51. Kundmachung: Änderungen der Anhänge des Europäischen Abkommens über Soziale Sicherheit und der Zusatzvereinbarung zur Durchführung des Europäischen Abkommens über Soziale Sicherheit
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarates wurden die Anhänge des Europäischen
Abkommens über Soziale Sicherheit und der Zusatzvereinbarung zur Durchführung des Europäischen
Abkommens über Soziale Sicherheit (BGBl. Nr. 428/1977 in der Fassung der BGBl. Nr. 564/1980 und
281/1983) wie folgt geändert
(Übersetzung)
Anhänge zum Abkommen
ANHANG III
Belgien — Portugal
Allgemeines Abkommen über
Soziale Sicherheit und Protokoll
hiezu vom 14. September
1970.
Frankreich — Portugal
Allgemeines Abkommen über
Soziale Sicherheit vom 29. Juli
1971 in der Fassung der Vereinbarungen
vom 7. Februar
1977 und 1. Oktober 1979.
Allgemeines Protokoll vom
29. Juli 1971 und Zusatzprotokoll
vom 1. Oktober 1979.
Bundesrepublik Deutschland —
Portugal
Abkommen über Soziale Sicherheit
vom 6. November 1964 in
der Fassung des Änderungsabkommens
vom 30. September
1974.
Luxemburg — Portugal
Abkommen über Soziale Sicherheit
und besonderes Protokoll
vom 12. Februar 1965 in der
Fassung der Vereinbarungen
vom 5. Juni 1972 und 20. Mai
1977.
Niederlande — Portugal
Titel III Kapitel 1, 5 und 6 des
Abkommens über Soziale
Sicherheit vom 19. Juli 1979.
Norwegen — Portugal
Abkommen über Soziale Sicherheit
und Protokoll vom 5. Juni
1980.
Portugal — Schweden
Abkommen über Soziale Sicherheit
vom 25. Oktober 1978.
Portugal — Schweiz
Abkommen über Soziale Sicherheit
und Schlußprotokoll vom
11. September 1975.
Portugal — Vereinigtes Königreich
Abkommen über Soziale Sicherheit
und Protokoll über ärztliche
Betreuung vom
15. November 1978.
ANHANG V
Belgien — Portugal
Allgemeines Abkommen über
Soziale Sicherheit und Protokoll
hiezu vom 14. September
1970.
Frankreich — Portugal
Allgemeines Abkommen über
Soziale Sicherheit vom 29. Juli
1971 in der Fassung der Vereinbarungen
vom 7. Februar
1977 und 1. Oktober 1979.
Allgemeines Protokoll vom
29. Juli 1971 und Zusatzprotokoll
vom 1. Oktober 1979.
Bundesrepublik Deutschland —
Portugal
Abkommen über Soziale Sicherheit
vom 6. November 1964 in
der Fassung des Änderungsabkommens
vom 30. September
1974.
Luxemburg — Portugal
Abkommen über Soziale Sicherheit
vom 12. Februar 1965 mit
Ausnahme des Artikels 3
Absatz 2 und besonderes Protokoll
vom 12. Februar 1965 in
der Fassung der Vereinbarungen
vom 5. Juni 1972 und
20. Mai 1977.
Niederlande — Portugal
Titel III Kapitel 1, 5 und 6 des
Abkommens über Soziale
Sicherheit vom 19. Juli 1979.
Norwegen — Portugal
Abkommen über Soziale Sicherheit
und Protokoll vom 5. Juni
1980.
Portugal — Schweden
Abkommen über Soziale Sicherheit
vom 25. Oktober 1978.
Portugal — Schweiz
Abkommen über Soziale Sicherheit
und Schlußprotokoll vom
11. September 1975.
Portugal — Vereinigtes Königreich
Abkommen über Soziale Sicherheit
vom 15. November 1978
und Protokoll über ärztliche
Betreuung vom 15. November
1978 mit Ausnahme des Artikels
2 Absatz 1.
ANHANG VII
Abschnitt VI
Teil A
Anwendung der niederländischen
Rechtsvorschriften über die allgemeine
Altersversicherung.
Die Absätze 5 und 6 sind mit folgendem
Wortlaut wieder aufzunehmen
„(5) Für eine Frau, die verheiratet
war und für deren Ehemann die
niederländischen Rechtsvorschriften
über die Altersversicherung
gegolten haben oder der nach
Absatz 1 so behandelt wird, als
hätte er Versicherungszeiten
zurückgelegt, gelten die
Absätze 3 und 4 entsprechend.
(6) Vor dem 1. Jänner 1957
zurückgelegte Zeiten werden für
die Berechnung der Alterspension
nur berücksichtigt, wenn die in
Betracht kommende Person nach
Vollendung des 59. Lebensjahres
im Gebiet eines oder mehrerer
Vertragsstaaten sechs Jahre
gewohnt hat und noch im Gebiet
eines dieser Vertragsstaaten
wohnt."
Anhänge zur Zusatzvereinbarung
ANHANG 1
Portugal
Minister für soziale Angelegenheiten,
Lissabon;
Minister für Arbeit, Lissabon;
Regionalsekretär für soziale
Angelegenheiten der autonomen
Region von Madeira, Funchal;
Regionalsekretär für soziale
Angelegenheiten der autonomen
Region der Azoren, Angra
do Heroismo.
ANHANG 2
Portugal
1. Krankheit, Mutterschaft
und Familienleistungen
— Regionalzentrum der
Sozialen Sicherheit, dem
der Anspruchsberechtigte
angehört.
2. a) Invalidität, Alter und
Tod
— Staatliche Pensionskasse,
Lissabon.
b) Leistungen bei Invalidität,
Alter und Tod aus
dem besonderen Vorsorgesystem
für Landarbeiter
— Regionalzentrum der
Sozialen Sicherheit
des Ortes des
„Volkshauses", in
dem der Wohnort
der in Betracht kommenden
Person liegt.
3. Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
— Staatliche Versicherungskasse
für Berufskrankheiten,
Lissabon.
4. Leistungen bei Arbeitslosigkeit
a) Feststellung der Voraussetzungen
betreffend die
Arbeitslosigkeit (zB
Anspruch, Erhebung der
Umstände, Ausdehnung
der Anspruchsdauer)
— Arbeitszentrum des
Wohnortes des
Erwerbstätigen.
b) Feststellung der beitragsrechtlichen
Voraussetzungen,
Verfahren, Zahlung
der Leistungen bei
Arbeitslosigkeit usw.
— Regionalzentrum der
Sozialen Sicherheit
des Wohnortes des
Erwerbstätigen.
ANHANG 3
Portugal
1. Krankheit, Mutterschaft
und Familienleistungen
— Regionalzentrum der
Sozialen Sicherheit des
Wohnortes oder Aufenthaltsortes.
2. a) Invalidität, Alter und
Tod
— Staatliches Pensionszentrum,
Lissabon.
b) Leistungen bei Invalidität,
Alter und Tod aus
dem besonderen Vorsorgesystem
für Landarbeiter
— Regionalzentrum der
Sozialen Sicherheit
des Ortes des
„Volkshauses", in
dem der Wohnort
der in Betracht kommenden
Person liegt.
3. Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
— Staatliche Versicherungskasse
für Berufskrankheiten,
Lissabon.
4. Leistungen bei Arbeitslosigkeit
a) Feststellung der Voraussetzungen
betreffend die
Arbeitslosigkeit (zB
Anspruch, Erhebung der
Umstände, Ausdehnung
der Anspruchsdauer)
— Arbeitszentrum des
Wohnortes des
Erwerbstätigen.
b) Feststellung der beitragsrechtlichen
Voraussetzungen,
Verfahren, Zahlung
der Leistungen bei
Arbeitslosigkeit usw.
— Regionalzentrum der
Sozialen Sicherheit
des Wohnortes des
Erwerbstätigen.
ANHANG 5
Belgien — Portugal
Verwaltungsvereinbarung vom
14. September 1970 zur Durchführung
des Allgemeinen
Abkommens über Soziale
Sicherheit in der Fassung der
Verwaltungsvereinbarung vom
23. September 1976.
Frankreich — Portugal
Allgemeine Verwaltungsvereinbarung
vom 11. September 1972.
1. Zusatzverwaltungsvereinbarung
vom 30. März 1973.
2. Zusatzverwaltungsvereinbarung
vom 13. Februar 1976.
3. Zusatzverwaltungsvereinbarung
vom 9. Dezember 1977.
4. Zusatzverwaltungsvereinbarung
vom 21. Februar 1980.
Bundesrepublik Deutschland —
Portugal
Verwaltungsvereinbarung vom
8. Dezember 1966 zum
Abkommen über Soziale
Sicherheit vom 6. November
1964 in der Fassung des Änderungsabkommens
vom 30. September
1974.
Luxemburg — Portugal
Allgemeine Verwaltungsvereinbarung
vom 20. Oktober 1966 in
der Fassung der Vereinbarungen
vom 5. Juni 1972 und
21. Mai 1979.
Verwaltungsvereinbarung vom
21. Mai 1979 zur Durchführung
des Abkommens über
Soziale Sicherheit zwischen
Portugal und Luxemburg hinsichtlich
selbständig Erwerbstätiger.
Niederlande — Portugal
Verwaltungsvereinbarung vom
9. Mai 1980 zur Durchführung
des Titels III Kapitel 1, 5 und 6
des Abkommens über Soziale
Sicherheit vom 19. Juli 1979.
Norwegen — Portugal
Verwaltungsvereinbarung vom
15. Dezember 1980 zur Durchführung
des Abkommens über
Soziale Sicherheit vom 5. Juni
1980.
Portugal — Schweden
Verwaltungsvereinbarung vom
25. Oktober 1978.
Portugal — Schweiz
Verwaltungsvereinbarung vom
24. September 1976 und
Ergänzung zur Verwaltungsvereinbarung
vom 12. Juli 1979
zur Durchführung des Abkommens
über Soziale Sicherheit
vom 11. September 1975.
Portugal — Vereinigtes Königreich
Verwaltungsvereinbarung zur
Durchführung des Abkommens
über Soziale Sicherheit und
Anhang zur Verwaltungsvereinbarung
vom 31. Dezember
1981.
ANHANG 7
Portugal
1. Bei Anwendung des Artikels
7 Absatz 1
— Minister für soziale Angelegenheiten,
Lissabon.
2. Bei Anwendung des Artikels
12 Absatz 1
— Regionalzentrum der Sozialen
Sicherheit, dem der entsendete
Arbeitnehmer angehört.
3. Bei Anwendung des Artikels
14 Absätze 2 und 3
— Zentralkasse der Sozialen
Sicherheit für Wanderarbeitnehmer,
Lissabon.
4. Bei Anwendung des Artikels
34
— Die Verwaltungsbehörde des
Wohnortes der Familienangehörigen.
5. Bei Anwendung des Artikels
57 Absatz 1
— Staatliche Versicherungskasse
für Berufskrankheiten, Lissabon.
6. Bei Anwendung des Artikels
63 Absatz 1
— Die Verwaltungsbehörde des
Wohnortes der Familienangehörigen.
7. Bei Anwendung des Artikels
72 Absatz 2
— Regionalzentrum der Sozialen
Sicherheit, dem der
Arbeitslose zuletzt angehört
hat.
8. Bei Anwendung des Artikels
73 Absatz 2
— Regionalzentrum der Sozialen
Sicherheit des Wohnortes
des Arbeitslosen.
9. Bei Anwendung des Artikels
76
— Regionalzentrum der Sozialen
Sicherheit, dem der
Arbeitslose zuletzt angehört
hat.
10. Bei Anwendung des Artikels
77
— Die Verwaltungsbehörde des
Wohnortes der Familienangehörigen.
11. Bei Anwendung des Artikels
78 Absatz 2
— Regionalzentrum der Sozialen
Sicherheit, dem der
Erwerbstätige zuletzt angehört
hat.
12. Bei Anwendung des Artikels
83 Absatz 1
— Regionalzentrum der Sozialen
Sicherheit, von dem der
Arbeitslose die Leistungen
erhält.
13. Bei Anwendung des Artikels
84
— Regionalzentrum der Sozialen
Sicherheit, in dessen
Zuständigkeitsbereich der
Anspruchsberechtigte wohnt.
14. Bei Anwendung des Artikels
87 Absatz 2
— Staatliche Versicherungskasse
für Berufskrankheiten, Lissabon.
Die Kundmachung im BGBl. Nr. 428/1977 wird dahingehend ergänzt, daß das Abkommen und die
Zusatzvereinbarung für die Niederlande am 9. Mai 1977 in Kraft getreten sind.