520. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 161 Paß Thurn Straße im Bereich der Gemeinde Jochberg
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird
verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 161
Paß Thurn Straße wird im Bereich der Gemeinde
Jochberg wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt
bei km 135,242 (alt) und führt von dort in
gestreckterer Linienführung unter teilweiser
Benützung der alten Trasse bis km 136,565 (alt).
Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse
aus den beim Bundesministerium für Bauten
und Technik, beim Amt der Tiroler Landesregierung
sowie bei der Gemeinde Jochberg aufliegenden
Planunterlagen (Katastermaßstab
1 : 2880, Plan Nr. B 76-1 781/1) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.
Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind
den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.