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520. Verordnung: LVR-Novelle 1977

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 520. Verordnung: LVR-Novelle 1977

Auf Grund der §§ 3, 5 Abs. 1 und der §§ 119

bis 121 sowie des § 124 des Luftfahrtgesetzes,

BGBl. Nr. 253/1957, wird — hinsichtlich der

Anhänge E und F im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Landesverteidigung und

außerdem, hinsichtlich der Bestimmungen im

Anhang F über das Flugbeschränkungsgebiet

Neusiedler-See, im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,

hinsichtlich der Bestimmungen im Anhang F

über das Flugbeschränkungsgebiet Wien im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Gesundheit

und Umweltschutz — verordnet

Artikel I

Die Luftverkehrsregeln 1967, BGBl. Nr. 56,

in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 42/

1968, 383/1969, 22/1971, 115/1972, 659 a/1974,

573/1975 und 715/1976 werden wie folgt geändert

1. Der § 20 und der Anhang D haben zu entfallen.

2. Der Abs. 1 des § 44 hat zu lauten

„(1) Sonder-Sichtflüge sind nur als kontrollierte

Flüge innerhalb von Kohtrollzonen und weiters

nur zulässig

1. bei Tag sowie

2. bei einer Flugsicht von mindestens 1,5 km,

soweit im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt

keine größere Flugsicht aufgetragen

ist."

3. Die Abschnitte A und B des Anhanges E

haben zu lauten

„A. Kontrollbezirke

I. Oberer Kontrollbezirk

Als oberer Kontrollbezirk wird der seitlich durch die Bundesgrenzen, nach oben durch die

Flugfläche 460 und nach unten durch die Flugfläche 245 begrenzte Luftraum festgelegt.

II. Unterer Kontrollbezirk

1. Oberer Bereich des unteren Kontrollbezirkes und Kontrollbezirke Tauern,

Rattenberg und Westtirol

(1) Als oberer Bereich des unteren Kontrollbezirkes wird der seitlich durch die Bundesgrenzen,

nach oben durch die Flugfläche 245 und nach unten durch die Flugfläche 200 begrenzte Luftraum

festgelegt.

(2) Als Kontrollbezirke Tauern-West (CTA Tauern-West) und Tauern-Ost (CTA Tauern-Ost)

werden die seitlich gemäß Abs. 3, nach oben durch die Flugfläche 245 und nach unten durch die

Flugfläche 120 begrenzten Lufträume festgelegt. Als Kontrollbezirke Rattenberg (CTA Rattenberg)

und Westtirol (CTA Westtirol) werden die seitlich gemäß Abs. 3, nach oben durch die Flugfläche

245 und nach unten durch Horizontalflächen begrenzten Lufträume festgelegt, die beim Kontrollbezirk

Rattenberg (CTA Rattenberg) in einer Höhe von 2150 m über dem mittleren Meeresspiegel,

jedoch mindestens 300 m über Grund, und beim Kontrollbezirk Westtirol (CTA Westtirol) in einer

Höhe von 2750 m über dem mittleren Meeresspiegel, jedoch mindestens 750 m über Grund verlaufen.

(3) Seitlich werden die Kontrollbezirke Tauern, Rattenberg und Westtirol durch lotrechte

Flächen begrenzt, deren Schnittlinien mit der Erdoberfläche wie folgt verlaufen

2. Luftstraßen

(1) Als Luftstraßen werden die im folgenden bezeichneten Lufträume festgelegt, die seitlich

gemäß Abs. 2, nach oben durch die Flugfläche 245 und nach unten durch Horizontalflächen in den

nachstehend angegebenen Höhen — soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird —

über dem mittleren Meeresspiegel begrenzt sind

(2) Seitlich werden die Luftstraßen durch lotrechte Flächen begrenzt, deren Schnittlinien mit

der Erdoberfläche wie folgt verlaufen

3. Nahkontrollbezirke

(1) Als Nahkontrollbezirke werden die im Abs. 2 bezeichneten Lufträume festgelegt, die seitlich

gemäß Abs. 2, nach oben durch die Flugfläche 245 und nach unten durch Horizontalflächen in 300 m

Höhe über Grund begrenzt sind.

(2) Seitlich werden die Nahkontrollbezirke durch lotrechte Flächen begrenzt, deren Schnittlinien

mit der Erdoberfläche wie folgt verlaufen

4. Besondere Bestimmungen für überwachte Lufträume im Tauernbereich sowie

für Teile der Nahkontrollbezirke Linz und Wien

(1) In den Kontrollbezirken Tauern (CTA Tauern-West und Tauern-Ost) sowie in den Luftstraßen

Erzberg (AWY B 9a und AWY B 9b) in Höhen von der Flugfläche 120 aufwärts sind Flüge

mit nicht zu militärischen Zwecken eingesetzten Luftfahrzeugen — ausgenommen zu den Zeiten,

die in der in der Luftfahrt üblichen Weise verlautbart sind — nur als kontrollierte Flüge zulässig.

Freigaben für solche Flüge in den Kontrollbezirken Tauern dürfen nur erteilt werden, wenn keine

militärischen Interessen entgegenstehen.

(2) In den in den Abs. 3 bis 5 umgrenzten Teilen der TMA Linz und der TMA Wien sind Sichtflüge

nur unter Einhaltung der mit Rücksicht auf die Sicherheit der Luftfahrt und zur Vermeidung

von Lärmbelästigungen allgemein aufgetragenen — und in der in der Luftfahrt üblichen Weise

Verlautbarten — oder im Einzelfall aufgetragenen Verfahren zulässig.

(3) Die im Abs. 2 genannten Teile der TMA Linz und der TMA Wien werden seitlich gemäß

Abs. 4 beziehungsweise Abs. 5 begrenzt, nach oben der Teilbereich A der TMA Linz durch die

Flugfläche 50, die Teilbereiche A und B der TMA Wien durch die Flugfläche 100 und nach unten

durch Horizontalflächen, und zwar beim Teil A der TMA Linz in 600 m Höhe über dem mittleren

Meeresspiegel, jedoch mindestens 300 m über Grund, beim Teil A der TMA Wien in 750 m und

beim Teil B der TMA Wien in 1050 m Höhe über dem mittleren Meeresspiegel.

(4) Der Teil A der TMA Linz wird seitlich durch lotrechte Flächen begrenzt, deren Schnittlinien

mit der Erdoberfläche wie folgt verlaufen

(5) Die Teile A und B der TMA Wien werden seitlich durch lotrechte Flächen begrenzt, deren

Schnittlinien mit der Erdoberfläche wie folgt verlaufen

B. Kontrollzonen

(1) Als Kontrollzonen werden die im Abs. 2 bezeichneten Lufträume festgelegt, die nach unten

durch die Erdoberfläche, seitlich — soweit im Abs. 3 nichts anderes bestimmt wird — durch lotrechte

Zylindermantelflächen mit den in Abs. 2 angegebenen Radien und nach oben durch Horizontalflächen

in den im Abs. 2 bezeichneten Höhen über dem mittleren Meeresspiegel begrenzt sind.

(2) Die seitlichen und oberen Begrenzungen der Kontrollzonen werden wie folgt festgelegt

(3) Die Kontrollzonen Innsbruck, Klagenfurt, Linz und Salzburg werden seitlich durch lotrechte

Flächen begrenzt, deren Schnittlinien mit der Erdoberfläche wie folgt verlaufen

(4) Bei Sichtflügen in den Kontrollzonen (CTR) sind die mit Rücksicht auf die Sicherheit der

Luftfahrt und zur Vermeidung von Lärmbelästigungen gegebenenfalls aufgetragenen Verfahren

einzuhalten."

4. Der Anhang F hat zu lauten

„Anhang F

Flugbeschränkungsgebiete

1. Räumliche Begrenzung der Flugbeschränkungsgebiete

(1) Unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften über Luftraumbeschränkungsgebiete werden

als Flugbeschränkungsgebiete die im folgenden bezeichneten Lufträume festgelegt, die seitlich

gemäß Abs. 2, nach unten durch die Erdoberfläche und nach oben durch die nachstehend angegebenen

Flugflächen beziehungsweise eine Horizontalfläche in der nachstehend angegebenen Höhe

über dem mittleren Meeresspiegel begrenzt sind

(2) Seitlich werden die im Abs. 1 bezeichneten Flugbeschränkungsgebiete durch lotrechte

Flächen begrenzt, deren Schnittlinien mit der Erdoberfläche wie folgt verlaufen

2. Zeitliche Begrenzung von Flugbeschränkungen

Die in diesem Anhang festgelegten Flugbeschränkungen gelten nicht

a) im Flugbeschränkungsgebiet Felixdorf jeweils an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen

Feiertagen;

b) im Flugbeschränkungsgebiet Felixdorf oberhalb der Höhe von 750 m über dem mittleren

Meeresspiegel jeweils von 17.00 Uhr bis 08.00 Uhr Ortszeit;

c) im Flugbeschränkungsgebiet Neusiedler-See jeweils vom 1. August bis 30. September.

3. Flugbeschränkungen im Flugbeschränkungsgebiet Felixdorf

(1) Der Durchflug durch das Flugbeschränkungsgebiet Felixdorf ist nur zulässig

a) bei Einsatzflügen (§ 145 des Luftfahrtgesetzes) oder

b) mit Luftfahrzeugen, die zu militärischen Zwecken eingesetzt sind, oder

c) bei kontrollierten Flügen mit Freigabe der in Betracht kommenden Flugverkehrskontrollstelle

(Abs. 2) oder

d) bei nichtkontrollierten Flügen mit Bewilligung des Bundesministeriums für Landesverteidigung

(Abs. 3).

(2) Freigaben gemäß Abs. 1 lit. c dürfen nur erteilt werden, wenn in dem betreffenden Luftraum

in der Zeit des freigegebenen Durchfluges keine militärischen Schießübungen stattfinden, und im

übrigen jedenfalls nur dann, wenn keine militärischen Interessen entgegenstehen.

(3) Wenn es der Zweck des Fluges zwingend erfordert (zum Beispiel bei Wildversorgungsflügen,

Schädlingsbekämpfungsflügen, Funkvermessungsflügen, Vermessungsflügen gemäß § 130

Abs. 2 des Luftfahrtgesetzes, Flügen zum Zwecke der Straßenverkehrsregelung) und entgegenstehende

öffentliche Interessen — insbesondere militärische Interessen — das öffentliche Interesse

an der Flugdurchführung nicht überwiegen, hat das Bundesministerium für Landesverteidigung

auf Antrag Bewilligungen zum Durchflug (Abs. 1 lit. d) zu erteilen. Die Bewilligungen sind insoweit

befristet, bedingt oder mit Auflagen zu erteilen, als dies mit Rücksicht auf die abzuwägenden öffentlichen

Interessen erforderlich ist.

4. Flugbeschränkungen im Flugbeschränkungsgebiet Grenzzone

Der Durchflug durch das Flugbeschränkungsgebiet Grenzzone ist nur zulässig

a) bei Einsatzflügen (§ 145 des Luftfahrtgesetzes) oder

b) mit Luftfahrzeugen, die zu militärischen Zwecken eingesetzt sind oder,

c) bei kontrollierten Flügen oder

d) bei Flügen im Flugplatzverkehr oder

e) bei sonstigen Flügen, sofern ein Flugplan abgegeben wurde und entweder nur mit Sprechfunkverbindung

(§ 6) oder entsprechend den zur Vermeidung von unbeabsichtigten Grenzüberflügen

aufgetragenen Verfahren.

5. Flugbeschränkungen im Flugbeschränkungsgebiet Kolomannsberg

Der Durchflug durch das Flugbeschränkungsgebiet Kolomannsberg ist nur zulässig

a) bei Einsatzflügen (§ 145 des Luftfahrtgesetzes) oder

b) mit Luftfahrzeugen, die zu militärischen Zwecken eingesetzt sind, oder

c) bei Instrumentenflügen (§§ 47 bis 50).

6. Flugbeschränkungen im Flugbeschränkungsgebiet Neusiedler-See

(1) Der Durchflug durch das Flugbeschränkungsgebiet Neusiedler-See ist nur zulässig

a) bei Einsatzflügen (§ 145 des Luftfahrtgesetzes) oder

b) mit Luftfahrzeugen, die zu militärischen Zwecken eingesetzt sind, oder

c) mit Bewilligung des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (Abs. 2).

(2) Für Bewilligungen gemäß Abs. 1 lit. c gelten die Bestimmungen des Punktes 3 Abs. 3 dieses

Anhanges mit der Maßgabe sinngemäß, daß die Bewilligungen vom Bundesamt für Zivilluftfahrt

— insbesondere etwa unter Berücksichtigung entgegenstehender Interessen der Sicherheit der Luftfahrt

oder entgegenstehender Wildschutzinteressen — zu erteilen sind. Anträge auf Erteilung von

Durchflugsbewilligungen sind unmittelbar beim Bundesamt für Zivilluftfahrt einzubringen.

7. Flugbeschränkungen im Flugbeschränkungsgebiet Wien

(1) Der Durchflug durch das Flugbeschränkungsgebiet Wien ist nur zulässig

a) bei Einsatzflügen (§ 145 des Luftfahrtgesetzes) oder

b) mit Luftfahrzeugen im Einsatz gemäß § 2 Abs. 1 lit. c des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/1955,

in der geltenden Fassung, oder

c) mit Luftfahrzeugen, die den Flughafen Wien-Schwechat nach den Instrumentenflugregeln

anfliegen, um in der Richtung nach Osten beziehungsweise Süden zu landen, oder

d) wenn die Flugverkehrskontrollstelle (§ 69) aus Gründen der Sicherheit der Luftfahrt im

Einzelfall den Flug gestattet, und zwar insbesondere auch bei Flügen zur Flugfunkvermessung

oder zur Überprüfung von Flugsicherungsanlagen oder

e) in der Zeit von 06.00 Uhr bis 21.00 Uhr Ortszeit mit Luftfahrzeugen,

ea) die zu militärischen Zwecken eingesetzt sind, oder

eb) mit denen auf einem im Flugbeschränkungsgebiet Wien gelegenen Flugplatz abgeflogen

oder gelandet werden soll, soweit dies zum Zwecke des Abfluges oder der Landung

erforderlich ist, oder

ec) die zwischen dem rechten Donauufer und dem äußeren Damm am linken Donauufer

fliegen;

ed) die zu Zwecken eingesetzt sind, welche nicht dem bloßen Privatinteresse einzelner Personen

dienen und die ansonsten nicht erreicht werden könnten (besonders Luftbild-

und Messungsflüge gemäß § 130 des Luftfahrtgesetzes, Schauflüge im Rahmen von

Unterrichtszwecken oder im Rahmen der Jugend- und Altenbetreuung), jedoch nur,

soweit keine erheblichen Lärmschutzinteressen entgegenstehen, wobei das Flugbeschränkungsgebiet

Wien — außer in unter lit. d zu subsumierenden Fällen — auf

dem Flugzweck entsprechend kürzesten Weg zu durchfliegen ist, wenn die Flughöhe

weniger als 1850 m über Grund beträgt.

(2) Wenn es die Wetterlage und die Verkehrslage zulassen und Gründe der Sicherheit der

Luftfahrt nicht entgegenstehen, ist auf dem Flughafen Wien-Schwechat in der Richtung nach Westen

beziehungsweise nach Norden zu landen.

(3) Im Flugbeschränkungsgebiet Wien sind Sichtflüge nur unter Einhaltung der gemäß Anhang

E, Abschnitt A/II Punkt 4 Abs. 2 und Abschnitt B Abs. 4, mit Rücksicht auf die Sicherheit

der Luftfahrt und zur Vermeidung von Lärmbelästigungen aufgetragenen Verfahren zulässig.

(4) Im Flugbeschränkungsgebiet Wien sind Luftfahrzeuge, die den Flughafen Wien-Schwechat

nach den Instrumentenflugregeln anfliegen und sich bereits in der Anflugrichtung zum Flugplatz

befinden, in einem möglichst gleichmäßigen Sinkflug zu führen, soweit keine anderslautende Freigabe

erteilt wurde oder zur Gewährleistung eines sicheren Betriebes des Luftfahrzeuges etwas anderes

erforderlich ist.

8. Koordinatensystem

Die in diesem Anhang angeführten Koordinaten beziehen sich auf die nördliche Breite (Nord)

und auf die östliche Länge von Greenwich (Ost)."

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 3. November 1977 in Kraft.

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