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51_1992 AT

51. Kundmachung: Geltungsbereich des Internationalen Abkommens über die Anwendung der Ursprungsbezeichnungen und Benennungen für Käse

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 51. Kundmachung: Geltungsbereich des Internationalen Abkommens über die Anwendung der Ursprungsbezeichnungen und Benennungen für Käse

Nach Mitteilung der Italienischen Regierung hat Dänemark mit Wirkung vom 11. Februar 1992 das Internationale Abkommen über die Anwendung der Ursprungsbezeichnungen und Benennungen für Käse (BGBl. Nr. 135/1955, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches BGBl. Nr. 130/1974) gekündigt.

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