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51_1994 AT

51. Verordnung: Bestimmung des Trassenverlaufes der Linienverbesserung Haag—St. Valentin im Zuge der Hochleistungsstrecke St. Pölten—Attnang/Puchheim

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 51. Verordnung: Bestimmung des Trassenverlaufes der Linienverbesserung Haag—St. Valentin im Zuge der Hochleistungsstrecke St. Pölten—Attnang/Puchheim

Auf Grund des § 3 Abs. 1 des Hochleistungsstreckengesetzes, BGBl. Nr. 135/1989, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 576/1989 wird verordnet

Der Trassenverlauf der Linienverbesserung Haag—St. Valentin im Zuge der Hochleistungsstrecke St. Pölten—Attnang/Puchheim im Bereich der Gemeinden St. Peter in der Au, Haag und St. Valentin wird wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Trasse beginnt im Bereich der Haltestelle St. Johann-Weistrach in km 147,781 und endet bei km 163,455 (nach der Brücke über den Mühlbach) der ÖBB-Strecke Wien—Salzburg.

Der Geländestreifen gemäß § 3 Abs. 2 leg. cit. für den Verlauf der neu herzustellenden Trasse, der auch das Hochleistungsstrecken-Baugebiet gemäß § 5 Abs. 1 leg. cit. darstellt, ist in den beim Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung sowie bei den Gemeinden St. Peter in der Au, Haag und St. Valentin aufliegenden Planunterlagen (01-9105/V21.1, 01-9105/V22.1, 01-9105/V23.1 und V23.2) durch die stark strichliert-punktierten Linien dargestellt, wobei der Geländestreifen und das Hochleistungsstrecken-Baugebiet mit je 150m links und rechts der Bahnachse begrenzt werden.

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