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51_1982 AT

51. Vereinbarung gemäß Art. 1 Abs. 3 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr in der Fassung der Änderungsabkommen für die Errichtung vorgeschobener deutscher Grenzdienststellen am Grenzübergang Braunau am Inn

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 51. Vereinbarung gemäß Art. 1 Abs. 3 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr in der Fassung der Änderungsabkommen für die Errichtung vorgeschobener deutscher Grenzdienststellen am Grenzübergang Braunau am Inn

AUSWÄRTIGES AMT

510-511.13/3 OST

Verbalnote

Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Österreichischen

Botschaft mitzuteilen, daß die für die Grenzabfertigung

zuständigen obersten Bundesbehörden

der Bundesrepublik Deutschland in Ausführung

von Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens vom

14. September 1955 Kundgemacht in BGBl. Nr. 240/1957 zwischen der Bundesrepublik

Deutschland und der Republik Österreich über

Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-,

Straßen- und Schiffsverkehr in der Fassung

der Änderungsabkommen vom 21. Januar 1975 Kundgemacht in BGBl. Nr. 331/1979

und 16. September 1977 Kundgemacht in BGBl. Nr. 332/1979 für die Errichtung

vorgeschobener deutscher Grenzdienststellen am

Grenzübergang Braunau am Inn folgende Vereinbarung

vorschlagen

Artikel 1

Am Grenzübergang Braunau am Inn werden auf

österreichischem Gebiet vorgeschobene deutsche

Grenzdienststellen errichtet.

Artikel 2

Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4

Absatz 6 des Abkommens vom 14. September 1955

in der Fassung der Änderungsabkommen von 1975

und 1977 umfaßt

a) die von den Bediensteten beider Staaten

gemeinsam benützten Flächen, Anlagen und

Räume, und zwar

— die Bundesstraße S 9 von der gemeinsamen

Grenze bis zum Amtsplatz, den die

Dienstgebäude umgebenden Amtsplatz,

— im Hauptdienstgebäude die Abfertigungshalle

im Mittelteil des Erdgeschosses, im

Untergeschoß den Unterrichtsraum und

den Durchsuchungsraum, den Schutzraum

mit Vorraum, die Installations-,

Heizungs-, Maschinen-, Lüftungs- und

Sanitärräume sowie die Teeküche,

— die Waagehäuser A und B samt Waagen,

— die beiden Abfertigungsrampen A und B

mit dem jeweils dazugehörenden Büroraum,

Sperraum und Kellerraum,

— die beiden Abfertigungskabinen zwischen

den PKW-Fahrspuren beiderseits des

Hauptdienstgebäudes,

— die PKW-Überholgarage mit Notstromaggregatsraum

und Sanitärraum,

— die Viehabfertigungsanlage mit Ausnahme

des Büroraumes für den Kontrollposten

B,

— die Verbindungswege in den Gebäuden,

b) die den deutschen Bediensteten zur alleinigen

Benützung überlassenen Räume, und zwar

— im Hauptdienstgebäude im Erdgeschoß

alle Räume westlich der Abfertigungshalle,

im Untergeschoß den östlichen

Haftraum und alle Räume im Westteil

mit Ausnahme der gemeinsam benützten

Räume,

— den Büroraum für den Kontrollposten B

in der Viehabfertigungsanlage.

Artikel 3

Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung tritt

die Vereinbarung vom 4. Dezember 1980 Kundgemacht in BGBl. Nr. 19/1981 über

die Errichtung vorgeschobener deutscher Grenzdienststellen

am Grenzübergang Braunau am Inn

außer Kraft.

Das Auswärtige Amt beehrt sich vorzuschlagen,

daß durch den Austausch dieser Verbalnote und

der Antwortnote der Österreichischen Botschaft die

vorstehende Regelung eine Vereinbarung im Sinne

des Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom

14. September 1955 in der Fassung der Änderungsabkommen

von 1975 und 1977 bildet, die am

1. Februar 1982 in Kraft tritt und die schriftlich auf

diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist

von sechs Monaten je auf den ersten Tag eines

Monats gekündigt werden kann.

Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die

Österreichische Botschaft erneut seiner ausgezeichneten

Hochachtung zu versichern.

Bonn, den 7. Dezember 1981

An die

Österreichische Botschaft

ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFT

Zl. 112.05/118-A/81

Verbalnote

Die Österreichische Botschaft beehrt sich, dem

Auswärtigen Amt den Empfang seiner Verbalnote

vom 7. Dezember 1981, 510-511.13/3 OST, zu

bestätigen, deren Text wie folgt lautet

„Das Auswärtige Amt ... (es folgt der weitere

Text der deutschen Eröffnungsnote) ... versichern."

Die Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt

mitzuteilen, daß die Österreichische Bundesregierung

damit einverstanden ist, daß die vorgeschlagene

Regelung durch den Austausch der Verbalnote

des Auswärtigen Amts und dieser Antwortnote

eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Absatz 3

des Abkommens vom 14. September 1955 in der

Fassung der Änderungsabkommen von 1975 und

1977 bildet, die am 1. Februar 1982 in Kraft tritt

und die schriftlich auf diplomatischem Wege unter

Einhaltung einer Frist von sechs Monaten je auf

den ersten Tag eines Monats gekündigt werden

kann.

Die Österreichische Botschaft benützt gerne

auch diesen Anlaß, dem Auswärtigen Amt den Ausdruck

ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu

erneuern.

Bonn, den 7. Dezember 1981.

L. S.

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