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51_1999 AT

51. Bundesgesetz: Änderung des Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetzes

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 51. Bundesgesetz: Änderung des Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz, BGBl. Nr. 177/1992, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 61/1997, wird wie folgt geändert

1. § 4 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) Der Bund hat die besondere Hilfeleistung an Wachebedienstete oder Hinterbliebene auch zu

erbringen, wenn der Wachebedienstete einen Dienst- oder Arbeitsunfall im Zuge einer Ausbildung

erleidet, der er sich im Hinblick auf die Notwendigkeit unterzieht, im Rahmen seines Dienstes Gefahr

aufzusuchen oder im Gefahrenbereich zu verbleiben (Abs. 1 Z 1).“

2. In § 7 Abs. 1 wird der Ausdruck „eine Million Schilling“ durch den Ausdruck „eine Million

fünfhunderttausend Schilling“ ersetzt.

BGBlPdf 51. Verordnung: Festlegung der Grundsätze, die bei der Bestimmung des Systemnutzungstarifes angewendet werden

Auf Grund § 8 Abs. 4, § 25 und § 34 sowie § 66 Abs. 2 Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz

(ElWOG), BGBl. I Nr. 143/1998, wird – soweit sich diese Verordnung auf § 25 und § 34 ElWOG

stützt – im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates – verordnet

1. Teil

Regelungsgegenstand und Definitionen

Regelungsgegenstand

§ 1. Die Verordnung hat die Festlegung von Begriffen, allgemeinen Grundsätzen und Verfahren, von

denen bei der Bestimmung der Systemnutzungstarife ausgegangen wird, zum Gegenstand.

Definitionen

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1. „Ausgleichsversorgung“ jene Lieferungen oder Abnahmen elektrischer Energie durch Dritte, die

von Erzeugern über vertraglich vereinbarte Mengen hinaus geliefert oder von Verbrauchern zu

wenig bezogen wurden oder von Verbrauchern über vertraglich vereinbarte Mengen hinaus

bezogen oder von Erzeugern zu wenig geliefert wurden;

2. „Erzeuger“ Netzbenutzer (§ 7 Z 18 ElWOG), die in ein Übertragungs- oder Verteilernetz

einspeisen;

3. „galvanisch verbundene Netzbereiche“ Netzbereiche, die elektrisch leitend verbunden sind;

4. „Kostenwälzung“ ein kalkulatorisches Rechenverfahren, welches angewendet wird, um einem

Verbraucherkollektiv die Kosten jener Anschlußnetzebene, an der es direkt angeschlossen ist,

sowie die Kosten aller darüber liegenden Netzebenen anteilig zuzuordnen;

5. „Netzbereiche“ jenen Teil eines Netzsystems, in denen einheitliche Systemnutzungstarife gelten;

6. „Netzebene“ ein im wesentlichen durch das Spannungsniveau bestimmter Teilbereich des Netzes;

7. „Netzsystem“ die Gesamtheit der miteinander verbundenen Leitungen, Schalt-, Umspann- und

Umrichteranlagen sowie die erforderlichen Nebeneinrichtungen;

8. „Primärregelung“ eine automatisch wirksam werdende Wiederherstellung des Gleichgewichtes

zwischen Erzeugung und Verbrauch mit Hilfe der Turbinendrehzahlregler gemäß eingestellter

Statikkennlinie von Maschinen im Zeitbereich bis höchstens 30 Sekunden nach Störungseintritt;

9. „Sekundärregelung“ eine automatisch wirksam werdende Wiederherstellung des Gleichgewichtes

zwischen Erzeugung und Verbrauch mit Hilfe von Regeleinrichtungen zur Erreichung der Nennfrequenz

von 50 Hertz im Zeitbereich bis zu mehreren Minuten nach Störungseintritt;

10. „Stundenreserve“ eine Lieferung von elektrischer Energie bei Ausfall einer Erzeugungsanlage,

von der ein Kunde bezieht, die über eine Ausgleichslieferung (Z 1) hinausgeht;

11. „Verbraucher“ Netzbenutzer (§ 7 Z 18 ElWOG), die aus einem Übertragungs- oder Verteilernetz

versorgt werden.

2. Teil

Systemnutzungsentgelte

Entgelte für die Inanspruchnahme des österreichischen Elektrizitätsnetzes

§ 3. Betreiber von Übertragungs- und Verteilernetzen haben für die Inanspruchnahme ihres in

Österreich gelegenen Elektrizitätsnetzes sowie der damit im Zusammenhang stehenden Nebenleistungen

von den an diesen Netzen angeschlossenen Netzbenutzern nach Maßgabe der Bestimmungen dieser

Verordnung nachstehende Entgelte zu verlangen

1. Netznutzungsentgelt;

2. Netzverlustentgelt;

3. Systemdienstleistungsentgelt;

4. Netzzutrittsentgelt;

5. Netzbereitstellungsentgelt;

6. Entgelt für Meßleistungen

sowie

7. Entgelt für die Ausgleichsversorgung.

Netznutzungsentgelt

§ 4. (1) Durch das Netznutzungsentgelt werden dem Netzbetreiber die Kosten für die Errichtung, den

Ausbau, die Instandhaltung und den Betrieb des Netzsystems sowie nachstehende Leistungen abgegolten

1. Spannungshaltung und Blindleistungsbereitstellung;

2. Betriebsführung;

3. Versorgungswiederaufbau

sowie

4. Netzengpaßbeseitigung.

Eine gesonderte Verrechnung dieser Leistungen durch den Netzbetreiber ist unzulässig. Aufwendungen

für Blindleistungslieferungen unter einem Leistungsfaktor von 0,9, die gesonderte Maßnahmen erfordern

und individuell zuordenbar sind, sind im Netznutzungsentgelt nicht enthalten und den Kunden gesondert

zu verrechnen.

(2) Die Bemessung des Netznutzungsentgeltes erfolgt entweder arbeitsbezogen oder arbeits- und

leistungsbezogen und ist tarifmäßig zu berechnen. Die Erlöse aus den leistungsbezogenen Netznutzungspreisen

dürfen je Netzebene die Erlöse aus den arbeitsbezogenen Netznutzungspreisen nicht übersteigen.

Werden Preise für die Nutzung von Netzen zeitvariabel gestaltet, sind jedoch höchstens jeweils zwei

unterschiedliche Preise innerhalb eines Tages, innerhalb einer Woche sowie innerhalb eines Jahres

zulässig. Die zur Verrechnung des Netznutzungsentgelts notwendigen Daten sind jährlich den betroffenen

Netzbetreibern zur Verfügung zu stellen.

(3) Die leistungsbezogenen Netznutzungspreise sind grundsätzlich auf einen Zeitraum von einem

Jahr zu beziehen. Für eine kürzere Inanspruchnahme des Netzsystems als ein Jahr dürfen höhere Preise

verechnet werden, jedoch dürfen für einen Zeitraum von bis zu einer Woche (sieben Tage) höchstens ein

Zwölftel des Jahrespreises, für jenen von vier Wochen (28 Tage) höchstens zwei Zwölftel des Jahrespreises

verrechnet werden. Für die Ermittlung der Preise für Zeiträume zwischen einer Woche und vier

Wochen sowie zwischen vier Wochen und einem Jahr ist linear zu interpolieren.

Netzverlustentgelt

§ 5. (1) Durch das Netzverlustentgelt werden dem Netzbetreiber jene Kosten abgegolten, die dem

Netzbetreiber für die Beschaffung der für den Ausgleich von Netzverlusten erforderlichen Energiemengen

entstehen. Für die Bemessung des Netzverlustentgelts ist ein arbeitsbezogener Netzverlustpreis tarifmäßig

zu bestimmen. Zur vereinfachten Verrechnung der Inanspruchnahme des Netzes ist es möglich, das Netzverlustentgelt

und den Bruttoanteil in den arbeitsbezogenen Teil des Netznutzungsentgelts einzubeziehen

und lediglich auf Verlangen getrennt auszuweisen.

(2) Die Zuordnung der gemäß Abs. 1 abzugeltenden Kosten zu den einzelnen Netzebenen hat auf

Grund der Ergebnisse von Messungen (Meßdaten) zu erfolgen. Liegen keine verläßlichen Meßdaten vor

oder sind die Meßdaten unzureichend, hat die Zuordnung auf Grund eines nachvollziehbaren empirischen

Aufteilungsschlüssels zu erfolgen.

Systemdienstleistungsentgelt

§ 6. (1) Durch das Systemdienstleistungsentgelt werden dem Netzbetreiber der Netzebene gemäß

§ 20 Abs. 1 Z 1, Z 2 oder Z 3 sowie Abs. 2 Z 1, Z 2 oder Z 3 jene Kosten abgegolten, die sich aus dem

Erfordernis ergeben, Lastschwankungen durch eine Primärregelung (Sekundenreserve) und eine

Sekundärregelung (Minutenreserve) auszugleichen. Für die Bemessung des Systemdienstleistungsentgelts

ist ein arbeitsbezogener Systemdienstleistungspreis tarifmäßig zu bestimmen.

(2) Die Tarifgestaltung gemäß Abs. 1 hat so zu erfolgen, daß die mit der Sekundärregelung verbundenen

Kosten auf alle Betreiber von Elektrizitätserzeugungsanlagen (einschließlich Eigenanlagen) mit

einer Engpaßleistung von mehr als einem MW umgelegt werden, wobei bei mehreren zusammengehörigen

Kraftwerken (Kraftwerkspark) die Anschlußleistung des Kraftwerksparks maßgeblich ist.

Betreiber von Elektrizitätserzeugungsanlagen (Kraftwerksparks) mit einer Engpaßleistung von mehr als

fünf MW sind zur Primärregelung entsprechend den Anweisungen des Betreibers des jeweiligen Netzes

der Netzebenen gemäß § 20 Abs. 1 Z 1, Z 2 oder Z 3 sowie Abs. 2 Z 1, Z 2 oder Z 3 verpflichtet, welcher

die Primärregelung durchführt. Kann ein Betreiber einer Elektrizitätserzeugungsanlage mit mehr als fünf

MW dieser Verpflichtung selbst nicht nachkommen, so hat dieser nachweislich für entsprechenden Ersatz

zu sorgen.

(3) Die zur Verrechnung des Systemdienstleistungsentgelts notwendigen Daten von Erzeugungsanlagen,

dies sind Art der Anlage, Nennleistung, Engpaßleistung und Jahreserzeugung, sind von allen

Erzeugern, auch Eigenerzeugern, mit einer Nennleistung von mehr als einem MW dem Netzbetreiber

jährlich bekanntzugeben, der die Systemdienstleistungen erbringt. Bei mehreren zusammengehörigen

Kraftwerken (Kraftwerkspark) ist die Anschlußleistung des Kraftwerksparks maßgeblich. Die Daten sind

vertraulich zu behandeln.

Netzzutrittsentgelt

§ 7. (1) Durch das einmalig zu leistende Netzzutrittsentgelt werden dem Netzbetreiber alle Aufwendungen

abgegolten, die mit der erstmaligen Herstellung eines Anschlusses an ein Netz oder der

Abänderung eines Anschlusses infolge Erhöhung der Anschlußleistung eines Netzbenutzers unmittelbar

verbunden sind. Das Netznutzungsentgelt entfällt insoweit, als die Kosten für den Netzanschluß oder die

Abänderung vom Netzbenutzer selbst getragen werden.

(2) Die Anlage des Netzbenutzers ist mit dem Netzsystem des Netzbetreibers an dem technisch

geeigneten und für den Kunden wirtschaftlich günstigsten Punkt zu verbinden.

(3) Werden die in Abs. 1 angeführten Anlagen innerhalb von sieben Jahren nach erstmaliger Inbetriebnahme

von zusätzlichen Netzbenutzern in Anspruch genommen, so hat der Netzbetreiber diese Aufwendung

auf sämtliche betroffenen Netzzutrittsberechtigten neu aufzuteilen. Den sich aus der Neuaufteilung

ergebenden Überhang hat der Netzbetreiber jenen Netzzutrittsberechtigten zu refundieren, welche

die Kosten der Errichtung getragen haben. Dies gilt nicht, soweit der Netzbetreiber die gemäß Abs. 1

verrechenbaren Netzzutrittsentgelte vorfinanziert hat.

(4) Die tatsächlich vereinnahmten Netzzutrittsentgelte sind, soweit sie für Anlagen des Netzbetreibers

geleistet werden, über einen Zeitraum von 20 Jahren, bezogen auf die jeweiligen Netzebenen

gemäß § 20 aufzulösen, sodaß sie sich kostenmindernd auf das Netznutzungsentgelt nach § 4 auswirken.

Netzbereitstellungsentgelt

§ 8. (1) Das Netzbereitstellungsentgelt ist als Pauschalbetrag für den vom Netzbetreiber zur

Ermöglichung des Anschlusses bereits durchgeführten und vorfinanzierten Ausbau der in § 20 Abs. 1 Z 3

bis 7 und § 20 Abs. 2 Z 3 bis 10 umschriebenen Netzebenen, die für die Netznutzung im vereinbarten

Ausmaß tatsächlich in Anspruch genommen werden, zu leisten.

(2) Das Netzbereitstellungsentgelt hat den Grundsätzen des Verursachungsprinzips und der einfachen

Administration zu folgen.

(3) Bezugsgröße für die Ermittlung des Netzbereitstellungsentgelts ist das vereinbarte Ausmaß der

Netznutzung. Das Ausmaß der Netznutzung wird durch die Inanspruchnahme der Netzkapazität unter den

Gesichtspunkten von Zeit und Leistung bestimmt. Auf vereinbarte Einschränkungen der Netznutzung,

insbesondere der Verfügbarkeit, ist angemessen Bedacht zu nehmen.

(4) Wird die Netznutzung innerhalb des Bereiches eines Netzbetreibers örtlich übertragen, ist das

bereits geleistete Netzbereitstellungsentgelt in jenem Ausmaß anzurechnen, in dem sich die vereinbarte

weitere Netznutzung gegenüber der bisherigen tatsächlich nicht ändert.

(5) Die Höhe der Pauschalbeträge gemäß Abs. 1 ist für die einzelnen Netzebenen vom Bundesminister

für wirtschaftliche Angelegenheiten jährlich als Fixpreis zu bestimmen. Die Berechnung hat sich

an den durchschnittlichen Ausbaukosten für neue und für die Verstärkung von bestehenden Übertragungs-

und Verteilnetzen zu orientieren. Die aus der Verrechnung des Netzbereitstellungsentgelts vereinnahmten

Erlöse dürfen einen Anteil von 30 vH der jährlich erforderlichen Netzinvestitionen im Durchschnitt der

letzten fünf Jahre nicht überschreiten.

(6) Die tatsächlich vereinnahmten Netzbereitstellungsentgelte sind über einen Zeitraum von

20 Jahren, bezogen auf die jeweiligen Netzebenen gemäß § 20 aufzulösen, sodaß sie sich kostenmindernd

auf das Netznutzungsentgelt nach § 4 auswirken.

(7) Geleistete Netzbereitstellungsentgelte sind innerhalb von 15 Jahren nach Bezahlung nach einer

mindestens drei Jahre ununterbrochen dauernden Verringerung der Ausnutzung der bereitgestellten

Anschlußleistung oder drei Jahre nach Stillegung des Netzanschlusses des Endverbrauchers in der Höhe

des gemäß Abs. 5 festgesetzten Pauschalbetrages zurückzuerstatten. Ein Anspruch auf Rückerstattung ist

ausgeschlossen, wenn die Verringerung der Anschlußleistung infolge der Stromerzeugung aus Anlagen

erfolgt, die in der Verfügungsgewalt des Endverbrauchers stehen oder infolge der Errichtung einer

Direktleitung. Eine Rückerstattung für die tariflich oder vertragsmäßig fixierte Mindestleistung ist nicht

möglich.

Entgelt für Meßleistungen

§ 9. Durch das Entgelt für Meßleistungen werden dem Netzbetreiber jene direkt zuordenbaren

Kosten abgegolten, die mit der Errichtung und dem Betrieb von Zähleinrichtungen, der Eichung, der

Datenauslegung, der Datenübertragung, -speicherung und -auswertung verbunden sind. Soweit Meßeinrichtungen

von den Netzbenutzern selbst beigestellt werden, ist das Entgelt für Meßleistungen entsprechend

zu vermindern.

Entgelt für die Ausgleichsversorgung

§ 10. Durch das Entgelt für die Ausgleichsversorgung werden dem Netzbetreiber jene Aufwendungen

für Ausgleichslieferungen abgegolten, die mit dem Einkauf oder Verkauf der dabei notwendigen

oder überschüssigen elektrischen Energie sowie der Administration des Ausgleichssystems verbunden

sind. Bei der Beschaffung oder dem Absatz der notwendigen elektrischen Energie sind vom Netzbetreiber

die Bestimmungen über den wirtschaftlichen Vorrang einzuhalten und die entstandenen Kosten sowie die

erzielten Erlöse nachzuweisen.

3. Teil

Kostenverrechnung

Allgemeine Grundsätze der Kostenermittlung

§ 11. (1) Die Kosten sind als Durchschnittskosten auf Vollkostenbasis und, ausgehend von den

ursprünglichen Anschaffungspreisen, unter Einbeziehung von Eigenkapitalkosten zu errechnen.

(2) Bei der Ermittlung der Personalkosten (Aktiv- und Passivbezüge) ist von einem angemessenen

Personalstand sowie einer angemessenen Höhe auszugehen.

(3) Pensionsrückstellungen sind nach dem Teilwert- oder Gegenwartsverfahren auf Basis der gegenwärtigen

Gehälter zu berechnen. Die Zinsanteile in Pensions- und Abfertigungsrückstellungen sind als

Kapitalkosten zu behandeln.

Abgrenzung von Erzeugungs-, Übertragungs- und Verteilungstätigkeiten

§ 12. (1) Integrierte Elektrizitätsunternehmen haben in ihrer Kostenrechnung eine verursachungsgerechte

Abgrenzung zwischen den Kosten der Erzeugung, der Elektrizitätsnetze für die Übertragung und

Verteilung und ihrer sonstigen Tätigkeiten vorzunehmen.

(2) Die anfallenden Kosten der Elektrizitätsnetze sind jährlich, differenziert nach Netzebenen und

Netzbereichen, möglichst direkt und nur in jenen Fällen, in denen dies nicht möglich ist, auf Basis innerbetrieblicher

Leistungsverrechnung oder durch Kostenschlüsselung zu ermitteln.

Allgemeine Grundsätze der Kostenzuordnung

§ 13. (1) Den einzelnen Bereichen sind verursachungsgerecht zuzuordnen

1. Abschreibungskosten, bei deren Kostenermittlung von der steuerlichen Nutzungsdauer auszugehen

ist; bei Gebäuden ist dabei von einer Nutzungsdauer von fünfzig Jahren auszugehen;

Zinsen sind dabei getrennt auszuweisen;

2. Verwaltungskosten, einschließlich Kundenberatung für nicht zugelassene Kunden, wobei davon

auszugehen ist, daß diese Tätigkeiten für selbständige Erzeugungs-, Übertragungs- und Verteilungsunternehmen

vorzunehmen ist.

(2) Dem Erzeugungsbereich sind zuzuordnen

1. Die Kosten der Kraftwerks-Anschlußleitungen samt zugehöriger Schaltfelder und Nebeneinrichtungen

in der Anschlußstation zur Gänze;

2. die Kosten der Kundenberatung der Netzebene 3 zur Gänze;

3. die Kosten der Kundenberatung der Netzebenen 4 und 5 zu 50 vH.

(3) Dem Umspannungsbereich sind die Kosten der Transformatorschaltfelder, sowie in begründeten

Ausnahmefällen, auch Leitungsschaltfelder, samt Nebeneinrichtungen zuzuordnen.

(4) Den einzelnen Netzebenen sind zuzuordnen

1. Instandhaltungskosten unter Beachtung eventuell notwendiger Aktivierungen;

2. die Kosten der Kundenberatung der Netzebenen 4 und 5 zu 50 vH;

3. die Kosten der Kundenberatung der Netzebenen 6 und 7 zur Gänze.

Personalkosten sind gemäß der innerbetrieblichen Leistungsverrechung oder durch Kostenschlüsselung zu

verteilen. Pensionskosten sind für die Zuordnung auf die Netzbereiche oder Netzebenen im Verhältnis der

Aktivbezüge zu verteilen. Die Aufteilung der Zinskosten auf die Netzebenen bestimmt sich nach § 16

Abs. 3.

Zuordnung der Kosten für die Körperschaftsteuer

§ 14. Kosten für Körperschaftsteuer von Elektrizitätsunternehmen, insoweit deren Eigenkapital nicht

größer als ein Drittel des Gesamtkapitals ist, können geschlüsselt nach dem Eigenkapital den Bereichen

zugeordnet werden. Insoweit Dividenden an kapitalertragssteuerpflichtige Aktionäre ausgeschüttet

werden, kann die Körperschaftsteuer zur Gänze angesetzt werden; andernfalls kann die Körperschaftsteuer

im Ausmaß der Differenz zwischen Körperschaftsteuer und Kapitalertragsteuer angesetzt werden.

Zuordnung der Finanzierungskosten

§ 15. (1) Die Finanzierungskosten sind aus den Vermögens- und Kapitalpositionen direkt, sofern dies

nicht möglich ist, über Schlüssel, der Erzeugung, dem Netzbereich und sonstigen Aktivitäten zuzuordnen.

(2) Zur Berechnung der Finanzierungskosten für den Netzbereich ist für diesen eine gesonderte

Bilanz aufzustellen. Dazu sind

1. das Sachanlagevermögen sowie das Vorratsvermögen ist den Bereichen direkt zuzuordnen,

Gebäude und Ersatzteillager sind schlüsselmäßig aufzuteilen;

2. finanzielle Reserven in Form von Wertpapieren, Festgeldern sowie Kassabestände nur im für den

laufenden Geschäftsbetrieb notwendigen Umfang in die Bereichsbilanzen aufzunehmen;

3. Netzbereitstellungsentgelte von Netzbenutzern auf der Passivseite in die Bilanz des Netzbereichs

aufzunehmen;

4. das Sozialkapital für Aktive und Passive nach den Aktivbezügen aufzuteilen, sofern nicht eine

direkte Zurechnung vorgenommen wird;

5. Kredite, wie Lieferantenkredite oder für bestimmte Anlagen aufgenommene geförderte Kredite,

direkt dem Netz oder anderen Bereichen zuzuordnen;

6. die unverzinslichen Verbindlichkeiten (mit Ausnahme der unter Z 5 angeführten Kredite) wie

auch die sonstigen Rückstellungen und passiven Rechnungsabgrenzungen schlüsselmäßig aufzuteilen.

(3) Ergibt sich aus der Zuordnung zur Bilanz des Netzbereichs eine Differenz aus Vermögen und

zugerechnetem Kapital, ist diese Differenz entsprechend den Gesamtverhältnissen im Unternehmen auf

Eigenkapital und Fremdkapital aufzuteilen.

Verzinsung von Eigen- und Fremdkapital

§ 16. (1) Die Eigenkapitalzinsen ergeben sich aus dem Eigenkapital multipliziert mit dem Durchschnitt

der Sekundärmarktrendite der letzten zehn Jahre abzüglich Minimum und Maximum in diesem

Zeitraum. Die Zinsen für Personalrückstellungen, soweit sie aus den Personalkosten ausgeschieden sind,

betragen 6 vH der Rückstellungen.

(2) Die Zinsen für verzinsliches Fremdkapital sind die Summe aus effektiven Zinsen für gesondert

zugerechnete Kredite und Zinsen für sonstige verzinsliche Kredite zum durchschnittlichen effektiven

Zinssatz. Davon sind die Zinsen für das zinsbringende Vermögen (Wertpapiere, Festgelder usw.) abzuziehen,

soweit dieses in die Bilanz des Netzbereichs aufgenommen wurde.

(3) Bei der Aufteilung der Zinskosten auf die Netzebenen sind als Schlüssel die Restbuchwerte des

direkt zurechenbaren Anlagevermögens abzüglich der zugerechneten Rückstellungen für Baukostenzuschüsse

anzuwenden.

Netzbereiche oder Netzebenen unterschiedlicher Betreiber

§ 17. (1) Bei galvanisch verbundenen Netzen unterschiedlicher Betreiber innerhalb von Netzbereichen

sind zur Ermittlung der Tarifpreise die Kosten je Netzebene für diese Netze zusammenzufassen.

(2) Die Erlöse aus der Nutzung dieser Netze sind innerhalb der Netzbereiche und Netzebenen von

den jeweiligen Netzbetreibern nach Kostenanteilen aufzuteilen.

(3) Ausgleichszahlungen zwischen den Netzbetreibern sind erforderlichenfalls durchzuführen.

§ 18. (1) Bei Netzen, welche nur über die gleiche Spannungsebene aus Netzen von unterschiedlichen

Betreibern innerhalb von Netzbereichen versorgt werden, jedoch nicht direkt transformatorisch mit überlagerten

Netzebenen verbunden sind, sind zur Ermittlung der Tarifpreise die Kosten je Netzebene für

diese Netze zusammenzufassen.

(2) Die Erlöse aus der Nutzung dieser Netze sind anteilig nach den über die Netze gelieferten

Mengen sowie der jeweiligen Kosten aufzuteilen.

(3) Ausgleichszahlungen zwischen den Netzbetreibern sind erforderlichenfalls durchzuführen.

Kostenwälzung

§ 19. (1) Die Kostenträgerrechnung durch Kostenwälzung der Netzkosten des Höchstspannungsnetzes

(§ 20 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1) ist gemäß dem im Abs. 3 beschriebenen Verfahren auf die

unterlagerte Netzebene für einen Anteil von 23,5 vH der Netzkosten des Höchstspannungsnetzes jeweils

nach dem Gesamtabgabe an die Endverbraucher in allen jeweils unterlagerten Netzebenen und dabei nach

der elektrischen Arbeit (kWh), sowie für einen Anteil von 16,5 vH der Netzkosten des Höchstspannungsnetzes

nach der Gesamterzeugung (kWh) der Kraftwerke gemäß § 6, Abs. 2 vorzunehmen, so daß ein

Anteil von insgesamt 40 vH nach einem sogenannten „Brutto-Wälzverfahren“ zugeordnet wird. Diese

Kosten sind den Verbrauchern und Erzeugern direkt zuzuordnen.

(2) Für den Anteil von 60 vH der Netzkosten des Höchstspannungsnetzes (§ 20 Abs. 1 Z 1 und

Abs. 2 Z 1) in den jeweiligen Netzbereichen ist die Kostenträgerrechnung durch Kostenwälzung der Netzkosten

des Höchstspannungsnetzes in den jeweiligen Netzbereichen, beginnend beim Höchstspannungsnetz,

auf die direkt angeschlossenen Endverbraucher und die jeweils direkt unterlagerte Netzebene mit

einem Anteil von 24,5 vH der Netzkosten des Höchstspannungsnetzes nach den elektrischen Leistungen

(kW) gemäß Abs. 6, mit einem Anteil von 24,5 vH der Netzkosten des Höchstspannungsnetzes nach der

elektrischen Arbeit (kWh) gemäß Abs. 6, wobei zusätzlich ein Anteil von 11 vH der Netzkosten des

Höchstspannungsnetzes für die Abdeckung der Verlustkosten, somit insgesamt 35,5 vH der Netzkosten

des Höchstspannungsnetzes nach der elektrischen Arbeit (kWh) gemäß Abs. 6 vorzunehmen. Das

Verhältnis dieser Anteile bleibt bei der Kostenwälzung in den jeweiligen Netzbereichen, beginnend beim

Hochspannungsnetz, auf die jeweils direkt unterlagerte Netzebene und auf die direkt aus der Netzebene

des Netzbereichs versorgten Endverbraucher konstant.

(3) Die Zurechnung von 23,5 vH der Netzkosten des Höchstspannungsnetzes hat im Verhältnis der

Gesamtabgabe, und dabei nach der elektrischen Arbeit (kWh), an die Endverbraucher zu erfolgen. Die

Zurechnung von 16,5 vH der Netzkosten des Höchstspannungsnetzes hat im Verhältnis der Gesamterzeugung

innerhalb der jeweiligen Netzbereiche gemäß § 21 Abs. 1, und dabei nach der elektrischen

Arbeit (kWh), an die Erzeuger gemäß § 6 Abs. 2 zu erfolgen.

(4) Bei der Wälzung der Netzkosten eines Netzbereichs in den jeweiligen durch § 20 Abs. 1 Z 2 bis 7

sowie Abs. 2 Z 2 bis 10 umschriebenen Netzebenen auf die Endverbraucher sind die Netzkosten je

Netzebene zuzüglich dem aus der überlagerten Netzebene abgewälzten Kostenanteil auf die direkt aus der

Netzebene des Netzbereichs versorgten Endverbraucher und auf die dieser Netzebene unterlagerten

Netzebene bzw. alle untergelagerten Netzebenen aufzuteilen. Diese Aufteilung hat entsprechend der in

Abs. 2 festgelegten Zuordnung, im Verhältnis der gemäß Abs. 6 festgelegten elektrischen Leistung (kW)

und der gemäß Abs. 6 festgelegten elektrischen Arbeit (kWh) zu erfolgen.

(5) Pumpstromlieferungen an Kraftwerke, Eigenbedarf des Netzes und der eigene Bedarf für Kraftwerke

sind von der Umverteilung der Netzkosten auszunehmen.

(6) Die für die Kostenwälzung gemäß Abs. 2 und 4 zu verwendenden elektrischen Leistungen

ergeben sich nach einem anerkannten Ermittlungsverfahren, wie Leistungsermittlung aus Rückenlastverfahren,

3-Spitzenmittel, Höchstlastverfahren usw., beim Höchstspannungsnetz jedenfalls aus dem

arithmetischen Mittel der in den Perioden Jänner bis März, April bis September und Oktober bis

Dezember aus dem Höchstspannungsnetz bezogenen höchsten Halbstunden-Durchschnittsleistung. Die

für die Kostenwälzung gemäß Abs. 2 und 4 zu verwendende elektrische Arbeit ergibt sich aus der Summe

der Einzelbezüge aller in der jeweiligen Netzebene angeschlossenen Endverbraucher und der daraus

versorgten Netzbereiche sowie der an die nächste Netzebene abgegebenen elektrischen Arbeit.

(7) Für die erstmalige Bestimmung der Aufteilungsschlüssel betreffend Abs. 2 und 4, die bei der

Durchführung der Kostenwälzung bei der Berechnung der Netznutzungstarife für das Jahr 1999 zu

verwenden sind, sind die gemessenen Werte für elektrische Leistung und Arbeit des Jahres 1997

heranzuziehen. Beginnend mit dem Jahr 2000 sind die Aufteilungsschlüssel jährlich neu zu bestimmen,

wobei in Folge das Mittel von jenen zwei Jahren heranzuziehen ist, die zwei und drei Jahre vor jenem Jahr

gelegen sind, für welches die Schlüsselung neu festgelegt wird.

(8) Für die erstmalige Bestimmung der Aufteilungsschlüssel betreffend Abs. 1 und 3, die bei der

Durchführung der Kostenwälzung bei der Berechnung der Netznutzungstarife für das Jahr 1999 zu

verwenden sind, ist die elektrische Arbeit (kWh) der Gesamtabgabe und der Gesamterzeugung gemäß § 6

Abs. 2 des Jahres 1997 heranzuziehen. Beginnend mit dem Jahr 2000 sind die Aufteilungsschlüssel analog

zu Abs. 7 jährlich neu zu bestimmen.

4. Teil

Netzebenen und Netzbereiche

Netzebenen

§ 20. (1) Als Netzebenen, von denen bei der Bildung der Systemnutzungstarife auszugehen ist,

werden – mit Ausnahme der Netze, die in dem vom Netz der Tiroler Wasserkraftwerke AG abgedeckten

Gebiet gelegen sind – bestimmt

1. Höchstspannungsebene (380 kV und 220 kV, einschließlich 380/220-kV-Umspannung);

2. Umspannung von Höchst- zu Hochspannung;

3. Hochspannung (110 kV, einschließlich Anlagen mit einer Betriebsspannung zwischen mehr als

35 kV und 110 kV);

4. Umspannung von Hoch- zu Mittelspannung;

5. Mittelspannung (mit einer Betriebsspannung zwischen mehr als 1 kV bis einschließlich 35 kV

sowie Zwischenumspannungen);

6. Umspannung von Mittel- zu Niederspannung;

7. Niederspannung (1 kV und darunter).

(2) Als Netzebenen, von denen bei der Bildung der Systemnutzungstarife in dem vom Netz der

Tiroler Wasserkraftwerke AG abgedeckten Gebiet auszugehen ist, werden, sofern jeweils vorhanden,

bestimmt

1. Höchstspannung (380 kV und 220 kV, einschließlich 380/220-kV-Umspannung);

2. Umspannung von Höchst- zu Hochspannung;

3. Hochspannung (110 kV, einschließlich Anlagen mit einer Betriebsspannung von mehr als 25 kV

und weniger als 110 kV);

4. ab Umspannstation, Betriebsspannung 25 kV;

5. ab Netz, Betriebsspannung 25 kV;

6. ab Umspannstation, Betriebsspannung 10 kV;

7. ab Netz, Betriebsspannung 10 kV;

8. Niederspannung (1 kV und darunter) ab 25-kV-Umspannstation;

9. Niederspannung (1 kV und darunter) ab 10-kV-Umspannstation;

10. Niederspannung (1 kV und darunter) ab Netz.

Netzbereiche

§ 21. (1) Als Netzbereiche sind vorzusehen

1. Für die Netzebene 1 (Höchstspannungsebene)

a) Österreichischer Bereich: das Höchstspannungsnetz, ausgenommen das Höchstspannungsnetz

der Tiroler Wasserkraftwerke AG sowie die Höchstspannungsnetze der Vorarlberger Kraftwerke

AG und der Vorarlberger Illwerke AG sowie das Höchstspannungsnetz der Wiener

Stadtwerke WIENSTROM;

b) Tiroler Bereich: die Höchstspannungsnetze der Tiroler Wasserkraftwerke AG;

c) Vorarlberger Bereich: die Höchstspannungsnetze der Vorarlberger Kraftwerke AG und

Vorarlberger Illwerke AG, ausgenommen bestehende Leitungsrechte der Österreichischen

Elektrizitätswirtschafts AG, soweit sie nicht auf Verträgen gemäß § 70 Abs. 2 ElWOG

basieren, die dem Bereich gemäß lit. a zuzuordnen sind;

2. für die anderen Netzebenen die jeweiligen durch das Übertragungsnetz der in Anlage 3 zu § 2 des

Bundesverfassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 143/1998, angeführten Unternehmen abgedeckten

Gebiete, wobei die WIENSTROM-eigenen Höchstspannungsanlagen der Hochspannungsebene

im Versorgungsgebiet der Wiener Stadtwerke WIENSTROM kostenmäßig zugeordnet werden;

3. die durch die Netze der Grazer Stadtwerke AG, der Innsbrucker Kommunalbetriebe AG, der

Klagenfurter Stadtwerke, der Linzer Elektrizitäts-, Fernwärme und Verkehrsbetriebe Aktiengesellschaft,

der Salzburger Stadtwerke AG sowie der Steiermärkischen Elektrizitäts-Aktiengesellschaft

abgedeckten Gebiete in den Netzebenen 4 und 5 (Tirol: Netzebenen 4, 5, 6 und 7),

sofern dies aus geographischen, wirtschaftlichen oder netztechnischen Gegebenheiten erforderlich

ist;

4. die Versorgungsgebiete von Verteilerunternehmen in der Netzebene 6 und 7 (Tirol: Netzebenen

8, 9 und 10), sofern dies aus geographischen, wirtschaftlichen oder netztechnischen Gegebenheiten

erforderlich ist.

(2) Leitungsanlagen, deren Kostenabgeltung im Rahmen von Verträgen gemäß § 70 Abs. 2 ElWOG

geregelt ist, sind in keinen der Netzbereiche gemäß Abs. 1 aufzunehmen.

(3) Durch die Zuordnung zu einem Netzbereich wird nicht in das Versorgungsgebiet, in Eigentumsrechte,

in Investitionsentscheidungen, in die Betriebsführung, in die Netzplanung oder in die Netzhoheit

anderer Netzbetreiber eingegriffen.

5. Teil

Bestimmung der Tarife und Entgelte

Systemnutzungstarife für Verbraucher und Erzeuger

§ 22. (1) Für die Bemessung des Netznutzungsentgelts und des Netzverlustentgelts ist unter

Beachtung der in den §§ 4, 5 und 23 sowie dem 3. Teil enthaltenen Grundsätze ein Systemnutzungstarif

für Verbraucher zu bestimmen.

(2) Für die Bemessung des Systemdienstleistungsentgelts ist unter Beachtung der in den §§ 6 und 23

sowie dem 3. Teil enthaltenen Grundsätze ein Systemnutzungstarif für Erzeuger zu bestimmen.

(3) Die Bestimmung der gemäß Abs. 1 und 2 festzulegenden Tarifpreise hat für alle Netzebenen

(§ 20) der unter § 21 umschriebenen Netzbereiche zu erfolgen.

Grundsätze der tarifmäßigen Preisbestimmung

§ 23. (1) Zur Preisbestimmung je Verrechnungseinheit sind die Kosten einer Netzebene eines

Netzbereiches heranzuziehen. Die gesamten Kosten einer Netzebene ergeben sich aus den Kosten der

jeweiligen Netzebene zuzüglich jener Kosten der übergeordneten Netzebenen, die auf Grund der Kostenwälzung

dieser Ebene zugerechnet werden.

(2) Den für die Berechnung der Tarife für die Netznutzung zugrundeliegenden Kosten kann eine

eigene Position für die Abdeckung von Projektierungs- und Kostenrisiken hinzugefügt werden. Das

Projektierungsrisiko umfaßt die durchschnittlichen Projektabschreibungen der letzten zehn Jahre sowie

1 vH vom durchschnittlichen Wert der Übertragungs- und Verteileranlagen in Bau. Das Kostenrisiko

beträgt maximal 0,25 vH des Aufwandes.

(3) Kostenminderungen aus sonstigen Erträgen sind, soweit diese das Netz betreffen, den jeweiligen

Netzebenen gutzuschreiben.

(4) Aktivierte Eigenleistungen im Netzbereich sind von den Kosten der jeweiligen Netzebene

abzusetzen.

(5) Bei der Festlegung der Tarife ist weiters darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit durch Rationalisierungs-

und Synergiemaßnahmen die Kosten gesenkt werden können. Zu diesem Zweck sind unternehmensspezifische

Produktivitätsabschläge bei den auf Kostenbasis ermittelten Tarifansätzen vorzunehmen.

(6) Die Höhe dieser Produktivitätsabschläge gemäß Abs. 5 hat sich am Niveau der Kosten an der

wirtschaftlichen Lage des Übertragungs- und Verteilerbereichs des jeweiligen Unternehmens unter

Berücksichtigung der bereits erfolgten Maßnahmen zur Produktivitätssteigerung im Vergleich mit anderen

Unternehmen ähnlicher Struktur und Größe zu orientieren. Bei einem angemessenen Ausgangsniveau ist

ein niedrigerer Produktivitätsabschlag anzuwenden.

Grundsätze bei der Berechnung des Netzbereitstellungsentgelts

§ 24. Der Netzbereitstellungspreis ist tarifmäßig zu bestimmen. Dabei ist nach Netzbereich und

Netzebene zu differenzieren. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann im Einzelfall

dem Netzbetreiber die Vorlage detaillierter spezifischer Ausbaukosten vorschreiben.

Verrechnung der Entgelte

§ 25. (1) Netznutzungsentgelt und Netzverlustentgelt sind, entsprechend den nach den Grundsätzen

der §§ 4 und 5 vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu bestimmenden Systemnutzungstarifen

für Verbraucher, regelmäßig zu verrechnen.

(2) Das Systemdienstleistungsentgelt ist entsprechend den nach den Grundsätzen des § 6 vom

Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu bestimmenden Systemnutzungstarifen für

Erzeuger regelmäßig zu verrechnen.

(3) Das Netzzutrittsentgelt ist dem Netzbenutzer verursachungsgerecht zu verrechnen. Als

Netzzutrittsentgelt können Kosten in Rechnung gestellt werden, die unmittelbar mit dem Anschluß eines

Netzbenutzers verbunden sind.

(4) Entgelte für Meßleistungen sind, soweit diese Meßleistungen direkt zuordenbar sind, den Netzbenutzern

verursachungsgerecht in Rechnung zu stellen.

(5) Entgelte für die Ausgleichsversorgung sind den Netzbenutzern verursachungsgerecht in

Rechnung zu stellen.

(6) Das Netzbereitstellungsentgelt ist Netzbenutzern entsprechend den im § 8 und § 24 bestimmten

Grundsätzen zu verrechnen.

Anknüpfungsmoment bei der Ermittlung der Systemnutzungsentgelte

§ 26. (1) Das Systemnutzungsentgelt für Verbraucher ist auf den Netzbereich sowie die Netzebene zu

beziehen, an der die Abnehmeranlage angeschlossen ist (Punkttarif). Das Systemnutzungsentgelt

bestimmt sich aus folgenden Komponenten

1. Dem sich unter Anwendung des Systemnutzungstarifs (§ 22 Abs. 1) ergebenden Preis für die vom

Abnehmer benutzte Netzebene;

2. dem sich unter Anwendung des im § 19 bestimmten Rechenverfahren (Kostenwälzung) dem

Abnehmer zu berechnenden Preis für die überlagerten Netzebenen;

3. dem Preis für Meßleistungen gemäß § 9.

(2) Das Systemnutzungsentgelt für Erzeuger ist auf jenen Netzbereich sowie die Netzebene zu

beziehen, an der die Erzeugungsanlage angeschlossen ist und berechnet sich aus den Entgelten für

Messung, Systemdienstleistungen und Netzverlusten. Netzverluste dürfen Erzeugern jedoch nur dann in

Rechnung gestellt werden, wenn sich die von ihnen belieferten Kunden außerhalb des Bundesgebietes

befinden. Für die Lieferung von elektrischer Energie an Verteilerunternehmen außerhalb des Bundesgebietes

sowie in deren Versorgungsgebiet befindlichen Kunden, die verbundene Unternehmen

(Schwesterunternehmen) des im Bundesgebiet situierten Erzeugers sind, sind diesen Erzeugern für diese

Lieferungen keine Netzverlustpreise zu verrechnen.

(3) Für im Netzbereich gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 lit. a gelegene Kunden sind die aus der Kostenwälzung

der Netzebene 1 (§ 20 Abs. 1 Z 1) sich ergebenden Entgelte derjenigen Netzbetreiber maßgeblich,

die diesen Netzbereich bilden.

(4) Für im Netzbereich gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 lit. b gelegene Kunden sind die aus der Kostenwälzung

der Ebene 1 der Tiroler Wasserkraftwerke AG sich ergebenden Entgelte maßgeblich.

(5) Für im Netzbereich gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 lit. c gelegene Kunden sind die aus der Kostenwälzung

der Ebene 1 der Vorarlberger Kraftwerke AG gemeinsam mit der Vorarlberger Illwerke AG sich

ergebenden Entgelte maßgeblich.

(6) Für in einem der Netzbereiche gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 gelegene Kunden sind die sich aus der

Kostenwälzung der Ebene 1 ergebenden Entgelte derjenigen Netzbetreiber für jene Mengen an elektrischer

Energie maßgeblich, die sie von Erzeugern in deren Netzbereich beziehen. Sollten dabei

Leitungen des Netzbereiches gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 lit. a benützt werden, so sind die sich aus der

Kostenwälzung der Ebene 1 des Netzbereichs gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 lit. a ergebenden Entgelte maßgeblich.

(7) Ausgleichszahlungen auf Grund von allfällig in den Netzbereichen gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 unterschiedlichen

Tarifen für die Netzebene 1 auf Grund von Lieferungen gemäß den Abs. 3, 4 und 5 sind

zwischen den Netzbetreibern erforderlichenfalls durchzuführen.

Lieferungen außerhalb des Bundesgebietes sowie Lieferung gemäß § 70 Abs. 2 ElWOG

§ 27. (1) Für Lieferungen von inländischen Erzeugern an Kunden, die außerhalb des Bundesgebietes

gelegen sind, ist von den dabei betroffenen Netzbetreibern der Netzverlustpreis den Erzeugern in

Rechnung zu stellen.

(2) Bei Lieferungen von elektrischer Energie von inländischen Erzeugern an Kunden außerhalb des

Bundesgebietes ist grundsätzlich auch von Erzeugern das Netznutzungsentgelt zu entrichten. Es entfällt

jedoch dann das Netznutzungsentgelt für Erzeuger, wenn für das im Ausland in Anspruch genommene

Netzsystem ein im Bundesgebiet übliches Netznutzungsentgelt entrichtet wird.

(3) Für die Inanspruchnahme von Leitungsanlagen im Rahmen von Verträgen gemäß § 70 Abs. 2

ElWOG bestimmt sich das Entgelt für die Netzbenutzung aus der in diesen Verträgen geregelten Kostenabgeltung.

6. Teil

Übergangs- und Inkrafttretensbestimmung

§ 28. (1) Mit Inkrafttreten der tarifmäßig bestimmten Netzbereitstellungsentgelte treten die die

Verrechnung von Baukostenzuschüssen regelnden Bestimmungen in Verordnungen und Bescheiden außer

Kraft.

(2) Über einen Zeitraum von 15 Jahren sind die unter dem Titel Baukostenzuschüsse und Bereitstellungspreise

vereinnahmten Mittel aufzulösen. Die Auflösungen sind den Kosten im Netzbereich als

kostenmindernd anzurechnen. Diese Anrechnung hat erbringungsgerecht zu erfolgen und ist in der

Kostenrechnung nach erfolgter Kostenwälzung den Netzebenen, gegebenenfalls auch den Kundengruppen

zuzuordnen.

Inkrafttretensbestimmung

§ 29. Diese Verordnung tritt mit 19. Februar 1999 in Kraft.

BGBlPdf 51. Kundmachung: Beendigung der Ausdehnung des Vertrages zwischen dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland und der Republik Österreich über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen auf Hongkong

Gemäß § 2 Abs. 5 Z 5 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1996 (BGBlG), BGBl.

Nr. 660, wird kundgemacht

Mit Beendigung des britischen Hoheitsrechts auf Hongkong ist der Vertrag zwischen dem

Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland und der Republik Österreich über die

gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen

(BGBl. Nr. 224/1962 idF BGBl. Nr. 90/1978) auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong ab 1. Juli 1997

nicht weiter anwendbar.

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