520. Bundesgesetz: Mietrechtsgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
I. Hauptstück
Miete
Geltungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für die Miete
von Wohnungen, einzelnen Wohnungsteilen oder
Geschäftsräumlichkeiten aller Art (wie im besonderen
von Geschäftsräumen, Magazinen, Werkstätten,
Arbeitsräumen, Amts- oder Kanzleiräumen)
samt den etwa mitgemieteten (§ 1091 ABGB)
Haus- oder Grundflächen (wie im besonderen von
Hausgärten, Abstell-, Lade- oder Parkflächen) und
für die genossenschaftlichen Nutzungsverträge
über derartige Objekte (im folgenden Mietgegenstände
genannt); in diesem Bundesgesetz wird
unter Mietvertrag auch der genossenschaftliche
Nutzungsvertrag, unter Mietzins auch das auf
Grund eines genossenschaftlichen Nutzungsvertrages
zu bezahlende Nutzungsentgelt verstanden.
(2) In den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes
fallen nicht
1. Mietgegenstände, die im Rahmen des Betriebes
eines Beherbergungs-, Garagierungs-,
Verkehrs-, Speditions- oder Lagerhausunternehmens
oder eines hiefür besonders eingerichteten
Heims für ledige oder betagte Menschen,
Lehrlinge, jugendliche Arbeitnehmer,
Schüler oder Studenten vermietet werden,
2. Wohnungen, die auf Grund eines Dienstverhältnisses
oder im Zusammenhang mit einem
solchen als Dienst-, Natural- oder Werkswohnung
überlassen werden,
3. Mietverträge, die durch Ablauf der Zeit ohne
Kündigung erlöschen, sofern die ursprüngliche
oder verlängerte vertragsmäßige Dauer
ein halbes Jahr nicht übersteigt,
4. Wohnungen oder Wohnräume, die vom Mieter
bloß als Zweitwohnung zu Zwecken der
Erholung oder der Freizeitgestaltung gemietet
werden.
(3) Für Mietgegenstände in Gebäuden, die von
einer gemeinnützigen Bauvereinigung errichtet
worden sind und im Eigentum einer gemeinnützigen
Bau- oder Verwaltungsvereinigung stehen, gelten
die §§ 3 bis 6, 15 bis 20, 21 Abs. 1 Z 7, 22, 43 bis
47 nicht; die §§ 37 bis 40 gelten nur nach Maßgabe
des § 22 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes
in der Fassung des V. Hauptstückes.
(4) Die §§ 14, 29 bis 36, 45, 46 und 49, nicht
jedoch die übrigen Bestimmungen des I. und
II. Hauptstückes, gelten für
1. Mietgegenstände, die in Gebäuden gelegen
sind, die ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel
auf Grund einer nach dem 30. Juni 1953
erteilten Baubewilligung neu errichtet worden
sind,
2. Wohnungen in einem Wohnhaus mit nicht
mehr als zwei selbständigen Wohnungen,
wobei Wohnräume, die nachträglich durch
einen Ausbau des Dachbodens neu geschaffen
wurden oder werden, nicht zählen,
3. Mietgegenstände, die im Wohnungseigentum
stehen, sofern der Mietgegenstand in einem
Gebäude gelegen ist, das auf Grund einer
nach dem 8. Mai 1945 erteilten Baubewilligung
neu errichtet worden ist.
Haupt- und Untermiete
§ 2. (1) Hauptmiete liegt vor, wenn der Mietvertrag
mit dem Eigentümer oder Fruchtnießer der
Liegenschaft oder, sofern der Mietgegenstand im
Wohnungseigentum steht, mit dem Wohnungseigentümer
geschlossen wird. An den wirksam
geschlossenen Hauptmietvertrag sind ab der Übergabe
des Mietgegenstandes an den Hauptmieter die
Rechtsnachfolger im Eigentum auch dann gebunden,
wenn der Vertrag nicht in die öffentlichen
Bücher eingetragen ist. Enthält ein Hauptmietvertrag
Nebenabreden ungewöhnlichen Inhalts, so ist
der Rechtsnachfolger im Eigentum an diese Nebenabreden
nur gebunden, wenn er sie kannte oder
kennen mußte.
(2) Untermiete liegt vor, wenn der Mietvertrag
mit Personen geschlossen wird, die ihrerseits nur
ein vertragsmäßig eingeräumtes Benützungsrecht
haben. Wird das Benützungsrecht des Untervermieters
aufgekündigt, so hat der Untervermieter den
Untermieter hievon unverzüglich in Kenntnis zu
setzen.
(3) Besteht bei Überlegung aller Umstände kein
vernünftiger Grund daran zu zweifeln, daß ein
Hauptmietvertrag nur zur Untervermietung durch
den Hauptmieter und zur Umgehung der einem
Hauptmieter nach diesem Bundesgesetz zustehenden
Rechte geschlossen worden ist, so kann der
Mieter, mit dem der Untermietvertrag geschlossen
worden ist, begehren, als Hauptmieter des Mietgegenstandes
mit den sich aus diesem Bundesgesetz
ergebenden Rechten und Pflichten anerkannt zu
werden.
Erhaltung
§ 3. (1) Der Vermieter hat nach Maßgabe der
rechtlichen, wirtschaftlichen und technischen
Gegebenheiten und Möglichkeiten dafür zu sorgen,
daß das Haus, die Mietgegenstände und die der
gemeinsamen Benützung der Bewohner des Hauses
dienenden Anlagen im jeweils ortsüblichen Standard
erhalten werden. Im übrigen bleibt § 1096 des
allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs unberührt.
(2) Die Erhaltung im Sinn des Abs. 1 umfaßt
1. die Arbeiten, die zur Erhaltung der allgemeinen
Teile des Hauses einschließlich der Hausbesorgerdienstwohnung
erforderlich sind;
2. die Arbeiten, die zur Erhaltung der Mietgegenstände
des Hauses erforderlich sind; diese
Arbeiten jedoch nur dann, wenn es sich um
die Behebung von ernsten Schäden des Hauses
handelt oder wenn sie erforderlich sind,
um einen zu vermietenden Mietgegenstand in
brauchbarem Zustand zu übergeben;
3. die Arbeiten, die zur Aufrechterhaltung des
Betriebes von bestehenden, der gemeinsamen
Benützung der Bewohner dienenden Anlagen,
wie im besonderen von zentralen Wärmeversorgungsanlagen,
Personenaufzügen oder
zentralen Waschküchen erforderlich sind, es
sei denn, daß alle Mieter des Hauses für die
gesamte Dauer ihres Mietvertrages auf die
Benützung der Anlage verzichten; ist die
Erhaltung einer bestehenden Anlage unter
Bedachtnahme auf die Kosten der Errichtung
und des Betriebes einer vergleichbaren neuen
Anlage wirtschaftlich nicht vertretbar, so ist
anstelle der Erhaltung der bestehenden
Anlage eine vergleichbare neue Anlage zu
errichten;
4. die Neueinführungen oder Umgestaltungen,
die kraft öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen
vorzunehmen sind, wie etwa der
Anschluß an eine Wasserleitung oder an eine
Kanalisierung, die Installation von geeigneten
Schutzvorrichtungen für die Energieversorgung
oder von Geräten zur Feststellung des
individuellen Energieverbrauchs;
5. die Installation von technisch geeigneten
Gemeinschaftseinrichtungen zur Senkung des
Energieverbrauchs oder die der Senkung des
Energieverbrauchs sonst dienenden Ausgestaltungen
des Hauses, von einzelnen Teilen des
Hauses oder von einzelnen Mietgegenständen,
wenn und insoweit die hiefür erforderlichen
Kosten in einem wirtschaftlich vernünftigen
Verhältnis zum allgemeinen Erhaltungszustand
des Hauses und den zu erwartenden
Einsparungen stehen.
(3) Die Kosten von Erhaltungsarbeiten sind aus
den in den vorausgegangenen zehn Kalenderjahren
erzielten Mietzinsreserven einschließlich der
Zuschüsse, die aus Anlaß der Durchführung einer
Erhaltungsarbeit gewährt werden, zu decken. Reichen
diese Beträge zur Deckung der Kosten aller
unmittelbar heranstehenden Erhaltungsarbeiten
nicht aus, so gilt folgendes
1. Zur Bedeckung der Kosten einer Erhaltungsarbeit
sind auch die während des Zeitraums,
in dem sich solche oder ähnliche Arbeiten
unter Zugrundelegung regelmäßiger
Bestandsdauer erfahrungsgemäß wiederholen,
zu erwartenden oder anrechenbaren Hauptmietzinse,
somit einschließlich der zur Deckung
eines erhöhten Aufwandes zulässigen
Einhebung eines erhöhten Hauptmietzinses,
für alle vermieteten, vermietbaren oder vom
Vermieter benützten Wohnungen und
Geschäftsräumlichkeiten des Hauses heranzuziehen;
insoweit hiedurch Deckung geboten
ist, hat der Vermieter zur Finanzierung der
nach Abzug der erzielten Mietzinsreserven
ungedeckten Kosten der Erhaltungsarbeit
eigenes oder fremdes Kapital aufzuwenden;
die mit der Aufnahme fremden Kapitals verbundenen
notwendigen Geldbeschaffungskosten
und angemessenen Sollzinsen sowie die
durch den Einsatz eigenen Kapitals entgangenen
angemessenen Habenzinsen (Kapitalmarktzinsen)
sind in diesen Fällen Kosten der
Erhaltungsarbeiten.
2. Können die Kosten aller Erhaltungsarbeiten
auch auf diese Weise nicht gedeckt werden,
so sind die Erhaltungsarbeiten nach Maßgabe
ihrer bautechnischen Dringlichkeit zu reihen
und durchzuführen; jedenfalls sind aber die
Arbeiten,
a) die kraft eines öffentlich-rechtlichen Auftrages
vorzunehmen sind,
b) die der Behebung von Baugebrechen, die
die Sicherheit von Personen oder Sachen
gefährden, dienen oder
c) die zur Aufrechterhaltung des Betriebes
von bestehenden Wasserleitungs-, Lichtleitungs-,
Gasleitungs-, Beheizungs- (einschließlich
der zentralen Wärmeversorgungsanlagen),
Kanalisations- und sanitären
Anlagen erforderlich sind,
vorweg durchzuführen.
Nützliche Verbesserung durch bautechnische Maßnahmen
§ 4. (1) Der Vermieter hat nützliche Verbesserungen
des Hauses oder einzelner Mietgegenstände
nach Maßgabe der rechtlichen, wirtschaftlichen
und technischen Gegebenheiten und Möglichkeiten
durchzuführen, soweit dies im Hinblick auf den allgemeinen
Erhaltungszustand des Hauses zweckmäßig
ist.
(2) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 sind
nützliche Verbesserungen
1. die den Erfordernissen der Haushaltsführung
der Bewohner dienende Neuerrichtung oder
Umgestaltung von Wasserleitungs-, Lichtleitungs-,
Gasleitungs-, Beheizungs- (einschließlich
von zentralen Wärmeversorgungsanlagen),
Kanalisations- und sanitären Anlagen in
normaler Ausstattung,
2. die Errichtung oder Ausgestaltung von der
gemeinsamen Benützung der Bewohner dienenden,
einer zeitgemäßen Wohnkultur entsprechenden
sonstigen Anlagen in normaler
Ausstattung, wie etwa von Personenaufzügen,
zentralen Waschküchen oder Schutzräumen
vom Typ Grundschutz,
3. Maßnahmen, die eine dem jeweiligen Stand
der Technik entsprechende Erhöhung der
Schalldämmung bewirken, wie die Verbesserung
der Schalldämmung von Fenstern,
Außentüren, Außenwänden, Dächern, Kellerdecken
und obersten Geschoßdecken,
4. die Installation einer Wasserentnahmestelle
oder eines Klosettes im Inneren eines Mietgegenstandes,
5. die bautechnische Umgestaltung eines Mietgegenstandes,
im besonderen einer Mietwohnung
der Ausstattungskategorie D oder C in
eine Mietwohnung der Ausstattungskategorie
C, B oder A.
(3) Nützliche Verbesserungen sind vom Vermieter
durchzuführen
1. wenn und soweit die Kosten aus den in den
vorausgegangenen zehn Kalenderjahren
erzielten Mietzinsreserven einschließlich der
Zuschüsse, die zur Finanzierung der nützlichen
Verbesserung gewährt werden, gedeckt
werden können und Erhaltungsarbeiten nicht
erforderlich sind oder sichergestellt ist, daß
hiemit auch die erforderlichen Erhaltungsarbeiten
in einem Zug durchgeführt werden,
oder
2. wenn und soweit sich der Vermieter und die
Mehrheit der Mieter — berechnet nach der
Anzahl der im Zeitpunkt der Vereinbarung
vermieteten Mietgegenstände — des Hauses
über ihre Durchführung und die Finanzierung
des durch die in den vorausgegangenen zehn
Kalenderjahren erzielten Mietzinsreserven
nicht gedeckten Teiles der Kosten schriftlich
einigen sowie überdies sichergestellt ist, daß
die übrigen Mieter des Hauses durch die Verbesserungsarbeiten
finanziell nicht belastet
und auch sonst nicht übermäßig beeinträchtigt
werden.
(4) Nützliche Verbesserungen im Inneren eines
Mietgegenstandes bedürfen der Zustimmung des
Hauptmieters; es gilt jedoch § 30 Abs. 2 Z 16,
sofern der Hauptmieter einer mangelhaft ausgestatteten
Wohnung im Sinn des § 3 Z 10 des Stadterneuerungsgesetzes,
die zur Anhebung des Standards
nach Abs. 2 Z 4 geeignet ist, das vom Vermieter
gestellte Anbot, die zur Abwendung eines Enteignungsantrags
nach § 14 des Stadterneuerungsgesetzes
erforderlichen bautechnischen Maßnahmen
gegen Entrichtung des für die so verbesserte Wohnung
nach § 16 Abs. 2 Z 3 berechneten Hauptmietzinses
durchzuführen, ablehnt und auch nicht
bereit ist, diese bautechnischen Maßnahmen selbst
durchzuführen.
Nützliche Verbesserung durch Vereinigung von
Wohnungen; Anbotspflicht
§ 5. (1) Als nützliche Verbesserung gilt auch die
Vereinigung und bautechnische Umgestaltung
zweier oder mehrerer Wohnungen, im besonderen
von Mietwohnungen der Ausstattungskategorie D
oder C in eine oder mehrere Mietwohnungen der
Ausstattungskategorie C, B oder A.
(2) Wird eine Wohnung der Ausstattungskategorie
D durch Beendigung des Mietverhältnisses frei
und ist es baurechtlich zulässig und bautechnisch
möglich und zweckmäßig, diese Wohnung mit
einer Nachbarwohnung der Ausstattungskategorie
D zu einer Wohnung der Ausstattungskategorie
C mit einer Nutzfläche bis zu 90 m² zu vereinigen
und umzugestalten, so hat der Vermieter die
frei gewordene Wohnung vor der Vermietung an
einen Dritten dem Hauptmieter einer zur Anhebung
des Standards geeigneten Nachbarwohnung
der Ausstattungskategorie D zur Zumietung und
Umgestaltung in eine Wohnung der Ausstattungskategorie
C gegen Entrichtung des für die so vergrößerte
Wohnung nach § 16 Abs. 2 Z 3 berechenbaren
Hauptmietzinses anzubieten, es sei denn, daß
der Vermieter die durch Beendigung des Mietverhältnisses
frei gewordene Wohnung der Ausstattungskategorie
D durch sonstige bautechnische
Maßnahmen (§ 4 Abs. 2 Z 4 oder 5) in eine Wohnung
der Ausstattungskategorie C verbessert. Zur
Abgabe des Anbots genügt die Absendung eines
eingeschriebenen Briefes. Der Hauptmieter der
Nachbarwohnung muß das vom Vermieter gestellte
Anbot binnen 30 Tagen annehmen, widrigenfalls
sein Recht auf Zumietung erloschen ist.
(3) Hat der Vermieter eine durch Beendigung
des Mietverhältnisses frei gewordene Wohnung der
Ausstattungskategorie D allen hiefür in Betracht
kommenden Hauptmietern der Nachbarwohnungen
der Ausstattungskategorie D im Sinn des Abs. 2
erfolglos zur Zumietung und Umgestaltung angeboten,
so kann der Vermieter die frei gewordene
Wohnung der Ausstattungskategorie D an einen
Dritten vermieten; mit diesem Hauptmieter darf
vereinbart werden, daß sich der Hauptmieter im
Fall des Freiwerdens einer zur Anhebung des
Standards geeigneten Nachbarwohnung der Ausstattungskategorie
D zur Zumietung und Umgestaltung
in eine Wohnung der Ausstattungskategorie
C gegen Entrichtung des für die so vergrößerte
Wohnung nach § 16 Abs. 2 Z 3 berechenbaren
Hauptmietzinses verpflichtet und daß für den Fall,
in dem er dieser Pflicht nicht nachkommen sollte,
das Freiwerden einer solchen Nachbarwohnung der
Ausstattungskategorie D einen Kündigungsgrund
darstellt, der im Sinn des § 30 Abs. 2 Z 13 als wichtig
und bedeutsam anzusehen ist.
Auftrag zur Durchführung von Erhaltungs- oder
Verbesserungsarbeiten
§ 6. (1) Unterläßt der Vermieter durchzuführende
Erhaltungs- oder Verbesserungsarbeiten, so
hat ihm das Gericht (die Gemeinde, § 39) auf
Antrag die Vornahme der Arbeiten binnen angemessener,
ein Jahr nicht übersteigender Frist aufzutragen.
Sind darunter Arbeiten, die nach § 3 Abs. 3
Z 2 lit. a bis c vorweg durchzuführen sind, so ist die
Durchführung dieser Arbeiten vorweg aufzutragen;
hinsichtlich solcher Arbeiten gilt Abs. 4 nicht. Zur
Antragstellung sind berechtigt
1. die Gemeinde, in der das Haus gelegen ist, im
eigenen Wirkungsbereich und jeder Hauptmieter
des Hauses hinsichtlich der im § 3
Abs. 2 Z 1 bis 4 genannten Erhaltungsarbeiten,
2. die Mehrheit der Hauptmieter — berechnet
nach der Anzahl der Mietgegenstände — des
Hauses hinsichtlich der im § 3 Abs. 2 Z 5
genannten Erhaltungsarbeiten und der nützlichen
Verbesserungen nach Maßgabe des § 4
Abs. 1 und 2.
(2) Der in Rechtskraft erwachsene Auftrag zur
Durchführung von Erhaltungs- oder Verbesserungsarbeiten
nach Abs. 1 ist ein Exekutionstitel,
der nach dem fruchtlosen Ablauf der zur Vornahme
der Arbeiten bestimmten Frist jeden Mieter
des Hauses und die Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich
als betreibende Partei zum Antrag
berechtigt, zum Zweck der Durchführung der aufgetragenen
Arbeiten, der Aufnahme und Tilgung
des erforderlichen Kapitals und der ordnungsgemäßen
Erhaltung und Verwaltung des Hauses bis zur
Tilgung des Kapitals für das Haus einen Verwalter
zu bestellen. Zum Verwalter können, wenn sie sich
dazu bereit erklären, bestellt werden: die
Gemeinde, ein von der Gemeinde vorgeschlagener
oder ein hiezu sonst geeigneter Dritter. Der
bestellte Verwalter ist im besonderen befugt, zur
Finanzierung der aufgetragenen Arbeiten namens
des Vermieters ein auf inländische Währung lautendes
Hypothekardarlehen gegen angemessene
Verzinsung und Abtretung der Hauptmietzinse
aufzunehmen, die Übernahme einer Bürgschaft
durch eine Gebietskörperschaft zu Bedingungen,
die dem § 16 Abs. 2 in Verbindung mit §§ 17 bis 21
des Wohnbauförderungsgesetzes 1968 in der Fassung
des § 54 dieses Bundesgesetzes entsprechen,
anzustreben, die erforderlichen Urkunden zu fertigen
und die grundbücherliche Sicherstellung auf
der Liegenschaft, an der die Arbeit vorgenommen
werden soll, durchzuführen. Auf Antrag ist ihm
auch die Befugnis zur Verwaltung der in den vorausgegangenen
zehn Kalenderjahren erzielten
Mietzinsreserven zu erteilen und demjenigen, der
über diese Mietzinsreserven verfügt, aufzutragen,
diese Mietzinsreserven binnen 14 Tagen bei Exekution
an den bestellten Verwalter herauszugeben. Im
übrigen sind hierauf die §§ 98, 99, 103, 108 — 121,
130 und 132 der Exekutionsordnung sinngemäß
anzuwenden. Über den Exekutionsantrag entscheidet
das im § 37 Abs. 1 bestimmte Bezirksgericht im
Verfahren außer Streitsachen, es sei denn, daß für
das Haus bereits eine Zwangsverwaltung nach
§§ 97 ff. der Exekutionsordnung anhängig ist. Ist
für das Haus bereits ein Zwangsverwalter nach
§§ 97 ff. der Exekutionsordnung bestellt, so hat das
Exekutionsgericht dem bestellten Zwangsverwalter
aufzutragen, die aufgetragenen Arbeiten vordringlich
durchzuführen, und ihm die vorstehend
genannten Ermächtigungen zu erteilen.
(3) Die Zwangsverwaltung nach Abs. 2 ist nach
Einvernehmung der Parteien einzustellen, wenn
1. die aufgetragenen Arbeiten durchgeführt und
das hiezu aufgenommene Kapital getilgt ist,
2. sich erweist, daß die aufgetragenen Arbeiten
wegen mangelnder Finanzierbarkeit oder aus
sonst unüberwindbaren Hindernissen nicht
durchgeführt werden können,
3. der verpflichtete Vermieter vor der Aufnahme
des zur Finanzierung der aufgetragenen
Arbeiten erforderlichen Kapitals und der
Inangriffnahme der Arbeiten durch den
Zwangsverwalter erweist, daß er die aufgetragenen
Arbeiten selbst durchführen und finanzieren
wird, oder
4. nach der Durchführung der aufgetragenen
Arbeiten und Aufnahme des erforderlichen
Kapitals durch den Zwangsverwalter der Kreditgeber
und, falls eine Gebietskörperschaft
die Bürgschaft übernommen hat, diese zustimmen.
(4) Ist zur Finanzierung der Kosten einer nach
Abs. 1 beantragten Erhaltungsarbeit, die nicht vorweg
aufzutragen ist, die Einhebung eines erhöhten
Hauptmietzinses (§§ 18, 19) erforderlich, so ist der
Antrag abzuweisen, wenn die Mehrheit der Hauptmieter
— berechnet nach der Anzahl der im Zeitpunkt
des Widerspruchs vermieteten Mietgegenstände
— des Hauses und der Vermieter der Vornahme
der beantragten Arbeit widersprechen. Wird
ein solcher Widerspruch nicht erhoben, so hat in
diesem Fall sowie auch dann, wenn der Vermieter
neben der beantragten Erhaltungsarbeit, die nicht
vorweg aufzutragen ist, noch andere unmittelbar
heranstehende Erhaltungsarbeiten durchführen
will, zu deren Finanzierung die Einhebung eines
erhöhten Hauptmietzinses (§§ 18, 19) erforderlich
ist, das Gericht (die Gemeinde, § 39) auf Antrag des
Vermieters, des von ihm oder des nach Abs. 2
bestellten Verwalters mit der Entscheidung nach
Abs. 1 auch die Entscheidung über die Bewilligung
zur Einhebung eines erhöhten Hauptmietzinses
(§§ 18, 19) zu verbinden.
Wiederherstellungspflicht
§ 7. (1) Wird ein Mietgegenstand durch Zufall
zur Gänze oder zum Teil unbrauchbar, so ist der
Vermieter zur baurechtlich zulässigen und bautechnisch
möglichen Wiederherstellung des Mietgegenstandes
in dem Maß verpflichtet, als die Leistungen
aus einer bestehenden Versicherung ausreichen. Im
übrigen gilt der § 1104 des allgemeinen bürgerlichen
Gesetzbuchs.
(2) Zur Durchsetzung des Anspruchs auf Wiederherstellung
gilt der § 6. Zur Antragstellung sind
die Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich und
jeder Mieter berechtigt, dessen Mietgegenstand
unbrauchbar geworden ist.
Umfang des Benützungsrechts
§ 8. (1) Der Hauptmieter ist berechtigt, den
Mietgegenstand dem Vertrag gemäß zu gebrauchen
und zu benützen. Er hat den Mietgegenstand
und die für den Mietgegenstand bestimmten Einrichtungen,
wie im besonderen die Lichtleitungs-,
Gasleitungs-, Wasserleitungs-, Beheizungs- (einschließlich
von zentralen Wärmeversorgungsanlagen)
und sanitären Anlagen so zu warten und,
soweit es sich nicht um die Behebung von ernsten
Schäden des Hauses handelt, so instand zu halten,
daß dem Vermieter und den anderen Mietern des
Hauses kein Nachteil erwächst. Wird die Behebung
von ernsten Schäden des Hauses nötig, so ist der
Hauptmieter bei sonstigem Schadenersatz verpflichtet,
dem Vermieter ohne Verzug Anzeige zu
machen.
(2) Der Hauptmieter hat das Betreten des Mietgegenstandes
durch den Vermieter oder die von
diesem beauftragten Personen aus wichtigen Gründen
zu gestatten; er hat die vorübergehende Benützung
und die Veränderung seines Mietgegenstandes
bei Vorliegen der folgenden Voraussetzungen
zuzulassen
1. wenn und soweit ein solcher Eingriff in das
Mietrecht zur Durchführung von Erhaltungs- oder
Verbesserungsarbeiten an allgemeinen
Teilen des Miethauses oder zur Behebung
ernster Schäden des Hauses im oder in einem
anderen Mietgegenstand notwendig oder
zweckmäßig ist;
2. wenn und soweit ein solcher Eingriff in das
Mietrecht zur Durchführung von Veränderungen
(Verbesserungen) in einem anderen
Mietgegenstand notwendig, zweckmäßig und
bei billiger Abwägung aller Interessen auch
zumutbar ist; die Zumutbarkeit ist im besonderen
anzunehmen, wenn die Veränderung
keine wesentliche oder dauernde Beeinträchtigung
des Mietrechts zur Folge hat.
(3) Alle Erhaltungs-, Verbesserungs- und Änderungsarbeiten,
die ein Mieter hienach zuzulassen
hat, sind so durchzuführen, daß eine möglichste
Schonung des Mietrechts des betroffenen Mieters
gewährleistet ist; für wesentliche Beeinträchtigungen
hat der Vermieter, sofern aber die Arbeiten ein
Mieter durchführt, dieser Mieter dem Mieter, der
hiedurch in seinen Rechten beeinträchtigt wird,
angemessen zu entschädigen.
Veränderung (Verbesserung) des Mietgegenstandes
§ 9. (1) Der Hauptmieter hat eine von ihm beabsichtigte
wesentliche Veränderung (Verbesserung)
des Mietgegenstandes dem Vermieter anzuzeigen.
Lehnt der Vermieter nicht innerhalb von zwei
Monaten nach Zugang der Anzeige die beabsichtigte
Veränderung ab, so gilt seine Zustimmung als
erteilt. Der Vermieter kann seine Zustimmung und
eine erforderliche Antragstellung bei der Baubehörde
nicht verweigern wenn,
1. die Veränderung dem jeweiligen Stand der
Technik entspricht,
2. die Veränderung der Übung des Verkehrs
entspricht und einem wichtigen Interesse des
Hauptmieters dient,
3. die einwandfreie Ausführung der Veränderung
gewährleistet ist,
4. der Hauptmieter die Kosten trägt,
5. durch die Veränderung keine Beeinträchtigung
schutzwürdiger Interessen des Vermieters
oder eines anderen Mieters zu besorgen
ist,
6. durch die Veränderung keine Schädigung des
Hauses, im besonderen keine Beeinträchtigung
der äußeren Erscheinung des Hauses,
erfolgt,
7. die Veränderung keine Gefahr für die Sicherheit
von Personen und Sachen bewirkt.
(2) Die Voraussetzung des Abs. 1 Z 2 ist jedenfalls
gegeben, wenn es sich handelt um
1. die Errichtung oder die den Erfordernissen
der Haushaltsführung dienende Umgestaltung
von Wasserleitungs-, Lichtleitungs-,
Gasleitungs-, Beheizungs- (einschließlich der
Einrichtung von zentralen Wärmeversorgungsanlagen)
oder sanitären Anlagen,
2. die der Senkung des Energieverbrauchs dienende
Ausgestaltung eines Mietgegenstandes,
3. die Verbesserungen, die von einer Gebietskörperschaft
aus öffentlichen Mitteln gefördert
werden,
4. die Einleitung eines Fernsprechanschlusses
oder
5. die Anbringung der nach dem Stand der
Technik notwendigen Antennen und sonstigen
Einrichtungen für den Hörfunk- und
Fernsehempfang, sofern der Anschluß an eine
bestehende Einrichtung nicht möglich oder
nicht zumutbar ist.
(3) Handelt es sich um eine wesentliche Veränderung
(Verbesserung), die nicht im Abs. 2. angeführt
ist, so kann der Vermieter seine Zustimmung
von der Verpflichtung des Hauptmieters zur Wiederherstellung
des früheren Zustandes bei der
Zurückstellung des Mietgegenstandes abhängig
machen.
Ersatz von Aufwendungen auf eine Wohnung
§ 10. (1) Der Hauptmieter einer Wohnung, der
in den letzten zwanzig Kalenderjahren vor der
Beendigung des Mietverhältnisses in der gemieteten
Wohnung Aufwendungen zur wesentlichen Verbesserung
(§ 9) gemacht hat, die über seine Mietdauer
hinaus wirksam und von Nutzen sind, hat bei der
Beendigung des Mietverhältnisses Anspruch auf
Ersatz dieser Aufwendungen nach ihrem gegenwärtigen
Wert, soweit dieser den wirklich gemachten
Aufwand nicht übersteigt.
(2) Der Abs. 1 gilt nicht, wenn der Vermieter
berechtigterweise seine Zustimmung verweigert
oder an die Verpflichtung zur Wiederherstellung
des früheren Zustandes gebunden hat oder wenn er
deswegen, weil ihm der Hauptmieter die beabsichtigte
wesentliche Veränderung nicht angezeigt hat,
verhindert war, das eine oder das andere zu tun.
(3) Die im Abs. 1 genannten Aufwendungen
sind
1. die Errichtung oder die den Erfordernissen
der Haushaltsführung dienende Umgestaltung
von Wasserleitungs-, Lichtleitungs-,
Gasleitungs-, Beheizungs- (einschließlich der
Errichtung von zentralen Wärmeversorgungsanlagen)
oder sanitären Anlagen in normaler
und dem jeweiligen Stand der Technik entsprechender
Ausstattung,
2. die Vereinigung und die Umgestaltung der
Wohnung mit der zur Zumietung angebotenen
Nachbarwohnung (§ 5 Abs. 2) in normaler
Ausstattung,
3. die gänzliche Erneuerung eines schadhaft
gewordenen Fußbodens in einer dem sonstigen
Ausstattungszustand der Wohnung entsprechenden
Ausführung und
4. andere gleich wesentliche Verbesserungen,
insbesondere solche, die nach dem Wohnungsverbesserungsgesetz
gefördert worden
sind.
(4) Der Anspruch auf Ersatz ist bei sonstigem
Verlust des Anspruchs dem Vermieter vom Hauptmieter
unter Angabe der Höhe schriftlich anzuzeigen
1. bei einvernehmlicher Auflösung des Mietverhältnisses
spätestens zum Zeitpunkt dieser
Auflösung,
2. bei Aufkündigung des Mietverhältnisses
durch den Hauptmieter spätestens mit der
Aufkündigung,
3. in allen übrigen Fällen binnen einer Frist von
zwei Monaten ab Eintritt der Rechtskraft des
Räumungstitels, bei früherer Zurückstellung
des Mietgegenstandes jedoch spätestens mit
der Zurückstellung.
(5) Der Hauptmieter einer Wohnung kann den
Ersatzanspruch nach Abs. 1 überdies nur gerichtlich
geltend machen,
1. wenn er innerhalb von sechs Monaten nach
der Zurückstellung des Mietgegenstandes
dem Vermieter einen Mieter namhaft macht,
der zur Befriedigung des Ersatzanspruches
nach Abs. 1 bereit ist, oder
2. sobald der Vermieter den Mietgegenstand
sonst vermietet oder verwertet.
(6) Auf den Ersatzanspruch kann der Hauptmieter
im voraus nicht rechtswirksam verzichten.
(7) Weitergehende Ansprüche nach den §§ 1097,
1036, 1037 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs
bleiben hiedurch unberührt.
Untermietverbote
§ 11. (1) Auf ein vertragliches Verbot der Untervermietung
kann sich der Vermieter nur berufen,
wenn ein wichtiger Grund gegen die Untervermietung
vorliegt. Ein wichtiger Grund gegen die
Untervermietung liegt insbesondere vor, wenn
1. der Mietgegenstand zur Gänze untervermietet
werden soll,
2. der in Aussicht genommene Untermietzins
eine im Vergleich zu dem vom Untervermieter
zu entrichtenden Mietzins und etwaigen
sonstigen Leistungen des Untervermieters
unverhältnismäßig hohe Gegenleistung darstellt,
3. die Anzahl der Bewohner einer gemieteten
Wohnung die Anzahl der Wohnräume übersteigt
oder nach der Aufnahme des Untermieters
übersteigen würde, oder
4. wenn mit Grund zu besorgen ist, daß der
Untermieter den Frieden der Hausgemeinschaft
stören wird.
(2) Abs. 1 gilt nicht für eine von einer gemeinnützigen
Bauvereinigung, die auf Grund ihrer Satzung
oder zufolge ihres tatsächlichen Geschäftsbetriebes
ihre Tätigkeit auf einen bestimmten Personenkreis
im Sinn des § 8 Abs. 2 Z 1 oder 2 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes
eingeschränkt hat, gemietete
Wohnung.
Abtretung des Mietrechts
§ 12. (1) Der Hauptmieter einer Wohnung, der
die Wohnung verläßt, darf seine Hauptmietrechte
an der Wohnung seinem Ehegatten oder Verwandten
in gerader Linie einschließlich der Wahlkinder
oder Geschwister abtreten, falls der Ehegatte oder
die Verwandten in gerader Linie einschließlich der
Wahlkinder mindestens die letzten zwei Jahre, die
Geschwister mindestens die letzten fünf Jahre mit
dem Hauptmieter im gemeinsamen Haushalt in der
Wohnung gewohnt haben. Dem mehrjährigen Aufenthalt
in der Wohnung ist es gleichzuhalten, wenn
der Angehörige die Wohnung seinerzeit mit dem
bisherigen Mieter gemeinsam bezogen hat, beim
Ehegatten auch, wenn er seit der Verehelichung,
und bei Kindern auch, wenn sie seit ihrer Geburt in
der Wohnung gewohnt haben, mag auch ihr Aufenthalt
in der Wohnung noch nicht die vorgeschriebene
Zeit gedauert haben. Der Eintritt in das
Hauptmietrecht nach §§ 87 und 88 des Ehegesetzes
wird dadurch nicht berührt.
(2) Der bisherige Hauptmieter und der (die)
Übernehmer der Hauptmietrechte haben die Abtretung
und Übernahme der Hauptmietrechte dem
Vermieter anzuzeigen; ab dem auf die Anzeige folgenden
Zinstermin ist der (sind die) Übernehmer
als Hauptmieter anzusehen und für den Mietzins,
bei mehreren Übernehmern zur ungeteilten Hand,
zahlungspflichtig.
(3) Veräußert der Hauptmieter einer Geschäftsräumlichkeit
das von ihm im Mietgegenstand
betriebene Unternehmen und führt der Erwerber
das erworbene Unternehmen im Mietgegenstand
weiter, so gehen die Hauptmietrechte am Mietgegenstand
und die Verpflichtung zur Zahlung des
Mietzinses auf den Erwerber des Unternehmens
über. Der bisherige Hauptmieter sowie der Erwerber
des Unternehmens und der Hauptmietrechte
sind verpflichtet, dem Vermieter den Übergang der
Hauptmietrechte unverzüglich anzuzeigen. Ist der
bisherige Hauptmietzins niederer als der angemessene
Hauptmietzins, so kann der Vermieter vom
Erwerber des Unternehmens und der Mietrechte
die Erhöhung des Hauptmietzinses auf den für den
Mietgegenstand nach Größe, Art, Beschaffenheit,
Lage, Ausstattungs- und Erhaltungszustand angemessenen
Betrag innerhalb von sechs Monaten
nach dem Mietrechtsübergang begehren; stellt der
Vermieter ein solches Begehren, so hat der Übernehmer
des Unternehmens und des Mietrechtes
den für den Mietgegenstand angemessenen Hauptmietzins
ab dem auf den Zugang des Erhöhungsbegehrens
folgenden Zinstermin zu entrichten.
(4) Abs. 1 gilt nicht für eine von einer gemeinnützigen
Bauvereinigung, die auf Grund ihrer Satzung
oder zufolge ihres tatsächlichen Geschäftsbetriebs
ihre Tätigkeit auf einen bestimmten Personenkreis
im Sinn des § 8 Abs. 2 Z 1 und 2 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes
eingeschränkt hat, gemietete
Wohnung; die Beschränkungen nach § 20
Abs. 3 und 4 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes
bleiben aufrecht.
Wohnungstausch
§ 13. (1) Stimmt der Vermieter dem von seinem
Hauptmieter, der die Wohnung vor mehr als fünf
Jahren gemietet hat, aus wichtigen, besonders
sozialen, gesundheitlichen oder beruflichen Gründen
mit einem Dritten geschlossenen Vertrag über
den Tausch ihrer im selben Gemeindegebiet befindlichen
Mietwohnungen zur angemessenen Befriedigung
des beiderseitigen Wohnbedürfnisses nicht zu,
obwohl ihm der Eintritt des Dritten in den Mietvertrag
nach Lage der Verhältnisse zugemutet werden
kann, so hat das Gericht (die Gemeinde, § 39) auf
Antrag des Hauptmieters die zum Eintritt des Dritten
in den Mietvertrag erforderliche Zustimmung
des Vermieters zu ersetzen, sofern im Zeitpunkt
der Antragstellung gegen den Hauptmieter weder
eine gerichtliche Kündigung noch eine Klage auf
Räumung der Wohnung anhängig ist.
(2) Gibt das Gericht dem Antrag Folge, so gilt
der Eintritt des neuen Mieters in den Mietvertrag in
dem Zeitpunkt als vollzogen, in dem er dem Vermieter
den Bezug der Wohnung anzeigt. Die Entscheidung
verliert ihre Rechtswirksamkeit, wenn
1. der Mieter vor dem Eintritt des Dritten in den
Mietvertrag rechtskräftig zur Räumung der
Wohnung verurteilt wird,
2. der Dritte die Einwilligung seines Vermieters
zum Wohnungstausch nicht unverzüglich einholt
oder
3. der von ihm gestellte Antrag rechtskräftig
abgewiesen wird.
(3) Wird der Eintritt des Dritten in den Mietvertrag
vollzogen, so haften für die Verbindlichkeiten,
die während der Mietzeit des bisherigen Mieters
entstanden sind, der bisherige Mieter und der neue
Mieter zur ungeteilten Hand. Ist der Hauptmietzins,
den der tauschende Hauptmieter bisher für
die Wohnung entrichtet hat, niedriger als der
Betrag, der sich für die Wohnung bei Zugrundelegung
des § 16 Abs. 2 und der Ausstattungskategorie
im Zeitpunkt des Wohnungstausches errechnet, so
darf der Vermieter ab dem auf den Eintritt des
Tauschpartners folgenden Zinstermin eine Erhöhung
des Hauptmietzinses auf den so berechneten
Betrag begehren. Aus Anlaß des Wohnungstausches
kann gegen den Vermieter ein Ersatz von Aufwendungen
auf die Wohnung nach § 10 nicht geltend
gemacht werden.
(4) Die vorstehenden Absätze gelten nicht für
eine Wohnung, die von einer gemeinnützigen Bauvereinigung
oder einer Gemeinde zum Zweck der
Wohnraumversorgung von Flüchtlingen oder Heimatvertriebenen
errichtet und an einen Flüchtling
oder Heimatvertriebenen vermietet oder zur Nutzung
überlassen worden ist. Sie gelten für eine von
einer gemeinnützigen Bauvereinigung, die auf
Grund ihrer Satzung oder zufolge ihres tatsächlichen
Geschäftsbetriebes ihre Tätigkeit auf einen
bestimmten Personenkreis im Sinn des § 8 Abs. 2
Z 1 oder 2 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes
eingeschränkt hat, gemietete Wohnung mit der
Einschränkung, daß auch der Tauschpartner diesem
Personenkreis angehören muß.
Mietrecht im Todesfall
§ 14. (1) Durch den Tod des Vermieters oder des
Mieters wird der Mietvertrag nicht aufgehoben.
(2) Nach dem Tod des Hauptmieters einer Wohnung
treten in den Mietvertrag mit Ausschluß
anderer zur Erbfolge berufenen Personen die im
Abs. 3 genannten eintrittsberechtigten Personen
ein, sofern sie nicht binnen 14 Tagen nach dem
Tod des Hauptmieters dem Vermieter bekanntgeben,
daß sie das Mietverhältnis nicht fortsetzen
wollen. Mit dem Eintritt haften die eintretenden
Personen für den Mietzins und die Verbindlichkeiten,
die während der Mietzeit des verstorbenen
Hauptmieters entstanden sind. Sind mehrere Personen
eintrittsberechtigt, so treten sie gemeinsam in
den Mietvertrag ein und haften zur ungeteilten
Hand.
(3) Eintrittsberechtigt nach Abs. 2 sind der Ehegatte,
der Lebensgefährte, Verwandte in gerader
Linie einschließlich der Wahlkinder und die
Geschwister des bisherigen Mieters, sofern diese
Personen ein dringendes Wohnbedürfnis haben
und schon bisher im gemeinsamen Haushalt mit
dem Mieter in der Wohnung gewohnt haben.
Lebensgefährte im Sinne dieser Bestimmung ist,
wer mit dem bisherigen Mieter bis zu dessen Tod
durch mindestens drei Jahre hindurch in der Wohnung
in einer in wirtschaftlicher Hinsicht gleich
einer Ehe eingerichteten Haushaltsgemeinschaft
gelebt hat; einem dreijährigen Aufenthalt des
Lebensgefährten in der Wohnung ist es gleichzuhalten,
wenn er die Wohnung seinerzeit mit dem
bisherigen Mieter gemeinsam bezogen hat.
(4) Die Beschränkungen des Eintrittsrechts nach
§ 20 Abs. 3 und 4 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes
bleiben aufrecht.
Mietzins für Hauptmiete
§ 15. (1) Der vom Mieter für die Überlassung
eines Mietgegenstandes in Hauptmiete zu entrichtende
Mietzins besteht aus
1. dem Hauptmietzins,
2. dem auf den Mietgegenstand entfallenden
Anteil an den Betriebskosten und den von der
Liegenschaft zu entrichtenden laufenden
öffentlichen Abgaben,
3. dem auf den Mietgegenstand entfallenden
Anteil für allfällige besondere Aufwendungen,
4. dem angemessenen Entgelt für mitvermietete
Einrichtungsgegenstände oder sonstige Leistungen,
die der Vermieter über die Überlassung
des Mietgegenstandes hinaus erbringt.
(2) Der Vermieter ist ferner berechtigt, vom Mieter
die Umsatzsteuer zu begehren, die vom Mietzins
zu entrichten ist. Begehrt der Vermieter die
Zahlung der Umsatzsteuer, so muß er aber seinerseits
alle Aufwendungen, die er dem Mieter auf-
oder verrechnet, um die darauf entfallenden Vorsteuerbeträge
entlasten.
(3) Der Mieter hat den Mietzins, sofern kein
anderer Zahlungstermin vereinbart ist, am 1. eines
jeden Kalendermonats im vorhinein zu entrichten.
Vereinbarungen über die Höhe des Hauptmietzinses
§ 16. (1) Vereinbarungen zwischen dem Vermieter
und dem Mieter über die Höhe des Hauptmietzinses
für einen in Hauptmiete gemieteten Mietgegenstand
sind ohne die Beschränkungen des Abs. 2
bis zu dem für den Mietgegenstand nach Größe,
Art, Beschaffenheit, Lage, Ausstattungs- und
Erhaltungszustand angemessenen Betrag zulässig,
wenn
1. der Mietgegenstand nicht zu Wohnzwecken
dient; wird ein Mietgegenstand teils als Wohnung,
teils als Geschäftsräumlichkeit verwendet,
so darf nur der für Wohnungen zulässige
Hauptmietzins angerechnet werden, es sei
denn, daß die Verwendung zu Geschäftszwecken
die Verwendung zu Wohnzwecken
bedeutend überwiegt;
2. der Mietgegenstand in einem Gebäude gelegen
ist, das auf Grund einer nach dem 8. Mai
1945 erteilten Baubewilligung neu errichtet
worden ist, oder der Mietgegenstand auf
Grund einer nach dem 8. Mai 1945 erteilten
Baubewilligung durch Um-, Auf-, Ein- oder
Zubau neu geschaffen worden ist; Mietzinsvorschriften
in förderungsrechtlichen Bestimmungen
werden hiedurch nicht berührt;
3. der Mietgegenstand in einem Gebäude gelegen
ist, an dessen Erhaltung aus Gründen des
Denkmalschutzes, der Stadt- oder Ortsbildpflege
oder aus sonst vergleichbaren Gründen
öffentliches Interesse besteht, sofern der Vermieter
unbeschadet der Gewährung öffentlicher
Mittel zu dessen Erhaltung nach dem
8. Mai 1945 erhebliche Eigenmittel aufgewendet
hat;
4. der Mietgegenstand eine Wohnung der Ausstattungskategorie
A, deren Nutzfläche 90 m²
übersteigt, oder eine Wohnung der Ausstattungskategorie
B, deren Nutzfläche 130 m²
übersteigt, ist, sofern der Vermieter eine solche
Wohnung innerhalb von sechs Monaten
nach der Räumung durch den früheren Mieter
oder Inhaber an einen nicht zum Eintritt in
die Mietrechte des früheren Mieters Berechtigten
vermietet;
5. der Mietgegenstand eine Wohnung der Ausstattungskategorie
A oder B in ordnungsgemäßem
Zustand ist, deren Standard vom Vermieter
nach dem 31. Dezember 1967 durch
Zusammenlegung von Wohnungen der Ausstattungskategorie
C oder D, durch eine
andere bautechnische Aus- oder Umgestaltung
größeren Ausmaßes einer Wohnung
oder mehrerer Wohnungen der Ausstattungskategorie
C oder D oder sonst unter Aufwendung
erheblicher Mittel angehoben worden
ist; dies gilt jedoch nur, wenn der Vermieter
diese Wohnung innerhalb von sechs Monaten
nach der Räumung durch den früheren Mieter
oder Inhaber an einen nicht zum Eintritt in
die Mietrechte des früheren Mieters Berechtigten
vermietet; die Frist von sechs Monaten
erhöht sich um ein Jahr, sofern der Vermieter
die Arbeiten zur Standardanhebung erst nach
der Räumung durch den Vormieter in Angriff
genommen hat;
6. der Mietgegenstand eine Wohnung der Ausstattungskategorie
C in ordnungsgemäßem
Zustand ist, deren Standard vom Vermieter
nach dem 31. Dezember 1967 durch Zusammenlegung
von Wohnungen der Ausstattungskategorie
D, durch eine andere bautechnische
Aus- oder Umgestaltung größeren Ausmaßes
einer Wohnung oder mehrerer Wohnungen
der Ausstattungskategorie D oder
sonst unter Aufwendung erheblicher Mittel
angehoben worden ist; dies gilt jedoch nur,
wenn der Vermieter diese Wohnung innerhalb
von sechs Monaten nach der Räumung
durch den früheren Mieter oder Inhaber an
einen nicht zum Eintritt in die Mietrechte des
früheren Mieters Berechtigten vermietet; die
Frist von sechs Monaten erhöht sich um ein
Jahr, sofern der Vermieter die Arbeiten zur
Standardanhebung erst nach der Räumung
durch den Vormieter in Angriff genommen
hat;
7. das Mietverhältnis länger als ein halbes Jahr
bestanden hat.
(2) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht
vor, so darf der zwischen dem Vermieter und dem
Mieter für eine in Hauptmiete gemietete Wohnung
vereinbarte Hauptmietzins je Quadratmeter der
Nutzfläche und Monat nicht übersteigen
1. 22 S für eine Wohnung der Ausstattungskategorie
A, das ist eine Wohnung in brauchbarem
Zustand, deren Nutzfläche mindestens
30 m² beträgt, die zumindest aus Zimmer,
Küche (Kochnische), Vorraum, Klosett und
einer dem zeitgemäßen Standard entsprechenden
Badegelegenheit (Baderaum oder Badenische)
besteht, die über eine zentrale Wärmeversorgungsanlage
oder eine Etagenheizung
oder eine gleichwertige stationäre Heizung
und über eine Warmwasseraufbereitung verfügt;
2. 16,50 S für eine Wohnung der Ausstattungskategorie
B, das ist eine Wohnung in brauchbarem
Zustand, die zumindest aus Zimmer,
Küche (Kochnische), Vorraum, Klosett und
einer dem zeitgemäßen Standard entsprechenden
Badegelegenheit (Baderaum oder Badenische)
besteht;
3. 11 S für eine Wohnung der Ausstattungskategorie
C, das ist eine Wohnung in brauchbarem
Zustand, die zumindest über eine Wasserentnahmestelle
und ein Klosett im Inneren
verfügt;
4. 5,50 S für eine Wohnung der Ausstattungskategorie
D, das ist eine Wohnung, die entweder
über keine Wasserentnahmestelle oder
über kein Klosett im Inneren verfügt oder bei
der eine dieser beiden Einrichtungen' nicht
brauchbar ist und auch nicht innerhalb angemessener
Frist nach Anzeige durch den Mieter
vom Vermieter brauchbar gemacht wird.
(3) Die Ausstattungskategorie nach Abs. 2 richtet
sich nach dem Ausstattungszustand der Wohnung
im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrags.
Eine Wohnung ist in eine Ausstattungskategorie
auch bei Fehlen eines Ausstattungsmerkmals einzuordnen,
wenn das fehlende Ausstattungsmerkmal,
nicht jedoch eine Badegelegenheit, durch ein oder
mehrere Ausstattungsmerkmale einer höheren Ausstattungskategorie
aufgewogen wird.
(4) Die im Abs. 2 genannten Beträge vermindern
oder erhöhen sich in dem Maß, das sich aus der
Veränderung des vom Österreichischen Statistischen
Zentralamt verlautbarten Verbraucherpreisindex
1976 oder des an seine Stelle tretenden Index
gegenüber dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
Bundesgesetzes ergibt, wobei Änderungen solange
nicht zu berücksichtigen sind, als sie 10 vH des bisher
maßgebenden Betrages nicht übersteigen.
Beträge unter 10 Groschen sind auf die nächsthöheren
10 Groschen aufzurunden. Der Bundesminister
für Justiz hat die sich hieraus ergebenden
Änderungen der im Abs. 2 bestimmten Beträge im
Bundesgesetzblatt kundzumachen.
(5) Übersteigt der nach Abs. 1 vereinbarte
Hauptmietzins den für den Mietgegenstand nach
Größe, Art, Beschaffenheit, Lage, Aussstattungs-
und Erhaltungszustand angemessenen Betrag, so ist
die Mietzinsvereinbarung so weit unwirksam, als
sie dieses Höchstmaß überschreitet. Ist der Hauptmietzins
nach den Bestimmungen des Abs. 2 und 3
zu bemessen, so ist die Mietzinsvereinbarung insoweit
unwirksam, als sie das darnach zulässige
Höchstmaß überschreitet.
(6) Ergibt sich durch die Anwendung einer Wertsicherungsvereinbarung
ein höherer Hauptmietzins
als nach Abs. 1 bis 5 zulässig ist, so ist der überstei-
gende Teil unwirksam. Berechtigt eine solche Wertsicherungsvereinbarung
den Vermieter zu einer
Erhöhung des Hauptmietzinses, so hat der Hauptmieter
dem Vermieter den erhöhten Hauptmietzins
vom nächsten Zinstermin angefangen zu entrichten,
wenn der Vermieter dem Hauptmieter spätestens
14 Tage vor dem Termin sein darauf gerichtetes
Erhöhungsbegehren bekanntgibt.
Anteil an den Gesamtkosten; Nutzfläche
§ 17. (1) Insoweit nicht zwischen dem Vermieter
und allen Mietern des Hauses für einzelne Aufwendungen
des Hauses schriftlich ein anderer Verteilungsschlüssel
vereinbart worden ist oder sich aus
den folgenden Bestimmungen ein solcher Verteilungsschlüssel
ergibt, bestimmt sich der Anteil eines
Mietgegenstandes an den Gesamtkosten des Hauses
nach dem Verhältnis der Nutzfläche des Mietgegenstandes
zur Nutzfläche aller vermieteten,
vom Vermieter benützten oder trotz ihrer Vermietbarkeit
nicht vermieteten Wohnungen oder
sonstigen Mietgegenstände des Hauses, wobei die
Nutzfläche der Hausbesorgerwohnung, für die
kein besonderes Entgelt entrichtet wird, außer
Betracht bleibt.
(2) Die Nutzfläche, die in Quadratmetern auszudrücken
ist, ist die gesamte Bodenfläche einer
Wohnung oder eines sonstigen Mietgegenstandes
abzüglich der Wandstärken und der im Verlauf der
Wände befindlichen Durchbrechungen (Ausnehmungen).
Treppen, offene Balkone und Terrassen
sowie Keller- und Dachbodenräume, soweit sie
ihrer Ausstattung nach nicht für Wohn- oder
Geschäftszwecke geeignet sind, sind bei der
Berechnung der Nutzfläche nicht zu berücksichtigen.
Die Nutzfläche ist nach dem Naturmaß zu
berechnen.
Erhöhung der Hauptmietzinse
§ 18. (1) Finden die Kosten einer vom Vermieter
durchzuführenden, unmittelbar heranstehenden
größeren Erhaltungsarbeit einschließlich der nach
§ 3 Abs. 3 Z 1 anrechenbaren Verzinsung und
Geldbeschaffungskosten in der Summe der sich in
den vorausgegangenen zehn Kalenderjahren ergebenden
Mietzinsreserven oder Mietzinsabgänge
keine Deckung und übersteigen sie die während des
Verteilungszeitraums zu erwartenden Hauptmietzinseinnahmen,
so kann zur Deckung des Fehlbetrags
eine Erhöhung des Hauptmietzinses begehrt
werden. Zur Festsetzung des erforderlichen erhöhten
Hauptmietzinses sind maßgebend
1. die Summe der sich in den vorausgegangenen
zehn Kalenderjahren ergebenden Mietzinsreserven
oder Mietzinsabgänge einschließlich
eines allfälligen Zuschusses, der aus Anlaß der
Durchführung der Arbeiten gewährt wird;
2. die angemessenen Kosten der durch einen
Kostenvoranschlag umschriebenen unmittelbar
heranstehenden Erhaltungsarbeit einschließlich
der angemessenen Kosten der Bauverwaltung
und Bauüberwachung, soweit
diese zusammen 5 vH der Baukosten nicht
überschreiten; diese Kosten sind um den
Unterschiedsbetrag nach Z 1 zu kürzen oder
zu erhöhen (Deckungsfehlbetrag);
3. ein zehn Jahre nicht übersteigender Verteilungszeitraum,
der unter Berücksichtigung
des Zeitraums, in dem sich solche oder ähnliche
Arbeiten bei Zugrundelegung regelmäßiger
Bestandsdauer erfahrungsgemäß wiederholen,
sowie der wirtschaftlichen Lage des
Vermieters und der Gesamtheit der Mieter
des Hauses nach billigem Ermessen zu bestimmen
ist;
4. das zur Finanzierung des Deckungsfehlbetrags
notwendige eigene oder fremde Kapital
des Vermieters samt den mit der Aufnahme
fremden Kapitals verbundenen Geldbeschaffungskosten
sowie das auf den Kalendermonat
umzurechnende Erfordernis zur Tilgung
und angemessenen Verzinsung dieses Kapitals;
5. ein nach freier Überzeugung (§ 273 ZPO)
festzusetzender Pauschalbetrag zur Deckung
der Kosten von laufend wiederkehrenden
Erhaltungsarbeiten und der laufend fällig werdenden
Aufwendungen für die mit dem
Eigentum verbundene Vermögensteuer samt
Zuschlägen zuzüglich des allfälligen Betrags,
der zur Tilgung und Verzinsung einer nach
§ 3 Abs. 3 Z 1 finanzierten früheren Erhaltungsarbeit
je Kalendermonat aufgebracht
werden muß;
6. die Gesamtsumme der für die Mietgegenstände
des Hauses anrechenbaren monatlichen
Hauptmietzinse, die zur Vereinheitlichung
der Berechnung wie folgt zu ermitteln
sind
a) für die vermieteten Wohnungen je der
nach § 16 Abs. 2 bis 4 berechnete monatliche
Hauptmietzins;
b) für die vermieteten Geschäftsräumlichkeiten
je der monatliche Betrag, der sich für
eine gleich große Wohnung der Ausstattungskategorie
A nach § 16 Abs. 2 Z 1
errechnet, oder, sofern erwiesen wird, daß
dieser Betrag den für den Mietgegenstand
nach § 16 Abs. 1 angemessenen monatlichen
Hauptmietzins übersteigt, der nach
§ 16 Abs. 1 angemessene Hauptmietzins;
c) für die Objekte des Hauses, die der Vermieter
benützt oder die er trotz ihrer
Vermietbarkeit leerstehen läßt, je der nach
den Grundsätzen der lit. a oder b auszumittelnde
monatliche Betrag;
7. die Feststellung, ob oder inwieweit das nach
Z 4 und 5 ermittelte monatliche Deckungserfordernis
in der nach Z 6 ermittelten Gesamtsumme
Deckung findet oder nicht.
(2) Ist der monatliche Hauptmietzins, den ein
Hauptmieter für seinen Mietgegenstand entrichtet,
niedriger als der bei der Berechnung der Gesamtsumme
nach Abs. 1 Z 6 für den Mietgegenstand
ausgewiesene Betrag, so hat das Gericht (die
Gemeinde, § 39) dem Vermieter während des festgesetzten
Verteilungszeitraums die Anhebung dieses
Hauptmietzinses nach Maßgabe des Deckungserfordernisses
(Abs. 1 Z 4 und 5) bis zu der im
Abs. 1 Z 6 für den Mietgegenstand ausgewiesenen
Höhe des Hauptmietzinses zu bewilligen.
(3) Findet das nach Abs. 1 Z 4 und 5 ermittelte
Deckungserfordernis in der nach Abs. 1 Z 6 ermittelten
Gesamtsumme nicht oder nicht zur Gänze
Deckung, so hat das Gericht (die Gemeinde, § 39)
neben der nach Abs. 2 allenfalls zu bewilligenden
Anhebung der Hauptmietzinse die Einhebung eines
erhöhten Hauptmietzinses während des festgesetzten
Verteilungszeitraums in der Weise zu bewilligen,
daß der Vermieter von jedem Hauptmieter
eines Mietgegenstandes im Haus neben dem für
den Mietgegenstand nach Abs. 1 Z 6 ausgewiesenen
und allenfalls nach Abs. 2 angehobenen monatlichen
Hauptmietzins den auf den Mietgegenstand
nach dem Verhältnis der Nutzflächen (§ 17) entfallenden
Anteil am nicht gedeckten Teil des Deckungserfordernisses
begehren darf.
(4) Steht fest, daß eine Erhöhung der Hauptmietzinse
auch dann erforderlich ist, wenn die von den
Hauptmietern gegen die Hauptmietzinsabrechnung
der vorausgegangenen zehn Kalenderjahre erhobenen
Einwendungen berechtigt sind, und ist zu
besorgen, daß durch die Überprüfung dieser Einwendungen
der Hauptmieter die Durchführung der
Erhaltungsarbeiten verzögert würde, so kann das
Gericht (die Gemeinde, § 39) die Überprüfung dieser
Einwendungen der Hauptmieter der Entscheidung
nach § 19 Abs. 3 vorbehalten und zunächst
die Höhe der anrechenbaren Mietzinsreserven oder
Mietzinsabgänge nach freier Überzeugung (§ 273
ZPO) festsetzen.
Antrag und Entscheidung
§ 19. (1) Die Einhebung eines erhöhten Hauptmietzinses
ist nur auf Grund einer Entscheidung
des Gerichtes (der Gemeinde, § 39) zulässig. Zur
Antragstellung sind der Vermieter, die Gemeinde,
in deren Sprengel das Haus gelegen ist, im eigenen
Wirkungsbereich oder der nach § 6 Abs. 2 bestellte
Verwalter berechtigt. Dem Antrag sind beizulegen
1. ein Kostenvoranschlag über die unmittelbar
heranstehende Erhaltungsarbeit in dreifacher
Ausfertigung;
2. die Hauptmietzinsabrechnung über die der
Antragstellung unmittelbar vorausgegangenen
zehn Kalenderjahre;
3. eine Aufstellung, die alle vermieteten, vermietbaren
oder vom Vermieter benützten Mietgegenstände
des Hauses enthält, wobei im
besonderen von jedem Mietgegenstand die
topographische Bezeichnung (Türnummer),
die Nutzfläche, die Ausstattungskategorie bei
Wohnungen, die Höhe des monatlichen
Hauptmietzinses, die Höhe des nach § 18
Abs. 1 Z 6 anrechenbaren monatlichen Betrages,
der Vor- und Zuname des Mieters
(Benützers) anzuführen sind;
4. eine Berechnung des Deckungsfehlbetrags
und des monatlichen Deckungserfordernisses;
5. ein Finanzierungsplan einschließlich allfälliger
Kreditzusagen.
(2) Selbst wenn der Antrag auf Bewilligung der
Einhebung eines erhöhten Hauptmietzinses nicht
im Zuge eines Verfahrens zur Durchführung von
Erhaltungsarbeiten gestellt worden ist (§ 6 Abs. 3),
ist mit der Bewilligung der Einhebung eines erhöhten
Hauptmietzinses der Auftrag zur Vornahme
der der Entscheidung zugrunde liegenden Erhaltungsarbeit
binnen einer angemessenen, ein Jahr
nicht übersteigenden Frist (§ 6 Abs. 1) zu erteilen.
Stellt sich nach dem Ablauf der festgesetzten Frist
heraus, daß die aufgetragenen Arbeiten nicht
durchführbar sind, so ist auf Antrag eines Mieters
die Bewilligung der Einhebung eines erhöhten
Hauptmietzinses zu widerrufen und der Vermieter
zu verpflichten, die von den Mietern des Hauses
auf Grund der widerrufenen Entscheidung entrichteten
erhöhten Hauptmietzinse zuzüglich einer
angemessenen Verzinsung binnen 14 Tagen bei
Exekution zurückzuerstatten.
(3) Hat das Gericht (die Gemeinde, § 39) die
Überprüfung der von den Mietern gegen die
Hauptmietzinsabrechnung der vorausgegangenen
zehn Kalenderjahre erhobenen Einwendungen vorbehalten
(§ 18 Abs. 3) oder stellt sich während oder
nach der Durchführung der aufgetragenen Erhaltungsarbeit
heraus, daß sich die veranschlagten
Kosten geändert haben und daß daher die zur
Finanzierung des Deckungserfordernisses bewilligte
Einhebung eines erhöhten Hauptmietzinses
zur Deckung eines erhöhten Aufwands nicht ausreicht
oder überhöht ist, so ist auf Antrag des Vermieters,
des nach § 6 Abs. 2 bestellten Verwalters
oder eines Hauptmieters der zur Tilgung des Deckungserfordernisses
notwendige erhöhte Hauptmietzins
neu zu berechnen und für die restliche
Dauer des Verteilungszeitraums dementsprechend
zu erhöhen oder zu senken.
Hauptmietzinsabrechnung
§ 20. (1) Der Vermieter hat in übersichtlicher
Form eine Abrechnung über die Einnahmen und
Ausgaben eines jeden Kalenderjahres zu legen.
1. Die Abrechnung hat als Einnahmen auszuweisen
a) die dem Vermieter für die vermieteten
Mietgegenstande des Hauses als Hauptmietzins
(erhöhter Hauptmietzins, Erhaltungsbeitrag)
entrichteten Beträge;
b) die dem Hauptmietzins (erhöhten Hauptmietzins,
Erhaltungsbeitrag) entsprechenden
Beträge für die Objekte des Hauses,
die der Vermieter benützt;
c) den Hauptmietzins für die Objekte des
Hauses, die der Vermieter trotz ihrer Vermietbarkeit
mehr als sechs Monate leer
stehen ließ; die sechsmonatige Frist erhöht
sich um ein Jahr, wenn der Vermieter zur
Anhebung des Standards eines Mietgegenstandes
nützliche Verbesserungen (§§ 4
oder 5) durchführen ließ; die Hauptmietzinse
errechnen sich bei Wohnungen nach
ihrem derzeitigen Ausstattungszustand
nach § 16 Abs. 2 und 4, bei Geschäftsräumlichkeiten
nach § 16 Abs. 2 Z 1; wird
aber nachgewiesen, daß dieser Betrag den
nach § 16 Abs. 1 angemessenen monatlichen
Hauptmietzins übersteigt, ist dieser
Betrag maßgebend;
d) 25 vH der vom Vermieter aus der Vermietung
oder Überlassung von Dach- oder
Fassadenflächen des Hauses zu Werbezwecken
erzielten Einnahmen;
e) die Zuschüsse, die dem Vermieter aus
Anlaß der Durchführung einer Erhaltungs-
oder nützlichen Verbesserungsarbeit
gewährt wurden.
2. In der Abrechnung dürfen als Ausgaben ausgewiesen
werden
a) die Beträge, die aufgewendet wurden, um
die durch Rechnungen und Zahlungsbelege
(Quittungen) belegten Kosten der zur
ordnungsgemäßen Erhaltung (§ 3) oder
nützlichen Verbesserung (§§ 4, 5) des
Hauses durchgeführten Arbeiten zu decken;
b) 20 vH von den durch Rechnungen und
Zahlungsbelege (Quittungen) belegten
Kosten der Arbeiten, die der Vermieter in
Kalenderjahren, in denen von den Hauptmietern
des Hauses kein gemäß § 18
Abs. 2 oder 3 erhöhter Hauptmietzins eingehoben
wird, zur ordnungsgemäßen
Erhaltung (§ 3) oder nützlichen Verbesserung
(§§ 4, 5) des Hauses aufgewendet
hat;
c) die Beträge, die vom Vermieter für die mit
dem Eigentum des Hauses verbundene
Vermögensteuer samt Zuschlägen entrichtet
wurden.
(2) Der Unterschiedsbetrag, der sich aus der
Gegenüberstellung der so ausgewiesenen Einnahmen
und Ausgaben eines Kalenderjahres errechnet,
ist die Mietzinsreserve oder der Mietzinsabgang
des Kalenderjahres.
(3) Der Vermieter ist verpflichtet, spätestens zum
30. Juni eines jeden Jahres die Abrechnung (Abs. 1)
über das vorausgegangene Kalenderjahr beim
Hausbesorger oder an einer sonst geeigneten Stelle
im Haus zur Einsicht durch die Hauptmieter aufzulegen
und den Hauptmietern in geeigneter Weise
Einsicht in die Belege zu gewähren. Auf Verlangen
eines Hauptmieters sind von der Abrechnung und
(oder) den Belegen auf seine Kosten Abschriften
(Ablichtungen) anfertigen zu lassen.
(4) Kommt der Vermieter der in den Abs. 1 und
3 ausgesprochenen Verpflichtung zur Abrechnung
und Einsichtgewährung nicht nach, so ist er auf
Antrag eines Hauptmieters vom Gericht (der
Gemeinde, § 39) dazu zu verhalten. Weigert er sich
auch bei der mündlichen Verhandlung vor Gericht
(der Gemeinde), die Mietzinsabrechnung zu legen
oder die Einsicht in die Belege zu gewähren, oder
erscheint er zur Verhandlung nicht, so hat das
Gericht (die Gemeinde) auf Antrag eines Hauptmieters
dem Vermieter unter Androhung einer
Ordnungsstrafe bis zu 5000 S aufzutragen, binnen
einer angemessenen, 14 Tage nicht übersteigenden
Frist die Abrechnung zu legen und (oder) die Einsicht
in die Belege zu gewähren. Die Ordnungsstrafe
ist zu verhängen, wenn dem Auftrag ungerechtfertigterweise
nicht entsprochen wird; sie
kann auch wiederholt verhängt werden.
Betriebskosten und laufende öffentliche Abgaben
§ 21. (1) Als Betriebskosten gelten die vom Vermieter
aufgewendeten Kosten für
1. die Versorgung des Hauses mit Wasser aus
einer öffentlichen Wasserleitung (Wassergebühren
und Kosten, die durch die nach den
Lieferbedingungen gebotenen Überprüfungen
der Wasserleitungen erwachsen) oder die
Erhaltung der. bestehenden Wasserversorgung
aus einem Hausbrunnen oder einer nicht
öffentlichen Wasserleitung;
2. die auf Grund der Kehrordnung regelmäßig
durchzuführende Rauchfangkehrung, die
Kanalräumung, die Unratabfuhr und die
Schädlingsbekämpfung;
3. die entsprechende Beleuchtung der allgemein
zugänglichen Teile des Hauses, erforderlichenfalls
auch des Hofraums und des Durchgangs
zu einem Hinterhaus;
4. die angemessene Versicherung des Hauses
gegen Brandschaden (Feuerversicherung),
sofern und soweit die Versicherungssumme
dem Betrag entspricht, der im Schadenfall zur
Wiederherstellung (§ 7) ausreicht; bestehen
für solche Versicherungen besondere Versicherungsbedingungen,
die im Schadenfall den
Einwand der Unterversicherung des Versicherers
ausschließen, so sind die entsprechend
solchen Versicherungsbedingungen ermittelten
Versicherungswerte als angemessen anzusehen;
5. die angemessene Versicherung des Hauses
gegen die gesetzliche Haftpflicht des Hauseigentümers
(Haftpflichtversicherung) und
gegen Leitungswasserschäden einschließlich
Korrosionsschäden;
6. die angemessene Versicherung des Hauses
gegen andere Schäden, wie besonders gegen
Glasbruch hinsichtlich der Verglasung der der
allgemeinen Benützung dienenden Räume des
Hauses einschließlich aller Außenfenster oder
gegen Sturmschäden, wenn und soweit die
Mehrheit der Hauptmieter — diese berechnet
nach der Anzahl der vermieteten Mietgegenstände
— des Hauses dem Abschluß, der
Erneuerung oder der Änderung des Versicherungsvertrags
zugestimmt haben;
7. die im § 22 bestimmten Auslagen für die Verwaltung;
8. den im § 23 bestimmten Beitrag für Hausbesorgerarbeiten.
(2) Die anteilig anrechenbaren öffentlichen
Abgaben sind die von der Liegenschaft, auf die sich
der Mietvertrag bezieht, zu entrichtenden laufenden
öffentlichen Abgaben mit Ausnahme solcher,
die nach landesgesetzlichen Bestimmungen auf die
Mieter nicht überwälzt werden dürfen.
(3) Der Vermieter darf zur Deckung der im Lauf
eines Kalenderjahrs fällig werdenden Betriebskosten
und öffentlichen Abgaben zu jedem Zinstermin
einen gleichbleibenden Teilbetrag zur Anrechnung
bringen (Jahrespauschalverrechnung), der vom
Gesamtbetrag der Betriebskosten und der öffentlichen
Abgaben des vorausgegangenen Kalenderjahres
zu errechnen ist und im Fall einer zwischenzeitlichen
Erhöhung von Betriebskosten oder den
öffentlichen Abgaben um höchstens 10 vH überschritten
werden darf. Der Vermieter hat die im
Lauf des Kalenderjahrs fällig gewordenen Betriebskosten
und öffentlichen Abgaben spätestens zum
30. Juni des folgenden Kalenderjahrs abzurechnen
und den Mietern Einsicht in die Abrechnung und in
die Belege zu gewähren. Ergibt sich aus der
Abrechnung ein Überschuß zugunsten der Hauptmieter,
so ist der Überschußbetrag zum übernächsten
Zinstermin zurückzuerstatten. Ergibt sich aus
der Abrechnung ein Fehlbetrag zu Lasten der
Hauptmieter, so haben die Hauptmieter den Fehlbetrag
zum übernächsten Zinstermin zu entrichten.
(4) Macht der Vermieter von der Jahrespauschalverrechnung
nach Abs. 3 nicht Gebrauch, so hat der
Mieter den auf seinen Mietgegenstand entfallenden
Anteil an den Betriebskosten und den laufenden
öffentlichen Abgaben an den Vermieter am 1. eines
jeden Kalendermonats zu entrichten, wenn ihm
dessen Höhe vorher unter Vorlage der Rechnungsbelege
nachgewiesen wird; dabei kann der Vermieter
jeweils die Betriebskosten und Abgaben in
Anschlag bringen, die spätestens am genannten Tag
fällig werden. In jedem dieser Fälle sind die
Betriebskosten und Abgaben nur zu entrichten,
wenn dem Mieter deren Höhe wenigstens drei
Tage vorher unter Vorlage der Rechnungsbelege
nachgewiesen wird. Betriebskosten und Abgaben,
deren Fälligkeit vor mehr als einem Jahr eingetreten
ist, können nicht mehr geltend gemacht werden.
(5) Kommt der Vermieter der im Abs. 3 ausgesprochenen
Verpflichtung zur Legung der Abrechnung
und Einsichtgewährung in die Belege nicht
nach, so gilt § 20 Abs. 4.
Auslagen für die Verwaltung
§ 22. Zur Deckung der Auslagen für die Verwaltung
des Hauses einschließlich der Auslagen für
Drucksorten, Buchungsgebühren u. dgl. darf der
Vermieter je Kalenderjahr und Quadratmeter der
Nutzfläche des Hauses den nach § 16 Abs. 2 Z 2
jeweils geltenden Betrag anrechnen, der auf 12 gleiche
Monatsbeträge zu verteilen ist.
Beitrag für Hausbesorgerarbeiten
§ 23. (1) Der Beitrag für Hausbesorgerarbeiten
besteht aus
1. den dem Hausbesorger gebührenden Entgelten
und Ersätzen,
2. den gemäß § 13 Abs. 3 des Hausbesorgergesetzes,
BGBl. Nr. 16/1970, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 390/1976,
für die Beleuchtung der Dienstwohnung aufzuwendenden
Kosten,
3. dem Dienstgeberanteil des Sozialversicherungsbeitrags
und den sonstigen durch Gesetz
bestimmten Belastungen oder Abgaben,
4. die zur Abfertigung des Hausbesorgers nach
den Bestimmungen des Arbeiter-Abfertigungsgesetzes,
BGBl. Nr. 107/1979, aufgewendeten
Beträge. Jeder Hauptmieter hat den
auf ihn entfallenden Anteil, sofern auf ihn ein
die Hälfte des von ihm zum gleichen Zinstermin
zu entrichtenden Hauptmietzinses übersteigender
Betrag entfällt, binnen einem Jahr
in gleichen, an den einzelnen Zinsterminen
fällig werdenden Raten zu entrichten.
(2) Werden die Hausbesorgerarbeiten vom Vermieter
selbst oder von einer von ihm bestellten und
entlohnten, nicht als Hausbesorger anzusehenden
Person geleistet, so hat der Vermieter Anspruch auf
die Beträge nach Abs. 1.
(3) Im übrigen gilt § 21 Abs. 3 bis 5 sinngemäß.
Anteil an besonderen Aufwendungen
§ 24. (1) Ist der Hauptmieter eines Mietgegenstandes
auf Grund des Mietvertrags oder einer
anderen Vereinbarung berechtigt, eine der gemeinsamen
Benützung der Bewohner dienende Anlage
des Hauses, wie einen Personenaufzug, eine zentrale
Wärmeversorgungsanlage oder eine zentrale
Waschküche zu benützen, so bestimmt sich sein
Anteil an den Gesamtkosten des Betriebes dieser
Anlage nach den Grundsätzen des § 17, es sei denn,
daß der Verbrauch oder der Anteil am Gesamtver-
brauch jedes einzelnen Benützers dieser Anlage
durch besondere Vorrichtungen (Geräte) feststellbar
ist; ist der Verbrauch oder der Anteil am
Gesamtverbrauch jedes einzelnen Benützers einer
zentralen Wärmeversorgungsanlage durch besondere
Vorrichtungen (Geräte) feststellbar, so sind
von den Hauptmietern, die die Anlage benützen,
60 vH der durch den Betrieb der Anlage auflaufenden
Kosten des Verbrauches nach Maßgabe des
durch die besonderen Vorrichtungen (Geräte) festgestellten
Verbrauches oder Anteils am Gesamtverbrauch,
der Restbetrag der Verbrauchskosten und
die sonstigen Kosten des Betriebes aber nach den
Grundsätzen des § 17 zu tragen.
(2) Zu den besonderen Aufwendungen im Sinn
des Abs. 1 zählen auch die Kosten für die Betreuung
von Grünanlagen sowie für den Betrieb von
sonstigen Gemeinschaftsanlagen, die allen Mietern
zur Verfügung stehen.
(3) Im übrigen gilt § 21 Abs. 3 bis 5 sinngemäß.
Entgelt für mir/vermietete Einrichtungsgegenstände
oder sonstige Leistungen
§ 25. Stellt der Vermieter dem Hauptmieter eines
Mietgegenstandes Einrichtungsgegenstände bei
oder verpflichtet er sich auch zu anderen Leistungen,
so darf hiefür nur ein angemessenes Entgelt
vereinbart werden.
Untermietzins
§ 26. (1) Der mit dem Untermieter vereinbarte
oder vom Untervermieter begehrte Untermietzins
darf die im Vergleich zu dem vom Untervermieter
zu entrichtenden Mietzins und etwaigen sonstigen
Leistungen des Untervermieters angemessene
Gegenleistung nicht unverhältnismäßig übersteigen.
(2) Stellt der vereinbarte oder begehrte Untermietzins
eine unverhältnismäßig hohe Gegenleistung
dar, so kann der Untermieter vom Untervermieter
verlangen, daß der Untermietzins ab dem
folgenden Zinstermin auf die angemessene Gegenleistung
ermäßigt wird.
Verbotene Vereinbarungen und Strafbestimmungen
§ 27. (1) Ungültig und verboten sind
1. Vereinbarungen, wonach der neue Mieter
dafür, daß der frühere Mieter den Mietgegenstand
aufgibt oder sonst ohne gleichwertige
Gegenleistung dem Vermieter, dem früheren
Mieter oder einem anderen etwas zu leisten
hat; unter dieses Verbot fallen aber nicht die
Verpflichtung zum Ersatz der tatsächlichen
Übersiedlungskosten oder zum Rückersatz
des Aufwandes, den der Vermieter dem bisherigen
Mieter nach § 10 zu ersetzen hat;
2. Vereinbarungen, wonach der Mieter für den
Verzicht des Vermieters auf die. Geltendmachung
eines Kündigungsgrundes dem Vermieter
oder einem anderen etwas zu leisten hat;
3. Vereinbarungen, wonach für die Vermittlung
einer Miete ein offenbar übermäßiges Entgelt
zu leisten ist;
4. Vereinbarungen, wonach von demjenigen, der
Erhaltungs- oder Verbesserungsarbeiten im
Hause durchführt, dem Vermieter, dem Verwalter,
einem Mieter oder einer dritten Person,
die von einer dieser Personen bestimmt
wurde, ein Entgelt für die Erteilung oder Vermittlung
des Auftrages zur Vornahme der
Arbeiten zu leisten ist;
5. Vereinbarungen, wonach der Vermieter oder
der frühere Mieter sich oder einem anderen
gegen die guten Sitten Leistungen versprechen
läßt, die mit dem Mietvertrag in keinem
unmittelbaren Zusammenhang stehen.
(2) Unter die Verbote des Abs. 1 fallen nicht
a) Beträge, die nach § 14 Abs. 1 oder § 17
WGG geleistet werden;
b) Beträge, die bei Abschluß des Mietvertrages
vom Mieter für den Verzicht des Vermieters
auf den Kündigungsgrund des
§ 30 Abs. 2 Z 4 und 6 gezahlt werden,
sofern die konkreten Umstände, die für
den Mieter schon damals den Abschluß
des Mietvertrages ohne einen solchen Verzicht
sinnlos gemacht hätten, nachgewiesen
werden und der für den Verzicht
gezahlte Betrag den Hauptmietzins für
10 Jahre nicht übersteigt.
(3) Was entgegen den Bestimmungen der §§ 15
bis 26 oder den Bestimmungen des Abs. 1 geleistet
wird, kann samt gesetzlichen Zinsen zurückgefordert
werden. Auf diesen Rückforderungsanspruch
kann im voraus nicht rechtswirksam verzichtet werden.
Der Rückforderungsanspruch verjährt in drei
Jahren. Die Verjährung des Rückforderungsanspruchs
ist gehemmt, solange bei Gericht (bei der
Gemeinde, § 39) ein Verfahren über die Höhe des
Mietzinses anhängig ist.
(4) Wer für sich oder einen anderen Leistungen
entgegennimmt oder sich versprechen läßt, die mit
den Vorschriften des Abs. 1 im Widerspruch stehen,
in den Fällen des Abs. 1 Z 4 auch wer eine solche
Leistung erbringt oder verspricht, begeht,
sofern die Tat nicht nach anderen Bestimmungen
mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung
und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde
mit Geldstrafe bis zu 200000 S zu bestrafen.
Die Geldstrafe ist unter Berücksichtigung der persönlichen
Verhältnisse und der wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit so zu bemessen, daß sie den
Wert der nach Abs. 1 unzulässig vereinbarten Leistung,
ist aber der Täter bereits zweimal wegen
einer solchen Verwaltungsübertretung bestraft worden,
das Zweifache dieses Wertes übersteigt; reicht
das gesetzliche Höchstmaß nicht aus, so kann dieses
um die Hälfte überschritten werden. Würde
eine so bemessene Geldstrafe zur Gefährdung der
wirtschaftlichen Existenz des Täters führen, so
kann auch eine niederere Geldstrafe ausgesprochen
werden, als es dem Wert oder zweifachen Wert der
unzulässig vereinbarten Leistung entspräche. Die
für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe
festzusetzende Ersatzfreiheitsstrafe darf sechs
Wochen nicht übersteigen.
Anrechnung von Dienstleistungen auf den Hauptmietzins
§ 28. Besteht der vereinbarte Hauptmietzins ganz
oder teilweise in Dienstleistungen des Hauptmieters,
so kann der Hauptmieter verlangen, daß der
Wert der Dienstleistungen in der Höhe veranschlagt
werde, die dem jeweiligen ortsüblichen Entgelt
für Dienstleistungen solcher Art entspricht.
Ergibt sich dadurch für die Dienstleistungen des
Hauptmieters ein erheblich höherer Betrag als der
nach diesem Bundesgesetz zulässige Mietzins, so
hat der Vermieter dem Hauptmieter für die Dienstleistungen
das angemessene Entgelt zu bezahlen.
Der Vermieter kann aber seinerseits vom Hauptmieter
statt der Dienstleistungen die Entrichtung
des nach diesem Bundesgesetz zulässigen Mietzinses
in barem begehren; das gleiche gilt, wenn zwar
das Dienstverhältnis, nicht aber das Hauptmietverhältnis
beendet wird.
Auflösung und Erneuerung des Mietvertrages;
Zurückstellung des Mietgegenstandes
§ 29. (1) Der Mietvertrag wird aufgelöst
1. durch Aufkündigung,
2. durch den Untergang des Mietgegenstandes,
wenn und soweit eine Pflicht zur Wiederherstellung
(§ 7) nicht besteht,
3. durch Zeitablauf, jedoch nur wenn
a) in einem Hauptmietvertrag über einen
nach dem 31. Dezember 1967 ohne
Zuhilfenahme öffentlicher Mittel errichteten
Mietgegenstand oder über eine Wohnung
in einem Wohnhaus mit nicht mehr
als zwei selbständiges Wohnungen (§ 1
Abs. 4 Z 2) schriftlich vereinbart worden
ist, daß er durch den Ablauf der bedungenen
Zeit ohne Kündigung erlischt,
b) ohne Vorliegen der Voraussetzungen
nach lit. a in einem Hauptmietvertrag über
eine Wohnung, an der Wohnungseigentum
besteht, schriftlich vereinbart worden
ist, daß er durch den Ablauf der bedungenen
Zeit ohne Kündigung erlischt und die
ursprüngliche oder verlängerte Vertragsdauer
fünf Jahre nicht übersteigt,
c) ohne Vorliegen der Voraussetzungen
nach lit. a oder b in einem Hauptmietvertrag
über eine Wohnung schriftlich vereinbart
worden ist, daß er durch den Ablauf
der bedungenen Zeit ohne Kündigung
erlischt und die ursprüngliche oder verlängerte
Vertragsdauer ein Jahr nicht übersteigt,
d) in einem Untermietvertrag schriftlich vereinbart
worden ist, daß er durch den
Ablauf der bedungenen Zeit ohne Kündigung
erlischt und die ursprüngliche oder
verlängerte Vertragsdauer fünf Jahre nicht
übersteigt,
4. wenn der Mieter vom Vertrag vor dem Ablauf
der bedungenen Zeit aus den Gründen des
§ 1117 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs
absteht,
5. wenn der Vermieter wegen erheblich nachteiligen
Gebrauches des Mietgegenstandes oder
wegen Säumnis bei der Bezahlung des Mietzinses
nach § 1118 des allgemeinen bürgerlichen
Gesetzbuches die frühere Aufhebung des
Vertrages fordert.
(2) Ist bei Wohnungen oder Wohnräumen, die
vom Mieter zu Zwecken eines Hochschulstudiums,
einer Lehrlingsausbildung, des Besuchs einer Allgemeinbildenden
Höheren Schule oder Berufsbildenden
Höheren Schule oder einer vergleichbaren
Ausbildung gemietet werden, in dem Mietvertrag
schriftlich vereinbart worden, daß er mit Beendigung
oder Abbruch der Ausbildung erlischt, so wird
der Mietvertrag auch mit dem Eintritt dieser Bedingung
aufgelöst. Ein solcher Mietvertrag erlischt
aber jedenfalls dann, wenn der Mieter das
27. Lebensjahr vollendet hat, sofern aber der Mietvertrag
in diesem Zeitpunkt noch nicht fünf Jahre
gedauert hat oder der Mieter bei Vertragsabschluß
das 27. Lebensjahr bereits vollendet hatte, jedenfalls
mit dem Ablauf eines Zeitraumes von fünf Jahren
nach Abschluß des Mietvertrages.
(3) Mietverträge auf bestimmte Zeit, die durch
den Verlauf der Zeit nicht auflösbar sind oder nicht
aufgelöst werden, gelten als erneuert; für die
Erneuerung gelten die §§ 1114 und 1115 des allgemeinen
bürgerlichen Gesetzbuchs mit der Abweichung,
daß — von den Fällen des Abs. 1 Z 3 und
Abs. 2 abgesehen — jede Partei vor Ablauf des Termins
für die Kündigung oder Erklärung der Gegenpartei
bekanntgeben kann, daß sie die Erneuerung
auf bestimmte Zeit ablehnt; der Mietvertrag gilt
dann als auf unbestimmte Zeit erneuert.
Kündigungsbeschränkungen
§ 30. (1) Der Vermieter kann nur aus wichtigen
Gründen den Mietvertrag kündigen.
(2) Als ein wichtiger Grund ist es insbesondere
anzusehen, wenn
1. der Mieter trotz einer nach dem Eintritt der
Fälligkeit erfolgten Mahnung mit der Bezahlung
des Mietzinses über die übliche oder
ihm bisher zugestandene Frist hinaus, mindestens
aber acht Tage im Rückstand ist;
2. der Mieter, dessen vereinbarter Mietzins
ganz oder teilweise in eigenen Dienstleistungen
besteht, die bedungenen Dienste vertragswidrig
verweigert;
3. der Mieter vom Mietgegenstand einen
erheblich nachteiligen Gebrauch macht,
namentlich den Mietgegenstand in arger
Weise vernachlässigt oder durch sein rücksichtsloses,
anstößiges oder sonst grob ungehöriges
Verhalten den Mitbewohnern das
Zusammenwohnen verleidet oder sich
gegenüber dem Vermieter oder einer im
Haus wohnenden Person einer mit Strafe
bedrohten Handlung gegen das Eigentum,
die Sittlichkeit oder die körperliche Sicherheit
schuldig macht, sofern es sich nicht um
Fälle handelt, die nach den Umständen als
geringfügig zu bezeichnen sind; dem Verhalten
des Mieters steht, soweit er es unterließ,
die ihm mögliche Abhilfe zu schaffen, das
Verhalten seines Ehegatten und der anderen
mit ihm zusammenwohnenden Familienangehörigen
sowie der von ihm sonst in die
gemieteten Räume aufgenommenen Personen
gleich;
4. der Mieter den Mietgegenstand mit oder
ohne Beistellung von Einrichtungsgegenständen
ganz weitergegeben hat und ihn offenbar
in naher Zeit nicht für sich oder die eintrittsberechtigten
Personen (§ 14 Abs. 3)
dringend benötigt oder, wenngleich auch
nur teilweise, durch Überlassung an einen
Dritten gegen eine im Vergleich zu dem von
ihm zu entrichtenden Mietzins und etwaigen
eigenen Leistungen an den Dritten unverhältnismäßig
hohe Gegenleistung verwertet.
Die teilweise Weitergabe einer Wohnung
kommt einer gänzlichen Weitergabe gleich,
wenn die nicht weitergegebenen Teile der
Wohnung nicht zur Befriedigung des Wohnbedürfnisses
des Mieters oder der eintrittsberechtigten
Personen regelmäßig verwendet
werden;
5. die vermieteten Wohnräume nach dem Tod
des bisherigen Mieters nicht mehr einem
dringenden Wohnbedürfnis eintrittsberechtigter
Personen (§ 14 Abs. 3) dienen;
6. die vermietete Wohnung nicht zur Befriedigung
des dringenden Wohnbedürfnisses des
Mieters oder der eintrittsberechtigten Personen
(§ 14 Abs. 3) regelmäßig verwendet
wird, es sei denn, daß der Mieter zu Kur- oder
Unterrichtszwecken oder aus beruflichen
Gründen abwesend ist;
7. die vermieteten Räumlichkeiten nicht zu der
im Vertrag bedungenen oder einer gleichwertigen
geschäftlichen Betätigung regelmäßig
verwendet werden, es sei denn, daß der
Mieter nur vorübergehend wegen Urlaubs,
Krankheit oder Kuraufenthalts abwesend ist;
8. der Vermieter die gemieteten Wohnräume
für sich selbst oder für Verwandte in absteigender
Linie dringend benötigt und ihm
oder der Person, für die der Mietgegenstand
benötigt wird, aus der Aufrechterhaltung des
Mietvertrages ein unverhältnismäßig größerer
Nachteil erwüchse als dem Mieter aus
der Kündigung; die Abwägung der beiderseitigen
Interessen entfällt,
a) wenn es sich um ein gemietetes Einfamilienhaus
oder um Teile eines Einfamilienhauses
handelt,
b) wenn es sich um eine vom Wohnungseigentümer
vermietete Eigentumswohnung
handelt;
9. der Vermieter den Mietgegenstand für sich
selbst oder für Verwandte in gerader Linie
dringend benötigt und dem Mieter Ersatz
beschaffen wird;
10. der Vermieter den Mietgegenstand, der
schon vor der Kündigung zur Unterbringung
von Arbeitern oder sonstigen Angestellten
des eigenen Betriebes bestimmt war, für diesen
Zweck dringend benötigt;
11. ein dem Bund, einem Bundesland oder einer
Gemeinde gehöriger Mietgegenstand auf
eine Art verwendet werden soll, die in höherem
Maß den Interessen der Verwaltung
dient als die gegenwärtige Verwendung, und
dem Mieter Ersatz beschafft wird;
12. bei Untermietverhältnissen durch die Fortsetzung
der Untermiete wichtige Interessen
des Untervermieters verletzt würden,
namentlich wenn der Untervermieter den
Mietgegenstand für sich selbst oder für nahe
Angehörige dringend benötigt oder wenn
ihm nach den Umständen die Aufrechterhaltung
der Wohnungsgemeinschaft mit dem
Untermieter billigerweise nicht zugemutet
werden kann;
13. ein im Mietvertrag schriftlich als Kündigungsgrund
vereinbarter Umstand eintritt,
der in bezug auf die Kündigung oder die
Auflösung des Mietverhältnisses für den
Vermieter (Untervermieter), für seine nahen
Angehörigen (§ 14 Abs. 3) oder für das
Unternehmen, für das der Vermieter (Untervermieter)
allein oder in Gemeinschaft mit
anderen Personen vertretungsbefugt ist, als
wichtig und bedeutsam anzusehen ist;
14. die ordnungsgemäße Erhaltung des Miethauses,
in dem sich der Mietgegenstand
befindet, aus den Hauptmietzinsen einschließlich
der zur Deckung eines erhöhten
Erhaltungsaufwandes zulässigen erhöhten
Hauptmietzinse weder derzeit, noch auf
Dauer sichergestellt werden kann, die baubehördliche
Bewilligung zur Abtragung des
Miethauses erteilt worden ist und dem Mieter
Ersatz beschafft wird;
15. ein Miethaus ganz oder in dem Teil, in dem
sich der Mietgegenstand befindet, abgetragen
oder umgebaut werden soll, mit dem
Abbruch (Umbau) die Errichtung eines
neuen (geänderten) Baues sichergestellt ist,
die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag
des Bauwerbers mit Bescheid erkannt hat,
daß der geplante Neubau (Umbau) aus Verkehrsrücksichten,
zu Assanierungszwecken,
zur Vermehrung der Wohnungen, die zur
Beseitigung oder Milderung eines im Ortsgebiet
bestehenden quantitativen Wohnungsbedarfs
oder eines qualitativen Wohnfehlbestands
geeignet sind, oder aus anderen Gründen
im öffentlichen Interesse liegt und dem
Mieter Ersatz beschafft wird;
16. der Hauptmieter einer Wohnung der Ausstattungskategorie
„D" weder bereit ist, eine
vom Vermieter im Sinn des § 4 Abs. 3 angebotene
Standardverbesserung zuzulassen,
noch die angebotene Standardverbesserung
selbst durchzuführen, und dem Mieter
Ersatz beschafft wird.
(3) Eine Vereinbarung, wonach dem Vermieter
das Kündigungsrecht unbeschränkt oder in einem
weiteren als dem vorstehend bestimmten Maß
zustehen soll, ist rechtsunwirksam. Überdies kann
der Vermieter, der das Miethaus durch Rechtsgeschäft
unter Lebenden erworben hat, aus dem
Grund des Abs. 2 Z 8 nur kündigen, wenn zwischen
dem Zeitpunkt der Erwerbung und dem Kündigungstermin
mindestens zehn Jahre liegen. Ein
Miteigentümer kann die Kündigungsgründe des
Abs. 2 Z 8 bis 11 überdies nur geltend machen,
wenn er wenigstens Eigentümer zur Hälfte ist.
Teilkündigung
§ 31. (1) Benötigt der Vermieter oder ein Miteigentümer
des Hauses, der wenigstens Eigentümer
zur Hälfte ist, einzelne Teile eines Mietgegenstandes
für sich oder für Verwandte in gerader Linie
dringend, so kann er den Mietvertrag in Ansehung
dieser Teile aufkündigen, wenn der restliche Teil
des Mietgegenstandes abgesondert benutzbar ist
oder ohne unverhältnismäßige Schwierigkeiten
abgesondert benutzbar gemacht werden kann und
zur Befriedigung des Wohnbedürfnisses des Mieters
und der schon bisher mit ihm im gemeinsamen
Haushalt darin wohnenden eintrittsberechtigten
Personen oder zur Besorgung seiner Geschäfte ausreicht.
Die hiefür erforderlichen Kosten hat mangels
anderweitiger Vereinbarung der Vermieter zu
tragen.
(2) Im Rechtsstreit auf Grund von Einwendungen
gegen eine Aufkündigung kann auf Antrag die
Kündigung hinsichtlich einzelner Teile des ganz
aufgekündigten Mietgegenstandes oder anderer als
der vom Vermieter in Anspruch genommenen Teile
als wirksam erkannt, hinsichtlich der übrigen aber
aufgehoben werden, wenn der Kündigungsgrund
nicht hinsichtlich des ganzen Mietgegenstandes
gegeben ist und eine abgesonderte Benutzung der
entstehenden Teile des Mietgegenstandes möglich
ist oder ohne unverhältnismäßige Schwierigkeiten
möglich gemacht werden kann. Die Bestimmung
des Abs. 1 über die Kosten findet Anwendung.
(3) Wird eine Kündigung nur hinsichtlich eines
Teiles des Mietgegenstandes als wirksam erkannt,
so steht es dem Mieter frei zu erklären, daß er den
Mietvertrag auch hinsichtlich des restlichen Teiles
des Mietgegenstandes nicht fortsetzen will. Eine
solche Erklärung ist, um rechtsgültig zu sein, ohne
Verzug nach Rechtskraft des Urteils gegenüber
dem Vermieter abzugeben; der Mietvertrag endet
dann hinsichtlich des ganzen Mietgegenstandes an
dem Tage, der sich für den wirksam gekündigten
Teil aus dem Urteil ergibt. Muß der restliche Teil
des Mietgegensundes erst abgesondert benutzbar
gemacht werden, so hat der Mieter dem Vermieter
den diesem zugesprochenen Teil erst zu übergeben,
wenn der ihm verbleibende Teil abgesondert
benutzbar gemacht ist. Die erforderlichen Arbeiten
hat der Mieter zu gestatten. Dies ist im Urteil auszusprechen.
(4) In Fällen der in den vorhergehenden Absätzen
bezeichneten Art hat der Mieter für den verbleibenden
Teil des Mietgegenstandes einen Mietzins
zu entrichten, der gegenüber dem bisher entrichteten
Mietzins angemessen vermindert ist. Entsteht
darüber Streit, so kann der Vermieter oder
der Mieter bei Gericht den Antrag auf Entscheidung
stellen.
(5) Die vorstehenden Bestimmungen gelten sinngemäß,
wenn der Vermieter, der den Mietgegenstand
mit Einrichtungsgegenständen vermietet hat,
die Einrichtungsgegenstände oder einzelne von
ihnen dringend benötigt, desgleichen für Nebenräume,
wie Keller- oder Dachbodenräume, oder
Nebenflächen, wie Terrassen, Hausgärten, Abstell- oder
Ladeflächen, die mit einer Wohnung, einem
Wohnraum oder einer sonstigen Räumlichkeit mitvermietet
worden sind.
(6) Überdies kann auch der Mieter die Miete von
mitgemieteten Nebenräumen oder Nebenflächen
aufkündigen, wenn die aufgekündigten Nebenräume
oder Nebenflächen abgesondert benutzbar
sind oder ohne unverhältnismäßige Schwierigkeiten
abgesondert benutzbar gemacht werden können. In
diesen Fällen hat die für die Abtrennung erforderlichen
Kosten mangels anderweitiger Vereinbarung
der aufkündigende Mieter zu tragen.
Ersatzbeschaffung
§ 32. (1) Kündigt der Vermieter dem Mieter
einen Mietgegenstand aus Gründen des § 30 Abs. 2
Z 9, 11, 14 bis 16 auf, so kann er sich in der Kündigung
vorbehalten, die hiernach gebotenen Ersatzmietgegenstände
erst im Zug des Verfahrens anzubieten.
Erhebt der Mieter gegen diese Aufkündigung
Einwendungen, so hat das Gericht vorab
durch Zwischenurteil darüber zu entscheiden, ob
der Kündigungsgrund — vorbehaltlich der Ersatzbeschaffung
— gegeben ist.
(2) Wird durch Zwischenurteil entschieden, daß
der Kündigungsgrund gegeben ist, so hat der Ver-
mieter binnen drei Monaten nach dem Eintritt der
Rechtskraft des Zwischenurteils dem Mieter bei
Geschäftsräumlichkeiten einen nach Lage und
Beschaffenheit angemessenen, bei Wohnungen
zwei entsprechende Wohnungen zur Auswahl mit
Schriftsatz als Ersatz anzubieten. Eine Wohnung ist
entsprechend, wenn sie dem Mieter nach der
Größe, der Ausstattung, der Lage und der Höhe
des Mietzinses unter Berücksichtigung seiner persönlichen,
familiären und wirtschaftlichen Verhältnisse
zumutbar ist. Das gleiche gilt, wenn der Mieter
gegen die Aufkündigung Einwendungen nicht
erhebt oder ausdrücklich erklärt, gegen das Vorliegen
des Kündigungsgrundes Einwendungen nicht
zu erheben. Der Vermieter kann erst nach Ablauf
von drei Monaten nach Zustellung des Anbots an
den Mieter die Fortsetzung des Verfahrens beantragen.
Bietet der Vermieter innerhalb der dreimonatigen
Frist die Ersatzmietgegenstände nicht an
oder entspricht der Ersatz nach Ansicht des Mieters
nicht den Erfordernissen, so kann der Mieter die
Fortsetzung des Verfahrens beantragen.
(3) Im Zug des fortgesetzten Verfahrens hat der
Vermieter auf Begehren des Mieters überdies eine
angemessene Entschädigung anzubieten. Kommt
der Vermieter diesem Begehren nicht nach oder ist
die Höhe der Entschädigung strittig, so hat das
Gericht vor Schluß der Verhandlung die angemessene
Entschädigung durch Beschluß festzusetzen
und nach Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses
über die Aufkündigung durch Endurteil zu entscheiden.
Die Aufkündigung ist für rechtswirksam
zu erklären, wenn der Mieter
1. spätestens im Zug des Rechtsstreits erster
Instanz das Anbot bezüglich einer der angebotenen
Wohnungen, bezüglich des sonst
angebotenen Ersatzmietgegenstandes oder
bezüglich der angebotenen oder vom Gericht
festgesetzten Entschädigung angenommen
hat; im Urteil ist die Pflicht zur Räumung
Zug um Zug gegen Leistung des angenommenen
Ersatzmietgegenstandes oder der angenommenen
Entschädigung und unter gegenseitiger
Aufhebung der Verfahrenskosten auszusprechen,
oder
2. weder einen Ersatzmietgegenstand noch eine
Entschädigung angenommen hat und sich
erweist, daß das Anbot bezüglich einer der
angebotenen Wohnungen oder bezüglich des
sonst angebotenen Ersatzmietgegenstandes im
Sinn des Abs. 2 angemessen oder entsprechend
gewesen ist; in diesem Fall gebührt dem
Mieter, unbeschadet seiner Pflicht zur Räumung,
die angemessene Entschädigung.
(4) Eine Entschädigung ist angemessen, wenn sie
die Kosten für die Beschaffung eines den Voraussetzungen
des Abs. 2 angemessenen oder entsprechenden
Ersatzmietgegenstandes deckt.
(5) Der Vermieter hat überdies dem Mieter nach
der Räumung die für den Umzug in der Gemeinde
erforderlichen Übersiedlungskosten zu ersetzen.
Das gleiche gilt im Fall des Umzugs in eine angebotene
Ersatzwohnung oder Geschäftsräumlichkeit,
die außerhalb des Gemeindegebiets gelegen ist.
Zieht der Betroffene in eine außerhalb des Gemeindegebiets
gelegene Wohnung um, die nicht angeboten
(Abs. 2) worden ist, so hat der Vermieter die
Übersiedlungskosten in einer für den Umzug innerhalb
der Gemeinde erforderlichen Höhe zu ersetzen.
Dieser Anspruch auf Ersatz der Übersiedlungskosten
besteht auch in den Fällen einer Kündigung
aus den Gründen des § 30 Abs. 2 Z 8 oder in
den Fällen einer Kündigung wegen Eigenbedarfs
nach § 30 Abs. 2 Z 12.
Gerichtliche Kündigung
§ 33. (1) Mietverträge können nur gerichtlich
gekündigt werden. Der Vermieter hat in der Kündigung
die Kündigungsgründe kurz anzuführen;
andere Kündigungsgründe kann er in diesem Verfahren
nicht mehr geltend machen. Werden gegen
die Kündigung Einwendungen erhoben, so hat der
Vermieter nachzuweisen, daß der von ihm geltend
gemachte Kündigungsgrund gegeben ist. Gegen die
Versäumung der Frist zur Anbringung von Einwendungen
ist die Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand nach den Bestimmungen der §§ 146 ff. ZPO
zulässig.
(2) Wenn ein Mieter, dem aus dem Grund des
§ 30 Abs. 2 Z 1 gekündigt wurde und den an dem
Zahlungsrückstand kein grobes Verschulden trifft,
vor Schluß der der Entscheidung des Gerichtes
erster Instanz unmittelbar vorangehenden Verhandlung
den geschuldeten Betrag entrichtet, so ist
die Kündigung aufzuheben; der Mieter hat jedoch
dem Vermieter die Kosten zu ersetzen, soweit ihn
ohne seine Zahlung eine Kostenersatzpflicht
getroffen hätte. Ist die Höhe des geschuldeten
Betrages strittig, so hat das Gericht vor Schluß der
Verhandlung darüber durch Beschluß zu entscheiden.
(3) Abs. 2 gilt sinngemäß, wenn in einem Verfahren
über eine Kündigung nach § 30 Abs. 2 Z 16 der
Mieter sich vor Schluß der der Entscheidung des
Gerichtes erster Instanz unmittelbar vorangehenden
Verhandlung mit der Standardverbesserung
einverstanden erklärt, sowie in Rechtsstreitigkeiten
wegen Aufhebung der Miete und Räumung des
Mietgegenstandes, wenn der Klagsanspruch darauf
gegründet ist, daß der Mieter nach geschehener
Einmahnung mit der Bezahlung des Mietzinses dergestalt
säumig war, daß er mit dem Ablauf des Termines
den rückständigen Mietzins nicht vollständig
entrichtet hatte (§ 1118 ABGB).
Verlängerung der Räumungsfrist im Urteil
§ 34. (1) Das Gericht kann in Rechtssachen über
die Kündigung oder Räumung gemieteter Wohnräume
auf Antrag im Urteil eine längere als die
gesetzliche Räumungsfrist festsetzen, wenn der
Mieter wichtige Gründe dafür geltend macht und
dem Vermieter aus der Verzögerung der Räumung
kein unverhältnismäßiger Nachteil erwächst. Die
Verlängerung darf nicht mehr als neun Monate
betragen. Eine solche Entscheidung kann ohne
gleichzeitige Anfechtung der in der Hauptsache
ergangenen Entscheidung nur mit Rekurs angefochten
werden; gegen die Entscheidung des
Gerichtes zweiter Instanz findet kein Rechtsmittel
statt.
(2) Während der Dauer der verlängerten Räumungsfrist
bleiben, unbeschadet gegenteiliger Vereinbarung
und einer nach den Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes zulässigen Erhöhung des Mietzinses,
die Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis
so wie bisher aufrecht.
(3) Das Gericht hat, sobald gegen einen Mieter
ein Exekutionstitel auf Räumung von Wohnräumen
vorliegt, davon die Gemeinde zu benachrichtigen.
(4) Hat der Mieter selbst den Mietgegenstand
gekündigt, so finden die Bestimmungen der Abs. 1
bis 3 keine Anwendung.
Außerkrafttreten des Exekutionstitels; Aufschiebung
der Räumungsexekution
§ 35. (1) Die vierzehntägige Frist des § 575 der
Zivilprozeßordnung, mit deren Ablauf Exekutionstitel
auf Räumung außer Kraft treten, wird für
Mietgegenstände, die den Kündigungsbeschränkungen
dieses Bundesgesetzes unterliegen, um
sechs Monate verlängert.
(2) Ist ein Mieter, dem rechtskräftig gekündigt
worden ist, im Fall der zwangsweisen Räumung der
Wohnung oder eines Wohnraumes der Obdachlosigkeit
ausgesetzt, so ist auf seinen Antrag die Räumungsexekution
aufzuschieben (§ 42 EO), wenn
die Aufschiebung dem betreibenden Vermieter
nach Lage der Verhältnisse zugemutet werden
kann. Die so bewilligte Verlängerung der Räumungsfrist
soll drei Monate nicht übersteigen. Bei
besonders berücksichtigungswürdigen Umständen
darf darüber hinaus ein weiterer Aufschub, jedoch
höchstens zweimal und jeweils nicht länger als um
drei Monate, bewilligt werden. Wurde bereits im
Urteil eine Verlängerung der Räumungsfrist nach
§ 34 Abs. 1 bewilligt, so darf eine weitere Verlängerung
der Räumungsfrist nur bei Vorliegen besonders
berücksichtigungswürdiger Umstände bewilligt
werden, und es darf die Gesamtdauer der so
bewilligten Räumungsaufschübe ein Jahr nicht
übersteigen. Während der Dauer eines Aufschubes
gilt der § 34 Abs. 2.
(3) Setzt der Mieter nach der Bewilligung des
Aufschubes der Räumungsexekution einen neuen
Kündigungsgrund, so ist auf Antrag des Vermieters
nach Einvernehmung des Mieters (§ 56 EO) die
Aufschiebung zu widerrufen und, wenn die
ursprüngliche Räumungsfrist bereits abgelaufen ist,
eine neue Räumungsfrist zu bestimmen, die auf das
zur freiwilligen Räumung unbedingt erforderliche
Maß zu beschränken ist.
(4) Im Verfahren über die Aufschiebung der
Räumungsexekution findet ein Kostenersatz zwischen
den Parteien nicht statt.
Ersatz des Ausmietungsschadens
§ 36. Der Vermieter, der aus Gründen des § 30
Abs. 2 Z 8, 9, 10, 11, 14, 15 oder 16, ebenso der
Vermieter, der auf Grund einer Kündigung nach
§ 30 Abs. 2 Z 13 wegen des Eintritts eines bestimmten
Bedarfes einen gerichtlichen Exekutionstitel auf
Räumung des Mietgegenstandes erwirkt hat, der
den Mietgegenstand aber nach dessen Räumung
entweder gar nicht oder anderweitig verwertet,
ohne durch eine mittlerweile eingetretene Änderung
der Verhältnisse dazu veranlaßt zu sein, hat
dem so ausgemieteten Mieter den durch die Ausmietung
tatsächlich erlittenen Schaden zu ersetzen.
Entscheidungen im Verfahren außer Streitsachen
§ 37. (1) Über die Anträge in den im folgenden
genannten Angelegenheiten entscheidet das für
Zivilrechtssachen zuständige Bezirksgericht, in dessen
Sprengel das Miethaus gelegen ist
1. Anerkennung als Hauptmieter (§ 2 Abs. 3);
2. Durchführung von Erhaltungs- oder Verbesserungsarbeiten
(§§ 3, 4 und 6);
3. Durchsetzung der Anbotspflicht (§ 5 Abs. 2);
4. Durchsetzung des Anspruchs auf Wiederherstellung
(§ 7);
5. Duldung von Eingriffen in das Mietrecht zur
Durchführung von Erhaltungs-, Verbesserungs-
und Änderungsarbeiten einschließlich
des Anspruchs auf angemessene Entschädigung
(§ 8 Abs. 2 und 3);
6. Veränderung (Verbesserung) des Mietgegenstandes
(§ 9);
7. Wohnungstausch (§ 13);
8. Angemessenheit des vereinbarten oder
begehrten Hauptmietzinses (§ 12 Abs. 3.
§§ 16, 43, 44, 46), Untermietzinses (§ 26)
und Anrechnung von Dienstleistungen auf
den Hauptmietzins (§ 28);
9. Verteilung der Gesamtkosten und Anteil
eines Mietgegenstandes an den Gesamtkosten
(§ 17);
10. Erhöhung der Hauptmietzinse (§§ 18, 19);
11. Legung der Abrechnungen (§ 20 Abs. 3, § 21
Abs. 5, § 24 Abs. 3, § 45 Abs. 2);
12. Anteil an den Betriebskosten und laufenden
öffentlichen Abgaben, Anteil an den Auslagen
für die Verwaltung, Beitrag für die
Hausbesorgerarbeiten, Anteil an besonderen
Aufwendungen, Entgelt für mitvermietete
Einrichtungsgegenstände und sonstige Leistungen
(§§ 21 bis 25);
13. Angemessenheit des Erhaltungsbeitrags und
Rückzahlung (§ 45).
(2) Liegen im Falle eines Wohnungstausches
(Abs. 1 Z 7, § 13) die Miethäuser in den Sprengein
verschiedener Bezirksgerichte, so ist, sofern der
Antrag gemeinsam bei einem der Bezirksgerichte
gestellt wird, dieses, sonst das zuerst angerufene
der beiden Bezirksgerichte zuständig.
(3) In den im Abs. 1 genannten Verfahren gelten
die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren
außer Streitsachen mit folgenden Besonderheiten
1. Die Verfahren werden auf Antrag eingeleitet.
2. Von Verfahren, die von einem oder mehreren
Hauptmietern einer Liegenschaft gegen
den (die) Vermieter eingeleitet werden, hat
das Gericht auch die anderen Hauptmieter
der Liegenschaft, deren Interessen durch die
Stattgebung des Antrages unmittelbar
berührt werden könnten, zu verständigen.
Auch diesen Hauptmietern ist Gelegenheit
zur Teilnahme am Verfahren zu geben; es
genügt, wenn sie zu einem Zeitpunkt, zu
dem dies noch zulässig ist, Gelegenheit zu
Sachvorbringen haben.
3. In Verfahren, die vom Vermieter gegen
Hauptmieter einer Liegenschaft eingeleitet
werden, kommt Parteistellung den Hauptmietern
der Liegenschaft zu, deren Interessen
durch die Stattgebung des Antrages
unmittelbar berührt werden könnten.
Kommt in einem solchen Verfahren allen
Hauptmietern der Liegenschaft Parteistellung
zu, so kann der Antrag gegen „die
Hauptmieter der Liegenschaft" gerichtet und
die namentliche Bezeichnung der Antragsgegner
durch die Vorlage eines Mieterverzeichnisses
ersetzt werden.
4. Sind von einem Verfahren nach Z 2 auch
andere Hauptmieter der Liegenschaft zu verständigen,
so kann die Zustellung an diese
Hauptmieter durch einen Anschlag vorgenommen
werden, der an einer allen Hausbewohnern
deutlich sichtbaren Stelle des Hauses,
falls das Haus mehrere Stiegenhäuser
hat, in jedem Stiegenhaus anzubringen ist.
Der Anschlag darf frühestens nach dreißig
Tagen abgenommen werden. Die Zustellung
des das Verfahren einleitenden Antrages ist
mit Ablauf dieser Frist, spätere Zustellungen
sind mit dem Anschlag als vollzogen anzusehen.
Die Gültigkeit der Zustellung wird
nicht dadurch berührt, daß der Anschlag
noch vor dieser Zeit abgerissen oder beschädigt
wurde.
5. Kommt in einem Verfahren nach Z 3 mehr
als sechs Hauptmietern Parteistellung zu, so
kann die Zustellung an diese Hauptmieter
durch einen Anschlag nach Z 4 verbunden
mit einer individuellen Zustellung an einen
dieser Hauptmieter, der vom Gericht zu
bestimmen ist, vorgenommen werden.
6. Mehreren Parteien, die durch einen gemeinsamen
Antrag ein Verfahren eingeleitet
haben, ist nur einmal zuzustellen, und zwar
zu Handen des von ihnen namhaft gemachten
Vertreters (Zustellbevollmächtigten),
sonst zu Handen der im Antrag zuerst
genannten Partei. Überdies kann für
namentlich bestimmte Parteien, deren Interessen
nicht offenbar widerstreiten, jederzeit
auch von Amts wegen ein gemeinsamer
Zustellbevollmächtigter bestellt werden; hiefür
gilt § 97 ZPO sinngemäß.
7. Zustellungen an den (die) Vermieter können
auch zu Handen des für die Liegenschaft
bestellten Verwalters vorgenommen werden.
8. Den für das Verfahren bestellten und dem
Gericht ausgewiesenen Parteienvertretern ist
jedenfalls zuzustellen.
9. Schriftsätze sind in mindestens dreifacher
Ausfertigung einzubringen. Das Gericht
kann die Vorlage weiterer,. zur Verständigung
der Parteien erforderlicher Ausfertigungen
anordnen.
10. Schriftliche Ladungen an die Parteien des
Verfahrens haben den Beisatz zu enthalten,
daß es ihnen freisteht, sich schriftlich zu
äußern oder bei der mündlichen Verhandlung
zu erscheinen.
11. Zur Vertretung der Parteien in erster und
zweiter Instanz sind auch die Funktionäre
und Angestellten derjenigen Vereine befugt,
zu deren satzungsmäßigen Zwecken der
Schutz und die Vertretung der Interessen
der Vermieter (Hausbesitzer) oder der Mieter
gehört und die sich mit der Beratung
ihrer Mitglieder in Mietangelegenheiten in
mehr als zwei Bundesländern regelmäßig
befassen.
12. Sind zur Entscheidung Ermittlungen oder
Beweisaufnahmen notwendig, so hat der
Entscheidung eine mündliche Verhandlung
voranzugehen. Für die Protokolle und
Beweise gelten die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung;
der § 183 Abs. 2 ZPO gilt
nicht, jedoch sind die Vorschriften über
zugestandene Tatsachen (§§ 266, 267 ZPO)
anzuwenden.
13. Die §§ 146 bis 153 ZPO (Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand), §§ 168 bis 170 ZPO
(Ruhen des Verfahrens) sowie §§ 236 und
259 Abs. 2 ZPO (Zwischenantrag auf Feststellung)
sind anzuwenden.
14. Ein Verfahren kann, sofern dies zweckmäßig
ist, mit einem anderen Verfahren nach
Abs. 1, nach § 26 WEG 1975 oder nach § 22
WGG verbunden oder wegen eines solchen
Verfahrens unterbrochen werden.
15. Die Entscheidung in der Sache ergeht mit
Sachbeschluß.
16. Vorbehaltlich der Z 17 und 18 gelten für
Rekurse der Dritte Abschnitt des Vierten
Teiles der Zivilprozeßordnung mit Ausnahme
der Bestimmungen über die Unterfertigung
eines schriftlichen Rekurses durch
einen Rechtsanwalt.
17. Richtet sich ein Rekurs gegen einen Sachbeschluß,
so
a) ist der § 517 ZPO nicht anzuwenden;
b) beträgt die Frist für den Rekurs vier
Wochen;
c) ist eine Ausfertigung des Rekurses den
Parteien, deren Interessen durch die
Stattgebung des Rekurses unmittelbar
berührt werden könnten, zuzustellen; die
Z 4 und 5 über die Zustellung durch
Anschlag sind schon bei der Zustellung
an mehr als zwei Hauptmieter mit der
Maßgabe anzuwenden, daß sich der
Anschlag auf die Bekanntgabe der Rekurserhebung
beschränken kann;
d) steht es den in lit. c genannten Parteien
frei, binnen vier Wochen nach Zustellung
des Rekurses bei dem Gericht erster
Instanz eine Rekursbeantwortung einzubringen;
e) hat der Rekurs aufschiebende Wirkung;
f) hat das Rekursgericht, wenn es gegen die
im Rekurs ausdrücklich bekämpften Feststellungen
Bedenken hat — nach allfälliger
Beweiswiederholung oder Beweisergänzung
—, selbst Feststellungen zu treffen;
g) gilt für die Anberaumung und die Durchführung
einer mündlichen Rekursverhandlung
die Z 12.
18. Für Rekurse gegen Sachbeschlüsse oder solche
nach § 527 Abs. 2 ZPO anfechtbare
Beschlüsse des Gerichtes zweiter Instanz, mit
denen ein Sachbeschluß aufgehoben worden
ist, gilt die Z 17 lit. a bis d, für Rekurse
gegen Sachbeschlüsse überdies deren lit. e.
Der § 528 Abs. 1 Z 5 ZPO ist nicht anzuwenden.
Soweit ein erstrichterlicher Sachbeschluß
bestätigt worden ist, ist dagegen ein
Rekurs nur zulässig, wenn ihn das Rekursgericht
für zulässig erklärt hat, weil die Rechtssache
von grundsätzlicher Bedeutung ist,
oder wenn der erstrichterliche Beschluß von
einer vom Rekursgericht in einem nicht nach
§ 527 Abs. 2 ZPO anfechtbaren Aufhebungsbeschluß
überbundenen Rechtsansicht ausgegangen
ist.
19. Die Kosten rechtsfreundlicher Vertretung
hat grundsätzlich jede Partei selbst zu tragen;
einer Partei ist jedoch der Ersatz solcher
Kosten aufzutragen, die sie mutwillig
durch die Stellung nicht gerechtfertigter
Anträge verursacht hat. Inwieweit andere
Kosten des Verfahrens von einer Partei zu
ersetzen sind oder unter die Parteien zu teilen
sind, hat das Gericht in einem Verfahren,
an dem zwei Parteien oder zwei Gruppen
von Parteien mit widerstreitenden Parteiinteressen
beteiligt sind, unter sinngemäßer
Anwendung der §§ 41 ff. ZPO zu entscheiden.
Liegen diese Voraussetzungen nicht
vor, so gilt, daß diese Kosten des Verfahrens
von den Parteien nach Billigkeit zu tragen
sind; dabei ist zu berücksichtigen, in welchem
Ausmaß die Parteien mit ihren Anträgen
durchgedrungen sind, in wessen Interesse
das Verfahren durchgeführt wurde und
welcher nicht zweckentsprechende Verfahrensaufwand
zumindest überwiegend durch
das Verhalten einzelner Parteien verursacht
wurde.
20. Eine Verweisung auf den Rechtsweg ist
nicht zulässig.
21. Die rechtskräftigen Entscheidungen bilden
einen Exekutionstitel nach der Exekutionsordnung;
§ 19 AußStrG ist nicht anzuwenden.
(4) Ergibt sich in einem Verfahren nach Abs. 1
ein Anspruch des antragstellenden Mieters auf
Rückforderung oder Ersatz, so ist sein Gegner
auch zur Zahlung des hienach zustehenden Betrages
samt Zinsen binnen 14 Tagen bei Exekution zu
verhalten.
Stellungnahme der Gemeinde als Baubehörde
§ 38. Das Gericht (die Gemeinde, § 39) hat vor
der Entscheidung über einen Antrag auf
1. Durchführung von Erhaltungs-, Verbesserungs-
oder Wiederherstellungsarbeiten,
2. Bewilligung eines erhöhten Hauptmietzinses
oder
3. Vornahme von Verbesserungen oder Änderungen
am Mietgegenstand der für die Baulichkeit
als Baubehörde zuständigen Gemeinde die Gelegenheit
zu geben, binnen angemessener Frist zu
den beantragten Arbeiten und den damit in Zusammenhang
stehenden Fragen, wie im besonderen
deren Notwendigkeit, Zweckmäßigkeit, Preisangemessenheit,
Beeinträchtigung der äußeren Erscheinung
des Hauses oder des Ausmaßes der Beeinträchtigung
eines Mietgegenstandes, Stellung zu
nehmen.
Entscheidung der Gemeinde
§ 39. (1) Verfügt eine Gemeinde über einen in
Mietangelegenheiten fachlich geschulten Beamten
oder Angestellten und rechtfertigt die Anzahl der
dort nach § 37 Abs. 1 anfallenden Verfahren die
Betrauung der Gemeinde zum Zwecke der Entlastung
des Gerichtes, so kann ein Verfahren nach
§ 37 Abs. 1 bei Gericht hinsichtlich der in der
Gemeinde gelegenen Mietgegenstände nur eingeleitet
werden, wenn die Sache vorher bei der
Gemeinde anhängig gemacht worden ist.
(2) Auf welche Gemeinden die im Abs. 1 genannten
Voraussetzungen zutreffen, stellt der Bundesminister
für Justiz gemeinsam mit dem Bundesminister
für Inneres durch Kundmachung fest.
(3) Die Gemeinde hat nach Vornahme der
erforderlichen Ermittlungen eine gütliche Beilegung
des Streites zu versuchen und, wenn der Versuch
ohne Erfolg bleibt, auf Antrag eine Entscheidung
zu fällen. Das Verfahren richtet sich nach den
Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes
— AVG 1950. Das Verfahren ist möglichst
zu beschleunigen und soll längstens binnen
drei Monaten beendet sein. § 37 Abs. 2, Abs. 3 Z 1
bis 14 und 19 sowie Abs. 4 sind sinngemäß anzuwenden.
(4) Die Entscheidung der Gemeinde kann durch
kein Rechtsmittel angefochten werden. Sie bildet
nach Maßgabe des § 37 Abs. 3 Z 21 und Abs. 4
einen Exekutionstitel im Sinne des § 1 der Exekutionsordnung.
(5) Die im Verfahren vor der Gemeinde erforderlichen
Schriften und die vor ihr abgeschlossenen
Vergleiche sind von Stempel- und Rechtsgebühren
befreit.
Anrufung des Gerichtes
§ 40. (1) Die Partei, die sich mit der Entscheidung
der Gemeinde nicht zufrieden gibt, kann die
Sache bei Gericht anhängig machen. Durch die
Anrufung des Gerichtes tritt die Entscheidung der
Gemeinde außer Kraft. Sie tritt jedoch wieder in
Kraft, wenn der Antrag auf Entscheidung des
Gerichtes zurückgezogen wird. Das Gericht kann
jedoch nicht mehr angerufen werden, wenn seit
dem Tage, an dem die Gemeinde entschieden hat,
mehr als vierzehn Tage verstrichen sind; hat die
Gemeinde in Abwesenheit einer Partei entschieden,
so läuft für diese Partei die vierzehntägige Frist von
dem Tage, an dem die Gemeinde sie von ihrer Entscheidung
in Kenntnis gesetzt hat.
(2) Das Gericht kann ferner von jeder Partei
angerufen werden, wenn das Verfahren vor der
Gemeinde nicht binnen drei Monaten zum
Abschlusse gelangt ist. In diesem Falle hat die
Gemeinde, sobald das Begehren bei Gericht eingebracht
wurde, das Verfahren einzustellen.
(3) Über den Tag, an dem das Verfahren bei der
Gemeinde anhängig gemacht wurde, über den
Inhalt der Entscheidung der Gemeinde oder, wenn
es zu einer solchen nicht kommt, darüber, daß der
Vergleichsversuch erfolglos geblieben ist, hat die
Gemeinde der Partei auf Verlangen eine Bestätigung
auszustellen. Begehrt die Partei die Entscheidung
des Gerichtes, so hat sie diesem die Bestätigung
vorzulegen. Die Gemeinde hat dem Gerichte
auf Ersuchen die Akten zu übermitteln.
Unterbrechung eines Rechtsstreits
§ 41. Das Verfahren über einen Rechtsstreit ist
von Amts wegen zu unterbrechen, wenn die Entscheidung
von einer Vorfrage abhängt, über die ein
Verfahren nach § 37 beim Gericht oder der
Gemeinde bereits anhängig ist.
Exekutionsbeschränkung
§ 42. (1) Auf Mietzinse aus Mietverträgen, auf
welche die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
Anwendung finden, kann vom Tage des Wirksamkeitsbeginnes
dieses Bundesgesetzes angefangen
nur im Wege der Zwangsverwaltung Exekution
geführt werden. Im Zuge der Zwangsverwaltung
hat der Verwalter die Mietzinse in der von diesem
Bundesgesetze vorgeschriebenen Weise zu verwenden.
(2) Jede Verfügung über Mietzinse für Mietgegenstände
in Gebäuden durch Abtretung, Anweisung,
Verpfändung oder durch ein anderes Rechtsgeschäft
ist, sofern auf den Mietvertrag die Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes Anwendung finden,
vom Tage des Wirksamkeitsbeginnes dieses Bundesgesetzes
angefangen ohne rechtliche Wirkung.
Die Abtretung (Verpfändung) von Hauptmietzinsen
zur Sicherung eines zur ordnungsgemäßen
Erhaltung oder notwendigen oder nützlichen Veränderung
(Verbesserung) aufgenommenen Darlehens
an den Gläubiger ist aber nicht ausgeschlossen.
Die Abtretung (Verpfändung) ist unter Beibringung
einer einverleibungsfähigen Urkunde auf
Antrag im öffentlichen Buch anzumerken; erst von
da an ist sie gegenüber dritten Personen rechtswirksam.
Die Mietzinse eines Hauses, über die der
Hauseigentümer sonach zur ordnungsgemäßen
Erhaltung oder notwendigen oder nützlichen Veränderung
(Verbesserung) rechtsgültig verfügt hat,
sind im Sinne der Exekutionsordnung nicht als
Nutzungen und Einkünfte (§§ 97, 109 Abs. 3 EO),
Erträgnisse (§§ 97 Abs. 3, 119 Abs. 1 EO) oder
Früchte und Einkünfte (§ 156 Abs. 1 EO) der
betreffenden Liegenschaft anzusehen.
(3) Den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
unterliegende Mietrechte können vom Hauseigentümer
zugunsten einer von ihm durch Abtretung
erworbenen Forderung nicht in Exekution gezogen
werden.
(4) Solche Mietrechte über Wohnungen sind
gegenüber jedem Gläubiger der Exekution insoweit
entzogen, als sie für den Mieter und die mit ihm im
gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen
unentbehrliche Wohnräume betreffen.
II. Hauptstück
Bestimmungen über bestehende Mietverträge und
Übergangsregelung
Allgemeine Grundsätze
§ 43. (1) Insoweit im folgenden nichts anderes
bestimmt ist, gilt das I. Hauptstück auch für Mietverträge,
die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
geschlossen worden sind.
(2) Ist eine vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
geschlossene Vereinbarung über die Höhe
des Mietzinses nach den bisher in Geltung gestandenen
Vorschriften rechtsunwirksam, so sind diesbezüglich
die bisher in Geltung gestandenen Vorschriften
weiter anzuwenden.
Überhöhter Hauptmietzins
§ 44. (1) Eine Wertsicherungsvereinbarung in
einem vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
abgeschlossenen Mietvertrag über eine Wohnung,
für die nunmehr § 16 Abs. 2 gilt, ist insoweit rechtsunwirksam,
als eine allfällige Erhöhung das in § 16
Abs. 4 vorgesehene Maß übersteigt.
(2) Der Hauptmieter einer vor dem Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes gemieteten Wohnung kann
vom Vermieter die Ermäßigung des vorher vereinbarten
Hauptmietzinses begehren,
1. wenn für die Wohnung im Zeitpunkt der Vereinbarung
über die Höhe des Hauptmietzinses
die in § 16 Abs. 1 Z 2 bis 6 genannten Voraussetzungen
nicht vorgelegen haben und
2. wenn der vereinbarte Hauptmietzins den
Betrag um mehr als die Hälfte übersteigt, der
sich für die Wohnung nach ihrer Größe und
Ausstattungskategorie im Zeitpunkt des
Abschlusses des Mietvertrags oder einer späteren,
vom Vermieter finanzierten Standardverbesserung
nach § 16 Abs. 2 als Hauptmietzins
errechnet.
(3) Begehrt der Hauptmieter vom Vermieter die
Ermäßigung des vereinbarten Hauptmietzinses, so
ist ab dem auf den Zugang dieses Begehrens folgenden
Zinstermin die getroffene Vereinbarung über
den Hauptmietzins insoweit rechtsunwirksam, als
der Hauptmietzins das Eineinhalbfache des Betrages
übersteigt, der sich für die Wohnung nach ihrer
Größe und Ausstattungskategorie (Abs. 2 Z 2) als
Hauptmietzins errechnet. Ist der Vermieter auf
Grund einer Wertsicherungsvereinbarung zu einer
Erhöhung des Hauptmietzinses berechtigt, so kann
er nach Maßgabe des Abs. 1 auch die Erhöhung des
ermäßigten Hauptmietzinses begehren. Ist zwischen
dem Vermieter und dem Hauptmieter eine
Wertsicherung nicht vereinbart worden, so ist der
Vermieter berechtigt, vom Hauptmieter die Erhöhung
des ermäßigten Hauptmietzinses nach Maßgabe
des Abs. 1 zu begehren, jedoch höchstens bis
zu dem seinerzeit ohne Wertsicherung als Hauptmietzins
vereinbarten Betrag.
Erhaltungsbeitrag
§ 45. (1) Der Erhaltungsbeitrag ist der Unterschiedsbetrag,
der wie folgt zu errechnen ist
1. Für eine Wohnung
Von zwei Drittel des Betrages, der sich für die
Wohnung bei Zugrundelegung der Berechnungsvorschriften
des § 16 Abs. 2 bis 4 als
zulässigerweise zu vereinbarenden Hauptmietzins
errechnet, ist der Betrag in Abzug zu
bringen, der für die Wohnung als Hauptmietzins
oder erhöhter Hauptmietzins entrichtet
wird.
2. Für einen sonstigen Mietgegenstand
Von zwei Drittel des Betrages, der sich für
den Mietgegenstand bei Zugrundelegung der
Berechnungsvorschriften des § 16 Abs. 2 Z 1
und Abs. 4 als Hauptmietzins errechnet, ist
der Betrag in Abzug zu bringen, der für den
Mietgegenstand als Hauptmietzins oder
erhöhter Hauptmietzins entrichtet wird; stellt
sich heraus, daß der für den Mietgegenstand
nach Art, Beschaffenheit, Lage, Ausstattungs- und
Erhaltungszustand angemessene Hauptmietzins
(§ 16 Abs. 1) niedriger ist als der
Betrag, der sich bei Zugrundelegung der
Berechnungsvorschriften des § 16 Abs. 2 Z 1
und Abs. 4 errechnet, so sind bei der Berechnung
des Erhaltungsbeitrages zwei Drittel des
angemessenen Hauptmietzinses in Anschlag
zu bringen.
3. Ergeben sich bei der Berechnung Beträge von
unter 10 Groschen, so sind sie auf die nächst
höheren 10 Groschen aufzurunden.
(2) Ist der Hauptmietzins, den der Hauptmieter
für einen vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
gemieteten Mietgegenstand auf Grund der bisherigen
Vorschriften oder einer vorher geschlossenen
Vereinbarung zu entrichten hat, so niedrig, daß
sich bei Anwendung des Abs. 1 ein Erhaltungsbeitrag
errechnet, so darf der Vermieter im Interesse
einer rechtzeitigen und vorausschauenden Sicherstellung
der Finanzierung der Kosten der jeweils
erkennbaren und in absehbarer Zeit notwendig
werdenden Erhaltungarbeiten vom Hauptmieter
die Entrichtung des nach Abs. 1 errechneten Erhaltungsbeitrags
neben dem bisherigen Hauptmietzins
oder erhöhten Hauptmietzins verlangen, sofern
der Mietgegenstand in einem Gebäude gelegen ist,
für das die Baubehörde den Abbruch weder bewilligt
noch aufgetragen hat. Der Vermieter muß sein
Verlangen dem Hauptmieter spätestens einen
Monat vor dem Zinstermin, zu dem er die Entrichtung
des Erhaltungsbeitrages fordert, schriftlich mit
der Verpflichtung bekanntgeben, daß er den so
geforderten Erhaltungsbeitrag innerhalb von fünf
Jahren ab der jeweiligen Entrichtung zur Finanzierung
von Erhaltungsarbeiten, deren Kosten durch
die anrechenbare Mietzinsreserve nicht gedeckt
sind, verwenden und hierüber jeweils zum 30. Juni
eines Kalenderjahres eine gesonderte Abrechnung
(§ 20 Abs. 3) legen werde; die schriftliche Aufforderung
hat ferner die Höhe des für den Mietgegenstand
zu entrichtenden Hauptmietzinses oder
erhöhten Hauptmietzinses, die Nutzfläche und bei
Wohnungen auch die Ausstattungskategorie im
Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrags zu enthalten.
(3) Hebt der Vermieter von einem Hauptmieter
den Erhaltungsbeitrag ein, so hat er in der darüber
zu legenden gesonderten Abrechnung (§ 20 Abs. 3)
nicht nur die Erhaltungsbeiträge für die Mietgegenstände,
von deren Hauptmietern er die Entrichtung
der Erhaltungsbeiträge gefordert hat, sondern auch
für die Mietgegenstände auszuweisen, von deren
Hauptmietern er die Entrichtung eines Erhaltungsbeitrages
nicht gefordert hat oder die er selbst
benützt.
(4) Begehrt der Vermieter den Erhaltungsbeitrag
für einen im § 1 Abs. 4 Z 1 oder 2 genannten Mietgegenstand,
so gelten für die Mietgegenstände dieses
Hauses ab diesem Zeitpunkt die Bestimmungen
des I. Hauptstückes mit Ausnahme der Bestimmungen
über die Mietzinsbildung nach § 16 Abs. 2. In
diesen Fällen darf der Vermieter in der Hauptmietzinsabrechnung
(§ 20) auch die Beträge als
Ausgaben absetzen, die in den jeweiligen Verrechnungsjahren
zur Amortisation der seinerzeit aufgewendeten
Bau-, Grund- oder Aufschließungskosten
zu entrichten sind.
(5) Verwendet der Vermieter die von den Hauptmietern
entrichteten Erhaltungsbeiträge nicht
innerhalb der Frist von fünf Kalenderjahren zur
Finanzierung einer Erhaltungsarbeit, deren Kosten
durch die anrechenbare Mietzinsreserve nicht
gedeckt sind, so hat der Vermieter die vom Hauptmieter
entrichteten Erhaltungsbeiträge zuzüglich
einer angemessenen Verzinsung unverzüglich
zurückzuerstatten.
(6) Im übrigen gelten für die Erhaltungsbeiträge
die sonstigen Bestimmungen über die Mietzinse.
Hauptmietzins bei Eintritt in einen bestehenden
Mietvertrag über eine Wohnung
§ 46. (1) Treten in einen bei Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes bestehenden Hauptmietvertrag
über eine Wohnung der Ehegatte, der Lebensgefährte
oder nahe Angehörige des bisherigen Hauptmieters,
die minderjährig sind, allein oder gemeinsam
mit anderen Angehörigen ein (§ 12 Abs. 1 und
2, § 14), so darf der Vermieter vom (von den) in
das Hauptmietrecht Eintretenden weiterhin nur
den Hauptmietzins begehren, den er ohne den Eintritt
begehren dürfte. Das gleiche gilt für den Eintritt
auf Grund einer gerichtlichen Anordnung nach
§ 87 Abs. 2 des Ehegesetzes.
(2) Treten in einen bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
bestehenden Hauptmietvertrag über
eine Wohnung ausschließlich Personen ein, die im
Abs. 1 nicht genannt sind, so darf der Vermieter
vom (von den) in das Hauptmietrecht Eintretenden
ab dem auf den Eintritt folgenden Zinstermin eine
Erhöhung des bisherigen Hauptmietzinses bis zu
dem Betrag begehren, der sich für die Wohnung bei
Zugrundelegung des § 16 Abs. 2 und der Ausstattungskategorie
im Zeitpunkt des seinerzeitigen
Vertragsabschlusses oder einer späteren, vom Vermieter
finanzierten Standardverbesserung errechnet;
in den Fällen des Abs. 1 darf der Vermieter
diese Erhöhung des bisherigen Hauptmietzinses ab
dem Zinstermin begehren, in dem alle im Abs. 1
genannten Eintretenden auf Dauer die Wohnung
verlassen haben und (oder) großjährig geworden
sind.
Betriebskosten; Umstellung der Verteilungsschlüssel
§ 47. (1) Die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
auf Grund der bisherigen Vorschriften
fällig gewordenen Betriebskosten dürfen nach
Maßgabe der bisherigen Vorschriften eingehoben
werden.
(2) Die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
für die Berechnung des Anteiles an den Betriebskosten
oder besonderen Aufwendungen maßgebenden
Verteilungsschlüssel darf der Vermieter bis
31. Dezember 1983 anwenden. Eine frühere
Umstellung auf die in § 17 geregelte Verteilung hat
jedenfalls zu erfolgen, wenn vor diesem Zeitpunkt
1. eine Erhöhung der Hauptmietzinse nach den
§§ 18 und 19 bewilligt oder
2. ein Erhaltungsbeitrag nach § 45 eingehoben
wird.
Anhängiges Verfahren; bewilligte Mietzinserhöhungen
§ 48. (1) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
Bundesgesetzes bei Gericht (der Gemeinde,
§ 39) anhängigen Verfahren sind nach den bisher in
Geltung gestandenen Vorschriften durchzuführen.
Wird auf Grund einer Entscheidung über eine
Mietzinserhöhung nach § 7, § 28 Abs. 2 des Mietengesetzes
innerhalb eines Jahres nach dem
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bei Gericht
(der Gemeinde, § 39) das Verfahren über die
Mietzinserhöhung der Höhe nach eingeleitet, so ist
auch dieses Verfahren nach den bisherigen Vorschriften
durchzuführen.
(2) Der Vermieter ist berechtigt, die im Zeitpunkt
des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes
nach § 7, § 28 Abs. 2 oder 3 des Mietengesetzes
oder § 2 des Zinsstoppgesetzes erhöhten Hauptmietzinse
bis zum Ablauf der seinerzeit bewilligten
Laufzeit einzuheben. Das gleiche gilt für die Mietzinserhöhungen,
die nach Abs. 1 bewilligt werden.
Kündigungsrechtliche Übergangsregelung
§ 49. (1) Für die Mietverträge über die Exerzier-,
Schieß- und sonstigen Übungsplätze des Bundesheeres,
die bei Inkrafttreten des Mietengesetzes
(23. Dezember 1922) bereits bestanden haben, gelten
die Kündigungsbeschränkungen des § 30. Insoweit
für andere Mietverträge, die dem Geltungsbereich
dieses Bundesgesetzes (§ 1) nicht unterliegen,
vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes die
Kündigungsbeschränkungen des § 19 des Mieten-
gesetzes anzuwenden waren, gelten die §§ 19 bis 23
des Mietengesetzes bis zum 31. Dezember 1986
weiter.
(2) Wurde in einem vor dem Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes geschlossenen Hauptmietvertrag
über einen Mietgegenstand, der nach dem
31. Dezember 1967 durch Neu-, Um-, Auf-, Ein-
oder Zubau ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel
neu geschaffen worden ist, weder die Anwendbarkeit
der Kündigungsbeschränkungen des § 19 des
Mietengesetzes, noch eine Bestandsdauer vereinbart,
die über den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
Bundesgesetzes hinaus wirksam ist, so gelten für
diesen Hauptmietvertrag die Kündigungsbeschränkungen
des § 30, sofern es der Vermieter bis
30. Juni 1982 unterläßt, dem Hauptmieter einen
befristeten Hauptmietvertrag nach § 29 Abs. 1 Z 3
lit. a anzubieten, der zumindest bis 31. Dezember
1984 wirksam ist. Nimmt der Hauptmieter ein diesbezügliches
Anbot des Vermieters binnen sechs
Monaten nach dem Zugang des Anbotes nicht an
und wird auch keine andere Vereinbarung über die
Bestandsdauer geschlossen, so gelten für dieses
Hauptmietverhältnis die Kündigungsbeschränkungen
des § 30 nicht.
(3) Haben für einen vor dem Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes geschlossenen Untermietvertrag die
Kündigungsbeschränkungen des § 19 des Mietengesetzes
nicht gegolten, so gelten hiefür auch nicht
die Kündigungsbeschränkungen des § 30.
Kundmachung gemäß § 39 Abs. 2
§ 50. Die Gemeinden, auf die im Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes die Voraussetzungen
des § 39 Abs. 1 zutreffen, sind durch die
Kundmachung der Bundesminister für Justiz und
für Inneres, BGBl. Nr. 299/1979, bestimmt.
Übergangsregelung für die Mietzinsreserve
§ 51. Für die Anwendung des für die Mietzinsreserve
bestimmten Verrechnungszeitraums von zehn
Jahren gilt für die Übergangszeit von drei Jahren
die Beschränkung, daß dieser Verrechnungszeitraum
nicht vor dem 1. Jänner 1975 beginnt. Die
Verrechnung der Mietzinsreserve aus der Zeit vor
dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes richtet
sich nach den bisherigen Vorschriften des Mietengesetzes.
Übergangsregelung für Darlehens- und Kreditverträge
§ 52. Die in einem vor dem Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes geschlossenen Darlehens- oder
Kreditvertrag rechtswirksam vereinbarte Abtretung
oder Verpfändung der Teilbeträge der Hauptmietzinse,
die nach den bisherigen Vorschriften des
Mietengesetzes von der Verwendungs- und Verrechnungspflicht
ausgenommen waren, wird von
der Exekutionsbeschränkung nach § 42 nicht
erfaßt.
III. Hauptstück
Änderung des Rückzahlungsbegünstigungsgesetzes
§ 53. Das Rückzahlungsbegünstigungsgesetz,
BGBl. Nr. 336/1971, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. Nr. 481/1980, wird wie folgt
geändert
Im § 12 Abs. 3 hat der erste Satz zu lauten
„Im Falle der Weitervermietung eines Mietgegenstandes
nach gänzlicher Tilgung des Darlehens
auf Grund einer vorzeitigen begünstigten Rückzahlung
gilt § 16 des Mietrechtsgesetzes, BGBl.
Nr. 520/1981, nicht."
IV. Hauptstück
Änderung des Wohnbauförderungsgesetzes 1968
§ 54. Das Wohnbauförderungsgesetz 1968,
BGBl. Nr. 280/1967, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. Nr. 560/1980, wird wie folgt
geändert
1. Im § 1 Abs. 1 lit. c hat das Wort „und" zu entfallen.
2. Im § 1 Abs. 1 haben die lit. d und eine neu einzufügende
lit e zu lauten
„d) die Durchführung von Verbesserungen größeren
Umfanges in verbesserungswürdigen
Baulichkeiten und
e) die ordnungsmäßige Erhaltung von Wohnhäusern
nach § 3 des Mietrechtsgesetzes,
BGBL Nr. 520/1981, durch Übernahme
von Bürgschaften".
3. Der § 16 hat einschließlich der Überschrift zu
lauten
„Bürgschaftsübernahme
§ 16. (1) Ist zur Finanzierung einer geförderten
Baulichkeit ein zweit- oder nachrangiges Hypothekardarlehen
erforderlich, so darf hiefür von der
Landesregierung die Bürgschaft übernommen werden,
wenn die Laufzeit des auf inländische Währung
lautenden Hypothekardarlehens 30 Jahre
nicht überschreitet und der jährliche Zinsfuß nicht
höher liegt als 21/2 vH über der im Zeitpunkt der
Zusicherung bestehenden Nominalverzinsung der
diesem Zeitpunkt unmittelbar vorangegangenen
zur Zeichnung aufgelegten öffentlichen Anleihe mit
einer Laufzeit von mindestens zehn Jahren; die
Laufzeit des zu verbürgenden Hypothekardarlehens
darf jedoch nicht länger sein als die Laufzeit
der übrigen zur Finanzierung des Bauvorhabens
erforderlichen Hypothekardarlehen, die dem zu
verbürgenden Hypothekardarlehen bücherlich im
Range vorangehen.
(2) Überdies kann die Landesregierung zur ordnungsgemäßen
Erhaltung von Wohnhäusern, bei
denen mindestens die Hälfte der Gesamtnutzfläche
auf Klein- oder Mittelwohnungen entfällt, die
Bürgschaft für ein Hypothekardarlehen übernehmen,
das der Eigentümer (Miteigentümer) der Baulichkeit
oder der vom Gericht nach § 6 Abs. 2 des
Mietrechtsgesetzes bestellte Verwalter zur Finanzierung
der aufgetragenen Arbeiten aufnimmt,
wenn die Laufzeit des auf inländische Währung
lautenden Hypothekardarlehens zehn Jahre nicht
übersteigt und der jährliche Zinsfuß nicht höher
liegt als 21/2 vH über der im Zeitpunkt der Zusicherung
unmittelbar vorangegangenen zur Zeichnung
aufgelegten öffentlichen Anleihe mit einer Laufzeit
von mindestens zehn Jahren. Das so verbürgte
Hypothekardarlehen ist im Fall der Zwangsversteigerung
der Liegenschaft, soweit es in der Verteilungsmasse
(§ 215 EO) Deckung findet, durch Barzahlung
zu berichtigen, andernfalls ist es vom
Ersteher ohne Anrechnung auf das Meistbot zu
übernehmen."
4. Im § 23 Abs. 1 wird der Punkt nach der Z 6
durch einen Strichpunkt ersetzt und die folgende
Z 7 angefügt
„7. im Falle der Förderung nach § 16 Abs. 2 dem
Eigentümer (Miteigentümer) einer Baulichkeit
auf sein Begehren oder auf Antrag des
gemäß § 6 Abs. 2 des Mietrechtsgesetzes
bestellten Verwalters."
V. Hauptstück
Änderung des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes
§ 55. Das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz,
BGBl. Nr. 139/1979, wird wie folgt geändert
1. § 2 Z 2 hat zu lauten
„2. als normale Ausstattung eine solche, die bei
größter Wirtschaftlichkeit hinsichtlich des
Baukostenaufwands und bei einwandfreier
Ausführung nach dem jeweiligen Stand der
Technik, insbesondere hinsichtlich des
Schall-, Wärme-, Feuchtigkeits- und Abgasschutzes,
den zeitgemäßen Wohnbedürfnissen
entspricht;"
2. Der erste Absatz des § 14 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Das angemessene Entgelt für die Überlassung
des Gebrauchs einer Wohnung oder eines
Geschäftsraumes ist mit der Besonderheit, daß bei
einzelnen Betriebskostenarten und bei den Kosten
für den Betrieb gemeinschaftlicher Anlagen die
Berechnung auch nach dem Verhältnis der unterschiedlichen
Nutzungsmöglichkeiten erfolgen
kann, unter Bedachtnahme auf § 13 nach dem Verhältnis
der Nutzflächen zu berechnen, sofern nicht
zwischen der Bauvereinigung und allen Mietern
oder sonstigen Nutzungsberechtigten einer Baulichkeit
schriftlich ein anderer Aufteilungsschlüssel
vereinbart wurde. Ist der Verbrauch oder der Anteil
am Gesamtverbrauch jedes einzelnen Benützers
einer zentralen Wärmeversorgungsanlage durch
besondere Vorrichtungen (Geräte) feststellbar, so
sind von den Mietern oder sonstigen Nutzungsberechtigten,
die die Anlage benützen, 60 vH der
durch den Betrieb der Anlage auflaufenden Kosten
des Verbrauches nach Maßgabe des durch die
besonderen Vorrichtungen (Geräte) festgestellten
Verbrauches oder Anteils am Gesamtverbrauch, der
Restbetrag der Verbrauchskosten und die sonstigen
Kosten des Betriebes aber nach dem Verhältnis der
Nutzflächen zu berechnen. Die vom Mieter oder
sonstigen Nutzungsberechtigten vor Abschluß des
Vertrages oder zu diesem Anlaß zusätzlich erbrachten
Beiträge zur Finanzierung des Bauvorhabens
sind bei der Berechnung des Entgelts betragsmindernd
zu berücksichtigen. Bei der Berechnung des
Entgelts dürfen angerechnet werden:"
3. Im § 14 Abs. 1 Z 5 haben die Worte „geringeren
Umfanges sowie zur Deckung der vom Entgelt
zu entrichtenden Umsatzsteuer, sofern sie nach
Maßgabe des Art. XII Z 2 des Bundesgesetzes über
die Einführung des Umsatzsteuergesetzes 1972,
BGBl. Nr. 224, nicht angerechnet werden darf" zu
entfallen.
4. § 14 Abs. 1 Z 9 hat zu lauten
„9. die Umsatzsteuer gemäß dem Umsatzsteuergesetz
1972, BGBl. Nr. 223, wobei alle Aufwendungen,
die dem Mieter oder sonstigen
Nutzungsberechtigten auf- oder verrechnet
werden, um die darauf entfallenden Vorsteuerbeträge
zu entlasten sind."
5. § 14 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Reicht die Rückstellung zur ordnungsmäßigen
Erhaltung auch unter Einrechnung der Einnahmen
aus der Vermietung oder Überlassung von
Dach- oder Fassadenflächen zu Werbezwecken zur
ordnungsmäßigen Erhaltung der Baulichkeit oder
von Baulichkeiten, sofern diese hinsichtlich der
Berechnung des Entgelts eine wirtschaftliche Einheit
bilden, nicht aus, so kann die Bauvereinigung
bei Gericht zur Deckung des Fehlbetrags eine
Erhöhung des Betrages nach Abs. 1 Z 5 begehren.
Das Gericht hat darüber zu entscheiden, von wann
an und in welchem Umfang dieser Betrag erhöht
wird und, unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche
Lage der Mieter und sonstigen Nutzungsberechtigten,
auf welche Zeit der erhöhte Betrag zu
entrichten ist; der Zeitraum darf aber zehn Jahre
nicht übersteigen. Der erhöhte Betrag ist für alle
Mieter oder sonstigen Nutzungsberechtigten im
gleichen Verhältnis zum bisher Geleisteten festzusetzen.
Wurde zur Deckung des Fehlbetrags eigenes
oder fremdes Kapital verwendet, so sind Verzinsung,
Tilgung und Geldbeschaffungskosten
anzurechnen. Vereinbarungen mit allen Mietern
oder sonstigen Nutzungsberechtigten über die
Erhöhung des Betrages nach Abs. 1 Z 5 sind zulässig.
Arbeiten, die kraft eines öffentlich-rechtlichen
Auftrags vorzunehmen sind oder die der Behebung
von der Sicherheit von Personen oder Sachen
gefährdenden Baugebrechen dienen, sowie die zur
Aufrechterhaltung des Betriebes von bestehenden
Wasserleitungs-, Lichtleitungs-, Gasleitungs-,
Beheizungs- (einschließlich der zentralen Wärmeversorgungsanlagen),
Kanalisations- und sanitären
Anlagen erforderlichen Arbeiten,
sind vorweg durchzuführen."
6. § 14 Abs. 5 hat zu entfallen; der bisherige
Abs. 6 erhält die Bezeichnung „(5)".
7. Nach § 14 werden die §§ 14 a, 14 b und 14 c
eingefügt, die samt den Überschriften zu lauten
haben
„Erhaltung
§ 14 a. (1) Bei der Überlassung des Gebrauchs
einer Wohnung oder eines Geschäftsraumes aus
dem Titel eines Miet- oder sonstigen Nutzungsvertrages
hat die Bauvereinigung nach Maßgabe der
rechtlichen, wirtschaftlichen und technischen
Gegebenheiten und Möglichkeiten dafür zu sorgen,
daß die Baulichkeit, die vermieteten oder zur Nutzung
überlassenen Wohnungen oder Geschäftsräume
und die der gemeinsamen Benützung der
Bewohner der Baulichkeit dienenden Anlagen im
jeweils ortsüblichen Standard erhalten werden. Im
übrigen bleibt § 1096 ABGB unberührt.
(2) Die Erhaltung im Sinn des Abs. 1 umfaßt
1. die Arbeiten, die zur Erhaltung der allgemeinen
Teile der Baulichkeit einschließlich der
Hausbesorgerdienstwohnung erforderlich
sind;
2. die Arbeiten, die zur Erhaltung der Wohnungen,
Geschäftsräume, Einstellplätze (Garagen)
oder Abstellplätze der Baulichkeit
erforderlich sind; diese Arbeiten jedoch nur
dann, wenn es sich um die Behebung von ernsten
Schäden der Baulichkeit handelt oder
wenn sie erforderlich sind, um eine zu vermietende
Wohnung, einen zu vermietenden
Geschäftsraum, einen zu vermietenden Einstellplatz
(Garage) oder einen zu vermietenden
Abstellplatz in brauchbarem Zustand zu
übergeben;
3. die Arbeiten, die zur Aufrechterhaltung des
Betriebes von bestehenden, der gemeinsamen
Benützung der Bewohner dienenden Anlagen,
wie im besonderen von zentralen Wärmeversorgungsanlagen,
Personenaufzügen oder
zentralen Waschküchen erforderlich sind, es
sei denn, daß alle Mieter oder sonstigen Nutzungsberechtigten
der Baulichkeit für die
gesamte Dauer ihres Miet- oder sonstigen
Nutzungsvertrages auf die Benützung der
Anlage verzichten; ist die Erhaltung einer
bestehenden Anlage unter Bedachtnahme auf
die Kosten der Errichtung und des Betriebes
einer vergleichbaren neuen Anlage wirtschaftlich
nicht vertretbar, so ist anstelle der Erhaltung
der bestehenden Anlage eine vergleichbare
neue Anlage zu errichten;
4. die Neueinführungen oder Umgestaltungen,
die kraft öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen
vorzunehmen sind, wie etwa der
Anschluß an eine Wasserleitung oder an eine
Kanalisierung, die Installation von geeigneten
Schutzvorrichtungen für die Energieversorgung
oder von Geräten zur Feststellung des
individuellen Energieverbrauchs;
5. die Installation von technisch geeigneten
Gemeinschaftseinrichtungen zur Senkung des
Energieverbrauchs oder die der Senkung des
Energieverbrauchs sonst dienenden Ausgestaltungen
der Baulichkeit, von einzelnen Teilen
der Baulichkeit oder von einzelnen Wohnungen
oder Geschäftsräumen, wenn und insoweit
die hiefür erforderlichen Kosten in einem
wirtschaftlich vernünftigen Verhältnis zum
allgemeinen Erhaltungszustand der Baulichkeit
und den zu erwartenden Einsparungen
stehen.
(3) Die Kosten von Erhaltungsarbeiten sind aus
der Rückstellung zu decken, die aus den gemäß
§ 14 Abs. 1 Z 5 eingehobenen Entgeltbestandteilen
gebildet wurde. Reichen diese Beträge zur Deckung
der Kosten nicht aus, so gilt § 14 Abs. 2.
Nützliche Verbesserung durch bautechnische Maßnahmen
§ 14 b. (1) Die Bauvereinigung hat nützliche
Verbesserungen nach Maßgabe der rechtlichen,
wirtschaftlichen und technischen Gegebenheiten
und Möglichkeiten durchzuführen, soweit dies im
Hinblick auf den allgemeinen Erhaltungszustand
der Baulichkeit zweckmäßig ist.
(2) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 sind
nützliche Verbesserungen
1. die den Erfordernissen der Haushaltsführung
der Bewohner dienende Neuerrichtung oder
Umgestaltung von Wasserleitungs-, Lichtleitungs-,
Gasleitungs-, Beheizungs- (einschließlich
einer zentralen Wärmeversorgungsanlage),
Kanalisations- und sanitären Anlagen in
normaler Ausstattung,
2. die Errichtung oder Ausgestaltung von der
gemeinsamen Benützung der Bewohner dienenden,
einer zeitgemäßen Wohnkultur entsprechenden
sonstigen Anlagen in normaler
Ausstattung, wie etwa von Personenaufzügen,
zentralen Waschküchen oder Schutzräumen
vom Typ Grundschutz,
3. Maßnahmen, die eine dem jeweiligen Stand
der Technik entsprechende Erhöhung der
Schalldämmung bewirken, wie die Verbesserung
der Schalldämmung von Fenstern,
Außentüren, Außenwänden, Dächern, Kellerdecken
und obersten Geschoßdecken,
4. die Installation einer Wasserentnahmestelle
oder eines Klosettes im Inneren einer Wohnung,
5. die Vereinigung und bautechnische Umgestaltung
zweier oder mehrerer Wohnungen.
(3) Nützliche Verbesserungen der Baulichkeit
sind von der Bauvereinigung durchzuführen,
1. wenn und soweit die Kosten aus der Rückstellung
(§ 14 Abs. 1 Z 5) gedeckt werden können
und Erhaltungsarbeiten nicht erforderlich
sind, oder sichergestellt ist, daß hiemit auch
die erforderlichen Erhaltungsarbeiten in
einem Zug durchgeführt werden oder
2. wenn und soweit sich die Bauvereinigung und
die Mehrheit der Mieter oder sonstigen Nutzungsberechtigten
— berechnet nach der
Anzahl der im Zeitpunkt der Vereinbarung
vermieteten Wohnungen und Geschäftsräume
— der Baulichkeit über ihre Durchführung
und die Finanzierung des durch die Rückstellung
(§ 14 Abs. 1 Z 5) nicht gedeckten Teiles
der Kosten schriftlich einigen sowie überdies
sichergestellt ist, daß die übrigen Mieter oder
sonstigen Nutzungsberechtigten der Baulichkeit
durch die Verbesserungsarbeit finanziell
nicht belastet und auch sonst nicht übermäßig
beeinträchtigt werden.
(4) Nützliche Verbesserungen im Inneren einer
Wohnung oder eines Geschäftsraumes bedürfen
der Zustimmung des Mieters oder sonstigen Nutzungsberechtigten
der (des) von der Verbesserung
betroffenen Wohnung (Geschäftsraumes).
Auftrag zur Durchführung von Erhaltungs- oder
Verbesserungsarbeiten
§ 14 c. (1) Unterläßt die Bauvereinigung durchzuführende
Erhaltungs- oder Verbesserungsarbeiten,
so hat ihr das Gericht (die Gemeinde) auf
Antrag die Vornahme der Arbeiten binnen angemessener,
ein Jahr nicht übersteigender Frist aufzutragen.
Sind darunter Arbeiten, die nach § 14 Abs. 2
vorweg durchzuführen sind, so ist die Durchführung
dieser Arbeiten vorweg aufzutragen. Zur
Antragstellung sind berechtigt
1. die Gemeinde, in der die Baulichkeit gelegen
ist, im eigenen Wirkungsbereich und jeder
Mieter oder sonstige Nutzungsberechtigte der
Baulichkeit hinsichtlich der Erhaltungsarbeiten
(§ 14 a Abs. 2 Z 1 bis 4),
2. die Mehrheit der Mieter oder sonstigen Nutzungsberechtigten
— berechnet nach der
Anzahl der im Zeitpunkt der Antragstellung
vermieteten Wohnungen oder Geschäftsräume
— der Baulichkeit hinsichtlich der in
§ 14 a Abs. 2 Z 5 genannten Erhaltungsarbeiten
und der nützlichen Verbesserungen nach
Maßgabe des § 14 b.
(2) Der in Rechtskraft erwachsene Auftrag zur
Durchführung von Erhaltungs- oder Verbesserungsarbeiten
nach Abs. 1 ist ein Exekutionstitel,
der nach dem fruchtlosen Ablauf der zur Vornahme
der Arbeiten bestimmten Frist jeden Mieter
oder sonstigen Nutzungsberechtigten der Baulichkeit
und die Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich
als betreibende Partei zum Antrag berechtigt,
zum Zwecke der Durchführung der aufgetragenen
Arbeiten, der Aufnahme und Tilgung des erforderlichen
Kapitals und der ordnungsgemäßen Erhaltung
und Verwaltung der Baulichkeit bis zur Tilgung
des Kapitals für die Baulichkeit einen Verwalter
zu bestellen. Zum Verwalter kann die Gemeinde
oder eine andere gemeinnützige Bauvereinigung,
wenn sie sich dazu bereit erklären, bestellt werden.
Der bestellte Verwalter ist im besonderen befugt,
zur Finanzierung der aufgetragenen Arbeiten
namens der Bauvereinigung ein auf inländische
Währung lautendes Hypothekardarlehen gegen
angemessene Verzinsung und Abtretung der Rückstellung
(§ 14 Abs. 1 Z 5) aufzunehmen, die Übernahme
einer Bürgschaft durch eine Gebietskörperschaft
zu Bedingungen, die dem § 16 Abs. 2 in Verbindung
mit §§ 17 bis 21 des Wohnbauförderungsgesetzes
1968 entsprechen, anzustreben, die erforderlichen
Urkunden zu fertigen und die grundbücherliche
Sicherstellung auf der Liegenschaft, an
der die Arbeit vorgenommen werden soll, durchzuführen.
Auf Antrag ist ihm auch die Befugnis zur
Verwaltung der Rückstellung (§ 14 Abs. 1 Z 5) zu
erteilen und demjenigen, der über die Rückstellung
verfügt, aufzutragen, diese binnen 14 Tagen bei
Exekution an den bestellten Verwalter herauszugeben.
Im übrigen sind hierauf die §§ 98, 99, 103, 108
bis 121, 130 und 132 der Exekutionsordnung sinngemäß
anzuwenden. Über den Exekutionsantrag
entscheidet das im § 22 Abs. 1 bestimmte Gericht
im Verfahren außer Streitsachen, es sei denn, daß
für die Baulichkeit bereits eine Zwangsverwaltung
nach §§ 97 ff. der Exekutionsordnung anhängig ist.
Ist für das Haus bereits ein Zwangsverwalter nach
§§ 97 ff. der Exekutionsordnung bestellt, so hat das
Exekutionsgericht dem bestellten Zwangsverwalter
aufzutragen, die aufgetragenen Arbeiten vordringlich
durchzuführen, und ihm die vorstehend
genannten Ermächtigungen zu erteilen.
(3) Die Zwangsverwaltung nach Abs. 2 ist nach
Einvernehmung der Parteien einzustellen, wenn
1. die aufgetragenen Arbeiten durchgeführt und
das hiezu aufgenommene Kapital getilgt ist,
2. sich erweist, daß die aufgetragenen Arbeiten
wegen mangelnder Finanzierbarkeit oder aus
sonst unüberwindbaren Hindernissen nicht
durchgeführt werden können,
3. die verpflichtete Bauvereinigung vor der Aufnahme
des zur Finanzierung der aufgetragenen
Arbeiten erforderlichen Kapitals und der
Inangriffnahme der Arbeiten durch den
Zwangsverwalter erweist, daß sie die aufgetragenen
Arbeiten selbst durchführen und
finanzieren wird, oder
4. nach der Durchführung der aufgetragenen
Arbeiten und Aufnahme des erforderlichen
Kapitals durch den Zwangsverwalter der Kre-
ditgeber und, falls eine Gebietskörperschaft
die Bürgschaft übernommen hat, diese zustimmen.
(4) Ist zur Finanzierung der Kosten einer nach
Abs. 1 beantragten Erhaltungsarbeit, die nicht vorweg
aufzutragen ist, die Einhebung eines erhöhten
Entgelts erforderlich, so ist der Antrag abzuweisen,
wenn die Mehrheit der Mieter oder sonstigen Nutzungsberechtigten
— berechnet nach der Anzahl
der im Zeitpunkt des Widerspruchs vermieteten
Wohnungen und Geschäftsräume — der Baulichkeit
und die Bauvereinigung der Vornahme der
beantragten Arbeit widersprechen. Wird ein solcher
Widerspruch nicht erhoben, so hat in diesem Fall so
wie auch dann, wenn die Bauvereinigung neben der
beantragten Erhaltungsarbeit, die nicht vorweg aufzutragen
ist, noch andere unmittelbar heranstehende
Erhaltungsarbeiten durchführen will, zu
deren Finanzierung die Einhebung eines erhöhten
Entgelts (§ 14 Abs. 2) erforderlich ist, das Gericht
(die Gemeinde) auf Antrag der Bauvereinigung, des
von ihr oder des nach Abs. 2 bestellten Verwalters
mit der Entscheidung nach Abs. 1 auch die Entscheidung
über die Bewilligung zur Einhebung
eines erhöhten Entgelts zu verbinden."
8. Im § 19 Abs. 1 ist das Zitat „§ 14 Abs. 6" durch
das Zitat „§ 14 Abs. 5" zu ersetzen.
9. § 20 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Beschränkt eine Genossenschaft auf Grund
ihrer Satzung oder zufolge ihres tatsächlichen
Geschäftsbetriebes ihre Tätigkeit auf einen
bestimmten Personenkreis im Sinne des § 8 Abs. 2
Z 1 oder 2, so kann ein Eintritt in den Nutzungsvertrag
nur gemäß § 14 des Mietrechtsgesetzes geltend
gemacht werden, und zwar nur vom Ehegatten,
von Verwandten in absteigender Linie oder
Wahlkindern und, sofern solche Personen nicht
vorhanden oder nicht eintrittsberechtigt sind, von
der Person, die mit dem bisherigen Nutzungsberechtigten
bis zu seinem Tod durch mindestens drei
Jahre hindurch in der Wohnung in einer in wirtschaftlicher
Hinsicht gleich einer Ehe eingerichteten
Haushaltsgemeinschaft (Lebensgefährte) lebte;
einem dreijährigen Aufenthalt des Lebensgefährten
ist es gleichzuhalten, wenn er die Wohnung seinerzeit
mit dem bisherigen Mieter bezogen hat."
10. Im § 22 Abs. 1 hat die Z 2 zu lauten
„2. Entscheidung über Anträge nach §§ 14 Abs. 2
und 14 c;"
10 a. Im § 22 Abs. 1 ist in Z 5 der Punkt zu streichen
und durch einen Strichpunkt zu ersetzen; eine
neu anzufügende Z 6 hat zu lauten
„6. Entscheidung über den Wohnungstausch
nach§ 13 MRG."
11. § 22 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Im übrigen gelten in den im Abs. 1 angeführten
Verfahren die allgemeinen Bestimmungen
über das Verfahren außer Streitsachen mit den im
§ 37 Abs. 2, Abs. 3 Z 6, 8 bis 21 und Abs. 4 sowie in
den §§ 38 bis 40 MRG genannten und den folgenden
Besonderheiten
1. Die Verfahren werden auf Antrag eingeleitet.
2. Von Verfahren, die von einem oder mehreren
Mietern oder sonstigen Nutzungsberechtigten
einer Baulichkeit gegen die Bauvereinigung
eingeleitet werden, hat das Gericht auch die
anderen Mieter oder sonstigen Nutzungsberechtigten
der Baulichkeit, deren Interessen
durch die Stattgebung des Antrages unmittelbar
berührt werden könnten, zu verständigen.
Auch diesen Mietern oder sonstigen Nutzungsberechtigten
ist Gelegenheit zur Teilnahme
am Verfahren zu geben; es genügt,
wenn sie zu einem Zeitpunkt, zu dem dies
noch zulässig ist, Gelegenheit zu Sachvorbringen
haben.
3. In Verfahren, die von der Bauvereinigung
gegen Mieter oder sonstige Nutzungsberechtigte
einer Baulichkeit eingeleitet werden,
kommt Parteistellung den Mietern oder sonstigen
Nutzungsberechtigten der Baulichkeit
zu, deren Interessen durch die Stattgebung
des Antrages unmittelbar berührt werden
könnten. Kommt in einem solchen Verfahren
allen Mietern oder sonstigen Nutzungsberechtigten
der Baulichkeit Parteistellung zu,
so kann der Antrag gegen „die Mieter oder
sonstigen Nutzungsberechtigten der Baulichkeit"
gerichtet und die namentliche Bezeichnung
der Antragsgegner durch die Vorlage
eines Verzeichnisses der Mieter oder sonstigen
Nutzungsberechtigten ersetzt werden.
4. Sind von einem Verfahren nach Z 2 auch
andere Mieter oder sonstige Nutzungsberechtigte
der Baulichkeit zu verständigen, so
kann die Zustellung an diese Mieter oder sonstigen
Nutzungsberechtigten durch einen
Anschlag vorgenommen werden, der an einer
allen Hausbewohnern deutlich sichtbaren
Stelle des Hauses, falls das Haus mehrere
Stiegenhäuser hat, in jedem Stiegenhaus anzubringen
ist. Der Anschlag darf frühestens
nach 30 Tagen abgenommen werden. Die
Zustellung des das Verfahren einleitenden
Antrages ist mit Ablauf dieser Frist, spätere
Zustellungen sind mit dem Anschlag als vollzogen
anzusehen. Die Gültigkeit der Zustellung
wird nicht dadurch berührt, daß der
Anschlag noch vor dieser Zeit abgerissen oder
beschädigt wurde.
5. Kommt in einem Verfahren nach Z 3 mehr als
sechs Mietern oder sonstigen Nutzungsberechtigten
Parteistellung zu, so kann die
Zustellung an diese Mieter oder sonstigen
Nutzungsberechtigten durch einen Anschlag
nach Z 4 verbunden mit einer individuellen
Zustellung an einen dieser Mieter oder sonstigen
Nutzungsberechtigten, der vom Gericht
zu bestimmen ist, vorgenommen werden.
6. Zustellungen an die Bauvereinigung können
auch zu Handen der von der Bauvereinigung
zur Verwaltung der Liegenschaft bestellten
gemeinnützigen Bau- oder Verwaltungsvereinigung
vorgenommen werden."
12. § 22 Abs. 5 hat zu lauten
„(5) Das Verfahren über einen Rechtsstreit ist zu
unterbrechen, wenn die Entscheidung von einer
Vorfrage abhängt, über die ein Verfahren nach
Abs. 1 Z 1 bis 4 bereits anhängig ist. Ist in einem
Rechtsstreit wegen Kündigung oder Räumung die
Höhe des geschuldeten Entgelts strittig, so hat das
Gericht den Rechtsstreit zu unterbrechen und dem
Beklagten eine Frist von sechs Wochen zur Einleitung
eines Verfahrens nach Abs. 1 Z 1 zu setzen."
13. Im § 39 Abs. 9 ist das Zitat „§ 14 Abs. 6"
durch das Zitat „§ 14 Abs. 5" zu ersetzen.
14. Im Art. IV Abs. 2 Z 1 sind die §§ 14 a, 14 b,
14 c einzufügen.
VI. Hauptstück
Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes 1975
§ 56. Das Wohnungseigentumsgesetz 1975,
BGBl. Nr. 417, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 280/1978 wird wie folgt geändert
1. Im § 14 Abs. 1 hat die Z 1 zu lauten
„1. die ordnungsgemäße Erhaltung der gemeinsamen
Teile und Anlagen der Liegenschaft im
Sinn des § 3 des Mietrechtsgesetzes, BGBl.
Nr. 520/1981, einschließlich der baulichen
Veränderungen, die über den Erhaltungszweck
nicht hinausgehen,"
2. § 19 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Die Aufwendungen für die Liegenschaft einschließlich
der Beiträge zur Rücklage sind von den
Miteigentümern nach dem Verhältnis ihrer Anteile
zu tragen. Ein hievon abweichender Verteilungsschlüssel
kann vereinbart werden
1. von der Mehrheit der Miteigentümer hinsichtlich
der Aufwendungen für Anlagen, die nicht
allen Miteigentümern verhältnismäßig zugute
kommen, wie etwa für einen Personenaufzug
oder eine Zentralheizung (zentrale Wärmeversorgungsanlage),
nach dem Verhältnis
ihrer unterschiedlichen Nutzungsmöglichkeit;
ist der Verbrauch oder der Anteil am Gesamtverbrauch
jedes einzelnen Benützers einer
zentralen Wärmeversorgungsanlage durch
besondere Vorrichtungen (Geräte) feststellbar,
so sind von den Miteigentümern, die die
Anlage benützen, 60 vH der durch den
Betrieb der Anlage auflaufenden Kosten des
Verbrauchs nach Maßgabe des durch die
besonderen Vorrichtungen (Geräte) festgestellten
Verbrauchs oder Anteils am Gesamtverbrauch,
der Restbetrag der Verbrauchskosten
und die sonstigen Kosten des Betriebes
aber nach dem Verhältnis ihrer Anteile zu tragen;
2. von allen Miteigentümern hinsichtlich einzelner
oder aller sonstigen Aufwendungen für
die Liegenschaft und der Beiträge zur Rücklage;
diese Vereinbarungen bedürfen zu ihrer
Rechtswirksamkeit der Schriftform."
3. Die Abs. 2 und 3 des § 26 haben zu lauten
„(2) In den im Abs. 1 genannten Verfahren gelten
die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren
außer Streitsachen mit den in § 37 Abs. 3
Z 6, 8 bis 21 sowie Abs. 4 MRG genannten und den
folgenden Besonderheiten
1. Die Verfahren werden auf Antrag eingeleitet.
2. In den Verfahren nach Abs. 1 Z 1 kommt
allen Miteigentümern der Liegenschaft und
den Wohnungseigentumsbewerbern, die dem
Gericht vom Antragsteller bekanntgegeben
oder sonst bekanntgeworden sind, Parteistellung
zu, es sei denn, daß durch die Stattgebung
des Antrages nur die Interessen einzelner,
im Antrag bestimmt bezeichneter Miteigentümer
unmittelbar berührt werden.
3. In den Verfahren nach Abs. 1 Z 2 bis 4
kommt allen Miteigentümern der Liegenschaft
Parteistellung zu, es sei denn, daß
durch die Stattgebung des Antrages nur die
Interessen einzelner, im Antrag bestimmt
bezeichneter Miteigentümer unmittelbar
berührt werden.
4. In den Verfahren nach Abs. 1 Z 4 kommt
auch dem Verwalter Parteistellung zu.
5. Wird ein Antrag nach Abs. 1 nur gegen einzelne,
bestimmt bezeichnete Miteigentümer
oder Wohnungseigentumsbewerber mit der
Behauptung gerichtet, daß durch die Stattgebung
des Antrages nur die Interessen der
bestimmt bezeichneten Miteigentümer oder
Wohnungseigentumsbewerber unmittelbar
berührt würden, so hat das Gericht dennoch
den anderen Miteigentümern der Liegenschaft,
die zugleich auch Wohnungseigentümer
sind, Gelegenheit zur Teilnahme am Verfahren
zu geben; es genügt, wenn sie zu
einem Zeitpunkt, zu dem dies noch zulässig
ist, Gelegenheit zu Sachvorbringen haben.
6. Ist in einem Verfahren nach Abs. 1 im Sinn
des Abs. 2 Z 5 auch anderen Miteigentümern
der Liegenschaft, die zugleich auch Wohnungseigentümer
sind, Gelegenheit zur Teilnahme
am Verfahren zu geben, so kann die
Zustellung an diese Mit- und Wohnungseigentümer
durch einen Anschlag vorgenommen
werden, der an einer allen Hausbewohnern
deutlich sichtbaren Stelle des Hauses,
falls das Haus mehrere Stiegenhäuser hat, in
jedem Stiegenhaus anzubringen ist. Der
Anschlag darf frühestens nach 30 Tagen abgenommen
werden. Die Zustellung des das Verfahren
einleitenden Antrages ist mit Ablauf
dieser Frist, spätere Zustellungen sind mit
dem Anschlag als vollzogen anzusehen. Die
Gültigkeit der Zustellung wird nicht dadurch
berührt, daß der Anschlag noch vor dieser
Zeit abgerissen oder beschädigt wurde.
7. Richtet sich ein Antrag nach Abs. 1 gegen
mehr als sechs Miteigentümer der Liegenschaft,
die zugleich auch Wohnungseigentümer
sind, so kann die Zustellung an diese
Mit- und Wohnungseigentümer durch einen
Anschlag nach Z 6 verbunden mit einer individuellen
Zustellung an einen dieser Mit- und
Wohnungseigentümer, der vom Gericht zu
bestimmen ist, vorgenommen werden.
8. Den Anträgen auf Festsetzung oder Neufestsetzung
der Nutzwerte (§ 3) sind beizufügen
a) die maßgebenden Bescheide der Baubehörde
einschließlich der für die Baulichkeit
gültigen Bau- und Änderungspläne,
b) die von einem für Hochbau zuständigen
Ziviltechniker oder einem für dieses Fach
allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen
erstellte gegliederte Aufstellung
über die Nutzflächen aller selbständigen
Wohnungen und sonstigen selbständigen
Räumlichkeiten der Liegenschaft oder die
für die beantragte Neufestsetzung der
Nutzwerte maßgebenden Änderungen
und
c) die in § 12 Abs. 2 Z 2 genannte Bescheinigung
der Baubehörde.
9. Den Anträgen auf Durchführung von Arbeiten
(§ 15 Abs. 1 Z 1) ist ein Kostenvoranschlag
über die beantragte Arbeit in dreifacher
Ausfertigung beizufügen.
(3) In den auf Grund des § 39 Abs. 1 und 2 des
Mietrechtsgesetzes durch Kundmachung bestimmten
Gemeinden kann ein Verfahren auf Festsetzung
oder Neufestsetzung des Nutzwertes (§ 3) bei
Gericht nur eingeleitet werden, wenn die Sache
vorher bei der Gemeinde anhängig gemacht worden
ist; diesbezüglich gelten auch der § 39 Abs. 3
bis 5 und § 40 des Mietrechtsgesetzes."
VII. Hauptstück
Abgabenrechtliche Vorschriften
§ 57. (1) Die Beträge, die der Nachmieter dem
Vermieter im Sinne des § 27 Abs. 1 Z 1 des Mietrechtsgesetzes
zur teilweisen oder gänzlichen Deckung
des vom Vermieter dem Vormieter geleisteten
Ersatzes von Aufwendungen nach § 10 des Mietrechtsgesetzes
leistet, gelten nicht als Entgelt im
Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1972.
(2) Das Einkommensteuergesetz 1972, BGBl.
Nr. 440, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 563/1980, wird wie folgt geändert
1. § 4 Abs. 7 hat zu lauten
„(7) Übersteigen bei Steuerpflichtigen, die den
Gewinn gemäß Abs. 1 oder § 5 ermitteln, die nach
mietrechtlichen Vorschriften verrechnungspflichtigen
Einnahmen aus der Vermietung eines Grundstückes
(Gebäudes) sowie die zur Deckung von
Aufwendungen nach § 10 Mietrechtsgesetz vereinnahmten
Beträge sämtliche mit diesem Grundstück
(Gebäude) in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden
Betriebsausgaben, so kann der übersteigende
Betrag auf Antrag einer steuerfreien Rücklage
zugeführt werden. Voraussetzung ist, daß die
Verrechnungspflichtigen Einnahmen in der nach
mietrechtlichen Vorschriften gebotenen Abrechnung
der Mietzinsreserve oder der Erhaltungsbeiträge
ausgewiesen werden. Die Rücklage ist in der
Bilanz gesondert auszuweisen und in einer Beilage
zur Steuererklärung nach Wirtschaftsjahren aufzugliedern.
Übersteigen in einem der auf das Jahr der
Bildung der Rücklage folgenden neun Jahre die
Betriebsausgaben im Sinne des ersten Satzes die
Einnahmen im Sinne des ersten Satzes, so ist der
übersteigende Teil mit den für die Vorjahre gebildeten
Rücklagen zu verrechnen; hiebei ist mit der
für das zeitlich am weitesten zurückliegende Jahr
gebildeten Rücklage zu beginnen. Rücklagen
(Rücklagenteile), die nicht bis zum Ablauf des der
Bildung der Rücklage folgenden neunten Jahres im
Sinne der vorstehenden Bestimmungen verrechnet
wurden, sind zu diesem Zeitpunkt gewinnerhöhend
aufzulösen."
2. § 28 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung
und Verpachtung sind folgende Aufwendungen
auf Antrag gleichmäßig auf zehn Jahre zu
verteilen
1. Aufwendungen, die für die Erhaltung von
Gebäuden aufgewendet werden und die nicht
regelmäßig jährlich erwachsen (Großreparaturen),
2. Aufwendungen für Verbesserungen an Wohnhäusern
und in Klein- oder Mittelwohnungen,
wenn hiefür Annuitätenzuschüsse auf Grund
der Bestimmungen des Wohnungsverbesserungsgesetzes,
BGBl. Nr. 426/1969, gewährt
werden,
3. sonstige Aufwendungen im Sinne der §§ 3
und 4 des Mietrechtsgesetzes in Gebäuden,
die den Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes
über die Verwendung der Hauptmietzinse
unterliegen,
4. der Ersatz von Aufwendungen gemäß § 10
des Mietrechtsgesetzes.
Im Falle der Übertragung des Gebäudes auf eine
andere Person geht das Recht, die noch nicht geltend
gemachten Zehntelbeträge als Werbungskosten
abzusetzen, verloren. Im Falle des Todes des
Steuerpflichtigen geht das Recht, die noch nicht
geltend gemachten Zehntelbeträge im Sinne der
Z 1 als Werbungskosten abzusetzen, auf den
Gesamtrechtsnachfolger über, wenn der Gesamtrechtsnachfolger
der Bemessung der Absetzung für
Abnutzung für das erworbene Gebäude den Ein-
heitswert im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 8 lit. b
zugrunde legt."
3. § 28 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Übersteigen bei der Ermittlung der Einkünfte
aus Vermietung und Verpachtung die nach
mietrechtlichen Vorschriften verrechnungspflichtigen
Einnahmen aus der Vermietung eines Grundstückes
(Gebäudes) sowie die zur Deckung von
Aufwendungen nach § 10 Mietrechtsgesetz vereinnahmten
Beträge sämtliche mit diesem Grundstück
(Gebäude) in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden
Werbungskosten, so bleibt der übersteigende
Betrag auf Antrag zunächst steuerfrei. Voraussetzung
ist, daß die Verrechnungspflichtigen
Einnahmen in der nach mietrechtlichen Vorschriften
gebotenen Abrechnung der Mietzinsreserve
oder der Erhaltungsbeiträge ausgewiesen werden.
Übersteigen in einem der auf das Jahr der Bildung
des steuerfreien Betrages folgenden neun Jahre die
Werbungskosten im Sinne des ersten Satzes die
Einnahmen im Sinne des ersten Satzes, so ist der
übersteigende Betrag mit den für die Vorjahre
gebildeten steuerfreien Beträgen zu verrechnen;
hiebei ist mit dem für das zeitlich am weitesten
zurückliegende Jahr gebildeten steuerfreien Betrag
zu beginnen. Steuerfreie Beträge, die nicht innerhalb
von neun Jahren nach ihrer Bildung auf diese
Weise verrechnet wurden, erhöhen im neunten Jahr
nach ihrer Bildung die Einkünfte aus Vermietung
und Verpachtung. Die Begünstigung kann nur in
Anspruch genommen werden, wenn die steuerfreien
Beträge in einer mit der Steuererklärung dem
Finanzamt vorgelegten Aufzeichnung ausgewiesen
sind. Aus der Aufzeichnung muß die Höhe der
steuerfreien Beträge, ihre Berechnung und ihre
Verwendung klar ersichtlich sein. Wurde diese Aufzeichnung
nicht mit der Steuererklärung dem
Finanzamt vorgelegt, geht aber aus der Erklärung
oder den ihr angeschlossenen Beilagen hervor, daß
bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung
und Verpachtung ein steuerfreier Betrag abgesetzt
worden ist, so hat das Finanzamt dem Steuerpflichtigen
eine Nachfrist von zwei Wochen zur Vorlage
der Aufzeichnung zu setzen."
4. § 30 Abs. 1 Z 1 lit. a hat zu lauten
„a) Bei Grundstücken und Rechten, die den Vorschriften
des bürgerlichen Rechtes über
Grundstücke unterliegen, nicht mehr als fünf
Jahre. Für Grundstücke, bei denen innerhalb
von fünf Jahren nach ihrer Anschaffung vom
Recht einer Zehntelabsetzung im Sinne des
§ 28 Abs. 2 Z 1 bis 3 Gebrauch gemacht wird,
verlängert sich die Frist im Sinne des ersten
Satzes auf zehn Jahre."
5. Im § 106 a haben die Abs. 1 und 2 sowie die
Z 1 des Abs. 7 zu lauten
„(1) Wird der Hauptmietzins eines unbeschränkt
steuerpflichtigen Mieters in der Weise erhöht, daß
1. sich auf Grund einer rechtskräftigen Entscheidung
eines Gerichtes oder einer Gemeinde
nach § 7 Mietengesetz, BGBl. Nr. 210/1929,
in der Fassung BGBl. Nr. 409/1974 oder
nach § 2 des Bundesgesetzes, womit Bestimmungen
über die Mietzinsbildung für nicht
dem Mietengesetz unterliegende Räume
getroffen werden, BGBl. Nr. 132/1954, in der
Fassung BGBl. Nr. 409/1974 der Hauptmietzins
auf mehr als das Vierfache erhöht oder
2. auf Grund einer rechtskräftigen Entscheidung
eines Gerichtes oder einer Gemeinde nach
§§ 18 und 19 des Mietrechtsgesetzes, BGBl.
Nr. 520/1981, oder nach § 14 Abs. 2 des
Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes, BGBl.
Nr. 139/1979, in der Fassung BGBl. Nr. 520/
1981 ein erhöhter Hauptmietzins zur Deckung
eines erhöhten Erhaltungsaufwandes
oder auf Grund eines Begehrens des Vermieters
nach § 45 des Mietrechtsgesetzes ein
Erhaltungsbeitrag eingehoben wird und sich
hiedurch der vom Hauptmieter zu entrichtende
Hauptmietzins einschließlich des
Erhaltungsbeitrages auf mehr als 4,50 S je
Quadratmeter der Nutzfläche erhöht,
so sind die insoweit entstehenden Mehraufwendungen
auf Antrag des Mieters als außergewöhnliche
Belastung nach § 34 zu berücksichtigen, wenn sie
seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich
beeinträchtigen. Voraussetzung ist, daß die Wohnung
vom Mieter oder den im Abs. 4 genannten
Personen in einer Weise benutzt wird, daß sie als
Wohnsitz der Mittelpunkt seiner (ihrer) Lebensinteressen
ist.
(2) Die außergewöhnliche Belastung wird durch
Zahlung eines monatlichen Betrages abgegolten.
Der Abgeltungsbetrag ist bescheidmäßig in Höhe
des Betrages festzusetzen, um den, auf einen Kalendermonat
bezogen, der erhöhte Hauptmietzins das
Vierfache des gesetzlichen Hauptmietzinses (Abs. 1
Z 1) oder der Hauptmietzins einschließlich des
Erhaltungsbeitrages 4,50 S je Quadratmeter der
Nutzfläche (Abs. 1 Z 2) übersteigt. Kommen als
Mieter einer Wohnung mehrere Personen in
Betracht, so kann der Abgeltungsbetrag nur von
einer dieser Personen geltend gemacht werden.
(7) Zum Nachweis der in den Abs. 1, 3 und 6
genannten Voraussetzungen sind dem Antrag folgende
Unterlagen beizuschließen
1. eine Bescheinigung des Gerichtes (der
Gemeinde) über die rechtskräftige Entscheidung,
auf der die Mietzinserhöhung beruht;
die Bescheinigung hat zusätzlich den Teilbetrag
des erhöhten Hauptmietzinses zu enthalten,
der das Vierfache des gesetzlichen
Hauptmietzinses (Abs. 1 Z 1) oder 4,50 S je
Quadratmeter der Nutzfläche (Abs. 1 Z 2)
übersteigt. Außerdem soll aus der Bescheinigung
hervorgehen, daß der Antragsteller in
den dem Gericht (der Gemeinde) vorliegenden
Unterlagen als Mieter angeführt ist sowie
die topographische Bezeichnung seiner Wohnung.
In den Fällen der Einhebung eines
Erhaltungsbeitrages ist zur Bescheinigung die
schriftlich ergangene Aufforderung des Vermieters
vorzulegen; eine Mitwirkung des
Gerichtes (der Gemeinde) entfällt in diesen
Fällen;"
VIII. Hauptstück
In- und Außerkrafttreten
§ 58. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner
1982 in Kraft.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 2 Z 1 bis 4 des
§ 57 sind erstmalig bei der Veranlagung zur Einkommensteuer
für das Kalenderjahr 1982, die
Bestimmungen des Abs. 2 Z 5 des § 57 erstmalig für
die Zeit ab 1. Jänner 1982 anzuwenden.
(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
treten vorbehaltlich der Regelungen im II. Hauptstück
außer Kraft
1. das Bundesgesetz über die Miete von Wohnungen
und Geschäftsräumlichkeiten (Mietengesetz),
BGBl. Nr. 210/1929, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 91/1976;
2. das Bundesgesetz vom 29. Juni 1954, BGBl.
Nr. 132, womit Bestimmungen über die Mietzinsbildung
für nicht dem Mietengesetz
unterliegende Räume getroffen werden;
3. der Art. II des Bundesgesetzes vom 30. Juni
1967, BGBl. Nr. 281, über die Änderung mietrechtlicher
Vorschriften (Mietrechtsänderungsgesetz);
4. die Art. XII Z 2 und XIII Z 2 des Einführungsgesetzes
zum Umsatzsteuergesetz 1972,
BGBl. Nr. 224;
5. der Art. 6 der Verordnung vom 4. Dezember
1943 über Maßnahmen auf dem Gebiete des
bürgerlichen Streitverfahrens und der
Zwangsvollstreckung (Schutzverordnung),
RGBl. I S 666.
(4) Insoweit in anderen bundesgesetzlichen
Rechtsvorschriften auf eine durch den Abs. 3 aufgehobene
Rechtsvorschrift verwiesen wird, tritt an
deren Stelle die entsprechende Bestimmung dieses
Bundesgesetzes.
IX. Hauptstück
Vollziehung
§ 59. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
sind betraut
1. der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich
des § 39 Abs. 5, des § 57 und des § 58 Abs. 2;
2. der Bundesminister für Inneres hinsichtlich
der im § 30 Abs. 2 Z 15 geregelten Bescheide
der Bezirksverwaltungsbehörde, der § 27
Abs. 4, § 38, § 39 Abs. 3 und 4 sowie § 40
Abs. 3;
3. der Bundesminister für Justiz gemeinsam mit
dem Bundesminister für Inneres hinsichtlich
des § 39 Abs. 2;
4. die Landesregierungen hinsichtlich des § 54,
wobei der Bundesminister für Bauten und
Technik mit der Wahrnehmung der Rechte
des Bundes nach Art. 15 Abs. 8 B-VG betraut
ist;
5. der Bundesminister für Justiz für alle übrigen
Bestimmungen.