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51_1986 AT

51. Sechzehnte Niederschrift (Procès-Verbal) betreffend die Verlängerung der Deklaration über den vorläufigen Beitritt Tunesiens zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 51. Sechzehnte Niederschrift (Procès-Verbal) betreffend die Verlängerung der Deklaration über den vorläufigen Beitritt Tunesiens zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

(Übersetzung)

Die Vertragsparteien der

Deklaration vom 12. November

1959 über den vorläufigen Beitritt

Tunesiens zum Allgemeinen Zoll-

und Handelsabkommen (im folgenden

als „die Deklaration"

bzw. als „das Allgemeine Abkommen"

bezeichnet),

IN ANWENDUNG der Ziffer

6 der Deklaration, KOMMEN

ÜBEREIN wie folgt

1. Die Geltungsdauer der

Deklaration wird durch

Änderung des Datums in

Ziffer 6 auf „31. Dezember

1985" verlängert.

2. Diese Niederschrift wird

beim Generaldirektor der

VERTRAGSPARTEIEN

des Allgemeinen Abkommens

hinterlegt. Sie steht

zur Annahme durch Unterzeichnung

oder in anderer

Weise, durch Tunesien und

durch die teilnehmenden

Regierungen offen. Sie tritt

zwischen der Regierung

Tunesiens und einer teilnehmenden

Regierung in Kraft,

sobald sie von der Regierung

Tunesiens und von

dieser Regierung angenommen

worden ist.

3. Der Generaldirektor übermittelt

eine beglaubigte

Abschrift dieser Niederschrift

und eine Mitteilung

über jede Annahmeerklärung

an die Regierung

Tunesiens und an jede Vertragspartei

des Allgemeinen

Abkommens.

GESCHEHEN zu Genf am

achten November neunzehnhundertvierundachtzig,

in einer einzigen

Urschrift in englischer und

französischer Sprache, wobei

beide Texte authentisch sind.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 7. Jänner 1986 beim Generaldirektor des GATT hinterlegt; die Niederschrift ist gemäß

ihrer Ziffer 2 für Österreich am selben Tag in Kraft getreten.

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