51_1992
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51. Kundmachung: Geltungsbereich des Internationalen Abkommens über die Anwendung der Ursprungsbezeichnungen und Benennungen für Käse
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 51. Kundmachung: Geltungsbereich des Internationalen Abkommens über die Anwendung der Ursprungsbezeichnungen und Benennungen für Käse
1992_51_0 51. Kundmachung: Geltungsbereich des Internationalen Abkommens über die Anwendung der Ursprungsbezeichnungen und Benennungen für Käse
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Nach Mitteilung der Italienischen Regierung hat Dänemark mit Wirkung vom 11. Februar 1992 das Internationale Abkommen über die Anwendung der Ursprungsbezeichnungen und Benennungen für Käse (BGBl. Nr. 135/1955, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches BGBl. Nr. 130/1974) gekündigt.