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51_1991 AT

51. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 51. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes

ABSCHNITT A

Artikel I

Auf Grund des Art. 49 a B-VG wird in der

Anlage 1 das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz,

BGBl. Nr. 172/1950, wiederverlautbart.

Artikel II

Bei der Wiederverlautbarung werden die Änderungen

und Ergänzungen berücksichtigt, die sich

aus folgenden Rechtsvorschriften ergeben

1. Bundesgesetz, mit dem die Verwaltungsverfahrensgesetze

geändert werden, BGBl.

Nr. 275/1964, Art. II;

2. Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz

hinsichtlich der

Verwaltungsabgaben geändert wird, BGBl.

Nr. 45/1968, Art. I;

3. Verfahrenshilfegesetz, BGBl. Nr. 569/1973,

Art. VI;

4. Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz

1950 und das Ar-

beitsverfassungsgesetz geändert werden,

BGBl. Nr. 199/1982, Art. I;

5. Bundesgesetz über die Sachwalterschaft für

behinderte Personen, BGBl. Nr. 136/1983,

Art. VII;

6. Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz,

das Auskunftspflichtgesetz

und das Zustellgesetz geändert

werden, BGBl. Nr. 357/1990, Art I.

Artikel III

(1) Die wiederverlautbarte Fassung der folgenden

Bestimmungen ergibt sich aus den nachstehend

angeführten Gesetzesänderungen

(2) Folgende Bestimmungen entfallen infolge

Aufhebung durch die nachstehend angeführten

Gesetzesänderungen

(3) Die Fassung der übrigen wiederverlautbarten

Bestimmungen entspricht noch der Anlage 2 zur

Kundmachung BGBl. Nr. 172/1950.

Artikel IV

Es werden folgende Richtigstellungen und

Anpassungen vorgenommen

1. Die Schreibweise von Überschriften, Gliederungsbezeichnungen,

Zahlen und Abkürzungen

wird der heutigen Schreibweise angepaßt.

2. Wendungen wie „die Bestimmungen (Vorschriften)

des", „finden Anwendung" sowie

„des (gegenwärtigen) Gesetzes" in § 39

Abs. 2 erster Satz und § 67 werden durch

einfachere Wendungen ersetzt oder entfallen.

3. Das Endungs-e in den Dativformen „Falle",

„Zweifelsfalle", „Inlande", „Verzuge",

„Amtsbereiche", „Grade", „Monate", „Bescheide",

„Teile", „Sitze", „Tage",

„Schlusse", „Standpunkte", „Spruche", „Inhalte",

„Hauptinhalte", „Ergebnisse", „Wiederaufnahmsgrunde",

„Eintritte", „Bauschbetrage"

sowie „Amte" wird weggelassen.

4. In den Genitivformen „Rechtes" (§ 9 und

§ 10 Abs. 2), „Organes" (§ 14 Abs. 2 Z 3),

„Aktenvermerkes" (§ 16 Abs. 2), „Geschäftsstückes"

(§ 18 Abs. 4), „Augenscheines"

(§ 40 Abs. 2) „Monates" (§ 32 Abs. 2),

„Aufsichtsrechtes" (§ 68 Abs. 4) und „Behebungsrechtes"

(§ 68 Abs. 7) wird die Endung

„es" in „s" verkürzt.

5. In § 41 Abs. 2, letzter Satz wird vor dem

Wort „Anberaumung", in § 43 Abs. 2 erster

Satz vor dem Wort „Feststellung", in § 63

Abs. 4 vor dem Wort „Zustellung", in § 67 e

Abs. 3 vor dem Wort „Verkündung", in § 71

Abs. 2 vor dem Wort „Wegfall" und in § 78 a

vor dem Wort „Bundesverwaltungsabgaben"

der bestimmte Artikel gesetzt.

6. Die folgenden Ausdrücke und Wendungen

werden ersetzt

a) „im" in § 2, § 3 Einleitung, § 4, § 42

Abs. 2, § 66 Abs. 4, § 68 Abs. 5 und § 73

Abs. 3 durch „in";

b) „der andere Eheteil" in § 7 Abs. 1 Z 1

durch „ihr Ehegatte";

c) „Haushaltungsangehörige" in § 10 Abs. 4

durch „Haushaltsangehörige";

d) „vor Amt" in § 10 Abs. 5 durch „vor der

Behörde";

e) „zu setzen" § 7 Abs. 1 Z 4 durch „zu

ziehen";

f) „hierfür" in § 11 durch „hiefür";

g) „Gesetz(es)" in § 12 und § 63 Abs. 1

durch „Bundesgesetz(es)";

h) „dermaligen Standes" in § 14 Abs. 2 Z 1

durch „Standes";

i) „die Ereignung" in § 32 Abs. 1 durch

„das Ereignis";

j) „in dem" in § 32 Abs. 2 und § 59 Abs. 2

durch „im";

k) „von dem" in § 45 Abs. 3, § 65 und § 69

Abs. 2 durch „vom";

1) „das ihnen obliegende Amtsgeheimnis" in

§ 48 Z 3 durch „die ihnen obliegende

Amtsverschwiegenheit";

m) „Verheiratungen" in § 49 Abs. 3 durch

„Eheschließungen";

n) „unübersteiglichen" in § 53 Abs. 1 durch

„unüberwindbaren";

o) „einzuhaltenden" in § 61 a durch „einzuhaltende";

p) „richtet" in § 63 Abs. 1 durch „richten";

q) „ein" in § 66 Abs. 3 durch „eine".

7. In § 43 Abs. 1 wird die Stellung des Wortes

„sich" dem heutigen Sprachgebrauch angepaßt.

8. In § 3, § 14 Abs. 2, § 49 Abs. 1, § 68 Abs. 4,

§ 69 Abs. 1 und § 71 Abs. 1 wird die

Bezeichnung der Gliederungseinheiten mit

Kleinbuchstaben durch eine solche mit

arabischen Ziffern ersetzt; die Zitierung

dieser Gliederungseinheiten in § 4 Abs. 1,

§ 49 Abs. 3, § 51, § 68 Abs. 5 und § 69 Abs. 3

wird entsprechend richtiggestellt.

9. In § 4 entfällt nach der Erwähnung des § 3

das Wort „unter".

10. In § 7 Z 2 entfällt nach dem Wort „Sachen",

in § 19 Abs. 3 nach dem Wort „leisten", in

§ 61 a nach dem Wort „getragen" und in

§ 67 c Abs. 2 Z 2 nach dem Wort „hat" der

jeweilige Beistrich.

11. In § 44 Abs. 1 zweiter Satz wird nach dem

Wort „wurde", in § 73 Abs. 1 nach dem Wort

„Aufschub" ein Beistrich gesetzt.

12. In § 48 Z 3 wird vor den Worten „der

Pflicht" das Wort „von" eingefügt.

Artikel V

Artikel II des Bundesgesetzes, mit dem das

Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz hinsichtlich

der Verwaltungsabgaben geändert wird,

BGBl. Nr. 45/1968, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 413/1988, wird durch die Wiederverlautbarung

nicht berührt.

Artikel VI

Das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz

— AVG 1950 wird mit dem Titel „Allgemeines

Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 — AVG" wiederverlautbart.

ABSCHNITT B

Artikel VII

Auf Grund des Art. 49 a B-VG wird in der

Anlage 2 [„Übergangsrecht zum AVG 1950 (AVG-

Übergangsrecht 1991)"] Art. IV Abs. 2 des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 357/1990, wiederverlautbart.

Artikel VIII

Es wird folgende Anpassung vorgenommen: Die

Worte „bisherigen Rechtslage" in Art. IV Abs. 2 des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 357/1990 werden durch

die Worte „bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 357/1990 (1. Jänner 1991) geltenden

Rechtslage" ersetzt.

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