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51_1979 AT

51. Verordnung: Erhebung von Intensivobstanlagen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 51. Verordnung: Erhebung von Intensivobstanlagen

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes

1965, BGBl. Nr. 91, wird verordnet

§ 1. Das Österreichische Statistische Zentralamt

hat mit Stichtag 1. Juni 1979 eine Erhebung

der Intensivobstanlagen durchzuführen.

§ 2. Gegenstand der Erhebung ist die Erfassung

aller Intensivobstanlagen der Obstarten

Äpfel, Birnen, Kirschen, Weichseln, Zwetschken

(inklusive Pflaumen, Mirabellen und Ringlotten),

Pfirsiche (getrennt nach gelb- und weißfleischigen

Sorten), Holunder, Walnüsse und Beerenobst

(Ribiseln, Himbeeren, Stachelbeeren und Ananas-

Erdbeeren), gegliedert bei Kern-, Stein- und

Schalenobst nach Pflanzart, Pflanzjahr, Baumzahl,

Pflanzweite, bei Kernobst überdies nach Sorte

und Unterlage, bei Holunder nach Pflanzart,

Pflanzjahr, Baumzahl und Pflanzweite, bei

Beerenobst nach Pflanzart, Anzahl der Sträucher

und Fläche.

§ 3. Zur Auskunftserteilung verpflichtet sind

die Bewirtschafter (Eigentümer, Besitzer, Pächter

oder Nutznießer) oder deren Beauftragte von

landwirtschaftlichen Betrieben mit einer Fläche

bei

a) Kernobst-, Steinobst-, Holunder- und Walnußanlagen

von mindestens 25 Ar und

b) Beerenobstanlagen von mindestens 10 Ar.

§ 4. Die Erhebung ist in der Form durchzuführen,

daß vom Österreichischen Statistischen

Zentralamt bestellte Erhebungsorgane in der

Zeit vom 1. Juni bis 30. September 1979 von

den zur Auskunftserteilung verpflichteten Personen

(§ 3) die zur Erhebung erforderlichen Angaben

erfragen.

§ 5. Einzelangaben, die im Zuge der Erhebungen

bekanntgeworden sind, dürfen auch zur Planung

und Abwicklung von Förderungsmaßnahmen

sowie zu hiefür erforderlicher fachlicher

Aufklärung und Beratungstätigkeit herangezogen

werden.

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