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520_1980 AT

520. Kundmachung: Ausfuhrpreis für Branntwein

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 520. Kundmachung: Ausfuhrpreis für Branntwein

Artikel I

Der Ausfuhrpreis im Großverkauf für den

von der Verwertungsstelle des Österreichischen

Branntweinmonopols zur Herstellung von zur

Ausfuhr bestimmten Trinkbranntweinen, Essenzen,

Süßweinen, kosmetischen Erzeugnissen und

Heilmitteln abgegebenen Branntwein wird mit

Gültigkeit ab 1. Jänner 1981 für 100 Liter Weingeist

frachtfrei Bestimmungsstation mit 900 S

festgesetzt.

Artikel II

Zu dem Kaufgeld, das nach dem Verkaufspreis

gemäß Art. I berechnet wird, kommt die

Umsatzsteuer nach dem jeweils geltenden

Steuersatz, die gesondert ausgewiesen wird.

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