51. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Nachlaß- und Erbschaftsteuern
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Die Republik Österreich und die Ungarische
Volksrepublik, von dem Wunsche geleitet, die
Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Nachlaß-
und Erbschaftsteuern zu vermeiden, sind
übereingekommen, das folgende Abkommen abzuschließen
Artikel 1
Unter das Abkommen fallende Nachlässe
Dieses Abkommen gilt für Nachlässe von
Erblassern, die im Zeitpunkt ihres Todes einen
Wohnsitz in einem Vertragstaat oder in beiden
Vertragstaaten hatten.
Artikel 2
Unter das Abkommen fallende Steuern
(1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht
auf die Art der Erhebung, für Nachlaß- und
Erbschaftsteuern, die für Rechnung eines der
beiden Vertragstaaten oder seiner Gebietskörperschaften
erhoben werden.
(2) Als Nachlaß- und Erbschaftsteuern gelten
alle Steuern (Gebühren), die von Todes wegen
als Nachlaßsteuern (-gebühren), Erbanfallsteuern
(-gebühren), Abgaben (Gebühren) vom Vermögensübergang
oder Steuern (Gebühren) von
Schenkungen auf den Todesfall erhoben werden.
(3) Die zur Zeit bestehenden Steuern, für die
das Abkommen gilt, sind
a) in der Ungarischen Volksrepublik
die Erbschaftsgebühr,
b) in der Republik Österreich
die Erbschaftsteuer, soweit ihr Erwerb von
Todes wegen oder Zweckzuwendungen von
Todes wegen unterliegen.
(4) Das Abkommen gilt auch für alle Nachlaß-
und Erbschaftsteuern, die künftig neben den
zur Zeit bestehenden Steuern oder an deren
Stelle erhoben werden.
Artikel 3
Allgemeine Definitionen
(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der
Ausdruck „zuständige Behörde"
1. in der Ungarischen Volksrepublik: den
Finanzminister,
2. in der Republik Österreich: den Bundesminister
für Finanzen.
(2) Bei Anwendung des Abkommens durch
einen Vertragstaat hat, wenn der Zusammenhang
nichts anderes erfordert, Jeder nicht anders
definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm
nach dem Recht dieses Staates über die Steuern
zukommt, welche Gegenstand des Abkommens
sind.
Artikel 4
Steuerlicher Wohnsitz
(1) Ob ein Erblasser im Zeitpunkt seines
Todes einen Wohnsitz in einem Vertragstaat
hatte, bestimmt sich bei Anwendung dieses
Abkommens nach dem Recht dieses Staates.
(2) Hatte nach Absatz 1 ein Erblasser in beiden
Vertragstaaten einen Wohnsitz, so gilt folgendes
a) Der Wohnsitz des Erblassers gilt als in dem
Vertragstaat gelegen, in dem er über eine
ständige Wohnstätte verfügte. Verfügte er
in beiden Vertragstaaten über eine ständige
Wohnstätte, so gilt sein Wohnsitz
als in dem Vertragstaat gelegen, zu dem
er die engeren familiären und wirtschaftlichen
Beziehungen hatte (Mittelpunkt der
Lebensinteressen).
b) Kann nicht bestimmt werden, in welchem
Vertragstaat der Erblasser den Mittelpunkt
der Lebensinteressen hatte, oder verfugte
er in keinem der Vertragstaaten über eine
ständige Wohnstätte, so gilt sein Wohnsitz
als in dem Vertragstaat gelegen, in dem er
seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
c) Hatte der Erblasser seinen gewöhnlichen
Aufenthalt in beiden Vertragstaaten oder
in keinem der Vertragstaaten, so gilt sein
Wohnsitz als in dem Vertragstaat gelegen,
dessen Staatsangehörigkeit er besaß.
d) Besaß der Erblasser die Staatsangehörigkeit
beider Vertragstaaten oder keines Vertragstaates,
so werden die Vertragstaaten gemäß
Artikel 11 vorgehen.
Artikel 5
Unbewegliches Vermögen
(1) Unbewegliches Vermögen darf in dem
Vertragstaat besteuert werden, in dem dieses
Vermögen liegt.
(2) Der Ausdruck „unbewegliches Vermögen"
bestimmt sich nach dem Recht des Vertragstaates,
in dem das Vermögen liegt. Der Ausdruck
umfaßt in jedem Fall das Zubehör zum unbeweglichen
Vermögen, das lebende und tote Inventar
land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die
Rechte, auf die die Vorschriften des Privatrechts
über Grundstücke Anwendung finden, die Nutzungsrechte
an unbeweglichem Vermögen sowie
die Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen
für die Ausbeutung oder das Recht auf
Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen und
anderen Bodenschätzen; Schiffe und Luftfahrzeuge
gelten nicht als unbewegliches Vermögen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für
unbewegliches Vermögen eines Unternehmens
und für unbewegliches Vermögen, das der
Ausübung eines freien Berufes oder einer sonstigen
selbständigen Tätigkeit ähnlicher Art dient.
Artikel 6
Vermögen einer Betriebstätte und Vermögen
einer der Ausübung eines freien
Berufes dienenden festen Einrichtung
(1) Vermögen, das Betriebsvermögen einer
Betriebstätte eines Unternehmens darstellt — ausgenommen
das nach den Artikeln 5 und 7 zu
behandelnde Vermögen —, darf in dem Vertragstaat
besteuert werden, in dem sich die Betriebstätte
befindet.
(2) Der Ausdruck „Betriebstätte" bedeutet
eine feste Geschäfts- oder Produktionseinrichtung,
in der die Tätigkeit des Unternehmens
ganz oder teilweise ausgeübt wird.
(3) Der Ausdruck „Betriebstätte" umfaßt insbesondere
a) einen Ort der Leitung,
b) eine Zweigniederlassung,
c) eine Geschäftsstelle,
d) eine Fabrikationsstätte,
e) eine Werkstätte,
f) ein Bergwerk, einen Steinbruch oder eine
andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen,
g) eine Bauausführung oder Montage, deren
Dauer zwei Jahre überschreitet.
(4) Als Betriebstätten gelten nicht
a) Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung,
Ausstellung oder Auslieferung von
Gütern oder Waren des Unternehmens
benutzt werden;
b) Bestände von Gütern oder Waren des
Unternehmens, die ausschließlich zur Lagerung,
Ausstellung oder Auslieferung unterhalten
werden;
c) Bestände von Gütern oder Waren des
Unternehmens, die ausschließlich zu dem
Zweck unterhalten werden, durch ein
anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet
zu werden;
d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich
zu dem Zweck unterhalten wird,
für das Unternehmen Güter oder Waren
einzukaufen oder Informationen zu beschaffen;
e) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich
zu dem Zweck unterhalten wird,
für das Unternehmen zu werben, Informationen
zu erteilen, wissenschaftliche Forschung
zu betreiben oder ähnliche Tätigkeiten
auszuüben, die vorbereitender Art
sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen.
(5) Ist eine Person — mit Ausnahme eines
unabhängigen Vertreters im Sinne des Absatzes
6 — in einem Vertragstaat für ein Unternehmen
des anderen Vertragstaates tätig, so gilt
eine in dem erstgenannten Staat gelegene Betriebstätte
als gegeben, wenn die Person eine Vollmacht
besitzt, im Namen des Unternehmens
Verträge abzuschließen, und die Vollmacht in
diesem Staat gewöhnlich ausübt, es sei denn,
daß sich ihre Tätigkeit auf den Einkauf von
Gütern oder Waren für das Unternehmen beschränkt.
(6) Ein Unternehmen eines Vertragstaates
wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe
es eine Betriebstätte in dem anderen Vertragstaat,
weil es dort seine Tätigkeit durch einen
Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen
Vertreter ausübt, sofern diese Personen
im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit
handeln.
(7) Vermögen, das zu einer der Ausübung
eines freien Berufes oder einer sonstigen selbständigen
Tätigkeit ähnlicher Art dienenden
festen Einrichtung gehört — ausgenommen
das nach Artikel 5 zu behandelnde Vermögen —,
darf in dem Vertragstaat besteuert werden, in
dem sich die feste Einrichtung befindet.
Artikel 7
Schiffe und Luftfahrzeuge
Schiffe und Luftfahrzeuge im internationalen
Verkehr sowie bewegliches Vermögen, das dem
Betrieb dieser Schiffe und Luftfahrzeuge dient,
dürfen in dem Vertragstaat besteuert werden,
in dem der Erblasser zum Zeitpunkt des Todes
seinen Wohnsitz hatte.
Artikel 8
Nicht ausdrücklich erwähntes Vermögen
Das nicht nach den Artikeln 5, 6 und 7 zu
behandelnde Vermögen darf nur in dem Vertragstaat
besteuert werden, in dem der Erblasser
zum Zeitpunkt des Todes seinen Wohnsitz hatte.
Artikel 9
Schuldenabzug
(1) Schulden, die durch das in Artikel 5 genannte
Vermögen besonders gesichert sind,
werden vom Wert dieses Vermögens abgezogen.
Schulden, die zwar nicht durch das in Artikel 5
genannte Vermögen besonders gesichert sind,
die aber im Zusammenhang mit dem Erwerb,
der Änderung, der Instandsetzung oder Instandhaltung
solchen Vermögens entstanden sind,
werden vom Wert dieses Vermögens abgezogen.
(2) Vorbehaltlich des Absatzes 1 werden
Schulden, die mit einer Betriebstätte eines
Unternehmens oder mit einer Ausübung eines
freien Berufes oder einer sonstigen selbständigen
Tätigkeit ähnlicher Art dienenden festen Einrichtung
zusammenhängen, und Schulden, die
mit einem Betrieb der Seeschiffahrt, Binnenschifffahrt
oder Luftfahrt zusammenhängen, vom
Wert des in Artikel 6 bzw. des in Artikel 7
genannten Vermögens abgezogen.
(3) Die anderen Schulden werden vom Wert
des Vermögens abgezogen, für das Artikel 8
gilt.
(4) Übersteigt eine Schuld den Wert des
Vermögens, von dem sie in einem Vertragstaat
nach den Absätzen 1, 2 und 3 abzuziehen ist,
so wird der übersteigende Betrag vom Wert
des übrigen Vermögens, das in diesem Staat
besteuert werden darf, abgezogen.
(5) Verbleibt nach den Abzügen, die auf
Grund der vorstehenden Absätze vorzunehmen
sind, ein Schuldenrest, so wird dieser vom Wert
des Vermögens, das im anderen Vertragstaat
besteuert werden darf, abgezogen.
Artikel 10
Vermeidung der Doppelbesteuerung
Der Vertragstaat, in dem der Erblasser zum
Zeitpunkt des Todes seinen Wohnsitz hatte,
nimmt das Vermögen, das nach diesem Abkommen
im anderen Vertragstaat besteuert
werden darf, von der Besteuerung aus; dieser
Staat darf aber bei der Festsetzung der Steuer
für das Vermögen, für das er das Besteuerungsrecht
behält, den Steuersatz anwenden, der
anzuwenden wäre, wenn das betreffende Vermögen
nicht von der Besteuerung ausgenommen
wäre.
Artikel 11
Verständigungsverfahren
(1) Ist eine Person der Auffassung, daß die
Maßnahmen eines Vertragstaates oder beider
Vertragstaaten für sie zu einer Besteuerung
geführt haben oder führen werden, die diesem
Abkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet
der nach innerstaatlichem Recht dieser
Staaten vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall
der zuständigen Behörde eines der beiden Staaten
unterbreiten.
(2) Hält diese zuständige Behörde die Einwendung
für begründet und ist sie selbst nicht
in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen,
so wird sie sich bemühen, den Fall
nach Verständigung mit der zuständigen Behörde
des anderen Vertragstaates so zu regeln, daß
eine dem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung
vermieden wird.
(3) Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten
werden sich bemühen, Schwierigkeiten
oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung
des Abkommens entstehen, in gegenseitigem
Einvernehmen zu beseitigen. Sie können
auch gemeinsam darüber beraten, wie eine
Doppelbesteuerung in Fällen, die in dem Abkommen
nicht behandelt sind, vermieden werden
kann.
(4) Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten
können zur Herbeiführung einer Einigung
im Sinne der vorstehenden Absätze unmittelbar
miteinander verkehren. Erscheint ein mündlicher
Meinungsaustausch für die Herbeiführung der
Einigung zweckmäßig, so kann ein solcher
Meinungsaustausch in einer Kommission durchgeführt
werden, die aus Vertretern der zuständigen
Behörden der Vertragstaaten besteht.
Artikel 12
Austausch von Informationen
(1) Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten
werden die zur Durchführung dieses
Abkommens erforderlichen Informationen austauschen.
Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten
sind jedoch nicht verpflichtet, Auskünfte
zu erteilen, die nicht auf Grund der bei den
Finanzbehörden vorhandenen Unterlagen gegeben
werden können, sondern gesonderte Ermittlungen
erfordern würden. Alle so ausgetauschten
Informationen sind geheimzuhalten
und dürfen nur solchen Personen oder Behörden
zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung
oder Einhebung der unter das Abkommen
fallenden Steuern befaßt sind.
(2) Absatz 1 ist auf keinen Fall so auszulegen,
als verpflichte er einen der Vertragstaaten
a) Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die
von den Gesetzen oder der Verwaltungspraxis
dieses oder des anderen Vertragstaates
abweichen;
b) Angaben zu übermitteln, die nach den
Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren
dieses oder des anderen Vertragstaates
nicht beschafft werden können;
c) Informationen zu erteilen, die ein Handels-,
Geschäfts-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis
oder ein Geschäftsverfahren preisgeben
würden oder deren Erteilung dem Ordre
public widerspräche.
Artikel 13
Diplomatische und konsularische Beamte
Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen
Vorrechte, die den Mitgliedern diplomatischer
oder konsularischer Vertretungen nach
den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder
auf Grund besonderer Vereinbarungen zustehen.
Artikel 14
Inkrafttreten
(1) Dieses Abkommen ist der Rechtsordnung
eines jeden der beiden Vertragstaaten gemäß
zu ratifizieren. Die Ratifikationsurkunden sind
so bald wie möglich in Budapest auszutauschen.
(2) Das Abkommen tritt 60 Tage nach dem
Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft,
und seine Bestimmungen finden auf Nachlässe
von Personen Anwendung, die an oder nach
diesem Tag sterben.
Artikel 15
Außerkrafttreten
Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es
nicht von einem der Vertragstaaten gekündigt
worden ist.
Jeder der beiden Vertragstaaten kann das
Abkommen schriftlich auf diplomatischem Weg
unter Einhaltung einer sechsmonatigen Frist
auf das Ende eines Kalenderjahres kündigen.
In diesem Fall findet das Abkommen nicht mehr
auf Nachlässe von Personen Anwendung, die
nach Ablauf des Kalenderjahres verstorben sind,
zu dessen Ende das Abkommen gekündigt
worden ist.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten
dieses Abkommen unterzeichnet und
mit ihren Siegeln versehen.
GESCHEHEN zu Wien, am 25. Februar 1975
in zweifacher Urschrift, in deutscher und in
ungarischer Sprache, wobei beide Texte in
gleicher Weise authentisch sind.
Für die Republik Österreich
Androsch e.h.
Für die Ungarische Volksrepublik
Faluvégi e. h.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 11. Dezember 1975 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß Art. 14
Abs. 2 am 9. Feber 1976 in Kraft.