51. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von polychlorierten Biphenylen in Transformatoren und Kondensatoren
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
(1) Abweichend von Rn. 2606 der Anlage A des
ADR dürfen polychlorierte Biphenyle (PCB) der
Klasse 6.1, Rn. 2601, Ziffer 17 b) (assimiliert),
unter folgenden Bedingungen im Straßenverkehr
befördert werden
1. Verpackungen, Transportgefäße und Beförderungsmittel
1.1 Verpackungen und Transportgefäße
1.1.1 Der Stoff darf in Transformatoren und Kondensatoren,
in denen er als Kühlmittel enthalten
ist, ohne Schutzverpackung verpackt sein,
sofern diese auf Grund ihrer Bauart und
Abmessungen nicht in Verpackungen gemäß
Rn. 2606 verpackt werden können.
1.1.2 Das Kühlmittelsystem muß während der
Beförderung dicht sein. Stoßempfindliche
Teile der Transformatoren und Kondensatoren
sind durch geeignete Maßnahmen besonders
zu schützen. Dabei müssen die Füllstandskontrolleinrichtungen
ablesbar bleiben.
1.2 Beförderungsmittel
Die Transformatoren und Kondensatoren
dürfen in
— gedeckten oder bedeckten Straßenfahrzeugen
oder in
— Großcontainern
befördert werden, sofern sie die Abmessungen
der vorgenannten Beförderungsmittel nicht
überschreiten.
2. Sonstige Vorschriften
2.1 Die Beförderung von polychlorierten Biphenylen
(PCB) in Transformatoren und Kondensatoren
ist im Hinblick auf Rn. 10 599 der
Anlage B des ADR im Bereich der Bundesrepublik
Deutschland erlaubnispflichtig nach
§ 7 der national geltenden Gefahrgutverordnung
Straße, wenn die Masse der mit einer
Beförderungseinheit beförderten PCB mehr
als 400 kg beträgt.
2.2 Auf die Transformatoren und Kondensatoren
dürfen keine anderen Güter gestapelt
werden. Sie sind so zu sichern, daß sie nicht
verrutschen, verkanten, umfallen oder durch
herunterfallende Gegenstände beschädigt
werden können.
2.3 Abweichend von Rn. 10 385 der Anlage B des
ADR ist in den schriftlichen Weisungen bei
jeder Beförderung von Transformatoren und
Kondensatoren ohne Schutzverpackung
zusätzlich anzugeben
a) bei den nach Rn. 10 385 Abs. 1 c) zu
machenden Angaben
„Im Brandfall kann es zur Bildung von
hochgiftigem Dioxin kommen.",
b) bei den nach Anlage B Rn. 10 385
Abs. 1 d) zu machenden Angaben
„Unverzüglich Straße sichern und andere
Straßenbenutzer warnen sowie Unbefugte
fernhalten. Unverzüglich die
zuständige Behörde über den Unfall oder
Zwischenfall verständigen (falls die
Behörde nicht bekannt ist, muß die
Polizei oder Feuerwehr gebeten werden,
diese Behörde zu informieren).
Falls polychlorierte Biphenyle (PCB)
nach einem Unfall in das Erdreich eindringen,
müssen sie restlos mit dem verunreinigten
Boden entfernt werden."
2.4 Die übrigen für Stoffe der Rn. 2601, Ziffer
17 b), geltenden Vorschriften sind entsprechend
anzuwenden.
(2) Im Beförderungspapier hat der Absender
zusätzlich zu vermerken: „Beförderung vereinbart
nach Rn. 2010 des ADR".
(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Österreich bis auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien.
Wien, den 12. Dezember 1986
Für den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft
und Verkehr der Republik Österreich
Berger
Bonn, den 7. August 1986
Die für das ADR zuständige Behörde der Bundesrepublik
Deutschland
Der Bundesminister für Verkehr
Im Auftrag
Bredemeier