51. Verordnung: Kennzeichnung von Kinderlaufhilfen (KinderlaufhilfenV)
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 8 des Produktsicherheitsgesetzes 1994, BGBl. Nr. 63/1995, wird im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten verordnet
Begriffsdefinition
§ 1. Kinderlaufhilfen (Kinderlauflernhilfen, Laufwagerl, Gehfrei-Systeme) im Sinne dieser Verordnung
sind Geräte, die auf Schwenkrollen bewegt werden und in denen Kinder sitzend oder stehend in der
Lage sind, sich mit Hilfe der durch den Rahmen gegebenen Unterstützung selbst fortzubewegen. Keine
Kinderlaufhilfen im Sinne dieser Verordnung sind Geräte zur medizinischen Rehabilitation.
Pflichten des Inverkehrbringers
§ 2. Inverkehrbringer sind verpflichtet, Kinderlaufhilfen mit dem Warnhinweis
„Achtung! Das Kind nie unbeaufsichtigt lassen! Gefahrenstellen (Stiegen, Türschwellen) sichern!“
deutlich sicht- und lesbar und dauerhaft zu kennzeichnen.
§ 3. Auf der Verpackung von Kinderlaufhilfen sind vom Inverkehrbringer folgende Warnhinweise
deutlich lesbar anzubringen
1. „Geeignet für Kinder, die aufrecht sitzen, aber noch nicht laufen können. Maximale Körpergröße
des Kindes 85 cm.“
2. „Achtung! Lassen Sie das Kind nie unbeaufsichtigt in dieser Kinderlaufhilfe.“
3. Sofern als Verpackung oder Umhüllung Kunststoffe oder undurchlässige Materialien verwendet
werden: „Achtung! Umhüllung von Kleinkindern und Kindern fernhalten. Erstickungsgefahr!“
§ 4. Inverkehrbringer müssen Kinderlaufhilfen eine eindeutige und unverwechselbare Gebrauchsanweisung
mit Hinweisen für den sicheren Zusammenbau sowie folgenden Warnhinweisen beigeben
1. „Wichtig! Unbedingt lesen und für späteres Nachschlagen aufbewahren.“
2. „Achtung! Lassen Sie das Kind in dieser Kinderlaufhilfe niemals unbeaufsichtigt.“
3. „Achtung! Sichern Sie Gefahrenstellen, Ihr Kind kann sich schnell bewegen. Sichern Sie unbedingt
Stufen, Türschwellen, Treppen und Herde mit Treppengittern bzw. Herdschutzgittern!“
4. „Vorsicht! Die Kinderlaufhilfe nicht benutzen, wenn Teile gebrochen sind oder fehlen.“
5. „Lassen Sie Ihr Kind nicht zu lange in der Kinderlaufhilfe.“
6. „Diese Kinderlaufhilfe ist zur Verwendung für Kleinkinder bestimmt, die aufrecht sitzen, aber
noch nicht laufen können. Maximale Körpergröße des Kindes 85 cm.“