51. Kundmachung: Abänderung des Anhanges zum Europäischen Abkommen über die Regelungen des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarates sind die im Anhang zum Europäischen
Abkommen über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates
(BGBl. Nr. 175/1958, letzte Kundmachung BGBl. Nr. 334/1972) kundgemachten Listen
Österreichs, der Bundesrepublik Deutschland und der Niederlande wie folgt geändert worden
(Übersetzung)
ÖSTERREICH
Gültiger oder seit weniger als
fünf Jahren abgelaufener Reisepaß,
amtlicher Personalausweis.
BUNDESREPUBLIK
DEUTSCHLAND
Gültiger Reisepaß oder Kinderausweis
der Bundesrepublik
Deutschland,
gültiger Personalausweis der
Bundesrepublik Deutschland,
gültiger provisorischer Personalausweis
und Lichtbildbescheinigung,
ausgestellt vom Land
Berlin.
NIEDERLANDE
Gültiger Reisepaß des Königreichs
der Niederlande, einschließlich
gewöhnlicher Reisepaß,
Diplomatenpaß, Dienstpaß
und Laissez-Passer,
gewöhnlicher Reisepaß seit
weniger als fünf Jahren abgelaufen,
gültiger Personalausweis (Touristenkarte)
Muster A oder B,
gültiger belgischer Fremdenausweis,
aus dem die niederländische
Staatsbürgerschaft des Inhabers
hervorgeht,
gültiger luxemburgischer Fremdenausweis,
aus dem die niederländische
Staatsbürgerschaft des
Inhabers hervorgeht.
Von den Vertragschließenden Parteien des erwähnten Abkommens sind keine Einwendungen
gegen die Abänderungen der Listen erhoben worden. Die gegenständlichen Listen sind daher
gemäß Artikel 11 des Abkommens am 29. August 1976 in Kraft getreten.