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51. Verordnung: Studienordnung für die Studienrichtung Turkologie

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 51. Verordnung: Studienordnung für die Studienrichtung Turkologie

Auf Grund der §§ 1 bis 9, 12, 18, 20 und 21

des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1971, BGBl.

Nr. 326, über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche

Studienrichtungen in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 280/1972,

in Verbindung mit den Bestimmungen des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes, BGBl.

Nr. 177/1966, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 458/1972 wird verordnet

I. Abschnitt

ALLGEMEINES

Einrichtung

§ 1. Die Studienrichtung Turkologie ist

eine philologische und kulturkundliche Studienrichtung

gemäß § 2 Abs. 3 Z. 23 des Bundesgesetzes

über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche

Studienrichtungen. Diese Studienrichtung

ist an der Geisteswissenschaftlichen

Fakultät der Universität Wien einzurichten.

Studienabschnitte und Studiendauer

§ 2. Das Studium der Studienrichtung Turkologie

besteht aus zwei Studienabschnitten und

erfordert, einschließlich der für die Anfertigung

der Diplomarbeit vorgesehenen Zeit, unbeschadet

des § 5 Abs. 5 und 6 des Bundesgesetzes über

geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche

Studienrichtungen, die Inskription von acht

Semestern. Jeder Studienabschnitt umfaßt vier

Semester.

II. Abschnitt

ERSTER STUDIENABSCHNITT

Inskription im ersten Studienabschnitt

§ 3. (1) In der Studienrichtung Turkologie

sind im ersten Studienabschnitt nach Maßgabe

des Studienplanes unter Berücksichtigung der

vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen

insgesamt mindestens 36 Wochenstunden aus den

folgenden Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren

(2) Der Studienplan kann vorsehen, daß Lehrveranstaltungen

aus den gemäß § 6 Abs. 5 lit. a,

b und d genannten Fächern im Gesamtausmaß

bis zu 10 Semesterwochenstunden einschließlich

der im Abs. 3 genannten Lehrveranstaltungen

schon im ersten Studienabschnitt inskribiert werden

können.

(3) Die im § 6 Abs. 5 lit. g vorgesehenen Lehrveranstaltungen

können auch im ersten Studienabschnitt

inskribiert und die Vorprüfung über

den Stoff dieser Lehrveranstaltungen kann auch

im ersten Studienabschnitt abgelegt werden.

(4) Die Zahl der aus den kombinierten Studien

inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester

insgesamt mindestens 15 zu betragen.

(5) Ordentliche Hörer der Studienrichtung

Turkologie haben aus Fächern, die gemäß § 3

Abs. 2 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche

und naturwissenschaftliche Studienrichtungen

an Stelle einer zweiten Studienrichtung

gewählt wurden, nach Maßgabe der Bewilligung

durch das zuständige Organ der Universität

oder einer allfälligen Empfehlung im Studienplan

unter Berücksichtigung der vorhandenen

Lehr- und Forschungseinrichtungen im ersten

Studienabschnitt insgesamt mindestens 28 Wochenstunden

zu inskribieren.

Vorprüfung

§ 4. (1) Voraussetzung für die Zulassung zum

abschließenden Teil oder zur kommissionellen.

Ablegung der ersten Diplomprüfung ist die erfolgreiche

Ablegung der Vorprüfung aus Einführung

in das Arabische und Persische.

(2) § 5 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.

Erste Diplomprüfung

§ 5. (1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung

sind

a) Türkisch, einschließlich Sprachbeherrschung,.

b) türkische und osmanische Literatur- und

Quellenkunde,

c) türkische Geschichte, Geistes- und Kulturgeschichte

der Türkei, einschließlich osmanische

Geschichte, sowie Islamkunde,

d) das gemäß § 3 Abs. 1 lit. f gewählte Fach.

Das in § 3 Abs. 1 lit. b genannte Pflichtfach

Einführung in das Osmanische ist dem unter

lit. a genannten Prüfungsfach zuzuordnen.

(2) Nicht bestandene Teilprüfungen oder Prüfungsteile

von solchen dürfen nur dreimal, nicht

bestandene kommissionelle Prüfungen nur zweimal

wiederholt werden (§ 30 Abs. 1 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes). Beantragt

der Kandidat die kommissionelle Abnahme der"

ersten Diplomprüfung nach einmaliger erfolgloser

Ablegung einer oder mehrerer Teilprüfungen

(Prüfungsteile), so gilt die kommissionelle

Prüfung als erstes Antreten; sie kann im Falle

eines Mißerfolges noch zweimal wiederholt werden.

Hat der Kandidat eine oder mehrere Teilprüfungen

(Prüfungsteile) schon zweimal erfolglos

abgelegt, so gilt die kommissionelle Prüfung

als erste Wiederholung und kann noch einmal

wiederholt werden. Hat der Kandidat eine oder

mehrere Teilprüfungen (Prüfungsteile) schon

dreimal ohne Erfolg abgelegt, so gilt die kommissionelle

Prüfung als Prüfung gemäß § 30

Abs. 5 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes

und kann nicht mehr wiederholt werden.

§ 30 Abs. 1 zweiter bis vierter Satz des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes bleibt unberührt.

(3) Die erste Diplomprüfung ist mündlich

(§ 23 Abs. 1 lit. a des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes) abzulegen. Die gesamte erste

Diplomprüfung oder einzelne Prüfungsfächer

(Teilprüfungen oder Prüfungsteile) sind dann

schriftlich (§ 23 Abs. 1 lit. b oder lit. c des

Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes) oder in

schriftlichen und mündlichen Teilen abzulegen,

wenn das zuständige Organ der Universität feststellt,

daß dies nach Eigenart des Faches und der

Prüfungszwecke notwendig ist.

III. Abschnitt

ZWEITER STUDIENABSCHNITT

Inskription im zweiten Studienabschnitt

§ 6. (1) Wenn die erste Diplomprüfung nicht

spätestens bis zum Ende des sechsten Semesters

vollständig abgelegt wurde, sind weitere Semester

in den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen

(§ 20 Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes). Bei Vorliegen wichtiger

Gründe (§ 6 Abs. 5 lit. b des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes) hat jedoch das zuständige

Organ der Universität die Einrechnung weiterer

Semester zu bewilligen.

(2) In der Studienrichtung Turkologie sind,

sofern sie als erste Studienrichtung gewählt

wurde, im zweiten Studienabschnitt nach Maßgabe

des Studienplanes unter Berücksichtigung

der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen

insgesamt mindestens 30 Wochenstunden

aus den im Abs. 5 lit. a bis g genannten Pflicht-

und Wahlfächern zu inskribieren.

(3) In der Studienrichtung Turkologie sind,

sofern sie als zweite Studienrichtung gewählt

wurde, im zweiten Studienabschnitt nach Maßgabe

des Studienplanes unter Berücksichtigung

der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen

insgesamt mindestens 20 Wochenstunden

aus den im Abs. 5 lit. a bis d genannten Pflicht-

und Wahlfächern zu inskribieren.

(4) Die Zahl der aus den kombinierten Studien

inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester

insgesamt mindestens 15, im letzten einrechenbaren

Semester des zweiten Studienabschnittes

jedoch insgesamt mindestens 5 zu betragen.

(5) Während des zweiten Studienabschnittes

sind aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern

mindestens zu inskribieren

(6) Lehrveranstaltungen, die gemäß § 3 Abs. 2

und 3 bereits im ersten Studienabschnitt inskribiert

wurden, sind in die Pflichtfächer sowie in

die Gesamtstundenzahl einzurechnen.

(7) Ordentliche Hörer der Studienrichtung

Turkologie haben aus Fächern, die gemäß § 3

Abs. 2 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche

und naturwissenschaftliche Studienrichtungen

an Stelle einer zweiten Studienrichtung

gewählt wurden, nach Maßgabe der Bewilligung

durch das zuständige Organ der Universität

oder einer allfälligen Empfehlung im

Studienplan unter Berücksichtigung der vorhandenen

Lehr- und Forschungseinrichtungen im

zweiten Studienabschnitt insgesamt mindestens

24 Wochenstunden zu inskribieren.

Vorprüfung zur zweiten Diplomprüfung

§ 7. (1) Wurde die Studienrichtung Turkologie

als erste Studienrichtung gewählt, so hat der

Kandidat zur zweiten Diplomprüfung eine Vorprüfung

nach Wahl über den Stoff von Lehrveranstaltungen,

welche die Fachgebiete der Studienrichtung

wissenstheoretisch und philosophisch

vertiefen oder welche sie in historischer oder

wissenschaftsgeschichtlicher oder soziologischer

Weise erfassen, abzulegen.

(2) § 5 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.

Zweite Diplomprüfung

§ 8. (1) Prüfungsfächer des ersten Teiles der

zweiten Diplomprüfung sind

a) Türkisch, einschließlich Sprachbeherrschung,

sowie Osmanisch,

b) türkische und osmanische Literatur- und

Quellenkunde,

c) türkische Geschichte, Geistes- und Kulturgeschichte

der Türkei, einschließlich osmanische

Geschichte, sowie Islamkunde,

d) sofern die Studienrichtung als erste Studienrichtung

gewählt wurde, das gemäß § 6

Abs. 5 lit. f gewählte Fach.

Die gemäß § 6 Abs. 5 lit. b gewählten Turksprachen

sind dem unter lit. a genannten Prüfungsfach

zuzuordnen.

(2) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung

hat zu umfassen

a) eine Prüfung aus dem Teilgebiet des Prüfungsfaches,

dem das Thema der Diplomarbeit

zuzuordnen ist;

b) eine Prüfung aus einem weiteren Teilgebiet

eines Prüfungsfaches nach Wahl des Kandidaten,

das als ein Schwerpunkt der gewählten

Studienrichtung oder, sofern das

Thema der Diplomarbeit mit einem Prüfungsfach

der zweiten Studienrichtung (des

gewählten Studienzweiges der zweiten

Studienrichtung) im Zusammenhang steht,

dieser zweiten Studienrichtung (dieses Studienzweiges)

anzusehen ist.

(3) § 5 Abs. 2 und 3 ist auf die Abhaltung

des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung

sinngemäß anzuwenden. Der zweite Teil der

zweiten Diplomprüfung ist mündlich abzulegen.

IV. Abschnitt

Übergangsbestimmungen

§ 9. Gemäß § 45 Abs. 7 des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes haben ordentliche Hörer,

die vor Inkrafttreten des neuen Studienplanes

ihr Studium begonnen haben, das Riecht, sich

durch schriftliche Erklärung zu Beginn des auf

das Inkrafttreten des neuen Studienplanes folgenden

Semesters diesem neuen Studienplan zu

unterwerfen. In diesem Fall werden zurückgelegte

Studien dieser Studienrichtung zur Gänze

in die vorgeschriebene Studiendauer eingerechnet

und alle abgelegten Prüfungen anerkannt. Fehlende

Lehrveranstaltungen und Prüfungen sind

bis zum Antreten zur kommissionellen Ablegung

des ersten Teiles und zum zweiten Teil der zweiten

Diplomprüfung nachzuholen.

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