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51_1998 AT

51. Bundesgesetz: Gesundheitsförderungsgesetz

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 51. Bundesgesetz: Gesundheitsförderungsgesetz – GfG

Der Nationalrat hat beschlossen

Gegenstand

§ 1. (1) Gegenstand dieses Bundesgesetzes sind Maßnahmen und Initiativen, die zur Erreichung

folgender Zielsetzungen beitragen

1. Erhaltung, Förderung und Verbesserung der Gesundheit der Bevölkerung im ganzheitlichen Sinn

und in allen Phasen des Lebens;

2. Aufklärung und Information über vermeidbare Krankheiten sowie über die die Gesundheit

beeinflussenden seelischen, geistigen und sozialen Faktoren.

(2) Maßnahmen und Initiativen, die in den Aufgabenbereich der gesetzlichen Sozialversicherung

fallen, bzw. auf Grundlage anderer gesetzlicher Bestimmungen durchgeführt werden, sind nicht

Gegenstand dieses Bundesgesetzes.

(3) Soweit in diesem Gesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt

sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise.

Erreichung der Ziele

§ 2. Folgende grundlegende Strategien sind zur Erreichung der in § 1 genannten Zielsetzungen

vorzusehen

1. Strukturaufbau für Gesundheitsförderung und Krankheitsprävention unter Berücksichtigung und

Einbindung bestehender Einrichtungen und Strukturen;

2.Entwicklung und Vergabe von bevölkerungsnahen, kontextbezogenen Programmen und

Angeboten in Gemeinden, Städten, Schulen, Betrieben und im öffentlichen Gesundheitswesen;

3. Entwicklung zielgruppenspezifischer Programme zur Information und Beratung über gesunden

Lebensstil, Krankheitsprävention sowie Umgang mit chronischen Krankheiten und Krisensituationen;

4. wissenschaftliche Programme zur Weiterentwicklung der Gesundheitsförderung und Krankheitsprävention

sowie der Epidemiologie, Evaluation und Qualitätssicherung in diesem Bereich;

5. Unterstützung der Fortbildung von Personen, die in der Gesundheitsförderung und Krankheitsprävention

tätig sind;

6. Abstimmung der Maßnahmen und Initiativen im Sinne dieses Bundesgesetzes mit bestehenden

Aktivitäten im Bereich der Gesundheitsförderung.

Durchführung der Aufgaben

§ 3. (1) Die Durchführung von Maßnahmen und Initiativen im Sinne dieses Bundesgesetzes wird

dem gemeinnützigen Fonds „Gesundes Österreich“, Fonds im Sinne des Bundes-Stiftungs- und

Fondsgesetzes BGBl. Nr. 11/1975 in der jeweils geltenden Fassung, mit Sitz in Wien, übertragen.

(2) Die Tätigkeit des Fonds „Gesundes Österreich“ kann vom Bund unter Verwendung der nach dem

jeweiligen Bundesfinanzgesetz verfügbaren Bundesmittel gemäß § 4 gefördert werden. Diese für das

jeweilige Kalenderjahr gewährten Zuschüsse können durch allfällige Auflösung von Rücklagen von in

den Vorjahren nicht in Anspruch genommenen Mitteln erhöht werden.

(3) Vor der Gewährung von Zuschüssen hat sich der Fonds „Gesundes Österreich“ dem Bund

gegenüber zu verpflichten, zum Zweck der Überwachung der widmungsgemäßen Verwendung der

Zuschüsse, Organen des Bundes oder von diesen beauftragten Personen die Überprüfung der

Durchführung durch Einsicht in die Aufzeichnungen und Belege sowie durch Einschau an Ort und Stelle

zu gestatten und ihnen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Ferner hat sich der Fonds „Gesundes

Österreich“ zu verpflichten, bei nicht widmungsgemäßer Verwendung von Zuschüssen diese dem Bund

zurückzuzahlen.

(4) Die langfristige sowie jährliche Planung zur Umsetzung der Maßnahmen und Initiativen hat unter

Bedachtnahme auf die von anderen Gebietskörperschaften gesetzten Maßnahmen und Initiativen durch

den Fonds „Gesundes Österreich“ zu erfolgen. Der Fonds „Gesundes Österreich“ hat einen jährlichen

Geschäftsbericht zu erstellen und zu veröffentlichen.

Finanzaufkommen

§ 4. Für Zwecke der Gesundheitsförderung, -aufklärung und -information werden ab dem Jahr 1998

jährlich Anteile am Aufkommen an der Umsatzsteuer nach Maßgabe des jeweiligen Finanzausgleichsgesetzes

zur Verfügung gestellt.

Vollziehung

§ 5. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, sofern Abs. 2 nichts anderes bestimmt, der

Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales betraut.

(2) Mit der Vollziehung des § 4 ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

BGBlPdf 51. Verordnung: Waffengewerbe-Befähigungsnachweisverordnung

Auf Grund des § 22 Abs. 3, 4, 8 und 9, des § 23 Abs. 1 und des § 351 Abs. 5 der Gewerbeordnung

1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 63/1997, wird verordnet

1. Abschnitt

Arten des Befähigungsnachweises

§ 1. (1) Die Befähigung für das Gewerbe der Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung nichtmilitärischer

Waffen und nichtmilitärischer Munition (einschließlich der Tätigkeit der Büchsenmacher)

gemäß § 178 Abs. 1 Z 1 lit. a GewO 1994, ist nachzuweisen durch

a) das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 10 oder

b) Zeugnisse gemäß § 5 Abs. 1.

(2) Die Befähigung für das Gewerbe gemäß Abs. 1, wenn es in der Form eines Industriebetriebes

ausgeübt wird, kann auch nachgewiesen werden durch Zeugnisse über

a) den erfolgreichen Besuch der Studienrichtung Maschinenbau oder Wirtschaftsingenieurwesen –

Maschinenbau oder Technische Physik oder Physik oder Technische Chemie an einer

inländischen Universität oder eines diesen Studienrichtungen entsprechenden Fachhochschul-

Studienganges oder über den erfolgreichen Besuch einer Höheren technischen Lehranstalt der

Fachrichtung Maschinenbau oder deren Sonderformen oder über den erfolgreichen Besuch der

Höheren Lehranstalt für Wirtschaftsingenieurwesen und

b) die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung (§ 23 GewO 1994).

(3) Die Befähigung für ein auf die Tätigkeit der Büchsenmacher eingeschränktes Waffengewerbe

kann auch nach den Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und

Industrie über die Durchführung der Meisterprüfung für das konzessionierte Gewerbe der Erzeugung,

Bearbeitung und Instandsetzung nichtmilitärischer Waffen und nichtmilitärischer Munition (einschließlich

der Tätigkeit der Büchsenmacher), BGBl. Nr. 578/1981, erbracht werden.

§ 2. Die Befähigung für das Gewerbe des Handels mit nichtmilitärischen Waffen und nichtmilitärischer

Munition gemäß § 178 Abs. 1 Z 1 lit. b GewO 1994 ist nachzuweisen durch

1. das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 10 oder

2. Zeugnisse

a) über eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit im Gewerbe des Handels mit nichtmilitärischen

Waffen und nichtmilitärischer Munition und

b) über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 15.

§ 3. Die Befähigung für das Gewerbe des Vermietens nichtmilitärischer Waffen gemäß § 178 Abs. 1

Z 1 lit. c GewO 1994 ist nachzuweisen durch

1. das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 10 oder

2. Zeugnisse

a) über eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit im Gewerbe des Handels mit nichtmilitärischen

Waffen und nichtmilitärischer Munition oder des Vermietens von nichtmilitärischen

Waffen und

b) über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 15.

§ 4. Die Befähigung für das Gewerbe der Vermittlung des Kaufes und Verkaufes von nichtmilitärischen

Waffen und nichtmilitärischer Munition gemäß § 178 Abs. 1 Z 1 lit. d GewO 1994 ist nachzuweisen

durch

1. das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 10 oder

2. Zeugnisse

a) über eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit im Gewerbe des Handels mit nichtmilitärischen

Waffen und nichtmilitärischer Munition oder der Vermittlung des Kaufes und Verkaufes

von nichtmilitärischen Waffen und nichtmilitärischer Munition und

b) über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 15.

§ 5. (1) Die Befähigung für das Gewerbe der Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung militärischer

Waffen und militärischer Munition gemäß § 178 Abs. 1 Z 2 lit. a GewO 1994 ist nachzuweisen

durch Zeugnisse

1. über den erfolgreichen Besuch der Studienrichtung Maschinenbau oder Wirtschaftsingenieurwesen

– Maschinenbau oder Technische Physik oder Physik oder Technische Chemie an einer

inländischen Universität oder eines diesen Studienrichtungen entsprechenden Fachhochschul-

Studienganges oder über den erfolgreichen Besuch einer Höheren technischen Lehranstalt der

Fachrichtung Maschinenbau-Waffentechnik oder über den erfolgreichen Besuch der Höheren

Lehranstalt für Wirtschaftsingenieurwesen und

2. über eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit im Gewerbe der Erzeugung, Bearbeitung und

Instandsetzung militärischer Waffen und militärischer Munition und

3. über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 15.

(2) Die Befähigung für das Gewerbe gemäß Abs. 1, wenn es in der Form eines Industriebetriebes

ausgeübt wird, kann auch nachgewiesen werden durch Zeugnisse über

a) den erfolgreichen Besuch der Studienrichtung Maschinenbau oder Wirtschaftsingenieurwesen –

Maschinenbau oder Technische Physik oder Physik oder Technische Chemie an einer

inländischen Universität oder eines diesen Studienrichtungen entsprechenden Fachhochschul-

Studienganges oder über den erfolgreichen Besuch einer Höheren technischen Lehranstalt der

Fachrichtung Maschinenbau oder deren Sonderformen oder über den erfolgreichen Besuch der

Höheren Lehranstalt für Wirtschaftsingenieurwesen und

b) die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung (§ 23 GewO 1994).

(3) Die Befähigung für das Gewerbe der Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung militärischer

Waffen und militärischer Munition gemäß § 178 Abs. 1 Z 2 lit. a GewO 1994 eingeschränkt auf die

Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung der im § 1 Abs. 1 Z 1 lit. a, c und d der Verordnung der

Bundesregierung betreffend Kriegsmaterial, BGBl. Nr. 624/1977, angeführten Gegenstände, kann auch

nachgewiesen werden durch Zeugnisse

1. über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 10 und

2. über eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit im Gewerbe der Erzeugung, Bearbeitung

und Instandsetzung militärischer Waffen und militärischer Munition oder im Gewerbe der

Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung nichtmilitärischer Waffen und nichtmilitärischer

Munition.

(4) Die Befähigung für das Gewerbe der Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung militärischer

Waffen und militärischer Munition gemäß § 178 Abs. 1 Z 2 lit. a GewO 1994 eingeschränkt auf die im § 1

Abs. 1 Z 8 der Verordnung der Bundesregierung betreffend Kriegsmaterial, BGBl. Nr. 624/1977,

angeführten Geräte kann auch nachgewiesen werden durch Zeugnisse über

1. den erfolgreichen Besuch der Studienrichtung Elektrotechnik oder Elektronik oder Maschinenbau

an einer inländischen Universität oder eines diesen Studienrichtungen entsprechenden Fachhochschul-

Studienganges oder den erfolgreichen Besuch einer Höheren technischen und gewerblichen

Lehranstalt der Fachrichtung Elektrotechnik oder Elektronik oder Maschinenbau und

2. eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit gemäß § 22 Abs. 2 GewO 1994.

§ 6. (1) Die Befähigung für das Gewerbe des Handels mit militärischen Waffen und militärischer

Munition gemäß § 178 Abs. 1 Z 2 lit. b GewO 1994 ist nachzuweisen durch

1. Zeugnisse

a) über eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit im Gewerbe des Handels mit militärischen

Waffen und militärischer Munition oder des Handels mit nichtmilitärischen Waffen und

nichtmilitärischer Munition und

b) über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 10 oder

2. Zeugnisse

a) über eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit im Gewerbe des Handels mit militärischen

Waffen und militärischer Munition oder des Handels mit nichtmilitärischen Waffen und nichtmilitärischer

Munition und

b) über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 15.

(2) Die Befähigung für das Gewerbe des Handels mit militärischen Waffen und militärischer

Munition gemäß § 178 Abs. 1 Z 2 lit. b GewO 1994 eingeschränkt auf die im § 1 Abs. 1 Z 8 der

Verordnung der Bundesregierung betreffend Kriegsmaterial, BGBl. Nr. 624/1977, angeführten Geräte

kann auch nachgewiesen werden durch Zeugnisse über

1. den erfolgreichen Besuch der Studienrichtung Elektrotechnik oder Elektronik oder Maschinenbau

an einer inländischen Universität oder eines diesen Studienrichtungen entsprechenden Fachhochschul-

Studienganges oder den erfolgreichen Besuch einer Höheren technischen und gewerblichen

Lehranstalt der Fachrichtung Elektrotechnik oder Elektronik oder Maschinenbau und

2. eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit gemäß § 22 Abs. 2 GewO 1994.

§ 7. (1) Die Befähigung für das Gewerbe der Vermittlung des Kaufes und Verkaufes von militärischen

Waffen und militärischer Munition gemäß § 178 Abs. 1 Z 2 lit. c GewO 1994 ist nachzuweisen

durch

1. Zeugnisse

a) über eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit im Gewerbe des Handels mit militärischen

Waffen und militärischer Munition oder der Vermittlung des Kaufes und Verkaufes

militärischer Waffen und militärischer Munition oder des Handels mit nichtmilitärischen

Waffen und nichtmilitärischer Munition oder der Vermittlung des Kaufes und Verkaufes

nichtmilitärischer Waffen und nichtmilitärischer Munition und

b) über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 10 oder

2. Zeugnisse

a) über eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit im Gewerbe des Handels mit militärischen

Waffen und militärischer Munition oder der Vermittlung des Kaufes und Verkaufes militärischer

Waffen und militärischer Munition oder des Handels mit nichtmilitärischen Waffen und

nichtmilitärischer Munition oder der Vermittlung des Kaufes und Verkaufes nichtmilitärischer

Waffen und nichtmilitärischer Munition und

b) über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 15.

(2) Die Befähigung für das Gewerbe der Vermittlung des Kaufes und Verkaufes von militärischen

Waffen und militärischer Munition gemäß § 178 Abs. 1 Z 2 lit. c GewO 1994 eingeschränkt auf die im § 1

Abs. 1 Z 8 der Verordnung der Bundesregierung betreffend Kriegsmaterial, BGBl. Nr. 624/1977,

angeführten Geräte kann auch nachgewiesen werden durch Zeugnisse über

1. den erfolgreichen Besuch der Studienrichtung Elektrotechnik oder Elektronik oder Maschinenbau

an einer inländischen Universität oder eines diesen Studienrichtungen entsprechenden Fachhochschul-

Studienganges oder den erfolgreichen Besuch einer Höheren technischen und gewerblichen

Lehranstalt der Fachrichtung Elektrotechnik oder Elektronik oder Maschinenbau und

2. eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit gemäß § 22 Abs. 2 GewO 1994.

Nachsichtsverbot

§ 8. Der Nachweis der Befähigung für ein Waffengewerbe darf nicht gemäß § 28 Abs. 1 bis 5 GewO

1994 nachgesehen werden.

Nichtberücksichtigung von Zeugnissen bei zehnjähriger Nichtbetätigung in einem Waffengewerbe

§ 9. Zeugnisse über erfolgreich abgelegte Prüfungen entsprechend dieser Verordnung sind nicht

mehr zu berücksichtigen, wenn der Inhaber des Zeugnisses sich seit der Prüfung zehn Jahre lang nicht

mehr in einem Waffengewerbe betätigt hat.

2. Abschnitt

Prüfung für die Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung nichtmilitärischer Waffen und

nichtmilitärischer Munition

Prüfung

§ 10. (1) Die Prüfung besteht aus

1. dem praktischen Prüfungsteil gemäß § 11,

2. dem schriftlichen Prüfungsteil gemäß § 12,

3. dem mündlichen Prüfungsteil gemäß § 13 und

4. dem Prüfungsteil betreffend die Unternehmerprüfung gemäß § 14.

(2) Der schriftliche Prüfungsteil gemäß § 12 hat zu entfallen, wenn der Prüfungswerber durch ein

Zeugnis den erfolgreichen Besuch der Höheren Lehranstalt für Maschinenbau – Waffentechnik oder ihrer

Sonderformen nachweist.

Praktischer Prüfungsteil

§ 11. (1) Der praktische Prüfungsteil umfaßt die Ausführung von Arbeiten gemäß Abs. 2 zum Nachweis

folgender Fertigkeiten

1. Messen,

2. Anreißen,

3. Bohren,

4. Reiben,

5. Drehen,

6. Schleifen,

7. Fräsen,

8. Feilen,

9. Passen,

10. Schweißen,

11. Löten,

12. Meißeln,

13. Dornen,

14. Auskeilen,

15. Gewindeschneiden mit Hand,

16. Gewindebohren mit Hand,

17. Ein- und Ausschäften,

18. Härten und

19. Einschießen.

(2) Entsprechend der Aufgabenstellung durch die Prüfungskommission sind auszuführen

1. Arbeiten, die der Anfertigung eines Prüfungsstückes dienen und

2. gegebenenfalls auch Arbeiten zum Nachweis jener Fertigkeiten gemäß Abs. 1, die bei den unter

Z 1 fallenden Arbeiten nicht nachgewiesen werden können.

(3) Die Ausführung von Arbeiten muß vom Prüfling in 34 Stunden erwartet werden können. Der

praktische Prüfungsteil ist nach 35 Stunden zu beenden.

Schriftlicher Prüfungsteil

§ 12. (1) Der Prüfungsstoff des schriftlichen Prüfungsteiles hat sich auf die für die Ausübung des

Gewerbes der Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung (einschließlich der Tätigkeit der Büchsenmacher)

hinsichtlich nichtmilitärischer Waffen und nichtmilitärischer Munition gemäß § 178 Abs. 1 Z 1

lit. a GewO 1994 erforderlichen Kenntnisse auf folgenden Fachgebieten zu erstrecken

1. Fachrechnen (Flächen-, Inhalts- und Körperberechnungen, Berechnungen aus der Ballistik, wie

zB Geschwindigkeit, Druck und Leistung) und

2. Fachzeichnen (Anfertigung von Entwurfsskizzen).

(2) Im Rahmen des schriftlichen Prüfungsteiles hat der Prüfling zwei Aufgaben aus dem Fachgebiet

Fachrechnen zu lösen. Die Prüfung im Gegenstand Fachzeichnen hat nach Angabe die Anfertigung von

Entwurfsskizzen zu umfassen.

(3) Die Erledigung der schriftlichen Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling in zwei Stunden erwartet

werden können. Die schriftliche Prüfung ist nach drei Stunden zu beenden.

Mündlicher Prüfungsteil

§ 13. (1) Der Prüfungsstoff des mündlichen Prüfungsteiles hat sich auf die für die Ausübung des

Gewerbes der Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung (einschließlich der Tätigkeit der Büchsenmacher)

hinsichtlich nichtmilitärischer Waffen und nichtmilitärischer Munition gemäß § 178 Abs. 1 Z 1

lit. a GewO 1994 erforderlichen Kenntnisse auf folgenden Fachgebieten zu erstrecken

1. Fachkunde

a) Werkstoffkunde (Arten, Eigenschaften, Bezeichnungen,

Verwendung und Verarbeitung der Werkstoffe und der Hilfsstoffe,

Vorkommen und Gewinnung von Eisen und anderen Metallen,

Herstellung von Stahl, von anderen Metallen und Metallegierungen sowie von Kunststoffen,

Gefügebehandlung durch Glühen, Härten und Anlassen,

Werkstoffprüfung,

Einteilen der Stähle nach Qualität und Handelsformen,

Holzarten, die als Schaftholz verwendet werden),

b) Arbeitskunde (Arbeitsvorbereitung, Arbeitsablauf,

Mechanik und Festigkeitslehre,

Werkzeuge und Werkzeugmaschinen,

Maschinenelemente,

Oberflächenbehandlung der Metalle, der Kunststoffe und der Hölzer,

Weich- und Hartlöten,

Lesen von Fachzeichnungen),

c) Waffentechnik (Waffenarten, Waffenteile, Waffenkonstruktion und Fehler an Waffen und

deren Behebung),

d) Munitionskunde (Munitionsarten, Geschoßtypen und deren Aufbau und Geschoßwirkungen),

e) Ballistik (Innenballistik, Außenballistik und Zielballistik) und

f) Optik und

2. fachliche Sondervorschriften

a) Vorschriften des Waffengesetzes,

b) Vorschriften des Beschußgesetzes,

c) sicherheitstechnische Vorschriften, die sich auf die Aufstellung und die Inbetriebnahme von

Maschinen und Geräten beziehen,

d) Sicherheitsvorschriften der Unfallverhütung und des Arbeitsschutzes und

e) ÖNORMEN.

(2) Die Dauer des mündlichen Prüfungsteiles darf 30 Minuten nicht unterschreiten und eine Stunde

nicht überschreiten.

Unternehmerprüfung

§ 14. Auf den Prüfungsteil betreffend die Unternehmerprüfung ist § 3 der Unternehmerprüfungsordnung,

BGBl. Nr. 453/1993 in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.

3. Abschnitt

Prüfung betreffend die übrigen Waffengewerbe

Prüfung

§ 15. Die Prüfung besteht aus

1. dem mündlichen Prüfungsteil gemäß § 16 und

2. dem Prüfungsteil betreffend die Unternehmerprüfung gemäß § 17.

Mündlicher Prüfungsteil

§ 16. (1) Der Prüfungsstoff des mündlichen Prüfungsteiles hat sich auf die für die Ausübung der

Gewerbe gemäß § 178 Abs. 1 Z 1 lit. b bis d und Z 2 lit. b und c GewO 1994 erforderlichen Kenntnisse

auf folgenden Fachgebieten zu erstrecken

1. Grundkenntnisse der Waffenarten und der Waffen- und Schießtechnik,

2. Grundkenntnisse über Schieß- und Sprengstoffe (Spreng-, Zünd- und Schießmittel) und über

pyrotechnische Gegenstände,

3. Kenntnisse über Aufbau und Funktion der Waffen, Ballistik sowie Ziel- und Richtmittel,

4. Beschußwesen, Rechtsvorschriften über die amtliche Erprobung von Handfeuerwaffen und

Patronen,

5. Sicherheitsvorkehrungen einschließlich Sicherheitsvorschriften, Gesundheitsschutz (insbesondere

Gehörschutz), Arbeitshygiene und Unfallverhütung und

6. Waffenrecht, Pyrotechnikrecht, Rechtsvorschriften über die Waffenbücher, über die Lagerung

von Waffen und über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waffen.

(2) Die Dauer des mündlichen Prüfungsteiles darf eine Stunde nicht unterschreiten und eineinhalb

Stunden nicht überschreiten.

Prüfungsteil Unternehmerprüfung

§ 17. Auf den Prüfungsteil betreffend die Unternehmerprüfung ist § 3 der Unternehmerprüfungsordnung,

BGBl. Nr. 453/1993 in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.

4. Abschnitt

Prüfungsverfahren, Übergangs- und Schlußbestimmungen

Prüfungskommission

§ 18. (1) Die Prüfungskommission hat zu bestehen aus

1. zwei Fachleuten, die das Gewerbe, für das die Prüfung abgelegt werden soll, als Gewerbeinhaber

oder als Pächter ausüben oder in diesem Gewerbe als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer

tätig sind und den Befähigungsnachweis erbracht haben, und

2. zwei weiteren Fachleuten.

(2) Eines der Kommissionsmitglieder gemäß Abs. 1 Z 2 muß in einem Beruf tätig sein, für dessen

Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiet der branchenspezifischen Rechtskunde erforderlich

sind, und eines muß die Befähigung zur Abnahme des Prüfungsteiles Unternehmerprüfung besitzen.

(3) Besitzt keines der Mitglieder der Prüfungskommission die Befähigung zur Abnahme des

Prüfungsteiles Unternehmerprüfung, ist ein weiteres Mitglied mit dieser Befähigung zu bestellen. Dieses

Mitglied ist der Prüfung nicht beizuziehen, wenn die Unternehmerprüfung entfällt.

Ansuchen um Zulassung zur Prüfung

§ 19. (1) Ein Ansuchen um Zulassung zur Prüfung ist spätestens sechs Wochen vor dem festgesetzten

Prüfungstermin an den Landeshauptmann zu richten.

(2) Dem Ansuchen um Zulassung zur Prüfung sind anzuschließen

1. Urkunden über den Vor- und Familiennamen,

2. die erforderlichen Belege gemäß § 21 zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für die

Zulassung zur Prüfung,

3. der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr,

4. gegebenenfalls die erforderlichen Belege zum Nachweis der Voraussetzung für das Entfallen des

Prüfungsteiles Ausbilderprüfung (§ 23a Abs. 2 GewO 1994) und des Prüfungsteiles Unternehmerprüfung

und

5. falls die Voraussetzungen für den Entfall des Prüfungsteiles Unternehmerprüfung nicht erfüllt

sind, eine Erklärung des Prüfungswerbers, ob er zum Prüfungsteil Unternehmerprüfung antritt.

Prüfungstermin

§ 20. Der Landeshauptmann hat, wenn in dem betreffenden Land eine hinreichende Zahl von

Prüfungswerbern zu erwarten ist und eine hinreichende Zahl von Prüfern zur Verfügung steht, in jedem

Jahr mindestens einen Termin für die Abhaltung der Prüfungen gemäß § 10 und § 15 festzulegen und zu

veranlassen, daß dieser Termin spätestens drei Monate vor Beginn der jeweiligen Prüfung im Amtsblatt

des Amtes der Landesregierung und im Mitteilungsblatt der für seinen Bereich zuständigen Wirtschaftskammer

verlautbart wird.

Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung

§ 21. (1) Zur Prüfung gemäß § 10 ist zuzulassen, wer die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf

Büchsenmacher, Waffenmechaniker oder Werkzeugmacher erfolgreich bestanden hat und danach durch

mindestens zwei Jahre in einem Waffengewerbe fachlich verwendet worden ist.

(2) Zur Prüfung gemäß § 15 ist zuzulassen, wer

1. a) den erfolgreichen Besuch der Studienrichtung Maschinenbau oder Wirtschaftsingenieurwesen

– Maschinenbau oder Technische Physik oder Physik oder Technische Chemie an einer

inländischen Universität oder eines diesen Studienrichtungen entsprechenden Fachhochschul-

Studienganges oder den erfolgreichen Besuch einer Höheren technischen Lehranstalt der

Fachrichtung Maschinenbau oder deren Sonderformen oder den erfolgreichen Besuch der

Höheren Lehranstalt für Wirtschaftsingenieurwesen und

b) eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit oder

2. a) den erfolgreichen Besuch einer Fachschule für Büchsenmacher und Schäfter oder einer

Fachschule für Büchsenmacher oder die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung im

Lehrberuf Büchsenmacher oder Waffen- und Munitionshändler oder Waffenmechaniker oder

den erfolgreichen Besuch einer facheinschlägigen berufsbildenden höheren oder mittleren

Schule auf dem Gebiet der Waffentechnik und

b) eine mindestens einjährige, nicht im Rahmen eines Lehrverhältnisses zurückgelegte fachliche

Tätigkeit oder

3. eine mindestens fünfjährige, nicht im Rahmen eines Lehrverhältnisses zurückgelegte fachliche

Tätigkeit durch Zeugnisse

nachweist.

Einladung zur Prüfung

§ 22. (1) Wenn der Prüfungswerber zur Prüfung zugelassen worden ist, so ist er vom Landeshauptmann

mindestens drei Wochen vor dem Prüfungstermin zur Prüfung einzuladen.

(2) In der Einladung sind dem Prüfungswerber bekanntzugeben

1. Zeit und Ort der Prüfung,

2. die Gegenstände des schriftlichen und des mündlichen Prüfungsteiles sowie des allenfalls durchzuführenden

Prüfungsteiles Unternehmerprüfung und

3. jene Unterlagen und Hilfsmittel, die er zur Prüfung mitzubringen hat.

Prüfungsgebühr

§ 23. (1) Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag zur Durchführung der Prüfung eine Prüfungsgebühr

zu bezahlen.

(2) Die Höhe der Prüfungsgebühr beträgt 20 Prozent des Gehaltes eines Beamten des Allgemeinen

Verwaltungsdienstes der Verwendungsgruppe A1, Gehaltsstufe 6, gemäß § 28 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes

1956, BGBl. Nr. 54, in der geltenden Fassung. Die Prüfungsgebühr ist auf einen durch 50 teilbaren

Schillingbetrag aufzurunden.

(3) Die Höhe der Prüfungsgebühr beträgt 14 Prozent der im Abs. 2 angeführten Bemessungsgrundlage,

wenn der Prüfungsteil Unternehmerprüfung entfällt. Die Prüfungsgebühr ist auf einen durch 50

teilbaren Schillingbetrag aufzurunden.

(4) Wenn der Prüfungswerber die Prüfungsgebühr selbst zu tragen hat und nachweist, daß die

Entrichtung der Prüfungsgebühr in der sich aus Abs. 2 oder Abs. 3 ergebenden Höhe wegen seiner

Einkommensverhältnisse oder Sorgepflichten eine erhebliche wirtschaftliche Härte darstellt, ist die

Prüfungsgebühr entsprechend den Einkommensverhältnissen und Sorgepflichten des Prüfungswerbers bis

auf zwei Fünftel des sich aus Abs. 2 oder Abs. 3 ergebenden Betrages zu ermäßigen.

Entschädigung – Verwaltungsaufwand

§ 24. Der Landeshauptmann hat 90 Prozent der Prüfungsgebühr zu gleichen Teilen an die Mitglieder

der Prüfungskommission als angemessene Entschädigung zu entrichten. Die verbleibenden zehn Prozent

der Prüfungsgebühr sind zur Abdeckung des durch die Abhaltung der Prüfung entstandenen sonstigen

besonderen Verwaltungsaufwandes zu verwenden.

Prüfungsgebühr – Rückerstattung

§ 25. Die Prüfungsgebühr ist dem Prüfungswerber vom Landeshauptmann zur Gänze zurückzuerstatten,

wenn der Prüfungswerber

1. zur Prüfung nicht zugelassen wird oder

2. spätestens zehn Tage vor dem Prüfungstermin schriftlich seinen Rücktritt vom Prüfungstermin

bekanntgibt, wobei zur Ermittlung der Rechtzeitigkeit das Datum des Poststempels heranzuziehen

ist, oder

3. nachweist, daß er an der termingemäßen Ablegung der Prüfung ohne sein Verschulden verhindert

war.

Prüfungszeugnis

§ 26. Der Landeshauptmann hat dem Geprüften auf Grund des Beschlusses der Prüfungskommission

ein Zeugnis über die bestandene Prüfung entsprechend der Anlage zu dieser Verordnung auszustellen.

Neu hinzukommende Schulen

§ 27. Kommt nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung zu den in dieser Verordnung genannten

Schulen eine neue Schule oder eine neue Fachrichtung hinzu, so sind an den erfolgreichen Besuch dieser

neuen Schule oder Fachrichtung die gleichen Rechtsfolgen geknüpft, soweit die schwerpunktmäßige

Ausbildung an den in dieser Verordnung genannten Schulen mit der schwerpunktmäßigen Ausbildung an

der neuen Schule oder neuen Fachrichtung übereinstimmt.

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 28. (1) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers

für Handel, Gewerbe und Industrie über den Befähigungsnachweis für die konzessionierten

Waffengewerbe (Waffengewerbe-Befähigungsnachweisverordnung), BGBl. Nr. 478/1979, in der Fassung

der Verordnung BGBl. Nr. 115/1992 außer Kraft.

(2) Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Konzessionsprüfung, die gemäß §§ 10 bis 17 der

Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie über den Befähigungsnachweis für

die konzessionierten Waffengewerbe (Waffengewerbe-Befähigungsnachweisverordnung), BGBl. Nr. 478/

1979, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 115/1992 erworben worden sind, sowie jene Zeugnisse,

die im Sinne der Ausführungsbestimmungen vom 21. März 1938 zu § 9 Abs. 2 und § 11 zweiter Satz der

Verordnung zur Durchführung des Waffengesetzes vom 19. März 1938, RGBl. Nr. 31/1938, Teil I von

der Handelskammer ausgestellt wurden, gelten als Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Prüfung

gemäß § 15 dieser Verordnung.

(3) Auf Prüfungen, deren Termine im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits anberaumt

sind, ist weiterhin die im Abs. 2 genannte Verordnung anzuwenden.

(4) Wiederholungsprüfungen nach einer nicht bestandenen Befähigungsprüfung gemäß der Verordnung

BGBl. Nr. 478/1979 dürfen bis zum Ablauf des 31. Dezember 1998 nach der genannten Verordnung

abgelegt werden.

BGBlPdf 51. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens der Ersten und der Zweiten Haager Friedenskonferenz von 1899 und 1907

Nach Mitteilungen der Niederländischen Regierung haben folgende weitere Staaten zum angeführten

Zeitpunkt erklärt, Vertragspartei des nachstehenden Übereinkommens der Ersten und der Zweiten Haager

Friedenskonferenz (letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 532/1994) zu sein bzw. diese

weiter anzuwenden

Übereinkommen zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle vom 29. Juli 1899 – I. Übereinkommen

der I. Haager Friedenskonferenz (RGBl. Nr. 173/1913)

Slowenien 1. Oktober 1996

Übereinkommen zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle vom 18. Oktober 1907 –

I. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz (RGBl. Nr. 177/1913)

Australien 23. Dezember 1996

Chile 19. November 1997

Eritrea 5. August 1997

Guyana 26. November 1997

Kolumbien 16. Jänner 1997

Libysch-Arabische

Dschamahirija 4. Juli 1996

Liechtenstein 25. Juli 1994

Nachstehende Staaten haben folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben

Chile

Erklärung

Chile möchte neuerlich seine Verpflichtung zum Grundsatz der friedlichen Streitbeilegung und dem

Verbot der Anwendung von Bedrohungen und Gewalt in dem Sinne unterstreichen, in dem die zwei

Grundsätze gegenwärtig Anwendung finden. Gleichzeitig bestätigt Chile neuerlich seine Zustimmung

zum Grundsatz der freien Wahl der Mittel zur Beilegung von Streitigkeiten auf friedliche Weise.

Liechtenstein

Vorbehalt

Die in Art. 53 Abs. 2 des Übereinkommens enthaltene Bestimmung findet auf Liechtenstein keine

Anwendung.

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