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51_2000 AT

51. Bundesgesetz: Änderung des Regionalradiogesetzes

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 51. Bundesgesetz: Änderung des Regionalradiogesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Bundesgesetz, mit dem Regelungen über regionalen und lokalen Hörfunk erlassen werden

(Regionalradiogesetz – RRG), BGBl. Nr. 506/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I

Nr. 160/1999, wird wie folgt geändert

1. In § 7 Abs. 1 wird die Wortfolge „die tägliche Dauer von insgesamt 120 Minuten“ durch die Wortfolge

„die tägliche Dauer von insgesamt 172 Minuten“ ersetzt.

2. Dem § 17 werden folgende Abs. 7 und 8 angefügt

„(7) Wird eine Zulassung vom Verwaltungs- oder vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben, so hat

die Privatrundfunkbehörde auf einen innerhalb von zehn Tagen gerechnet ab Zustellung des aufhebenden

Erkenntnisses einzubringenden Antrag des bisherigen Zulassungsinhabers diesem binnen 21 Tagen ab

Einlangen des Antrages eine einstweilige Zulassung (einstweilige Bewilligung) zur Veranstaltung von

Hörfunk für die bisherige Sendelizenz zu erteilen, wenn er die gesetzlichen Voraussetzungen der §§ 8 bis

10 und 19 Abs. 2 für die neuerliche Erteilung der Zulassung offenkundig erfüllt und seine wirtschaftlichen

Interessen die Interessen der Partei offenkundig überwiegen, die im Verfahren obsiegt hat, welches zur

Aufhebung des Zulassungsbescheides geführt hat. Diese Partei hat auch Parteistellung im über die

einstweilige Bewilligung durchzuführenden Verfahren; ihr ist innerhalb einer mit sieben Tagen zu

bemessenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Auf die einstweilige Bewilligung sind die

Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden. Die einstweilige Bewilligung erlischt mit der

neuerlichen Entscheidung der Privatrundfunkbehörde über die Zulassung, spätestens aber nach sechs

Monaten ab Erteilung der einstweiligen Bewilligung.

(8) In den Fällen des Abs. 7 ist die Veranstaltung von Hörfunk durch den bisherigen Zulassungsinhaber

bis zum Ablauf des zehnten Tages ab Zustellung des aufhebenden Erkenntnisses zulässig. Hat der

bisherige Zulassungsinhaber fristgerecht einen Antrag auf einstweilige Bewilligung zur Veranstaltung von

Hörfunk gestellt, so hat er das Recht, bis zum Ablauf des Tages der Zustellung der diesen Antrag

betreffenden Entscheidung der Privatrundfunkbehörde Hörfunk in dem Umfang zu veranstalten, der der

bisherigen Zulassung entspricht.“

3. Dem § 18 Abs. 2 wird folgende Z 4 angefügt

„4. wenn die Zulassung vom Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof aufgehoben wurde.“

BGBlPdf 51. Kundmachung: Bekanntmachung der im Anwendungsbereich des Bundesvergabegesetzes geltenden Schwellenwerte

Auf Grund des § 10 Abs. 1 des Bundesvergabegesetzes 1997, BGBl. I Nr. 56/1997, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 120/1999, werden nachstehende Gegenwerte der Schwellen- und

Loswerte des Bundesvergabegesetzes 1997 in Schillingen kundgemacht.

BGBlPdf 51. Multilaterale Vereinbarung RID 1/2000 gemäß Artikel 5 § 2 CIM und Artikel 6 Abs. 12 der Richtlinie 96/49/EG über die Zuordnung wasserverunreinigender Stoffe sowie ihrer Lösungen und Gemische (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die nicht den Klassen 1 bis 8 oder anderen Ziffern der Klasse 9 zugeordnet werden können

(Übersetzung)

1. Abweichend von den Vorschriften der Rn. 3 Absatz 7 und Abschnitt C des Anhangs III des RID

wird folgendes vereinbart

1.1 Nur jene Stoffe für die geeignete Daten veröffentlicht sind (zB im Rahmen der von der

Europäischen Kommission eingerichteten Zuordnungsprogramme), sind zuzuordnen unter den Ziffern 11

und 12 der Klasse 9 gemäß Rn. 1325.

1.2 Nur jene Lösungen und Gemische, die einen oder mehrere Stoffe enthalten, für die geeignete

Daten veröffentlicht sind (siehe Ziffer 1.1) und die den Kriterien der Rn. 1325 entsprechen, sind den

Ziffern 11 oder 12 der Klasse 9 zuzuordnen, wenn die Gesamtkonzentration dieser Stoffe mindestens

25 Masse-% der Lösung oder des Gemisches beträgt.

2. Diese Vereinbarung gilt für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der COTIF-Mitgliedstaaten,

die diese Vereinbarung unterzeichnet haben, sofern sie nicht vorher von mindestens einem Unterzeichner

widerrufen wird; in diesem Fall gilt sie nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der COTIF-

Mitgliedstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

Die Vereinbarung wurde von Österreich am 22. März 2000 und von Deutschland am 27. Jänner 2000

unterzeichnet.

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