51. Kundmachung: Wiederverlautbarung der Ausverkaufsverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Artikel I
Auf Grund des Art. 49 a B-VG wird in der
Anlage die Ausverkaufsverordnung, BGBl.
Nr. 508/1933, wiederverlautbart.
Artikel II
Die Ausverkaufsverordnung wurde mit § 1 Z 4
des Wettbewerbs-Überleitungsgesetzes, BGBl.
Nr. 145/1947, als Bundesgesetz neu erlassen.
Artikel III
Bei der Wiederverlautbarung werden die Änderungen
und Ergänzungen berücksichtigt, die sich
aus folgenden Rechtsvorschriften ergeben
1. Gewerbeordnungsnovelle 1935, BGBl.
Nr. 548, Art. 45 Abs. 2;
2. Wettbewerbs-Überleitungsgesetz, BGBl.
Nr. 145/1947, § 3 Z 4;
3. Bundesgesetz vom 10. Dezember 1982, BGBl.
Nr. 642, mit dem die Ausverkaufsverordnung
geändert wird.
Artikel IV
Der gegenstandslose § 8 wird samt Überschrift
als nicht mehr geltend festgestellt. Als neuer § 8
wird unter der Überschrift „Vollziehung" Art. II
Abs. 2 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 642/1982 —
entsprechend richtiggestellt — wiederverlautbart.
Artikel V
(1) Im § 1 Abs. 1 und 2 wird der Ausdruck „Verordnung"
durch „Gesetz" ersetzt.
(2) In den §§ 3 Abs. 2, 4 Abs. 3 und 4 und 5
Abs. 1 und 2 werden jene Zuständigkeiten, die dem
heutigen Stand der Gesetzgebung nicht mehr entsprechen,
richtiggestellt.
Artikel VI
(1) Die überholten terminologischen Wendungen
„die Vorschriften des", „finden Anwendung"
u. dgl. werden durch einfachere Wendungen
ersetzt.
(2) In den §§ 2, 3 Abs. 4, 5 Abs. 1 und 6 Abs. 1
sowie in der Überschrift zu § 7 werden verschiedene
überholte terminologische Wendungen und
sonstige Unstimmigkeiten richtiggestellt.
(3) Gliederungsbezeichnungen und Abkürzungen
werden der heutigen Schreibweise angepaßt.
Artikel VII
Die Ausverkaufsverordnung wird mit dem Titel
„Bundesgesetz über Ausverkäufe und ausverkaufsähnliche
Veranstaltungen (Ausverkaufsgesetz
1985)" wiederverlautbart.