaren

oder vom Vermieter benützten Mietgegenstände

des Hauses enthält, wobei im

besonderen von jedem Mietgegenstand die

topographische Bezeichnung (Türnummer),

die Nutzfläche, die Ausstattungskategorie bei

Wohnungen, die Höhe des monatlichen

Hauptmietzinses, die Höhe des nach § 18

Abs. 1 Z 6 anrechenbaren monatlichen Betrages,

der Vor- und Zuname des Mieters

(Benützers) anzuführen sind;

4. eine Berechnung des Deckungsfehlbetrags

und des monatlichen Deckungserfordernisses;

5. ein Finanzierungsplan einschließlich allfälliger

Kreditzusagen.

(2) Selbst wenn der Antrag auf Bewilligung der

Einhebung eines erhöhten Hauptmietzinses nicht

im Zuge eines Verfahrens zur Durchführung von

Erhaltungsarbeiten gestellt worden ist (§ 6 Abs. 3),

ist mit der Bewilligung der Einhebung eines erhöhten

Hauptmietzinses der Auftrag zur Vornahme

der der Entscheidung zugrunde liegenden Erhaltungsarbeit

binnen einer angemessenen, ein Jahr

nicht übersteigenden Frist (§ 6 Abs. 1) zu erteilen.

Stellt sich nach dem Ablauf der festgesetzten Frist

heraus, daß die aufgetragenen Arbeiten nicht

durchführbar sind, so ist auf Antrag eines Mieters

die Bewilligung der Einhebung eines erhöhten

Hauptmietzinses zu widerrufen und der Vermieter

zu verpflichten, die von den Mietern des Hauses

auf Grund der widerrufenen Entscheidung entrichteten

erhöhten Hauptmietzinse zuzüglich einer

angemessenen Verzinsung binnen 14 Tagen bei

Exekution zurückzuerstatten.

(3) Hat das Gericht (die Gemeinde, § 39) die

Überprüfung der von den Mietern gegen die

Hauptmietzinsabrechnung der vorausgegangenen

zehn Kalenderjahre erhobenen Einwendungen vorbehalten

(§ 18 Abs. 3) oder stellt sich während oder

nach der Durchführung der aufgetragenen Erhaltungsarbeit

heraus, daß sich die veranschlagten

Kosten geändert haben und daß daher die zur

Finanzierung des Deckungserfordernisses bewilligte

Einhebung eines erhöhten Hauptmietzinses

zur Deckung eines erhöhten Aufwands nicht ausreicht

oder überhöht ist, so ist auf Antrag des Vermieters,

des nach § 6 Abs. 2 bestellten Verwalters

oder eines Hauptmieters der zur Tilgung des Deckungserfordernisses

notwendige erhöhte Hauptmietzins

neu zu berechnen und für die restliche

Dauer des Verteilungszeitraums dementsprechend

zu erhöhen oder zu senken.

Hauptmietzinsabrechnung

§ 20. (1) Der Vermieter hat in übersichtlicher

Form eine Abrechnung über die Einnahmen und

Ausgaben eines jeden Kalenderjahres zu legen.

1. Die Abrechnung hat als Einnahmen auszuweisen

a) die dem Vermieter für die vermieteten

Mietgegenstande des Hauses als Hauptmietzins

(erhöhter Hauptmietzins, Erhaltungsbeitrag)

entrichteten Beträge;

b) die dem Hauptmietzins (erhöhten Hauptmietzins,

Erhaltungsbeitrag) entsprechenden

Beträge für die Objekte des Hauses,

die der Vermieter benützt;

c) den Hauptmietzins für die Objekte des

Hauses, die der Vermieter trotz ihrer Vermietbarkeit

mehr als sechs Monate leer

stehen ließ; die sechsmonatige Frist erhöht

sich um ein Jahr, wenn der Vermieter zur

Anhebung des Standards eines Mietgegenstandes

nützliche Verbesserungen (§§ 4

oder 5) durchführen ließ; die Hauptmietzinse

errechnen sich bei Wohnungen nach

ihrem derzeitigen Ausstattungszustand

nach § 16 Abs. 2 und 4, bei Geschäftsräumlichkeiten

nach § 16 Abs. 2 Z 1; wird

aber nachgewiesen, daß dieser Betrag den

nach § 16 Abs. 1 angemessenen monatlichen

Hauptmietzins übersteigt, ist dieser

Betrag maßgebend;

d) 25 vH der vom Vermieter aus der Vermietung

oder Überlassung von Dach- oder

Fassadenflächen des Hauses zu Werbezwecken

erzielten Einnahmen;

e) die Zuschüsse, die dem Vermieter aus

Anlaß der Durchführung einer Erhaltungs-

oder nützlichen Verbesserungsarbeit

gewährt wurden.

2. In der Abrechnung dürfen als Ausgaben ausgewiesen

werden

a) die Beträge, die aufgewendet wurden, um

die durch Rechnungen und Zahlungsbelege

(Quittungen) belegten Kosten der zur

ordnungsgemäßen Erhaltung (§ 3) oder

nützlichen Verbesserung (§§ 4, 5) des

Hauses durchgeführten Arbeiten zu decken;

b) 20 vH von den durch Rechnungen und

Zahlungsbelege (Quittungen) belegten

Kosten der Arbeiten, die der Vermieter in

Kalenderjahren, in denen von den Hauptmietern

des Hauses kein gemäß § 18

Abs. 2 oder 3 erhöhter Hauptmietzins eingehoben

wird, zur ordnungsgemäßen

Erhaltung (§ 3) oder nützlichen Verbesserung

(§§ 4, 5) des Hauses aufgewendet

hat;

c) die Beträge, die vom Vermieter für die mit

dem Eigentum des Hauses verbundene

Vermögensteuer samt Zuschlägen entrichtet

wurden.

(2) Der Unterschiedsbetrag, der sich aus der

Gegenüberstellung der so ausgewiesenen Einnahmen

und Ausgaben eines Kalenderjahres errechnet,

ist die Mietzinsreserve oder der Mietzinsabgang

des Kalenderjahres.

(3) Der Vermieter ist verpflichtet, spätestens zum

30. Juni eines jeden Jahres die Abrechnung (Abs. 1)

über das vorausgegangene Kalenderjahr beim

Hausbesorger oder an einer sonst geeigneten Stelle

im Haus zur Einsicht durch die Hauptmieter aufzulegen

und den Hauptmietern in geeigneter Weise

Einsicht in die Belege zu gewähren. Auf Verlangen

eines Hauptmieters sind von der Abrechnung und

(oder) den Belegen auf seine Kosten Abschriften

(Ablichtungen) anfertigen zu lassen.

(4) Kommt der Vermieter der in den Abs. 1 und

3 ausgesprochenen Verpflichtung zur Abrechnung

und Einsichtgewährung nicht nach, so ist er auf

Antrag eines Hauptmieters vom Gericht (der

Gemeinde, § 39) dazu zu verhalten. Weigert er sich

auch bei der mündlichen Verhandlung vor Gericht

(der Gemeinde), die Mietzinsabrechnung zu legen

oder die Einsicht in die Belege zu gewähren, oder

erscheint er zur Verhandlung nicht, so hat das

Gericht (die Gemeinde) auf Antrag eines Hauptmieters

dem Vermieter unter Androhung einer

Ordnungsstrafe bis zu 5000 S aufzutragen, binnen

einer angemessenen, 14 Tage nicht übersteigenden

Frist die Abrechnung zu legen und (oder) die Einsicht

in die Belege zu gewähren. Die Ordnungsstrafe

ist zu verhängen, wenn dem Auftrag ungerechtfertigterweise

nicht entsprochen wird; sie

kann auch wiederholt verhängt werden.

Betriebskosten und laufende öffentliche Abgaben

§ 21. (1) Als Betriebskosten gelten die vom Vermieter

aufgewendeten Kosten für

1. die Versorgung des Hauses mit Wasser aus

einer öffentlichen Wasserleitung (Wassergebühren

und Kosten, die durch die nach den

Lieferbedingungen gebotenen Überprüfungen

der Wasserleitungen erwachsen) oder die

Erhaltung der. bestehenden Wasserversorgung

aus einem Hausbrunnen oder einer nicht

öffentlichen Wasserleitung;

2. die auf Grund der Kehrordnung regelmäßig

durchzuführende Rauchfangkehrung, die

Kanalräumung, die Unratabfuhr und die

Schädlingsbekämpfung;

3. die entsprechende Beleuchtung der allgemein

zugänglichen Teile des Hauses, erforderlichenfalls

auch des Hofraums und des Durchgangs

zu einem Hinterhaus;

4. die angemessene Versicherung des Hauses

gegen Brandschaden (Feuerversicherung),

sofern und soweit die Versicherungssumme

dem Betrag entspricht, der im Schadenfall zur

Wiederherstellung (§ 7) ausreicht; bestehen

für solche Versicherungen besondere Versicherungsbedingungen,

die im Schadenfall den

Einwand der Unterversicherung des Versicherers

ausschließen, so sind die entsprechend

solchen Versicherungsbedingungen ermittelten

Versicherungswerte als angemessen anzusehen;

5. die angemessene Versicherung des Hauses

gegen die gesetzliche Haftpflicht des Hauseigentümers

(Haftpflichtversicherung) und

gegen Leitungswasserschäden einschließlich

Korrosionsschäden;

6. die angemessene Versicherung des Hauses

gegen andere Schäden, wie besonders gegen

Glasbruch hinsichtlich der Verglasung der der

allgemeinen Benützung dienenden Räume des

Hauses einschließlich aller Außenfenster oder

gegen Sturmschäden, wenn und soweit die

Mehrheit der Hauptmieter — diese berechnet

nach der Anzahl der vermieteten Mietgegenstände

— des Hauses dem Abschluß, der

Erneuerung oder der Änderung des Versicherungsvertrags

zugestimmt haben;

7. die im § 22 bestimmten Auslagen für die Verwaltung;

8. den im § 23 bestimmten Beitrag für Hausbesorgerarbeiten.

(2) Die anteilig anrechenbaren öffentlichen

Abgaben sind die von der Liegenschaft, auf die sich

der Mietvertrag bezieht, zu entrichtenden laufenden

öffentlichen Abgaben mit Ausnahme solcher,

die nach landesgesetzlichen Bestimmungen auf die

Mieter nicht überwälzt werden dürfen.

(3) Der Vermieter darf zur Deckung der im Lauf

eines Kalenderjahrs fällig werdenden Betriebskosten

und öffentlichen Abgaben zu jedem Zinstermin

einen gleichbleibenden Teilbetrag zur Anrechnung

bringen (Jahrespauschalverrechnung), der vom

Gesamtbetrag der Betriebskosten und der öffentlichen

Abgaben des vorausgegangenen Kalenderjahres

zu errechnen ist und im Fall einer zwischenzeitlichen

Erhöhung von Betriebskosten oder den

öffentlichen Abgaben um höchstens 10 vH überschritten

werden darf. Der Vermieter hat die im

Lauf des Kalenderjahrs fällig gewordenen Betriebskosten

und öffentlichen Abgaben spätestens zum

30. Juni des folgenden Kalenderjahrs abzurechnen

und den Mietern Einsicht in die Abrechnung und in

die Belege zu gewähren. Ergibt sich aus der

Abrechnung ein Überschuß zugunsten der Hauptmieter,

so ist der Überschußbetrag zum übernächsten

Zinstermin zurückzuerstatten. Ergibt sich aus

der Abrechnung ein Fehlbetrag zu Lasten der

Hauptmieter, so haben die Hauptmieter den Fehlbetrag

zum übernächsten Zinstermin zu entrichten.

(4) Macht der Vermieter von der Jahrespauschalverrechnung

nach Abs. 3 nicht Gebrauch, so hat der

Mieter den auf seinen Mietgegenstand entfallenden

Anteil an den Betriebskosten und den laufenden

öffentlichen Abgaben an den Vermieter am 1. eines

jeden Kalendermonats zu entrichten, wenn ihm

dessen Höhe vorher unter Vorlage der Rechnungsbelege

nachgewiesen wird; dabei kann der Vermieter

jeweils die Betriebskosten und Abgaben in

Anschlag bringen, die spätestens am genannten Tag

fällig werden. In jedem dieser Fälle sind die

Betriebskosten und Abgaben nur zu entrichten,

wenn dem Mieter deren Höhe wenigstens drei

Tage vorher unter Vorlage der Rechnungsbelege

nachgewiesen wird. Betriebskosten und Abgaben,

deren Fälligkeit vor mehr als einem Jahr eingetreten

ist, können nicht mehr geltend gemacht werden.

(5) Kommt der Vermieter der im Abs. 3 ausgesprochenen

Verpflichtung zur Legung der Abrechnung

und Einsichtgewährung in die Belege nicht

nach, so gilt § 20 Abs. 4.

Auslagen für die Verwaltung

§ 22. Zur Deckung der Auslagen für die Verwaltung

des Hauses einschließlich der Auslagen für

Drucksorten, Buchungsgebühren u. dgl. darf der

Vermieter je Kalenderjahr und Quadratmeter der

Nutzfläche des Hauses den nach § 16 Abs. 2 Z 2

jeweils geltenden Betrag anrechnen, der auf 12 gleiche

Monatsbeträge zu verteilen ist.

Beitrag für Hausbesorgerarbeiten

§ 23. (1) Der Beitrag für Hausbesorgerarbeiten

besteht aus

1. den dem Hausbesorger gebührenden Entgelten

und Ersätzen,

2. den gemäß § 13 Abs. 3 des Hausbesorgergesetzes,

BGBl. Nr. 16/1970, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 390/1976,

für die Beleuchtung der Dienstwohnung aufzuwendenden

Kosten,

3. dem Dienstgeberanteil des Sozialversicherungsbeitrags

und den sonstigen durch Gesetz

bestimmten Belastungen oder Abgaben,

4. die zur Abfertigung des Hausbesorgers nach

den Bestimmungen des Arbeiter-Abfertigungsgesetzes,

BGBl. Nr. 107/1979, aufgewendeten

Beträge. Jeder Hauptmieter hat den

auf ihn entfallenden Anteil, sofern auf ihn ein

die Hälfte des von ihm zum gleichen Zinstermin

zu entrichtenden Hauptmietzinses übersteigender

Betrag entfällt, binnen einem Jahr

in gleichen, an den einzelnen Zinsterminen

fällig werdenden Raten zu entrichten.

(2) Werden die Hausbesorgerarbeiten vom Vermieter

selbst oder von einer von ihm bestellten und

entlohnten, nicht als Hausbesorger anzusehenden

Person geleistet, so hat der Vermieter Anspruch auf

die Beträge nach Abs. 1.

(3) Im übrigen gilt § 21 Abs. 3 bis 5 sinngemäß.

Anteil an besonderen Aufwendungen

§ 24. (1) Ist der Hauptmieter eines Mietgegenstandes

auf Grund des Mietvertrags oder einer

anderen Vereinbarung berechtigt, eine der gemeinsamen

Benützung der Bewohner dienende Anlage

des Hauses, wie einen Personenaufzug, eine zentrale

Wärmeversorgungsanlage oder eine zentrale

Waschküche zu benützen, so bestimmt sich sein

Anteil an den Gesamtkosten des Betriebes dieser

Anlage nach den Grundsätzen des § 17, es sei denn,

daß der Verbrauch oder der Anteil am Gesamtver-

brauch jedes einzelnen Benützers dieser Anlage

durch besondere Vorrichtungen (Geräte) feststellbar

ist; ist der Verbrauch oder der Anteil am

Gesamtverbrauch jedes einzelnen Benützers einer

zentralen Wärmeversorgungsanlage durch besondere

Vorrichtungen (Geräte) feststellbar, so sind

von den Hauptmietern, die die Anlage benützen,

60 vH der durch den Betrieb der Anlage auflaufenden

Kosten des Verbrauches nach Maßgabe des

durch die besonderen Vorrichtungen (Geräte) festgestellten

Verbrauches oder Anteils am Gesamtverbrauch,

der Restbetrag der Verbrauchskosten und

die sonstigen Kosten des Betriebes aber nach den

Grundsätzen des § 17 zu tragen.

(2) Zu den besonderen Aufwendungen im Sinn

des Abs. 1 zählen auch die Kosten für die Betreuung

von Grünanlagen sowie für den Betrieb von

sonstigen Gemeinschaftsanlagen, die allen Mietern

zur Verfügung stehen.

(3) Im übrigen gilt § 21 Abs. 3 bis 5 sinngemäß.

Entgelt für mir/vermietete Einrichtungsgegenstände

oder sonstige Leistungen

§ 25. Stellt der Vermieter dem Hauptmieter eines

Mietgegenstandes Einrichtungsgegenstände bei

oder verpflichtet er sich auch zu anderen Leistungen,

so darf hiefür nur ein angemessenes Entgelt

vereinbart werden.

Untermietzins

§ 26. (1) Der mit dem Untermieter vereinbarte

oder vom Untervermieter begehrte Untermietzins

darf die im Vergleich zu dem vom Untervermieter

zu entrichtenden Mietzins und etwaigen sonstigen

Leistungen des Untervermieters angemessene

Gegenleistung nicht unverhältnismäßig übersteigen.

(2) Stellt der vereinbarte oder begehrte Untermietzins

eine unverhältnismäßig hohe Gegenleistung

dar, so kann der Untermieter vom Untervermieter

verlangen, daß der Untermietzins ab dem

folgenden Zinstermin auf die angemessene Gegenleistung

ermäßigt wird.

Verbotene Vereinbarungen und Strafbestimmungen

§ 27. (1) Ungültig und verboten sind

1. Vereinbarungen, wonach der neue Mieter

dafür, daß der frühere Mieter den Mietgegenstand

aufgibt oder sonst ohne gleichwertige

Gegenleistung dem Vermieter, dem früheren

Mieter oder einem anderen etwas zu leisten

hat; unter dieses Verbot fallen aber nicht die

Verpflichtung zum Ersatz der tatsächlichen

Übersiedlungskosten oder zum Rückersatz

des Aufwandes, den der Vermieter dem bisherigen

Mieter nach § 10 zu ersetzen hat;

2. Vereinbarungen, wonach der Mieter für den

Verzicht des Vermieters auf die. Geltendmachung

eines Kündigungsgrundes dem Vermieter

oder einem anderen etwas zu leisten hat;

3. Vereinbarungen, wonach für die Vermittlung

einer Miete ein offenbar übermäßiges Entgelt

zu leisten ist;

4. Vereinbarungen, wonach von demjenigen, der

Erhaltungs- oder Verbesserungsarbeiten im

Hause durchführt, dem Vermieter, dem Verwalter,

einem Mieter oder einer dritten Person,

die von einer dieser Personen bestimmt

wurde, ein Entgelt für die Erteilung oder Vermittlung

des Auftrages zur Vornahme der

Arbeiten zu leisten ist;

5. Vereinbarungen, wonach der Vermieter oder

der frühere Mieter sich oder einem anderen

gegen die guten Sitten Leistungen versprechen

läßt, die mit dem Mietvertrag in keinem

unmittelbaren Zusammenhang stehen.

(2) Unter die Verbote des Abs. 1 fallen nicht

a) Beträge, die nach § 14 Abs. 1 oder § 17

WGG geleistet werden;

b) Beträge, die bei Abschluß des Mietvertrages

vom Mieter für den Verzicht des Vermieters

auf den Kündigungsgrund des

§ 30 Abs. 2 Z 4 und 6 gezahlt werden,

sofern die konkreten Umstände, die für

den Mieter schon damals den Abschluß

des Mietvertrages ohne einen solchen Verzicht

sinnlos gemacht hätten, nachgewiesen

werden und der für den Verzicht

gezahlte Betrag den Hauptmietzins für

10 Jahre nicht übersteigt.

(3) Was entgegen den Bestimmungen der §§ 15

bis 26 oder den Bestimmungen des Abs. 1 geleistet

wird, kann samt gesetzlichen Zinsen zurückgefordert

werden. Auf diesen Rückforderungsanspruch

kann im voraus nicht rechtswirksam verzichtet werden.

Der Rückforderungsanspruch verjährt in drei

Jahren. Die Verjährung des Rückforderungsanspruchs

ist gehemmt, solange bei Gericht (bei der

Gemeinde, § 39) ein Verfahren über die Höhe des

Mietzinses anhängig ist.

(4) Wer für sich oder einen anderen Leistungen

entgegennimmt oder sich versprechen läßt, die mit

den Vorschriften des Abs. 1 im Widerspruch stehen,

in den Fällen des Abs. 1 Z 4 auch wer eine solche

Leistung erbringt oder verspricht, begeht,

sofern die Tat nicht nach anderen Bestimmungen

mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung

und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde

mit Geldstrafe bis zu 200000 S zu bestrafen.

Die Geldstrafe ist unter Berücksichtigung der persönlichen

Verhältnisse und der wirtschaftlichen

Leistungsfähigkeit so zu bemessen, daß sie den

Wert der nach Abs. 1 unzulässig vereinbarten Leistung,

ist aber der Täter bereits zweimal wegen

einer solchen Verwaltungsübertretung bestraft worden,

das Zweifache dieses Wertes übersteigt; reicht

das gesetzliche Höchstmaß nicht aus, so kann dieses

um die Hälfte überschritten werden. Würde

eine so bemessene Geldstrafe zur Gefährdung der

wirtschaftlichen Existenz des Täters führen, so

kann auch eine niederere Geldstrafe ausgesprochen

werden, als es dem Wert oder zweifachen Wert der

unzulässig vereinbarten Leistung entspräche. Die

für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe

festzusetzende Ersatzfreiheitsstrafe darf sechs

Wochen nicht übersteigen.

Anrechnung von Dienstleistungen auf den Hauptmietzins

§ 28. Besteht der vereinbarte Hauptmietzins ganz

oder teilweise in Dienstleistungen des Hauptmieters,

so kann der Hauptmieter verlangen, daß der

Wert der Dienstleistungen in der Höhe veranschlagt

werde, die dem jeweiligen ortsüblichen Entgelt

für Dienstleistungen solcher Art entspricht.

Ergibt sich dadurch für die Dienstleistungen des

Hauptmieters ein erheblich höherer Betrag als der

nach diesem Bundesgesetz zulässige Mietzins, so

hat der Vermieter dem Hauptmieter für die Dienstleistungen

das angemessene Entgelt zu bezahlen.

Der Vermieter kann aber seinerseits vom Hauptmieter

statt der Dienstleistungen die Entrichtung

des nach diesem Bundesgesetz zulässigen Mietzinses

in barem begehren; das gleiche gilt, wenn zwar

das Dienstverhältnis, nicht aber das Hauptmietverhältnis

beendet wird.

Auflösung und Erneuerung des Mietvertrages;

Zurückstellung des Mietgegenstandes

§ 29. (1) Der Mietvertrag wird aufgelöst

1. durch Aufkündigung,

2. durch den Untergang des Mietgegenstandes,

wenn und soweit eine Pflicht zur Wiederherstellung

(§ 7) nicht besteht,

3. durch Zeitablauf, jedoch nur wenn

a) in einem Hauptmietvertrag über einen

nach dem 31. Dezember 1967 ohne

Zuhilfenahme öffentlicher Mittel errichteten

Mietgegenstand oder über eine Wohnung

in einem Wohnhaus mit nicht mehr

als zwei selbständiges Wohnungen (§ 1

Abs. 4 Z 2) schriftlich vereinbart worden

ist, daß er durch den Ablauf der bedungenen

Zeit ohne Kündigung erlischt,

b) ohne Vorliegen der Voraussetzungen

nach lit. a in einem Hauptmietvertrag über

eine Wohnung, an der Wohnungseigentum

besteht, schriftlich vereinbart worden

ist, daß er durch den Ablauf der bedungenen

Zeit ohne Kündigung erlischt und die

ursprüngliche oder verlängerte Vertragsdauer

fünf Jahre nicht übersteigt,

c) ohne Vorliegen der Voraussetzungen

nach lit. a oder b in einem Hauptmietvertrag

über eine Wohnung schriftlich vereinbart

worden ist, daß er durch den Ablauf

der bedungenen Zeit ohne Kündigung

erlischt und die ursprüngliche oder verlängerte

Vertragsdauer ein Jahr nicht übersteigt,

d) in einem Untermietvertrag schriftlich vereinbart

worden ist, daß er durch den

Ablauf der bedungenen Zeit ohne Kündigung

erlischt und die ursprüngliche oder

verlängerte Vertragsdauer fünf Jahre nicht

übersteigt,

4. wenn der Mieter vom Vertrag vor dem Ablauf

der bedungenen Zeit aus den Gründen des

§ 1117 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs

absteht,

5. wenn der Vermieter wegen erheblich nachteiligen

Gebrauches des Mietgegenstandes oder

wegen Säumnis bei der Bezahlung des Mietzinses

nach § 1118 des allgemeinen bürgerlichen

Gesetzbuches die frühere Aufhebung des

Vertrages fordert.

(2) Ist bei Wohnungen oder Wohnräumen, die

vom Mieter zu Zwecken eines Hochschulstudiums,

einer Lehrlingsausbildung, des Besuchs einer Allgemeinbildenden

Höheren Schule oder Berufsbildenden

Höheren Schule oder einer vergleichbaren

Ausbildung gemietet werden, in dem Mietvertrag

schriftlich vereinbart worden, daß er mit Beendigung

oder Abbruch der Ausbildung erlischt, so wird

der Mietvertrag auch mit dem Eintritt dieser Bedingung

aufgelöst. Ein solcher Mietvertrag erlischt

aber jedenfalls dann, wenn der Mieter das

27. Lebensjahr vollendet hat, sofern aber der Mietvertrag

in diesem Zeitpunkt noch nicht fünf Jahre

gedauert hat oder der Mieter bei Vertragsabschluß

das 27. Lebensjahr bereits vollendet hatte, jedenfalls

mit dem Ablauf eines Zeitraumes von fünf Jahren

nach Abschluß des Mietvertrages.

(3) Mietverträge auf bestimmte Zeit, die durch

den Verlauf der Zeit nicht auflösbar sind oder nicht

aufgelöst werden, gelten als erneuert; für die

Erneuerung gelten die §§ 1114 und 1115 des allgemeinen

bürgerlichen Gesetzbuchs mit der Abweichung,

daß — von den Fällen des Abs. 1 Z 3 und

Abs. 2 abgesehen — jede Partei vor Ablauf des Termins

für die Kündigung oder Erklärung der Gegenpartei

bekanntgeben kann, daß sie die Erneuerung

auf bestimmte Zeit ablehnt; der Mietvertrag gilt

dann als auf unbestimmte Zeit erneuert.

Kündigungsbeschränkungen

§ 30. (1) Der Vermieter kann nur aus wichtigen

Gründen den Mietvertrag kündigen.

(2) Als ein wichtiger Grund ist es insbesondere

anzusehen, wenn

1. der Mieter trotz einer nach dem Eintritt der

Fälligkeit erfolgten Mahnung mit der Bezahlung

des Mietzinses über die übliche oder

ihm bisher zugestandene Frist hinaus, mindestens

aber acht Tage im Rückstand ist;

2. der Mieter, dessen vereinbarter Mietzins

ganz oder teilweise in eigenen Dienstleistungen

besteht, die bedungenen Dienste vertragswidrig

verweigert;

3. der Mieter vom Mietgegenstand einen

erheblich nachteiligen Gebrauch macht,

namentlich den Mietgegenstand in arger

Weise vernachlässigt oder durch sein rücksichtsloses,

anstößiges oder sonst grob ungehöriges

Verhalten den Mitbewohnern das

Zusammenwohnen verleidet oder sich

gegenüber dem Vermieter oder einer im

Haus wohnenden Person einer mit Strafe

bedrohten Handlung gegen das Eigentum,

die Sittlichkeit oder die körperliche Sicherheit

schuldig macht, sofern es sich nicht um

Fälle handelt, die nach den Umständen als

geringfügig zu bezeichnen sind; dem Verhalten

des Mieters steht, soweit er es unterließ,

die ihm mögliche Abhilfe zu schaffen, das

Verhalten seines Ehegatten und der anderen

mit ihm zusammenwohnenden Familienangehörigen

sowie der von ihm sonst in die

gemieteten Räume aufgenommenen Personen

gleich;

4. der Mieter den Mietgegenstand mit oder

ohne Beistellung von Einrichtungsgegenständen

ganz weitergegeben hat und ihn offenbar

in naher Zeit nicht für sich oder die eintrittsberechtigten

Personen (§ 14 Abs. 3)

dringend benötigt oder, wenngleich auch

nur teilweise, durch Überlassung an einen

Dritten gegen eine im Vergleich zu dem von

ihm zu entrichtenden Mietzins und etwaigen

eigenen Leistungen an den Dritten unverhältnismäßig

hohe Gegenleistung verwertet.

Die teilweise Weitergabe einer Wohnung

kommt einer gänzlichen Weitergabe gleich,

wenn die nicht weitergegebenen Teile der

Wohnung nicht zur Befriedigung des Wohnbedürfnisses

des Mieters oder der eintrittsberechtigten

Personen regelmäßig verwendet

werden;

5. die vermieteten Wohnräume nach dem Tod

des bisherigen Mieters nicht mehr einem

dringenden Wohnbedürfnis eintrittsberechtigter

Personen (§ 14 Abs. 3) dienen;

6. die vermietete Wohnung nicht zur Befriedigung

des dringenden Wohnbedürfnisses des

Mieters oder der eintrittsberechtigten Personen

(§ 14 Abs. 3) regelmäßig verwendet

wird, es sei denn, daß der Mieter zu Kur- oder

Unterrichtszwecken oder aus beruflichen

Gründen abwesend ist;

7. die vermieteten Räumlichkeiten nicht zu der

im Vertrag bedungenen oder einer gleichwertigen

geschäftlichen Betätigung regelmäßig

verwendet werden, es sei denn, daß der

Mieter nur vorübergehend wegen Urlaubs,

Krankheit oder Kuraufenthalts abwesend ist;

8. der Vermieter die gemieteten Wohnräume

für sich selbst oder für Verwandte in absteigender

Linie dringend benötigt und ihm

oder der Person, für die der Mietgegenstand

benötigt wird, aus der Aufrechterhaltung des

Mietvertrages ein unverhältnismäßig größerer

Nachteil erwüchse als dem Mieter aus

der Kündigung; die Abwägung der beiderseitigen

Interessen entfällt,

a) wenn es sich um ein gemietetes Einfamilienhaus

oder um Teile eines Einfamilienhauses

handelt,

b) wenn es sich um eine vom Wohnungseigentümer

vermietete Eigentumswohnung

handelt;

9. der Vermieter den Mietgegenstand für sich

selbst oder für Verwandte in gerader Linie

dringend benötigt und dem Mieter Ersatz

beschaffen wird;

10. der Vermieter den Mietgegenstand, der

schon vor der Kündigung zur Unterbringung

von Arbeitern oder sonstigen Angestellten

des eigenen Betriebes bestimmt war, für diesen

Zweck dringend benötigt;

11. ein dem Bund, einem Bundesland oder einer

Gemeinde gehöriger Mietgegenstand auf

eine Art verwendet werden soll, die in höherem

Maß den Interessen der Verwaltung

dient als die gegenwärtige Verwendung, und

dem Mieter Ersatz beschafft wird;

12. bei Untermietverhältnissen durch die Fortsetzung

der Untermiete wichtige Interessen

des Untervermieters verletzt würden,

namentlich wenn der Untervermieter den

Mietgegenstand für sich selbst oder für nahe

Angehörige dringend benötigt oder wenn

ihm nach den Umständen die Aufrechterhaltung

der Wohnungsgemeinschaft mit dem

Untermieter billigerweise nicht zugemutet

werden kann;

13. ein im Mietvertrag schriftlich als Kündigungsgrund

vereinbarter Umstand eintritt,

der in bezug auf die Kündigung oder die

Auflösung des Mietverhältnisses für den

Vermieter (Untervermieter), für seine nahen

Angehörigen (§ 14 Abs. 3) oder für das

Unternehmen, für das der Vermieter (Untervermieter)

allein oder in Gemeinschaft mit

anderen Personen vertretungsbefugt ist, als

wichtig und bedeutsam anzusehen ist;

14. die ordnungsgemäße Erhaltung des Miethauses,

in dem sich der Mietgegenstand

befindet, aus den Hauptmietzinsen einschließlich

der zur Deckung eines erhöhten

Erhaltungsaufwandes zulässigen erhöhten

Hauptmietzinse weder derzeit, noch auf

Dauer sichergestellt werden kann, die baubehördliche

Bewilligung zur Abtragung des

Miethauses erteilt worden ist und dem Mieter

Ersatz beschafft wird;

15. ein Miethaus ganz oder in dem Teil, in dem

sich der Mietgegenstand befindet, abgetragen

oder umgebaut werden soll, mit dem

Abbruch (Umbau) die Errichtung eines

neuen (geänderten) Baues sichergestellt ist,

die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag

des Bauwerbers mit Bescheid erkannt hat,

daß der geplante Neubau (Umbau) aus Verkehrsrücksichten,

zu Assanierungszwecken,

zur Vermehrung der Wohnungen, die zur

Beseitigung oder Milderung eines im Ortsgebiet

bestehenden quantitativen Wohnungsbedarfs

oder eines qualitativen Wohnfehlbestands

geeignet sind, oder aus anderen Gründen

im öffentlichen Interesse liegt und dem

Mieter Ersatz beschafft wird;

16. der Hauptmieter einer Wohnung der Ausstattungskategorie

„D" weder bereit ist, eine

vom Vermieter im Sinn des § 4 Abs. 3 angebotene

Standardverbesserung zuzulassen,

noch die angebotene Standardverbesserung

selbst durchzuführen, und dem Mieter

Ersatz beschafft wird.

(3) Eine Vereinbarung, wonach dem Vermieter

das Kündigungsrecht unbeschränkt oder in einem

weiteren als dem vorstehend bestimmten Maß

zustehen soll, ist rechtsunwirksam. Überdies kann

der Vermieter, der das Miethaus durch Rechtsgeschäft

unter Lebenden erworben hat, aus dem

Grund des Abs. 2 Z 8 nur kündigen, wenn zwischen

dem Zeitpunkt der Erwerbung und dem Kündigungstermin

mindestens zehn Jahre liegen. Ein

Miteigentümer kann die Kündigungsgründe des

Abs. 2 Z 8 bis 11 überdies nur geltend machen,

wenn er wenigstens Eigentümer zur Hälfte ist.

Teilkündigung

§ 31. (1) Benötigt der Vermieter oder ein Miteigentümer

des Hauses, der wenigstens Eigentümer

zur Hälfte ist, einzelne Teile eines Mietgegenstandes

für sich oder für Verwandte in gerader Linie

dringend, so kann er den Mietvertrag in Ansehung

dieser Teile aufkündigen, wenn der restliche Teil

des Mietgegenstandes abgesondert benutzbar ist

oder ohne unverhältnismäßige Schwierigkeiten

abgesondert benutzbar gemacht werden kann und

zur Befriedigung des Wohnbedürfnisses des Mieters

und der schon bisher mit ihm im gemeinsamen

Haushalt darin wohnenden eintrittsberechtigten

Personen oder zur Besorgung seiner Geschäfte ausreicht.

Die hiefür erforderlichen Kosten hat mangels

anderweitiger Vereinbarung der Vermieter zu

tragen.

(2) Im Rechtsstreit auf Grund von Einwendungen

gegen eine Aufkündigung kann auf Antrag die

Kündigung hinsichtlich einzelner Teile des ganz

aufgekündigten Mietgegenstandes oder anderer als

der vom Vermieter in Anspruch genommenen Teile

als wirksam erkannt, hinsichtlich der übrigen aber

aufgehoben werden, wenn der Kündigungsgrund

nicht hinsichtlich des ganzen Mietgegenstandes

gegeben ist und eine abgesonderte Benutzung der

entstehenden Teile des Mietgegenstandes möglich

ist oder ohne unverhältnismäßige Schwierigkeiten

möglich gemacht werden kann. Die Bestimmung

des Abs. 1 über die Kosten findet Anwendung.

(3) Wird eine Kündigung nur hinsichtlich eines

Teiles des Mietgegenstandes als wirksam erkannt,

so steht es dem Mieter frei zu erklären, daß er den

Mietvertrag auch hinsichtlich des restlichen Teiles

des Mietgegenstandes nicht fortsetzen will. Eine

solche Erklärung ist, um rechtsgültig zu sein, ohne

Verzug nach Rechtskraft des Urteils gegenüber

dem Vermieter abzugeben; der Mietvertrag endet

dann hinsichtlich des ganzen Mietgegenstandes an

dem Tage, der sich für den wirksam gekündigten

Teil aus dem Urteil ergibt. Muß der restliche Teil

des Mietgegensundes erst abgesondert benutzbar

gemacht werden, so hat der Mieter dem Vermieter

den diesem zugesprochenen Teil erst zu übergeben,

wenn der ihm verbleibende Teil abgesondert

benutzbar gemacht ist. Die erforderlichen Arbeiten

hat der Mieter zu gestatten. Dies ist im Urteil auszusprechen.

(4) In Fällen der in den vorhergehenden Absätzen

bezeichneten Art hat der Mieter für den verbleibenden

Teil des Mietgegenstandes einen Mietzins

zu entrichten, der gegenüber dem bisher entrichteten

Mietzins angemessen vermindert ist. Entsteht

darüber Streit, so kann der Vermieter oder

der Mieter bei Gericht den Antrag auf Entscheidung

stellen.

(5) Die vorstehenden Bestimmungen gelten sinngemäß,

wenn der Vermieter, der den Mietgegenstand

mit Einrichtungsgegenständen vermietet hat,

die Einrichtungsgegenstände oder einzelne von

ihnen dringend benötigt, desgleichen für Nebenräume,

wie Keller- oder Dachbodenräume, oder

Nebenflächen, wie Terrassen, Hausgärten, Abstell- oder

Ladeflächen, die mit einer Wohnung, einem

Wohnraum oder einer sonstigen Räumlichkeit mitvermietet

worden sind.

(6) Überdies kann auch der Mieter die Miete von

mitgemieteten Nebenräumen oder Nebenflächen

aufkündigen, wenn die aufgekündigten Nebenräume

oder Nebenflächen abgesondert benutzbar

sind oder ohne unverhältnismäßige Schwierigkeiten

abgesondert benutzbar gemacht werden können. In

diesen Fällen hat die für die Abtrennung erforderlichen

Kosten mangels anderweitiger Vereinbarung

der aufkündigende Mieter zu tragen.

Ersatzbeschaffung

§ 32. (1) Kündigt der Vermieter dem Mieter

einen Mietgegenstand aus Gründen des § 30 Abs. 2

Z 9, 11, 14 bis 16 auf, so kann er sich in der Kündigung

vorbehalten, die hiernach gebotenen Ersatzmietgegenstände

erst im Zug des Verfahrens anzubieten.

Erhebt der Mieter gegen diese Aufkündigung

Einwendungen, so hat das Gericht vorab

durch Zwischenurteil darüber zu entscheiden, ob

der Kündigungsgrund — vorbehaltlich der Ersatzbeschaffung

— gegeben ist.

(2) Wird durch Zwischenurteil entschieden, daß

der Kündigungsgrund gegeben ist, so hat der Ver-

mieter binnen drei Monaten nach dem Eintritt der

Rechtskraft des Zwischenurteils dem Mieter bei

Geschäftsräumlichkeiten einen nach Lage und

Beschaffenheit angemessenen, bei Wohnungen

zwei entsprechende Wohnungen zur Auswahl mit

Schriftsatz als Ersatz anzubieten. Eine Wohnung ist

entsprechend, wenn sie dem Mieter nach der

Größe, der Ausstattung, der Lage und der Höhe

des Mietzinses unter Berücksichtigung seiner persönlichen,

familiären und wirtschaftlichen Verhältnisse

zumutbar ist. Das gleiche gilt, wenn der Mieter

gegen die Aufkündigung Einwendungen nicht

erhebt oder ausdrücklich erklärt, gegen das Vorliegen

des Kündigungsgrundes Einwendungen nicht

zu erheben. Der Vermieter kann erst nach Ablauf

von drei Monaten nach Zustellung des Anbots an

den Mieter die Fortsetzung des Verfahrens beantragen.

Bietet der Vermieter innerhalb der dreimonatigen

Frist die Ersatzmietgegenstände nicht an

oder entspricht der Ersatz nach Ansicht des Mieters

nicht den Erfordernissen, so kann der Mieter die

Fortsetzung des Verfahrens beantragen.

(3) Im Zug des fortgesetzten Verfahrens hat der

Vermieter auf Begehren des Mieters überdies eine

angemessene Entschädigung anzubieten. Kommt

der Vermieter diesem Begehren nicht nach oder ist

die Höhe der Entschädigung strittig, so hat das

Gericht vor Schluß der Verhandlung die angemessene

Entschädigung durch Beschluß festzusetzen

und nach Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses

über die Aufkündigung durch Endurteil zu entscheiden.

Die Aufkündigung ist für rechtswirksam

zu erklären, wenn der Mieter

1. spätestens im Zug des Rechtsstreits erster

Instanz das Anbot bezüglich einer der angebotenen

Wohnungen, bezüglich des sonst

angebotenen Ersatzmietgegenstandes oder

bezüglich der angebotenen oder vom Gericht

festgesetzten Entschädigung angenommen

hat; im Urteil ist die Pflicht zur Räumung

Zug um Zug gegen Leistung des angenommenen

Ersatzmietgegenstandes oder der angenommenen

Entschädigung und unter gegenseitiger

Aufhebung der Verfahrenskosten auszusprechen,

oder

2. weder einen Ersatzmietgegenstand noch eine

Entschädigung angenommen hat und sich

erweist, daß das Anbot bezüglich einer der

angebotenen Wohnungen oder bezüglich des

sonst angebotenen Ersatzmietgegenstandes im

Sinn des Abs. 2 angemessen oder entsprechend

gewesen ist; in diesem Fall gebührt dem

Mieter, unbeschadet seiner Pflicht zur Räumung,

die angemessene Entschädigung.

(4) Eine Entschädigung ist angemessen, wenn sie

die Kosten für die Beschaffung eines den Voraussetzungen

des Abs. 2 angemessenen oder entsprechenden

Ersatzmietgegenstandes deckt.

(5) Der Vermieter hat überdies dem Mieter nach

der Räumung die für den Umzug in der Gemeinde

erforderlichen Übersiedlungskosten zu ersetzen.

Das gleiche gilt im Fall des Umzugs in eine angebotene

Ersatzwohnung oder Geschäftsräumlichkeit,

die außerhalb des Gemeindegebiets gelegen ist.

Zieht der Betroffene in eine außerhalb des Gemeindegebiets

gelegene Wohnung um, die nicht angeboten

(Abs. 2) worden ist, so hat der Vermieter die

Übersiedlungskosten in einer für den Umzug innerhalb

der Gemeinde erforderlichen Höhe zu ersetzen.

Dieser Anspruch auf Ersatz der Übersiedlungskosten

besteht auch in den Fällen einer Kündigung

aus den Gründen des § 30 Abs. 2 Z 8 oder in

den Fällen einer Kündigung wegen Eigenbedarfs

nach § 30 Abs. 2 Z 12.

Gerichtliche Kündigung

§ 33. (1) Mietverträge können nur gerichtlich

gekündigt werden. Der Vermieter hat in der Kündigung

die Kündigungsgründe kurz anzuführen;

andere Kündigungsgründe kann er in diesem Verfahren

nicht mehr geltend machen. Werden gegen

die Kündigung Einwendungen erhoben, so hat der

Vermieter nachzuweisen, daß der von ihm geltend

gemachte Kündigungsgrund gegeben ist. Gegen die

Versäumung der Frist zur Anbringung von Einwendungen

ist die Wiedereinsetzung in den vorigen

Stand nach den Bestimmungen der §§ 146 ff. ZPO

zulässig.

(2) Wenn ein Mieter, dem aus dem Grund des

§ 30 Abs. 2 Z 1 gekündigt wurde und den an dem

Zahlungsrückstand kein grobes Verschulden trifft,

vor Schluß der der Entscheidung des Gerichtes

erster Instanz unmittelbar vorangehenden Verhandlung

den geschuldeten Betrag entrichtet, so ist

die Kündigung aufzuheben; der Mieter hat jedoch

dem Vermieter die Kosten zu ersetzen, soweit ihn

ohne seine Zahlung eine Kostenersatzpflicht

getroffen hätte. Ist die Höhe des geschuldeten

Betrages strittig, so hat das Gericht vor Schluß der

Verhandlung darüber durch Beschluß zu entscheiden.

(3) Abs. 2 gilt sinngemäß, wenn in einem Verfahren

über eine Kündigung nach § 30 Abs. 2 Z 16 der

Mieter sich vor Schluß der der Entscheidung des

Gerichtes erster Instanz unmittelbar vorangehenden

Verhandlung mit der Standardverbesserung

einverstanden erklärt, sowie in Rechtsstreitigkeiten

wegen Aufhebung der Miete und Räumung des

Mietgegenstandes, wenn der Klagsanspruch darauf

gegründet ist, daß der Mieter nach geschehener

Einmahnung mit der Bezahlung des Mietzinses dergestalt

säumig war, daß er mit dem Ablauf des Termines

den rückständigen Mietzins nicht vollständig

entrichtet hatte (§ 1118 ABGB).

Verlängerung der Räumungsfrist im Urteil

§ 34. (1) Das Gericht kann in Rechtssachen über

die Kündigung oder Räumung gemieteter Wohnräume

auf Antrag im Urteil eine längere als die

gesetzliche Räumungsfrist festsetzen, wenn der

Mieter wichtige Gründe dafür geltend macht und

dem Vermieter aus der Verzögerung der Räumung

kein unverhältnismäßiger Nachteil erwächst. Die

Verlängerung darf nicht mehr als neun Monate

betragen. Eine solche Entscheidung kann ohne

gleichzeitige Anfechtung der in der Hauptsache

ergangenen Entscheidung nur mit Rekurs angefochten

werden; gegen die Entscheidung des

Gerichtes zweiter Instanz findet kein Rechtsmittel

statt.

(2) Während der Dauer der verlängerten Räumungsfrist

bleiben, unbeschadet gegenteiliger Vereinbarung

und einer nach den Bestimmungen dieses

Bundesgesetzes zulässigen Erhöhung des Mietzinses,

die Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis

so wie bisher aufrecht.

(3) Das Gericht hat, sobald gegen einen Mieter

ein Exekutionstitel auf Räumung von Wohnräumen

vorliegt, davon die Gemeinde zu benachrichtigen.

(4) Hat der Mieter selbst den Mietgegenstand

gekündigt, so finden die Bestimmungen der Abs. 1

bis 3 keine Anwendung.

Außerkrafttreten des Exekutionstitels; Aufschiebung

der Räumungsexekution

§ 35. (1) Die vierzehntägige Frist des § 575 der

Zivilprozeßordnung, mit deren Ablauf Exekutionstitel

auf Räumung außer Kraft treten, wird für

Mietgegenstände, die den Kündigungsbeschränkungen

dieses Bundesgesetzes unterliegen, um

sechs Monate verlängert.

(2) Ist ein Mieter, dem rechtskräftig gekündigt

worden ist, im Fall der zwangsweisen Räumung der

Wohnung oder eines Wohnraumes der Obdachlosigkeit

ausgesetzt, so ist auf seinen Antrag die Räumungsexekution

aufzuschieben (§ 42 EO), wenn

die Aufschiebung dem betreibenden Vermieter

nach Lage der Verhältnisse zugemutet werden

kann. Die so bewilligte Verlängerung der Räumungsfrist

soll drei Monate nicht übersteigen. Bei

besonders berücksichtigungswürdigen Umständen

darf darüber hinaus ein weiterer Aufschub, jedoch

höchstens zweimal und jeweils nicht länger als um

drei Monate, bewilligt werden. Wurde bereits im

Urteil eine Verlängerung der Räumungsfrist nach

§ 34 Abs. 1 bewilligt, so darf eine weitere Verlängerung

der Räumungsfrist nur bei Vorliegen besonders

berücksichtigungswürdiger Umstände bewilligt

werden, und es darf die Gesamtdauer der so

bewilligten Räumungsaufschübe ein Jahr nicht

übersteigen. Während der Dauer eines Aufschubes

gilt der § 34 Abs. 2.

(3) Setzt der Mieter nach der Bewilligung des

Aufschubes der Räumungsexekution einen neuen

Kündigungsgrund, so ist auf Antrag des Vermieters

nach Einvernehmung des Mieters (§ 56 EO) die

Aufschiebung zu widerrufen und, wenn die

ursprüngliche Räumungsfrist bereits abgelaufen ist,

eine neue Räumungsfrist zu bestimmen, die auf das

zur freiwilligen Räumung unbedingt erforderliche

Maß zu beschränken ist.

(4) Im Verfahren über die Aufschiebung der

Räumungsexekution findet ein Kostenersatz zwischen

den Parteien nicht statt.

Ersatz des Ausmietungsschadens

§ 36. Der Vermieter, der aus Gründen des § 30

Abs. 2 Z 8, 9, 10, 11, 14, 15 oder 16, ebenso der

Vermieter, der auf Grund einer Kündigung nach

§ 30 Abs. 2 Z 13 wegen des Eintritts eines bestimmten

Bedarfes einen gerichtlichen Exekutionstitel auf

Räumung des Mietgegenstandes erwirkt hat, der

den Mietgegenstand aber nach dessen Räumung

entweder gar nicht oder anderweitig verwertet,

ohne durch eine mittlerweile eingetretene Änderung

der Verhältnisse dazu veranlaßt zu sein, hat

dem so ausgemieteten Mieter den durch die Ausmietung

tatsächlich erlittenen Schaden zu ersetzen.

Entscheidungen im Verfahren außer Streitsachen

§ 37. (1) Über die Anträge in den im folgenden

genannten Angelegenheiten entscheidet das für

Zivilrechtssachen zuständige Bezirksgericht, in dessen

Sprengel das Miethaus gelegen ist

1. Anerkennung als Hauptmieter (§ 2 Abs. 3);

2. Durchführung von Erhaltungs- oder Verbesserungsarbeiten

(§§ 3, 4 und 6);

3. Durchsetzung der Anbotspflicht (§ 5 Abs. 2);

4. Durchsetzung des Anspruchs auf Wiederherstellung

(§ 7);

5. Duldung von Eingriffen in das Mietrecht zur

Durchführung von Erhaltungs-, Verbesserungs-

und Änderungsarbeiten einschließlich

des Anspruchs auf angemessene Entschädigung

(§ 8 Abs. 2 und 3);

6. Veränderung (Verbesserung) des Mietgegenstandes

(§ 9);

7. Wohnungstausch (§ 13);

8. Angemessenheit des vereinbarten oder

begehrten Hauptmietzinses (§ 12 Abs. 3.

§§ 16, 43, 44, 46), Untermietzinses (§ 26)

und Anrechnung von Dienstleistungen auf

den Hauptmietzins (§ 28);

9. Verteilung der Gesamtkosten und Anteil

eines Mietgegenstandes an den Gesamtkosten

(§ 17);

10. Erhöhung der Hauptmietzinse (§§ 18, 19);

11. Legung der Abrechnungen (§ 20 Abs. 3, § 21

Abs. 5, § 24 Abs. 3, § 45 Abs. 2);

12. Anteil an den Betriebskosten und laufenden

öffentlichen Abgaben, Anteil an den Auslagen

für die Verwaltung, Beitrag für die

Hausbesorgerarbeiten, Anteil an besonderen

Aufwendungen, Entgelt für mitvermietete

Einrichtungsgegenstände und sonstige Leistungen

(§§ 21 bis 25);

13. Angemessenheit des Erhaltungsbeitrags und

Rückzahlung (§ 45).

(2) Liegen im Falle eines Wohnungstausches

(Abs. 1 Z 7, § 13) die Miethäuser in den Sprengein

verschiedener Bezirksgerichte, so ist, sofern der

Antrag gemeinsam bei einem der Bezirksgerichte

gestellt wird, dieses, sonst das zuerst angerufene

der beiden Bezirksgerichte zuständig.

(3) In den im Abs. 1 genannten Verfahren gelten

die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren

außer Streitsachen mit folgenden Besonderheiten

1. Die Verfahren werden auf Antrag eingeleitet.

2. Von Verfahren, die von einem oder mehreren

Hauptmietern einer Liegenschaft gegen

den (die) Vermieter eingeleitet werden, hat

das Gericht auch die anderen Hauptmieter

der Liegenschaft, deren Interessen durch die

Stattgebung des Antrages unmittelbar

berührt werden könnten, zu verständigen.

Auch diesen Hauptmietern ist Gelegenheit

zur Teilnahme am Verfahren zu geben; es

genügt, wenn sie zu einem Zeitpunkt, zu

dem dies noch zulässig ist, Gelegenheit zu

Sachvorbringen haben.

3. In Verfahren, die vom Vermieter gegen

Hauptmieter einer Liegenschaft eingeleitet

werden, kommt Parteistellung den Hauptmietern

der Liegenschaft zu, deren Interessen

durch die Stattgebung des Antrages

unmittelbar berührt werden könnten.

Kommt in einem solchen Verfahren allen

Hauptmietern der Liegenschaft Parteistellung

zu, so kann der Antrag gegen „die

Hauptmieter der Liegenschaft" gerichtet und

die namentliche Bezeichnung der Antragsgegner

durch die Vorlage eines Mieterverzeichnisses

ersetzt werden.

4. Sind von einem Verfahren nach Z 2 auch

andere Hauptmieter der Liegenschaft zu verständigen,

so kann die Zustellung an diese

Hauptmieter durch einen Anschlag vorgenommen

werden, der an einer allen Hausbewohnern

deutlich sichtbaren Stelle des Hauses,

falls das Haus mehrere Stiegenhäuser

hat, in jedem Stiegenhaus anzubringen ist.

Der Anschlag darf frühestens nach dreißig

Tagen abgenommen werden. Die Zustellung

des das Verfahren einleitenden Antrages ist

mit Ablauf dieser Frist, spätere Zustellungen

sind mit dem Anschlag als vollzogen anzusehen.

Die Gültigkeit der Zustellung wird

nicht dadurch berührt, daß der Anschlag

noch vor dieser Zeit abgerissen oder beschädigt

wurde.

5. Kommt in einem Verfahren nach Z 3 mehr

als sechs Hauptmietern Parteistellung zu, so

kann die Zustellung an diese Hauptmieter

durch einen Anschlag nach Z 4 verbunden

mit einer individuellen Zustellung an einen

dieser Hauptmieter, der vom Gericht zu

bestimmen ist, vorgenommen werden.

6. Mehreren Parteien, die durch einen gemeinsamen

Antrag ein Verfahren eingeleitet

haben, ist nur einmal zuzustellen, und zwar

zu Handen des von ihnen namhaft gemachten

Vertreters (Zustellbevollmächtigten),

sonst zu Handen der im Antrag zuerst

genannten Partei. Überdies kann für

namentlich bestimmte Parteien, deren Interessen

nicht offenbar widerstreiten, jederzeit

auch von Amts wegen ein gemeinsamer

Zustellbevollmächtigter bestellt werden; hiefür

gilt § 97 ZPO sinngemäß.

7. Zustellungen an den (die) Vermieter können

auch zu Handen des für die Liegenschaft

bestellten Verwalters vorgenommen werden.

8. Den für das Verfahren bestellten und dem

Gericht ausgewiesenen Parteienvertretern ist

jedenfalls zuzustellen.

9. Schriftsätze sind in mindestens dreifacher

Ausfertigung einzubringen. Das Gericht

kann die Vorlage weiterer,. zur Verständigung

der Parteien erforderlicher Ausfertigungen

anordnen.

10. Schriftliche Ladungen an die Parteien des

Verfahrens haben den Beisatz zu enthalten,

daß es ihnen freisteht, sich schriftlich zu

äußern oder bei der mündlichen Verhandlung

zu erscheinen.

11. Zur Vertretung der Parteien in erster und

zweiter Instanz sind auch die Funktionäre

und Angestellten derjenigen Vereine befugt,

zu deren satzungsmäßigen Zwecken der

Schutz und die Vertretung der Interessen

der Vermieter (Hausbesitzer) oder der Mieter

gehört und die sich mit der Beratung

ihrer Mitglieder in Mietangelegenheiten in

mehr als zwei Bundesländern regelmäßig

befassen.

12. Sind zur Entscheidung Ermittlungen oder

Beweisaufnahmen notwendig, so hat der

Entscheidung eine mündliche Verhandlung

voranzugehen. Für die Protokolle und

Beweise gelten die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung;

der § 183 Abs. 2 ZPO gilt

nicht, jedoch sind die Vorschriften über

zugestandene Tatsachen (§§ 266, 267 ZPO)

anzuwenden.

13. Die §§ 146 bis 153 ZPO (Wiedereinsetzung

in den vorigen Stand), §§ 168 bis 170 ZPO

(Ruhen des Verfahrens) sowie §§ 236 und

259 Abs. 2 ZPO (Zwischenantrag auf Feststellung)

sind anzuwenden.

14. Ein Verfahren kann, sofern dies zweckmäßig

ist, mit einem anderen Verfahren nach

Abs. 1, nach § 26 WEG 1975 oder nach § 22

WGG verbunden oder wegen eines solchen

Verfahrens unterbrochen werden.

15. Die Entscheidung in der Sache ergeht mit

Sachbeschluß.

16. Vorbehaltlich der Z 17 und 18 gelten für

Rekurse der Dritte Abschnitt des Vierten

Teiles der Zivilprozeßordnung mit Ausnahme

der Bestimmungen über die Unterfertigung

eines schriftlichen Rekurses durch

einen Rechtsanwalt.

17. Richtet sich ein Rekurs gegen einen Sachbeschluß,

so

a) ist der § 517 ZPO nicht anzuwenden;

b) beträgt die Frist für den Rekurs vier

Wochen;

c) ist eine Ausfertigung des Rekurses den

Parteien, deren Interessen durch die

Stattgebung des Rekurses unmittelbar

berührt werden könnten, zuzustellen; die

Z 4 und 5 über die Zustellung durch

Anschlag sind schon bei der Zustellung

an mehr als zwei Hauptmieter mit der

Maßgabe anzuwenden, daß sich der

Anschlag auf die Bekanntgabe der Rekurserhebung

beschränken kann;

d) steht es den in lit. c genannten Parteien

frei, binnen vier Wochen nach Zustellung

des Rekurses bei dem Gericht erster

Instanz eine Rekursbeantwortung einzubringen;

e) hat der Rekurs aufschiebende Wirkung;

f) hat das Rekursgericht, wenn es gegen die

im Rekurs ausdrücklich bekämpften Feststellungen

Bedenken hat — nach allfälliger

Beweiswiederholung oder Beweisergänzung

—, selbst Feststellungen zu treffen;

g) gilt für die Anberaumung und die Durchführung

einer mündlichen Rekursverhandlung

die Z 12.

18. Für Rekurse gegen Sachbeschlüsse oder solche

nach § 527 Abs. 2 ZPO anfechtbare

Beschlüsse des Gerichtes zweiter Instanz, mit

denen ein Sachbeschluß aufgehoben worden

ist, gilt die Z 17 lit. a bis d, für Rekurse

gegen Sachbeschlüsse überdies deren lit. e.

Der § 528 Abs. 1 Z 5 ZPO ist nicht anzuwenden.

Soweit ein erstrichterlicher Sachbeschluß

bestätigt worden ist, ist dagegen ein

Rekurs nur zulässig, wenn ihn das Rekursgericht

für zulässig erklärt hat, weil die Rechtssache

von grundsätzlicher Bedeutung ist,

oder wenn der erstrichterliche Beschluß von

einer vom Rekursgericht in einem nicht nach

§ 527 Abs. 2 ZPO anfechtbaren Aufhebungsbeschluß

überbundenen Rechtsansicht ausgegangen

ist.

19. Die Kosten rechtsfreundlicher Vertretung

hat grundsätzlich jede Partei selbst zu tragen;

einer Partei ist jedoch der Ersatz solcher

Kosten aufzutragen, die sie mutwillig

durch die Stellung nicht gerechtfertigter

Anträge verursacht hat. Inwieweit andere

Kosten des Verfahrens von einer Partei zu

ersetzen sind oder unter die Parteien zu teilen

sind, hat das Gericht in einem Verfahren,

an dem zwei Parteien oder zwei Gruppen

von Parteien mit widerstreitenden Parteiinteressen

beteiligt sind, unter sinngemäßer

Anwendung der §§ 41 ff. ZPO zu entscheiden.

Liegen diese Voraussetzungen nicht

vor, so gilt, daß diese Kosten des Verfahrens

von den Parteien nach Billigkeit zu tragen

sind; dabei ist zu berücksichtigen, in welchem

Ausmaß die Parteien mit ihren Anträgen

durchgedrungen sind, in wessen Interesse

das Verfahren durchgeführt wurde und

welcher nicht zweckentsprechende Verfahrensaufwand

zumindest überwiegend durch

das Verhalten einzelner Parteien verursacht

wurde.

20. Eine Verweisung auf den Rechtsweg ist

nicht zulässig.

21. Die rechtskräftigen Entscheidungen bilden

einen Exekutionstitel nach der Exekutionsordnung;

§ 19 AußStrG ist nicht anzuwenden.

(4) Ergibt sich in einem Verfahren nach Abs. 1

ein Anspruch des antragstellenden Mieters auf

Rückforderung oder Ersatz, so ist sein Gegner

auch zur Zahlung des hienach zustehenden Betrages

samt Zinsen binnen 14 Tagen bei Exekution zu

verhalten.

Stellungnahme der Gemeinde als Baubehörde

§ 38. Das Gericht (die Gemeinde, § 39) hat vor

der Entscheidung über einen Antrag auf

1. Durchführung von Erhaltungs-, Verbesserungs-

oder Wiederherstellungsarbeiten,

2. Bewilligung eines erhöhten Hauptmietzinses

oder

3. Vornahme von Verbesserungen oder Änderungen

am Mietgegenstand der für die Baulichkeit

als Baubehörde zuständigen Gemeinde die Gelegenheit

zu geben, binnen angemessener Frist zu

den beantragten Arbeiten und den damit in Zusammenhang

stehenden Fragen, wie im besonderen

deren Notwendigkeit, Zweckmäßigkeit, Preisangemessenheit,

Beeinträchtigung der äußeren Erscheinung

des Hauses oder des Ausmaßes der Beeinträchtigung

eines Mietgegenstandes, Stellung zu

nehmen.

Entscheidung der Gemeinde

§ 39. (1) Verfügt eine Gemeinde über einen in

Mietangelegenheiten fachlich geschulten Beamten

oder Angestellten und rechtfertigt die Anzahl der

dort nach § 37 Abs. 1 anfallenden Verfahren die

Betrauung der Gemeinde zum Zwecke der Entlastung

des Gerichtes, so kann ein Verfahren nach

§ 37 Abs. 1 bei Gericht hinsichtlich der in der

Gemeinde gelegenen Mietgegenstände nur eingeleitet

werden, wenn die Sache vorher bei der

Gemeinde anhängig gemacht worden ist.

(2) Auf welche Gemeinden die im Abs. 1 genannten

Voraussetzungen zutreffen, stellt der Bundesminister

für Justiz gemeinsam mit dem Bundesminister

für Inneres durch Kundmachung fest.

(3) Die Gemeinde hat nach Vornahme der

erforderlichen Ermittlungen eine gütliche Beilegung

des Streites zu versuchen und, wenn der Versuch

ohne Erfolg bleibt, auf Antrag eine Entscheidung

zu fällen. Das Verfahren richtet sich nach den

Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes

— AVG 1950. Das Verfahren ist möglichst

zu beschleunigen und soll längstens binnen

drei Monaten beendet sein. § 37 Abs. 2, Abs. 3 Z 1

bis 14 und 19 sowie Abs. 4 sind sinngemäß anzuwenden.

(4) Die Entscheidung der Gemeinde kann durch

kein Rechtsmittel angefochten werden. Sie bildet

nach Maßgabe des § 37 Abs. 3 Z 21 und Abs. 4

einen Exekutionstitel im Sinne des § 1 der Exekutionsordnung.

(5) Die im Verfahren vor der Gemeinde erforderlichen

Schriften und die vor ihr abgeschlossenen

Vergleiche sind von Stempel- und Rechtsgebühren

befreit.

Anrufung des Gerichtes

§ 40. (1) Die Partei, die sich mit der Entscheidung

der Gemeinde nicht zufrieden gibt, kann die

Sache bei Gericht anhängig machen. Durch die

Anrufung des Gerichtes tritt die Entscheidung der

Gemeinde außer Kraft. Sie tritt jedoch wieder in

Kraft, wenn der Antrag auf Entscheidung des

Gerichtes zurückgezogen wird. Das Gericht kann

jedoch nicht mehr angerufen werden, wenn seit

dem Tage, an dem die Gemeinde entschieden hat,

mehr als vierzehn Tage verstrichen sind; hat die

Gemeinde in Abwesenheit einer Partei entschieden,

so läuft für diese Partei die vierzehntägige Frist von

dem Tage, an dem die Gemeinde sie von ihrer Entscheidung

in Kenntnis gesetzt hat.

(2) Das Gericht kann ferner von jeder Partei

angerufen werden, wenn das Verfahren vor der

Gemeinde nicht binnen drei Monaten zum

Abschlusse gelangt ist. In diesem Falle hat die

Gemeinde, sobald das Begehren bei Gericht eingebracht

wurde, das Verfahren einzustellen.

(3) Über den Tag, an dem das Verfahren bei der

Gemeinde anhängig gemacht wurde, über den

Inhalt der Entscheidung der Gemeinde oder, wenn

es zu einer solchen nicht kommt, darüber, daß der

Vergleichsversuch erfolglos geblieben ist, hat die

Gemeinde der Partei auf Verlangen eine Bestätigung

auszustellen. Begehrt die Partei die Entscheidung

des Gerichtes, so hat sie diesem die Bestätigung

vorzulegen. Die Gemeinde hat dem Gerichte

auf Ersuchen die Akten zu übermitteln.

Unterbrechung eines Rechtsstreits

§ 41. Das Verfahren über einen Rechtsstreit ist

von Amts wegen zu unterbrechen, wenn die Entscheidung

von einer Vorfrage abhängt, über die ein

Verfahren nach § 37 beim Gericht oder der

Gemeinde bereits anhängig ist.

Exekutionsbeschränkung

§ 42. (1) Auf Mietzinse aus Mietverträgen, auf

welche die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

Anwendung finden, kann vom Tage des Wirksamkeitsbeginnes

dieses Bundesgesetzes angefangen

nur im Wege der Zwangsverwaltung Exekution

geführt werden. Im Zuge der Zwangsverwaltung

hat der Verwalter die Mietzinse in der von diesem

Bundesgesetze vorgeschriebenen Weise zu verwenden.

(2) Jede Verfügung über Mietzinse für Mietgegenstände

in Gebäuden durch Abtretung, Anweisung,

Verpfändung oder durch ein anderes Rechtsgeschäft

ist, sofern auf den Mietvertrag die Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes Anwendung finden,

vom Tage des Wirksamkeitsbeginnes dieses Bundesgesetzes

angefangen ohne rechtliche Wirkung.

Die Abtretung (Verpfändung) von Hauptmietzinsen

zur Sicherung eines zur ordnungsgemäßen

Erhaltung oder notwendigen oder nützlichen Veränderung

(Verbesserung) aufgenommenen Darlehens

an den Gläubiger ist aber nicht ausgeschlossen.

Die Abtretung (Verpfändung) ist unter Beibringung

einer einverleibungsfähigen Urkunde auf

Antrag im öffentlichen Buch anzumerken; erst von

da an ist sie gegenüber dritten Personen rechtswirksam.

Die Mietzinse eines Hauses, über die der

Hauseigentümer sonach zur ordnungsgemäßen

Erhaltung oder notwendigen oder nützlichen Veränderung

(Verbesserung) rechtsgültig verfügt hat,

sind im Sinne der Exekutionsordnung nicht als

Nutzungen und Einkünfte (§§ 97, 109 Abs. 3 EO),

Erträgnisse (§§ 97 Abs. 3, 119 Abs. 1 EO) oder

Früchte und Einkünfte (§ 156 Abs. 1 EO) der

betreffenden Liegenschaft anzusehen.

(3) Den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

unterliegende Mietrechte können vom Hauseigentümer

zugunsten einer von ihm durch Abtretung

erworbenen Forderung nicht in Exekution gezogen

werden.

(4) Solche Mietrechte über Wohnungen sind

gegenüber jedem Gläubiger der Exekution insoweit

entzogen, als sie für den Mieter und die mit ihm im

gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen

unentbehrliche Wohnräume betreffen.

II. Hauptstück

Bestimmungen über bestehende Mietverträge und

Übergangsregelung

Allgemeine Grundsätze

§ 43. (1) Insoweit im folgenden nichts anderes

bestimmt ist, gilt das I. Hauptstück auch für Mietverträge,

die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

geschlossen worden sind.

(2) Ist eine vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

geschlossene Vereinbarung über die Höhe

des Mietzinses nach den bisher in Geltung gestandenen

Vorschriften rechtsunwirksam, so sind diesbezüglich

die bisher in Geltung gestandenen Vorschriften

weiter anzuwenden.

Überhöhter Hauptmietzins

§ 44. (1) Eine Wertsicherungsvereinbarung in

einem vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

abgeschlossenen Mietvertrag über eine Wohnung,

für die nunmehr § 16 Abs. 2 gilt, ist insoweit rechtsunwirksam,

als eine allfällige Erhöhung das in § 16

Abs. 4 vorgesehene Maß übersteigt.

(2) Der Hauptmieter einer vor dem Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes gemieteten Wohnung kann

vom Vermieter die Ermäßigung des vorher vereinbarten

Hauptmietzinses begehren,

1. wenn für die Wohnung im Zeitpunkt der Vereinbarung

über die Höhe des Hauptmietzinses

die in § 16 Abs. 1 Z 2 bis 6 genannten Voraussetzungen

nicht vorgelegen haben und

2. wenn der vereinbarte Hauptmietzins den

Betrag um mehr als die Hälfte übersteigt, der

sich für die Wohnung nach ihrer Größe und

Ausstattungskategorie im Zeitpunkt des

Abschlusses des Mietvertrags oder einer späteren,

vom Vermieter finanzierten Standardverbesserung

nach § 16 Abs. 2 als Hauptmietzins

errechnet.

(3) Begehrt der Hauptmieter vom Vermieter die

Ermäßigung des vereinbarten Hauptmietzinses, so

ist ab dem auf den Zugang dieses Begehrens folgenden

Zinstermin die getroffene Vereinbarung über

den Hauptmietzins insoweit rechtsunwirksam, als

der Hauptmietzins das Eineinhalbfache des Betrages

übersteigt, der sich für die Wohnung nach ihrer

Größe und Ausstattungskategorie (Abs. 2 Z 2) als

Hauptmietzins errechnet. Ist der Vermieter auf

Grund einer Wertsicherungsvereinbarung zu einer

Erhöhung des Hauptmietzinses berechtigt, so kann

er nach Maßgabe des Abs. 1 auch die Erhöhung des

ermäßigten Hauptmietzinses begehren. Ist zwischen

dem Vermieter und dem Hauptmieter eine

Wertsicherung nicht vereinbart worden, so ist der

Vermieter berechtigt, vom Hauptmieter die Erhöhung

des ermäßigten Hauptmietzinses nach Maßgabe

des Abs. 1 zu begehren, jedoch höchstens bis

zu dem seinerzeit ohne Wertsicherung als Hauptmietzins

vereinbarten Betrag.

Erhaltungsbeitrag

§ 45. (1) Der Erhaltungsbeitrag ist der Unterschiedsbetrag,

der wie folgt zu errechnen ist

1. Für eine Wohnung

Von zwei Drittel des Betrages, der sich für die

Wohnung bei Zugrundelegung der Berechnungsvorschriften

des § 16 Abs. 2 bis 4 als

zulässigerweise zu vereinbarenden Hauptmietzins

errechnet, ist der Betrag in Abzug zu

bringen, der für die Wohnung als Hauptmietzins

oder erhöhter Hauptmietzins entrichtet

wird.

2. Für einen sonstigen Mietgegenstand

Von zwei Drittel des Betrages, der sich für

den Mietgegenstand bei Zugrundelegung der

Berechnungsvorschriften des § 16 Abs. 2 Z 1

und Abs. 4 als Hauptmietzins errechnet, ist

der Betrag in Abzug zu bringen, der für den

Mietgegenstand als Hauptmietzins oder

erhöhter Hauptmietzins entrichtet wird; stellt

sich heraus, daß der für den Mietgegenstand

nach Art, Beschaffenheit, Lage, Ausstattungs- und

Erhaltungszustand angemessene Hauptmietzins

(§ 16 Abs. 1) niedriger ist als der

Betrag, der sich bei Zugrundelegung der

Berechnungsvorschriften des § 16 Abs. 2 Z 1

und Abs. 4 errechnet, so sind bei der Berechnung

des Erhaltungsbeitrages zwei Drittel des

angemessenen Hauptmietzinses in Anschlag

zu bringen.

3. Ergeben sich bei der Berechnung Beträge von

unter 10 Groschen, so sind sie auf die nächst

höheren 10 Groschen aufzurunden.

(2) Ist der Hauptmietzins, den der Hauptmieter

für einen vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

gemieteten Mietgegenstand auf Grund der bisherigen

Vorschriften oder einer vorher geschlossenen

Vereinbarung zu entrichten hat, so niedrig, daß

sich bei Anwendung des Abs. 1 ein Erhaltungsbeitrag

errechnet, so darf der Vermieter im Interesse

einer rechtzeitigen und vorausschauenden Sicherstellung

der Finanzierung der Kosten der jeweils

erkennbaren und in absehbarer Zeit notwendig

werdenden Erhaltungarbeiten vom Hauptmieter

die Entrichtung des nach Abs. 1 errechneten Erhaltungsbeitrags

neben dem bisherigen Hauptmietzins

oder erhöhten Hauptmietzins verlangen, sofern

der Mietgegenstand in einem Gebäude gelegen ist,

für das die Baubehörde den Abbruch weder bewilligt

noch aufgetragen hat. Der Vermieter muß sein

Verlangen dem Hauptmieter spätestens einen

Monat vor dem Zinstermin, zu dem er die Entrichtung

des Erhaltungsbeitrages fordert, schriftlich mit

der Verpflichtung bekanntgeben, daß er den so

geforderten Erhaltungsbeitrag innerhalb von fünf

Jahren ab der jeweiligen Entrichtung zur Finanzierung

von Erhaltungsarbeiten, deren Kosten durch

die anrechenbare Mietzinsreserve nicht gedeckt

sind, verwenden und hierüber jeweils zum 30. Juni

eines Kalenderjahres eine gesonderte Abrechnung

(§ 20 Abs. 3) legen werde; die schriftliche Aufforderung

hat ferner die Höhe des für den Mietgegenstand

zu entrichtenden Hauptmietzinses oder

erhöhten Hauptmietzinses, die Nutzfläche und bei

Wohnungen auch die Ausstattungskategorie im

Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrags zu enthalten.

(3) Hebt der Vermieter von einem Hauptmieter

den Erhaltungsbeitrag ein, so hat er in der darüber

zu legenden gesonderten Abrechnung (§ 20 Abs. 3)

nicht nur die Erhaltungsbeiträge für die Mietgegenstände,

von deren Hauptmietern er die Entrichtung

der Erhaltungsbeiträge gefordert hat, sondern auch

für die Mietgegenstände auszuweisen, von deren

Hauptmietern er die Entrichtung eines Erhaltungsbeitrages

nicht gefordert hat oder die er selbst

benützt.

(4) Begehrt der Vermieter den Erhaltungsbeitrag

für einen im § 1 Abs. 4 Z 1 oder 2 genannten Mietgegenstand,

so gelten für die Mietgegenstände dieses

Hauses ab diesem Zeitpunkt die Bestimmungen

des I. Hauptstückes mit Ausnahme der Bestimmungen

über die Mietzinsbildung nach § 16 Abs. 2. In

diesen Fällen darf der Vermieter in der Hauptmietzinsabrechnung

(§ 20) auch die Beträge als

Ausgaben absetzen, die in den jeweiligen Verrechnungsjahren

zur Amortisation der seinerzeit aufgewendeten

Bau-, Grund- oder Aufschließungskosten

zu entrichten sind.

(5) Verwendet der Vermieter die von den Hauptmietern

entrichteten Erhaltungsbeiträge nicht

innerhalb der Frist von fünf Kalenderjahren zur

Finanzierung einer Erhaltungsarbeit, deren Kosten

durch die anrechenbare Mietzinsreserve nicht

gedeckt sind, so hat der Vermieter die vom Hauptmieter

entrichteten Erhaltungsbeiträge zuzüglich

einer angemessenen Verzinsung unverzüglich

zurückzuerstatten.

(6) Im übrigen gelten für die Erhaltungsbeiträge

die sonstigen Bestimmungen über die Mietzinse.

Hauptmietzins bei Eintritt in einen bestehenden

Mietvertrag über eine Wohnung

§ 46. (1) Treten in einen bei Inkrafttreten dieses

Bundesgesetzes bestehenden Hauptmietvertrag

über eine Wohnung der Ehegatte, der Lebensgefährte

oder nahe Angehörige des bisherigen Hauptmieters,

die minderjährig sind, allein oder gemeinsam

mit anderen Angehörigen ein (§ 12 Abs. 1 und

2, § 14), so darf der Vermieter vom (von den) in

das Hauptmietrecht Eintretenden weiterhin nur

den Hauptmietzins begehren, den er ohne den Eintritt

begehren dürfte. Das gleiche gilt für den Eintritt

auf Grund einer gerichtlichen Anordnung nach

§ 87 Abs. 2 des Ehegesetzes.

(2) Treten in einen bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

bestehenden Hauptmietvertrag über

eine Wohnung ausschließlich Personen ein, die im

Abs. 1 nicht genannt sind, so darf der Vermieter

vom (von den) in das Hauptmietrecht Eintretenden

ab dem auf den Eintritt folgenden Zinstermin eine

Erhöhung des bisherigen Hauptmietzinses bis zu

dem Betrag begehren, der sich für die Wohnung bei

Zugrundelegung des § 16 Abs. 2 und der Ausstattungskategorie

im Zeitpunkt des seinerzeitigen

Vertragsabschlusses oder einer späteren, vom Vermieter

finanzierten Standardverbesserung errechnet;

in den Fällen des Abs. 1 darf der Vermieter

diese Erhöhung des bisherigen Hauptmietzinses ab

dem Zinstermin begehren, in dem alle im Abs. 1

genannten Eintretenden auf Dauer die Wohnung

verlassen haben und (oder) großjährig geworden

sind.

Betriebskosten; Umstellung der Verteilungsschlüssel

§ 47. (1) Die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

auf Grund der bisherigen Vorschriften

fällig gewordenen Betriebskosten dürfen nach

Maßgabe der bisherigen Vorschriften eingehoben

werden.

(2) Die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

für die Berechnung des Anteiles an den Betriebskosten

oder besonderen Aufwendungen maßgebenden

Verteilungsschlüssel darf der Vermieter bis

31. Dezember 1983 anwenden. Eine frühere

Umstellung auf die in § 17 geregelte Verteilung hat

jedenfalls zu erfolgen, wenn vor diesem Zeitpunkt

1. eine Erhöhung der Hauptmietzinse nach den

§§ 18 und 19 bewilligt oder

2. ein Erhaltungsbeitrag nach § 45 eingehoben

wird.

Anhängiges Verfahren; bewilligte Mietzinserhöhungen

§ 48. (1) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses

Bundesgesetzes bei Gericht (der Gemeinde,

§ 39) anhängigen Verfahren sind nach den bisher in

Geltung gestandenen Vorschriften durchzuführen.

Wird auf Grund einer Entscheidung über eine

Mietzinserhöhung nach § 7, § 28 Abs. 2 des Mietengesetzes

innerhalb eines Jahres nach dem

Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bei Gericht

(der Gemeinde, § 39) das Verfahren über die

Mietzinserhöhung der Höhe nach eingeleitet, so ist

auch dieses Verfahren nach den bisherigen Vorschriften

durchzuführen.

(2) Der Vermieter ist berechtigt, die im Zeitpunkt

des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes

nach § 7, § 28 Abs. 2 oder 3 des Mietengesetzes

oder § 2 des Zinsstoppgesetzes erhöhten Hauptmietzinse

bis zum Ablauf der seinerzeit bewilligten

Laufzeit einzuheben. Das gleiche gilt für die Mietzinserhöhungen,

die nach Abs. 1 bewilligt werden.

Kündigungsrechtliche Übergangsregelung

§ 49. (1) Für die Mietverträge über die Exerzier-,

Schieß- und sonstigen Übungsplätze des Bundesheeres,

die bei Inkrafttreten des Mietengesetzes

(23. Dezember 1922) bereits bestanden haben, gelten

die Kündigungsbeschränkungen des § 30. Insoweit

für andere Mietverträge, die dem Geltungsbereich

dieses Bundesgesetzes (§ 1) nicht unterliegen,

vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes die

Kündigungsbeschränkungen des § 19 des Mieten-

gesetzes anzuwenden waren, gelten die §§ 19 bis 23

des Mietengesetzes bis zum 31. Dezember 1986

weiter.

(2) Wurde in einem vor dem Inkrafttreten dieses

Bundesgesetzes geschlossenen Hauptmietvertrag

über einen Mietgegenstand, der nach dem

31. Dezember 1967 durch Neu-, Um-, Auf-, Ein-

oder Zubau ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel

neu geschaffen worden ist, weder die Anwendbarkeit

der Kündigungsbeschränkungen des § 19 des

Mietengesetzes, noch eine Bestandsdauer vereinbart,

die über den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses

Bundesgesetzes hinaus wirksam ist, so gelten für

diesen Hauptmietvertrag die Kündigungsbeschränkungen

des § 30, sofern es der Vermieter bis

30. Juni 1982 unterläßt, dem Hauptmieter einen

befristeten Hauptmietvertrag nach § 29 Abs. 1 Z 3

lit. a anzubieten, der zumindest bis 31. Dezember

1984 wirksam ist. Nimmt der Hauptmieter ein diesbezügliches

Anbot des Vermieters binnen sechs

Monaten nach dem Zugang des Anbotes nicht an

und wird auch keine andere Vereinbarung über die

Bestandsdauer geschlossen, so gelten für dieses

Hauptmietverhältnis die Kündigungsbeschränkungen

des § 30 nicht.

(3) Haben für einen vor dem Inkrafttreten dieses

Bundesgesetzes geschlossenen Untermietvertrag die

Kündigungsbeschränkungen des § 19 des Mietengesetzes

nicht gegolten, so gelten hiefür auch nicht

die Kündigungsbeschränkungen des § 30.

Kundmachung gemäß § 39 Abs. 2

§ 50. Die Gemeinden, auf die im Zeitpunkt des

Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes die Voraussetzungen

des § 39 Abs. 1 zutreffen, sind durch die

Kundmachung der Bundesminister für Justiz und

für Inneres, BGBl. Nr. 299/1979, bestimmt.

Übergangsregelung für die Mietzinsreserve

§ 51. Für die Anwendung des für die Mietzinsreserve

bestimmten Verrechnungszeitraums von zehn

Jahren gilt für die Übergangszeit von drei Jahren

die Beschränkung, daß dieser Verrechnungszeitraum

nicht vor dem 1. Jänner 1975 beginnt. Die

Verrechnung der Mietzinsreserve aus der Zeit vor

dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes richtet

sich nach den bisherigen Vorschriften des Mietengesetzes.

Übergangsregelung für Darlehens- und Kreditverträge

§ 52. Die in einem vor dem Inkrafttreten dieses

Bundesgesetzes geschlossenen Darlehens- oder

Kreditvertrag rechtswirksam vereinbarte Abtretung

oder Verpfändung der Teilbeträge der Hauptmietzinse,

die nach den bisherigen Vorschriften des

Mietengesetzes von der Verwendungs- und Verrechnungspflicht

ausgenommen waren, wird von

der Exekutionsbeschränkung nach § 42 nicht

erfaßt.

III. Hauptstück

Änderung des Rückzahlungsbegünstigungsgesetzes

§ 53. Das Rückzahlungsbegünstigungsgesetz,

BGBl. Nr. 336/1971, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. Nr. 481/1980, wird wie folgt

geändert

Im § 12 Abs. 3 hat der erste Satz zu lauten

„Im Falle der Weitervermietung eines Mietgegenstandes

nach gänzlicher Tilgung des Darlehens

auf Grund einer vorzeitigen begünstigten Rückzahlung

gilt § 16 des Mietrechtsgesetzes, BGBl.

Nr. 520/1981, nicht."

IV. Hauptstück

Änderung des Wohnbauförderungsgesetzes 1968

§ 54. Das Wohnbauförderungsgesetz 1968,

BGBl. Nr. 280/1967, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. Nr. 560/1980, wird wie folgt

geändert

1. Im § 1 Abs. 1 lit. c hat das Wort „und" zu entfallen.

2. Im § 1 Abs. 1 haben die lit. d und eine neu einzufügende

lit e zu lauten

„d) die Durchführung von Verbesserungen größeren

Umfanges in verbesserungswürdigen

Baulichkeiten und

e) die ordnungsmäßige Erhaltung von Wohnhäusern

nach § 3 des Mietrechtsgesetzes,

BGBL Nr. 520/1981, durch Übernahme

von Bürgschaften".

3. Der § 16 hat einschließlich der Überschrift zu

lauten

„Bürgschaftsübernahme

§ 16. (1) Ist zur Finanzierung einer geförderten

Baulichkeit ein zweit- oder nachrangiges Hypothekardarlehen

erforderlich, so darf hiefür von der

Landesregierung die Bürgschaft übernommen werden,

wenn die Laufzeit des auf inländische Währung

lautenden Hypothekardarlehens 30 Jahre

nicht überschreitet und der jährliche Zinsfuß nicht

höher liegt als 21/2 vH über der im Zeitpunkt der

Zusicherung bestehenden Nominalverzinsung der

diesem Zeitpunkt unmittelbar vorangegangenen

zur Zeichnung aufgelegten öffentlichen Anleihe mit

einer Laufzeit von mindestens zehn Jahren; die

Laufzeit des zu verbürgenden Hypothekardarlehens

darf jedoch nicht länger sein als die Laufzeit

der übrigen zur Finanzierung des Bauvorhabens

erforderlichen Hypothekardarlehen, die dem zu

verbürgenden Hypothekardarlehen bücherlich im

Range vorangehen.

(2) Überdies kann die Landesregierung zur ordnungsgemäßen

Erhaltung von Wohnhäusern, bei

denen mindestens die Hälfte der Gesamtnutzfläche

auf Klein- oder Mittelwohnungen entfällt, die

Bürgschaft für ein Hypothekardarlehen übernehmen,

das der Eigentümer (Miteigentümer) der Baulichkeit

oder der vom Gericht nach § 6 Abs. 2 des

Mietrechtsgesetzes bestellte Verwalter zur Finanzierung

der aufgetragenen Arbeiten aufnimmt,

wenn die Laufzeit des auf inländische Währung

lautenden Hypothekardarlehens zehn Jahre nicht

übersteigt und der jährliche Zinsfuß nicht höher

liegt als 21/2 vH über der im Zeitpunkt der Zusicherung

unmittelbar vorangegangenen zur Zeichnung

aufgelegten öffentlichen Anleihe mit einer Laufzeit

von mindestens zehn Jahren. Das so verbürgte

Hypothekardarlehen ist im Fall der Zwangsversteigerung

der Liegenschaft, soweit es in der Verteilungsmasse

(§ 215 EO) Deckung findet, durch Barzahlung

zu berichtigen, andernfalls ist es vom

Ersteher ohne Anrechnung auf das Meistbot zu

übernehmen."

4. Im § 23 Abs. 1 wird der Punkt nach der Z 6

durch einen Strichpunkt ersetzt und die folgende

Z 7 angefügt

„7. im Falle der Förderung nach § 16 Abs. 2 dem

Eigentümer (Miteigentümer) einer Baulichkeit

auf sein Begehren oder auf Antrag des

gemäß § 6 Abs. 2 des Mietrechtsgesetzes

bestellten Verwalters."

V. Hauptstück

Änderung des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes

§ 55. Das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz,

BGBl. Nr. 139/1979, wird wie folgt geändert

1. § 2 Z 2 hat zu lauten

„2. als normale Ausstattung eine solche, die bei

größter Wirtschaftlichkeit hinsichtlich des

Baukostenaufwands und bei einwandfreier

Ausführung nach dem jeweiligen Stand der

Technik, insbesondere hinsichtlich des

Schall-, Wärme-, Feuchtigkeits- und Abgasschutzes,

den zeitgemäßen Wohnbedürfnissen

entspricht;"

2. Der erste Absatz des § 14 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Das angemessene Entgelt für die Überlassung

des Gebrauchs einer Wohnung oder eines

Geschäftsraumes ist mit der Besonderheit, daß bei

einzelnen Betriebskostenarten und bei den Kosten

für den Betrieb gemeinschaftlicher Anlagen die

Berechnung auch nach dem Verhältnis der unterschiedlichen

Nutzungsmöglichkeiten erfolgen

kann, unter Bedachtnahme auf § 13 nach dem Verhältnis

der Nutzflächen zu berechnen, sofern nicht

zwischen der Bauvereinigung und allen Mietern

oder sonstigen Nutzungsberechtigten einer Baulichkeit

schriftlich ein anderer Aufteilungsschlüssel

vereinbart wurde. Ist der Verbrauch oder der Anteil

am Gesamtverbrauch jedes einzelnen Benützers

einer zentralen Wärmeversorgungsanlage durch

besondere Vorrichtungen (Geräte) feststellbar, so

sind von den Mietern oder sonstigen Nutzungsberechtigten,

die die Anlage benützen, 60 vH der

durch den Betrieb der Anlage auflaufenden Kosten

des Verbrauches nach Maßgabe des durch die

besonderen Vorrichtungen (Geräte) festgestellten

Verbrauches oder Anteils am Gesamtverbrauch, der

Restbetrag der Verbrauchskosten und die sonstigen

Kosten des Betriebes aber nach dem Verhältnis der

Nutzflächen zu berechnen. Die vom Mieter oder

sonstigen Nutzungsberechtigten vor Abschluß des

Vertrages oder zu diesem Anlaß zusätzlich erbrachten

Beiträge zur Finanzierung des Bauvorhabens

sind bei der Berechnung des Entgelts betragsmindernd

zu berücksichtigen. Bei der Berechnung des

Entgelts dürfen angerechnet werden:"

3. Im § 14 Abs. 1 Z 5 haben die Worte „geringeren

Umfanges sowie zur Deckung der vom Entgelt

zu entrichtenden Umsatzsteuer, sofern sie nach

Maßgabe des Art. XII Z 2 des Bundesgesetzes über

die Einführung des Umsatzsteuergesetzes 1972,

BGBl. Nr. 224, nicht angerechnet werden darf" zu

entfallen.

4. § 14 Abs. 1 Z 9 hat zu lauten

„9. die Umsatzsteuer gemäß dem Umsatzsteuergesetz

1972, BGBl. Nr. 223, wobei alle Aufwendungen,

die dem Mieter oder sonstigen

Nutzungsberechtigten auf- oder verrechnet

werden, um die darauf entfallenden Vorsteuerbeträge

zu entlasten sind."

5. § 14 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Reicht die Rückstellung zur ordnungsmäßigen

Erhaltung auch unter Einrechnung der Einnahmen

aus der Vermietung oder Überlassung von

Dach- oder Fassadenflächen zu Werbezwecken zur

ordnungsmäßigen Erhaltung der Baulichkeit oder

von Baulichkeiten, sofern diese hinsichtlich der

Berechnung des Entgelts eine wirtschaftliche Einheit

bilden, nicht aus, so kann die Bauvereinigung

bei Gericht zur Deckung des Fehlbetrags eine

Erhöhung des Betrages nach Abs. 1 Z 5 begehren.

Das Gericht hat darüber zu entscheiden, von wann

an und in welchem Umfang dieser Betrag erhöht

wird und, unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche

Lage der Mieter und sonstigen Nutzungsberechtigten,

auf welche Zeit der erhöhte Betrag zu

entrichten ist; der Zeitraum darf aber zehn Jahre

nicht übersteigen. Der erhöhte Betrag ist für alle

Mieter oder sonstigen Nutzungsberechtigten im

gleichen Verhältnis zum bisher Geleisteten festzusetzen.

Wurde zur Deckung des Fehlbetrags eigenes

oder fremdes Kapital verwendet, so sind Verzinsung,

Tilgung und Geldbeschaffungskosten

anzurechnen. Vereinbarungen mit allen Mietern

oder sonstigen Nutzungsberechtigten über die

Erhöhung des Betrages nach Abs. 1 Z 5 sind zulässig.

Arbeiten, die kraft eines öffentlich-rechtlichen

Auftrags vorzunehmen sind oder die der Behebung

von der Sicherheit von Personen oder Sachen

gefährdenden Baugebrechen dienen, sowie die zur

Aufrechterhaltung des Betriebes von bestehenden

Wasserleitungs-, Lichtleitungs-, Gasleitungs-,

Beheizungs- (einschließlich der zentralen Wärmeversorgungsanlagen),

Kanalisations- und sanitären

Anlagen erforderlichen Arbeiten,

sind vorweg durchzuführen."

6. § 14 Abs. 5 hat zu entfallen; der bisherige

Abs. 6 erhält die Bezeichnung „(5)".

7. Nach § 14 werden die §§ 14 a, 14 b und 14 c

eingefügt, die samt den Überschriften zu lauten

haben

„Erhaltung

§ 14 a. (1) Bei der Überlassung des Gebrauchs

einer Wohnung oder eines Geschäftsraumes aus

dem Titel eines Miet- oder sonstigen Nutzungsvertrages

hat die Bauvereinigung nach Maßgabe der

rechtlichen, wirtschaftlichen und technischen

Gegebenheiten und Möglichkeiten dafür zu sorgen,

daß die Baulichkeit, die vermieteten oder zur Nutzung

überlassenen Wohnungen oder Geschäftsräume

und die der gemeinsamen Benützung der

Bewohner der Baulichkeit dienenden Anlagen im

jeweils ortsüblichen Standard erhalten werden. Im

übrigen bleibt § 1096 ABGB unberührt.

(2) Die Erhaltung im Sinn des Abs. 1 umfaßt

1. die Arbeiten, die zur Erhaltung der allgemeinen

Teile der Baulichkeit einschließlich der

Hausbesorgerdienstwohnung erforderlich

sind;

2. die Arbeiten, die zur Erhaltung der Wohnungen,

Geschäftsräume, Einstellplätze (Garagen)

oder Abstellplätze der Baulichkeit

erforderlich sind; diese Arbeiten jedoch nur

dann, wenn es sich um die Behebung von ernsten

Schäden der Baulichkeit handelt oder

wenn sie erforderlich sind, um eine zu vermietende

Wohnung, einen zu vermietenden

Geschäftsraum, einen zu vermietenden Einstellplatz

(Garage) oder einen zu vermietenden

Abstellplatz in brauchbarem Zustand zu

übergeben;

3. die Arbeiten, die zur Aufrechterhaltung des

Betriebes von bestehenden, der gemeinsamen

Benützung der Bewohner dienenden Anlagen,

wie im besonderen von zentralen Wärmeversorgungsanlagen,

Personenaufzügen oder

zentralen Waschküchen erforderlich sind, es

sei denn, daß alle Mieter oder sonstigen Nutzungsberechtigten

der Baulichkeit für die

gesamte Dauer ihres Miet- oder sonstigen

Nutzungsvertrages auf die Benützung der

Anlage verzichten; ist die Erhaltung einer

bestehenden Anlage unter Bedachtnahme auf

die Kosten der Errichtung und des Betriebes

einer vergleichbaren neuen Anlage wirtschaftlich

nicht vertretbar, so ist anstelle der Erhaltung

der bestehenden Anlage eine vergleichbare

neue Anlage zu errichten;

4. die Neueinführungen oder Umgestaltungen,

die kraft öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen

vorzunehmen sind, wie etwa der

Anschluß an eine Wasserleitung oder an eine

Kanalisierung, die Installation von geeigneten

Schutzvorrichtungen für die Energieversorgung

oder von Geräten zur Feststellung des

individuellen Energieverbrauchs;

5. die Installation von technisch geeigneten

Gemeinschaftseinrichtungen zur Senkung des

Energieverbrauchs oder die der Senkung des

Energieverbrauchs sonst dienenden Ausgestaltungen

der Baulichkeit, von einzelnen Teilen

der Baulichkeit oder von einzelnen Wohnungen

oder Geschäftsräumen, wenn und insoweit

die hiefür erforderlichen Kosten in einem

wirtschaftlich vernünftigen Verhältnis zum

allgemeinen Erhaltungszustand der Baulichkeit

und den zu erwartenden Einsparungen

stehen.

(3) Die Kosten von Erhaltungsarbeiten sind aus

der Rückstellung zu decken, die aus den gemäß

§ 14 Abs. 1 Z 5 eingehobenen Entgeltbestandteilen

gebildet wurde. Reichen diese Beträge zur Deckung

der Kosten nicht aus, so gilt § 14 Abs. 2.

Nützliche Verbesserung durch bautechnische Maßnahmen

§ 14 b. (1) Die Bauvereinigung hat nützliche

Verbesserungen nach Maßgabe der rechtlichen,

wirtschaftlichen und technischen Gegebenheiten

und Möglichkeiten durchzuführen, soweit dies im

Hinblick auf den allgemeinen Erhaltungszustand

der Baulichkeit zweckmäßig ist.

(2) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 sind

nützliche Verbesserungen

1. die den Erfordernissen der Haushaltsführung

der Bewohner dienende Neuerrichtung oder

Umgestaltung von Wasserleitungs-, Lichtleitungs-,

Gasleitungs-, Beheizungs- (einschließlich

einer zentralen Wärmeversorgungsanlage),

Kanalisations- und sanitären Anlagen in

normaler Ausstattung,

2. die Errichtung oder Ausgestaltung von der

gemeinsamen Benützung der Bewohner dienenden,

einer zeitgemäßen Wohnkultur entsprechenden

sonstigen Anlagen in normaler

Ausstattung, wie etwa von Personenaufzügen,

zentralen Waschküchen oder Schutzräumen

vom Typ Grundschutz,

3. Maßnahmen, die eine dem jeweiligen Stand

der Technik entsprechende Erhöhung der

Schalldämmung bewirken, wie die Verbesserung

der Schalldämmung von Fenstern,

Außentüren, Außenwänden, Dächern, Kellerdecken

und obersten Geschoßdecken,

4. die Installation einer Wasserentnahmestelle

oder eines Klosettes im Inneren einer Wohnung,

5. die Vereinigung und bautechnische Umgestaltung

zweier oder mehrerer Wohnungen.

(3) Nützliche Verbesserungen der Baulichkeit

sind von der Bauvereinigung durchzuführen,

1. wenn und soweit die Kosten aus der Rückstellung

(§ 14 Abs. 1 Z 5) gedeckt werden können

und Erhaltungsarbeiten nicht erforderlich

sind, oder sichergestellt ist, daß hiemit auch

die erforderlichen Erhaltungsarbeiten in

einem Zug durchgeführt werden oder

2. wenn und soweit sich die Bauvereinigung und

die Mehrheit der Mieter oder sonstigen Nutzungsberechtigten

— berechnet nach der

Anzahl der im Zeitpunkt der Vereinbarung

vermieteten Wohnungen und Geschäftsräume

— der Baulichkeit über ihre Durchführung

und die Finanzierung des durch die Rückstellung

(§ 14 Abs. 1 Z 5) nicht gedeckten Teiles

der Kosten schriftlich einigen sowie überdies

sichergestellt ist, daß die übrigen Mieter oder

sonstigen Nutzungsberechtigten der Baulichkeit

durch die Verbesserungsarbeit finanziell

nicht belastet und auch sonst nicht übermäßig

beeinträchtigt werden.

(4) Nützliche Verbesserungen im Inneren einer

Wohnung oder eines Geschäftsraumes bedürfen

der Zustimmung des Mieters oder sonstigen Nutzungsberechtigten

der (des) von der Verbesserung

betroffenen Wohnung (Geschäftsraumes).

Auftrag zur Durchführung von Erhaltungs- oder

Verbesserungsarbeiten

§ 14 c. (1) Unterläßt die Bauvereinigung durchzuführende

Erhaltungs- oder Verbesserungsarbeiten,

so hat ihr das Gericht (die Gemeinde) auf

Antrag die Vornahme der Arbeiten binnen angemessener,

ein Jahr nicht übersteigender Frist aufzutragen.

Sind darunter Arbeiten, die nach § 14 Abs. 2

vorweg durchzuführen sind, so ist die Durchführung

dieser Arbeiten vorweg aufzutragen. Zur

Antragstellung sind berechtigt

1. die Gemeinde, in der die Baulichkeit gelegen

ist, im eigenen Wirkungsbereich und jeder

Mieter oder sonstige Nutzungsberechtigte der

Baulichkeit hinsichtlich der Erhaltungsarbeiten

(§ 14 a Abs. 2 Z 1 bis 4),

2. die Mehrheit der Mieter oder sonstigen Nutzungsberechtigten

— berechnet nach der

Anzahl der im Zeitpunkt der Antragstellung

vermieteten Wohnungen oder Geschäftsräume

— der Baulichkeit hinsichtlich der in

§ 14 a Abs. 2 Z 5 genannten Erhaltungsarbeiten

und der nützlichen Verbesserungen nach

Maßgabe des § 14 b.

(2) Der in Rechtskraft erwachsene Auftrag zur

Durchführung von Erhaltungs- oder Verbesserungsarbeiten

nach Abs. 1 ist ein Exekutionstitel,

der nach dem fruchtlosen Ablauf der zur Vornahme

der Arbeiten bestimmten Frist jeden Mieter

oder sonstigen Nutzungsberechtigten der Baulichkeit

und die Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich

als betreibende Partei zum Antrag berechtigt,

zum Zwecke der Durchführung der aufgetragenen

Arbeiten, der Aufnahme und Tilgung des erforderlichen

Kapitals und der ordnungsgemäßen Erhaltung

und Verwaltung der Baulichkeit bis zur Tilgung

des Kapitals für die Baulichkeit einen Verwalter

zu bestellen. Zum Verwalter kann die Gemeinde

oder eine andere gemeinnützige Bauvereinigung,

wenn sie sich dazu bereit erklären, bestellt werden.

Der bestellte Verwalter ist im besonderen befugt,

zur Finanzierung der aufgetragenen Arbeiten

namens der Bauvereinigung ein auf inländische

Währung lautendes Hypothekardarlehen gegen

angemessene Verzinsung und Abtretung der Rückstellung

(§ 14 Abs. 1 Z 5) aufzunehmen, die Übernahme

einer Bürgschaft durch eine Gebietskörperschaft

zu Bedingungen, die dem § 16 Abs. 2 in Verbindung

mit §§ 17 bis 21 des Wohnbauförderungsgesetzes

1968 entsprechen, anzustreben, die erforderlichen

Urkunden zu fertigen und die grundbücherliche

Sicherstellung auf der Liegenschaft, an

der die Arbeit vorgenommen werden soll, durchzuführen.

Auf Antrag ist ihm auch die Befugnis zur

Verwaltung der Rückstellung (§ 14 Abs. 1 Z 5) zu

erteilen und demjenigen, der über die Rückstellung

verfügt, aufzutragen, diese binnen 14 Tagen bei

Exekution an den bestellten Verwalter herauszugeben.

Im übrigen sind hierauf die §§ 98, 99, 103, 108

bis 121, 130 und 132 der Exekutionsordnung sinngemäß

anzuwenden. Über den Exekutionsantrag

entscheidet das im § 22 Abs. 1 bestimmte Gericht

im Verfahren außer Streitsachen, es sei denn, daß

für die Baulichkeit bereits eine Zwangsverwaltung

nach §§ 97 ff. der Exekutionsordnung anhängig ist.

Ist für das Haus bereits ein Zwangsverwalter nach

§§ 97 ff. der Exekutionsordnung bestellt, so hat das

Exekutionsgericht dem bestellten Zwangsverwalter

aufzutragen, die aufgetragenen Arbeiten vordringlich

durchzuführen, und ihm die vorstehend

genannten Ermächtigungen zu erteilen.

(3) Die Zwangsverwaltung nach Abs. 2 ist nach

Einvernehmung der Parteien einzustellen, wenn

1. die aufgetragenen Arbeiten durchgeführt und

das hiezu aufgenommene Kapital getilgt ist,

2. sich erweist, daß die aufgetragenen Arbeiten

wegen mangelnder Finanzierbarkeit oder aus

sonst unüberwindbaren Hindernissen nicht

durchgeführt werden können,

3. die verpflichtete Bauvereinigung vor der Aufnahme

des zur Finanzierung der aufgetragenen

Arbeiten erforderlichen Kapitals und der

Inangriffnahme der Arbeiten durch den

Zwangsverwalter erweist, daß sie die aufgetragenen

Arbeiten selbst durchführen und

finanzieren wird, oder

4. nach der Durchführung der aufgetragenen

Arbeiten und Aufnahme des erforderlichen

Kapitals durch den Zwangsverwalter der Kre-

ditgeber und, falls eine Gebietskörperschaft

die Bürgschaft übernommen hat, diese zustimmen.

(4) Ist zur Finanzierung der Kosten einer nach

Abs. 1 beantragten Erhaltungsarbeit, die nicht vorweg

aufzutragen ist, die Einhebung eines erhöhten

Entgelts erforderlich, so ist der Antrag abzuweisen,

wenn die Mehrheit der Mieter oder sonstigen Nutzungsberechtigten

— berechnet nach der Anzahl

der im Zeitpunkt des Widerspruchs vermieteten

Wohnungen und Geschäftsräume — der Baulichkeit

und die Bauvereinigung der Vornahme der

beantragten Arbeit widersprechen. Wird ein solcher

Widerspruch nicht erhoben, so hat in diesem Fall so

wie auch dann, wenn die Bauvereinigung neben der

beantragten Erhaltungsarbeit, die nicht vorweg aufzutragen

ist, noch andere unmittelbar heranstehende

Erhaltungsarbeiten durchführen will, zu

deren Finanzierung die Einhebung eines erhöhten

Entgelts (§ 14 Abs. 2) erforderlich ist, das Gericht

(die Gemeinde) auf Antrag der Bauvereinigung, des

von ihr oder des nach Abs. 2 bestellten Verwalters

mit der Entscheidung nach Abs. 1 auch die Entscheidung

über die Bewilligung zur Einhebung

eines erhöhten Entgelts zu verbinden."

8. Im § 19 Abs. 1 ist das Zitat „§ 14 Abs. 6" durch

das Zitat „§ 14 Abs. 5" zu ersetzen.

9. § 20 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Beschränkt eine Genossenschaft auf Grund

ihrer Satzung oder zufolge ihres tatsächlichen

Geschäftsbetriebes ihre Tätigkeit auf einen

bestimmten Personenkreis im Sinne des § 8 Abs. 2

Z 1 oder 2, so kann ein Eintritt in den Nutzungsvertrag

nur gemäß § 14 des Mietrechtsgesetzes geltend

gemacht werden, und zwar nur vom Ehegatten,

von Verwandten in absteigender Linie oder

Wahlkindern und, sofern solche Personen nicht

vorhanden oder nicht eintrittsberechtigt sind, von

der Person, die mit dem bisherigen Nutzungsberechtigten

bis zu seinem Tod durch mindestens drei

Jahre hindurch in der Wohnung in einer in wirtschaftlicher

Hinsicht gleich einer Ehe eingerichteten

Haushaltsgemeinschaft (Lebensgefährte) lebte;

einem dreijährigen Aufenthalt des Lebensgefährten

ist es gleichzuhalten, wenn er die Wohnung seinerzeit

mit dem bisherigen Mieter bezogen hat."

10. Im § 22 Abs. 1 hat die Z 2 zu lauten

„2. Entscheidung über Anträge nach §§ 14 Abs. 2

und 14 c;"

10 a. Im § 22 Abs. 1 ist in Z 5 der Punkt zu streichen

und durch einen Strichpunkt zu ersetzen; eine

neu anzufügende Z 6 hat zu lauten

„6. Entscheidung über den Wohnungstausch

nach§ 13 MRG."

11. § 22 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Im übrigen gelten in den im Abs. 1 angeführten

Verfahren die allgemeinen Bestimmungen

über das Verfahren außer Streitsachen mit den im

§ 37 Abs. 2, Abs. 3 Z 6, 8 bis 21 und Abs. 4 sowie in

den §§ 38 bis 40 MRG genannten und den folgenden

Besonderheiten

1. Die Verfahren werden auf Antrag eingeleitet.

2. Von Verfahren, die von einem oder mehreren

Mietern oder sonstigen Nutzungsberechtigten

einer Baulichkeit gegen die Bauvereinigung

eingeleitet werden, hat das Gericht auch die

anderen Mieter oder sonstigen Nutzungsberechtigten

der Baulichkeit, deren Interessen

durch die Stattgebung des Antrages unmittelbar

berührt werden könnten, zu verständigen.

Auch diesen Mietern oder sonstigen Nutzungsberechtigten

ist Gelegenheit zur Teilnahme

am Verfahren zu geben; es genügt,

wenn sie zu einem Zeitpunkt, zu dem dies

noch zulässig ist, Gelegenheit zu Sachvorbringen

haben.

3. In Verfahren, die von der Bauvereinigung

gegen Mieter oder sonstige Nutzungsberechtigte

einer Baulichkeit eingeleitet werden,

kommt Parteistellung den Mietern oder sonstigen

Nutzungsberechtigten der Baulichkeit

zu, deren Interessen durch die Stattgebung

des Antrages unmittelbar berührt werden

könnten. Kommt in einem solchen Verfahren

allen Mietern oder sonstigen Nutzungsberechtigten

der Baulichkeit Parteistellung zu,

so kann der Antrag gegen „die Mieter oder

sonstigen Nutzungsberechtigten der Baulichkeit"

gerichtet und die namentliche Bezeichnung

der Antragsgegner durch die Vorlage

eines Verzeichnisses der Mieter oder sonstigen

Nutzungsberechtigten ersetzt werden.

4. Sind von einem Verfahren nach Z 2 auch

andere Mieter oder sonstige Nutzungsberechtigte

der Baulichkeit zu verständigen, so

kann die Zustellung an diese Mieter oder sonstigen

Nutzungsberechtigten durch einen

Anschlag vorgenommen werden, der an einer

allen Hausbewohnern deutlich sichtbaren

Stelle des Hauses, falls das Haus mehrere

Stiegenhäuser hat, in jedem Stiegenhaus anzubringen

ist. Der Anschlag darf frühestens

nach 30 Tagen abgenommen werden. Die

Zustellung des das Verfahren einleitenden

Antrages ist mit Ablauf dieser Frist, spätere

Zustellungen sind mit dem Anschlag als vollzogen

anzusehen. Die Gültigkeit der Zustellung

wird nicht dadurch berührt, daß der

Anschlag noch vor dieser Zeit abgerissen oder

beschädigt wurde.

5. Kommt in einem Verfahren nach Z 3 mehr als

sechs Mietern oder sonstigen Nutzungsberechtigten

Parteistellung zu, so kann die

Zustellung an diese Mieter oder sonstigen

Nutzungsberechtigten durch einen Anschlag

nach Z 4 verbunden mit einer individuellen

Zustellung an einen dieser Mieter oder sonstigen

Nutzungsberechtigten, der vom Gericht

zu bestimmen ist, vorgenommen werden.

6. Zustellungen an die Bauvereinigung können

auch zu Handen der von der Bauvereinigung

zur Verwaltung der Liegenschaft bestellten

gemeinnützigen Bau- oder Verwaltungsvereinigung

vorgenommen werden."

12. § 22 Abs. 5 hat zu lauten

„(5) Das Verfahren über einen Rechtsstreit ist zu

unterbrechen, wenn die Entscheidung von einer

Vorfrage abhängt, über die ein Verfahren nach

Abs. 1 Z 1 bis 4 bereits anhängig ist. Ist in einem

Rechtsstreit wegen Kündigung oder Räumung die

Höhe des geschuldeten Entgelts strittig, so hat das

Gericht den Rechtsstreit zu unterbrechen und dem

Beklagten eine Frist von sechs Wochen zur Einleitung

eines Verfahrens nach Abs. 1 Z 1 zu setzen."

13. Im § 39 Abs. 9 ist das Zitat „§ 14 Abs. 6"

durch das Zitat „§ 14 Abs. 5" zu ersetzen.

14. Im Art. IV Abs. 2 Z 1 sind die §§ 14 a, 14 b,

14 c einzufügen.

VI. Hauptstück

Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes 1975

§ 56. Das Wohnungseigentumsgesetz 1975,

BGBl. Nr. 417, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 280/1978 wird wie folgt geändert

1. Im § 14 Abs. 1 hat die Z 1 zu lauten

„1. die ordnungsgemäße Erhaltung der gemeinsamen

Teile und Anlagen der Liegenschaft im

Sinn des § 3 des Mietrechtsgesetzes, BGBl.

Nr. 520/1981, einschließlich der baulichen

Veränderungen, die über den Erhaltungszweck

nicht hinausgehen,"

2. § 19 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Die Aufwendungen für die Liegenschaft einschließlich

der Beiträge zur Rücklage sind von den

Miteigentümern nach dem Verhältnis ihrer Anteile

zu tragen. Ein hievon abweichender Verteilungsschlüssel

kann vereinbart werden

1. von der Mehrheit der Miteigentümer hinsichtlich

der Aufwendungen für Anlagen, die nicht

allen Miteigentümern verhältnismäßig zugute

kommen, wie etwa für einen Personenaufzug

oder eine Zentralheizung (zentrale Wärmeversorgungsanlage),

nach dem Verhältnis

ihrer unterschiedlichen Nutzungsmöglichkeit;

ist der Verbrauch oder der Anteil am Gesamtverbrauch

jedes einzelnen Benützers einer

zentralen Wärmeversorgungsanlage durch

besondere Vorrichtungen (Geräte) feststellbar,

so sind von den Miteigentümern, die die

Anlage benützen, 60 vH der durch den

Betrieb der Anlage auflaufenden Kosten des

Verbrauchs nach Maßgabe des durch die

besonderen Vorrichtungen (Geräte) festgestellten

Verbrauchs oder Anteils am Gesamtverbrauch,

der Restbetrag der Verbrauchskosten

und die sonstigen Kosten des Betriebes

aber nach dem Verhältnis ihrer Anteile zu tragen;

2. von allen Miteigentümern hinsichtlich einzelner

oder aller sonstigen Aufwendungen für

die Liegenschaft und der Beiträge zur Rücklage;

diese Vereinbarungen bedürfen zu ihrer

Rechtswirksamkeit der Schriftform."

3. Die Abs. 2 und 3 des § 26 haben zu lauten

„(2) In den im Abs. 1 genannten Verfahren gelten

die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren

außer Streitsachen mit den in § 37 Abs. 3

Z 6, 8 bis 21 sowie Abs. 4 MRG genannten und den

folgenden Besonderheiten

1. Die Verfahren werden auf Antrag eingeleitet.

2. In den Verfahren nach Abs. 1 Z 1 kommt

allen Miteigentümern der Liegenschaft und

den Wohnungseigentumsbewerbern, die dem

Gericht vom Antragsteller bekanntgegeben

oder sonst bekanntgeworden sind, Parteistellung

zu, es sei denn, daß durch die Stattgebung

des Antrages nur die Interessen einzelner,

im Antrag bestimmt bezeichneter Miteigentümer

unmittelbar berührt werden.

3. In den Verfahren nach Abs. 1 Z 2 bis 4

kommt allen Miteigentümern der Liegenschaft

Parteistellung zu, es sei denn, daß

durch die Stattgebung des Antrages nur die

Interessen einzelner, im Antrag bestimmt

bezeichneter Miteigentümer unmittelbar

berührt werden.

4. In den Verfahren nach Abs. 1 Z 4 kommt

auch dem Verwalter Parteistellung zu.

5. Wird ein Antrag nach Abs. 1 nur gegen einzelne,

bestimmt bezeichnete Miteigentümer

oder Wohnungseigentumsbewerber mit der

Behauptung gerichtet, daß durch die Stattgebung

des Antrages nur die Interessen der

bestimmt bezeichneten Miteigentümer oder

Wohnungseigentumsbewerber unmittelbar

berührt würden, so hat das Gericht dennoch

den anderen Miteigentümern der Liegenschaft,

die zugleich auch Wohnungseigentümer

sind, Gelegenheit zur Teilnahme am Verfahren

zu geben; es genügt, wenn sie zu

einem Zeitpunkt, zu dem dies noch zulässig

ist, Gelegenheit zu Sachvorbringen haben.

6. Ist in einem Verfahren nach Abs. 1 im Sinn

des Abs. 2 Z 5 auch anderen Miteigentümern

der Liegenschaft, die zugleich auch Wohnungseigentümer

sind, Gelegenheit zur Teilnahme

am Verfahren zu geben, so kann die

Zustellung an diese Mit- und Wohnungseigentümer

durch einen Anschlag vorgenommen

werden, der an einer allen Hausbewohnern

deutlich sichtbaren Stelle des Hauses,

falls das Haus mehrere Stiegenhäuser hat, in

jedem Stiegenhaus anzubringen ist. Der

Anschlag darf frühestens nach 30 Tagen abgenommen

werden. Die Zustellung des das Verfahren

einleitenden Antrages ist mit Ablauf

dieser Frist, spätere Zustellungen sind mit

dem Anschlag als vollzogen anzusehen. Die

Gültigkeit der Zustellung wird nicht dadurch

berührt, daß der Anschlag noch vor dieser

Zeit abgerissen oder beschädigt wurde.

7. Richtet sich ein Antrag nach Abs. 1 gegen

mehr als sechs Miteigentümer der Liegenschaft,

die zugleich auch Wohnungseigentümer

sind, so kann die Zustellung an diese

Mit- und Wohnungseigentümer durch einen

Anschlag nach Z 6 verbunden mit einer individuellen

Zustellung an einen dieser Mit- und

Wohnungseigentümer, der vom Gericht zu

bestimmen ist, vorgenommen werden.

8. Den Anträgen auf Festsetzung oder Neufestsetzung

der Nutzwerte (§ 3) sind beizufügen

a) die maßgebenden Bescheide der Baubehörde

einschließlich der für die Baulichkeit

gültigen Bau- und Änderungspläne,

b) die von einem für Hochbau zuständigen

Ziviltechniker oder einem für dieses Fach

allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen

erstellte gegliederte Aufstellung

über die Nutzflächen aller selbständigen

Wohnungen und sonstigen selbständigen

Räumlichkeiten der Liegenschaft oder die

für die beantragte Neufestsetzung der

Nutzwerte maßgebenden Änderungen

und

c) die in § 12 Abs. 2 Z 2 genannte Bescheinigung

der Baubehörde.

9. Den Anträgen auf Durchführung von Arbeiten

(§ 15 Abs. 1 Z 1) ist ein Kostenvoranschlag

über die beantragte Arbeit in dreifacher

Ausfertigung beizufügen.

(3) In den auf Grund des § 39 Abs. 1 und 2 des

Mietrechtsgesetzes durch Kundmachung bestimmten

Gemeinden kann ein Verfahren auf Festsetzung

oder Neufestsetzung des Nutzwertes (§ 3) bei

Gericht nur eingeleitet werden, wenn die Sache

vorher bei der Gemeinde anhängig gemacht worden

ist; diesbezüglich gelten auch der § 39 Abs. 3

bis 5 und § 40 des Mietrechtsgesetzes."

VII. Hauptstück

Abgabenrechtliche Vorschriften

§ 57. (1) Die Beträge, die der Nachmieter dem

Vermieter im Sinne des § 27 Abs. 1 Z 1 des Mietrechtsgesetzes

zur teilweisen oder gänzlichen Deckung

des vom Vermieter dem Vormieter geleisteten

Ersatzes von Aufwendungen nach § 10 des Mietrechtsgesetzes

leistet, gelten nicht als Entgelt im

Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1972.

(2) Das Einkommensteuergesetz 1972, BGBl.

Nr. 440, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 563/1980, wird wie folgt geändert

1. § 4 Abs. 7 hat zu lauten

„(7) Übersteigen bei Steuerpflichtigen, die den

Gewinn gemäß Abs. 1 oder § 5 ermitteln, die nach

mietrechtlichen Vorschriften verrechnungspflichtigen

Einnahmen aus der Vermietung eines Grundstückes

(Gebäudes) sowie die zur Deckung von

Aufwendungen nach § 10 Mietrechtsgesetz vereinnahmten

Beträge sämtliche mit diesem Grundstück

(Gebäude) in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden

Betriebsausgaben, so kann der übersteigende

Betrag auf Antrag einer steuerfreien Rücklage

zugeführt werden. Voraussetzung ist, daß die

Verrechnungspflichtigen Einnahmen in der nach

mietrechtlichen Vorschriften gebotenen Abrechnung

der Mietzinsreserve oder der Erhaltungsbeiträge

ausgewiesen werden. Die Rücklage ist in der

Bilanz gesondert auszuweisen und in einer Beilage

zur Steuererklärung nach Wirtschaftsjahren aufzugliedern.

Übersteigen in einem der auf das Jahr der

Bildung der Rücklage folgenden neun Jahre die

Betriebsausgaben im Sinne des ersten Satzes die

Einnahmen im Sinne des ersten Satzes, so ist der

übersteigende Teil mit den für die Vorjahre gebildeten

Rücklagen zu verrechnen; hiebei ist mit der

für das zeitlich am weitesten zurückliegende Jahr

gebildeten Rücklage zu beginnen. Rücklagen

(Rücklagenteile), die nicht bis zum Ablauf des der

Bildung der Rücklage folgenden neunten Jahres im

Sinne der vorstehenden Bestimmungen verrechnet

wurden, sind zu diesem Zeitpunkt gewinnerhöhend

aufzulösen."

2. § 28 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung

und Verpachtung sind folgende Aufwendungen

auf Antrag gleichmäßig auf zehn Jahre zu

verteilen

1. Aufwendungen, die für die Erhaltung von

Gebäuden aufgewendet werden und die nicht

regelmäßig jährlich erwachsen (Großreparaturen),

2. Aufwendungen für Verbesserungen an Wohnhäusern

und in Klein- oder Mittelwohnungen,

wenn hiefür Annuitätenzuschüsse auf Grund

der Bestimmungen des Wohnungsverbesserungsgesetzes,

BGBl. Nr. 426/1969, gewährt

werden,

3. sonstige Aufwendungen im Sinne der §§ 3

und 4 des Mietrechtsgesetzes in Gebäuden,

die den Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes

über die Verwendung der Hauptmietzinse

unterliegen,

4. der Ersatz von Aufwendungen gemäß § 10

des Mietrechtsgesetzes.

Im Falle der Übertragung des Gebäudes auf eine

andere Person geht das Recht, die noch nicht geltend

gemachten Zehntelbeträge als Werbungskosten

abzusetzen, verloren. Im Falle des Todes des

Steuerpflichtigen geht das Recht, die noch nicht

geltend gemachten Zehntelbeträge im Sinne der

Z 1 als Werbungskosten abzusetzen, auf den

Gesamtrechtsnachfolger über, wenn der Gesamtrechtsnachfolger

der Bemessung der Absetzung für

Abnutzung für das erworbene Gebäude den Ein-

heitswert im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 8 lit. b

zugrunde legt."

3. § 28 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Übersteigen bei der Ermittlung der Einkünfte

aus Vermietung und Verpachtung die nach

mietrechtlichen Vorschriften verrechnungspflichtigen

Einnahmen aus der Vermietung eines Grundstückes

(Gebäudes) sowie die zur Deckung von

Aufwendungen nach § 10 Mietrechtsgesetz vereinnahmten

Beträge sämtliche mit diesem Grundstück

(Gebäude) in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden

Werbungskosten, so bleibt der übersteigende

Betrag auf Antrag zunächst steuerfrei. Voraussetzung

ist, daß die Verrechnungspflichtigen

Einnahmen in der nach mietrechtlichen Vorschriften

gebotenen Abrechnung der Mietzinsreserve

oder der Erhaltungsbeiträge ausgewiesen werden.

Übersteigen in einem der auf das Jahr der Bildung

des steuerfreien Betrages folgenden neun Jahre die

Werbungskosten im Sinne des ersten Satzes die

Einnahmen im Sinne des ersten Satzes, so ist der

übersteigende Betrag mit den für die Vorjahre

gebildeten steuerfreien Beträgen zu verrechnen;

hiebei ist mit dem für das zeitlich am weitesten

zurückliegende Jahr gebildeten steuerfreien Betrag

zu beginnen. Steuerfreie Beträge, die nicht innerhalb

von neun Jahren nach ihrer Bildung auf diese

Weise verrechnet wurden, erhöhen im neunten Jahr

nach ihrer Bildung die Einkünfte aus Vermietung

und Verpachtung. Die Begünstigung kann nur in

Anspruch genommen werden, wenn die steuerfreien

Beträge in einer mit der Steuererklärung dem

Finanzamt vorgelegten Aufzeichnung ausgewiesen

sind. Aus der Aufzeichnung muß die Höhe der

steuerfreien Beträge, ihre Berechnung und ihre

Verwendung klar ersichtlich sein. Wurde diese Aufzeichnung

nicht mit der Steuererklärung dem

Finanzamt vorgelegt, geht aber aus der Erklärung

oder den ihr angeschlossenen Beilagen hervor, daß

bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung

und Verpachtung ein steuerfreier Betrag abgesetzt

worden ist, so hat das Finanzamt dem Steuerpflichtigen

eine Nachfrist von zwei Wochen zur Vorlage

der Aufzeichnung zu setzen."

4. § 30 Abs. 1 Z 1 lit. a hat zu lauten

„a) Bei Grundstücken und Rechten, die den Vorschriften

des bürgerlichen Rechtes über

Grundstücke unterliegen, nicht mehr als fünf

Jahre. Für Grundstücke, bei denen innerhalb

von fünf Jahren nach ihrer Anschaffung vom

Recht einer Zehntelabsetzung im Sinne des

§ 28 Abs. 2 Z 1 bis 3 Gebrauch gemacht wird,

verlängert sich die Frist im Sinne des ersten

Satzes auf zehn Jahre."

5. Im § 106 a haben die Abs. 1 und 2 sowie die

Z 1 des Abs. 7 zu lauten

„(1) Wird der Hauptmietzins eines unbeschränkt

steuerpflichtigen Mieters in der Weise erhöht, daß

1. sich auf Grund einer rechtskräftigen Entscheidung

eines Gerichtes oder einer Gemeinde

nach § 7 Mietengesetz, BGBl. Nr. 210/1929,

in der Fassung BGBl. Nr. 409/1974 oder

nach § 2 des Bundesgesetzes, womit Bestimmungen

über die Mietzinsbildung für nicht

dem Mietengesetz unterliegende Räume

getroffen werden, BGBl. Nr. 132/1954, in der

Fassung BGBl. Nr. 409/1974 der Hauptmietzins

auf mehr als das Vierfache erhöht oder

2. auf Grund einer rechtskräftigen Entscheidung

eines Gerichtes oder einer Gemeinde nach

§§ 18 und 19 des Mietrechtsgesetzes, BGBl.

Nr. 520/1981, oder nach § 14 Abs. 2 des

Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes, BGBl.

Nr. 139/1979, in der Fassung BGBl. Nr. 520/

1981 ein erhöhter Hauptmietzins zur Deckung

eines erhöhten Erhaltungsaufwandes

oder auf Grund eines Begehrens des Vermieters

nach § 45 des Mietrechtsgesetzes ein

Erhaltungsbeitrag eingehoben wird und sich

hiedurch der vom Hauptmieter zu entrichtende

Hauptmietzins einschließlich des

Erhaltungsbeitrages auf mehr als 4,50 S je

Quadratmeter der Nutzfläche erhöht,

so sind die insoweit entstehenden Mehraufwendungen

auf Antrag des Mieters als außergewöhnliche

Belastung nach § 34 zu berücksichtigen, wenn sie

seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich

beeinträchtigen. Voraussetzung ist, daß die Wohnung

vom Mieter oder den im Abs. 4 genannten

Personen in einer Weise benutzt wird, daß sie als

Wohnsitz der Mittelpunkt seiner (ihrer) Lebensinteressen

ist.

(2) Die außergewöhnliche Belastung wird durch

Zahlung eines monatlichen Betrages abgegolten.

Der Abgeltungsbetrag ist bescheidmäßig in Höhe

des Betrages festzusetzen, um den, auf einen Kalendermonat

bezogen, der erhöhte Hauptmietzins das

Vierfache des gesetzlichen Hauptmietzinses (Abs. 1

Z 1) oder der Hauptmietzins einschließlich des

Erhaltungsbeitrages 4,50 S je Quadratmeter der

Nutzfläche (Abs. 1 Z 2) übersteigt. Kommen als

Mieter einer Wohnung mehrere Personen in

Betracht, so kann der Abgeltungsbetrag nur von

einer dieser Personen geltend gemacht werden.

(7) Zum Nachweis der in den Abs. 1, 3 und 6

genannten Voraussetzungen sind dem Antrag folgende

Unterlagen beizuschließen

1. eine Bescheinigung des Gerichtes (der

Gemeinde) über die rechtskräftige Entscheidung,

auf der die Mietzinserhöhung beruht;

die Bescheinigung hat zusätzlich den Teilbetrag

des erhöhten Hauptmietzinses zu enthalten,

der das Vierfache des gesetzlichen

Hauptmietzinses (Abs. 1 Z 1) oder 4,50 S je

Quadratmeter der Nutzfläche (Abs. 1 Z 2)

übersteigt. Außerdem soll aus der Bescheinigung

hervorgehen, daß der Antragsteller in

den dem Gericht (der Gemeinde) vorliegenden

Unterlagen als Mieter angeführt ist sowie

die topographische Bezeichnung seiner Wohnung.

In den Fällen der Einhebung eines

Erhaltungsbeitrages ist zur Bescheinigung die

schriftlich ergangene Aufforderung des Vermieters

vorzulegen; eine Mitwirkung des

Gerichtes (der Gemeinde) entfällt in diesen

Fällen;"

VIII. Hauptstück

In- und Außerkrafttreten

§ 58. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner

1982 in Kraft.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 2 Z 1 bis 4 des

§ 57 sind erstmalig bei der Veranlagung zur Einkommensteuer

für das Kalenderjahr 1982, die

Bestimmungen des Abs. 2 Z 5 des § 57 erstmalig für

die Zeit ab 1. Jänner 1982 anzuwenden.

(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

treten vorbehaltlich der Regelungen im II. Hauptstück

außer Kraft

1. das Bundesgesetz über die Miete von Wohnungen

und Geschäftsräumlichkeiten (Mietengesetz),

BGBl. Nr. 210/1929, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 91/1976;

2. das Bundesgesetz vom 29. Juni 1954, BGBl.

Nr. 132, womit Bestimmungen über die Mietzinsbildung

für nicht dem Mietengesetz

unterliegende Räume getroffen werden;

3. der Art. II des Bundesgesetzes vom 30. Juni

1967, BGBl. Nr. 281, über die Änderung mietrechtlicher

Vorschriften (Mietrechtsänderungsgesetz);

4. die Art. XII Z 2 und XIII Z 2 des Einführungsgesetzes

zum Umsatzsteuergesetz 1972,

BGBl. Nr. 224;

5. der Art. 6 der Verordnung vom 4. Dezember

1943 über Maßnahmen auf dem Gebiete des

bürgerlichen Streitverfahrens und der

Zwangsvollstreckung (Schutzverordnung),

RGBl. I S 666.

(4) Insoweit in anderen bundesgesetzlichen

Rechtsvorschriften auf eine durch den Abs. 3 aufgehobene

Rechtsvorschrift verwiesen wird, tritt an

deren Stelle die entsprechende Bestimmung dieses

Bundesgesetzes.

IX. Hauptstück

Vollziehung

§ 59. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

sind betraut

1. der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich

des § 39 Abs. 5, des § 57 und des § 58 Abs. 2;

2. der Bundesminister für Inneres hinsichtlich

der im § 30 Abs. 2 Z 15 geregelten Bescheide

der Bezirksverwaltungsbehörde, der § 27

Abs. 4, § 38, § 39 Abs. 3 und 4 sowie § 40

Abs. 3;

3. der Bundesminister für Justiz gemeinsam mit

dem Bundesminister für Inneres hinsichtlich

des § 39 Abs. 2;

4. die Landesregierungen hinsichtlich des § 54,

wobei der Bundesminister für Bauten und

Technik mit der Wahrnehmung der Rechte

des Bundes nach Art. 15 Abs. 8 B-VG betraut

ist;

5. der Bundesminister für Justiz für alle übrigen

Bestimmungen.

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