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51_2003 AT

51. Kundmachung: Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass § 27 Abs. 2 Z 2 sowie § 29 des Ingenieurkammergesetzes verfassungswidrig waren

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 51. Kundmachung: Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass § 27 Abs. 2 Z 2 sowie § 29 des Ingenieurkammergesetzes verfassungswidrig waren

Gemäß Art. 140 Abs. 5 B-VG und gemäß §§ 64 Abs. 2 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 23. Juni 2003, G 39/03, V 56/03-8, dem Bundeskanzler

zugestellt am 17. Juli 2003, ausgesprochen, dass § 27 Abs. 2 Z 2 sowie § 29 des Ingenieurkammergesetzes,

BGBl. Nr. 71/1969, in der Fassung BGBl. Nr. 735/1990 verfassungswidrig waren.

BGBlPdf 51. Verordnung: Gastgewerbe-Verordnung

Auf Grund des § 18 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet

Zugangsvoraussetzungen

§ 1. (1) Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt eines

Gastgewerbes (§ 94 Z 26 GewO 1994) als erfüllt anzusehen

1. Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss einer Fachakademie für Tourismus oder

2. Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss einer Studienrichtung an einer Universität oder eines

zur Verleihung eines international gebräuchlichen Mastergrades führenden Universitätslehrganges

oder

3. Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss eines Fachhochschul-Studienganges, dessen schwerpunktmäßige

Ausbildung im Bereich des Tourismus liegt, oder

4. Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss einer Höheren Lehranstalt für Tourismus oder einer

Höheren Lehranstalt für Fremdenverkehrsberufe oder deren Sonderformen und Schulversuche,

sofern im Rahmen der Schulausbildung ein Praktikum von insgesamt mindestens drei Monaten

absolviert wurde, oder

5. Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung in einem gastgewerblichen Lehrberuf

(Koch, Restaurantfachmann, Hotel- und Gastgewerbeassistent, Systemgastronomiefachmann)

oder in einem kaufmännischen Lehrberuf, sofern die kaufmännische Berufsausbildung im

Rahmen eines Gastgewerbebetriebes absolviert wurde, oder

6. Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss einer mindestens dreijährigen berufsbildenden mittleren

oder einer nicht durch Z 4 erfassten berufsbildenden höheren Schule, in der schwerpunktmäßig

gastgewerbliche Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden, sofern im Rahmen der

Schulausbildung ein Praktikum von insgesamt mindestens drei Monaten absolviert wurde, oder

7. Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss eines nicht durch eine andere Ziffer erfassten mindestens

zweijährigen Speziallehrganges oder Lehrganges, in dem schwerpunktmäßig gastgewerbliche

Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden, sofern im Rahmen des Ausbildungsganges

ein Praktikum von insgesamt mindestens drei Monaten absolviert wurde, oder

8. Zeugnis über eine ununterbrochene dreijährige Tätigkeit in leitender Stellung (§ 18 Abs. 3 GewO

1994) im Gastgewerbe oder

9. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Konditor (Zuckerbäcker)

und eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens eineinhalbjährige Tätigkeit als Selbstständiger

oder als Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) im Gastgewerbe oder

10. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Konditor (Zuckerbäcker)

und eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens zweieinhalbjährige Tätigkeit in leitender

Stellung im Gastgewerbe oder

11. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung.

(2) Die fachliche Qualifikation zum Antritt eines Gastgewerbes in der Betriebsart einer Kaffeekonditorei

oder eines Eissalons ist weiters durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung im

Handwerk der Konditoren (Zuckerbäcker) einschließlich der Lebzelter und der Konditen-, Gefrorenes-

und Schokoladewarenerzeugung (§ 94 Z 40 GewO 1994) als erfüllt anzusehen.

Übergangsbestimmungen

§ 2. Zeugnisse über eine erfolgreich abgelegte Konzessionsprüfung gemäß § 1 Z 3 der Gastgewerbe-

Befähigungsnachweisverordnung, BGBl. Nr. 387/1974, sowie über eine erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung

gemäß § 2 der Gastgewerbe-Befähigungsnachweisverordnung, BGBl. II Nr. 19/1997, gelten

als Zeugnisse über die Befähigungsprüfung gemäß § 1 Z 11.

BGBlPdf 51. Multilaterale Vereinbarung RID 7/2002 nach Abschnitt 1.5.1 des RID und Artikel 6 § 12 der Richtlinie 96/94/EC betreffend Abweichung im Bezug auf Benennung und Beschreibung von Kältemaschinen (UN 2857)

(Übersetzung)

(1) Abweichend von den Bestimmungen in Abschnitt 3.2.1, Tabelle A, Verzeichnis der gefährlichen

Güter, Anhang A des RID, findet folgender Wortlaut Anwendung

Für UN Nr. 2857 muss die Benennung und Beschreibung des Gutes lauten

„KÄLTEMASCHINEN mit nicht entzündbaren, nicht giftigen Gasen oder Ammoniaklösungen (UN

2672).“

(2) Sonderbestimmung 119 und alle übrigen Vorschriften des RID sind einzuhalten.

(3) Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Eintragungen ist im Frachtbrief zu vermerken

„Beförderung vereinbart nach Abschnitt 1.5.1 des RID (7/2002)“.

(4) Diese Vereinbarung findet auch für Beförderungen durch den Kanaltunnel Anwendung.

(5) Diese Vereinbarung gilt für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der COTIF-Mitgliedstaaten,

die diese Vereinbarung unterzeichnet haben, bis zum 31. Dezember 2004. Wird sie vorher von einem der

Unterzeichner widerrufen, so gilt die Vereinbarung bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen

auf den Hoheitsgebieten jener COTIF-Mitgliedstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet

und nicht widerrufen haben.

Die Vereinbarung wurde von Österreich am 5. März 2003 unterzeichnet.

Weiters haben nachstehende RID-Vertragsparteien diese Vereinbarung unterzeichnet

RID-Vertragsparteien: Datum der Unterzeichnung

Vereinigtes Königreich 19. Dezember 2002

Deutschland 8. Jänner 2003

Norwegen 28. Jänner 2003

Kroatien 31 Jänner 2003

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