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51_1997 AT

51. Verordnung: Akkreditierung des TÜV Österreich zur Zertifizierung von Produkten

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 51. Verordnung: Akkreditierung des TÜV Österreich zur Zertifizierung von Produkten

Auf Grund des § 17 Abs. 1 des Akkreditierungsgesetzes, BGBl. Nr. 468/1992, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 430/1996 wird verordnet

§ 1. Der TÜV-Österreich mit Sitz in 1015 Wien, Krugerstraße 16, wird als Stelle, die Produkte

zertifiziert, akkreditiert.

§ 2. Die Zertifizierungsbefugnis umfaßt die Zertifizierung von Produkten, Verfahren und Dienstleistungen

in den Bereichen der

Aufzüge und Aufzugstechnik,

Nachrichtentechnik/Elektromagnetische Verträglichkeit, Medizintechnik,

Elektrotechnik,

Technischen Physik und Werkstoffprüfung,

Maschinen-, Hebe- und Fördertechnik,

Persönliche Schutzausrüstungen,

Umweltschutztechnologie und Technischen Chemie,

gemäß dem in der Anlage spezifizierten Umfang.

§ 3. Die Zertifizierungsbefugnis gilt für jene Bereiche, in denen der Bund für die Gesetzgebung und

Vollziehung zuständig ist, sofern die diese Bereiche regelnden Bundesgesetze keine den Bestimmungen

des Akkreditierungsgesetzes entsprechenden Regelungen über die Akkreditierung solcher Stellen

enthalten.

BGBlPdf 51. Kundmachung: Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zur Harmonisierung der Warenkontrollen an den Grenzen

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre

Beitrittsurkunden zum Internationalen Übereinkommen zur Harmonisierung der Warenkontrollen an den

Grenzen (BGBl. Nr. 467/1987, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 336/1994)

hinterlegt

Staaten: Datum der Hinterlegung der Beitrittsurkunde

Estland 4. März 1996

Litauen 7. Dezember 1995

Polen 6. Dezember 1996

Usbekistan 27. November 1996

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat Kroatien am 20. Mai 1994 erklärt, sich

rückwirkend mit 8. Oktober 1991 weiterhin an das Übereinkommen gebunden zu erachten.

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