51. Vereinbarung gemäß Art. 1 Abs. 3 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr in der Fassung der Änderungsabkommen für die Errichtung vorgeschobener deutscher Grenzdienststellen am Grenzübergang Braunau am Inn
Gesetzestext (1 Artikel)
AUSWÄRTIGES AMT
510-511.13/3 OST
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Österreichischen
Botschaft mitzuteilen, daß die für die Grenzabfertigung
zuständigen obersten Bundesbehörden
der Bundesrepublik Deutschland in Ausführung
von Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens vom
14. September 1955 Kundgemacht in BGBl. Nr. 240/1957 zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Republik Österreich über
Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-,
Straßen- und Schiffsverkehr in der Fassung
der Änderungsabkommen vom 21. Januar 1975 Kundgemacht in BGBl. Nr. 331/1979
und 16. September 1977 Kundgemacht in BGBl. Nr. 332/1979 für die Errichtung
vorgeschobener deutscher Grenzdienststellen am
Grenzübergang Braunau am Inn folgende Vereinbarung
vorschlagen
Artikel 1
Am Grenzübergang Braunau am Inn werden auf
österreichischem Gebiet vorgeschobene deutsche
Grenzdienststellen errichtet.
Artikel 2
Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4
Absatz 6 des Abkommens vom 14. September 1955
in der Fassung der Änderungsabkommen von 1975
und 1977 umfaßt
a) die von den Bediensteten beider Staaten
gemeinsam benützten Flächen, Anlagen und
Räume, und zwar
— die Bundesstraße S 9 von der gemeinsamen
Grenze bis zum Amtsplatz, den die
Dienstgebäude umgebenden Amtsplatz,
— im Hauptdienstgebäude die Abfertigungshalle
im Mittelteil des Erdgeschosses, im
Untergeschoß den Unterrichtsraum und
den Durchsuchungsraum, den Schutzraum
mit Vorraum, die Installations-,
Heizungs-, Maschinen-, Lüftungs- und
Sanitärräume sowie die Teeküche,
— die Waagehäuser A und B samt Waagen,
— die beiden Abfertigungsrampen A und B
mit dem jeweils dazugehörenden Büroraum,
Sperraum und Kellerraum,
— die beiden Abfertigungskabinen zwischen
den PKW-Fahrspuren beiderseits des
Hauptdienstgebäudes,
— die PKW-Überholgarage mit Notstromaggregatsraum
und Sanitärraum,
— die Viehabfertigungsanlage mit Ausnahme
des Büroraumes für den Kontrollposten
B,
— die Verbindungswege in den Gebäuden,
b) die den deutschen Bediensteten zur alleinigen
Benützung überlassenen Räume, und zwar
— im Hauptdienstgebäude im Erdgeschoß
alle Räume westlich der Abfertigungshalle,
im Untergeschoß den östlichen
Haftraum und alle Räume im Westteil
mit Ausnahme der gemeinsam benützten
Räume,
— den Büroraum für den Kontrollposten B
in der Viehabfertigungsanlage.
Artikel 3
Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung tritt
die Vereinbarung vom 4. Dezember 1980 Kundgemacht in BGBl. Nr. 19/1981 über
die Errichtung vorgeschobener deutscher Grenzdienststellen
am Grenzübergang Braunau am Inn
außer Kraft.
Das Auswärtige Amt beehrt sich vorzuschlagen,
daß durch den Austausch dieser Verbalnote und
der Antwortnote der Österreichischen Botschaft die
vorstehende Regelung eine Vereinbarung im Sinne
des Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom
14. September 1955 in der Fassung der Änderungsabkommen
von 1975 und 1977 bildet, die am
1. Februar 1982 in Kraft tritt und die schriftlich auf
diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist
von sechs Monaten je auf den ersten Tag eines
Monats gekündigt werden kann.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die
Österreichische Botschaft erneut seiner ausgezeichneten
Hochachtung zu versichern.
Bonn, den 7. Dezember 1981
An die
Österreichische Botschaft
ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFT
Zl. 112.05/118-A/81
Verbalnote
Die Österreichische Botschaft beehrt sich, dem
Auswärtigen Amt den Empfang seiner Verbalnote
vom 7. Dezember 1981, 510-511.13/3 OST, zu
bestätigen, deren Text wie folgt lautet
„Das Auswärtige Amt ... (es folgt der weitere
Text der deutschen Eröffnungsnote) ... versichern."
Die Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
mitzuteilen, daß die Österreichische Bundesregierung
damit einverstanden ist, daß die vorgeschlagene
Regelung durch den Austausch der Verbalnote
des Auswärtigen Amts und dieser Antwortnote
eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Absatz 3
des Abkommens vom 14. September 1955 in der
Fassung der Änderungsabkommen von 1975 und
1977 bildet, die am 1. Februar 1982 in Kraft tritt
und die schriftlich auf diplomatischem Wege unter
Einhaltung einer Frist von sechs Monaten je auf
den ersten Tag eines Monats gekündigt werden
kann.
Die Österreichische Botschaft benützt gerne
auch diesen Anlaß, dem Auswärtigen Amt den Ausdruck
ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu
erneuern.
Bonn, den 7. Dezember 1981.
L. S.