520. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 120 Scharnsteiner Straße im Bereich der Gemeinde Viechtwang
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, wird verordnet
Der Straßenverlauf der B 120 Scharnsteiner
Straße wird im Bereich der Gemeinde Viechtwang
wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt
bei alt-km 81,00, führt von dort unter mehrfacher
Überschneidung der alten Trasse zum Alm-
Fluß und bindet nach Querung desselben bei
alt-km 82,94 — etwa 50 m vom orografisch
linken Ufer des Alm-Flusses entfernt — wieder
in die bestehende Trasse ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse
aus den beim Bundesministerium für Bauten und
Technik, beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung
und bei der Gemeinde Viechtwang
aufliegenden Planunterlagen (Maßstab 1 :2000)
zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenteil Anwendung. Die
Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den
aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.