51. Verordnung: Erhebung von Intensivobstanlagen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes
1965, BGBl. Nr. 91, wird verordnet
§ 1. Das Österreichische Statistische Zentralamt
hat mit Stichtag 1. Juni 1979 eine Erhebung
der Intensivobstanlagen durchzuführen.
§ 2. Gegenstand der Erhebung ist die Erfassung
aller Intensivobstanlagen der Obstarten
Äpfel, Birnen, Kirschen, Weichseln, Zwetschken
(inklusive Pflaumen, Mirabellen und Ringlotten),
Pfirsiche (getrennt nach gelb- und weißfleischigen
Sorten), Holunder, Walnüsse und Beerenobst
(Ribiseln, Himbeeren, Stachelbeeren und Ananas-
Erdbeeren), gegliedert bei Kern-, Stein- und
Schalenobst nach Pflanzart, Pflanzjahr, Baumzahl,
Pflanzweite, bei Kernobst überdies nach Sorte
und Unterlage, bei Holunder nach Pflanzart,
Pflanzjahr, Baumzahl und Pflanzweite, bei
Beerenobst nach Pflanzart, Anzahl der Sträucher
und Fläche.
§ 3. Zur Auskunftserteilung verpflichtet sind
die Bewirtschafter (Eigentümer, Besitzer, Pächter
oder Nutznießer) oder deren Beauftragte von
landwirtschaftlichen Betrieben mit einer Fläche
bei
a) Kernobst-, Steinobst-, Holunder- und Walnußanlagen
von mindestens 25 Ar und
b) Beerenobstanlagen von mindestens 10 Ar.
§ 4. Die Erhebung ist in der Form durchzuführen,
daß vom Österreichischen Statistischen
Zentralamt bestellte Erhebungsorgane in der
Zeit vom 1. Juni bis 30. September 1979 von
den zur Auskunftserteilung verpflichteten Personen
(§ 3) die zur Erhebung erforderlichen Angaben
erfragen.
§ 5. Einzelangaben, die im Zuge der Erhebungen
bekanntgeworden sind, dürfen auch zur Planung
und Abwicklung von Förderungsmaßnahmen
sowie zu hiefür erforderlicher fachlicher
Aufklärung und Beratungstätigkeit herangezogen
werden.