51_1981
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51. Bundesgesetz: Gewährung eines Bundeszuschusses an das Land Burgenland aus Anlaß der 60jährigen Zugehörigkeit zu Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 51. Bundesgesetz: Gewährung eines Bundeszuschusses an das Land Burgenland aus Anlaß der 60jährigen Zugehörigkeit zu Österreich
1981_51_0 51. Bundesgesetz: Gewährung eines Bundeszuschusses an das Land Burgenland aus Anlaß der 60jährigen Zugehörigkeit zu Österreich
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Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Dem Land Burgenland wird aus Anlaß
der 60jährigen Zugehörigkeit zur Republik
Österreich aus Bundesmitteln ein einmaliger
Zweckzuschuß im Betrage von 20 Millionen
Schilling gewährt. Dieser Bundeszuschuß ist für
besondere Vorhaben im Interesse der Festigung
der Zugehörigkeit dieses Bundeslandes zur Republik
Österreich zu verwenden und zur Stärkung
der für die bezeichneten Zwecke vorgesehenen
Landesmittel bestimmt.
§ 2. Die Überprüfung der widmungsgemäßen
Verwendung des Bundeszuschusses behält sich der
Bund vor.
§ 3. Der Bundeszuschuß ist vom Land Burgenland
haushaltsmäßig zu verrechnen.
§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Finanzen betraut.