51. Bundesgesetz: Änderung des Regionalradiogesetzes
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Bundesgesetz, mit dem Regelungen über regionalen und lokalen Hörfunk erlassen werden
(Regionalradiogesetz – RRG), BGBl. Nr. 506/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 160/1999, wird wie folgt geändert
1. In § 7 Abs. 1 wird die Wortfolge „die tägliche Dauer von insgesamt 120 Minuten“ durch die Wortfolge
„die tägliche Dauer von insgesamt 172 Minuten“ ersetzt.
2. Dem § 17 werden folgende Abs. 7 und 8 angefügt
„(7) Wird eine Zulassung vom Verwaltungs- oder vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben, so hat
die Privatrundfunkbehörde auf einen innerhalb von zehn Tagen gerechnet ab Zustellung des aufhebenden
Erkenntnisses einzubringenden Antrag des bisherigen Zulassungsinhabers diesem binnen 21 Tagen ab
Einlangen des Antrages eine einstweilige Zulassung (einstweilige Bewilligung) zur Veranstaltung von
Hörfunk für die bisherige Sendelizenz zu erteilen, wenn er die gesetzlichen Voraussetzungen der §§ 8 bis
10 und 19 Abs. 2 für die neuerliche Erteilung der Zulassung offenkundig erfüllt und seine wirtschaftlichen
Interessen die Interessen der Partei offenkundig überwiegen, die im Verfahren obsiegt hat, welches zur
Aufhebung des Zulassungsbescheides geführt hat. Diese Partei hat auch Parteistellung im über die
einstweilige Bewilligung durchzuführenden Verfahren; ihr ist innerhalb einer mit sieben Tagen zu
bemessenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Auf die einstweilige Bewilligung sind die
Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden. Die einstweilige Bewilligung erlischt mit der
neuerlichen Entscheidung der Privatrundfunkbehörde über die Zulassung, spätestens aber nach sechs
Monaten ab Erteilung der einstweiligen Bewilligung.
(8) In den Fällen des Abs. 7 ist die Veranstaltung von Hörfunk durch den bisherigen Zulassungsinhaber
bis zum Ablauf des zehnten Tages ab Zustellung des aufhebenden Erkenntnisses zulässig. Hat der
bisherige Zulassungsinhaber fristgerecht einen Antrag auf einstweilige Bewilligung zur Veranstaltung von
Hörfunk gestellt, so hat er das Recht, bis zum Ablauf des Tages der Zustellung der diesen Antrag
betreffenden Entscheidung der Privatrundfunkbehörde Hörfunk in dem Umfang zu veranstalten, der der
bisherigen Zulassung entspricht.“
3. Dem § 18 Abs. 2 wird folgende Z 4 angefügt
„4. wenn die Zulassung vom Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof aufgehoben wurde.“
Auf Grund des § 10 Abs. 1 des Bundesvergabegesetzes 1997, BGBl. I Nr. 56/1997, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 120/1999, werden nachstehende Gegenwerte der Schwellen- und
Loswerte des Bundesvergabegesetzes 1997 in Schillingen kundgemacht.
(Übersetzung)
1. Abweichend von den Vorschriften der Rn. 3 Absatz 7 und Abschnitt C des Anhangs III des RID
wird folgendes vereinbart
1.1 Nur jene Stoffe für die geeignete Daten veröffentlicht sind (zB im Rahmen der von der
Europäischen Kommission eingerichteten Zuordnungsprogramme), sind zuzuordnen unter den Ziffern 11
und 12 der Klasse 9 gemäß Rn. 1325.
1.2 Nur jene Lösungen und Gemische, die einen oder mehrere Stoffe enthalten, für die geeignete
Daten veröffentlicht sind (siehe Ziffer 1.1) und die den Kriterien der Rn. 1325 entsprechen, sind den
Ziffern 11 oder 12 der Klasse 9 zuzuordnen, wenn die Gesamtkonzentration dieser Stoffe mindestens
25 Masse-% der Lösung oder des Gemisches beträgt.
2. Diese Vereinbarung gilt für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der COTIF-Mitgliedstaaten,
die diese Vereinbarung unterzeichnet haben, sofern sie nicht vorher von mindestens einem Unterzeichner
widerrufen wird; in diesem Fall gilt sie nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der COTIF-
Mitgliedstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.
Die Vereinbarung wurde von Österreich am 22. März 2000 und von Deutschland am 27. Jänner 2000
unterzeichnet.