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51_1977 AT

51. Kundmachung: Abänderung des Anhanges zum Europäischen Abkommen über die Regelungen des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 51. Kundmachung: Abänderung des Anhanges zum Europäischen Abkommen über die Regelungen des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarates sind die im Anhang zum Europäischen

Abkommen über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates

(BGBl. Nr. 175/1958, letzte Kundmachung BGBl. Nr. 334/1972) kundgemachten Listen

Österreichs, der Bundesrepublik Deutschland und der Niederlande wie folgt geändert worden

(Übersetzung)

ÖSTERREICH

Gültiger oder seit weniger als

fünf Jahren abgelaufener Reisepaß,

amtlicher Personalausweis.

BUNDESREPUBLIK

DEUTSCHLAND

Gültiger Reisepaß oder Kinderausweis

der Bundesrepublik

Deutschland,

gültiger Personalausweis der

Bundesrepublik Deutschland,

gültiger provisorischer Personalausweis

und Lichtbildbescheinigung,

ausgestellt vom Land

Berlin.

NIEDERLANDE

Gültiger Reisepaß des Königreichs

der Niederlande, einschließlich

gewöhnlicher Reisepaß,

Diplomatenpaß, Dienstpaß

und Laissez-Passer,

gewöhnlicher Reisepaß seit

weniger als fünf Jahren abgelaufen,

gültiger Personalausweis (Touristenkarte)

Muster A oder B,

gültiger belgischer Fremdenausweis,

aus dem die niederländische

Staatsbürgerschaft des Inhabers

hervorgeht,

gültiger luxemburgischer Fremdenausweis,

aus dem die niederländische

Staatsbürgerschaft des

Inhabers hervorgeht.

Von den Vertragschließenden Parteien des erwähnten Abkommens sind keine Einwendungen

gegen die Abänderungen der Listen erhoben worden. Die gegenständlichen Listen sind daher

gemäß Artikel 11 des Abkommens am 29. August 1976 in Kraft getreten.

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