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51_1985 AT

51. Kundmachung: Wiederverlautbarung der Ausverkaufsverordnung

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 51. Kundmachung: Wiederverlautbarung der Ausverkaufsverordnung

Artikel I

Auf Grund des Art. 49 a B-VG wird in der

Anlage die Ausverkaufsverordnung, BGBl.

Nr. 508/1933, wiederverlautbart.

Artikel II

Die Ausverkaufsverordnung wurde mit § 1 Z 4

des Wettbewerbs-Überleitungsgesetzes, BGBl.

Nr. 145/1947, als Bundesgesetz neu erlassen.

Artikel III

Bei der Wiederverlautbarung werden die Änderungen

und Ergänzungen berücksichtigt, die sich

aus folgenden Rechtsvorschriften ergeben

1. Gewerbeordnungsnovelle 1935, BGBl.

Nr. 548, Art. 45 Abs. 2;

2. Wettbewerbs-Überleitungsgesetz, BGBl.

Nr. 145/1947, § 3 Z 4;

3. Bundesgesetz vom 10. Dezember 1982, BGBl.

Nr. 642, mit dem die Ausverkaufsverordnung

geändert wird.

Artikel IV

Der gegenstandslose § 8 wird samt Überschrift

als nicht mehr geltend festgestellt. Als neuer § 8

wird unter der Überschrift „Vollziehung" Art. II

Abs. 2 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 642/1982 —

entsprechend richtiggestellt — wiederverlautbart.

Artikel V

(1) Im § 1 Abs. 1 und 2 wird der Ausdruck „Verordnung"

durch „Gesetz" ersetzt.

(2) In den §§ 3 Abs. 2, 4 Abs. 3 und 4 und 5

Abs. 1 und 2 werden jene Zuständigkeiten, die dem

heutigen Stand der Gesetzgebung nicht mehr entsprechen,

richtiggestellt.

Artikel VI

(1) Die überholten terminologischen Wendungen

„die Vorschriften des", „finden Anwendung"

u. dgl. werden durch einfachere Wendungen

ersetzt.

(2) In den §§ 2, 3 Abs. 4, 5 Abs. 1 und 6 Abs. 1

sowie in der Überschrift zu § 7 werden verschiedene

überholte terminologische Wendungen und

sonstige Unstimmigkeiten richtiggestellt.

(3) Gliederungsbezeichnungen und Abkürzungen

werden der heutigen Schreibweise angepaßt.

Artikel VII

Die Ausverkaufsverordnung wird mit dem Titel

„Bundesgesetz über Ausverkäufe und ausverkaufsähnliche

Veranstaltungen (Ausverkaufsgesetz

1985)" wiederverlautbart.

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