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51_2001 AT

51. Bundesgesetz: Änderung des Suchtmittelgesetzes (SMG)

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 51. Bundesgesetz: Änderung des Suchtmittelgesetzes (SMG)

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Bundesgesetz über Suchtgifte, psychotrope Stoffe und Vorläuferstoffe (Suchtmittelgesetz-

SMG), BGBl. I Nr. 112/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998 wird wie folgt

geändert

1. § 27 Abs. 2 Z 2 hat zu lauten

„2. die im Abs. 1 bezeichnete Tat gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande begeht; wer jedoch

selbst an ein Suchtmittel gewöhnt ist und die Tat vorwiegend deshalb begeht, um sich für den

eigenen Gebrauch ein Suchtmittel oder die Mittel zu dessen Erwerb zu verschaffen, ist, sofern

nach den Umständen von einer Gewöhnung ausgegangen werden kann, nur nach Abs. 1 zu

bestrafen.“

2. § 28 wird wie folgt geändert

a) Abs. 3 zweiter Satz hat zu lauten

„Wer jedoch selbst an ein Suchtmittel gewöhnt ist und die Tat vorwiegend deshalb begeht, um sich für

den eigenen Gebrauch ein Suchtmittel oder die Mittel zu dessen Erwerb zu verschaffen, ist, sofern nach

den Umständen von einer Gewöhnung ausgegangen werden kann, nur nach Abs. 2 zu bestrafen.“

b) Im Abs. 5 tritt an die Stelle des Ausdrucks „mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren“ der

Ausdruck „mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe“.

3. § 29 hat zu lauten

„§ 29. Wer in einem Druckwerk, einem Laufbild, im Internet oder sonst öffentlich zum Missbrauch

von Suchtgift auffordert oder ihn in einer Art gutheißt, die geeignet ist, einen solchen Missbrauch

nahezulegen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu

bestrafen.“

4. Dem § 35 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt

„Ebenso ist vorzugehen, wenn der Angezeigte wegen einer während der Probezeit nach Abs. 1

begangenen weiteren Tat im Sinne des Abs. 1 angezeigt wird.“

5. Dem § 47 wird folgender Abs. 7 angefügt

„(7) Die §§ 27 Abs. 2 Z 2, 28 Abs. 3 und 5, 29 und 35 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. I Nr. 51/2001 treten mit 1. Juni 2001 in Kraft.“

BGBlPdf 51. Verordnung: Änderung der Futtermittelverordnung 2000

Auf Grund der §§ 4, 5 Abs. 2, 11 und 12 Abs. 3 des Futtermittelgesetzes 1999, BGBl. I Nr. 139, wird

im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen und dem

Bundesminister für Finanzen verordnet

Die Futtermittelverordnung 2000, BGBl. II Nr. 93, wird wie folgt geändert

1. In § 3 Abs. 3 wird nach dem Wort „Verkehr“ eingefügt: „von Zusatzstoffen, Vormischungen und

Mischfuttermitteln mit Zusatzstoffen“.

2. § 6 Abs. 3 wird folgender Absatz angefügt

„(4) Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, die aus Betrieben stammen, die gemäß Richtlinie 90/667/

EWG zugelassen sind, sind derart zu kennzeichnen, dass die Herkunft des Futtermittels rückverfolgt

werden kann. Insbesondere sind folgende Angaben zu machen

1. Name oder Firma und Anschrift des Herstellungsbetriebes;

2. Zulassungs-Kennnummer;

3. Referenznummer der Partie.“

3. § 7 Abs. 1 wird folgende Z 8 angefügt

„8. die nach den §§ 22 und 23 erteilte Zulassungs- oder Registernummer.“

4. In § 15 Abs. 1 entfällt Z 4.

5. In § 15 Abs. 9 Z 3 entfällt der Ausdruck „im Zusatzstoff“.

6. In § 17 Abs. 3 Z 2 entfällt die Wortfolge „Zusatzstoffe zur Verhütung der Kokzidiose und

Histomoniasis, Antioxidantien“; § 17 Abs. 3 Z 1 lautet

„1. bei Ergänzungsfuttermitteln, die antimikrobielle Leistungsförderer, Zusatzstoffe zur Verhütung

der Kokzidiose und Histomoniasis, Antioxidantien und D-Vitamine enthalten: das Fünffache des

für Alleinfuttermittel festgelegten Höchstgehalts;“

7. § 21 Z 5 lautet

„5. Alle Abfälle aus den verschiedenen Stufen der Behandlung von kommunalem, häuslichem und

industriellem Abwasser gemäß Artikel 2 der Richtlinie 91/271/EWG, unabhängig davon, ob diese

Abfälle weiter verarbeitet werden und welchen Ursprungs die Abwässer sind. Der Begriff

„Abwasser“ bezieht sich nicht auf „Prozesswasser“, dh. Wasser aus unabhängigen Leitungen in

der Lebens- oder Futtermittelindustrie. Werden diese Leitungen mit Wasser versorgt, so muss

dieses genusstauglich und rein gemäß Artikel 4 der Richtlinie 98/83/EG sein. In der Fischereiindustrie

dürfen die betreffenden Leitungen auch mit sauberem Meerwasser gemäß Artikel 2 der

Richtlinie 91/493/EWG versorgt werden. Prozesswasser darf nur Lebens- oder Futtermittelmaterialien

enthalten und muss technisch frei von Reinigungs- und Desinfektionsmitteln und

anderen Substanzen sein, die nicht im Rahmen der futtermittelrechtlichen Vorschriften

zugelassen sind. Materialien tierischen Ursprungs im Prozesswasser sind gemäß der Richtlinie

90/667/EWG zu behandeln.“

8. In § 22 Abs. 5 wird jeweils nach dem Wort „Zulassung“ der Ausdruck „oder Registrierung“ eingefügt.

9. § 26 Abs. 2 Z 3 lautet

„3. Grünfutter, frisch oder getrocknet, auch in gepresster oder silierter Form.“

10. § 33 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt

„§ 7 Abs. 1 Z 8, § 11 Abs. 2 Z 3 und § 13 Abs. 1 Z 5 treten am 1. April 2001 in Kraft. Dies gilt nicht für

die Kennzeichnung von Futtermitteln, Vormischungen und Zusatzstoffen mit der Zulassungs- oder

Registernummer bei der Einfuhr aus Drittländern bis zum Vorliegen einer Entscheidung der Europäischen

Union.“

11. In § 33 Abs. 3 zweiter Satz wird die Jahreszahl „2000“ durch „2001“ ersetzt.

12. In Anlage 3 Kapitel Enzyme lauten die Überschrift und die Position 1

13. In Anlage 3 Kapitel Enzyme lauten die Positionen 17 und 42

14. In Anlage 3 Kapitel Enzyme werden folgende Positionen angefügt

15. In Anlage 3 Kapitel Mikroorganismen werden folgende Positionen angefügt

BGBlPdf 51. Kundmachung: Geltungsbereich der Übereinkunft über die vorläufige Anwendung zwischen einigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union des Übereinkommens auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Rates der Europäischen Union haben nachstehende

Staaten ihre Ratifikationsurkunden zur Übereinkunft über die vorläufige Anwendung zwischen einigen

Mitgliedstaaten der Europäischen Union des Übereinkommens auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags

über die Europäische Union über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich (BGBl. III

Nr. 189/2000) hinterlegt

Staaten: Datum der Hinterlegung

der Ratifikationsurkunde

Italien 3. Jänner 2001

Niederlande 21. November 2000

Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde haben die Niederlande gemäß Art. 4 Abs. 3 der

Übereinkunft erklärt, dass das Königreich der Niederlande die genannte Übereinkunft für die Niederlande

annimmt und dass der somit angenommenen Übereinkunft uneingeschränkt nachgekommen wird.

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