Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
51_1981 AT

51. Bundesgesetz: Gewährung eines Bundeszuschusses an das Land Burgenland aus Anlaß der 60jährigen Zugehörigkeit zu Österreich

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 51. Bundesgesetz: Gewährung eines Bundeszuschusses an das Land Burgenland aus Anlaß der 60jährigen Zugehörigkeit zu Österreich

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Dem Land Burgenland wird aus Anlaß

der 60jährigen Zugehörigkeit zur Republik

Österreich aus Bundesmitteln ein einmaliger

Zweckzuschuß im Betrage von 20 Millionen

Schilling gewährt. Dieser Bundeszuschuß ist für

besondere Vorhaben im Interesse der Festigung

der Zugehörigkeit dieses Bundeslandes zur Republik

Österreich zu verwenden und zur Stärkung

der für die bezeichneten Zwecke vorgesehenen

Landesmittel bestimmt.

§ 2. Die Überprüfung der widmungsgemäßen

Verwendung des Bundeszuschusses behält sich der

Bund vor.

§ 3. Der Bundeszuschuß ist vom Land Burgenland

haushaltsmäßig zu verrechnen.

§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →