51. Sechzehnte Niederschrift (Procès-Verbal) betreffend die Verlängerung der Deklaration über den vorläufigen Beitritt Tunesiens zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
(Übersetzung)
Die Vertragsparteien der
Deklaration vom 12. November
1959 über den vorläufigen Beitritt
Tunesiens zum Allgemeinen Zoll-
und Handelsabkommen (im folgenden
als „die Deklaration"
bzw. als „das Allgemeine Abkommen"
bezeichnet),
IN ANWENDUNG der Ziffer
6 der Deklaration, KOMMEN
ÜBEREIN wie folgt
1. Die Geltungsdauer der
Deklaration wird durch
Änderung des Datums in
Ziffer 6 auf „31. Dezember
1985" verlängert.
2. Diese Niederschrift wird
beim Generaldirektor der
VERTRAGSPARTEIEN
des Allgemeinen Abkommens
hinterlegt. Sie steht
zur Annahme durch Unterzeichnung
oder in anderer
Weise, durch Tunesien und
durch die teilnehmenden
Regierungen offen. Sie tritt
zwischen der Regierung
Tunesiens und einer teilnehmenden
Regierung in Kraft,
sobald sie von der Regierung
Tunesiens und von
dieser Regierung angenommen
worden ist.
3. Der Generaldirektor übermittelt
eine beglaubigte
Abschrift dieser Niederschrift
und eine Mitteilung
über jede Annahmeerklärung
an die Regierung
Tunesiens und an jede Vertragspartei
des Allgemeinen
Abkommens.
GESCHEHEN zu Genf am
achten November neunzehnhundertvierundachtzig,
in einer einzigen
Urschrift in englischer und
französischer Sprache, wobei
beide Texte authentisch sind.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 7. Jänner 1986 beim Generaldirektor des GATT hinterlegt; die Niederschrift ist gemäß
ihrer Ziffer 2 für Österreich am selben Tag in Kraft getreten.