51. Bundesgesetz: Änderung des Bezügegesetzes und des Verfassungsgerichtshofgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bundesgesetz vom 9. Juli 1982, BGBl.
Nr. 273, über die Bezüge und Pensionen der obersten
Organe des Bundes (Bezügegesetz), zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 351/1981, wird wie folgt geändert
1. § 12 Abs. 2 erhält folgende Fassung
„(2) Der monatliche Pensionsbeitrag beträgt für
die Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates
13 vH, für die übrigen im § 1 Abs. 1 genannten
Organe 16 vH des Bezuges und der Sonderzahlungen."
2. Dem § 14 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt
„Die Entschädigung gebührt nicht, wenn ein
Mitglied des Nationalrates deshalb von dieser
Funktion ausscheidet, weil es zum Mitglied der
Bundesregierung oder zum Staatssekretär ernannt
oder zum Mitglied der Volksanwaltschaft, zum
Landeshauptmann, zum Mitglied der Landesregierung,
zum Präsidenten oder Vizepräsidenten des
Rechnungshofes gewählt wird. Der Anspruch auf
Entschädigung lebt wieder auf, wenn die Amtstätigkeit
in den genannten Funktionen beendet wird,
ohne daß ein Anspruch nach Abs. 1 entstanden ist.
Bei Mitgliedern einer Landesregierung treten an
die Stelle des Anspruches nach Abs. 1 gleichartige
Ansprüche nach den jeweiligen Landesgesetzen."
3. § 25 Abs. 1 erhält folgende Fassung
„(1) Der Ruhebezug wird auf der Grundlage des
nachstehend festgelegten Bezuges und der ruhebezugsfähigen
Gesamtdienstzeit ermittelt. Bei der
Ermittlung ist von dem Bezug auszugehen, der sich
unter Zugrundelegung des Gehaltes eines Bundesbeamten
der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse
IX, Gehaltsstufe 6, zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen
sowie einer allfälligen Amtszulage
(§§ 3, 4 und 8 Abs. 1) ergibt. Eine Amtszulage ist
bei der Ermittlung des Ruhebezuges zu berücksichtigen,
wenn sie bei Mitgliedern des Bundesrates
mindestens ein Jahr, bei Mitgliedern des Nationalrates
mindestens drei Jahre während der ruhebezugsfähigen
Gesamtdienstzeit gebührt hat. Haben
mehrere Amtszulagen gebührt, so ist die höhere
Amtszulage bei der Ermittlung des Ruhebezuges zu
berücksichtigen. Hat ein Mitglied des Bundesrates
früher auch dem Nationalrat angehört, dann bildet
der Bezug eines Mitgliedes des Nationalrates die
Ermittlungsgrundlage, jedoch ohne Hinzurechnung
einer allfälligen Amtszulage."
Artikel II
Auf ehemalige Mitglieder des Nationalrates und
des Bundesrates, die vor dem 1. Feber 1983 aus
ihrer Funktion ausgeschieden sind, ist weiterhin
§ 25 Abs. 1 des Bezügegesetzes in der am 31. Jänner
1983 geltenden Fassung anzuwenden.
Artikel III
Das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl.
Nr. 85, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 353/1981, wird wie folgt geändert
Der § 5 e hat zu lauten
„§ 5 e. Das Mitglied kann auf die Anwartschaft
auf Ruhebezug (Zulage) nach den §§ 5 b und 5 c
oder auf einen von beiden verzichten. Soweit ein
solcher Verzicht nicht ausgesprochen wurde, hat
das Mitglied 13 vH der jeweils gebührenden Geldentschädigung,
oder im Falle des Teilverzichtes von
dem entsprechenden Teil der Geldentschädigung
sowie von den Sonderzahlungen im Abzugswege
zu entrichten. Ein Widerruf des Verzichtes ist
unzulässig."
Artikel IV
(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Feber 1983 in
Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist, soweit sie nicht gemäß § 50 des Bezügegesetzes
dem Präsidenten des Nationalrates obliegt, hinsichtlich
Art. I und II die Bundesregierung, hinsichtlich
Art. III der Bundeskanzler betraut.