51. Bundesgesetz: Änderung des Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetzes
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz, BGBl. Nr. 177/1992, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 61/1997, wird wie folgt geändert
1. § 4 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) Der Bund hat die besondere Hilfeleistung an Wachebedienstete oder Hinterbliebene auch zu
erbringen, wenn der Wachebedienstete einen Dienst- oder Arbeitsunfall im Zuge einer Ausbildung
erleidet, der er sich im Hinblick auf die Notwendigkeit unterzieht, im Rahmen seines Dienstes Gefahr
aufzusuchen oder im Gefahrenbereich zu verbleiben (Abs. 1 Z 1).“
2. In § 7 Abs. 1 wird der Ausdruck „eine Million Schilling“ durch den Ausdruck „eine Million
fünfhunderttausend Schilling“ ersetzt.
Auf Grund § 8 Abs. 4, § 25 und § 34 sowie § 66 Abs. 2 Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz
(ElWOG), BGBl. I Nr. 143/1998, wird – soweit sich diese Verordnung auf § 25 und § 34 ElWOG
stützt – im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates – verordnet
1. Teil
Regelungsgegenstand und Definitionen
Regelungsgegenstand
§ 1. Die Verordnung hat die Festlegung von Begriffen, allgemeinen Grundsätzen und Verfahren, von
denen bei der Bestimmung der Systemnutzungstarife ausgegangen wird, zum Gegenstand.
Definitionen
§ 2. Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1. „Ausgleichsversorgung“ jene Lieferungen oder Abnahmen elektrischer Energie durch Dritte, die
von Erzeugern über vertraglich vereinbarte Mengen hinaus geliefert oder von Verbrauchern zu
wenig bezogen wurden oder von Verbrauchern über vertraglich vereinbarte Mengen hinaus
bezogen oder von Erzeugern zu wenig geliefert wurden;
2. „Erzeuger“ Netzbenutzer (§ 7 Z 18 ElWOG), die in ein Übertragungs- oder Verteilernetz
einspeisen;
3. „galvanisch verbundene Netzbereiche“ Netzbereiche, die elektrisch leitend verbunden sind;
4. „Kostenwälzung“ ein kalkulatorisches Rechenverfahren, welches angewendet wird, um einem
Verbraucherkollektiv die Kosten jener Anschlußnetzebene, an der es direkt angeschlossen ist,
sowie die Kosten aller darüber liegenden Netzebenen anteilig zuzuordnen;
5. „Netzbereiche“ jenen Teil eines Netzsystems, in denen einheitliche Systemnutzungstarife gelten;
6. „Netzebene“ ein im wesentlichen durch das Spannungsniveau bestimmter Teilbereich des Netzes;
7. „Netzsystem“ die Gesamtheit der miteinander verbundenen Leitungen, Schalt-, Umspann- und
Umrichteranlagen sowie die erforderlichen Nebeneinrichtungen;
8. „Primärregelung“ eine automatisch wirksam werdende Wiederherstellung des Gleichgewichtes
zwischen Erzeugung und Verbrauch mit Hilfe der Turbinendrehzahlregler gemäß eingestellter
Statikkennlinie von Maschinen im Zeitbereich bis höchstens 30 Sekunden nach Störungseintritt;
9. „Sekundärregelung“ eine automatisch wirksam werdende Wiederherstellung des Gleichgewichtes
zwischen Erzeugung und Verbrauch mit Hilfe von Regeleinrichtungen zur Erreichung der Nennfrequenz
von 50 Hertz im Zeitbereich bis zu mehreren Minuten nach Störungseintritt;
10. „Stundenreserve“ eine Lieferung von elektrischer Energie bei Ausfall einer Erzeugungsanlage,
von der ein Kunde bezieht, die über eine Ausgleichslieferung (Z 1) hinausgeht;
11. „Verbraucher“ Netzbenutzer (§ 7 Z 18 ElWOG), die aus einem Übertragungs- oder Verteilernetz
versorgt werden.
2. Teil
Systemnutzungsentgelte
Entgelte für die Inanspruchnahme des österreichischen Elektrizitätsnetzes
§ 3. Betreiber von Übertragungs- und Verteilernetzen haben für die Inanspruchnahme ihres in
Österreich gelegenen Elektrizitätsnetzes sowie der damit im Zusammenhang stehenden Nebenleistungen
von den an diesen Netzen angeschlossenen Netzbenutzern nach Maßgabe der Bestimmungen dieser
Verordnung nachstehende Entgelte zu verlangen
1. Netznutzungsentgelt;
2. Netzverlustentgelt;
3. Systemdienstleistungsentgelt;
4. Netzzutrittsentgelt;
5. Netzbereitstellungsentgelt;
6. Entgelt für Meßleistungen
sowie
7. Entgelt für die Ausgleichsversorgung.
Netznutzungsentgelt
§ 4. (1) Durch das Netznutzungsentgelt werden dem Netzbetreiber die Kosten für die Errichtung, den
Ausbau, die Instandhaltung und den Betrieb des Netzsystems sowie nachstehende Leistungen abgegolten
1. Spannungshaltung und Blindleistungsbereitstellung;
2. Betriebsführung;
3. Versorgungswiederaufbau
sowie
4. Netzengpaßbeseitigung.
Eine gesonderte Verrechnung dieser Leistungen durch den Netzbetreiber ist unzulässig. Aufwendungen
für Blindleistungslieferungen unter einem Leistungsfaktor von 0,9, die gesonderte Maßnahmen erfordern
und individuell zuordenbar sind, sind im Netznutzungsentgelt nicht enthalten und den Kunden gesondert
zu verrechnen.
(2) Die Bemessung des Netznutzungsentgeltes erfolgt entweder arbeitsbezogen oder arbeits- und
leistungsbezogen und ist tarifmäßig zu berechnen. Die Erlöse aus den leistungsbezogenen Netznutzungspreisen
dürfen je Netzebene die Erlöse aus den arbeitsbezogenen Netznutzungspreisen nicht übersteigen.
Werden Preise für die Nutzung von Netzen zeitvariabel gestaltet, sind jedoch höchstens jeweils zwei
unterschiedliche Preise innerhalb eines Tages, innerhalb einer Woche sowie innerhalb eines Jahres
zulässig. Die zur Verrechnung des Netznutzungsentgelts notwendigen Daten sind jährlich den betroffenen
Netzbetreibern zur Verfügung zu stellen.
(3) Die leistungsbezogenen Netznutzungspreise sind grundsätzlich auf einen Zeitraum von einem
Jahr zu beziehen. Für eine kürzere Inanspruchnahme des Netzsystems als ein Jahr dürfen höhere Preise
verechnet werden, jedoch dürfen für einen Zeitraum von bis zu einer Woche (sieben Tage) höchstens ein
Zwölftel des Jahrespreises, für jenen von vier Wochen (28 Tage) höchstens zwei Zwölftel des Jahrespreises
verrechnet werden. Für die Ermittlung der Preise für Zeiträume zwischen einer Woche und vier
Wochen sowie zwischen vier Wochen und einem Jahr ist linear zu interpolieren.
Netzverlustentgelt
§ 5. (1) Durch das Netzverlustentgelt werden dem Netzbetreiber jene Kosten abgegolten, die dem
Netzbetreiber für die Beschaffung der für den Ausgleich von Netzverlusten erforderlichen Energiemengen
entstehen. Für die Bemessung des Netzverlustentgelts ist ein arbeitsbezogener Netzverlustpreis tarifmäßig
zu bestimmen. Zur vereinfachten Verrechnung der Inanspruchnahme des Netzes ist es möglich, das Netzverlustentgelt
und den Bruttoanteil in den arbeitsbezogenen Teil des Netznutzungsentgelts einzubeziehen
und lediglich auf Verlangen getrennt auszuweisen.
(2) Die Zuordnung der gemäß Abs. 1 abzugeltenden Kosten zu den einzelnen Netzebenen hat auf
Grund der Ergebnisse von Messungen (Meßdaten) zu erfolgen. Liegen keine verläßlichen Meßdaten vor
oder sind die Meßdaten unzureichend, hat die Zuordnung auf Grund eines nachvollziehbaren empirischen
Aufteilungsschlüssels zu erfolgen.
Systemdienstleistungsentgelt
§ 6. (1) Durch das Systemdienstleistungsentgelt werden dem Netzbetreiber der Netzebene gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 1, Z 2 oder Z 3 sowie Abs. 2 Z 1, Z 2 oder Z 3 jene Kosten abgegolten, die sich aus dem
Erfordernis ergeben, Lastschwankungen durch eine Primärregelung (Sekundenreserve) und eine
Sekundärregelung (Minutenreserve) auszugleichen. Für die Bemessung des Systemdienstleistungsentgelts
ist ein arbeitsbezogener Systemdienstleistungspreis tarifmäßig zu bestimmen.
(2) Die Tarifgestaltung gemäß Abs. 1 hat so zu erfolgen, daß die mit der Sekundärregelung verbundenen
Kosten auf alle Betreiber von Elektrizitätserzeugungsanlagen (einschließlich Eigenanlagen) mit
einer Engpaßleistung von mehr als einem MW umgelegt werden, wobei bei mehreren zusammengehörigen
Kraftwerken (Kraftwerkspark) die Anschlußleistung des Kraftwerksparks maßgeblich ist.
Betreiber von Elektrizitätserzeugungsanlagen (Kraftwerksparks) mit einer Engpaßleistung von mehr als
fünf MW sind zur Primärregelung entsprechend den Anweisungen des Betreibers des jeweiligen Netzes
der Netzebenen gemäß § 20 Abs. 1 Z 1, Z 2 oder Z 3 sowie Abs. 2 Z 1, Z 2 oder Z 3 verpflichtet, welcher
die Primärregelung durchführt. Kann ein Betreiber einer Elektrizitätserzeugungsanlage mit mehr als fünf
MW dieser Verpflichtung selbst nicht nachkommen, so hat dieser nachweislich für entsprechenden Ersatz
zu sorgen.
(3) Die zur Verrechnung des Systemdienstleistungsentgelts notwendigen Daten von Erzeugungsanlagen,
dies sind Art der Anlage, Nennleistung, Engpaßleistung und Jahreserzeugung, sind von allen
Erzeugern, auch Eigenerzeugern, mit einer Nennleistung von mehr als einem MW dem Netzbetreiber
jährlich bekanntzugeben, der die Systemdienstleistungen erbringt. Bei mehreren zusammengehörigen
Kraftwerken (Kraftwerkspark) ist die Anschlußleistung des Kraftwerksparks maßgeblich. Die Daten sind
vertraulich zu behandeln.
Netzzutrittsentgelt
§ 7. (1) Durch das einmalig zu leistende Netzzutrittsentgelt werden dem Netzbetreiber alle Aufwendungen
abgegolten, die mit der erstmaligen Herstellung eines Anschlusses an ein Netz oder der
Abänderung eines Anschlusses infolge Erhöhung der Anschlußleistung eines Netzbenutzers unmittelbar
verbunden sind. Das Netznutzungsentgelt entfällt insoweit, als die Kosten für den Netzanschluß oder die
Abänderung vom Netzbenutzer selbst getragen werden.
(2) Die Anlage des Netzbenutzers ist mit dem Netzsystem des Netzbetreibers an dem technisch
geeigneten und für den Kunden wirtschaftlich günstigsten Punkt zu verbinden.
(3) Werden die in Abs. 1 angeführten Anlagen innerhalb von sieben Jahren nach erstmaliger Inbetriebnahme
von zusätzlichen Netzbenutzern in Anspruch genommen, so hat der Netzbetreiber diese Aufwendung
auf sämtliche betroffenen Netzzutrittsberechtigten neu aufzuteilen. Den sich aus der Neuaufteilung
ergebenden Überhang hat der Netzbetreiber jenen Netzzutrittsberechtigten zu refundieren, welche
die Kosten der Errichtung getragen haben. Dies gilt nicht, soweit der Netzbetreiber die gemäß Abs. 1
verrechenbaren Netzzutrittsentgelte vorfinanziert hat.
(4) Die tatsächlich vereinnahmten Netzzutrittsentgelte sind, soweit sie für Anlagen des Netzbetreibers
geleistet werden, über einen Zeitraum von 20 Jahren, bezogen auf die jeweiligen Netzebenen
gemäß § 20 aufzulösen, sodaß sie sich kostenmindernd auf das Netznutzungsentgelt nach § 4 auswirken.
Netzbereitstellungsentgelt
§ 8. (1) Das Netzbereitstellungsentgelt ist als Pauschalbetrag für den vom Netzbetreiber zur
Ermöglichung des Anschlusses bereits durchgeführten und vorfinanzierten Ausbau der in § 20 Abs. 1 Z 3
bis 7 und § 20 Abs. 2 Z 3 bis 10 umschriebenen Netzebenen, die für die Netznutzung im vereinbarten
Ausmaß tatsächlich in Anspruch genommen werden, zu leisten.
(2) Das Netzbereitstellungsentgelt hat den Grundsätzen des Verursachungsprinzips und der einfachen
Administration zu folgen.
(3) Bezugsgröße für die Ermittlung des Netzbereitstellungsentgelts ist das vereinbarte Ausmaß der
Netznutzung. Das Ausmaß der Netznutzung wird durch die Inanspruchnahme der Netzkapazität unter den
Gesichtspunkten von Zeit und Leistung bestimmt. Auf vereinbarte Einschränkungen der Netznutzung,
insbesondere der Verfügbarkeit, ist angemessen Bedacht zu nehmen.
(4) Wird die Netznutzung innerhalb des Bereiches eines Netzbetreibers örtlich übertragen, ist das
bereits geleistete Netzbereitstellungsentgelt in jenem Ausmaß anzurechnen, in dem sich die vereinbarte
weitere Netznutzung gegenüber der bisherigen tatsächlich nicht ändert.
(5) Die Höhe der Pauschalbeträge gemäß Abs. 1 ist für die einzelnen Netzebenen vom Bundesminister
für wirtschaftliche Angelegenheiten jährlich als Fixpreis zu bestimmen. Die Berechnung hat sich
an den durchschnittlichen Ausbaukosten für neue und für die Verstärkung von bestehenden Übertragungs-
und Verteilnetzen zu orientieren. Die aus der Verrechnung des Netzbereitstellungsentgelts vereinnahmten
Erlöse dürfen einen Anteil von 30 vH der jährlich erforderlichen Netzinvestitionen im Durchschnitt der
letzten fünf Jahre nicht überschreiten.
(6) Die tatsächlich vereinnahmten Netzbereitstellungsentgelte sind über einen Zeitraum von
20 Jahren, bezogen auf die jeweiligen Netzebenen gemäß § 20 aufzulösen, sodaß sie sich kostenmindernd
auf das Netznutzungsentgelt nach § 4 auswirken.
(7) Geleistete Netzbereitstellungsentgelte sind innerhalb von 15 Jahren nach Bezahlung nach einer
mindestens drei Jahre ununterbrochen dauernden Verringerung der Ausnutzung der bereitgestellten
Anschlußleistung oder drei Jahre nach Stillegung des Netzanschlusses des Endverbrauchers in der Höhe
des gemäß Abs. 5 festgesetzten Pauschalbetrages zurückzuerstatten. Ein Anspruch auf Rückerstattung ist
ausgeschlossen, wenn die Verringerung der Anschlußleistung infolge der Stromerzeugung aus Anlagen
erfolgt, die in der Verfügungsgewalt des Endverbrauchers stehen oder infolge der Errichtung einer
Direktleitung. Eine Rückerstattung für die tariflich oder vertragsmäßig fixierte Mindestleistung ist nicht
möglich.
Entgelt für Meßleistungen
§ 9. Durch das Entgelt für Meßleistungen werden dem Netzbetreiber jene direkt zuordenbaren
Kosten abgegolten, die mit der Errichtung und dem Betrieb von Zähleinrichtungen, der Eichung, der
Datenauslegung, der Datenübertragung, -speicherung und -auswertung verbunden sind. Soweit Meßeinrichtungen
von den Netzbenutzern selbst beigestellt werden, ist das Entgelt für Meßleistungen entsprechend
zu vermindern.
Entgelt für die Ausgleichsversorgung
§ 10. Durch das Entgelt für die Ausgleichsversorgung werden dem Netzbetreiber jene Aufwendungen
für Ausgleichslieferungen abgegolten, die mit dem Einkauf oder Verkauf der dabei notwendigen
oder überschüssigen elektrischen Energie sowie der Administration des Ausgleichssystems verbunden
sind. Bei der Beschaffung oder dem Absatz der notwendigen elektrischen Energie sind vom Netzbetreiber
die Bestimmungen über den wirtschaftlichen Vorrang einzuhalten und die entstandenen Kosten sowie die
erzielten Erlöse nachzuweisen.
3. Teil
Kostenverrechnung
Allgemeine Grundsätze der Kostenermittlung
§ 11. (1) Die Kosten sind als Durchschnittskosten auf Vollkostenbasis und, ausgehend von den
ursprünglichen Anschaffungspreisen, unter Einbeziehung von Eigenkapitalkosten zu errechnen.
(2) Bei der Ermittlung der Personalkosten (Aktiv- und Passivbezüge) ist von einem angemessenen
Personalstand sowie einer angemessenen Höhe auszugehen.
(3) Pensionsrückstellungen sind nach dem Teilwert- oder Gegenwartsverfahren auf Basis der gegenwärtigen
Gehälter zu berechnen. Die Zinsanteile in Pensions- und Abfertigungsrückstellungen sind als
Kapitalkosten zu behandeln.
Abgrenzung von Erzeugungs-, Übertragungs- und Verteilungstätigkeiten
§ 12. (1) Integrierte Elektrizitätsunternehmen haben in ihrer Kostenrechnung eine verursachungsgerechte
Abgrenzung zwischen den Kosten der Erzeugung, der Elektrizitätsnetze für die Übertragung und
Verteilung und ihrer sonstigen Tätigkeiten vorzunehmen.
(2) Die anfallenden Kosten der Elektrizitätsnetze sind jährlich, differenziert nach Netzebenen und
Netzbereichen, möglichst direkt und nur in jenen Fällen, in denen dies nicht möglich ist, auf Basis innerbetrieblicher
Leistungsverrechnung oder durch Kostenschlüsselung zu ermitteln.
Allgemeine Grundsätze der Kostenzuordnung
§ 13. (1) Den einzelnen Bereichen sind verursachungsgerecht zuzuordnen
1. Abschreibungskosten, bei deren Kostenermittlung von der steuerlichen Nutzungsdauer auszugehen
ist; bei Gebäuden ist dabei von einer Nutzungsdauer von fünfzig Jahren auszugehen;
Zinsen sind dabei getrennt auszuweisen;
2. Verwaltungskosten, einschließlich Kundenberatung für nicht zugelassene Kunden, wobei davon
auszugehen ist, daß diese Tätigkeiten für selbständige Erzeugungs-, Übertragungs- und Verteilungsunternehmen
vorzunehmen ist.
(2) Dem Erzeugungsbereich sind zuzuordnen
1. Die Kosten der Kraftwerks-Anschlußleitungen samt zugehöriger Schaltfelder und Nebeneinrichtungen
in der Anschlußstation zur Gänze;
2. die Kosten der Kundenberatung der Netzebene 3 zur Gänze;
3. die Kosten der Kundenberatung der Netzebenen 4 und 5 zu 50 vH.
(3) Dem Umspannungsbereich sind die Kosten der Transformatorschaltfelder, sowie in begründeten
Ausnahmefällen, auch Leitungsschaltfelder, samt Nebeneinrichtungen zuzuordnen.
(4) Den einzelnen Netzebenen sind zuzuordnen
1. Instandhaltungskosten unter Beachtung eventuell notwendiger Aktivierungen;
2. die Kosten der Kundenberatung der Netzebenen 4 und 5 zu 50 vH;
3. die Kosten der Kundenberatung der Netzebenen 6 und 7 zur Gänze.
Personalkosten sind gemäß der innerbetrieblichen Leistungsverrechung oder durch Kostenschlüsselung zu
verteilen. Pensionskosten sind für die Zuordnung auf die Netzbereiche oder Netzebenen im Verhältnis der
Aktivbezüge zu verteilen. Die Aufteilung der Zinskosten auf die Netzebenen bestimmt sich nach § 16
Abs. 3.
Zuordnung der Kosten für die Körperschaftsteuer
§ 14. Kosten für Körperschaftsteuer von Elektrizitätsunternehmen, insoweit deren Eigenkapital nicht
größer als ein Drittel des Gesamtkapitals ist, können geschlüsselt nach dem Eigenkapital den Bereichen
zugeordnet werden. Insoweit Dividenden an kapitalertragssteuerpflichtige Aktionäre ausgeschüttet
werden, kann die Körperschaftsteuer zur Gänze angesetzt werden; andernfalls kann die Körperschaftsteuer
im Ausmaß der Differenz zwischen Körperschaftsteuer und Kapitalertragsteuer angesetzt werden.
Zuordnung der Finanzierungskosten
§ 15. (1) Die Finanzierungskosten sind aus den Vermögens- und Kapitalpositionen direkt, sofern dies
nicht möglich ist, über Schlüssel, der Erzeugung, dem Netzbereich und sonstigen Aktivitäten zuzuordnen.
(2) Zur Berechnung der Finanzierungskosten für den Netzbereich ist für diesen eine gesonderte
Bilanz aufzustellen. Dazu sind
1. das Sachanlagevermögen sowie das Vorratsvermögen ist den Bereichen direkt zuzuordnen,
Gebäude und Ersatzteillager sind schlüsselmäßig aufzuteilen;
2. finanzielle Reserven in Form von Wertpapieren, Festgeldern sowie Kassabestände nur im für den
laufenden Geschäftsbetrieb notwendigen Umfang in die Bereichsbilanzen aufzunehmen;
3. Netzbereitstellungsentgelte von Netzbenutzern auf der Passivseite in die Bilanz des Netzbereichs
aufzunehmen;
4. das Sozialkapital für Aktive und Passive nach den Aktivbezügen aufzuteilen, sofern nicht eine
direkte Zurechnung vorgenommen wird;
5. Kredite, wie Lieferantenkredite oder für bestimmte Anlagen aufgenommene geförderte Kredite,
direkt dem Netz oder anderen Bereichen zuzuordnen;
6. die unverzinslichen Verbindlichkeiten (mit Ausnahme der unter Z 5 angeführten Kredite) wie
auch die sonstigen Rückstellungen und passiven Rechnungsabgrenzungen schlüsselmäßig aufzuteilen.
(3) Ergibt sich aus der Zuordnung zur Bilanz des Netzbereichs eine Differenz aus Vermögen und
zugerechnetem Kapital, ist diese Differenz entsprechend den Gesamtverhältnissen im Unternehmen auf
Eigenkapital und Fremdkapital aufzuteilen.
Verzinsung von Eigen- und Fremdkapital
§ 16. (1) Die Eigenkapitalzinsen ergeben sich aus dem Eigenkapital multipliziert mit dem Durchschnitt
der Sekundärmarktrendite der letzten zehn Jahre abzüglich Minimum und Maximum in diesem
Zeitraum. Die Zinsen für Personalrückstellungen, soweit sie aus den Personalkosten ausgeschieden sind,
betragen 6 vH der Rückstellungen.
(2) Die Zinsen für verzinsliches Fremdkapital sind die Summe aus effektiven Zinsen für gesondert
zugerechnete Kredite und Zinsen für sonstige verzinsliche Kredite zum durchschnittlichen effektiven
Zinssatz. Davon sind die Zinsen für das zinsbringende Vermögen (Wertpapiere, Festgelder usw.) abzuziehen,
soweit dieses in die Bilanz des Netzbereichs aufgenommen wurde.
(3) Bei der Aufteilung der Zinskosten auf die Netzebenen sind als Schlüssel die Restbuchwerte des
direkt zurechenbaren Anlagevermögens abzüglich der zugerechneten Rückstellungen für Baukostenzuschüsse
anzuwenden.
Netzbereiche oder Netzebenen unterschiedlicher Betreiber
§ 17. (1) Bei galvanisch verbundenen Netzen unterschiedlicher Betreiber innerhalb von Netzbereichen
sind zur Ermittlung der Tarifpreise die Kosten je Netzebene für diese Netze zusammenzufassen.
(2) Die Erlöse aus der Nutzung dieser Netze sind innerhalb der Netzbereiche und Netzebenen von
den jeweiligen Netzbetreibern nach Kostenanteilen aufzuteilen.
(3) Ausgleichszahlungen zwischen den Netzbetreibern sind erforderlichenfalls durchzuführen.
§ 18. (1) Bei Netzen, welche nur über die gleiche Spannungsebene aus Netzen von unterschiedlichen
Betreibern innerhalb von Netzbereichen versorgt werden, jedoch nicht direkt transformatorisch mit überlagerten
Netzebenen verbunden sind, sind zur Ermittlung der Tarifpreise die Kosten je Netzebene für
diese Netze zusammenzufassen.
(2) Die Erlöse aus der Nutzung dieser Netze sind anteilig nach den über die Netze gelieferten
Mengen sowie der jeweiligen Kosten aufzuteilen.
(3) Ausgleichszahlungen zwischen den Netzbetreibern sind erforderlichenfalls durchzuführen.
Kostenwälzung
§ 19. (1) Die Kostenträgerrechnung durch Kostenwälzung der Netzkosten des Höchstspannungsnetzes
(§ 20 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1) ist gemäß dem im Abs. 3 beschriebenen Verfahren auf die
unterlagerte Netzebene für einen Anteil von 23,5 vH der Netzkosten des Höchstspannungsnetzes jeweils
nach dem Gesamtabgabe an die Endverbraucher in allen jeweils unterlagerten Netzebenen und dabei nach
der elektrischen Arbeit (kWh), sowie für einen Anteil von 16,5 vH der Netzkosten des Höchstspannungsnetzes
nach der Gesamterzeugung (kWh) der Kraftwerke gemäß § 6, Abs. 2 vorzunehmen, so daß ein
Anteil von insgesamt 40 vH nach einem sogenannten „Brutto-Wälzverfahren“ zugeordnet wird. Diese
Kosten sind den Verbrauchern und Erzeugern direkt zuzuordnen.
(2) Für den Anteil von 60 vH der Netzkosten des Höchstspannungsnetzes (§ 20 Abs. 1 Z 1 und
Abs. 2 Z 1) in den jeweiligen Netzbereichen ist die Kostenträgerrechnung durch Kostenwälzung der Netzkosten
des Höchstspannungsnetzes in den jeweiligen Netzbereichen, beginnend beim Höchstspannungsnetz,
auf die direkt angeschlossenen Endverbraucher und die jeweils direkt unterlagerte Netzebene mit
einem Anteil von 24,5 vH der Netzkosten des Höchstspannungsnetzes nach den elektrischen Leistungen
(kW) gemäß Abs. 6, mit einem Anteil von 24,5 vH der Netzkosten des Höchstspannungsnetzes nach der
elektrischen Arbeit (kWh) gemäß Abs. 6, wobei zusätzlich ein Anteil von 11 vH der Netzkosten des
Höchstspannungsnetzes für die Abdeckung der Verlustkosten, somit insgesamt 35,5 vH der Netzkosten
des Höchstspannungsnetzes nach der elektrischen Arbeit (kWh) gemäß Abs. 6 vorzunehmen. Das
Verhältnis dieser Anteile bleibt bei der Kostenwälzung in den jeweiligen Netzbereichen, beginnend beim
Hochspannungsnetz, auf die jeweils direkt unterlagerte Netzebene und auf die direkt aus der Netzebene
des Netzbereichs versorgten Endverbraucher konstant.
(3) Die Zurechnung von 23,5 vH der Netzkosten des Höchstspannungsnetzes hat im Verhältnis der
Gesamtabgabe, und dabei nach der elektrischen Arbeit (kWh), an die Endverbraucher zu erfolgen. Die
Zurechnung von 16,5 vH der Netzkosten des Höchstspannungsnetzes hat im Verhältnis der Gesamterzeugung
innerhalb der jeweiligen Netzbereiche gemäß § 21 Abs. 1, und dabei nach der elektrischen
Arbeit (kWh), an die Erzeuger gemäß § 6 Abs. 2 zu erfolgen.
(4) Bei der Wälzung der Netzkosten eines Netzbereichs in den jeweiligen durch § 20 Abs. 1 Z 2 bis 7
sowie Abs. 2 Z 2 bis 10 umschriebenen Netzebenen auf die Endverbraucher sind die Netzkosten je
Netzebene zuzüglich dem aus der überlagerten Netzebene abgewälzten Kostenanteil auf die direkt aus der
Netzebene des Netzbereichs versorgten Endverbraucher und auf die dieser Netzebene unterlagerten
Netzebene bzw. alle untergelagerten Netzebenen aufzuteilen. Diese Aufteilung hat entsprechend der in
Abs. 2 festgelegten Zuordnung, im Verhältnis der gemäß Abs. 6 festgelegten elektrischen Leistung (kW)
und der gemäß Abs. 6 festgelegten elektrischen Arbeit (kWh) zu erfolgen.
(5) Pumpstromlieferungen an Kraftwerke, Eigenbedarf des Netzes und der eigene Bedarf für Kraftwerke
sind von der Umverteilung der Netzkosten auszunehmen.
(6) Die für die Kostenwälzung gemäß Abs. 2 und 4 zu verwendenden elektrischen Leistungen
ergeben sich nach einem anerkannten Ermittlungsverfahren, wie Leistungsermittlung aus Rückenlastverfahren,
3-Spitzenmittel, Höchstlastverfahren usw., beim Höchstspannungsnetz jedenfalls aus dem
arithmetischen Mittel der in den Perioden Jänner bis März, April bis September und Oktober bis
Dezember aus dem Höchstspannungsnetz bezogenen höchsten Halbstunden-Durchschnittsleistung. Die
für die Kostenwälzung gemäß Abs. 2 und 4 zu verwendende elektrische Arbeit ergibt sich aus der Summe
der Einzelbezüge aller in der jeweiligen Netzebene angeschlossenen Endverbraucher und der daraus
versorgten Netzbereiche sowie der an die nächste Netzebene abgegebenen elektrischen Arbeit.
(7) Für die erstmalige Bestimmung der Aufteilungsschlüssel betreffend Abs. 2 und 4, die bei der
Durchführung der Kostenwälzung bei der Berechnung der Netznutzungstarife für das Jahr 1999 zu
verwenden sind, sind die gemessenen Werte für elektrische Leistung und Arbeit des Jahres 1997
heranzuziehen. Beginnend mit dem Jahr 2000 sind die Aufteilungsschlüssel jährlich neu zu bestimmen,
wobei in Folge das Mittel von jenen zwei Jahren heranzuziehen ist, die zwei und drei Jahre vor jenem Jahr
gelegen sind, für welches die Schlüsselung neu festgelegt wird.
(8) Für die erstmalige Bestimmung der Aufteilungsschlüssel betreffend Abs. 1 und 3, die bei der
Durchführung der Kostenwälzung bei der Berechnung der Netznutzungstarife für das Jahr 1999 zu
verwenden sind, ist die elektrische Arbeit (kWh) der Gesamtabgabe und der Gesamterzeugung gemäß § 6
Abs. 2 des Jahres 1997 heranzuziehen. Beginnend mit dem Jahr 2000 sind die Aufteilungsschlüssel analog
zu Abs. 7 jährlich neu zu bestimmen.
4. Teil
Netzebenen und Netzbereiche
Netzebenen
§ 20. (1) Als Netzebenen, von denen bei der Bildung der Systemnutzungstarife auszugehen ist,
werden – mit Ausnahme der Netze, die in dem vom Netz der Tiroler Wasserkraftwerke AG abgedeckten
Gebiet gelegen sind – bestimmt
1. Höchstspannungsebene (380 kV und 220 kV, einschließlich 380/220-kV-Umspannung);
2. Umspannung von Höchst- zu Hochspannung;
3. Hochspannung (110 kV, einschließlich Anlagen mit einer Betriebsspannung zwischen mehr als
35 kV und 110 kV);
4. Umspannung von Hoch- zu Mittelspannung;
5. Mittelspannung (mit einer Betriebsspannung zwischen mehr als 1 kV bis einschließlich 35 kV
sowie Zwischenumspannungen);
6. Umspannung von Mittel- zu Niederspannung;
7. Niederspannung (1 kV und darunter).
(2) Als Netzebenen, von denen bei der Bildung der Systemnutzungstarife in dem vom Netz der
Tiroler Wasserkraftwerke AG abgedeckten Gebiet auszugehen ist, werden, sofern jeweils vorhanden,
bestimmt
1. Höchstspannung (380 kV und 220 kV, einschließlich 380/220-kV-Umspannung);
2. Umspannung von Höchst- zu Hochspannung;
3. Hochspannung (110 kV, einschließlich Anlagen mit einer Betriebsspannung von mehr als 25 kV
und weniger als 110 kV);
4. ab Umspannstation, Betriebsspannung 25 kV;
5. ab Netz, Betriebsspannung 25 kV;
6. ab Umspannstation, Betriebsspannung 10 kV;
7. ab Netz, Betriebsspannung 10 kV;
8. Niederspannung (1 kV und darunter) ab 25-kV-Umspannstation;
9. Niederspannung (1 kV und darunter) ab 10-kV-Umspannstation;
10. Niederspannung (1 kV und darunter) ab Netz.
Netzbereiche
§ 21. (1) Als Netzbereiche sind vorzusehen
1. Für die Netzebene 1 (Höchstspannungsebene)
a) Österreichischer Bereich: das Höchstspannungsnetz, ausgenommen das Höchstspannungsnetz
der Tiroler Wasserkraftwerke AG sowie die Höchstspannungsnetze der Vorarlberger Kraftwerke
AG und der Vorarlberger Illwerke AG sowie das Höchstspannungsnetz der Wiener
Stadtwerke WIENSTROM;
b) Tiroler Bereich: die Höchstspannungsnetze der Tiroler Wasserkraftwerke AG;
c) Vorarlberger Bereich: die Höchstspannungsnetze der Vorarlberger Kraftwerke AG und
Vorarlberger Illwerke AG, ausgenommen bestehende Leitungsrechte der Österreichischen
Elektrizitätswirtschafts AG, soweit sie nicht auf Verträgen gemäß § 70 Abs. 2 ElWOG
basieren, die dem Bereich gemäß lit. a zuzuordnen sind;
2. für die anderen Netzebenen die jeweiligen durch das Übertragungsnetz der in Anlage 3 zu § 2 des
Bundesverfassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 143/1998, angeführten Unternehmen abgedeckten
Gebiete, wobei die WIENSTROM-eigenen Höchstspannungsanlagen der Hochspannungsebene
im Versorgungsgebiet der Wiener Stadtwerke WIENSTROM kostenmäßig zugeordnet werden;
3. die durch die Netze der Grazer Stadtwerke AG, der Innsbrucker Kommunalbetriebe AG, der
Klagenfurter Stadtwerke, der Linzer Elektrizitäts-, Fernwärme und Verkehrsbetriebe Aktiengesellschaft,
der Salzburger Stadtwerke AG sowie der Steiermärkischen Elektrizitäts-Aktiengesellschaft
abgedeckten Gebiete in den Netzebenen 4 und 5 (Tirol: Netzebenen 4, 5, 6 und 7),
sofern dies aus geographischen, wirtschaftlichen oder netztechnischen Gegebenheiten erforderlich
ist;
4. die Versorgungsgebiete von Verteilerunternehmen in der Netzebene 6 und 7 (Tirol: Netzebenen
8, 9 und 10), sofern dies aus geographischen, wirtschaftlichen oder netztechnischen Gegebenheiten
erforderlich ist.
(2) Leitungsanlagen, deren Kostenabgeltung im Rahmen von Verträgen gemäß § 70 Abs. 2 ElWOG
geregelt ist, sind in keinen der Netzbereiche gemäß Abs. 1 aufzunehmen.
(3) Durch die Zuordnung zu einem Netzbereich wird nicht in das Versorgungsgebiet, in Eigentumsrechte,
in Investitionsentscheidungen, in die Betriebsführung, in die Netzplanung oder in die Netzhoheit
anderer Netzbetreiber eingegriffen.
5. Teil
Bestimmung der Tarife und Entgelte
Systemnutzungstarife für Verbraucher und Erzeuger
§ 22. (1) Für die Bemessung des Netznutzungsentgelts und des Netzverlustentgelts ist unter
Beachtung der in den §§ 4, 5 und 23 sowie dem 3. Teil enthaltenen Grundsätze ein Systemnutzungstarif
für Verbraucher zu bestimmen.
(2) Für die Bemessung des Systemdienstleistungsentgelts ist unter Beachtung der in den §§ 6 und 23
sowie dem 3. Teil enthaltenen Grundsätze ein Systemnutzungstarif für Erzeuger zu bestimmen.
(3) Die Bestimmung der gemäß Abs. 1 und 2 festzulegenden Tarifpreise hat für alle Netzebenen
(§ 20) der unter § 21 umschriebenen Netzbereiche zu erfolgen.
Grundsätze der tarifmäßigen Preisbestimmung
§ 23. (1) Zur Preisbestimmung je Verrechnungseinheit sind die Kosten einer Netzebene eines
Netzbereiches heranzuziehen. Die gesamten Kosten einer Netzebene ergeben sich aus den Kosten der
jeweiligen Netzebene zuzüglich jener Kosten der übergeordneten Netzebenen, die auf Grund der Kostenwälzung
dieser Ebene zugerechnet werden.
(2) Den für die Berechnung der Tarife für die Netznutzung zugrundeliegenden Kosten kann eine
eigene Position für die Abdeckung von Projektierungs- und Kostenrisiken hinzugefügt werden. Das
Projektierungsrisiko umfaßt die durchschnittlichen Projektabschreibungen der letzten zehn Jahre sowie
1 vH vom durchschnittlichen Wert der Übertragungs- und Verteileranlagen in Bau. Das Kostenrisiko
beträgt maximal 0,25 vH des Aufwandes.
(3) Kostenminderungen aus sonstigen Erträgen sind, soweit diese das Netz betreffen, den jeweiligen
Netzebenen gutzuschreiben.
(4) Aktivierte Eigenleistungen im Netzbereich sind von den Kosten der jeweiligen Netzebene
abzusetzen.
(5) Bei der Festlegung der Tarife ist weiters darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit durch Rationalisierungs-
und Synergiemaßnahmen die Kosten gesenkt werden können. Zu diesem Zweck sind unternehmensspezifische
Produktivitätsabschläge bei den auf Kostenbasis ermittelten Tarifansätzen vorzunehmen.
(6) Die Höhe dieser Produktivitätsabschläge gemäß Abs. 5 hat sich am Niveau der Kosten an der
wirtschaftlichen Lage des Übertragungs- und Verteilerbereichs des jeweiligen Unternehmens unter
Berücksichtigung der bereits erfolgten Maßnahmen zur Produktivitätssteigerung im Vergleich mit anderen
Unternehmen ähnlicher Struktur und Größe zu orientieren. Bei einem angemessenen Ausgangsniveau ist
ein niedrigerer Produktivitätsabschlag anzuwenden.
Grundsätze bei der Berechnung des Netzbereitstellungsentgelts
§ 24. Der Netzbereitstellungspreis ist tarifmäßig zu bestimmen. Dabei ist nach Netzbereich und
Netzebene zu differenzieren. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann im Einzelfall
dem Netzbetreiber die Vorlage detaillierter spezifischer Ausbaukosten vorschreiben.
Verrechnung der Entgelte
§ 25. (1) Netznutzungsentgelt und Netzverlustentgelt sind, entsprechend den nach den Grundsätzen
der §§ 4 und 5 vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu bestimmenden Systemnutzungstarifen
für Verbraucher, regelmäßig zu verrechnen.
(2) Das Systemdienstleistungsentgelt ist entsprechend den nach den Grundsätzen des § 6 vom
Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu bestimmenden Systemnutzungstarifen für
Erzeuger regelmäßig zu verrechnen.
(3) Das Netzzutrittsentgelt ist dem Netzbenutzer verursachungsgerecht zu verrechnen. Als
Netzzutrittsentgelt können Kosten in Rechnung gestellt werden, die unmittelbar mit dem Anschluß eines
Netzbenutzers verbunden sind.
(4) Entgelte für Meßleistungen sind, soweit diese Meßleistungen direkt zuordenbar sind, den Netzbenutzern
verursachungsgerecht in Rechnung zu stellen.
(5) Entgelte für die Ausgleichsversorgung sind den Netzbenutzern verursachungsgerecht in
Rechnung zu stellen.
(6) Das Netzbereitstellungsentgelt ist Netzbenutzern entsprechend den im § 8 und § 24 bestimmten
Grundsätzen zu verrechnen.
Anknüpfungsmoment bei der Ermittlung der Systemnutzungsentgelte
§ 26. (1) Das Systemnutzungsentgelt für Verbraucher ist auf den Netzbereich sowie die Netzebene zu
beziehen, an der die Abnehmeranlage angeschlossen ist (Punkttarif). Das Systemnutzungsentgelt
bestimmt sich aus folgenden Komponenten
1. Dem sich unter Anwendung des Systemnutzungstarifs (§ 22 Abs. 1) ergebenden Preis für die vom
Abnehmer benutzte Netzebene;
2. dem sich unter Anwendung des im § 19 bestimmten Rechenverfahren (Kostenwälzung) dem
Abnehmer zu berechnenden Preis für die überlagerten Netzebenen;
3. dem Preis für Meßleistungen gemäß § 9.
(2) Das Systemnutzungsentgelt für Erzeuger ist auf jenen Netzbereich sowie die Netzebene zu
beziehen, an der die Erzeugungsanlage angeschlossen ist und berechnet sich aus den Entgelten für
Messung, Systemdienstleistungen und Netzverlusten. Netzverluste dürfen Erzeugern jedoch nur dann in
Rechnung gestellt werden, wenn sich die von ihnen belieferten Kunden außerhalb des Bundesgebietes
befinden. Für die Lieferung von elektrischer Energie an Verteilerunternehmen außerhalb des Bundesgebietes
sowie in deren Versorgungsgebiet befindlichen Kunden, die verbundene Unternehmen
(Schwesterunternehmen) des im Bundesgebiet situierten Erzeugers sind, sind diesen Erzeugern für diese
Lieferungen keine Netzverlustpreise zu verrechnen.
(3) Für im Netzbereich gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 lit. a gelegene Kunden sind die aus der Kostenwälzung
der Netzebene 1 (§ 20 Abs. 1 Z 1) sich ergebenden Entgelte derjenigen Netzbetreiber maßgeblich,
die diesen Netzbereich bilden.
(4) Für im Netzbereich gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 lit. b gelegene Kunden sind die aus der Kostenwälzung
der Ebene 1 der Tiroler Wasserkraftwerke AG sich ergebenden Entgelte maßgeblich.
(5) Für im Netzbereich gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 lit. c gelegene Kunden sind die aus der Kostenwälzung
der Ebene 1 der Vorarlberger Kraftwerke AG gemeinsam mit der Vorarlberger Illwerke AG sich
ergebenden Entgelte maßgeblich.
(6) Für in einem der Netzbereiche gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 gelegene Kunden sind die sich aus der
Kostenwälzung der Ebene 1 ergebenden Entgelte derjenigen Netzbetreiber für jene Mengen an elektrischer
Energie maßgeblich, die sie von Erzeugern in deren Netzbereich beziehen. Sollten dabei
Leitungen des Netzbereiches gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 lit. a benützt werden, so sind die sich aus der
Kostenwälzung der Ebene 1 des Netzbereichs gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 lit. a ergebenden Entgelte maßgeblich.
(7) Ausgleichszahlungen auf Grund von allfällig in den Netzbereichen gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 unterschiedlichen
Tarifen für die Netzebene 1 auf Grund von Lieferungen gemäß den Abs. 3, 4 und 5 sind
zwischen den Netzbetreibern erforderlichenfalls durchzuführen.
Lieferungen außerhalb des Bundesgebietes sowie Lieferung gemäß § 70 Abs. 2 ElWOG
§ 27. (1) Für Lieferungen von inländischen Erzeugern an Kunden, die außerhalb des Bundesgebietes
gelegen sind, ist von den dabei betroffenen Netzbetreibern der Netzverlustpreis den Erzeugern in
Rechnung zu stellen.
(2) Bei Lieferungen von elektrischer Energie von inländischen Erzeugern an Kunden außerhalb des
Bundesgebietes ist grundsätzlich auch von Erzeugern das Netznutzungsentgelt zu entrichten. Es entfällt
jedoch dann das Netznutzungsentgelt für Erzeuger, wenn für das im Ausland in Anspruch genommene
Netzsystem ein im Bundesgebiet übliches Netznutzungsentgelt entrichtet wird.
(3) Für die Inanspruchnahme von Leitungsanlagen im Rahmen von Verträgen gemäß § 70 Abs. 2
ElWOG bestimmt sich das Entgelt für die Netzbenutzung aus der in diesen Verträgen geregelten Kostenabgeltung.
6. Teil
Übergangs- und Inkrafttretensbestimmung
§ 28. (1) Mit Inkrafttreten der tarifmäßig bestimmten Netzbereitstellungsentgelte treten die die
Verrechnung von Baukostenzuschüssen regelnden Bestimmungen in Verordnungen und Bescheiden außer
Kraft.
(2) Über einen Zeitraum von 15 Jahren sind die unter dem Titel Baukostenzuschüsse und Bereitstellungspreise
vereinnahmten Mittel aufzulösen. Die Auflösungen sind den Kosten im Netzbereich als
kostenmindernd anzurechnen. Diese Anrechnung hat erbringungsgerecht zu erfolgen und ist in der
Kostenrechnung nach erfolgter Kostenwälzung den Netzebenen, gegebenenfalls auch den Kundengruppen
zuzuordnen.
Inkrafttretensbestimmung
§ 29. Diese Verordnung tritt mit 19. Februar 1999 in Kraft.
Gemäß § 2 Abs. 5 Z 5 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1996 (BGBlG), BGBl.
Nr. 660, wird kundgemacht
Mit Beendigung des britischen Hoheitsrechts auf Hongkong ist der Vertrag zwischen dem
Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland und der Republik Österreich über die
gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
(BGBl. Nr. 224/1962 idF BGBl. Nr. 90/1978) auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong ab 1. Juli 1997
nicht weiter anwendbar.