51. Bundesgesetz: Gesundheitsförderungsgesetz
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Gegenstand
§ 1. (1) Gegenstand dieses Bundesgesetzes sind Maßnahmen und Initiativen, die zur Erreichung
folgender Zielsetzungen beitragen
1. Erhaltung, Förderung und Verbesserung der Gesundheit der Bevölkerung im ganzheitlichen Sinn
und in allen Phasen des Lebens;
2. Aufklärung und Information über vermeidbare Krankheiten sowie über die die Gesundheit
beeinflussenden seelischen, geistigen und sozialen Faktoren.
(2) Maßnahmen und Initiativen, die in den Aufgabenbereich der gesetzlichen Sozialversicherung
fallen, bzw. auf Grundlage anderer gesetzlicher Bestimmungen durchgeführt werden, sind nicht
Gegenstand dieses Bundesgesetzes.
(3) Soweit in diesem Gesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt
sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise.
Erreichung der Ziele
§ 2. Folgende grundlegende Strategien sind zur Erreichung der in § 1 genannten Zielsetzungen
vorzusehen
1. Strukturaufbau für Gesundheitsförderung und Krankheitsprävention unter Berücksichtigung und
Einbindung bestehender Einrichtungen und Strukturen;
2.Entwicklung und Vergabe von bevölkerungsnahen, kontextbezogenen Programmen und
Angeboten in Gemeinden, Städten, Schulen, Betrieben und im öffentlichen Gesundheitswesen;
3. Entwicklung zielgruppenspezifischer Programme zur Information und Beratung über gesunden
Lebensstil, Krankheitsprävention sowie Umgang mit chronischen Krankheiten und Krisensituationen;
4. wissenschaftliche Programme zur Weiterentwicklung der Gesundheitsförderung und Krankheitsprävention
sowie der Epidemiologie, Evaluation und Qualitätssicherung in diesem Bereich;
5. Unterstützung der Fortbildung von Personen, die in der Gesundheitsförderung und Krankheitsprävention
tätig sind;
6. Abstimmung der Maßnahmen und Initiativen im Sinne dieses Bundesgesetzes mit bestehenden
Aktivitäten im Bereich der Gesundheitsförderung.
Durchführung der Aufgaben
§ 3. (1) Die Durchführung von Maßnahmen und Initiativen im Sinne dieses Bundesgesetzes wird
dem gemeinnützigen Fonds „Gesundes Österreich“, Fonds im Sinne des Bundes-Stiftungs- und
Fondsgesetzes BGBl. Nr. 11/1975 in der jeweils geltenden Fassung, mit Sitz in Wien, übertragen.
(2) Die Tätigkeit des Fonds „Gesundes Österreich“ kann vom Bund unter Verwendung der nach dem
jeweiligen Bundesfinanzgesetz verfügbaren Bundesmittel gemäß § 4 gefördert werden. Diese für das
jeweilige Kalenderjahr gewährten Zuschüsse können durch allfällige Auflösung von Rücklagen von in
den Vorjahren nicht in Anspruch genommenen Mitteln erhöht werden.
(3) Vor der Gewährung von Zuschüssen hat sich der Fonds „Gesundes Österreich“ dem Bund
gegenüber zu verpflichten, zum Zweck der Überwachung der widmungsgemäßen Verwendung der
Zuschüsse, Organen des Bundes oder von diesen beauftragten Personen die Überprüfung der
Durchführung durch Einsicht in die Aufzeichnungen und Belege sowie durch Einschau an Ort und Stelle
zu gestatten und ihnen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Ferner hat sich der Fonds „Gesundes
Österreich“ zu verpflichten, bei nicht widmungsgemäßer Verwendung von Zuschüssen diese dem Bund
zurückzuzahlen.
(4) Die langfristige sowie jährliche Planung zur Umsetzung der Maßnahmen und Initiativen hat unter
Bedachtnahme auf die von anderen Gebietskörperschaften gesetzten Maßnahmen und Initiativen durch
den Fonds „Gesundes Österreich“ zu erfolgen. Der Fonds „Gesundes Österreich“ hat einen jährlichen
Geschäftsbericht zu erstellen und zu veröffentlichen.
Finanzaufkommen
§ 4. Für Zwecke der Gesundheitsförderung, -aufklärung und -information werden ab dem Jahr 1998
jährlich Anteile am Aufkommen an der Umsatzsteuer nach Maßgabe des jeweiligen Finanzausgleichsgesetzes
zur Verfügung gestellt.
Vollziehung
§ 5. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, sofern Abs. 2 nichts anderes bestimmt, der
Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales betraut.
(2) Mit der Vollziehung des § 4 ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
Auf Grund des § 22 Abs. 3, 4, 8 und 9, des § 23 Abs. 1 und des § 351 Abs. 5 der Gewerbeordnung
1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 63/1997, wird verordnet
1. Abschnitt
Arten des Befähigungsnachweises
§ 1. (1) Die Befähigung für das Gewerbe der Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung nichtmilitärischer
Waffen und nichtmilitärischer Munition (einschließlich der Tätigkeit der Büchsenmacher)
gemäß § 178 Abs. 1 Z 1 lit. a GewO 1994, ist nachzuweisen durch
a) das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 10 oder
b) Zeugnisse gemäß § 5 Abs. 1.
(2) Die Befähigung für das Gewerbe gemäß Abs. 1, wenn es in der Form eines Industriebetriebes
ausgeübt wird, kann auch nachgewiesen werden durch Zeugnisse über
a) den erfolgreichen Besuch der Studienrichtung Maschinenbau oder Wirtschaftsingenieurwesen –
Maschinenbau oder Technische Physik oder Physik oder Technische Chemie an einer
inländischen Universität oder eines diesen Studienrichtungen entsprechenden Fachhochschul-
Studienganges oder über den erfolgreichen Besuch einer Höheren technischen Lehranstalt der
Fachrichtung Maschinenbau oder deren Sonderformen oder über den erfolgreichen Besuch der
Höheren Lehranstalt für Wirtschaftsingenieurwesen und
b) die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung (§ 23 GewO 1994).
(3) Die Befähigung für ein auf die Tätigkeit der Büchsenmacher eingeschränktes Waffengewerbe
kann auch nach den Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und
Industrie über die Durchführung der Meisterprüfung für das konzessionierte Gewerbe der Erzeugung,
Bearbeitung und Instandsetzung nichtmilitärischer Waffen und nichtmilitärischer Munition (einschließlich
der Tätigkeit der Büchsenmacher), BGBl. Nr. 578/1981, erbracht werden.
§ 2. Die Befähigung für das Gewerbe des Handels mit nichtmilitärischen Waffen und nichtmilitärischer
Munition gemäß § 178 Abs. 1 Z 1 lit. b GewO 1994 ist nachzuweisen durch
1. das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 10 oder
2. Zeugnisse
a) über eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit im Gewerbe des Handels mit nichtmilitärischen
Waffen und nichtmilitärischer Munition und
b) über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 15.
§ 3. Die Befähigung für das Gewerbe des Vermietens nichtmilitärischer Waffen gemäß § 178 Abs. 1
Z 1 lit. c GewO 1994 ist nachzuweisen durch
1. das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 10 oder
2. Zeugnisse
a) über eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit im Gewerbe des Handels mit nichtmilitärischen
Waffen und nichtmilitärischer Munition oder des Vermietens von nichtmilitärischen
Waffen und
b) über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 15.
§ 4. Die Befähigung für das Gewerbe der Vermittlung des Kaufes und Verkaufes von nichtmilitärischen
Waffen und nichtmilitärischer Munition gemäß § 178 Abs. 1 Z 1 lit. d GewO 1994 ist nachzuweisen
durch
1. das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 10 oder
2. Zeugnisse
a) über eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit im Gewerbe des Handels mit nichtmilitärischen
Waffen und nichtmilitärischer Munition oder der Vermittlung des Kaufes und Verkaufes
von nichtmilitärischen Waffen und nichtmilitärischer Munition und
b) über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 15.
§ 5. (1) Die Befähigung für das Gewerbe der Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung militärischer
Waffen und militärischer Munition gemäß § 178 Abs. 1 Z 2 lit. a GewO 1994 ist nachzuweisen
durch Zeugnisse
1. über den erfolgreichen Besuch der Studienrichtung Maschinenbau oder Wirtschaftsingenieurwesen
– Maschinenbau oder Technische Physik oder Physik oder Technische Chemie an einer
inländischen Universität oder eines diesen Studienrichtungen entsprechenden Fachhochschul-
Studienganges oder über den erfolgreichen Besuch einer Höheren technischen Lehranstalt der
Fachrichtung Maschinenbau-Waffentechnik oder über den erfolgreichen Besuch der Höheren
Lehranstalt für Wirtschaftsingenieurwesen und
2. über eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit im Gewerbe der Erzeugung, Bearbeitung und
Instandsetzung militärischer Waffen und militärischer Munition und
3. über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 15.
(2) Die Befähigung für das Gewerbe gemäß Abs. 1, wenn es in der Form eines Industriebetriebes
ausgeübt wird, kann auch nachgewiesen werden durch Zeugnisse über
a) den erfolgreichen Besuch der Studienrichtung Maschinenbau oder Wirtschaftsingenieurwesen –
Maschinenbau oder Technische Physik oder Physik oder Technische Chemie an einer
inländischen Universität oder eines diesen Studienrichtungen entsprechenden Fachhochschul-
Studienganges oder über den erfolgreichen Besuch einer Höheren technischen Lehranstalt der
Fachrichtung Maschinenbau oder deren Sonderformen oder über den erfolgreichen Besuch der
Höheren Lehranstalt für Wirtschaftsingenieurwesen und
b) die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung (§ 23 GewO 1994).
(3) Die Befähigung für das Gewerbe der Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung militärischer
Waffen und militärischer Munition gemäß § 178 Abs. 1 Z 2 lit. a GewO 1994 eingeschränkt auf die
Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung der im § 1 Abs. 1 Z 1 lit. a, c und d der Verordnung der
Bundesregierung betreffend Kriegsmaterial, BGBl. Nr. 624/1977, angeführten Gegenstände, kann auch
nachgewiesen werden durch Zeugnisse
1. über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 10 und
2. über eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit im Gewerbe der Erzeugung, Bearbeitung
und Instandsetzung militärischer Waffen und militärischer Munition oder im Gewerbe der
Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung nichtmilitärischer Waffen und nichtmilitärischer
Munition.
(4) Die Befähigung für das Gewerbe der Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung militärischer
Waffen und militärischer Munition gemäß § 178 Abs. 1 Z 2 lit. a GewO 1994 eingeschränkt auf die im § 1
Abs. 1 Z 8 der Verordnung der Bundesregierung betreffend Kriegsmaterial, BGBl. Nr. 624/1977,
angeführten Geräte kann auch nachgewiesen werden durch Zeugnisse über
1. den erfolgreichen Besuch der Studienrichtung Elektrotechnik oder Elektronik oder Maschinenbau
an einer inländischen Universität oder eines diesen Studienrichtungen entsprechenden Fachhochschul-
Studienganges oder den erfolgreichen Besuch einer Höheren technischen und gewerblichen
Lehranstalt der Fachrichtung Elektrotechnik oder Elektronik oder Maschinenbau und
2. eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit gemäß § 22 Abs. 2 GewO 1994.
§ 6. (1) Die Befähigung für das Gewerbe des Handels mit militärischen Waffen und militärischer
Munition gemäß § 178 Abs. 1 Z 2 lit. b GewO 1994 ist nachzuweisen durch
1. Zeugnisse
a) über eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit im Gewerbe des Handels mit militärischen
Waffen und militärischer Munition oder des Handels mit nichtmilitärischen Waffen und
nichtmilitärischer Munition und
b) über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 10 oder
2. Zeugnisse
a) über eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit im Gewerbe des Handels mit militärischen
Waffen und militärischer Munition oder des Handels mit nichtmilitärischen Waffen und nichtmilitärischer
Munition und
b) über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 15.
(2) Die Befähigung für das Gewerbe des Handels mit militärischen Waffen und militärischer
Munition gemäß § 178 Abs. 1 Z 2 lit. b GewO 1994 eingeschränkt auf die im § 1 Abs. 1 Z 8 der
Verordnung der Bundesregierung betreffend Kriegsmaterial, BGBl. Nr. 624/1977, angeführten Geräte
kann auch nachgewiesen werden durch Zeugnisse über
1. den erfolgreichen Besuch der Studienrichtung Elektrotechnik oder Elektronik oder Maschinenbau
an einer inländischen Universität oder eines diesen Studienrichtungen entsprechenden Fachhochschul-
Studienganges oder den erfolgreichen Besuch einer Höheren technischen und gewerblichen
Lehranstalt der Fachrichtung Elektrotechnik oder Elektronik oder Maschinenbau und
2. eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit gemäß § 22 Abs. 2 GewO 1994.
§ 7. (1) Die Befähigung für das Gewerbe der Vermittlung des Kaufes und Verkaufes von militärischen
Waffen und militärischer Munition gemäß § 178 Abs. 1 Z 2 lit. c GewO 1994 ist nachzuweisen
durch
1. Zeugnisse
a) über eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit im Gewerbe des Handels mit militärischen
Waffen und militärischer Munition oder der Vermittlung des Kaufes und Verkaufes
militärischer Waffen und militärischer Munition oder des Handels mit nichtmilitärischen
Waffen und nichtmilitärischer Munition oder der Vermittlung des Kaufes und Verkaufes
nichtmilitärischer Waffen und nichtmilitärischer Munition und
b) über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 10 oder
2. Zeugnisse
a) über eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit im Gewerbe des Handels mit militärischen
Waffen und militärischer Munition oder der Vermittlung des Kaufes und Verkaufes militärischer
Waffen und militärischer Munition oder des Handels mit nichtmilitärischen Waffen und
nichtmilitärischer Munition oder der Vermittlung des Kaufes und Verkaufes nichtmilitärischer
Waffen und nichtmilitärischer Munition und
b) über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 15.
(2) Die Befähigung für das Gewerbe der Vermittlung des Kaufes und Verkaufes von militärischen
Waffen und militärischer Munition gemäß § 178 Abs. 1 Z 2 lit. c GewO 1994 eingeschränkt auf die im § 1
Abs. 1 Z 8 der Verordnung der Bundesregierung betreffend Kriegsmaterial, BGBl. Nr. 624/1977,
angeführten Geräte kann auch nachgewiesen werden durch Zeugnisse über
1. den erfolgreichen Besuch der Studienrichtung Elektrotechnik oder Elektronik oder Maschinenbau
an einer inländischen Universität oder eines diesen Studienrichtungen entsprechenden Fachhochschul-
Studienganges oder den erfolgreichen Besuch einer Höheren technischen und gewerblichen
Lehranstalt der Fachrichtung Elektrotechnik oder Elektronik oder Maschinenbau und
2. eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit gemäß § 22 Abs. 2 GewO 1994.
Nachsichtsverbot
§ 8. Der Nachweis der Befähigung für ein Waffengewerbe darf nicht gemäß § 28 Abs. 1 bis 5 GewO
1994 nachgesehen werden.
Nichtberücksichtigung von Zeugnissen bei zehnjähriger Nichtbetätigung in einem Waffengewerbe
§ 9. Zeugnisse über erfolgreich abgelegte Prüfungen entsprechend dieser Verordnung sind nicht
mehr zu berücksichtigen, wenn der Inhaber des Zeugnisses sich seit der Prüfung zehn Jahre lang nicht
mehr in einem Waffengewerbe betätigt hat.
2. Abschnitt
Prüfung für die Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung nichtmilitärischer Waffen und
nichtmilitärischer Munition
Prüfung
§ 10. (1) Die Prüfung besteht aus
1. dem praktischen Prüfungsteil gemäß § 11,
2. dem schriftlichen Prüfungsteil gemäß § 12,
3. dem mündlichen Prüfungsteil gemäß § 13 und
4. dem Prüfungsteil betreffend die Unternehmerprüfung gemäß § 14.
(2) Der schriftliche Prüfungsteil gemäß § 12 hat zu entfallen, wenn der Prüfungswerber durch ein
Zeugnis den erfolgreichen Besuch der Höheren Lehranstalt für Maschinenbau – Waffentechnik oder ihrer
Sonderformen nachweist.
Praktischer Prüfungsteil
§ 11. (1) Der praktische Prüfungsteil umfaßt die Ausführung von Arbeiten gemäß Abs. 2 zum Nachweis
folgender Fertigkeiten
1. Messen,
2. Anreißen,
3. Bohren,
4. Reiben,
5. Drehen,
6. Schleifen,
7. Fräsen,
8. Feilen,
9. Passen,
10. Schweißen,
11. Löten,
12. Meißeln,
13. Dornen,
14. Auskeilen,
15. Gewindeschneiden mit Hand,
16. Gewindebohren mit Hand,
17. Ein- und Ausschäften,
18. Härten und
19. Einschießen.
(2) Entsprechend der Aufgabenstellung durch die Prüfungskommission sind auszuführen
1. Arbeiten, die der Anfertigung eines Prüfungsstückes dienen und
2. gegebenenfalls auch Arbeiten zum Nachweis jener Fertigkeiten gemäß Abs. 1, die bei den unter
Z 1 fallenden Arbeiten nicht nachgewiesen werden können.
(3) Die Ausführung von Arbeiten muß vom Prüfling in 34 Stunden erwartet werden können. Der
praktische Prüfungsteil ist nach 35 Stunden zu beenden.
Schriftlicher Prüfungsteil
§ 12. (1) Der Prüfungsstoff des schriftlichen Prüfungsteiles hat sich auf die für die Ausübung des
Gewerbes der Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung (einschließlich der Tätigkeit der Büchsenmacher)
hinsichtlich nichtmilitärischer Waffen und nichtmilitärischer Munition gemäß § 178 Abs. 1 Z 1
lit. a GewO 1994 erforderlichen Kenntnisse auf folgenden Fachgebieten zu erstrecken
1. Fachrechnen (Flächen-, Inhalts- und Körperberechnungen, Berechnungen aus der Ballistik, wie
zB Geschwindigkeit, Druck und Leistung) und
2. Fachzeichnen (Anfertigung von Entwurfsskizzen).
(2) Im Rahmen des schriftlichen Prüfungsteiles hat der Prüfling zwei Aufgaben aus dem Fachgebiet
Fachrechnen zu lösen. Die Prüfung im Gegenstand Fachzeichnen hat nach Angabe die Anfertigung von
Entwurfsskizzen zu umfassen.
(3) Die Erledigung der schriftlichen Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling in zwei Stunden erwartet
werden können. Die schriftliche Prüfung ist nach drei Stunden zu beenden.
Mündlicher Prüfungsteil
§ 13. (1) Der Prüfungsstoff des mündlichen Prüfungsteiles hat sich auf die für die Ausübung des
Gewerbes der Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung (einschließlich der Tätigkeit der Büchsenmacher)
hinsichtlich nichtmilitärischer Waffen und nichtmilitärischer Munition gemäß § 178 Abs. 1 Z 1
lit. a GewO 1994 erforderlichen Kenntnisse auf folgenden Fachgebieten zu erstrecken
1. Fachkunde
a) Werkstoffkunde (Arten, Eigenschaften, Bezeichnungen,
Verwendung und Verarbeitung der Werkstoffe und der Hilfsstoffe,
Vorkommen und Gewinnung von Eisen und anderen Metallen,
Herstellung von Stahl, von anderen Metallen und Metallegierungen sowie von Kunststoffen,
Gefügebehandlung durch Glühen, Härten und Anlassen,
Werkstoffprüfung,
Einteilen der Stähle nach Qualität und Handelsformen,
Holzarten, die als Schaftholz verwendet werden),
b) Arbeitskunde (Arbeitsvorbereitung, Arbeitsablauf,
Mechanik und Festigkeitslehre,
Werkzeuge und Werkzeugmaschinen,
Maschinenelemente,
Oberflächenbehandlung der Metalle, der Kunststoffe und der Hölzer,
Weich- und Hartlöten,
Lesen von Fachzeichnungen),
c) Waffentechnik (Waffenarten, Waffenteile, Waffenkonstruktion und Fehler an Waffen und
deren Behebung),
d) Munitionskunde (Munitionsarten, Geschoßtypen und deren Aufbau und Geschoßwirkungen),
e) Ballistik (Innenballistik, Außenballistik und Zielballistik) und
f) Optik und
2. fachliche Sondervorschriften
a) Vorschriften des Waffengesetzes,
b) Vorschriften des Beschußgesetzes,
c) sicherheitstechnische Vorschriften, die sich auf die Aufstellung und die Inbetriebnahme von
Maschinen und Geräten beziehen,
d) Sicherheitsvorschriften der Unfallverhütung und des Arbeitsschutzes und
e) ÖNORMEN.
(2) Die Dauer des mündlichen Prüfungsteiles darf 30 Minuten nicht unterschreiten und eine Stunde
nicht überschreiten.
Unternehmerprüfung
§ 14. Auf den Prüfungsteil betreffend die Unternehmerprüfung ist § 3 der Unternehmerprüfungsordnung,
BGBl. Nr. 453/1993 in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.
3. Abschnitt
Prüfung betreffend die übrigen Waffengewerbe
Prüfung
§ 15. Die Prüfung besteht aus
1. dem mündlichen Prüfungsteil gemäß § 16 und
2. dem Prüfungsteil betreffend die Unternehmerprüfung gemäß § 17.
Mündlicher Prüfungsteil
§ 16. (1) Der Prüfungsstoff des mündlichen Prüfungsteiles hat sich auf die für die Ausübung der
Gewerbe gemäß § 178 Abs. 1 Z 1 lit. b bis d und Z 2 lit. b und c GewO 1994 erforderlichen Kenntnisse
auf folgenden Fachgebieten zu erstrecken
1. Grundkenntnisse der Waffenarten und der Waffen- und Schießtechnik,
2. Grundkenntnisse über Schieß- und Sprengstoffe (Spreng-, Zünd- und Schießmittel) und über
pyrotechnische Gegenstände,
3. Kenntnisse über Aufbau und Funktion der Waffen, Ballistik sowie Ziel- und Richtmittel,
4. Beschußwesen, Rechtsvorschriften über die amtliche Erprobung von Handfeuerwaffen und
Patronen,
5. Sicherheitsvorkehrungen einschließlich Sicherheitsvorschriften, Gesundheitsschutz (insbesondere
Gehörschutz), Arbeitshygiene und Unfallverhütung und
6. Waffenrecht, Pyrotechnikrecht, Rechtsvorschriften über die Waffenbücher, über die Lagerung
von Waffen und über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waffen.
(2) Die Dauer des mündlichen Prüfungsteiles darf eine Stunde nicht unterschreiten und eineinhalb
Stunden nicht überschreiten.
Prüfungsteil Unternehmerprüfung
§ 17. Auf den Prüfungsteil betreffend die Unternehmerprüfung ist § 3 der Unternehmerprüfungsordnung,
BGBl. Nr. 453/1993 in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.
4. Abschnitt
Prüfungsverfahren, Übergangs- und Schlußbestimmungen
Prüfungskommission
§ 18. (1) Die Prüfungskommission hat zu bestehen aus
1. zwei Fachleuten, die das Gewerbe, für das die Prüfung abgelegt werden soll, als Gewerbeinhaber
oder als Pächter ausüben oder in diesem Gewerbe als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer
tätig sind und den Befähigungsnachweis erbracht haben, und
2. zwei weiteren Fachleuten.
(2) Eines der Kommissionsmitglieder gemäß Abs. 1 Z 2 muß in einem Beruf tätig sein, für dessen
Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiet der branchenspezifischen Rechtskunde erforderlich
sind, und eines muß die Befähigung zur Abnahme des Prüfungsteiles Unternehmerprüfung besitzen.
(3) Besitzt keines der Mitglieder der Prüfungskommission die Befähigung zur Abnahme des
Prüfungsteiles Unternehmerprüfung, ist ein weiteres Mitglied mit dieser Befähigung zu bestellen. Dieses
Mitglied ist der Prüfung nicht beizuziehen, wenn die Unternehmerprüfung entfällt.
Ansuchen um Zulassung zur Prüfung
§ 19. (1) Ein Ansuchen um Zulassung zur Prüfung ist spätestens sechs Wochen vor dem festgesetzten
Prüfungstermin an den Landeshauptmann zu richten.
(2) Dem Ansuchen um Zulassung zur Prüfung sind anzuschließen
1. Urkunden über den Vor- und Familiennamen,
2. die erforderlichen Belege gemäß § 21 zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für die
Zulassung zur Prüfung,
3. der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr,
4. gegebenenfalls die erforderlichen Belege zum Nachweis der Voraussetzung für das Entfallen des
Prüfungsteiles Ausbilderprüfung (§ 23a Abs. 2 GewO 1994) und des Prüfungsteiles Unternehmerprüfung
und
5. falls die Voraussetzungen für den Entfall des Prüfungsteiles Unternehmerprüfung nicht erfüllt
sind, eine Erklärung des Prüfungswerbers, ob er zum Prüfungsteil Unternehmerprüfung antritt.
Prüfungstermin
§ 20. Der Landeshauptmann hat, wenn in dem betreffenden Land eine hinreichende Zahl von
Prüfungswerbern zu erwarten ist und eine hinreichende Zahl von Prüfern zur Verfügung steht, in jedem
Jahr mindestens einen Termin für die Abhaltung der Prüfungen gemäß § 10 und § 15 festzulegen und zu
veranlassen, daß dieser Termin spätestens drei Monate vor Beginn der jeweiligen Prüfung im Amtsblatt
des Amtes der Landesregierung und im Mitteilungsblatt der für seinen Bereich zuständigen Wirtschaftskammer
verlautbart wird.
Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung
§ 21. (1) Zur Prüfung gemäß § 10 ist zuzulassen, wer die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf
Büchsenmacher, Waffenmechaniker oder Werkzeugmacher erfolgreich bestanden hat und danach durch
mindestens zwei Jahre in einem Waffengewerbe fachlich verwendet worden ist.
(2) Zur Prüfung gemäß § 15 ist zuzulassen, wer
1. a) den erfolgreichen Besuch der Studienrichtung Maschinenbau oder Wirtschaftsingenieurwesen
– Maschinenbau oder Technische Physik oder Physik oder Technische Chemie an einer
inländischen Universität oder eines diesen Studienrichtungen entsprechenden Fachhochschul-
Studienganges oder den erfolgreichen Besuch einer Höheren technischen Lehranstalt der
Fachrichtung Maschinenbau oder deren Sonderformen oder den erfolgreichen Besuch der
Höheren Lehranstalt für Wirtschaftsingenieurwesen und
b) eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit oder
2. a) den erfolgreichen Besuch einer Fachschule für Büchsenmacher und Schäfter oder einer
Fachschule für Büchsenmacher oder die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung im
Lehrberuf Büchsenmacher oder Waffen- und Munitionshändler oder Waffenmechaniker oder
den erfolgreichen Besuch einer facheinschlägigen berufsbildenden höheren oder mittleren
Schule auf dem Gebiet der Waffentechnik und
b) eine mindestens einjährige, nicht im Rahmen eines Lehrverhältnisses zurückgelegte fachliche
Tätigkeit oder
3. eine mindestens fünfjährige, nicht im Rahmen eines Lehrverhältnisses zurückgelegte fachliche
Tätigkeit durch Zeugnisse
nachweist.
Einladung zur Prüfung
§ 22. (1) Wenn der Prüfungswerber zur Prüfung zugelassen worden ist, so ist er vom Landeshauptmann
mindestens drei Wochen vor dem Prüfungstermin zur Prüfung einzuladen.
(2) In der Einladung sind dem Prüfungswerber bekanntzugeben
1. Zeit und Ort der Prüfung,
2. die Gegenstände des schriftlichen und des mündlichen Prüfungsteiles sowie des allenfalls durchzuführenden
Prüfungsteiles Unternehmerprüfung und
3. jene Unterlagen und Hilfsmittel, die er zur Prüfung mitzubringen hat.
Prüfungsgebühr
§ 23. (1) Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag zur Durchführung der Prüfung eine Prüfungsgebühr
zu bezahlen.
(2) Die Höhe der Prüfungsgebühr beträgt 20 Prozent des Gehaltes eines Beamten des Allgemeinen
Verwaltungsdienstes der Verwendungsgruppe A1, Gehaltsstufe 6, gemäß § 28 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes
1956, BGBl. Nr. 54, in der geltenden Fassung. Die Prüfungsgebühr ist auf einen durch 50 teilbaren
Schillingbetrag aufzurunden.
(3) Die Höhe der Prüfungsgebühr beträgt 14 Prozent der im Abs. 2 angeführten Bemessungsgrundlage,
wenn der Prüfungsteil Unternehmerprüfung entfällt. Die Prüfungsgebühr ist auf einen durch 50
teilbaren Schillingbetrag aufzurunden.
(4) Wenn der Prüfungswerber die Prüfungsgebühr selbst zu tragen hat und nachweist, daß die
Entrichtung der Prüfungsgebühr in der sich aus Abs. 2 oder Abs. 3 ergebenden Höhe wegen seiner
Einkommensverhältnisse oder Sorgepflichten eine erhebliche wirtschaftliche Härte darstellt, ist die
Prüfungsgebühr entsprechend den Einkommensverhältnissen und Sorgepflichten des Prüfungswerbers bis
auf zwei Fünftel des sich aus Abs. 2 oder Abs. 3 ergebenden Betrages zu ermäßigen.
Entschädigung – Verwaltungsaufwand
§ 24. Der Landeshauptmann hat 90 Prozent der Prüfungsgebühr zu gleichen Teilen an die Mitglieder
der Prüfungskommission als angemessene Entschädigung zu entrichten. Die verbleibenden zehn Prozent
der Prüfungsgebühr sind zur Abdeckung des durch die Abhaltung der Prüfung entstandenen sonstigen
besonderen Verwaltungsaufwandes zu verwenden.
Prüfungsgebühr – Rückerstattung
§ 25. Die Prüfungsgebühr ist dem Prüfungswerber vom Landeshauptmann zur Gänze zurückzuerstatten,
wenn der Prüfungswerber
1. zur Prüfung nicht zugelassen wird oder
2. spätestens zehn Tage vor dem Prüfungstermin schriftlich seinen Rücktritt vom Prüfungstermin
bekanntgibt, wobei zur Ermittlung der Rechtzeitigkeit das Datum des Poststempels heranzuziehen
ist, oder
3. nachweist, daß er an der termingemäßen Ablegung der Prüfung ohne sein Verschulden verhindert
war.
Prüfungszeugnis
§ 26. Der Landeshauptmann hat dem Geprüften auf Grund des Beschlusses der Prüfungskommission
ein Zeugnis über die bestandene Prüfung entsprechend der Anlage zu dieser Verordnung auszustellen.
Neu hinzukommende Schulen
§ 27. Kommt nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung zu den in dieser Verordnung genannten
Schulen eine neue Schule oder eine neue Fachrichtung hinzu, so sind an den erfolgreichen Besuch dieser
neuen Schule oder Fachrichtung die gleichen Rechtsfolgen geknüpft, soweit die schwerpunktmäßige
Ausbildung an den in dieser Verordnung genannten Schulen mit der schwerpunktmäßigen Ausbildung an
der neuen Schule oder neuen Fachrichtung übereinstimmt.
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 28. (1) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers
für Handel, Gewerbe und Industrie über den Befähigungsnachweis für die konzessionierten
Waffengewerbe (Waffengewerbe-Befähigungsnachweisverordnung), BGBl. Nr. 478/1979, in der Fassung
der Verordnung BGBl. Nr. 115/1992 außer Kraft.
(2) Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Konzessionsprüfung, die gemäß §§ 10 bis 17 der
Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie über den Befähigungsnachweis für
die konzessionierten Waffengewerbe (Waffengewerbe-Befähigungsnachweisverordnung), BGBl. Nr. 478/
1979, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 115/1992 erworben worden sind, sowie jene Zeugnisse,
die im Sinne der Ausführungsbestimmungen vom 21. März 1938 zu § 9 Abs. 2 und § 11 zweiter Satz der
Verordnung zur Durchführung des Waffengesetzes vom 19. März 1938, RGBl. Nr. 31/1938, Teil I von
der Handelskammer ausgestellt wurden, gelten als Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Prüfung
gemäß § 15 dieser Verordnung.
(3) Auf Prüfungen, deren Termine im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits anberaumt
sind, ist weiterhin die im Abs. 2 genannte Verordnung anzuwenden.
(4) Wiederholungsprüfungen nach einer nicht bestandenen Befähigungsprüfung gemäß der Verordnung
BGBl. Nr. 478/1979 dürfen bis zum Ablauf des 31. Dezember 1998 nach der genannten Verordnung
abgelegt werden.
Nach Mitteilungen der Niederländischen Regierung haben folgende weitere Staaten zum angeführten
Zeitpunkt erklärt, Vertragspartei des nachstehenden Übereinkommens der Ersten und der Zweiten Haager
Friedenskonferenz (letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 532/1994) zu sein bzw. diese
weiter anzuwenden
Übereinkommen zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle vom 29. Juli 1899 – I. Übereinkommen
der I. Haager Friedenskonferenz (RGBl. Nr. 173/1913)
Slowenien 1. Oktober 1996
Übereinkommen zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle vom 18. Oktober 1907 –
I. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz (RGBl. Nr. 177/1913)
Australien 23. Dezember 1996
Chile 19. November 1997
Eritrea 5. August 1997
Guyana 26. November 1997
Kolumbien 16. Jänner 1997
Libysch-Arabische
Dschamahirija 4. Juli 1996
Liechtenstein 25. Juli 1994
Nachstehende Staaten haben folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben
Chile
Erklärung
Chile möchte neuerlich seine Verpflichtung zum Grundsatz der friedlichen Streitbeilegung und dem
Verbot der Anwendung von Bedrohungen und Gewalt in dem Sinne unterstreichen, in dem die zwei
Grundsätze gegenwärtig Anwendung finden. Gleichzeitig bestätigt Chile neuerlich seine Zustimmung
zum Grundsatz der freien Wahl der Mittel zur Beilegung von Streitigkeiten auf friedliche Weise.
Liechtenstein
Vorbehalt
Die in Art. 53 Abs. 2 des Übereinkommens enthaltene Bestimmung findet auf Liechtenstein keine
Anwendung.