51. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 72 Weizer Straße im Bereich der Gemeinde Strallegg
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 72
Weizer Straße wird im Bereich der Gemeinde
Strallegg wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei
km 59,25 und bindet bei km 59,62 wieder in den
Bestand ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden
Straßentrasse aus den beim Bundesministerium
für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der
Steiermärkischen Landesregierung sowie bei der
Gemeinde Strallegg aufliegenden Planunterlagen
(Plan-Nr. BO-72-11 im Maßstab 1:2880) zu
ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die
Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den
aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.