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51_2002 AT

51. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 188 Silvretta Straße im Bereich der Gemeinden Lorüns und Sankt Anton im Montafon

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 51. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 188 Silvretta Straße im Bereich der Gemeinden Lorüns und Sankt Anton im Montafon

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971 (BStG 1971), BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000, wird verordnet

Der Straßenverlauf der B 188 Silvretta Straße wird im Bereich der Gemeinden Lorüns und Sankt

Anton im Montafon wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 82,30, führt sodann bergseits parallel zur Montafonerbahn,

verläuft in der Folge in einem zirka 1360 m langen Tunnel und bindet bei km 85,30 wieder

in den Bestand ein.

Im Einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse aus den beim Bundesministerium

für Verkehr, Innovation und Technologie, beim Amt der Vorarlberger Landesregierung sowie bei den

Gemeinden Lorüns und Sankt Anton im Montafon aufliegenden Planunterlagen (Verordnungsplan, Plan

Nr. BS-0030/10.3 im Maßstab 1 : 2000) zu ersehen. – Die Festlegung der Straßenachse erfolgte auf

Grundlage des vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie genehmigten Einreichprojektes

1997 – Version 2000. Dieses Einreichprojekt sowie die Beilage zu Zl. 319188/12-III/6/01 vom

18. Dezember 2001, welche die schriftliche Darlegung der wesentlichen Entscheidungsgründe enthält,

liegen gemeinsam mit dem Verordnungsplan zur öffentlichen Einsicht auf.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die

Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

BGBlPdf 51. Übereinkommen über die Vorrechte und Immunitäten des Internationalen Seegerichtshofs

Der Nationalrat hat beschlossen

1. Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

2. Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG hat die Kundmachung der arabischen, chinesischen, französischen,

russischen und spanischen Fassungen dieses Staatsvertrages durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme

im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten zu erfolgen.

(Übersetzung)

Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens –

in der Erwägung, daß das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen die Errichtung des Internationalen

Seegerichtshofs vorsieht,

in der Erkenntnis, daß der Gerichtshof die Rechts- und Geschäftsfähigkeit sowie die Vorrechte und

Immunitäten genießen soll, die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlich sind,

im Hinblick darauf, daß das Statut des Gerichtshofs in Artikel 10 vorsieht, daß die Mitglieder des

Gerichtshofs bei der Ausübung ihres Amtes diplomatische Vorrechte und Immunitäten genießen,

in der Erkenntnis, daß an Verfahren Beteiligte und Bedienstete des Gerichtshofs die Vorrechte und

Immunitäten genießen sollen, die zur unabhängigen Wahrnehmung ihrer mit dem Gerichtshof zusammenhängenden

Aufgaben erforderlich sind –

sind wie folgt übereingekommen

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Übereinkommens gelten die folgenden Begriffsbestimmungen

a) „Seerechtsübereinkommen“ bezeichnet das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen Kundgemacht in BGBl. Nr. 885/1995

vom 10. Dezember 1982;

b) „Statut“ bezeichnet das in Anlage VI des Seerechtsübereinkommens enthaltene Statut des Internationalen

Seegerichtshofs;

c) „Vertragsstaaten“ bezeichnet Staaten, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind;

d) „Gerichtshof“ bezeichnet den Internationalen Seegerichtshof;

e) „Mitglied des Gerichtshofs“ bezeichnet ein gewähltes Mitglied des Gerichtshofs oder eine nach

Artikel 17 des Statuts für die Zwecke eines besonderen Falles bestimmte Person;

f) „Kanzler“ bezeichnet den Kanzler des Gerichtshofs und schließt jeden Bediensteten des Gerichtshofs

ein, der als Kanzler tätig wird;

g) „Bedienstete des Gerichtshofs“ bezeichnet den Kanzler sowie das sonstige Personal der Kanzlei;

h) „Wiener Übereinkommen“ bezeichnet das Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über

diplomatische Beziehungen Kundgemacht in BGBl. Nr. 66/1966.

Artikel 2

Rechtspersönlichkeit des Gerichtshofs

Der Gerichtshof besitzt Rechtspersönlichkeit. Er kann

a) Verträge schließen,

b) bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern,

c) vor Gericht stehen.

Artikel 3

Unverletztlichkeit der Räumlichkeiten des Gerichtshofs

Die Räumlichkeiten des Gerichtshofs sind vorbehaltlich der gegebenenfalls mit dem betreffenden

Vertragsstaat vereinbarten Bedingungen unverletzlich.

Artikel 4

Flagge und Emblem

Der Gerichtshof ist berechtigt, seine Flagge und sein Emblem an seinen Räumlichkeiten und Dienstfahrzeugen

zu führen.

Artikel 5

Immunität des Gerichtshofs, seiner Vermögenswerte, Guthaben und Gelder

(1) Der Gerichtshof genießt Immunität von der Gerichtsbarkeit, soweit er nicht im Einzelfall ausdrücklich

darauf verzichtet hat. Ein solcher Verzicht umfaßt jedoch nicht Vollstreckungsmaßnahmen.

(2) Die Vermögenswerte, Guthaben und Gelder des Gerichtshofs, gleichviel, wo und in wessen Besitz

sie sich befinden, sind der Durchsuchung, Beschlagnahme, Einziehung, Pfändung, Enteignung oder

jeder sonstigen Form eines Eingriffs durch die vollziehende Gewalt, der Verwaltung, die Justiz oder die

Gesetzgebung entzogen.

(3) In dem für die Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Umfang sind die Vermögenswerte,

Guthaben und Gelder des Gerichtshofs von Beschränkungen, Regelungen, Kontrollen und Stillhaltemaßnahmen

jeder Art befreit.

(4) Der Gerichtshof schließt für Fahrzeuge, die sich in seinem Eigentum befinden oder in seinem

Namen benutzt werden, die Haftpflichtversicherungen ab, die nach den Gesetzen und sonstigen Vorschriften

des Staates, in dem diese Fahrzeuge benutzt werden, erforderlich sind.

Artikel 6

Archive

Die Archive des Gerichtshofs und alle ihm gehörenden oder in seinem Besitz befindlichen Schriftstücke

sind jederzeit unverletztlich, gleichviel, wo sie sich befinden. Der Vertragsstaat, in dem sich die

Archive befinden, ist über den Aufbewahrungsort der Archive und Schriftstücke zu unterrichten.

Artikel 7

Wahrnehmung der Aufgaben des Gerichtshofs außerhalb des Sitzes

Hält es der Gerichtshof für wünschenswert, an einem anderen Ort als an seinem Sitz zu tagen oder

seine Aufgaben anderweitig wahrzunehmen, so kann er mit dem betreffenden Staat eine Vereinbarung

hinsichtlich der Bereitstellung von für die Wahrnehmung seiner Aufgaben geeigneten Einrichtungen

schließen.

Artikel 8

Nachrichtenverkehr

(1) Bei seinem amtlichen Nachrichten- und Schriftverkehr genießt der Gerichtshof im Hoheitsgebiet

jedes Vertragsstaats, soweit dies mit den internationalen Verpflichtungen des betreffenden Staates vereinbar

ist, keine weniger günstige Behandlung, als der Vertragsstaat jeder zwischenstaatlichen Organisation

oder diplomatischen Mission gewährt; dies gilt für Prioritäten, Posttarife und -gebühren und die

verschiedenen Arten von Nachrichten- und Schriftverkehr.

(2) Der Gerichtshof kann für seinen amtlichen Nachrichten- und Schriftverkehr alle geeigneten

Kommunikationsmittel sowie Verschlüsselungen einsetzen. Der amtliche Nachrichten- und Schriftverkehr

des Gerichtshofs ist unverletztlich.

(3) Der Gerichtshof ist berechtigt, Schriftverkehr und andere Unterlagen oder Nachrichten durch

Kurier oder in versiegelten Behältern zu versenden und zu empfangen; hiefür gelten dieselben Vorrechte,

Immunitäten und Erleichterungen wie für diplomatische Kuriere und diplomatisches Kuriergepäck.

Artikel 9

Befreiung von Steuern und Zöllen sowie von Ein- und Ausfuhrbeschränkungen

(1) Der Gerichtshof, seine Guthaben, Einkünfte und sonstigen Vermögenswerte sowie seine Geschäfte

und Transaktionen genießen Befreiung von jeder direkten Steuer; es besteht jedoch Einvernehmen

darüber, daß der Gerichtshof keine Befreiung von Steuern verlangt, die lediglich eine Vergütung für

Leistungen öffentlicher Versorgungsdienste darstellen.

(2) Der Gerichtshof genießt Befreiung von allen Zöllen, Einfuhrumsatzsteuern sowie Ein- und Ausfuhrverboten

und -beschränkungen hinsichtlich der vom Gerichtshof für seinen amtlichen Gebrauch ein-

oder ausgeführten Gegenstände.

(3) Waren, die unter Inanspruchnahme dieser Befreiung eingeführt oder gekauft wurden, dürfen im

Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats nur zu den mit der Regierung dieses Vertragsstaats vereinbarten Bedingungen

verkauft oder anderweitig veräußert werden. Der Gerichtshof genießt ferner Befreiung von

allen Zöllen, Einfuhrumsatzsteuern sowie Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen hinsichtlich

seiner Veröffentlichungen.

Artikel 10

Erstattung von Steuern und/oder sonstigen Abgaben

(1) Der Gerichtshof beansprucht grundsätzlich keine Befreiung von Steuern und sonstigen Abgaben,

die im Preis von beweglichem oder unbeweglichen Vermögen enthalten sind, oder von Steuern, die auf

Dienstleistungen erhoben werden. Erwirbt der Gerichtshof für seinen amtlichen Bedarf jedoch Vermögen

oder Waren von beträchtlichem Wert oder nimmt er Dienstleistungen von beträchtlichem Wert in Anspruch

und enthält der Preis dieser Waren oder Dienstleistungen Steuern oder sonstige Abgaben, so treffen

die Vertragsstaaten geeignete Verwaltungsanordnungen für die Befreiung von diesen oder für die

Erstattung des Betrags der bereits entrichteten Steuern und/oder sonstigen Abgaben.

(2) Waren, die unter Inanspruchnahme einer solchen Befreiung oder Erstattung gekauft wurden, dürfen

nur zu den von demjenigen Vertragsstaat festgelegten Bedingungen verkauft oder anderweitig veräußert

werden, der die Befreiung oder Erstattung gewährt hat. Hinsichtlich der Vergütung für Leistungen

öffentlicher Versorgungsdienste, die dem Gerichtshof gegenüber erbracht worden sind, wird keine Befreiung

oder Erstattung gewährt.

Artikel 11

Besteuerung

(1) Gehälter, Bezüge und Zulagen der Mitglieder und Bediensteten des Gerichtshofs sind von der

Besteuerung befreit.

(2) Hängt die Erhebung einer Steuer vom Aufenthalt des Steuerpflichtigen ab, so gelten die Zeiten,

während derer sich die Mitglieder oder Bediensteten zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Hoheitsgebiet

eines Staates aufhalten, nicht als Aufenthaltszeiten, wenn diese Mitglieder oder Bediensteten diplomatische

Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen genießen.

(3) Die Vertragsstaaten sind nicht verpflichtet, die an frühere Mitglieder und frühere Bedienstete des

Gerichtshofs gezahlten Pensionen und Renten von der Einkommensteuer zu befreien.

Artikel 12

Gelder und Freiheit von Währungsbeschränkungen

(1) Ohne irgendwelchen finanziellen Kontrollen, Regelungen oder Stillhaltemaßnahmen unterworfen

zu sein, kann der Gerichtshof in Wahrnehmung seiner Aufgaben

a) Gelder, Devisen jeder Art oder Gold besitzen und Konten in jeder Währung unterhalten;

b) seine Gelder, sein Gold oder seine Devisen von einem Staat in einen anderen Staat oder innerhalb

eines Staates frei transferieren sowie alle in seinem Besitz befindlichen Devisen in jede andere

Währung umwechseln;

c) festverzinsliche und andere Wertpapiere entgegennehmen, besitzen, übertragen, transferieren,

umwandeln oder anderweitig mit ihnen verfahren.

(2) Bei der Ausübung der ihm in Absatz 1 gewährten Rechte berücksichtigt der Gerichtshof alle

Vorstellungen eines Vertragsstaats, soweit er dies nach seinem Dafürhalten tun kann, ohne seine eigenen

Interessen zu schädigen.

Artikel 13

Mitglieder des Gerichtshofs

(1) Mitglieder des Gerichtshofs genießen bei der Ausübung ihres Amtes die Vorrechte, Immunitäten,

Erleichterungen und sonstigen Vorteile, die nach dem Wiener Übereinkommen den Chefs diplomatischer

Missionen gewährt werden.

(2) Mitglieder des Gerichtshofs und die zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder genießen

jede Erleichterung beim Verlassen des jeweiligen Aufenthaltslandes sowie jede Ein- und Ausreiseerleichterung

in bezug auf das Land, in dem der Gerichtshof tagt. Reisen sie im Zusammenhang mit der Wahrnehmung

ihrer Aufgaben, so genießen sie in allen Durchreiseländern alle Vorrechte, Immunitäten und

Erleichterungen, die diese Länder unter ähnlichen Umständen einem Diplomaten gewähren.

(3) Halten sich Mitglieder des Gerichtshofs, um dem Gerichtshof zur Verfügung zu stehen, in einem

anderen als dem Land auf, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen oder in dem sie ihren ständigen Aufenthalt

haben, so genießen sie und die zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder, während sie

sich dort aufhalten, diplomatische Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen.

(4) Mitglieder des Gerichtshofs und die zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder genießen

in Zeiten internationaler Krisen dieselben Erleichterungen bezüglich der Heimschaffung, die Diplomaten

nach dem Wiener Übereinkommen gewährt werden.

(5) Mitglieder des Gerichtshofs schließen für Fahrzeuge, die sich in ihrem Eigentum befinden oder

von ihnen benutzt werden, die Haftpflichtversicherungen ab, die nach den Gesetzen und sonstigen Vorschriften

des Staates, in dem diese Fahrzeuge benutzt werden, erforderlich sind.

(6) Die Absätze 1 bis 5 dieses Artikels finden für Mitglieder des Gerichtshofs auch dann Anwendung,

wenn sie ersetzt sind, ihre Aufgaben aber nach Artikel 5 Absatz 3 des Statuts weiterhin wahrnehmen.

(7) Um den Mitgliedern des Gerichtshofs volle Freiheit des Wortes und völlig Unabhängigkeit bei

der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu gewährleisten, wird ihnen die Immunität von der Gerichtsbarkeit in

bezug auf ihre in Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorgenommenen Handlungen einschließlich ihrer mündlichen

und schriftlichen Äußerungen auch dann noch gewährt, wenn sie nicht mehr Mitglieder des Gerichtshofs

sind oder nicht mehr solche Aufgaben wahrnehmen.

Artikel 14

Bedienstete

(1) Der Kanzler genießt bei der Ausübung seines Amtes diplomatische Vorrechte, Immunitäten und

Erleichterungen.

(2) Andere Bedienstete des Gerichtshofs genießen in jedem Land, in dem sie sich in Angelegenheiten

des Gerichtshofs aufhalten oder durch das sie in Angelegenheiten des Gerichtshofs reisen, die zur

unabhängigen Wahrnehmungen ihrer Aufgaben erforderlichen Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen.

Insbesondere genießen sie

a) Immunität von Festnahme oder Haft und von der Beschlagnahme ihres persönlichen Gepäcks;

b) das Recht, ihre Möbel und ihre persönliche Habe bei ihrem ersten Amtsantritt in dem betreffenden

Land zollfrei einzuführen und diese in das Land, in dem sie ihren ständigen Aufenthalt haben,

zollfrei auszuführen;

c) Befreiung von der Kontrolle des persönlichen Gepäcks, sofern nicht triftige Gründe für die Annahme

vorliegen, daß es Gegenstände enthält, die nicht für den persönlichen Gebrauch bestimmt

sind oder deren Ein- oder Ausfuhr nach dem Recht des betreffenden Vertragsstaats verboten oder

durch Quarantänevorschriften geregelt ist; in solchen Fällen findet die Kontrolle in Anwesenheit

des betreffenden Bediensteten statt;

d) Immunität von der Gerichtsbarkeit hinsichtlich der von ihnen in Ausübung ihres Amtes vorgenommenen

Handlungen einschließlich ihrer mündlichen und schriftlichen Äußerungen; diese

Immunität bleibt auch dann bestehen, wenn sie ihre Aufgaben nicht mehr wahrnehmen;

e) Immunität von jeder nationalen Dienstleistung;

f) zusammen mit den zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitgliedern Befreiung von Einwanderungsbeschränkungen

und der Ausländermeldepflicht;

g) bei den Erleichterungen in bezug auf Währungs- und Devisenangelegenheiten dieselben Vorrechte

wie Bedienstete vergleichbaren Ranges, die den bei der betreffenden Regierung beglaubigten

diplomatischen Missionen angehören;

h) zusammen mit den zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitgliedern in Zeiten internationaler

Krisen dieselben Erleichterungen bezüglich der Heimschaffung, die Diplomaten nach dem Wiener

Übereinkommen gewährt werden.

(3) Die Bediensteten des Gerichtshofs haben für Fahrzeuge, die sich in ihrem Eigentum befinden

oder von ihnen benutzt werden, die Haftpflichtversicherungen abzuschließen, die nach den Gesetzen und

sonstigen Vorschriften des Staates, in dem diese Fahrzeuge benutzt werden, erforderlich sind.

(4) Der Gerichtshof teilt allen Vertragsstaaten die Gruppen von Bediensteten mit, auf die dieser Artikel

Anwendung findet. Die Namen der zu diesen Gruppen gehörenden Bediensteten sind in kurzen

Zeitabständen allen Vertragsstaaten mitzuteilen.

Artikel 15

Nach Artikel 289 des Seerechtsübereinkommens ernannte Sachverständige

Nach Artikel 289 des Seerechtsübereinkommens ernannte Sachverständige genießen während der

Dauer ihrer Aufträge und der im Zusammenhang mit diesen Auträgen stehenden Reisen die zur unabhängigen

Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen. Insbesondere

genießen sie

a) Immunität von Festnahme oder Haft und von der Beschlagnahme ihres persönlichen Gepäcks;

b) Befreiung von der Kontrolle des persönlichen Gepäcks, sofern nicht triftige Gründe für die Annahme

vorliegen, daß es Gegenstände enthält, die nicht für den persönlichen Gebrauch bestimmt

sind oder deren Ein- oder Ausfuhr nach dem Recht des betreffenden Vertragsstaats verboten oder

durch Quarantänevorschriften geregelt ist; in solchen Fällen findet die Kontrolle in Anwesenheit

des betreffenden Sachverständigen statt;

c) Immunität von der Gerichtsbarkeit hinsichtlich der von ihnen in Ausübung ihres Amtes vorgenommenen

Handlungen einschließlich ihrer mündlichen und schriftlichen Äußerungen; diese

Immunität bleibt auch dann bestehen, wenn sie ihre Aufgaben nicht mehr wahrnehmen;

d) Unverletztlichkeit von Schriftstücken und Papieren;

e) Befreiung von Einwanderungsbeschränkungen und der Ausländermeldepflicht;

f) in bezug auf Währungs- und Devisenbeschränkungen dieselben Erleichterungen wie Vertreter

ausländischer Regierungen in vorübergehendem amtlichen Auftrag;

g) in Zeiten internationaler Krisen dieselben Erleichterungen bezüglich der Heimschaffung, die

Diplomaten nach dem Wiener Übereinkommen gewährt werden.

Artikel 16

Bevollmächtigte, Rechtsbeistände und Anwälte

(1) Vor dem Gerichtshof auftretende Bevollmächtigte, Rechtsbeistände und Anwälte genießen während

der Dauer ihrer Aufträge einschließlich der im Zusammenhang mit diesen Aufträgen stehenden

Reisen die zur unabhängigen Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Vorrechte, Immunitäten und

Erleichterungen. Insbesondere genießen sie

a) Immunität von Festnahme oder Haft und von der Beschlagnahme ihres persönlichen Gepäcks;

b) Befreiung von Kontrolle des persönlichen Gepäcks, sofern nicht triftige Gründe für die Annahme

vorliegen, daß es Gegenstände enthält, die nicht für den persönlichen Gebrauch bestimmt sind

oder deren Ein- oder Ausfuhr nach dem Recht des betreffenden Vertragsstaats verboten oder

durch Quarantänevorschriften geregelt ist; in solchen Fällen findet die Kontrolle in Anwesenheit

der betreffenden Bevollmächtigten, Rechtsbeistände und Anwälte statt;

c) Immunität von der Gerichtsbarkeit hinsichtlich der von ihnen in Ausübung ihres Amtes vorgenommenen

Handlungen einschließlich ihrer mündlichen und schriftlichen Äußerungen; diese

Immunität bleibt auch dann bestehen, wenn sie ihre Aufgaben nicht mehr wahrnehmen;

d) Unverletzlichkeit von Schriftstücken und Papieren;

e) das Recht, Papiere oder Schriftverkehr durch Kurier oder in versiegelten Behältern zu empfangen;

f) Befreiung von Einwanderungsbeschränkungen und der Ausländermeldepflicht;

g) in bezug auf ihr persönliches Gepäck und auf Währungs- und Devisenbeschränkungen dieselben

Erleichterungen wie Vertreter ausländischer Regierungen in vorübergehendem amtlichen Auftrag;

h) in Zeiten internationaler Krisen dieselben Erleichterungen bezüglich der Heimschaffung, die

Diplomaten nach dem Wiener Übereinkommen gewährt werden.

(2) Geht von seiten der vor dem Gerichtshof auftretenden Prozeßparteien eine Mitteilung bezüglich

der Ernennung eines Bevollmächtigten, Rechtsbeistands oder Anwalts ein, so unterzeichnet der Kanzler

eine Bescheinigung über die Rechtsstellung dieses Vertreters, deren Gültigkeit auf einen dem Verfahren

angemessenen Zeitraum befristet ist.

(3) Die zuständigen Behörden des betreffenden Staates gewähren die in diesem Artikel vorgesehenen

Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen bei Vorlage der in Absatz 2 genannten Bescheinigung.

(4) Hängt die Erhebung einer Steuer vom Aufenthalt des Steuerpflichtigen ab, so gelten die Zeiten,

während derer sich die Bevollmächtigten, Rechtsbeistände und Anwälte zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben

im Hoheitsgebiet eines Staates aufhalten, nicht als Aufenthaltszeiten.

Artikel 17

Zeugen, Sachverständige und Personen, die Aufträge durchführen

(1) Zeugen, Sachverständige und Personen, die auf Grund einer Verfügung des Gerichtshofs Aufträge

durchführen, genießen während der Dauer ihrer Aufträge einschließlich der im Zusammenhang mit

diesen Aufträgen stehenden Reisen die in Artikel 15 Buchstaben a bis f vorgesehenen Vorrechte, Immunitäten

und Erleichterungen.

(2) Zeugen, Sachverständige und Personen, die Aufträge durchführen, genießen in Zeiten internationaler

Krisen Erleichterungen bezüglich der Heimschaffung.

Artikel 18

Staatsangehörige und Personen mit ständigem Aufenthalt

Vorbehaltlich der zusätzlichen Vorrechte und Immunitäten, die der betreffende Vertragsstaat gegebenenfalls

gewährt, und unbeschadet des Artikels 11 genießt eine Person, der nach diesem Übereinkommen

Vorrechte und Immunitäten gewährt werden, im Hoheitsgebiet des Vertragsstaats, dessen Staatsangehörigkeit

sie besitzt oder in dem sie ihren ständigen Aufenthalt hat, lediglich Immunität von der Gerichtsbarkeit

und Unverletzlichkeit hinsichtlich aller von ihr in Ausübung ihres Amtes vorgenommenen

Handlungen einschließlich ihrer mündlichen und schriftlichen Äußerungen; diese Immunität bleibt auch

dann bestehen, wenn sie ihre mit dem Gerichtshof zusammenhängenden Aufgaben nicht mehr wahrnimmt.

Artikel 19

Einhaltung der Gesetze und sonstigen Vorschriften

(1) Die in den Artikeln 13 bis 17 dieses Übereinkommens vorgesehenen Vorrechte, Immunitäten,

Erleichterungen und sonstigen Vorteile werden den betreffenden Personen nicht zu ihrem persönlichen

Vorteil gewährt, sondern um die unabhängige Wahrnehmung ihrer mit dem Gerichtshof zusammenhängenden

Aufgaben sicherzustellen.

(2) Alle in den Artikeln 13 bis 17 genannten Personen sind unbeschadet ihrer Vorrechte und Immunitäten

verpflichtet, die Gesetze und sonstigen Vorschriften des Vertragsstaates, in dessen Hoheitsgebiet

sie sich in Angelegenheiten des Gerichtshofs aufhalten oder durch dessen Hoheitsgebiet sie in diesen

Angelegenheiten reisen, zu beachten. Sie sind ferner verpflichtet, sich nicht in die inneren Angelegenheiten

dieses Staates einzumischen.

Artikel 20

Aufhebung

(1) In Anbetracht der Tatsache, daß die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Vorrechte und

Immunitäten im Interesse einer geordneten Rechtspflege und nicht zum persönlichen Vorteil der

betreffenden Personen gewährt werden, ist die zuständige Behörde berechtigt und verpflichtet, die

Immunität in allen Fällen aufzuheben, in denen nach ihrer Auffassung die Immunität verhindern würde,

daß der Gerechtigkeit Genüge geschieht, und in denen die Immunität ohne Beeinträchtigung der

Rechtspflege aufgehoben werden kann.

(2) Zu diesem Zweck ist für Bevollmächtigte, Rechtsbeistände und Anwälte, die einen Staat vertreten

oder die von einem Staat bestimmt werden, der Prozeßpartei vor dem Gerichtshof ist, der betreffende

Staat die zuständige Behörde. Für andere Bevollmächtigte, Rechtsbeistände und Anwälte sowie für den

Kanzler, für die nach Artikel 289 des Seerechtsübereinkommens ernannten Sachverständigen, für Zeugen,

Sachverständige und Personen, die Aufträge durchführen, ist der Gerichtshof die zuständige Behörde.

Für andere Bedienstete des Gerichtshofs ist die zuständige Behörde der Kanzler, der mit Genehmigng

des Präsidenten des Gerichtshofs handelt.

Artikel 21

Passierscheine und Visa

(1) Die für die Mitglieder und Bediensteten des Gerichtshofs sowie für die nach Artikel 289 des Seerechtsübereinkommens

ernannten Sachverständigen ausgestellten Passierscheine der Vereinten Nationen

werden von den Vertragsstaaten als gültige Reiseausweise anerkannt und entgegengenommen.

(2) Anträge der Mitglieder des Gerichtshofs und des Kanzlers auf Ausstellung von (etwa erforderlichen)

Visa sind möglichst umgehend zu bearbeiten. Visa-Anträge aller anderen in Absatz 1 dieses Artikels

genannten Personen, die Inhaber von Passierscheinen sind oder berechtigt sind, solche zu führen,

sowie Visa-Anträge der in den Artikeln 16 und 17 genannten Personen sind möglichst umgehend zu

bearbeiten, sofern den Anträgen eine Bescheinigung darüber beiliegt, daß diese Personen in Angelegenheiten

des Gerichtshofs reisen.

Artikel 22

Freizügigkeit

Die Freizügigkeit der Mitglieder des Gerichtshofs wie auch der anderen in den Artikeln 13 bis 17

genannten Personen wird weder durch Verwaltungsmaßnahmen noch durch sonstige Maßnahmen beschränkt;

dies gilt für die Anreise zum und die Abreise vom Sitz des Gerichtshofs sowie für die Anreise

zu dem und die Abreise von dem Ort, an dem der Gerichtshof tagt oder seine Aufgaben anderweitig

wahrnimmt.

Artikel 23

Aufrechterhaltung von Sicherheit und öffentlicher Ordnung

(1) Hält es der betreffende Vertragsstaat für erforderlich, unbeschadet der unabhängigen und ordnungsgemäßen

Tätigkeit des Gerichtshofs Maßnahmen zu ergreifen, die in Übereinstimmung mit dem

Völkerrecht für die Sicherheit oder die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung in dem Vertragsstaat

notwendig sind, so wendet er sich schnellstmöglich an den Gerichtshof, um in gegenseitigem Einvernehmen

die Maßnahmen festzulegen, die zum Schutz des Gerichtshofs erforderlich sind.

(2) Der Gerichtshof arbeitet mit der Regierung dieses Vertragsstaats zusammen, um jede aus seiner

Tätigkeit erwachsende Beeinträchtigung der Sicherheit oder öffentlichen Ordnung in dem Vertragsstaat

zu vermeiden.

Artikel 24

Zusammenarbeit mit den Behörden des Vertragsstaats

Der Gerichtshof arbeitet jederzeit mit den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten zusammen, um

die Anwendung ihrer Gesetze zu erleichtern und jeden Mißbrauch zu verhindern, zu dem die in diesem

Übereinkommen genannten Vorrechte, Immunitäten, Erleichterungen und sonstigen Vorteile Anlaß geben

könnten.

Artikel 25

Verhältnis zu Sondervereinbarungen

Beziehen sich eine Bestimmung dieses Übereinkommens und eine Bestimmung eines Sondervereinbarung

zwischen dem Gerichtshof und einem Vertragsstaat auf denselben Gegenstand, so werden sie

möglichst als sich ergänzende Bestimmungen behandelt, so daß beide anwendbar sind und keine der

beiden die Wirkung der jeweils anderen einschränkt; stehen sie aber zueinander im Widerspruch, so hat

die Bestimmung der Sondervereinbarung Vorrang.

Artikel 26

Beilegung von Streitigkeiten

(1) Der Gerichtshof sorgt für geeignete Verfahren zur Beilegung

a) von Streitigkeiten aus privatrechtlichen Verträgen und von anderen privatrechtlichen Streitigkeiten,

bei denen der Gerichtshof Streitpartei ist;

b) von Streitigkeiten, an denen eine in diesem Übereinkommen genannte Person beteiligt ist, die auf

Grund ihrer amtlichen Stellung Immunität genießt, sofern diese nicht aufgehoben worden ist.

(2) Alle Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieser Übereinkommens werden einen

Schiedsgericht vorgelegt, sofern sich die Streitparteien nicht auf ein anderes Beilegungsverfahren geeinigt

haben. Wird eine Streitigkeit zwischen dem Gerichtshof und einem Vertragsstaat nicht binnen drei

Monaten nach dem Ersuchen einer der Streitparteien durch Konsultationen, Verhandlungen oder im Wege

eines anderen vereinbarten Verfahrens beigelegt, so wird sie auf Ersuchen einer Streitpartei einem

Gremium aus drei Schiedsrichtern zur endgültigen Entscheidung vorgelegt, von denen der erste vom

Gerichtshof, der zweite von dem Vertragsstaat und der dritte, der Obmann des Gremiums ist, von den

ersten beiden Schiedsrichtern ausgewählt wird. Hat eine der Parteien ihren Schiedsrichter nicht innerhalb

von zwei Monaten nach Bestellung des Schiedsrichters durch die andere Partei bestellt, so wird die Bestellung

vom Generalsekretär der Vereinten Nationen vorgenommen. Können sich die ersten beiden

Schiedsrichter innerhalb von drei Monaten nach ihrer Bestellung nicht über die Bestellung des dritten

Schiedsrichters einigen, so wird dieser auf Ersuchen des Gerichtshofs oder des Vertragsstaats vom Generalsekretär

der Vereinten Nationen ausgewählt.

Artikel 27

Unterzeichnung

Dieses Übereinkommen liegt für alle Staaten ab dem 1. Juli 1997 am Sitz der Vereinten Nationen

24 Monate lang zur Unterzeichnung auf.

Artikel 28

Ratifikation

Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär

der Vereinen Nationen hinterlegt.

Artikel 29

Beitritt

Dieses Übereinkommen steht jedem Staat zum Beitritt offen. Die Beitrittsurkunden werden beim

Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

Artikel 30

Inkrafttreten

(1) Dieses Übereinkommen tritt 30 Tage nach dem Tag der Hinterlegung der zehnten Ratifikations-

oder Beitrittsurkunde in Kraft.

(2) Für jeden Staat, der nach Hinterlegung der zehnten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde dieses

Übereinkommen ratifiziert oder ihm beitritt, tritt es am 30. Tag nach Hinterlegung seiner Ratifikations-

oder Beitrittsurkunde in Kraft.

Artikel 31

Vorläufige Anwendung

Hat ein Staat die Absicht, dieses Übereinkommen zu ratifizieren oder ihm beizutreten, so kann er

dem Verwahrer jederzeit notifizieren, daß er das Übereinkommen höchstens zwei Jahre lang vorläufig

anwenden wird.

Artikel 32

Ad-hoc-Anwendung

Ist dem Gerichtshof in Übereinstimmung mit dem Statut eine Streitigkeit unterbreitet worden, so

kann jeder Staat, der nicht Vertragspartei dieses Übereinkommens, aber Streitpartei ist, ad hoc und für die

Zwecke und die Dauer des diesbezüglichen Prozesses durch Hinterlegung einer Annahmeurkunde Vertragspartei

des Übereinkommens werden. Annahmeurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten

Nationen hinterlegt und werden am Tag ihrer Hinterlegung wirksam.

Artikel 33

Kündigung

(1) Ein Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen durch schriftliche Notifikation an den Generalsekretär

der Vereinten Nationen kündigen. Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation

wirksam, sofern in der Notifikation nicht ein späteres Datum vorgesehen ist.

(2) Die Kündigung berührt nicht die Pflicht jedes Vertragsstaats, alle in diesem Übereinkommen

enthaltenen Verpflichtungen zu erfüllen, zu deren Erfüllung er unabhängig von dem Übereinkommen

nach dem Völkerrecht verpflichtet wäre.

Artikel 34

Verwahrer

Der Generalsekretär der Vereinten Nationen ist Verwahrer dieses Übereinkommens.

Artikel 35

Verbindliche Wortlaute

Der arabische, chinesische, englische, französische, russische und spanische Wortlaut dieses Übereinkommens

ist gleichermaßen verbindlich.

ZU URKUND dessen haben die unterzeichneten, hierzu gehörig befugten Bevollmächtigten dieses

Übereinkommen unterschrieben.

ZUR UNTERZEICHNUNG AUFGELEGT in New York am 1. Juli 1997 in einer Urschrift in arabischer,

chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 1. Oktober 2001 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das

Übereinkommen ist gemäß seinem Art. 30 Abs. 1 mit 30. Dezember 2001 in Kraft getreten.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert

bzw. sind ihm beigetreten

Australien, Kamerun, Kroatien, Niederlande (für das Königreich in Europa), Norwegen, Saudi-

Arabien, Slowakei, Spanien, Tschechische Republik.

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