51. Kundmachung: Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass § 27 Abs. 2 Z 2 sowie § 29 des Ingenieurkammergesetzes verfassungswidrig waren
Gesetzestext (3 Artikel)
Gemäß Art. 140 Abs. 5 B-VG und gemäß §§ 64 Abs. 2 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes
1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 23. Juni 2003, G 39/03, V 56/03-8, dem Bundeskanzler
zugestellt am 17. Juli 2003, ausgesprochen, dass § 27 Abs. 2 Z 2 sowie § 29 des Ingenieurkammergesetzes,
BGBl. Nr. 71/1969, in der Fassung BGBl. Nr. 735/1990 verfassungswidrig waren.
Auf Grund des § 18 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet
Zugangsvoraussetzungen
§ 1. (1) Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt eines
Gastgewerbes (§ 94 Z 26 GewO 1994) als erfüllt anzusehen
1. Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss einer Fachakademie für Tourismus oder
2. Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss einer Studienrichtung an einer Universität oder eines
zur Verleihung eines international gebräuchlichen Mastergrades führenden Universitätslehrganges
oder
3. Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss eines Fachhochschul-Studienganges, dessen schwerpunktmäßige
Ausbildung im Bereich des Tourismus liegt, oder
4. Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss einer Höheren Lehranstalt für Tourismus oder einer
Höheren Lehranstalt für Fremdenverkehrsberufe oder deren Sonderformen und Schulversuche,
sofern im Rahmen der Schulausbildung ein Praktikum von insgesamt mindestens drei Monaten
absolviert wurde, oder
5. Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung in einem gastgewerblichen Lehrberuf
(Koch, Restaurantfachmann, Hotel- und Gastgewerbeassistent, Systemgastronomiefachmann)
oder in einem kaufmännischen Lehrberuf, sofern die kaufmännische Berufsausbildung im
Rahmen eines Gastgewerbebetriebes absolviert wurde, oder
6. Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss einer mindestens dreijährigen berufsbildenden mittleren
oder einer nicht durch Z 4 erfassten berufsbildenden höheren Schule, in der schwerpunktmäßig
gastgewerbliche Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden, sofern im Rahmen der
Schulausbildung ein Praktikum von insgesamt mindestens drei Monaten absolviert wurde, oder
7. Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss eines nicht durch eine andere Ziffer erfassten mindestens
zweijährigen Speziallehrganges oder Lehrganges, in dem schwerpunktmäßig gastgewerbliche
Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden, sofern im Rahmen des Ausbildungsganges
ein Praktikum von insgesamt mindestens drei Monaten absolviert wurde, oder
8. Zeugnis über eine ununterbrochene dreijährige Tätigkeit in leitender Stellung (§ 18 Abs. 3 GewO
1994) im Gastgewerbe oder
9. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Konditor (Zuckerbäcker)
und eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens eineinhalbjährige Tätigkeit als Selbstständiger
oder als Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) im Gastgewerbe oder
10. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Konditor (Zuckerbäcker)
und eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens zweieinhalbjährige Tätigkeit in leitender
Stellung im Gastgewerbe oder
11. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung.
(2) Die fachliche Qualifikation zum Antritt eines Gastgewerbes in der Betriebsart einer Kaffeekonditorei
oder eines Eissalons ist weiters durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung im
Handwerk der Konditoren (Zuckerbäcker) einschließlich der Lebzelter und der Konditen-, Gefrorenes-
und Schokoladewarenerzeugung (§ 94 Z 40 GewO 1994) als erfüllt anzusehen.
Übergangsbestimmungen
§ 2. Zeugnisse über eine erfolgreich abgelegte Konzessionsprüfung gemäß § 1 Z 3 der Gastgewerbe-
Befähigungsnachweisverordnung, BGBl. Nr. 387/1974, sowie über eine erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung
gemäß § 2 der Gastgewerbe-Befähigungsnachweisverordnung, BGBl. II Nr. 19/1997, gelten
als Zeugnisse über die Befähigungsprüfung gemäß § 1 Z 11.
(Übersetzung)
(1) Abweichend von den Bestimmungen in Abschnitt 3.2.1, Tabelle A, Verzeichnis der gefährlichen
Güter, Anhang A des RID, findet folgender Wortlaut Anwendung
Für UN Nr. 2857 muss die Benennung und Beschreibung des Gutes lauten
„KÄLTEMASCHINEN mit nicht entzündbaren, nicht giftigen Gasen oder Ammoniaklösungen (UN
2672).“
(2) Sonderbestimmung 119 und alle übrigen Vorschriften des RID sind einzuhalten.
(3) Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Eintragungen ist im Frachtbrief zu vermerken
„Beförderung vereinbart nach Abschnitt 1.5.1 des RID (7/2002)“.
(4) Diese Vereinbarung findet auch für Beförderungen durch den Kanaltunnel Anwendung.
(5) Diese Vereinbarung gilt für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der COTIF-Mitgliedstaaten,
die diese Vereinbarung unterzeichnet haben, bis zum 31. Dezember 2004. Wird sie vorher von einem der
Unterzeichner widerrufen, so gilt die Vereinbarung bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen
auf den Hoheitsgebieten jener COTIF-Mitgliedstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet
und nicht widerrufen haben.
Die Vereinbarung wurde von Österreich am 5. März 2003 unterzeichnet.
Weiters haben nachstehende RID-Vertragsparteien diese Vereinbarung unterzeichnet
RID-Vertragsparteien: Datum der Unterzeichnung
Vereinigtes Königreich 19. Dezember 2002
Deutschland 8. Jänner 2003
Norwegen 28. Jänner 2003
Kroatien 31 Jänner 2003