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51_1976 AT

51. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Nachlaß- und Erbschaftsteuern

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 51. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Nachlaß- und Erbschaftsteuern

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Die Republik Österreich und die Ungarische

Volksrepublik, von dem Wunsche geleitet, die

Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Nachlaß-

und Erbschaftsteuern zu vermeiden, sind

übereingekommen, das folgende Abkommen abzuschließen

Artikel 1

Unter das Abkommen fallende Nachlässe

Dieses Abkommen gilt für Nachlässe von

Erblassern, die im Zeitpunkt ihres Todes einen

Wohnsitz in einem Vertragstaat oder in beiden

Vertragstaaten hatten.

Artikel 2

Unter das Abkommen fallende Steuern

(1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht

auf die Art der Erhebung, für Nachlaß- und

Erbschaftsteuern, die für Rechnung eines der

beiden Vertragstaaten oder seiner Gebietskörperschaften

erhoben werden.

(2) Als Nachlaß- und Erbschaftsteuern gelten

alle Steuern (Gebühren), die von Todes wegen

als Nachlaßsteuern (-gebühren), Erbanfallsteuern

(-gebühren), Abgaben (Gebühren) vom Vermögensübergang

oder Steuern (Gebühren) von

Schenkungen auf den Todesfall erhoben werden.

(3) Die zur Zeit bestehenden Steuern, für die

das Abkommen gilt, sind

a) in der Ungarischen Volksrepublik

die Erbschaftsgebühr,

b) in der Republik Österreich

die Erbschaftsteuer, soweit ihr Erwerb von

Todes wegen oder Zweckzuwendungen von

Todes wegen unterliegen.

(4) Das Abkommen gilt auch für alle Nachlaß-

und Erbschaftsteuern, die künftig neben den

zur Zeit bestehenden Steuern oder an deren

Stelle erhoben werden.

Artikel 3

Allgemeine Definitionen

(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der

Ausdruck „zuständige Behörde"

1. in der Ungarischen Volksrepublik: den

Finanzminister,

2. in der Republik Österreich: den Bundesminister

für Finanzen.

(2) Bei Anwendung des Abkommens durch

einen Vertragstaat hat, wenn der Zusammenhang

nichts anderes erfordert, Jeder nicht anders

definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm

nach dem Recht dieses Staates über die Steuern

zukommt, welche Gegenstand des Abkommens

sind.

Artikel 4

Steuerlicher Wohnsitz

(1) Ob ein Erblasser im Zeitpunkt seines

Todes einen Wohnsitz in einem Vertragstaat

hatte, bestimmt sich bei Anwendung dieses

Abkommens nach dem Recht dieses Staates.

(2) Hatte nach Absatz 1 ein Erblasser in beiden

Vertragstaaten einen Wohnsitz, so gilt folgendes

a) Der Wohnsitz des Erblassers gilt als in dem

Vertragstaat gelegen, in dem er über eine

ständige Wohnstätte verfügte. Verfügte er

in beiden Vertragstaaten über eine ständige

Wohnstätte, so gilt sein Wohnsitz

als in dem Vertragstaat gelegen, zu dem

er die engeren familiären und wirtschaftlichen

Beziehungen hatte (Mittelpunkt der

Lebensinteressen).

b) Kann nicht bestimmt werden, in welchem

Vertragstaat der Erblasser den Mittelpunkt

der Lebensinteressen hatte, oder verfugte

er in keinem der Vertragstaaten über eine

ständige Wohnstätte, so gilt sein Wohnsitz

als in dem Vertragstaat gelegen, in dem er

seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

c) Hatte der Erblasser seinen gewöhnlichen

Aufenthalt in beiden Vertragstaaten oder

in keinem der Vertragstaaten, so gilt sein

Wohnsitz als in dem Vertragstaat gelegen,

dessen Staatsangehörigkeit er besaß.

d) Besaß der Erblasser die Staatsangehörigkeit

beider Vertragstaaten oder keines Vertragstaates,

so werden die Vertragstaaten gemäß

Artikel 11 vorgehen.

Artikel 5

Unbewegliches Vermögen

(1) Unbewegliches Vermögen darf in dem

Vertragstaat besteuert werden, in dem dieses

Vermögen liegt.

(2) Der Ausdruck „unbewegliches Vermögen"

bestimmt sich nach dem Recht des Vertragstaates,

in dem das Vermögen liegt. Der Ausdruck

umfaßt in jedem Fall das Zubehör zum unbeweglichen

Vermögen, das lebende und tote Inventar

land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die

Rechte, auf die die Vorschriften des Privatrechts

über Grundstücke Anwendung finden, die Nutzungsrechte

an unbeweglichem Vermögen sowie

die Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen

für die Ausbeutung oder das Recht auf

Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen und

anderen Bodenschätzen; Schiffe und Luftfahrzeuge

gelten nicht als unbewegliches Vermögen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für

unbewegliches Vermögen eines Unternehmens

und für unbewegliches Vermögen, das der

Ausübung eines freien Berufes oder einer sonstigen

selbständigen Tätigkeit ähnlicher Art dient.

Artikel 6

Vermögen einer Betriebstätte und Vermögen

einer der Ausübung eines freien

Berufes dienenden festen Einrichtung

(1) Vermögen, das Betriebsvermögen einer

Betriebstätte eines Unternehmens darstellt — ausgenommen

das nach den Artikeln 5 und 7 zu

behandelnde Vermögen —, darf in dem Vertragstaat

besteuert werden, in dem sich die Betriebstätte

befindet.

(2) Der Ausdruck „Betriebstätte" bedeutet

eine feste Geschäfts- oder Produktionseinrichtung,

in der die Tätigkeit des Unternehmens

ganz oder teilweise ausgeübt wird.

(3) Der Ausdruck „Betriebstätte" umfaßt insbesondere

a) einen Ort der Leitung,

b) eine Zweigniederlassung,

c) eine Geschäftsstelle,

d) eine Fabrikationsstätte,

e) eine Werkstätte,

f) ein Bergwerk, einen Steinbruch oder eine

andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen,

g) eine Bauausführung oder Montage, deren

Dauer zwei Jahre überschreitet.

(4) Als Betriebstätten gelten nicht

a) Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung,

Ausstellung oder Auslieferung von

Gütern oder Waren des Unternehmens

benutzt werden;

b) Bestände von Gütern oder Waren des

Unternehmens, die ausschließlich zur Lagerung,

Ausstellung oder Auslieferung unterhalten

werden;

c) Bestände von Gütern oder Waren des

Unternehmens, die ausschließlich zu dem

Zweck unterhalten werden, durch ein

anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet

zu werden;

d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich

zu dem Zweck unterhalten wird,

für das Unternehmen Güter oder Waren

einzukaufen oder Informationen zu beschaffen;

e) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich

zu dem Zweck unterhalten wird,

für das Unternehmen zu werben, Informationen

zu erteilen, wissenschaftliche Forschung

zu betreiben oder ähnliche Tätigkeiten

auszuüben, die vorbereitender Art

sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen.

(5) Ist eine Person — mit Ausnahme eines

unabhängigen Vertreters im Sinne des Absatzes

6 — in einem Vertragstaat für ein Unternehmen

des anderen Vertragstaates tätig, so gilt

eine in dem erstgenannten Staat gelegene Betriebstätte

als gegeben, wenn die Person eine Vollmacht

besitzt, im Namen des Unternehmens

Verträge abzuschließen, und die Vollmacht in

diesem Staat gewöhnlich ausübt, es sei denn,

daß sich ihre Tätigkeit auf den Einkauf von

Gütern oder Waren für das Unternehmen beschränkt.

(6) Ein Unternehmen eines Vertragstaates

wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe

es eine Betriebstätte in dem anderen Vertragstaat,

weil es dort seine Tätigkeit durch einen

Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen

Vertreter ausübt, sofern diese Personen

im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit

handeln.

(7) Vermögen, das zu einer der Ausübung

eines freien Berufes oder einer sonstigen selbständigen

Tätigkeit ähnlicher Art dienenden

festen Einrichtung gehört — ausgenommen

das nach Artikel 5 zu behandelnde Vermögen —,

darf in dem Vertragstaat besteuert werden, in

dem sich die feste Einrichtung befindet.

Artikel 7

Schiffe und Luftfahrzeuge

Schiffe und Luftfahrzeuge im internationalen

Verkehr sowie bewegliches Vermögen, das dem

Betrieb dieser Schiffe und Luftfahrzeuge dient,

dürfen in dem Vertragstaat besteuert werden,

in dem der Erblasser zum Zeitpunkt des Todes

seinen Wohnsitz hatte.

Artikel 8

Nicht ausdrücklich erwähntes Vermögen

Das nicht nach den Artikeln 5, 6 und 7 zu

behandelnde Vermögen darf nur in dem Vertragstaat

besteuert werden, in dem der Erblasser

zum Zeitpunkt des Todes seinen Wohnsitz hatte.

Artikel 9

Schuldenabzug

(1) Schulden, die durch das in Artikel 5 genannte

Vermögen besonders gesichert sind,

werden vom Wert dieses Vermögens abgezogen.

Schulden, die zwar nicht durch das in Artikel 5

genannte Vermögen besonders gesichert sind,

die aber im Zusammenhang mit dem Erwerb,

der Änderung, der Instandsetzung oder Instandhaltung

solchen Vermögens entstanden sind,

werden vom Wert dieses Vermögens abgezogen.

(2) Vorbehaltlich des Absatzes 1 werden

Schulden, die mit einer Betriebstätte eines

Unternehmens oder mit einer Ausübung eines

freien Berufes oder einer sonstigen selbständigen

Tätigkeit ähnlicher Art dienenden festen Einrichtung

zusammenhängen, und Schulden, die

mit einem Betrieb der Seeschiffahrt, Binnenschifffahrt

oder Luftfahrt zusammenhängen, vom

Wert des in Artikel 6 bzw. des in Artikel 7

genannten Vermögens abgezogen.

(3) Die anderen Schulden werden vom Wert

des Vermögens abgezogen, für das Artikel 8

gilt.

(4) Übersteigt eine Schuld den Wert des

Vermögens, von dem sie in einem Vertragstaat

nach den Absätzen 1, 2 und 3 abzuziehen ist,

so wird der übersteigende Betrag vom Wert

des übrigen Vermögens, das in diesem Staat

besteuert werden darf, abgezogen.

(5) Verbleibt nach den Abzügen, die auf

Grund der vorstehenden Absätze vorzunehmen

sind, ein Schuldenrest, so wird dieser vom Wert

des Vermögens, das im anderen Vertragstaat

besteuert werden darf, abgezogen.

Artikel 10

Vermeidung der Doppelbesteuerung

Der Vertragstaat, in dem der Erblasser zum

Zeitpunkt des Todes seinen Wohnsitz hatte,

nimmt das Vermögen, das nach diesem Abkommen

im anderen Vertragstaat besteuert

werden darf, von der Besteuerung aus; dieser

Staat darf aber bei der Festsetzung der Steuer

für das Vermögen, für das er das Besteuerungsrecht

behält, den Steuersatz anwenden, der

anzuwenden wäre, wenn das betreffende Vermögen

nicht von der Besteuerung ausgenommen

wäre.

Artikel 11

Verständigungsverfahren

(1) Ist eine Person der Auffassung, daß die

Maßnahmen eines Vertragstaates oder beider

Vertragstaaten für sie zu einer Besteuerung

geführt haben oder führen werden, die diesem

Abkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet

der nach innerstaatlichem Recht dieser

Staaten vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall

der zuständigen Behörde eines der beiden Staaten

unterbreiten.

(2) Hält diese zuständige Behörde die Einwendung

für begründet und ist sie selbst nicht

in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen,

so wird sie sich bemühen, den Fall

nach Verständigung mit der zuständigen Behörde

des anderen Vertragstaates so zu regeln, daß

eine dem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung

vermieden wird.

(3) Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten

werden sich bemühen, Schwierigkeiten

oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung

des Abkommens entstehen, in gegenseitigem

Einvernehmen zu beseitigen. Sie können

auch gemeinsam darüber beraten, wie eine

Doppelbesteuerung in Fällen, die in dem Abkommen

nicht behandelt sind, vermieden werden

kann.

(4) Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten

können zur Herbeiführung einer Einigung

im Sinne der vorstehenden Absätze unmittelbar

miteinander verkehren. Erscheint ein mündlicher

Meinungsaustausch für die Herbeiführung der

Einigung zweckmäßig, so kann ein solcher

Meinungsaustausch in einer Kommission durchgeführt

werden, die aus Vertretern der zuständigen

Behörden der Vertragstaaten besteht.

Artikel 12

Austausch von Informationen

(1) Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten

werden die zur Durchführung dieses

Abkommens erforderlichen Informationen austauschen.

Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten

sind jedoch nicht verpflichtet, Auskünfte

zu erteilen, die nicht auf Grund der bei den

Finanzbehörden vorhandenen Unterlagen gegeben

werden können, sondern gesonderte Ermittlungen

erfordern würden. Alle so ausgetauschten

Informationen sind geheimzuhalten

und dürfen nur solchen Personen oder Behörden

zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung

oder Einhebung der unter das Abkommen

fallenden Steuern befaßt sind.

(2) Absatz 1 ist auf keinen Fall so auszulegen,

als verpflichte er einen der Vertragstaaten

a) Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die

von den Gesetzen oder der Verwaltungspraxis

dieses oder des anderen Vertragstaates

abweichen;

b) Angaben zu übermitteln, die nach den

Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren

dieses oder des anderen Vertragstaates

nicht beschafft werden können;

c) Informationen zu erteilen, die ein Handels-,

Geschäfts-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis

oder ein Geschäftsverfahren preisgeben

würden oder deren Erteilung dem Ordre

public widerspräche.

Artikel 13

Diplomatische und konsularische Beamte

Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen

Vorrechte, die den Mitgliedern diplomatischer

oder konsularischer Vertretungen nach

den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder

auf Grund besonderer Vereinbarungen zustehen.

Artikel 14

Inkrafttreten

(1) Dieses Abkommen ist der Rechtsordnung

eines jeden der beiden Vertragstaaten gemäß

zu ratifizieren. Die Ratifikationsurkunden sind

so bald wie möglich in Budapest auszutauschen.

(2) Das Abkommen tritt 60 Tage nach dem

Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft,

und seine Bestimmungen finden auf Nachlässe

von Personen Anwendung, die an oder nach

diesem Tag sterben.

Artikel 15

Außerkrafttreten

Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es

nicht von einem der Vertragstaaten gekündigt

worden ist.

Jeder der beiden Vertragstaaten kann das

Abkommen schriftlich auf diplomatischem Weg

unter Einhaltung einer sechsmonatigen Frist

auf das Ende eines Kalenderjahres kündigen.

In diesem Fall findet das Abkommen nicht mehr

auf Nachlässe von Personen Anwendung, die

nach Ablauf des Kalenderjahres verstorben sind,

zu dessen Ende das Abkommen gekündigt

worden ist.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten

dieses Abkommen unterzeichnet und

mit ihren Siegeln versehen.

GESCHEHEN zu Wien, am 25. Februar 1975

in zweifacher Urschrift, in deutscher und in

ungarischer Sprache, wobei beide Texte in

gleicher Weise authentisch sind.

Für die Republik Österreich

Androsch e.h.

Für die Ungarische Volksrepublik

Faluvégi e. h.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 11. Dezember 1975 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß Art. 14

Abs. 2 am 9. Feber 1976 in Kraft.

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