51. Beschluß Nr. 14/1988 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
(in der 22. Sitzung am 15. Dezember 1988 gefaßt)
ABÄNDERUNGEN DES ANHANGS B DES
ÜBEREINKOMMENS
DER RAT hat,
gestützt auf Artikel 4 Absatz 5 des Übereinkommens
BESCHLOSSEN
1. Artikel 4 lit. h lautet
„h) Altwaren, die dort gesammelt worden sind
und nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet
werden können, vorbehaltlich der
Anmerkung 5 a betreffend gebrauchte Reifen
in der Beilage 1 zu diesem Anhang."
2. In der Beilage 1 zum Anhang B ist folgende
neue Anmerkung 5 a einzufügen
„Anmerkung 5 a zu Artikel 4 lit. h
Bei gebrauchten Reifen gilt der Ausdruck „Altwaren,
die dort gesammelt worden sind und nur zur
Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden
können" nicht allein für gebrauchte Reifen, die nur
zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden
können, sondern auch für solche, die nur zur
Runderneuerung oder zur Benutzung als Abfälle
verwendet werden können."
3. In der Beilage 2 zum Anhang B ist der Wortlaut
der Eintragung ex Kapitel 28 durch denjenigen
im Anhang zu diesem Beschluß zu ersetzen.
4. In der Beilage 2 zum Anhang B ist nach der
Eintragung ex 28.33 eine neue Ursprungsregel für
die Nummer ex 28.40 in der Fassung des Anhangs
zu diesem Beschluß einzufügen.
5. Dieser Beschluß tritt am 1. Jänner 1989 in
Kraft.
6. Der Generalsekretär wird den Text dieses
Beschlusses bei der schwedischen Regierung hinterlegen.
Anhang zu
EFTA/DC 14/88