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51_1984 AT

51. Kundmachung: Änderungen der Anhänge des Europäischen Abkommens über Soziale Sicherheit und der Zusatzvereinbarung zur Durchführung des Europäischen Abkommens über Soziale Sicherheit

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 51. Kundmachung: Änderungen der Anhänge des Europäischen Abkommens über Soziale Sicherheit und der Zusatzvereinbarung zur Durchführung des Europäischen Abkommens über Soziale Sicherheit

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarates wurden die Anhänge des Europäischen

Abkommens über Soziale Sicherheit und der Zusatzvereinbarung zur Durchführung des Europäischen

Abkommens über Soziale Sicherheit (BGBl. Nr. 428/1977 in der Fassung der BGBl. Nr. 564/1980 und

281/1983) wie folgt geändert

(Übersetzung)

Anhänge zum Abkommen

ANHANG III

Belgien — Portugal

Allgemeines Abkommen über

Soziale Sicherheit und Protokoll

hiezu vom 14. September

1970.

Frankreich — Portugal

Allgemeines Abkommen über

Soziale Sicherheit vom 29. Juli

1971 in der Fassung der Vereinbarungen

vom 7. Februar

1977 und 1. Oktober 1979.

Allgemeines Protokoll vom

29. Juli 1971 und Zusatzprotokoll

vom 1. Oktober 1979.

Bundesrepublik Deutschland —

Portugal

Abkommen über Soziale Sicherheit

vom 6. November 1964 in

der Fassung des Änderungsabkommens

vom 30. September

1974.

Luxemburg — Portugal

Abkommen über Soziale Sicherheit

und besonderes Protokoll

vom 12. Februar 1965 in der

Fassung der Vereinbarungen

vom 5. Juni 1972 und 20. Mai

1977.

Niederlande — Portugal

Titel III Kapitel 1, 5 und 6 des

Abkommens über Soziale

Sicherheit vom 19. Juli 1979.

Norwegen — Portugal

Abkommen über Soziale Sicherheit

und Protokoll vom 5. Juni

1980.

Portugal — Schweden

Abkommen über Soziale Sicherheit

vom 25. Oktober 1978.

Portugal — Schweiz

Abkommen über Soziale Sicherheit

und Schlußprotokoll vom

11. September 1975.

Portugal — Vereinigtes Königreich

Abkommen über Soziale Sicherheit

und Protokoll über ärztliche

Betreuung vom

15. November 1978.

ANHANG V

Belgien — Portugal

Allgemeines Abkommen über

Soziale Sicherheit und Protokoll

hiezu vom 14. September

1970.

Frankreich — Portugal

Allgemeines Abkommen über

Soziale Sicherheit vom 29. Juli

1971 in der Fassung der Vereinbarungen

vom 7. Februar

1977 und 1. Oktober 1979.

Allgemeines Protokoll vom

29. Juli 1971 und Zusatzprotokoll

vom 1. Oktober 1979.

Bundesrepublik Deutschland —

Portugal

Abkommen über Soziale Sicherheit

vom 6. November 1964 in

der Fassung des Änderungsabkommens

vom 30. September

1974.

Luxemburg — Portugal

Abkommen über Soziale Sicherheit

vom 12. Februar 1965 mit

Ausnahme des Artikels 3

Absatz 2 und besonderes Protokoll

vom 12. Februar 1965 in

der Fassung der Vereinbarungen

vom 5. Juni 1972 und

20. Mai 1977.

Niederlande — Portugal

Titel III Kapitel 1, 5 und 6 des

Abkommens über Soziale

Sicherheit vom 19. Juli 1979.

Norwegen — Portugal

Abkommen über Soziale Sicherheit

und Protokoll vom 5. Juni

1980.

Portugal — Schweden

Abkommen über Soziale Sicherheit

vom 25. Oktober 1978.

Portugal — Schweiz

Abkommen über Soziale Sicherheit

und Schlußprotokoll vom

11. September 1975.

Portugal — Vereinigtes Königreich

Abkommen über Soziale Sicherheit

vom 15. November 1978

und Protokoll über ärztliche

Betreuung vom 15. November

1978 mit Ausnahme des Artikels

2 Absatz 1.

ANHANG VII

Abschnitt VI

Teil A

Anwendung der niederländischen

Rechtsvorschriften über die allgemeine

Altersversicherung.

Die Absätze 5 und 6 sind mit folgendem

Wortlaut wieder aufzunehmen

„(5) Für eine Frau, die verheiratet

war und für deren Ehemann die

niederländischen Rechtsvorschriften

über die Altersversicherung

gegolten haben oder der nach

Absatz 1 so behandelt wird, als

hätte er Versicherungszeiten

zurückgelegt, gelten die

Absätze 3 und 4 entsprechend.

(6) Vor dem 1. Jänner 1957

zurückgelegte Zeiten werden für

die Berechnung der Alterspension

nur berücksichtigt, wenn die in

Betracht kommende Person nach

Vollendung des 59. Lebensjahres

im Gebiet eines oder mehrerer

Vertragsstaaten sechs Jahre

gewohnt hat und noch im Gebiet

eines dieser Vertragsstaaten

wohnt."

Anhänge zur Zusatzvereinbarung

ANHANG 1

Portugal

Minister für soziale Angelegenheiten,

Lissabon;

Minister für Arbeit, Lissabon;

Regionalsekretär für soziale

Angelegenheiten der autonomen

Region von Madeira, Funchal;

Regionalsekretär für soziale

Angelegenheiten der autonomen

Region der Azoren, Angra

do Heroismo.

ANHANG 2

Portugal

1. Krankheit, Mutterschaft

und Familienleistungen

— Regionalzentrum der

Sozialen Sicherheit, dem

der Anspruchsberechtigte

angehört.

2. a) Invalidität, Alter und

Tod

— Staatliche Pensionskasse,

Lissabon.

b) Leistungen bei Invalidität,

Alter und Tod aus

dem besonderen Vorsorgesystem

für Landarbeiter

— Regionalzentrum der

Sozialen Sicherheit

des Ortes des

„Volkshauses", in

dem der Wohnort

der in Betracht kommenden

Person liegt.

3. Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten

— Staatliche Versicherungskasse

für Berufskrankheiten,

Lissabon.

4. Leistungen bei Arbeitslosigkeit

a) Feststellung der Voraussetzungen

betreffend die

Arbeitslosigkeit (zB

Anspruch, Erhebung der

Umstände, Ausdehnung

der Anspruchsdauer)

— Arbeitszentrum des

Wohnortes des

Erwerbstätigen.

b) Feststellung der beitragsrechtlichen

Voraussetzungen,

Verfahren, Zahlung

der Leistungen bei

Arbeitslosigkeit usw.

— Regionalzentrum der

Sozialen Sicherheit

des Wohnortes des

Erwerbstätigen.

ANHANG 3

Portugal

1. Krankheit, Mutterschaft

und Familienleistungen

— Regionalzentrum der

Sozialen Sicherheit des

Wohnortes oder Aufenthaltsortes.

2. a) Invalidität, Alter und

Tod

— Staatliches Pensionszentrum,

Lissabon.

b) Leistungen bei Invalidität,

Alter und Tod aus

dem besonderen Vorsorgesystem

für Landarbeiter

— Regionalzentrum der

Sozialen Sicherheit

des Ortes des

„Volkshauses", in

dem der Wohnort

der in Betracht kommenden

Person liegt.

3. Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten

— Staatliche Versicherungskasse

für Berufskrankheiten,

Lissabon.

4. Leistungen bei Arbeitslosigkeit

a) Feststellung der Voraussetzungen

betreffend die

Arbeitslosigkeit (zB

Anspruch, Erhebung der

Umstände, Ausdehnung

der Anspruchsdauer)

— Arbeitszentrum des

Wohnortes des

Erwerbstätigen.

b) Feststellung der beitragsrechtlichen

Voraussetzungen,

Verfahren, Zahlung

der Leistungen bei

Arbeitslosigkeit usw.

— Regionalzentrum der

Sozialen Sicherheit

des Wohnortes des

Erwerbstätigen.

ANHANG 5

Belgien — Portugal

Verwaltungsvereinbarung vom

14. September 1970 zur Durchführung

des Allgemeinen

Abkommens über Soziale

Sicherheit in der Fassung der

Verwaltungsvereinbarung vom

23. September 1976.

Frankreich — Portugal

Allgemeine Verwaltungsvereinbarung

vom 11. September 1972.

1. Zusatzverwaltungsvereinbarung

vom 30. März 1973.

2. Zusatzverwaltungsvereinbarung

vom 13. Februar 1976.

3. Zusatzverwaltungsvereinbarung

vom 9. Dezember 1977.

4. Zusatzverwaltungsvereinbarung

vom 21. Februar 1980.

Bundesrepublik Deutschland —

Portugal

Verwaltungsvereinbarung vom

8. Dezember 1966 zum

Abkommen über Soziale

Sicherheit vom 6. November

1964 in der Fassung des Änderungsabkommens

vom 30. September

1974.

Luxemburg — Portugal

Allgemeine Verwaltungsvereinbarung

vom 20. Oktober 1966 in

der Fassung der Vereinbarungen

vom 5. Juni 1972 und

21. Mai 1979.

Verwaltungsvereinbarung vom

21. Mai 1979 zur Durchführung

des Abkommens über

Soziale Sicherheit zwischen

Portugal und Luxemburg hinsichtlich

selbständig Erwerbstätiger.

Niederlande — Portugal

Verwaltungsvereinbarung vom

9. Mai 1980 zur Durchführung

des Titels III Kapitel 1, 5 und 6

des Abkommens über Soziale

Sicherheit vom 19. Juli 1979.

Norwegen — Portugal

Verwaltungsvereinbarung vom

15. Dezember 1980 zur Durchführung

des Abkommens über

Soziale Sicherheit vom 5. Juni

1980.

Portugal — Schweden

Verwaltungsvereinbarung vom

25. Oktober 1978.

Portugal — Schweiz

Verwaltungsvereinbarung vom

24. September 1976 und

Ergänzung zur Verwaltungsvereinbarung

vom 12. Juli 1979

zur Durchführung des Abkommens

über Soziale Sicherheit

vom 11. September 1975.

Portugal — Vereinigtes Königreich

Verwaltungsvereinbarung zur

Durchführung des Abkommens

über Soziale Sicherheit und

Anhang zur Verwaltungsvereinbarung

vom 31. Dezember

1981.

ANHANG 7

Portugal

1. Bei Anwendung des Artikels

7 Absatz 1

— Minister für soziale Angelegenheiten,

Lissabon.

2. Bei Anwendung des Artikels

12 Absatz 1

— Regionalzentrum der Sozialen

Sicherheit, dem der entsendete

Arbeitnehmer angehört.

3. Bei Anwendung des Artikels

14 Absätze 2 und 3

— Zentralkasse der Sozialen

Sicherheit für Wanderarbeitnehmer,

Lissabon.

4. Bei Anwendung des Artikels

34

— Die Verwaltungsbehörde des

Wohnortes der Familienangehörigen.

5. Bei Anwendung des Artikels

57 Absatz 1

— Staatliche Versicherungskasse

für Berufskrankheiten, Lissabon.

6. Bei Anwendung des Artikels

63 Absatz 1

— Die Verwaltungsbehörde des

Wohnortes der Familienangehörigen.

7. Bei Anwendung des Artikels

72 Absatz 2

— Regionalzentrum der Sozialen

Sicherheit, dem der

Arbeitslose zuletzt angehört

hat.

8. Bei Anwendung des Artikels

73 Absatz 2

— Regionalzentrum der Sozialen

Sicherheit des Wohnortes

des Arbeitslosen.

9. Bei Anwendung des Artikels

76

— Regionalzentrum der Sozialen

Sicherheit, dem der

Arbeitslose zuletzt angehört

hat.

10. Bei Anwendung des Artikels

77

— Die Verwaltungsbehörde des

Wohnortes der Familienangehörigen.

11. Bei Anwendung des Artikels

78 Absatz 2

— Regionalzentrum der Sozialen

Sicherheit, dem der

Erwerbstätige zuletzt angehört

hat.

12. Bei Anwendung des Artikels

83 Absatz 1

— Regionalzentrum der Sozialen

Sicherheit, von dem der

Arbeitslose die Leistungen

erhält.

13. Bei Anwendung des Artikels

84

— Regionalzentrum der Sozialen

Sicherheit, in dessen

Zuständigkeitsbereich der

Anspruchsberechtigte wohnt.

14. Bei Anwendung des Artikels

87 Absatz 2

— Staatliche Versicherungskasse

für Berufskrankheiten, Lissabon.

Die Kundmachung im BGBl. Nr. 428/1977 wird dahingehend ergänzt, daß das Abkommen und die

Zusatzvereinbarung für die Niederlande am 9. Mai 1977 in Kraft getreten sind.

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