520_1980
AT
520. Kundmachung: Ausfuhrpreis für Branntwein
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 520. Kundmachung: Ausfuhrpreis für Branntwein
Artikel I
Der Ausfuhrpreis im Großverkauf für den
von der Verwertungsstelle des Österreichischen
Branntweinmonopols zur Herstellung von zur
Ausfuhr bestimmten Trinkbranntweinen, Essenzen,
Süßweinen, kosmetischen Erzeugnissen und
Heilmitteln abgegebenen Branntwein wird mit
Gültigkeit ab 1. Jänner 1981 für 100 Liter Weingeist
frachtfrei Bestimmungsstation mit 900 S
festgesetzt.
Artikel II
Zu dem Kaufgeld, das nach dem Verkaufspreis
gemäß Art. I berechnet wird, kommt die
Umsatzsteuer nach dem jeweils geltenden
Steuersatz, die gesondert ausgewiesen wird.