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520_1979 AT

520. Verordnung: Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A in der Arbeitsmarktverwaltung, im Versorgungs- und Behindertenwesen und in der Arbeitsinspektion

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 520. Verordnung: Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A in der Arbeitsmarktverwaltung, im Versorgungs- und Behindertenwesen und in der Arbeitsinspektion

Auf Grund der §§ 24 bis 35 und 196 des Beamten-

Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333,

wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler

verordnet

Anwendungsbereich

§ 1. Diese Verordnung ist auf die Grundausbildung

für den Höheren Dienst in den Verwendungsbereichen

Arbeitsmarktverwaltung, Versorgungs-

und Behindertenwesen und Arbeitsinspektion

anzuwenden.

Grundausbildung

§ 2. (1) Die Grundausbildung erfolgt durch

eine Verbindung folgender Ausbildungsarten

1. Ausbildungslehrgang,

2. praktische Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz).

(2) Art und Umfang der zu vermittelnden

Kenntnisse und Fertigkeiten (Ausbildungszielle)

werden für die verschiedenen Verwendungsbereiche

katalogmäßig (Ausbildungsnachweis) festgelegt.

Die Erreichung der einzelnen Ausbildungsziele

ist in dem für jeden Bediensteten zu führenden

Ausbildunngsnachweis zu bestätigen.

§ 3. (1) Ausbildungslehrgänge werden für nachstehende

Gegenstände eingerichtet

(2) Die Ausbildungslehrgänge sind zentral beim

Bundesiministerium für soziale Verwaltung einzurichten;

aus Gründen der Zweckmäßigkeit und

Sparsamkeit kann die Durchführung eines Ausbildungslehrganges

ganz oder teilweise einer

Dienstbehörde des Ressorts übertragen werden.

(3) Die Durchführung der Ausbildungslehrgänge

hat in zwei oder mehreren Teilen zu erfolgen,

wobei der letzte Teil in Form eines Wiederholungslehrganges

zu führen ist.

(4) Die Bediensteten haben im Ausbildungslehrgang

in den gemäß Abs. 1 Z. 3, 4 und 6 für

sie vorgesehenen Gegenständen eine jeweils einstündige

Klausurarbeit zu verfassen. Die Themenstellung

und die Bewertung dieser Arbeiten, obliegen

den Vortragenden) dieser Gegenstände.

(5) Hat ein Bediensteter mehr als ein Drittel

des für ihn vorgesehenen Ausbildungslehrganges

versäumt, ist die Zuweisung (Zulassung) zu widerrufen.

§ 4. Die praktische Verwendung (Schulung am

Arbeitsplatz) des Bediensteten im Rahmen der

Grundausbildung erfolgt

1. durch systematische Schulung im eigenen

Tätigkeitsbereich und in den verwandten

Tätigkeitsbereichen durch hiefür bestellte Bedienstete;

die Unterweisung erfolgt grundsätzlich

in Gruppen, ausnahmsweise — insbesondere

bei zu wenigen Kandidaten —

einzeln;

ferner

2. durch mindestens achtmonatige Praxis an

seinem Arbeitsplatz, wobei der Bedienstete

grundsätzlich durch dem unmittellbar Vorgesetzten

zu betreuen ist.

§ 5. Darüber hinaus ist dem Bediensteten die

zur ergänzenden Eigenvorbereitung auf die

Dienstprüfung erforderliche Hilfe zu gewähren.

Dienstprüfung

§ 6. (1) Voraussetzung für die Zulassung zur

Dienstprüfung ist die Absolvieriung der Ausbildung

nach § 2 mit Ausnahme des Wiederholungslehrganges.

Von der Erfüllung dieser Voraussetzung

ist von der für die Zuweisung (Zulassung)

zum Ausbildungslehrgang zuständigen

Behörde ganz oder teilweise Nachsicht zu erteilen,

soweit der Bedienstete bereits eine gleichwertige

Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat.

(2) Die Zuweisung zur Dienstprüfung hat

durch die für die Durchführung des Wiederholungslehrganges

zuständige Behörde zu erfolgen.

§ 7. (1) Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit

abzuhalten und darf nicht länger als fünf

Stunden dauern.

(2) Die Aufgaben der schriftlichen Prüfung

sind dem Stoffgebiet zu entnehmen, das für

die mündliche Prüfung des Bediensteten vorgesehen

ist. Bei der Themenstellung ist nach

Möglichkeit auf die Verwendung des Bediensteten

Bedacht zu nehmen.

§ 8. (1) Die mündliche Prüfung umfaßt die

im § 3 Abs. 1 Z. 1, 2 und 7 bis 15 für die

jeweilige Verwendung des Bediensteten vorgesehenen

Gegenstände. Das Arbeitsgebiet des Bediensteten

bildet den. Schwerpunkt der mündlichen

Prüfung. Die im § 3 Abs. 1 Z. 3, 4 und 6

angeführten Gegenstände sind zusätzlich zu prüfen,

wenn Bedienstete, für die diese Gegenstände

in Betracht kommen., keine positiv bewertete

Klausurarbeit im Sinne des § 3 Abs. 4 vorweisen

können. Die Prüfung dieser Gegenstände obliegt

in diesen Fällen jeweils einem der für die Prüfung

der übrigen Gegenstände vorgesehenen Prüfer.

(2) Die mündliche Prüfung ist in Form von

Teilprüfungen vor Einzelprüfern im Rahmen

der Grundausbildung abzuhalten, wobei jede

Teilprüfung zumindest jene Gegenstände zu umfassen

hat, die in § 3 Abs. 1 unter einer Ziffer

zusammengefaßt sind..

(3) Eine alfälllige Wiederholungsprüfung ist

vor einem Prüfungssenat abzulegen. Der Prüfungssenat

darf neben dem Vorsitzenden nicht

mehr als zwei Mitglieder umfassen. Der Senatsvorsitzende

muß dem Verwendungsbereich des

Prüfungskandidaten angehören.

(4) Die Durchführung der Prüfung obliegt,

soweit nicht zwingende Gründe entgegenstehen,

jenem Mitglied der Prüfungskomimission, welches

diesen Gegenstand im Ausbildungslehrgang

vorgetragen hat. Die im § 3 Abs. 1 Z. 1, 2, 9

und 10 angeführten Gegenstände sind von einem

rechtskundigen Mitglied zu prüfen.

(5) Im Prüfungszeugnis sind sämtliche Gegenstände

anzuführen, auf die sich die Grundausbildung

erstreckt hat. Bei Anrechnung einer abgeschlossenen

Grundausbildung gemäß § 35 Abs. 1

erster Satz des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

sind Ausmaß und Umfang der Anrechnung im

Prüfungszeugnis zu bezeichnen.

Prüfungskommission

§ 9. (1) Für die Dienstprüfung ist eine Prüfungskommission

beim Bundesministerium für soziale

Verwaltung einzurichten.

(2) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission

dürfen nur Beamte der Verwendungsgruppe A

bestellt werden, wobei auch auf ihre Eignung

als Vortragende beim Ausbildungslehrgang Bedacht

zu nehmen ist.

(3) Zum Vorsitzendem der Prüfungskommission

und zu Stellvertretern des Vorsitzenden dürfen

nur Beamte der Verwendungsgruppe A bestellt

werden.

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 10. {1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner

1980 in Kraft.

(2) Gemäß § 186 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes

1979 treten mit Ablauf des 31. Dezember

1979 außer Kraft

1. die Verordnung des Bundesministers für soziale

Verwaltung betreffend die Prüfung

für den höheren Dienst bei den Arbeitsämtern,

BGBl Nr. 92/1973;

2. die Verordnung des Bundesministers für soziale

Verwaltung betreffend die Prüfung

für den höheren Dienst der Berufsberatung,

BGBl. Nr. 93/1973;

3. die Verordnung des Bundesministers für soziale

Verwaltung betreffend die Prüfung

für den höheren Arbeitsinspektionsdienst,

BGBl. Nr. 446/1973.

(3) Die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung

begonnenen Ausbildungen sind auf die Ausbildung

gemäß § 2 entsprechend anzurechnen.

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