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51_1989 AT

51. Beschluß Nr. 14/1988 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 51. Beschluß Nr. 14/1988 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation

(Übersetzung)

(in der 22. Sitzung am 15. Dezember 1988 gefaßt)

ABÄNDERUNGEN DES ANHANGS B DES

ÜBEREINKOMMENS

DER RAT hat,

gestützt auf Artikel 4 Absatz 5 des Übereinkommens

BESCHLOSSEN

1. Artikel 4 lit. h lautet

„h) Altwaren, die dort gesammelt worden sind

und nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet

werden können, vorbehaltlich der

Anmerkung 5 a betreffend gebrauchte Reifen

in der Beilage 1 zu diesem Anhang."

2. In der Beilage 1 zum Anhang B ist folgende

neue Anmerkung 5 a einzufügen

„Anmerkung 5 a zu Artikel 4 lit. h

Bei gebrauchten Reifen gilt der Ausdruck „Altwaren,

die dort gesammelt worden sind und nur zur

Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden

können" nicht allein für gebrauchte Reifen, die nur

zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden

können, sondern auch für solche, die nur zur

Runderneuerung oder zur Benutzung als Abfälle

verwendet werden können."

3. In der Beilage 2 zum Anhang B ist der Wortlaut

der Eintragung ex Kapitel 28 durch denjenigen

im Anhang zu diesem Beschluß zu ersetzen.

4. In der Beilage 2 zum Anhang B ist nach der

Eintragung ex 28.33 eine neue Ursprungsregel für

die Nummer ex 28.40 in der Fassung des Anhangs

zu diesem Beschluß einzufügen.

5. Dieser Beschluß tritt am 1. Jänner 1989 in

Kraft.

6. Der Generalsekretär wird den Text dieses

Beschlusses bei der schwedischen Regierung hinterlegen.

Anhang zu

EFTA/DC 14/88

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