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51_1987 AT

51. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von polychlorierten Biphenylen in Transformatoren und Kondensatoren

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 51. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von polychlorierten Biphenylen in Transformatoren und Kondensatoren

(Übersetzung)

(1) Abweichend von Rn. 2606 der Anlage A des

ADR dürfen polychlorierte Biphenyle (PCB) der

Klasse 6.1, Rn. 2601, Ziffer 17 b) (assimiliert),

unter folgenden Bedingungen im Straßenverkehr

befördert werden

1. Verpackungen, Transportgefäße und Beförderungsmittel

1.1 Verpackungen und Transportgefäße

1.1.1 Der Stoff darf in Transformatoren und Kondensatoren,

in denen er als Kühlmittel enthalten

ist, ohne Schutzverpackung verpackt sein,

sofern diese auf Grund ihrer Bauart und

Abmessungen nicht in Verpackungen gemäß

Rn. 2606 verpackt werden können.

1.1.2 Das Kühlmittelsystem muß während der

Beförderung dicht sein. Stoßempfindliche

Teile der Transformatoren und Kondensatoren

sind durch geeignete Maßnahmen besonders

zu schützen. Dabei müssen die Füllstandskontrolleinrichtungen

ablesbar bleiben.

1.2 Beförderungsmittel

Die Transformatoren und Kondensatoren

dürfen in

— gedeckten oder bedeckten Straßenfahrzeugen

oder in

— Großcontainern

befördert werden, sofern sie die Abmessungen

der vorgenannten Beförderungsmittel nicht

überschreiten.

2. Sonstige Vorschriften

2.1 Die Beförderung von polychlorierten Biphenylen

(PCB) in Transformatoren und Kondensatoren

ist im Hinblick auf Rn. 10 599 der

Anlage B des ADR im Bereich der Bundesrepublik

Deutschland erlaubnispflichtig nach

§ 7 der national geltenden Gefahrgutverordnung

Straße, wenn die Masse der mit einer

Beförderungseinheit beförderten PCB mehr

als 400 kg beträgt.

2.2 Auf die Transformatoren und Kondensatoren

dürfen keine anderen Güter gestapelt

werden. Sie sind so zu sichern, daß sie nicht

verrutschen, verkanten, umfallen oder durch

herunterfallende Gegenstände beschädigt

werden können.

2.3 Abweichend von Rn. 10 385 der Anlage B des

ADR ist in den schriftlichen Weisungen bei

jeder Beförderung von Transformatoren und

Kondensatoren ohne Schutzverpackung

zusätzlich anzugeben

a) bei den nach Rn. 10 385 Abs. 1 c) zu

machenden Angaben

„Im Brandfall kann es zur Bildung von

hochgiftigem Dioxin kommen.",

b) bei den nach Anlage B Rn. 10 385

Abs. 1 d) zu machenden Angaben

„Unverzüglich Straße sichern und andere

Straßenbenutzer warnen sowie Unbefugte

fernhalten. Unverzüglich die

zuständige Behörde über den Unfall oder

Zwischenfall verständigen (falls die

Behörde nicht bekannt ist, muß die

Polizei oder Feuerwehr gebeten werden,

diese Behörde zu informieren).

Falls polychlorierte Biphenyle (PCB)

nach einem Unfall in das Erdreich eindringen,

müssen sie restlos mit dem verunreinigten

Boden entfernt werden."

2.4 Die übrigen für Stoffe der Rn. 2601, Ziffer

17 b), geltenden Vorschriften sind entsprechend

anzuwenden.

(2) Im Beförderungspapier hat der Absender

zusätzlich zu vermerken: „Beförderung vereinbart

nach Rn. 2010 des ADR".

(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der

Bundesrepublik Deutschland und der Republik

Österreich bis auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien.

Wien, den 12. Dezember 1986

Für den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft

und Verkehr der Republik Österreich

Berger

Bonn, den 7. August 1986

Die für das ADR zuständige Behörde der Bundesrepublik

Deutschland

Der Bundesminister für Verkehr

Im Auftrag

Bredemeier

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