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51_1983 AT

51. Bundesgesetz: Änderung des Bezügegesetzes und des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 51. Bundesgesetz: Änderung des Bezügegesetzes und des Verfassungsgerichtshofgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bundesgesetz vom 9. Juli 1982, BGBl.

Nr. 273, über die Bezüge und Pensionen der obersten

Organe des Bundes (Bezügegesetz), zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 351/1981, wird wie folgt geändert

1. § 12 Abs. 2 erhält folgende Fassung

„(2) Der monatliche Pensionsbeitrag beträgt für

die Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates

13 vH, für die übrigen im § 1 Abs. 1 genannten

Organe 16 vH des Bezuges und der Sonderzahlungen."

2. Dem § 14 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt

„Die Entschädigung gebührt nicht, wenn ein

Mitglied des Nationalrates deshalb von dieser

Funktion ausscheidet, weil es zum Mitglied der

Bundesregierung oder zum Staatssekretär ernannt

oder zum Mitglied der Volksanwaltschaft, zum

Landeshauptmann, zum Mitglied der Landesregierung,

zum Präsidenten oder Vizepräsidenten des

Rechnungshofes gewählt wird. Der Anspruch auf

Entschädigung lebt wieder auf, wenn die Amtstätigkeit

in den genannten Funktionen beendet wird,

ohne daß ein Anspruch nach Abs. 1 entstanden ist.

Bei Mitgliedern einer Landesregierung treten an

die Stelle des Anspruches nach Abs. 1 gleichartige

Ansprüche nach den jeweiligen Landesgesetzen."

3. § 25 Abs. 1 erhält folgende Fassung

„(1) Der Ruhebezug wird auf der Grundlage des

nachstehend festgelegten Bezuges und der ruhebezugsfähigen

Gesamtdienstzeit ermittelt. Bei der

Ermittlung ist von dem Bezug auszugehen, der sich

unter Zugrundelegung des Gehaltes eines Bundesbeamten

der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse

IX, Gehaltsstufe 6, zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen

sowie einer allfälligen Amtszulage

(§§ 3, 4 und 8 Abs. 1) ergibt. Eine Amtszulage ist

bei der Ermittlung des Ruhebezuges zu berücksichtigen,

wenn sie bei Mitgliedern des Bundesrates

mindestens ein Jahr, bei Mitgliedern des Nationalrates

mindestens drei Jahre während der ruhebezugsfähigen

Gesamtdienstzeit gebührt hat. Haben

mehrere Amtszulagen gebührt, so ist die höhere

Amtszulage bei der Ermittlung des Ruhebezuges zu

berücksichtigen. Hat ein Mitglied des Bundesrates

früher auch dem Nationalrat angehört, dann bildet

der Bezug eines Mitgliedes des Nationalrates die

Ermittlungsgrundlage, jedoch ohne Hinzurechnung

einer allfälligen Amtszulage."

Artikel II

Auf ehemalige Mitglieder des Nationalrates und

des Bundesrates, die vor dem 1. Feber 1983 aus

ihrer Funktion ausgeschieden sind, ist weiterhin

§ 25 Abs. 1 des Bezügegesetzes in der am 31. Jänner

1983 geltenden Fassung anzuwenden.

Artikel III

Das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl.

Nr. 85, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 353/1981, wird wie folgt geändert

Der § 5 e hat zu lauten

„§ 5 e. Das Mitglied kann auf die Anwartschaft

auf Ruhebezug (Zulage) nach den §§ 5 b und 5 c

oder auf einen von beiden verzichten. Soweit ein

solcher Verzicht nicht ausgesprochen wurde, hat

das Mitglied 13 vH der jeweils gebührenden Geldentschädigung,

oder im Falle des Teilverzichtes von

dem entsprechenden Teil der Geldentschädigung

sowie von den Sonderzahlungen im Abzugswege

zu entrichten. Ein Widerruf des Verzichtes ist

unzulässig."

Artikel IV

(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Feber 1983 in

Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist, soweit sie nicht gemäß § 50 des Bezügegesetzes

dem Präsidenten des Nationalrates obliegt, hinsichtlich

Art. I und II die Bundesregierung, hinsichtlich

Art. III der Bundeskanzler betraut.

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