51. Verordnung: Akkreditierung des TÜV Österreich zur Zertifizierung von Produkten
Gesetzestext (2 Artikel)
Auf Grund des § 17 Abs. 1 des Akkreditierungsgesetzes, BGBl. Nr. 468/1992, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 430/1996 wird verordnet
§ 1. Der TÜV-Österreich mit Sitz in 1015 Wien, Krugerstraße 16, wird als Stelle, die Produkte
zertifiziert, akkreditiert.
§ 2. Die Zertifizierungsbefugnis umfaßt die Zertifizierung von Produkten, Verfahren und Dienstleistungen
in den Bereichen der
Aufzüge und Aufzugstechnik,
Nachrichtentechnik/Elektromagnetische Verträglichkeit, Medizintechnik,
Elektrotechnik,
Technischen Physik und Werkstoffprüfung,
Maschinen-, Hebe- und Fördertechnik,
Persönliche Schutzausrüstungen,
Umweltschutztechnologie und Technischen Chemie,
gemäß dem in der Anlage spezifizierten Umfang.
§ 3. Die Zertifizierungsbefugnis gilt für jene Bereiche, in denen der Bund für die Gesetzgebung und
Vollziehung zuständig ist, sofern die diese Bereiche regelnden Bundesgesetze keine den Bestimmungen
des Akkreditierungsgesetzes entsprechenden Regelungen über die Akkreditierung solcher Stellen
enthalten.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre
Beitrittsurkunden zum Internationalen Übereinkommen zur Harmonisierung der Warenkontrollen an den
Grenzen (BGBl. Nr. 467/1987, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 336/1994)
hinterlegt
Staaten: Datum der Hinterlegung der Beitrittsurkunde
Estland 4. März 1996
Litauen 7. Dezember 1995
Polen 6. Dezember 1996
Usbekistan 27. November 1996
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat Kroatien am 20. Mai 1994 erklärt, sich
rückwirkend mit 8. Oktober 1991 weiterhin an das Übereinkommen gebunden zu erachten.