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520_1973 AT

520. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 120 Scharnsteiner Straße im Bereich der Gemeinde Viechtwang

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 520. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 120 Scharnsteiner Straße im Bereich der Gemeinde Viechtwang

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, wird verordnet

Der Straßenverlauf der B 120 Scharnsteiner

Straße wird im Bereich der Gemeinde Viechtwang

wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt

bei alt-km 81,00, führt von dort unter mehrfacher

Überschneidung der alten Trasse zum Alm-

Fluß und bindet nach Querung desselben bei

alt-km 82,94 — etwa 50 m vom orografisch

linken Ufer des Alm-Flusses entfernt — wieder

in die bestehende Trasse ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse

aus den beim Bundesministerium für Bauten und

Technik, beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung

und bei der Gemeinde Viechtwang

aufliegenden Planunterlagen (Maßstab 1 :2000)

zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenteil Anwendung. Die

Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den

aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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