520. Verordnung: Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A in der Arbeitsmarktverwaltung, im Versorgungs- und Behindertenwesen und in der Arbeitsinspektion
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 24 bis 35 und 196 des Beamten-
Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333,
wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler
verordnet
Anwendungsbereich
§ 1. Diese Verordnung ist auf die Grundausbildung
für den Höheren Dienst in den Verwendungsbereichen
Arbeitsmarktverwaltung, Versorgungs-
und Behindertenwesen und Arbeitsinspektion
anzuwenden.
Grundausbildung
§ 2. (1) Die Grundausbildung erfolgt durch
eine Verbindung folgender Ausbildungsarten
1. Ausbildungslehrgang,
2. praktische Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz).
(2) Art und Umfang der zu vermittelnden
Kenntnisse und Fertigkeiten (Ausbildungszielle)
werden für die verschiedenen Verwendungsbereiche
katalogmäßig (Ausbildungsnachweis) festgelegt.
Die Erreichung der einzelnen Ausbildungsziele
ist in dem für jeden Bediensteten zu führenden
Ausbildunngsnachweis zu bestätigen.
§ 3. (1) Ausbildungslehrgänge werden für nachstehende
Gegenstände eingerichtet
(2) Die Ausbildungslehrgänge sind zentral beim
Bundesiministerium für soziale Verwaltung einzurichten;
aus Gründen der Zweckmäßigkeit und
Sparsamkeit kann die Durchführung eines Ausbildungslehrganges
ganz oder teilweise einer
Dienstbehörde des Ressorts übertragen werden.
(3) Die Durchführung der Ausbildungslehrgänge
hat in zwei oder mehreren Teilen zu erfolgen,
wobei der letzte Teil in Form eines Wiederholungslehrganges
zu führen ist.
(4) Die Bediensteten haben im Ausbildungslehrgang
in den gemäß Abs. 1 Z. 3, 4 und 6 für
sie vorgesehenen Gegenständen eine jeweils einstündige
Klausurarbeit zu verfassen. Die Themenstellung
und die Bewertung dieser Arbeiten, obliegen
den Vortragenden) dieser Gegenstände.
(5) Hat ein Bediensteter mehr als ein Drittel
des für ihn vorgesehenen Ausbildungslehrganges
versäumt, ist die Zuweisung (Zulassung) zu widerrufen.
§ 4. Die praktische Verwendung (Schulung am
Arbeitsplatz) des Bediensteten im Rahmen der
Grundausbildung erfolgt
1. durch systematische Schulung im eigenen
Tätigkeitsbereich und in den verwandten
Tätigkeitsbereichen durch hiefür bestellte Bedienstete;
die Unterweisung erfolgt grundsätzlich
in Gruppen, ausnahmsweise — insbesondere
bei zu wenigen Kandidaten —
einzeln;
ferner
2. durch mindestens achtmonatige Praxis an
seinem Arbeitsplatz, wobei der Bedienstete
grundsätzlich durch dem unmittellbar Vorgesetzten
zu betreuen ist.
§ 5. Darüber hinaus ist dem Bediensteten die
zur ergänzenden Eigenvorbereitung auf die
Dienstprüfung erforderliche Hilfe zu gewähren.
Dienstprüfung
§ 6. (1) Voraussetzung für die Zulassung zur
Dienstprüfung ist die Absolvieriung der Ausbildung
nach § 2 mit Ausnahme des Wiederholungslehrganges.
Von der Erfüllung dieser Voraussetzung
ist von der für die Zuweisung (Zulassung)
zum Ausbildungslehrgang zuständigen
Behörde ganz oder teilweise Nachsicht zu erteilen,
soweit der Bedienstete bereits eine gleichwertige
Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat.
(2) Die Zuweisung zur Dienstprüfung hat
durch die für die Durchführung des Wiederholungslehrganges
zuständige Behörde zu erfolgen.
§ 7. (1) Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit
abzuhalten und darf nicht länger als fünf
Stunden dauern.
(2) Die Aufgaben der schriftlichen Prüfung
sind dem Stoffgebiet zu entnehmen, das für
die mündliche Prüfung des Bediensteten vorgesehen
ist. Bei der Themenstellung ist nach
Möglichkeit auf die Verwendung des Bediensteten
Bedacht zu nehmen.
§ 8. (1) Die mündliche Prüfung umfaßt die
im § 3 Abs. 1 Z. 1, 2 und 7 bis 15 für die
jeweilige Verwendung des Bediensteten vorgesehenen
Gegenstände. Das Arbeitsgebiet des Bediensteten
bildet den. Schwerpunkt der mündlichen
Prüfung. Die im § 3 Abs. 1 Z. 3, 4 und 6
angeführten Gegenstände sind zusätzlich zu prüfen,
wenn Bedienstete, für die diese Gegenstände
in Betracht kommen., keine positiv bewertete
Klausurarbeit im Sinne des § 3 Abs. 4 vorweisen
können. Die Prüfung dieser Gegenstände obliegt
in diesen Fällen jeweils einem der für die Prüfung
der übrigen Gegenstände vorgesehenen Prüfer.
(2) Die mündliche Prüfung ist in Form von
Teilprüfungen vor Einzelprüfern im Rahmen
der Grundausbildung abzuhalten, wobei jede
Teilprüfung zumindest jene Gegenstände zu umfassen
hat, die in § 3 Abs. 1 unter einer Ziffer
zusammengefaßt sind..
(3) Eine alfälllige Wiederholungsprüfung ist
vor einem Prüfungssenat abzulegen. Der Prüfungssenat
darf neben dem Vorsitzenden nicht
mehr als zwei Mitglieder umfassen. Der Senatsvorsitzende
muß dem Verwendungsbereich des
Prüfungskandidaten angehören.
(4) Die Durchführung der Prüfung obliegt,
soweit nicht zwingende Gründe entgegenstehen,
jenem Mitglied der Prüfungskomimission, welches
diesen Gegenstand im Ausbildungslehrgang
vorgetragen hat. Die im § 3 Abs. 1 Z. 1, 2, 9
und 10 angeführten Gegenstände sind von einem
rechtskundigen Mitglied zu prüfen.
(5) Im Prüfungszeugnis sind sämtliche Gegenstände
anzuführen, auf die sich die Grundausbildung
erstreckt hat. Bei Anrechnung einer abgeschlossenen
Grundausbildung gemäß § 35 Abs. 1
erster Satz des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979
sind Ausmaß und Umfang der Anrechnung im
Prüfungszeugnis zu bezeichnen.
Prüfungskommission
§ 9. (1) Für die Dienstprüfung ist eine Prüfungskommission
beim Bundesministerium für soziale
Verwaltung einzurichten.
(2) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission
dürfen nur Beamte der Verwendungsgruppe A
bestellt werden, wobei auch auf ihre Eignung
als Vortragende beim Ausbildungslehrgang Bedacht
zu nehmen ist.
(3) Zum Vorsitzendem der Prüfungskommission
und zu Stellvertretern des Vorsitzenden dürfen
nur Beamte der Verwendungsgruppe A bestellt
werden.
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 10. {1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner
1980 in Kraft.
(2) Gemäß § 186 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes
1979 treten mit Ablauf des 31. Dezember
1979 außer Kraft
1. die Verordnung des Bundesministers für soziale
Verwaltung betreffend die Prüfung
für den höheren Dienst bei den Arbeitsämtern,
BGBl Nr. 92/1973;
2. die Verordnung des Bundesministers für soziale
Verwaltung betreffend die Prüfung
für den höheren Dienst der Berufsberatung,
BGBl. Nr. 93/1973;
3. die Verordnung des Bundesministers für soziale
Verwaltung betreffend die Prüfung
für den höheren Arbeitsinspektionsdienst,
BGBl. Nr. 446/1973.
(3) Die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung
begonnenen Ausbildungen sind auf die Ausbildung
gemäß § 2 entsprechend anzurechnen.