51. Bundesgesetz: Änderung des Suchtmittelgesetzes (SMG)
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Bundesgesetz über Suchtgifte, psychotrope Stoffe und Vorläuferstoffe (Suchtmittelgesetz-
SMG), BGBl. I Nr. 112/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998 wird wie folgt
geändert
1. § 27 Abs. 2 Z 2 hat zu lauten
„2. die im Abs. 1 bezeichnete Tat gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande begeht; wer jedoch
selbst an ein Suchtmittel gewöhnt ist und die Tat vorwiegend deshalb begeht, um sich für den
eigenen Gebrauch ein Suchtmittel oder die Mittel zu dessen Erwerb zu verschaffen, ist, sofern
nach den Umständen von einer Gewöhnung ausgegangen werden kann, nur nach Abs. 1 zu
bestrafen.“
2. § 28 wird wie folgt geändert
a) Abs. 3 zweiter Satz hat zu lauten
„Wer jedoch selbst an ein Suchtmittel gewöhnt ist und die Tat vorwiegend deshalb begeht, um sich für
den eigenen Gebrauch ein Suchtmittel oder die Mittel zu dessen Erwerb zu verschaffen, ist, sofern nach
den Umständen von einer Gewöhnung ausgegangen werden kann, nur nach Abs. 2 zu bestrafen.“
b) Im Abs. 5 tritt an die Stelle des Ausdrucks „mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren“ der
Ausdruck „mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe“.
3. § 29 hat zu lauten
„§ 29. Wer in einem Druckwerk, einem Laufbild, im Internet oder sonst öffentlich zum Missbrauch
von Suchtgift auffordert oder ihn in einer Art gutheißt, die geeignet ist, einen solchen Missbrauch
nahezulegen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu
bestrafen.“
4. Dem § 35 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt
„Ebenso ist vorzugehen, wenn der Angezeigte wegen einer während der Probezeit nach Abs. 1
begangenen weiteren Tat im Sinne des Abs. 1 angezeigt wird.“
5. Dem § 47 wird folgender Abs. 7 angefügt
„(7) Die §§ 27 Abs. 2 Z 2, 28 Abs. 3 und 5, 29 und 35 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 51/2001 treten mit 1. Juni 2001 in Kraft.“
Auf Grund der §§ 4, 5 Abs. 2, 11 und 12 Abs. 3 des Futtermittelgesetzes 1999, BGBl. I Nr. 139, wird
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen und dem
Bundesminister für Finanzen verordnet
Die Futtermittelverordnung 2000, BGBl. II Nr. 93, wird wie folgt geändert
1. In § 3 Abs. 3 wird nach dem Wort „Verkehr“ eingefügt: „von Zusatzstoffen, Vormischungen und
Mischfuttermitteln mit Zusatzstoffen“.
2. § 6 Abs. 3 wird folgender Absatz angefügt
„(4) Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, die aus Betrieben stammen, die gemäß Richtlinie 90/667/
EWG zugelassen sind, sind derart zu kennzeichnen, dass die Herkunft des Futtermittels rückverfolgt
werden kann. Insbesondere sind folgende Angaben zu machen
1. Name oder Firma und Anschrift des Herstellungsbetriebes;
2. Zulassungs-Kennnummer;
3. Referenznummer der Partie.“
3. § 7 Abs. 1 wird folgende Z 8 angefügt
„8. die nach den §§ 22 und 23 erteilte Zulassungs- oder Registernummer.“
4. In § 15 Abs. 1 entfällt Z 4.
5. In § 15 Abs. 9 Z 3 entfällt der Ausdruck „im Zusatzstoff“.
6. In § 17 Abs. 3 Z 2 entfällt die Wortfolge „Zusatzstoffe zur Verhütung der Kokzidiose und
Histomoniasis, Antioxidantien“; § 17 Abs. 3 Z 1 lautet
„1. bei Ergänzungsfuttermitteln, die antimikrobielle Leistungsförderer, Zusatzstoffe zur Verhütung
der Kokzidiose und Histomoniasis, Antioxidantien und D-Vitamine enthalten: das Fünffache des
für Alleinfuttermittel festgelegten Höchstgehalts;“
7. § 21 Z 5 lautet
„5. Alle Abfälle aus den verschiedenen Stufen der Behandlung von kommunalem, häuslichem und
industriellem Abwasser gemäß Artikel 2 der Richtlinie 91/271/EWG, unabhängig davon, ob diese
Abfälle weiter verarbeitet werden und welchen Ursprungs die Abwässer sind. Der Begriff
„Abwasser“ bezieht sich nicht auf „Prozesswasser“, dh. Wasser aus unabhängigen Leitungen in
der Lebens- oder Futtermittelindustrie. Werden diese Leitungen mit Wasser versorgt, so muss
dieses genusstauglich und rein gemäß Artikel 4 der Richtlinie 98/83/EG sein. In der Fischereiindustrie
dürfen die betreffenden Leitungen auch mit sauberem Meerwasser gemäß Artikel 2 der
Richtlinie 91/493/EWG versorgt werden. Prozesswasser darf nur Lebens- oder Futtermittelmaterialien
enthalten und muss technisch frei von Reinigungs- und Desinfektionsmitteln und
anderen Substanzen sein, die nicht im Rahmen der futtermittelrechtlichen Vorschriften
zugelassen sind. Materialien tierischen Ursprungs im Prozesswasser sind gemäß der Richtlinie
90/667/EWG zu behandeln.“
8. In § 22 Abs. 5 wird jeweils nach dem Wort „Zulassung“ der Ausdruck „oder Registrierung“ eingefügt.
9. § 26 Abs. 2 Z 3 lautet
„3. Grünfutter, frisch oder getrocknet, auch in gepresster oder silierter Form.“
10. § 33 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt
„§ 7 Abs. 1 Z 8, § 11 Abs. 2 Z 3 und § 13 Abs. 1 Z 5 treten am 1. April 2001 in Kraft. Dies gilt nicht für
die Kennzeichnung von Futtermitteln, Vormischungen und Zusatzstoffen mit der Zulassungs- oder
Registernummer bei der Einfuhr aus Drittländern bis zum Vorliegen einer Entscheidung der Europäischen
Union.“
11. In § 33 Abs. 3 zweiter Satz wird die Jahreszahl „2000“ durch „2001“ ersetzt.
12. In Anlage 3 Kapitel Enzyme lauten die Überschrift und die Position 1
13. In Anlage 3 Kapitel Enzyme lauten die Positionen 17 und 42
14. In Anlage 3 Kapitel Enzyme werden folgende Positionen angefügt
15. In Anlage 3 Kapitel Mikroorganismen werden folgende Positionen angefügt
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Rates der Europäischen Union haben nachstehende
Staaten ihre Ratifikationsurkunden zur Übereinkunft über die vorläufige Anwendung zwischen einigen
Mitgliedstaaten der Europäischen Union des Übereinkommens auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags
über die Europäische Union über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich (BGBl. III
Nr. 189/2000) hinterlegt
Staaten: Datum der Hinterlegung
der Ratifikationsurkunde
Italien 3. Jänner 2001
Niederlande 21. November 2000
Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde haben die Niederlande gemäß Art. 4 Abs. 3 der
Übereinkunft erklärt, dass das Königreich der Niederlande die genannte Übereinkunft für die Niederlande
annimmt und dass der somit angenommenen Übereinkunft uneingeschränkt nachgekommen wird.