51_1975
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51. Verordnung: Wahrnehmung bestimmter Geschäfte hinsichtlich gemeinsamer Stellen und Einrichtungen des Bundeskanzleramtes und des Bundesministeriums für Auswärtige Angelegenheiten
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 51. Verordnung: Wahrnehmung bestimmter Geschäfte hinsichtlich gemeinsamer Stellen und Einrichtungen des Bundeskanzleramtes und des Bundesministeriums für Auswärtige Angelegenheiten
1975_51_0 51. Verordnung: Wahrnehmung bestimmter Geschäfte hinsichtlich gemeinsamer Stellen und Einrichtungen des Bundeskanzleramtes und des Bundesministeriums für Auswärtige Angelegenheiten
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§ 1. Hinsichtlich der für den Bereich des Bundeskanzleramtes
und des Bundesministeriums für
Auswärtige Angelegenheiten bestehenden gemeinsamen
Amtswirtschaftsstelle, Buchhaltung, Amtskasse,
Eingangs- und Abgangsstelle, Amtsdruckerei
und Telefonzentrale wird bestimmt, daß die in
den Z. 3 bis 7 und 9 bis 11 sowie 16 des Teiles 1
der Anlage zum Bundesministeriengesetz 1973
genannten Geschäfte vom Bundeskanzleramt
wahrgenommen werden.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner
1975 in Kraft.