51. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 2 Süd Autobahn
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet
1. Die Anschlußstelle Völkermarkt/Ost der A 2
Süd Autobahn wird im Bereich der Gemeinden
Griffen und Völkermarkt wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Anschlußstelle liegt zwischen
km 287,74 und km 288,474 des mit Verordnung
vom 28. August 1980, BGBl. Nr. 406, festgelegten
Abschnittes „St. Andrä—Griffen" der A 2
Süd Autobahn und bindet über Zu- und Abfahrtsstraßen
in die unter Punkt 2 neu verordnete Trasse
der B 70 Packer Straße ein.
2. Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 70
Packer Straße wird im Bereich der Gemeinden
Griffen und Völkermarkt wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei
km 118,835 und endet nach Einbindung der Zu-
und Abfahrtsstraßen der Anschlußstelle Völkermarkt/
Ost der A2 Süd Autobahn bei km 119,553.
Im einzelnen ist der Verlauf der Zu- und
Abfahrtsstraßen der Anschlußstelle Völkermarkt/
Ost sowie der B 70 Packer Straße aus den beim
Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten,
beim Amt der Kärntner Landesregierung
sowie bei den Gemeinden Griffen und Völkermarkt
aufliegenden Planunterlagen im Maßstab 1 : 2880
zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf die
vorangeführten Straßenabschnitte Anwendung. Die
Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den
aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.