51. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
ABSCHNITT A
Artikel I
Auf Grund des Art. 49 a B-VG wird in der
Anlage 1 das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz,
BGBl. Nr. 172/1950, wiederverlautbart.
Artikel II
Bei der Wiederverlautbarung werden die Änderungen
und Ergänzungen berücksichtigt, die sich
aus folgenden Rechtsvorschriften ergeben
1. Bundesgesetz, mit dem die Verwaltungsverfahrensgesetze
geändert werden, BGBl.
Nr. 275/1964, Art. II;
2. Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz
hinsichtlich der
Verwaltungsabgaben geändert wird, BGBl.
Nr. 45/1968, Art. I;
3. Verfahrenshilfegesetz, BGBl. Nr. 569/1973,
Art. VI;
4. Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz
1950 und das Ar-
beitsverfassungsgesetz geändert werden,
BGBl. Nr. 199/1982, Art. I;
5. Bundesgesetz über die Sachwalterschaft für
behinderte Personen, BGBl. Nr. 136/1983,
Art. VII;
6. Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz,
das Auskunftspflichtgesetz
und das Zustellgesetz geändert
werden, BGBl. Nr. 357/1990, Art I.
Artikel III
(1) Die wiederverlautbarte Fassung der folgenden
Bestimmungen ergibt sich aus den nachstehend
angeführten Gesetzesänderungen
(2) Folgende Bestimmungen entfallen infolge
Aufhebung durch die nachstehend angeführten
Gesetzesänderungen
(3) Die Fassung der übrigen wiederverlautbarten
Bestimmungen entspricht noch der Anlage 2 zur
Kundmachung BGBl. Nr. 172/1950.
Artikel IV
Es werden folgende Richtigstellungen und
Anpassungen vorgenommen
1. Die Schreibweise von Überschriften, Gliederungsbezeichnungen,
Zahlen und Abkürzungen
wird der heutigen Schreibweise angepaßt.
2. Wendungen wie „die Bestimmungen (Vorschriften)
des", „finden Anwendung" sowie
„des (gegenwärtigen) Gesetzes" in § 39
Abs. 2 erster Satz und § 67 werden durch
einfachere Wendungen ersetzt oder entfallen.
3. Das Endungs-e in den Dativformen „Falle",
„Zweifelsfalle", „Inlande", „Verzuge",
„Amtsbereiche", „Grade", „Monate", „Bescheide",
„Teile", „Sitze", „Tage",
„Schlusse", „Standpunkte", „Spruche", „Inhalte",
„Hauptinhalte", „Ergebnisse", „Wiederaufnahmsgrunde",
„Eintritte", „Bauschbetrage"
sowie „Amte" wird weggelassen.
4. In den Genitivformen „Rechtes" (§ 9 und
§ 10 Abs. 2), „Organes" (§ 14 Abs. 2 Z 3),
„Aktenvermerkes" (§ 16 Abs. 2), „Geschäftsstückes"
(§ 18 Abs. 4), „Augenscheines"
(§ 40 Abs. 2) „Monates" (§ 32 Abs. 2),
„Aufsichtsrechtes" (§ 68 Abs. 4) und „Behebungsrechtes"
(§ 68 Abs. 7) wird die Endung
„es" in „s" verkürzt.
5. In § 41 Abs. 2, letzter Satz wird vor dem
Wort „Anberaumung", in § 43 Abs. 2 erster
Satz vor dem Wort „Feststellung", in § 63
Abs. 4 vor dem Wort „Zustellung", in § 67 e
Abs. 3 vor dem Wort „Verkündung", in § 71
Abs. 2 vor dem Wort „Wegfall" und in § 78 a
vor dem Wort „Bundesverwaltungsabgaben"
der bestimmte Artikel gesetzt.
6. Die folgenden Ausdrücke und Wendungen
werden ersetzt
a) „im" in § 2, § 3 Einleitung, § 4, § 42
Abs. 2, § 66 Abs. 4, § 68 Abs. 5 und § 73
Abs. 3 durch „in";
b) „der andere Eheteil" in § 7 Abs. 1 Z 1
durch „ihr Ehegatte";
c) „Haushaltungsangehörige" in § 10 Abs. 4
durch „Haushaltsangehörige";
d) „vor Amt" in § 10 Abs. 5 durch „vor der
Behörde";
e) „zu setzen" § 7 Abs. 1 Z 4 durch „zu
ziehen";
f) „hierfür" in § 11 durch „hiefür";
g) „Gesetz(es)" in § 12 und § 63 Abs. 1
durch „Bundesgesetz(es)";
h) „dermaligen Standes" in § 14 Abs. 2 Z 1
durch „Standes";
i) „die Ereignung" in § 32 Abs. 1 durch
„das Ereignis";
j) „in dem" in § 32 Abs. 2 und § 59 Abs. 2
durch „im";
k) „von dem" in § 45 Abs. 3, § 65 und § 69
Abs. 2 durch „vom";
1) „das ihnen obliegende Amtsgeheimnis" in
§ 48 Z 3 durch „die ihnen obliegende
Amtsverschwiegenheit";
m) „Verheiratungen" in § 49 Abs. 3 durch
„Eheschließungen";
n) „unübersteiglichen" in § 53 Abs. 1 durch
„unüberwindbaren";
o) „einzuhaltenden" in § 61 a durch „einzuhaltende";
p) „richtet" in § 63 Abs. 1 durch „richten";
q) „ein" in § 66 Abs. 3 durch „eine".
7. In § 43 Abs. 1 wird die Stellung des Wortes
„sich" dem heutigen Sprachgebrauch angepaßt.
8. In § 3, § 14 Abs. 2, § 49 Abs. 1, § 68 Abs. 4,
§ 69 Abs. 1 und § 71 Abs. 1 wird die
Bezeichnung der Gliederungseinheiten mit
Kleinbuchstaben durch eine solche mit
arabischen Ziffern ersetzt; die Zitierung
dieser Gliederungseinheiten in § 4 Abs. 1,
§ 49 Abs. 3, § 51, § 68 Abs. 5 und § 69 Abs. 3
wird entsprechend richtiggestellt.
9. In § 4 entfällt nach der Erwähnung des § 3
das Wort „unter".
10. In § 7 Z 2 entfällt nach dem Wort „Sachen",
in § 19 Abs. 3 nach dem Wort „leisten", in
§ 61 a nach dem Wort „getragen" und in
§ 67 c Abs. 2 Z 2 nach dem Wort „hat" der
jeweilige Beistrich.
11. In § 44 Abs. 1 zweiter Satz wird nach dem
Wort „wurde", in § 73 Abs. 1 nach dem Wort
„Aufschub" ein Beistrich gesetzt.
12. In § 48 Z 3 wird vor den Worten „der
Pflicht" das Wort „von" eingefügt.
Artikel V
Artikel II des Bundesgesetzes, mit dem das
Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz hinsichtlich
der Verwaltungsabgaben geändert wird,
BGBl. Nr. 45/1968, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 413/1988, wird durch die Wiederverlautbarung
nicht berührt.
Artikel VI
Das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz
— AVG 1950 wird mit dem Titel „Allgemeines
Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 — AVG" wiederverlautbart.
ABSCHNITT B
Artikel VII
Auf Grund des Art. 49 a B-VG wird in der
Anlage 2 [„Übergangsrecht zum AVG 1950 (AVG-
Übergangsrecht 1991)"] Art. IV Abs. 2 des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 357/1990, wiederverlautbart.
Artikel VIII
Es wird folgende Anpassung vorgenommen: Die
Worte „bisherigen Rechtslage" in Art. IV Abs. 2 des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 357/1990 werden durch
die Worte „bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 357/1990 (1. Jänner 1991) geltenden
Rechtslage" ersetzt.