51. Verordnung: Studienordnung für die Studienrichtung Turkologie
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 1 bis 9, 12, 18, 20 und 21
des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1971, BGBl.
Nr. 326, über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche
Studienrichtungen in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 280/1972,
in Verbindung mit den Bestimmungen des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes, BGBl.
Nr. 177/1966, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 458/1972 wird verordnet
I. Abschnitt
ALLGEMEINES
Einrichtung
§ 1. Die Studienrichtung Turkologie ist
eine philologische und kulturkundliche Studienrichtung
gemäß § 2 Abs. 3 Z. 23 des Bundesgesetzes
über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche
Studienrichtungen. Diese Studienrichtung
ist an der Geisteswissenschaftlichen
Fakultät der Universität Wien einzurichten.
Studienabschnitte und Studiendauer
§ 2. Das Studium der Studienrichtung Turkologie
besteht aus zwei Studienabschnitten und
erfordert, einschließlich der für die Anfertigung
der Diplomarbeit vorgesehenen Zeit, unbeschadet
des § 5 Abs. 5 und 6 des Bundesgesetzes über
geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche
Studienrichtungen, die Inskription von acht
Semestern. Jeder Studienabschnitt umfaßt vier
Semester.
II. Abschnitt
ERSTER STUDIENABSCHNITT
Inskription im ersten Studienabschnitt
§ 3. (1) In der Studienrichtung Turkologie
sind im ersten Studienabschnitt nach Maßgabe
des Studienplanes unter Berücksichtigung der
vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen
insgesamt mindestens 36 Wochenstunden aus den
folgenden Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren
(2) Der Studienplan kann vorsehen, daß Lehrveranstaltungen
aus den gemäß § 6 Abs. 5 lit. a,
b und d genannten Fächern im Gesamtausmaß
bis zu 10 Semesterwochenstunden einschließlich
der im Abs. 3 genannten Lehrveranstaltungen
schon im ersten Studienabschnitt inskribiert werden
können.
(3) Die im § 6 Abs. 5 lit. g vorgesehenen Lehrveranstaltungen
können auch im ersten Studienabschnitt
inskribiert und die Vorprüfung über
den Stoff dieser Lehrveranstaltungen kann auch
im ersten Studienabschnitt abgelegt werden.
(4) Die Zahl der aus den kombinierten Studien
inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester
insgesamt mindestens 15 zu betragen.
(5) Ordentliche Hörer der Studienrichtung
Turkologie haben aus Fächern, die gemäß § 3
Abs. 2 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche
und naturwissenschaftliche Studienrichtungen
an Stelle einer zweiten Studienrichtung
gewählt wurden, nach Maßgabe der Bewilligung
durch das zuständige Organ der Universität
oder einer allfälligen Empfehlung im Studienplan
unter Berücksichtigung der vorhandenen
Lehr- und Forschungseinrichtungen im ersten
Studienabschnitt insgesamt mindestens 28 Wochenstunden
zu inskribieren.
Vorprüfung
§ 4. (1) Voraussetzung für die Zulassung zum
abschließenden Teil oder zur kommissionellen.
Ablegung der ersten Diplomprüfung ist die erfolgreiche
Ablegung der Vorprüfung aus Einführung
in das Arabische und Persische.
(2) § 5 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.
Erste Diplomprüfung
§ 5. (1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung
sind
a) Türkisch, einschließlich Sprachbeherrschung,.
b) türkische und osmanische Literatur- und
Quellenkunde,
c) türkische Geschichte, Geistes- und Kulturgeschichte
der Türkei, einschließlich osmanische
Geschichte, sowie Islamkunde,
d) das gemäß § 3 Abs. 1 lit. f gewählte Fach.
Das in § 3 Abs. 1 lit. b genannte Pflichtfach
Einführung in das Osmanische ist dem unter
lit. a genannten Prüfungsfach zuzuordnen.
(2) Nicht bestandene Teilprüfungen oder Prüfungsteile
von solchen dürfen nur dreimal, nicht
bestandene kommissionelle Prüfungen nur zweimal
wiederholt werden (§ 30 Abs. 1 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes). Beantragt
der Kandidat die kommissionelle Abnahme der"
ersten Diplomprüfung nach einmaliger erfolgloser
Ablegung einer oder mehrerer Teilprüfungen
(Prüfungsteile), so gilt die kommissionelle
Prüfung als erstes Antreten; sie kann im Falle
eines Mißerfolges noch zweimal wiederholt werden.
Hat der Kandidat eine oder mehrere Teilprüfungen
(Prüfungsteile) schon zweimal erfolglos
abgelegt, so gilt die kommissionelle Prüfung
als erste Wiederholung und kann noch einmal
wiederholt werden. Hat der Kandidat eine oder
mehrere Teilprüfungen (Prüfungsteile) schon
dreimal ohne Erfolg abgelegt, so gilt die kommissionelle
Prüfung als Prüfung gemäß § 30
Abs. 5 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes
und kann nicht mehr wiederholt werden.
§ 30 Abs. 1 zweiter bis vierter Satz des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes bleibt unberührt.
(3) Die erste Diplomprüfung ist mündlich
(§ 23 Abs. 1 lit. a des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes) abzulegen. Die gesamte erste
Diplomprüfung oder einzelne Prüfungsfächer
(Teilprüfungen oder Prüfungsteile) sind dann
schriftlich (§ 23 Abs. 1 lit. b oder lit. c des
Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes) oder in
schriftlichen und mündlichen Teilen abzulegen,
wenn das zuständige Organ der Universität feststellt,
daß dies nach Eigenart des Faches und der
Prüfungszwecke notwendig ist.
III. Abschnitt
ZWEITER STUDIENABSCHNITT
Inskription im zweiten Studienabschnitt
§ 6. (1) Wenn die erste Diplomprüfung nicht
spätestens bis zum Ende des sechsten Semesters
vollständig abgelegt wurde, sind weitere Semester
in den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen
(§ 20 Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes). Bei Vorliegen wichtiger
Gründe (§ 6 Abs. 5 lit. b des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes) hat jedoch das zuständige
Organ der Universität die Einrechnung weiterer
Semester zu bewilligen.
(2) In der Studienrichtung Turkologie sind,
sofern sie als erste Studienrichtung gewählt
wurde, im zweiten Studienabschnitt nach Maßgabe
des Studienplanes unter Berücksichtigung
der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen
insgesamt mindestens 30 Wochenstunden
aus den im Abs. 5 lit. a bis g genannten Pflicht-
und Wahlfächern zu inskribieren.
(3) In der Studienrichtung Turkologie sind,
sofern sie als zweite Studienrichtung gewählt
wurde, im zweiten Studienabschnitt nach Maßgabe
des Studienplanes unter Berücksichtigung
der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen
insgesamt mindestens 20 Wochenstunden
aus den im Abs. 5 lit. a bis d genannten Pflicht-
und Wahlfächern zu inskribieren.
(4) Die Zahl der aus den kombinierten Studien
inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester
insgesamt mindestens 15, im letzten einrechenbaren
Semester des zweiten Studienabschnittes
jedoch insgesamt mindestens 5 zu betragen.
(5) Während des zweiten Studienabschnittes
sind aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern
mindestens zu inskribieren
(6) Lehrveranstaltungen, die gemäß § 3 Abs. 2
und 3 bereits im ersten Studienabschnitt inskribiert
wurden, sind in die Pflichtfächer sowie in
die Gesamtstundenzahl einzurechnen.
(7) Ordentliche Hörer der Studienrichtung
Turkologie haben aus Fächern, die gemäß § 3
Abs. 2 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche
und naturwissenschaftliche Studienrichtungen
an Stelle einer zweiten Studienrichtung
gewählt wurden, nach Maßgabe der Bewilligung
durch das zuständige Organ der Universität
oder einer allfälligen Empfehlung im
Studienplan unter Berücksichtigung der vorhandenen
Lehr- und Forschungseinrichtungen im
zweiten Studienabschnitt insgesamt mindestens
24 Wochenstunden zu inskribieren.
Vorprüfung zur zweiten Diplomprüfung
§ 7. (1) Wurde die Studienrichtung Turkologie
als erste Studienrichtung gewählt, so hat der
Kandidat zur zweiten Diplomprüfung eine Vorprüfung
nach Wahl über den Stoff von Lehrveranstaltungen,
welche die Fachgebiete der Studienrichtung
wissenstheoretisch und philosophisch
vertiefen oder welche sie in historischer oder
wissenschaftsgeschichtlicher oder soziologischer
Weise erfassen, abzulegen.
(2) § 5 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.
Zweite Diplomprüfung
§ 8. (1) Prüfungsfächer des ersten Teiles der
zweiten Diplomprüfung sind
a) Türkisch, einschließlich Sprachbeherrschung,
sowie Osmanisch,
b) türkische und osmanische Literatur- und
Quellenkunde,
c) türkische Geschichte, Geistes- und Kulturgeschichte
der Türkei, einschließlich osmanische
Geschichte, sowie Islamkunde,
d) sofern die Studienrichtung als erste Studienrichtung
gewählt wurde, das gemäß § 6
Abs. 5 lit. f gewählte Fach.
Die gemäß § 6 Abs. 5 lit. b gewählten Turksprachen
sind dem unter lit. a genannten Prüfungsfach
zuzuordnen.
(2) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung
hat zu umfassen
a) eine Prüfung aus dem Teilgebiet des Prüfungsfaches,
dem das Thema der Diplomarbeit
zuzuordnen ist;
b) eine Prüfung aus einem weiteren Teilgebiet
eines Prüfungsfaches nach Wahl des Kandidaten,
das als ein Schwerpunkt der gewählten
Studienrichtung oder, sofern das
Thema der Diplomarbeit mit einem Prüfungsfach
der zweiten Studienrichtung (des
gewählten Studienzweiges der zweiten
Studienrichtung) im Zusammenhang steht,
dieser zweiten Studienrichtung (dieses Studienzweiges)
anzusehen ist.
(3) § 5 Abs. 2 und 3 ist auf die Abhaltung
des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung
sinngemäß anzuwenden. Der zweite Teil der
zweiten Diplomprüfung ist mündlich abzulegen.
IV. Abschnitt
Übergangsbestimmungen
§ 9. Gemäß § 45 Abs. 7 des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes haben ordentliche Hörer,
die vor Inkrafttreten des neuen Studienplanes
ihr Studium begonnen haben, das Riecht, sich
durch schriftliche Erklärung zu Beginn des auf
das Inkrafttreten des neuen Studienplanes folgenden
Semesters diesem neuen Studienplan zu
unterwerfen. In diesem Fall werden zurückgelegte
Studien dieser Studienrichtung zur Gänze
in die vorgeschriebene Studiendauer eingerechnet
und alle abgelegten Prüfungen anerkannt. Fehlende
Lehrveranstaltungen und Prüfungen sind
bis zum Antreten zur kommissionellen Ablegung
des ersten Teiles und zum zweiten Teil der zweiten
Diplomprüfung nachzuholen.