51. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 188 Silvretta Straße im Bereich der Gemeinden Lorüns und Sankt Anton im Montafon
Gesetzestext (2 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971 (BStG 1971), BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000, wird verordnet
Der Straßenverlauf der B 188 Silvretta Straße wird im Bereich der Gemeinden Lorüns und Sankt
Anton im Montafon wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 82,30, führt sodann bergseits parallel zur Montafonerbahn,
verläuft in der Folge in einem zirka 1360 m langen Tunnel und bindet bei km 85,30 wieder
in den Bestand ein.
Im Einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse aus den beim Bundesministerium
für Verkehr, Innovation und Technologie, beim Amt der Vorarlberger Landesregierung sowie bei den
Gemeinden Lorüns und Sankt Anton im Montafon aufliegenden Planunterlagen (Verordnungsplan, Plan
Nr. BS-0030/10.3 im Maßstab 1 : 2000) zu ersehen. – Die Festlegung der Straßenachse erfolgte auf
Grundlage des vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie genehmigten Einreichprojektes
1997 – Version 2000. Dieses Einreichprojekt sowie die Beilage zu Zl. 319188/12-III/6/01 vom
18. Dezember 2001, welche die schriftliche Darlegung der wesentlichen Entscheidungsgründe enthält,
liegen gemeinsam mit dem Verordnungsplan zur öffentlichen Einsicht auf.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die
Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.
Der Nationalrat hat beschlossen
1. Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
2. Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG hat die Kundmachung der arabischen, chinesischen, französischen,
russischen und spanischen Fassungen dieses Staatsvertrages durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme
im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten zu erfolgen.
(Übersetzung)
Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens –
in der Erwägung, daß das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen die Errichtung des Internationalen
Seegerichtshofs vorsieht,
in der Erkenntnis, daß der Gerichtshof die Rechts- und Geschäftsfähigkeit sowie die Vorrechte und
Immunitäten genießen soll, die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlich sind,
im Hinblick darauf, daß das Statut des Gerichtshofs in Artikel 10 vorsieht, daß die Mitglieder des
Gerichtshofs bei der Ausübung ihres Amtes diplomatische Vorrechte und Immunitäten genießen,
in der Erkenntnis, daß an Verfahren Beteiligte und Bedienstete des Gerichtshofs die Vorrechte und
Immunitäten genießen sollen, die zur unabhängigen Wahrnehmung ihrer mit dem Gerichtshof zusammenhängenden
Aufgaben erforderlich sind –
sind wie folgt übereingekommen
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Übereinkommens gelten die folgenden Begriffsbestimmungen
a) „Seerechtsübereinkommen“ bezeichnet das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen Kundgemacht in BGBl. Nr. 885/1995
vom 10. Dezember 1982;
b) „Statut“ bezeichnet das in Anlage VI des Seerechtsübereinkommens enthaltene Statut des Internationalen
Seegerichtshofs;
c) „Vertragsstaaten“ bezeichnet Staaten, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind;
d) „Gerichtshof“ bezeichnet den Internationalen Seegerichtshof;
e) „Mitglied des Gerichtshofs“ bezeichnet ein gewähltes Mitglied des Gerichtshofs oder eine nach
Artikel 17 des Statuts für die Zwecke eines besonderen Falles bestimmte Person;
f) „Kanzler“ bezeichnet den Kanzler des Gerichtshofs und schließt jeden Bediensteten des Gerichtshofs
ein, der als Kanzler tätig wird;
g) „Bedienstete des Gerichtshofs“ bezeichnet den Kanzler sowie das sonstige Personal der Kanzlei;
h) „Wiener Übereinkommen“ bezeichnet das Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über
diplomatische Beziehungen Kundgemacht in BGBl. Nr. 66/1966.
Artikel 2
Rechtspersönlichkeit des Gerichtshofs
Der Gerichtshof besitzt Rechtspersönlichkeit. Er kann
a) Verträge schließen,
b) bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern,
c) vor Gericht stehen.
Artikel 3
Unverletztlichkeit der Räumlichkeiten des Gerichtshofs
Die Räumlichkeiten des Gerichtshofs sind vorbehaltlich der gegebenenfalls mit dem betreffenden
Vertragsstaat vereinbarten Bedingungen unverletzlich.
Artikel 4
Flagge und Emblem
Der Gerichtshof ist berechtigt, seine Flagge und sein Emblem an seinen Räumlichkeiten und Dienstfahrzeugen
zu führen.
Artikel 5
Immunität des Gerichtshofs, seiner Vermögenswerte, Guthaben und Gelder
(1) Der Gerichtshof genießt Immunität von der Gerichtsbarkeit, soweit er nicht im Einzelfall ausdrücklich
darauf verzichtet hat. Ein solcher Verzicht umfaßt jedoch nicht Vollstreckungsmaßnahmen.
(2) Die Vermögenswerte, Guthaben und Gelder des Gerichtshofs, gleichviel, wo und in wessen Besitz
sie sich befinden, sind der Durchsuchung, Beschlagnahme, Einziehung, Pfändung, Enteignung oder
jeder sonstigen Form eines Eingriffs durch die vollziehende Gewalt, der Verwaltung, die Justiz oder die
Gesetzgebung entzogen.
(3) In dem für die Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Umfang sind die Vermögenswerte,
Guthaben und Gelder des Gerichtshofs von Beschränkungen, Regelungen, Kontrollen und Stillhaltemaßnahmen
jeder Art befreit.
(4) Der Gerichtshof schließt für Fahrzeuge, die sich in seinem Eigentum befinden oder in seinem
Namen benutzt werden, die Haftpflichtversicherungen ab, die nach den Gesetzen und sonstigen Vorschriften
des Staates, in dem diese Fahrzeuge benutzt werden, erforderlich sind.
Artikel 6
Archive
Die Archive des Gerichtshofs und alle ihm gehörenden oder in seinem Besitz befindlichen Schriftstücke
sind jederzeit unverletztlich, gleichviel, wo sie sich befinden. Der Vertragsstaat, in dem sich die
Archive befinden, ist über den Aufbewahrungsort der Archive und Schriftstücke zu unterrichten.
Artikel 7
Wahrnehmung der Aufgaben des Gerichtshofs außerhalb des Sitzes
Hält es der Gerichtshof für wünschenswert, an einem anderen Ort als an seinem Sitz zu tagen oder
seine Aufgaben anderweitig wahrzunehmen, so kann er mit dem betreffenden Staat eine Vereinbarung
hinsichtlich der Bereitstellung von für die Wahrnehmung seiner Aufgaben geeigneten Einrichtungen
schließen.
Artikel 8
Nachrichtenverkehr
(1) Bei seinem amtlichen Nachrichten- und Schriftverkehr genießt der Gerichtshof im Hoheitsgebiet
jedes Vertragsstaats, soweit dies mit den internationalen Verpflichtungen des betreffenden Staates vereinbar
ist, keine weniger günstige Behandlung, als der Vertragsstaat jeder zwischenstaatlichen Organisation
oder diplomatischen Mission gewährt; dies gilt für Prioritäten, Posttarife und -gebühren und die
verschiedenen Arten von Nachrichten- und Schriftverkehr.
(2) Der Gerichtshof kann für seinen amtlichen Nachrichten- und Schriftverkehr alle geeigneten
Kommunikationsmittel sowie Verschlüsselungen einsetzen. Der amtliche Nachrichten- und Schriftverkehr
des Gerichtshofs ist unverletztlich.
(3) Der Gerichtshof ist berechtigt, Schriftverkehr und andere Unterlagen oder Nachrichten durch
Kurier oder in versiegelten Behältern zu versenden und zu empfangen; hiefür gelten dieselben Vorrechte,
Immunitäten und Erleichterungen wie für diplomatische Kuriere und diplomatisches Kuriergepäck.
Artikel 9
Befreiung von Steuern und Zöllen sowie von Ein- und Ausfuhrbeschränkungen
(1) Der Gerichtshof, seine Guthaben, Einkünfte und sonstigen Vermögenswerte sowie seine Geschäfte
und Transaktionen genießen Befreiung von jeder direkten Steuer; es besteht jedoch Einvernehmen
darüber, daß der Gerichtshof keine Befreiung von Steuern verlangt, die lediglich eine Vergütung für
Leistungen öffentlicher Versorgungsdienste darstellen.
(2) Der Gerichtshof genießt Befreiung von allen Zöllen, Einfuhrumsatzsteuern sowie Ein- und Ausfuhrverboten
und -beschränkungen hinsichtlich der vom Gerichtshof für seinen amtlichen Gebrauch ein-
oder ausgeführten Gegenstände.
(3) Waren, die unter Inanspruchnahme dieser Befreiung eingeführt oder gekauft wurden, dürfen im
Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats nur zu den mit der Regierung dieses Vertragsstaats vereinbarten Bedingungen
verkauft oder anderweitig veräußert werden. Der Gerichtshof genießt ferner Befreiung von
allen Zöllen, Einfuhrumsatzsteuern sowie Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen hinsichtlich
seiner Veröffentlichungen.
Artikel 10
Erstattung von Steuern und/oder sonstigen Abgaben
(1) Der Gerichtshof beansprucht grundsätzlich keine Befreiung von Steuern und sonstigen Abgaben,
die im Preis von beweglichem oder unbeweglichen Vermögen enthalten sind, oder von Steuern, die auf
Dienstleistungen erhoben werden. Erwirbt der Gerichtshof für seinen amtlichen Bedarf jedoch Vermögen
oder Waren von beträchtlichem Wert oder nimmt er Dienstleistungen von beträchtlichem Wert in Anspruch
und enthält der Preis dieser Waren oder Dienstleistungen Steuern oder sonstige Abgaben, so treffen
die Vertragsstaaten geeignete Verwaltungsanordnungen für die Befreiung von diesen oder für die
Erstattung des Betrags der bereits entrichteten Steuern und/oder sonstigen Abgaben.
(2) Waren, die unter Inanspruchnahme einer solchen Befreiung oder Erstattung gekauft wurden, dürfen
nur zu den von demjenigen Vertragsstaat festgelegten Bedingungen verkauft oder anderweitig veräußert
werden, der die Befreiung oder Erstattung gewährt hat. Hinsichtlich der Vergütung für Leistungen
öffentlicher Versorgungsdienste, die dem Gerichtshof gegenüber erbracht worden sind, wird keine Befreiung
oder Erstattung gewährt.
Artikel 11
Besteuerung
(1) Gehälter, Bezüge und Zulagen der Mitglieder und Bediensteten des Gerichtshofs sind von der
Besteuerung befreit.
(2) Hängt die Erhebung einer Steuer vom Aufenthalt des Steuerpflichtigen ab, so gelten die Zeiten,
während derer sich die Mitglieder oder Bediensteten zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Hoheitsgebiet
eines Staates aufhalten, nicht als Aufenthaltszeiten, wenn diese Mitglieder oder Bediensteten diplomatische
Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen genießen.
(3) Die Vertragsstaaten sind nicht verpflichtet, die an frühere Mitglieder und frühere Bedienstete des
Gerichtshofs gezahlten Pensionen und Renten von der Einkommensteuer zu befreien.
Artikel 12
Gelder und Freiheit von Währungsbeschränkungen
(1) Ohne irgendwelchen finanziellen Kontrollen, Regelungen oder Stillhaltemaßnahmen unterworfen
zu sein, kann der Gerichtshof in Wahrnehmung seiner Aufgaben
a) Gelder, Devisen jeder Art oder Gold besitzen und Konten in jeder Währung unterhalten;
b) seine Gelder, sein Gold oder seine Devisen von einem Staat in einen anderen Staat oder innerhalb
eines Staates frei transferieren sowie alle in seinem Besitz befindlichen Devisen in jede andere
Währung umwechseln;
c) festverzinsliche und andere Wertpapiere entgegennehmen, besitzen, übertragen, transferieren,
umwandeln oder anderweitig mit ihnen verfahren.
(2) Bei der Ausübung der ihm in Absatz 1 gewährten Rechte berücksichtigt der Gerichtshof alle
Vorstellungen eines Vertragsstaats, soweit er dies nach seinem Dafürhalten tun kann, ohne seine eigenen
Interessen zu schädigen.
Artikel 13
Mitglieder des Gerichtshofs
(1) Mitglieder des Gerichtshofs genießen bei der Ausübung ihres Amtes die Vorrechte, Immunitäten,
Erleichterungen und sonstigen Vorteile, die nach dem Wiener Übereinkommen den Chefs diplomatischer
Missionen gewährt werden.
(2) Mitglieder des Gerichtshofs und die zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder genießen
jede Erleichterung beim Verlassen des jeweiligen Aufenthaltslandes sowie jede Ein- und Ausreiseerleichterung
in bezug auf das Land, in dem der Gerichtshof tagt. Reisen sie im Zusammenhang mit der Wahrnehmung
ihrer Aufgaben, so genießen sie in allen Durchreiseländern alle Vorrechte, Immunitäten und
Erleichterungen, die diese Länder unter ähnlichen Umständen einem Diplomaten gewähren.
(3) Halten sich Mitglieder des Gerichtshofs, um dem Gerichtshof zur Verfügung zu stehen, in einem
anderen als dem Land auf, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen oder in dem sie ihren ständigen Aufenthalt
haben, so genießen sie und die zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder, während sie
sich dort aufhalten, diplomatische Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen.
(4) Mitglieder des Gerichtshofs und die zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder genießen
in Zeiten internationaler Krisen dieselben Erleichterungen bezüglich der Heimschaffung, die Diplomaten
nach dem Wiener Übereinkommen gewährt werden.
(5) Mitglieder des Gerichtshofs schließen für Fahrzeuge, die sich in ihrem Eigentum befinden oder
von ihnen benutzt werden, die Haftpflichtversicherungen ab, die nach den Gesetzen und sonstigen Vorschriften
des Staates, in dem diese Fahrzeuge benutzt werden, erforderlich sind.
(6) Die Absätze 1 bis 5 dieses Artikels finden für Mitglieder des Gerichtshofs auch dann Anwendung,
wenn sie ersetzt sind, ihre Aufgaben aber nach Artikel 5 Absatz 3 des Statuts weiterhin wahrnehmen.
(7) Um den Mitgliedern des Gerichtshofs volle Freiheit des Wortes und völlig Unabhängigkeit bei
der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu gewährleisten, wird ihnen die Immunität von der Gerichtsbarkeit in
bezug auf ihre in Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorgenommenen Handlungen einschließlich ihrer mündlichen
und schriftlichen Äußerungen auch dann noch gewährt, wenn sie nicht mehr Mitglieder des Gerichtshofs
sind oder nicht mehr solche Aufgaben wahrnehmen.
Artikel 14
Bedienstete
(1) Der Kanzler genießt bei der Ausübung seines Amtes diplomatische Vorrechte, Immunitäten und
Erleichterungen.
(2) Andere Bedienstete des Gerichtshofs genießen in jedem Land, in dem sie sich in Angelegenheiten
des Gerichtshofs aufhalten oder durch das sie in Angelegenheiten des Gerichtshofs reisen, die zur
unabhängigen Wahrnehmungen ihrer Aufgaben erforderlichen Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen.
Insbesondere genießen sie
a) Immunität von Festnahme oder Haft und von der Beschlagnahme ihres persönlichen Gepäcks;
b) das Recht, ihre Möbel und ihre persönliche Habe bei ihrem ersten Amtsantritt in dem betreffenden
Land zollfrei einzuführen und diese in das Land, in dem sie ihren ständigen Aufenthalt haben,
zollfrei auszuführen;
c) Befreiung von der Kontrolle des persönlichen Gepäcks, sofern nicht triftige Gründe für die Annahme
vorliegen, daß es Gegenstände enthält, die nicht für den persönlichen Gebrauch bestimmt
sind oder deren Ein- oder Ausfuhr nach dem Recht des betreffenden Vertragsstaats verboten oder
durch Quarantänevorschriften geregelt ist; in solchen Fällen findet die Kontrolle in Anwesenheit
des betreffenden Bediensteten statt;
d) Immunität von der Gerichtsbarkeit hinsichtlich der von ihnen in Ausübung ihres Amtes vorgenommenen
Handlungen einschließlich ihrer mündlichen und schriftlichen Äußerungen; diese
Immunität bleibt auch dann bestehen, wenn sie ihre Aufgaben nicht mehr wahrnehmen;
e) Immunität von jeder nationalen Dienstleistung;
f) zusammen mit den zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitgliedern Befreiung von Einwanderungsbeschränkungen
und der Ausländermeldepflicht;
g) bei den Erleichterungen in bezug auf Währungs- und Devisenangelegenheiten dieselben Vorrechte
wie Bedienstete vergleichbaren Ranges, die den bei der betreffenden Regierung beglaubigten
diplomatischen Missionen angehören;
h) zusammen mit den zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitgliedern in Zeiten internationaler
Krisen dieselben Erleichterungen bezüglich der Heimschaffung, die Diplomaten nach dem Wiener
Übereinkommen gewährt werden.
(3) Die Bediensteten des Gerichtshofs haben für Fahrzeuge, die sich in ihrem Eigentum befinden
oder von ihnen benutzt werden, die Haftpflichtversicherungen abzuschließen, die nach den Gesetzen und
sonstigen Vorschriften des Staates, in dem diese Fahrzeuge benutzt werden, erforderlich sind.
(4) Der Gerichtshof teilt allen Vertragsstaaten die Gruppen von Bediensteten mit, auf die dieser Artikel
Anwendung findet. Die Namen der zu diesen Gruppen gehörenden Bediensteten sind in kurzen
Zeitabständen allen Vertragsstaaten mitzuteilen.
Artikel 15
Nach Artikel 289 des Seerechtsübereinkommens ernannte Sachverständige
Nach Artikel 289 des Seerechtsübereinkommens ernannte Sachverständige genießen während der
Dauer ihrer Aufträge und der im Zusammenhang mit diesen Auträgen stehenden Reisen die zur unabhängigen
Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen. Insbesondere
genießen sie
a) Immunität von Festnahme oder Haft und von der Beschlagnahme ihres persönlichen Gepäcks;
b) Befreiung von der Kontrolle des persönlichen Gepäcks, sofern nicht triftige Gründe für die Annahme
vorliegen, daß es Gegenstände enthält, die nicht für den persönlichen Gebrauch bestimmt
sind oder deren Ein- oder Ausfuhr nach dem Recht des betreffenden Vertragsstaats verboten oder
durch Quarantänevorschriften geregelt ist; in solchen Fällen findet die Kontrolle in Anwesenheit
des betreffenden Sachverständigen statt;
c) Immunität von der Gerichtsbarkeit hinsichtlich der von ihnen in Ausübung ihres Amtes vorgenommenen
Handlungen einschließlich ihrer mündlichen und schriftlichen Äußerungen; diese
Immunität bleibt auch dann bestehen, wenn sie ihre Aufgaben nicht mehr wahrnehmen;
d) Unverletztlichkeit von Schriftstücken und Papieren;
e) Befreiung von Einwanderungsbeschränkungen und der Ausländermeldepflicht;
f) in bezug auf Währungs- und Devisenbeschränkungen dieselben Erleichterungen wie Vertreter
ausländischer Regierungen in vorübergehendem amtlichen Auftrag;
g) in Zeiten internationaler Krisen dieselben Erleichterungen bezüglich der Heimschaffung, die
Diplomaten nach dem Wiener Übereinkommen gewährt werden.
Artikel 16
Bevollmächtigte, Rechtsbeistände und Anwälte
(1) Vor dem Gerichtshof auftretende Bevollmächtigte, Rechtsbeistände und Anwälte genießen während
der Dauer ihrer Aufträge einschließlich der im Zusammenhang mit diesen Aufträgen stehenden
Reisen die zur unabhängigen Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Vorrechte, Immunitäten und
Erleichterungen. Insbesondere genießen sie
a) Immunität von Festnahme oder Haft und von der Beschlagnahme ihres persönlichen Gepäcks;
b) Befreiung von Kontrolle des persönlichen Gepäcks, sofern nicht triftige Gründe für die Annahme
vorliegen, daß es Gegenstände enthält, die nicht für den persönlichen Gebrauch bestimmt sind
oder deren Ein- oder Ausfuhr nach dem Recht des betreffenden Vertragsstaats verboten oder
durch Quarantänevorschriften geregelt ist; in solchen Fällen findet die Kontrolle in Anwesenheit
der betreffenden Bevollmächtigten, Rechtsbeistände und Anwälte statt;
c) Immunität von der Gerichtsbarkeit hinsichtlich der von ihnen in Ausübung ihres Amtes vorgenommenen
Handlungen einschließlich ihrer mündlichen und schriftlichen Äußerungen; diese
Immunität bleibt auch dann bestehen, wenn sie ihre Aufgaben nicht mehr wahrnehmen;
d) Unverletzlichkeit von Schriftstücken und Papieren;
e) das Recht, Papiere oder Schriftverkehr durch Kurier oder in versiegelten Behältern zu empfangen;
f) Befreiung von Einwanderungsbeschränkungen und der Ausländermeldepflicht;
g) in bezug auf ihr persönliches Gepäck und auf Währungs- und Devisenbeschränkungen dieselben
Erleichterungen wie Vertreter ausländischer Regierungen in vorübergehendem amtlichen Auftrag;
h) in Zeiten internationaler Krisen dieselben Erleichterungen bezüglich der Heimschaffung, die
Diplomaten nach dem Wiener Übereinkommen gewährt werden.
(2) Geht von seiten der vor dem Gerichtshof auftretenden Prozeßparteien eine Mitteilung bezüglich
der Ernennung eines Bevollmächtigten, Rechtsbeistands oder Anwalts ein, so unterzeichnet der Kanzler
eine Bescheinigung über die Rechtsstellung dieses Vertreters, deren Gültigkeit auf einen dem Verfahren
angemessenen Zeitraum befristet ist.
(3) Die zuständigen Behörden des betreffenden Staates gewähren die in diesem Artikel vorgesehenen
Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen bei Vorlage der in Absatz 2 genannten Bescheinigung.
(4) Hängt die Erhebung einer Steuer vom Aufenthalt des Steuerpflichtigen ab, so gelten die Zeiten,
während derer sich die Bevollmächtigten, Rechtsbeistände und Anwälte zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben
im Hoheitsgebiet eines Staates aufhalten, nicht als Aufenthaltszeiten.
Artikel 17
Zeugen, Sachverständige und Personen, die Aufträge durchführen
(1) Zeugen, Sachverständige und Personen, die auf Grund einer Verfügung des Gerichtshofs Aufträge
durchführen, genießen während der Dauer ihrer Aufträge einschließlich der im Zusammenhang mit
diesen Aufträgen stehenden Reisen die in Artikel 15 Buchstaben a bis f vorgesehenen Vorrechte, Immunitäten
und Erleichterungen.
(2) Zeugen, Sachverständige und Personen, die Aufträge durchführen, genießen in Zeiten internationaler
Krisen Erleichterungen bezüglich der Heimschaffung.
Artikel 18
Staatsangehörige und Personen mit ständigem Aufenthalt
Vorbehaltlich der zusätzlichen Vorrechte und Immunitäten, die der betreffende Vertragsstaat gegebenenfalls
gewährt, und unbeschadet des Artikels 11 genießt eine Person, der nach diesem Übereinkommen
Vorrechte und Immunitäten gewährt werden, im Hoheitsgebiet des Vertragsstaats, dessen Staatsangehörigkeit
sie besitzt oder in dem sie ihren ständigen Aufenthalt hat, lediglich Immunität von der Gerichtsbarkeit
und Unverletzlichkeit hinsichtlich aller von ihr in Ausübung ihres Amtes vorgenommenen
Handlungen einschließlich ihrer mündlichen und schriftlichen Äußerungen; diese Immunität bleibt auch
dann bestehen, wenn sie ihre mit dem Gerichtshof zusammenhängenden Aufgaben nicht mehr wahrnimmt.
Artikel 19
Einhaltung der Gesetze und sonstigen Vorschriften
(1) Die in den Artikeln 13 bis 17 dieses Übereinkommens vorgesehenen Vorrechte, Immunitäten,
Erleichterungen und sonstigen Vorteile werden den betreffenden Personen nicht zu ihrem persönlichen
Vorteil gewährt, sondern um die unabhängige Wahrnehmung ihrer mit dem Gerichtshof zusammenhängenden
Aufgaben sicherzustellen.
(2) Alle in den Artikeln 13 bis 17 genannten Personen sind unbeschadet ihrer Vorrechte und Immunitäten
verpflichtet, die Gesetze und sonstigen Vorschriften des Vertragsstaates, in dessen Hoheitsgebiet
sie sich in Angelegenheiten des Gerichtshofs aufhalten oder durch dessen Hoheitsgebiet sie in diesen
Angelegenheiten reisen, zu beachten. Sie sind ferner verpflichtet, sich nicht in die inneren Angelegenheiten
dieses Staates einzumischen.
Artikel 20
Aufhebung
(1) In Anbetracht der Tatsache, daß die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Vorrechte und
Immunitäten im Interesse einer geordneten Rechtspflege und nicht zum persönlichen Vorteil der
betreffenden Personen gewährt werden, ist die zuständige Behörde berechtigt und verpflichtet, die
Immunität in allen Fällen aufzuheben, in denen nach ihrer Auffassung die Immunität verhindern würde,
daß der Gerechtigkeit Genüge geschieht, und in denen die Immunität ohne Beeinträchtigung der
Rechtspflege aufgehoben werden kann.
(2) Zu diesem Zweck ist für Bevollmächtigte, Rechtsbeistände und Anwälte, die einen Staat vertreten
oder die von einem Staat bestimmt werden, der Prozeßpartei vor dem Gerichtshof ist, der betreffende
Staat die zuständige Behörde. Für andere Bevollmächtigte, Rechtsbeistände und Anwälte sowie für den
Kanzler, für die nach Artikel 289 des Seerechtsübereinkommens ernannten Sachverständigen, für Zeugen,
Sachverständige und Personen, die Aufträge durchführen, ist der Gerichtshof die zuständige Behörde.
Für andere Bedienstete des Gerichtshofs ist die zuständige Behörde der Kanzler, der mit Genehmigng
des Präsidenten des Gerichtshofs handelt.
Artikel 21
Passierscheine und Visa
(1) Die für die Mitglieder und Bediensteten des Gerichtshofs sowie für die nach Artikel 289 des Seerechtsübereinkommens
ernannten Sachverständigen ausgestellten Passierscheine der Vereinten Nationen
werden von den Vertragsstaaten als gültige Reiseausweise anerkannt und entgegengenommen.
(2) Anträge der Mitglieder des Gerichtshofs und des Kanzlers auf Ausstellung von (etwa erforderlichen)
Visa sind möglichst umgehend zu bearbeiten. Visa-Anträge aller anderen in Absatz 1 dieses Artikels
genannten Personen, die Inhaber von Passierscheinen sind oder berechtigt sind, solche zu führen,
sowie Visa-Anträge der in den Artikeln 16 und 17 genannten Personen sind möglichst umgehend zu
bearbeiten, sofern den Anträgen eine Bescheinigung darüber beiliegt, daß diese Personen in Angelegenheiten
des Gerichtshofs reisen.
Artikel 22
Freizügigkeit
Die Freizügigkeit der Mitglieder des Gerichtshofs wie auch der anderen in den Artikeln 13 bis 17
genannten Personen wird weder durch Verwaltungsmaßnahmen noch durch sonstige Maßnahmen beschränkt;
dies gilt für die Anreise zum und die Abreise vom Sitz des Gerichtshofs sowie für die Anreise
zu dem und die Abreise von dem Ort, an dem der Gerichtshof tagt oder seine Aufgaben anderweitig
wahrnimmt.
Artikel 23
Aufrechterhaltung von Sicherheit und öffentlicher Ordnung
(1) Hält es der betreffende Vertragsstaat für erforderlich, unbeschadet der unabhängigen und ordnungsgemäßen
Tätigkeit des Gerichtshofs Maßnahmen zu ergreifen, die in Übereinstimmung mit dem
Völkerrecht für die Sicherheit oder die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung in dem Vertragsstaat
notwendig sind, so wendet er sich schnellstmöglich an den Gerichtshof, um in gegenseitigem Einvernehmen
die Maßnahmen festzulegen, die zum Schutz des Gerichtshofs erforderlich sind.
(2) Der Gerichtshof arbeitet mit der Regierung dieses Vertragsstaats zusammen, um jede aus seiner
Tätigkeit erwachsende Beeinträchtigung der Sicherheit oder öffentlichen Ordnung in dem Vertragsstaat
zu vermeiden.
Artikel 24
Zusammenarbeit mit den Behörden des Vertragsstaats
Der Gerichtshof arbeitet jederzeit mit den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten zusammen, um
die Anwendung ihrer Gesetze zu erleichtern und jeden Mißbrauch zu verhindern, zu dem die in diesem
Übereinkommen genannten Vorrechte, Immunitäten, Erleichterungen und sonstigen Vorteile Anlaß geben
könnten.
Artikel 25
Verhältnis zu Sondervereinbarungen
Beziehen sich eine Bestimmung dieses Übereinkommens und eine Bestimmung eines Sondervereinbarung
zwischen dem Gerichtshof und einem Vertragsstaat auf denselben Gegenstand, so werden sie
möglichst als sich ergänzende Bestimmungen behandelt, so daß beide anwendbar sind und keine der
beiden die Wirkung der jeweils anderen einschränkt; stehen sie aber zueinander im Widerspruch, so hat
die Bestimmung der Sondervereinbarung Vorrang.
Artikel 26
Beilegung von Streitigkeiten
(1) Der Gerichtshof sorgt für geeignete Verfahren zur Beilegung
a) von Streitigkeiten aus privatrechtlichen Verträgen und von anderen privatrechtlichen Streitigkeiten,
bei denen der Gerichtshof Streitpartei ist;
b) von Streitigkeiten, an denen eine in diesem Übereinkommen genannte Person beteiligt ist, die auf
Grund ihrer amtlichen Stellung Immunität genießt, sofern diese nicht aufgehoben worden ist.
(2) Alle Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieser Übereinkommens werden einen
Schiedsgericht vorgelegt, sofern sich die Streitparteien nicht auf ein anderes Beilegungsverfahren geeinigt
haben. Wird eine Streitigkeit zwischen dem Gerichtshof und einem Vertragsstaat nicht binnen drei
Monaten nach dem Ersuchen einer der Streitparteien durch Konsultationen, Verhandlungen oder im Wege
eines anderen vereinbarten Verfahrens beigelegt, so wird sie auf Ersuchen einer Streitpartei einem
Gremium aus drei Schiedsrichtern zur endgültigen Entscheidung vorgelegt, von denen der erste vom
Gerichtshof, der zweite von dem Vertragsstaat und der dritte, der Obmann des Gremiums ist, von den
ersten beiden Schiedsrichtern ausgewählt wird. Hat eine der Parteien ihren Schiedsrichter nicht innerhalb
von zwei Monaten nach Bestellung des Schiedsrichters durch die andere Partei bestellt, so wird die Bestellung
vom Generalsekretär der Vereinten Nationen vorgenommen. Können sich die ersten beiden
Schiedsrichter innerhalb von drei Monaten nach ihrer Bestellung nicht über die Bestellung des dritten
Schiedsrichters einigen, so wird dieser auf Ersuchen des Gerichtshofs oder des Vertragsstaats vom Generalsekretär
der Vereinten Nationen ausgewählt.
Artikel 27
Unterzeichnung
Dieses Übereinkommen liegt für alle Staaten ab dem 1. Juli 1997 am Sitz der Vereinten Nationen
24 Monate lang zur Unterzeichnung auf.
Artikel 28
Ratifikation
Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär
der Vereinen Nationen hinterlegt.
Artikel 29
Beitritt
Dieses Übereinkommen steht jedem Staat zum Beitritt offen. Die Beitrittsurkunden werden beim
Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.
Artikel 30
Inkrafttreten
(1) Dieses Übereinkommen tritt 30 Tage nach dem Tag der Hinterlegung der zehnten Ratifikations-
oder Beitrittsurkunde in Kraft.
(2) Für jeden Staat, der nach Hinterlegung der zehnten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde dieses
Übereinkommen ratifiziert oder ihm beitritt, tritt es am 30. Tag nach Hinterlegung seiner Ratifikations-
oder Beitrittsurkunde in Kraft.
Artikel 31
Vorläufige Anwendung
Hat ein Staat die Absicht, dieses Übereinkommen zu ratifizieren oder ihm beizutreten, so kann er
dem Verwahrer jederzeit notifizieren, daß er das Übereinkommen höchstens zwei Jahre lang vorläufig
anwenden wird.
Artikel 32
Ad-hoc-Anwendung
Ist dem Gerichtshof in Übereinstimmung mit dem Statut eine Streitigkeit unterbreitet worden, so
kann jeder Staat, der nicht Vertragspartei dieses Übereinkommens, aber Streitpartei ist, ad hoc und für die
Zwecke und die Dauer des diesbezüglichen Prozesses durch Hinterlegung einer Annahmeurkunde Vertragspartei
des Übereinkommens werden. Annahmeurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten
Nationen hinterlegt und werden am Tag ihrer Hinterlegung wirksam.
Artikel 33
Kündigung
(1) Ein Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen durch schriftliche Notifikation an den Generalsekretär
der Vereinten Nationen kündigen. Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation
wirksam, sofern in der Notifikation nicht ein späteres Datum vorgesehen ist.
(2) Die Kündigung berührt nicht die Pflicht jedes Vertragsstaats, alle in diesem Übereinkommen
enthaltenen Verpflichtungen zu erfüllen, zu deren Erfüllung er unabhängig von dem Übereinkommen
nach dem Völkerrecht verpflichtet wäre.
Artikel 34
Verwahrer
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen ist Verwahrer dieses Übereinkommens.
Artikel 35
Verbindliche Wortlaute
Der arabische, chinesische, englische, französische, russische und spanische Wortlaut dieses Übereinkommens
ist gleichermaßen verbindlich.
ZU URKUND dessen haben die unterzeichneten, hierzu gehörig befugten Bevollmächtigten dieses
Übereinkommen unterschrieben.
ZUR UNTERZEICHNUNG AUFGELEGT in New York am 1. Juli 1997 in einer Urschrift in arabischer,
chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 1. Oktober 2001 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das
Übereinkommen ist gemäß seinem Art. 30 Abs. 1 mit 30. Dezember 2001 in Kraft getreten.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert
bzw. sind ihm beigetreten
Australien, Kamerun, Kroatien, Niederlande (für das Königreich in Europa), Norwegen, Saudi-
Arabien, Slowakei, Spanien, Tschechische Republik.